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DGAP-HV: comdirect bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: comdirect bank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
comdirect bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.05.2020 in Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am 
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
comdirect bank Aktiengesellschaft Quickborn/ Krs. 
Pinneberg WKN: 542800 
ISIN: DE0005428007 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu der am Dienstag, 5. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr 
 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der 
comdirect bank Aktiengesellschaft live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist Kaiserstraße 16, 60311 
Frankfurt am Main. 
 
*A. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   289a HGB) für das Geschäftsjahr 2019, des 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   315a HGB) für das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die genannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite 
 
   www.comdirect.de/hv 
 
   zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand beziehungsweise im Falle des 
   Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
   1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 164.695.566,87 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Einstellung in die       164.695.566,87 Euro 
   anderen Gewinnrücklagen 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Auf Empfehlung des Risiko- und 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat erklärt, 
   dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 
   Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. Beschlussfassung über die Übertragung der 
   Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft mit Sitz in Quickborn auf 
   die COMMERZBANK Aktiengesellschaft mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen 
   Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
   gemäß § 62 Absatz 1 und 5 
   Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher 
   Squeeze-out) 
 
   Gehören bei einer Verschmelzung zweier 
   Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2 
   Nr. 1, 60 ff. UmwG Aktien in Höhe von 
   mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der 
   übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar 
   der übernehmenden Aktiengesellschaft 
   (Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 1 und Absatz 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. 
   AktG die Hauptversammlung der übertragenden 
   Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten 
   nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags 
   einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 
   AktG über die Übertragung der Aktien der 
   übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf 
   den Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung fassen 
   (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). 
 
   Der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, einer im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am 
   Main unter HRB 32000 eingetragenen 
   Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Commerzbank), gehören 
   127.509.630 der insgesamt 141.220.815 auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien an der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft. Dies entspricht einem 
   prozentualen Anteil am Grundkapital von ca. 
   90,29 %. Der Commerzbank gehören somit mehr als 
   neun Zehntel des Grundkapitals der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft; sie ist damit 
   Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 
   1 UmwG. 
 
   Die Commerzbank beabsichtigt, von der 
   Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen 
   Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck 
   hat sie mit Schreiben vom 26. Februar 2020 dem 
   Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft 
   mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
   Commerzbank beabsichtigt, und gemäß § 62 
   Absatz 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 
   AktG an den Vorstand der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, 
   dass die Hauptversammlung der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten 
   nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die 
   Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank als 
   Hauptaktionärin gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung beschließt. 
 
   Die Commerzbank hat am 16. März 2020 die 
   angemessene Barabfindung gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 1 Satz 1 
   AktG, die den Minderheitsaktionären der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft für die 
   Übertragung ihrer Aktien auf die 
   Commerzbank als Hauptaktionärin zu zahlen ist, 
   auf EUR 12,75 je auf den Inhaber lautender 
   Stückaktie der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft festgelegt. 
 
   Die Commerzbank hat in ihrer Eigenschaft als 
   Hauptaktionärin der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 5 
   Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 1 
   AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in 
   dem die Voraussetzungen für die 
   Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank 
   dargelegt und die Angemessenheit der 
   festgelegten Barabfindung erläutert und 
   begründet wird (Übertragungsbericht). 
   Demnach hat die Commerzbank die Höhe der 
   Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung 
   der comdirect bank Aktiengesellschaft durch die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 
   (Warth & Klein Grant Thornton), festgelegt. Die 
   Gutachtliche Stellungnahme von Warth & Klein 
   Grant Thornton zur Ermittlung des 
   Unternehmenswerts zum 5. Mai 2020 und zur Höhe 
   der angemessenen Barabfindung nach § 62 Absatz 
   5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 AktG vom 
   16. März 2020 ist Bestandteil des 
   Übertragungsberichts und diesem als Anlage 
   vollständig beigefügt. 
 
   Mit konkretisierendem Schreiben vom 16. März 
   2020 hat die Commerzbank ihre Absicht, einen 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung 
   herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft bestätigt und 
   konkretisiert und ihn über die Höhe der 
   festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat 
   weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung 
   auf einen Termin einzuberufen, der nicht später 
   als drei Monate nach dem Zeitpunkt des 
   Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, 
   und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die 
   Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. 
 
   Zusammen mit dem konkretisierenden 
   Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung 
   der Hauptversammlung hat die Commerzbank zudem 
   dem Vorstand der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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