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(2)

DGAP-HV: comdirect bank Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: comdirect bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: comdirect bank Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
comdirect bank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.05.2020 in Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am 
Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
comdirect bank Aktiengesellschaft Quickborn/ Krs. 
Pinneberg WKN: 542800 
ISIN: DE0005428007 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu der am Dienstag, 5. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr 
 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der 
comdirect bank Aktiengesellschaft live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist Kaiserstraße 16, 60311 
Frankfurt am Main. 
 
*A. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   289a HGB) für das Geschäftsjahr 2019, des 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   315a HGB) für das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die genannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite 
 
   www.comdirect.de/hv 
 
   zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand beziehungsweise im Falle des 
   Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
   1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 164.695.566,87 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Einstellung in die       164.695.566,87 Euro 
   anderen Gewinnrücklagen 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Auf Empfehlung des Risiko- und 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat erklärt, 
   dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 
   Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung 
   genannten Art auferlegt wurde. 
6. Beschlussfassung über die Übertragung der 
   Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft mit Sitz in Quickborn auf 
   die COMMERZBANK Aktiengesellschaft mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen 
   Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
   gemäß § 62 Absatz 1 und 5 
   Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher 
   Squeeze-out) 
 
   Gehören bei einer Verschmelzung zweier 
   Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2 
   Nr. 1, 60 ff. UmwG Aktien in Höhe von 
   mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der 
   übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar 
   der übernehmenden Aktiengesellschaft 
   (Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 1 und Absatz 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. 
   AktG die Hauptversammlung der übertragenden 
   Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten 
   nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags 
   einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 
   AktG über die Übertragung der Aktien der 
   übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf 
   den Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung fassen 
   (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). 
 
   Der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, einer im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am 
   Main unter HRB 32000 eingetragenen 
   Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Commerzbank), gehören 
   127.509.630 der insgesamt 141.220.815 auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien an der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft. Dies entspricht einem 
   prozentualen Anteil am Grundkapital von ca. 
   90,29 %. Der Commerzbank gehören somit mehr als 
   neun Zehntel des Grundkapitals der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft; sie ist damit 
   Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 
   1 UmwG. 
 
   Die Commerzbank beabsichtigt, von der 
   Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen 
   Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck 
   hat sie mit Schreiben vom 26. Februar 2020 dem 
   Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft 
   mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
   Commerzbank beabsichtigt, und gemäß § 62 
   Absatz 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 
   AktG an den Vorstand der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, 
   dass die Hauptversammlung der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten 
   nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die 
   Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank als 
   Hauptaktionärin gegen Gewährung einer 
   angemessenen Barabfindung beschließt. 
 
   Die Commerzbank hat am 16. März 2020 die 
   angemessene Barabfindung gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 1 Satz 1 
   AktG, die den Minderheitsaktionären der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft für die 
   Übertragung ihrer Aktien auf die 
   Commerzbank als Hauptaktionärin zu zahlen ist, 
   auf EUR 12,75 je auf den Inhaber lautender 
   Stückaktie der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft festgelegt. 
 
   Die Commerzbank hat in ihrer Eigenschaft als 
   Hauptaktionärin der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 5 
   Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 1 
   AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in 
   dem die Voraussetzungen für die 
   Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank 
   dargelegt und die Angemessenheit der 
   festgelegten Barabfindung erläutert und 
   begründet wird (Übertragungsbericht). 
   Demnach hat die Commerzbank die Höhe der 
   Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung 
   der comdirect bank Aktiengesellschaft durch die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 
   (Warth & Klein Grant Thornton), festgelegt. Die 
   Gutachtliche Stellungnahme von Warth & Klein 
   Grant Thornton zur Ermittlung des 
   Unternehmenswerts zum 5. Mai 2020 und zur Höhe 
   der angemessenen Barabfindung nach § 62 Absatz 
   5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 AktG vom 
   16. März 2020 ist Bestandteil des 
   Übertragungsberichts und diesem als Anlage 
   vollständig beigefügt. 
 
