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DGAP-HV: comdirect bank Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: comdirect bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: comdirect bank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
comdirect bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.05.2020 in Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am 
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
comdirect bank Aktiengesellschaft Quickborn/ Krs. 
Pinneberg WKN: 542800 
ISIN: DE0005428007 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu der am Dienstag, 5. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr 
 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der 
comdirect bank Aktiengesellschaft live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist Kaiserstraße 16, 60311 
Frankfurt am Main. 
 
*A. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   289a HGB) für das Geschäftsjahr 2019, des 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   315a HGB) für das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die genannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite 
 
   www.comdirect.de/hv 
 
   zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand beziehungsweise im Falle des 
   Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
   1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 164.695.566,87 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Einstellung in die       164.695.566,87 Euro 
   anderen Gewinnrücklagen 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Auf Empfehlung des Risiko- und 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat erklärt, 
   dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 
   Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. Beschlussfassung über die Übertragung der 
   Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft mit Sitz in Quickborn auf 
   die COMMERZBANK Aktiengesellschaft mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen 
   Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
   gemäß § 62 Absatz 1 und 5 
   Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher 
   Squeeze-out) 
 
   Gehören bei einer Verschmelzung zweier 
   Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2 
   Nr. 1, 60 ff. UmwG Aktien in Höhe von 
   mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der 
   übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar 
   der übernehmenden Aktiengesellschaft 
   (Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 1 und Absatz 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. 
   AktG die Hauptversammlung der übertragenden 
   Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten 
   nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags 
   einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 
   AktG über die Übertragung der Aktien der 
   übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf 
   den Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung fassen 
   (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). 
 
   Der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, einer im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am 
   Main unter HRB 32000 eingetragenen 
   Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Commerzbank), gehören 
   127.509.630 der insgesamt 141.220.815 auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien an der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft. Dies entspricht einem 
   prozentualen Anteil am Grundkapital von ca. 
   90,29 %. Der Commerzbank gehören somit mehr als 
   neun Zehntel des Grundkapitals der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft; sie ist damit 
   Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 
   1 UmwG. 
 
   Die Commerzbank beabsichtigt, von der 
   Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen 
   Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck 
   hat sie mit Schreiben vom 26. Februar 2020 dem 
   Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft 
   mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
   Commerzbank beabsichtigt, und gemäß § 62 
   Absatz 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 
   AktG an den Vorstand der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, 
   dass die Hauptversammlung der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten 
   nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die 
   Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank als 
   Hauptaktionärin gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung beschließt. 
 
   Die Commerzbank hat am 16. März 2020 die 
   angemessene Barabfindung gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 1 Satz 1 
   AktG, die den Minderheitsaktionären der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft für die 
   Übertragung ihrer Aktien auf die 
   Commerzbank als Hauptaktionärin zu zahlen ist, 
   auf EUR 12,75 je auf den Inhaber lautender 
   Stückaktie der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft festgelegt. 
 
   Die Commerzbank hat in ihrer Eigenschaft als 
   Hauptaktionärin der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 5 
   Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 1 
   AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in 
   dem die Voraussetzungen für die 
   Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank 
   dargelegt und die Angemessenheit der 
   festgelegten Barabfindung erläutert und 
   begründet wird (Übertragungsbericht). 
   Demnach hat die Commerzbank die Höhe der 
   Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung 
   der comdirect bank Aktiengesellschaft durch die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 
   (Warth & Klein Grant Thornton), festgelegt. Die 
   Gutachtliche Stellungnahme von Warth & Klein 
   Grant Thornton zur Ermittlung des 
   Unternehmenswerts zum 5. Mai 2020 und zur Höhe 
   der angemessenen Barabfindung nach § 62 Absatz 
   5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 AktG vom 
   16. März 2020 ist Bestandteil des 
   Übertragungsberichts und diesem als Anlage 
   vollständig beigefügt. 
 