   Mit konkretisierendem Schreiben vom 16. März 
   2020 hat die Commerzbank ihre Absicht, einen 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung 
   herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft bestätigt und 
   konkretisiert und ihn über die Höhe der 
   festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat 
   weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung 
   auf einen Termin einzuberufen, der nicht später 
   als drei Monate nach dem Zeitpunkt des 
   Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, 
   und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die 
   Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. 
 
   Zusammen mit dem konkretisierenden 
   Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung 
   der Hauptversammlung hat die Commerzbank zudem 
   dem Vorstand der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: comdirect bank Aktiengesellschaft: -2-

Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG 
   mit Sitz in Frankfurt am Main durch die 
   Zweigniederlassung unter gleicher Firma mit 
   Zusatz Filiale Deutschlandgeschäft, Frankfurt 
   am Main (Deutsche Bank), gemäß § 62 Absatz 
   5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 3 AktG, 
   vom 16. März 2020 übermittelt. Die Deutsche 
   Bank hat damit die Gewährleistung für die 
   Erfüllung der Verpflichtung der Commerzbank 
   übernommen, den Minderheitsaktionären der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft die 
   festgelegte Barabfindung für die übergegangenen 
   Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen 
   nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung 
   mit § 327b Absatz 2 AktG unverzüglich zu 
   zahlen, nachdem sowohl der 
   Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung 
   der comdirect bank Aktiengesellschaft 
   gemäß § 327a Absatz 1 AktG in das 
   Handelsregister des Sitzes der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft als auch die Verschmelzung 
   in das Handelsregister des Sitzes der 
   Commerzbank eingetragen sind und damit der 
   Übertragungsbeschluss wirksam geworden 
   ist. Die Barabfindung ist nach § 62 Absatz 5 
   Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Absatz 2 AktG von 
   der Bekanntmachung der Eintragung des 
   Übertragungsbeschlusses in das 
   Handelsregister an mit einem jährlichen 
   Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 
   jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des 
   Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 
 
   Am 20. März 2020 haben die Commerzbank und die 
   comdirect bank Aktiengesellschaft zur 
   Niederschrift des Notars Dr. Oliver Habighorst 
   mit Amtssitz in Frankfurt am Main 
   (Urkundenrolle Nr. 123/2020) einen 
   Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die 
   comdirect bank Aktiengesellschaft ihr Vermögen 
   als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten 
   unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 
   1, 60 ff. UmwG auf die Commerzbank überträgt. 
   Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe 
   nach § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft erfolgen 
   soll. Die Wirksamkeit des 
   Verschmelzungsvertrags steht unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend 
   zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss 
   der Hauptversammlung der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft nach § 62 Absatz 5 Satz 1 
   UmwG i. V. m. § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über 
   die Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank als 
   Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 
   Absatz 5 Satz 7 UmwG, dass dieser 
   Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig 
   mit der Eintragung der Verschmelzung im 
   Register des Sitzes der Commerzbank wirksam 
   wird, in das Handelsregister des Sitzes der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft eingetragen 
   wird. 
 
   Die Vorstände der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft und der Commerzbank haben 
   vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen 
   schriftlichen Bericht über die Verschmelzung 
   der comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
   Commerzbank gemäß § 8 UmwG erstattet. 
 
   Die Angemessenheit der von der Commerzbank 
   festgelegten Barabfindung wurde durch die Baker 
   Tilly GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   Zweigniederlassung Hamburg (Baker Tilly), 
   geprüft, die das Landgericht Itzehoe durch 
   Beschluss vom 26. November 2019, ergänzt durch 
   Beschluss vom 17. Februar 2020 
   (Geschäftsnummer: 8 HKO 47/19), auf Antrag der 
   Commerzbank zum Übertragungsprüfer 
   hinsichtlich der Angemessenheit der 
   Barabfindung und zugleich auf Antrag der 
   Commerzbank und der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft als gemeinsamen 
   Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt 
   hat. Baker Tilly hat gemäß § 62 Absatz 5 
   Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 
   4 AktG einen schriftlichen Bericht über das 
   Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der 
   Barabfindung anlässlich der beabsichtigten 
   Beschlussfassung über die Übertragung der 
   Aktien der übrigen Aktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Commerzbank 
   erstattet. Baker Tilly kommt in diesem 
   Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, 
   dass die von der Hauptaktionärin festgelegte 
   Barabfindung angemessen ist. Baker Tilly hat 
   zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG 
   einen Prüfungsbericht über die Prüfung des 
   Verschmelzungsvertrags zwischen der Commerzbank 
   als übernehmender Gesellschaft und der 
   comdirect bank Aktiengesellschaft als 
   übertragender Gesellschaft erstattet. 
 
   Wenn die Hauptversammlung die Übertragung 
   der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die 
   Hauptaktionärin beschließt, muss der 
   Vorstand der comdirect bank Aktiengesellschaft 
   nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e 
   Absatz 1 Satz 1 AktG den 
   Übertragungsbeschluss zur Eintragung in 
   das Handelsregister des Sitzes der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft anmelden. Die 
   Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist 
   gemäß § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG dann mit 
   dem Vermerk zu versehen, dass er erst 
   gleichzeitig mit der Eintragung der 
   Verschmelzung im Register des Sitzes der 
   übernehmenden Gesellschaft wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   übrigen Aktionäre der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) 
   werden gemäß § 62 Absatz 5 
   Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. 
   Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der 
   COMMERZBANK Aktiengesellschaft mit Sitz in 
   Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu 
   zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 
   EUR 12,75 je auf den Inhaber lautender 
   Stückaktie der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin 
   übertragen. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   können gemäß § 62 Absatz 5 Satz 3, Absatz 
   3 Satz 1, 63 Absatz 1 UmwG sowie § 62 Absatz 5 
   Satz 5 und Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Absatz 3 
   AktG die folgenden Unterlagen auf der 
   Internetseite der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft eingesehen werden: 
 
   - Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
   - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte, 
     die Konzernabschlüsse und die 
     Konzernlageberichte der comdirect bank 
     Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 
     2017, 2018 und 2019; 
   - von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft 
     als Hauptaktionärin der comdirect 
     gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG, § 
     327c Absatz 2 Satz 1 AktG erstatteter 
     schriftlicher Bericht über die 
     Voraussetzungen für die Übertragung 
     der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
     comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
     Commerzbank und zur Erläuterung und 
     Begründung der Angemessenheit der 
     festgelegten Barabfindung vom 20. März 
     2020 einschließlich seiner Anlagen; 
   - Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank 
     AG mit Sitz in Frankfurt am Main durch die 
     Zweigniederlassung unter gleicher Firma 
     mit Zusatz Filiale Deutschlandgeschäft, 
     Frankfurt am Main, gemäß § 62 Absatz 
     5 Satz 8 UmwG, § 327b Absatz 3 AktG vom 
     16. März 2020; 
   - gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG i. V. 
     m. § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG 
     erstatteter Prüfungsbericht des vom 
     Landgericht Itzehoe ausgewählten und 
     bestellten sachverständigen Prüfers Baker 
     Tilly GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung Hamburg, 
     über die Prüfung der Angemessenheit der 
     Barabfindung anlässlich der beabsichtigten 
     Beschlussfassung über die Übertragung 
     der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
     comdirect bank Aktiengesellschaft auf die 
     Commerzbank vom 20. März 2020; 
   - Verschmelzungsvertrag zwischen der 
     Commerzbank als übernehmender Gesellschaft 
     und der comdirect bank Aktiengesellschaft 
     als übertragender Gesellschaft vom 20. 
     März 2020; 
   - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte, 
     die Konzernabschlüsse und die 
     Konzernlageberichte der Commerzbank für 
     die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019; 
   - nach § 8 UmwG vorsorglich erstatteter 
     gemeinsamer Verschmelzungsbericht der 
     Vorstände der Commerzbank und der 
     comdirect bank Aktiengesellschaft vom 20. 
     März 2020 einschließlich seiner 
     Anlagen und 
   - nach § 60 i. V. m. § 12 UmwG vorsorglich 
     erstatteter Prüfungsbericht des vom 
     Landgericht Itzehoe ausgewählten und 
     bestellten sachverständigen Prüfers Baker 
     Tilly GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung Hamburg, 
     für beide an der Verschmelzung beteiligten 
     Rechtsträger über die Prüfung des 
     Verschmelzungsvertrags zwischen der 
     Commerzbank als übernehmender Gesellschaft 
     und der comdirect bank Aktiengesellschaft 
     als übertragender Gesellschaft 20. März 
     2020. 
 