   Mit konkretisierendem Schreiben vom 16. März 
   2020 hat die Commerzbank ihre Absicht, einen 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung 
   herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft bestätigt und 
   konkretisiert und ihn über die Höhe der 
   festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat 
   weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung 
   auf einen Termin einzuberufen, der nicht später 
   als drei Monate nach dem Zeitpunkt des 
   Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, 
   und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die 
   Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. 
 
   Zusammen mit dem konkretisierenden 
   Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung 
   der Hauptversammlung hat die Commerzbank zudem 
   dem Vorstand der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG 
   mit Sitz in Frankfurt am Main durch die 
   Zweigniederlassung unter gleicher Firma mit 
   Zusatz Filiale Deutschlandgeschäft, Frankfurt 
   am Main (Deutsche Bank), gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 3 AktG, 
   vom 16. März 2020 übermittelt. Die Deutsche 
   Bank hat damit die Gewährleistung für die 
   Erfüllung der Verpflichtung der Commerzbank 
   übernommen, den Minderheitsaktionären der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft die 
   festgelegte Barabfindung für die übergegangenen 
   Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen 
   nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung 
   mit § 327b Absatz 2 AktG unverzüglich zu 
   zahlen, nachdem sowohl der 
   Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung 
   der comdirect bank Aktiengesellschaft 
   gemäß § 327a Absatz 1 AktG in das 
   Handelsregister des Sitzes der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft als auch die Verschmelzung 
   in das Handelsregister des Sitzes der 
   Commerzbank eingetragen sind und damit der 
   Übertragungsbeschluss wirksam geworden 
   ist. Die Barabfindung ist nach § 62 Absatz 5 
   Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 2 AktG von 
   der Bekanntmachung der Eintragung des 
   Übertragungsbeschlusses in das 
   Handelsregister an mit einem jährlichen 
   Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 
   jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des 
   Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 
 
   Am 20. März 2020 haben die Commerzbank und die 
   comdirect bank Aktiengesellschaft zur 
   Niederschrift des Notars Dr. Oliver Habighorst 
   mit Amtssitz in Frankfurt am Main 
   (Urkundenrolle Nr. 123/2020) einen 
   Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die 
   comdirect bank Aktiengesellschaft ihr Vermögen 
   als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten 
   unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 
   1, 60 ff. UmwG auf die Commerzbank überträgt. 
   Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe 
   nach § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft erfolgen 
   soll. Die Wirksamkeit des 
   Verschmelzungsvertrags steht unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend 
   zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss 
   der Hauptversammlung der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft nach § 62 Absatz 5 Satz 1 
   UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über 
   die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank als 
   Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 
   Absatz 5 Satz 7 UmwG, dass dieser 
   Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig 
   mit der Eintragung der Verschmelzung im 
   Register des Sitzes der Commerzbank wirksam 
   wird, in das Handelsregister des Sitzes der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft eingetragen 
   wird. 
 
   Die Vorstände der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft und der Commerzbank haben 
   vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen 
   schriftlichen Bericht über die Verschmelzung 
   der comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
   Commerzbank gemäß § 8 UmwG erstattet. 
 
   Die Angemessenheit der von der Commerzbank 
   festgelegten Barabfindung wurde durch die Baker 
   Tilly GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   Zweigniederlassung Hamburg (Baker Tilly), 
   geprüft, die das Landgericht Itzehoe durch 
   Beschluss vom 26. November 2019, ergänzt durch 
   Beschluss vom 17. Februar 2020 
   (Geschäftsnummer: 8 HKO 47/19), auf Antrag der 
   Commerzbank zum Übertragungsprüfer 
   hinsichtlich der Angemessenheit der 
   Barabfindung und zugleich auf Antrag der 
   Commerzbank und der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft als gemeinsamen 
   Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt 
   hat. Baker Tilly hat gemäß § 62 Absatz 5 
   Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 
   4 AktG einen schriftlichen Bericht über das 
   Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der 
   Barabfindung anlässlich der beabsichtigten 
   Beschlussfassung über die Übertragung der 
   Aktien der übrigen Aktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank 
   erstattet. Baker Tilly kommt in diesem 
   Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, 
   dass die von der Hauptaktionärin festgelegte 
   Barabfindung angemessen ist. Baker Tilly hat 
   zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG 
   einen Prüfungsbericht über die Prüfung des 
   Verschmelzungsvertrags zwischen der Commerzbank 
   als übernehmender Gesellschaft und der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft als 
   übertragender Gesellschaft erstattet. 
 
   Wenn die Hauptversammlung die Übertragung 
   der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die 
   Hauptaktionärin beschließt, muss der 
   Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft 
   nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e 
   Absatz 1 Satz 1 AktG den 
   Übertragungsbeschluss zur Eintragung in 
   das Handelsregister des Sitzes der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft anmelden. Die 
   Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist 
   gemäß § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG dann mit 
   dem Vermerk zu versehen, dass er erst 
   gleichzeitig mit der Eintragung der 
   Verschmelzung im Register des Sitzes der 
   übernehmenden Gesellschaft wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   übrigen Aktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) 
   werden gemäß § 62 Absatz 5 
   Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der 
   COMMERZBANK Aktiengesellschaft mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu 
   zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 
   EUR 12,75 je auf den Inhaber lautender 
   Stückaktie der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin 
   übertragen. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   können gemäß § 62 Absatz 5 Satz 3, Absatz 
   3 Satz 1, 63 Absatz 1 UmwG sowie § 62 Absatz 5 
   Satz 5 und Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 3 
   AktG die folgenden Unterlagen auf der 
   Internetseite der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft eingesehen werden: 
 
   - Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
   - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte, 
     die Konzernabschlüsse und die 
     Konzernlageberichte der comdirect bank 
     Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019; 
   - von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft 
     als Hauptaktionärin der comdirect 
     gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG, § 
     327c Absatz 2 Satz 1 AktG erstatteter 
     schriftlicher Bericht über die 
     Voraussetzungen für die Übertragung 
     der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
     comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
     Commerzbank und zur Erläuterung und 
     Begründung der Angemessenheit der 
     festgelegten Barabfindung vom 20. März 
     2020 einschließlich seiner Anlagen; 
   - Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank 
     AG mit Sitz in Frankfurt am Main durch die 
     Zweigniederlassung unter gleicher Firma 
     mit Zusatz Filiale Deutschlandgeschäft, 
     Frankfurt am Main, gemäß § 62 Absatz 
     5 Satz 8 UmwG, § 327b Absatz 3 AktG vom 
     16. März 2020; 
   - gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. 
     m. § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG 
     erstatteter Prüfungsbericht des vom 
     Landgericht Itzehoe ausgewählten und 
     bestellten sachverständigen Prüfers Baker 
     Tilly GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung Hamburg, 
     über die Prüfung der Angemessenheit der 
     Barabfindung anlässlich der beabsichtigten 
     Beschlussfassung über die Übertragung 
     der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
     comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
     Commerzbank vom 20. März 2020; 
   - Verschmelzungsvertrag zwischen der 
     Commerzbank als übernehmender Gesellschaft 
     und der comdirect bank Aktiengesellschaft 
     als übertragender Gesellschaft vom 20. 
     März 2020; 
   - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte, 
     die Konzernabschlüsse und die 
     Konzernlageberichte der Commerzbank für 
     die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019; 
   - nach § 8 UmwG vorsorglich erstatteter 
     gemeinsamer Verschmelzungsbericht der 
     Vorstände der Commerzbank und der 
     comdirect bank Aktiengesellschaft vom 20. 
     März 2020 einschließlich seiner 
     Anlagen und 
   - nach § 60 i. V. m. § 12 UmwG vorsorglich 
     erstatteter Prüfungsbericht des vom 
     Landgericht Itzehoe ausgewählten und 
     bestellten sachverständigen Prüfers Baker 
     Tilly GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung Hamburg, 
     für beide an der Verschmelzung beteiligten 
     Rechtsträger über die Prüfung des 
     Verschmelzungsvertrags zwischen der 
     Commerzbank als übernehmender Gesellschaft 
     und der comdirect bank Aktiengesellschaft 
     als übertragender Gesellschaft 20. März 
     2020. 
 
   Die Unterlagen werden auch während der 

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April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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