   Die Unterlagen werden auch während der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: comdirect bank Aktiengesellschaft: -3-

ordentlichen Hauptversammlung der comdirect 
   bank Aktiengesellschaft am 5. Mai 2020 auf der 
   Internetseite der comdirect bank 
   Aktiengesellschaft zugänglich sein. 
 
*B. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung* 
 
    Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes 
    über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des 
    Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
    COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
    Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, 
    S. 569, Covid-19-Gesetz) als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
    abgehalten. Eine physische Teilnahme der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher 
    ausgeschlossen. 
 
    Die Hauptversammlung wird am 5. Mai 2020, ab 
    10:00 Uhr, live im Internet übertragen: 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    Aktionäre, die an der virtuellen 
    Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich 
    zur Hauptversammlung anmelden. Den für den 
    Online-Zugang erforderlichen 
    Internet-Zugangscode erhalten sie mit ihrer 
    Stimmrechtskarte. Die Eröffnung der 
    Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter 
    sowie die Rede der Vorstandsvorsitzenden können 
    auch von sonstigen Interessenten live im 
    Internet verfolgt werden: 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
    ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
    durch Vollmachtserteilung an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
 
    Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei 
    Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens 
    zum 2. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter Angabe der 
    Nummer der Stimmrechtskarte im Wege 
    elektronischer Kommunikation in deutscher 
    Sprache einzureichen. Hierfür steht unter 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    ein elektronisches System (HV-Portal) zur 
    Verfügung. Eine anderweitige Form der 
    Übermittlung ist ausgeschlossen. 
 
    Während der Hauptversammlung können keine 
    Fragen gestellt werden. Der Vorstand 
    entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem 
    Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
    Widersprüche gegen Beschlüsse der 
    Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr 
    Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der 
    Versammlung unter Angabe der Nummer der 
    Stimmrechtskarte im Wege elektronischer 
    Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt 
    werden. Hierfür steht unter 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    ein elektronisches System (HV-Portal) zur 
    Verfügung. Eine anderweitige Form der 
    Übermittlung ist ausgeschlossen. 
2.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und für die 
    Ausübung des Stimmrechts* 
 
    Zur Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich bei der 
 
     comdirect bank AG 
     c/o Commerzbank AG 
     GS-BM General Meetings 
     60261 Frankfurt am Main 
     Telefax: +49 (0) 69/136 26351 
     e-mail: generalmeetings@commerzbank.com 
 
    spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, 28. 
    April 2020, angemeldet haben, wobei der 
    Nachweis des Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 
    Freitag, 1. Mai 2020 erfolgen kann. 
 
    Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung 
    des depotführenden Instituts nachgewiesen 
    werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn 
    des 12. Tags vor der Hauptversammlung, das 
    heißt auf Donnerstag, den 23. April 2020, 
    00:00 Uhr, zu beziehen (so genannter 
    Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der 
    Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der 
    Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher 
    oder englischer Sprache abgefasst sein. 
3.  *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
    Datum für den Umfang und die Ausübung des 
    Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen 
    Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
    Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung 
    des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen 
    Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
    Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im 
    Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
    hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
    Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
    haben, können somit nicht an der virtuellen 
    Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die 
    sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
    Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, 
    wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
    veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
    Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
    Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
    eventuelle Dividendenberechtigung. 
4.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
    Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter 
    können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl 
    abgeben. 
 
    Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per 
    Briefwahl unter 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die 
    Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf 
    beziehungsweise deren Änderungen können 
    vor und auch noch während der Hauptversammlung 
    im Internet vorgenommen werden, müssen jedoch 
    spätestens bis zum Beginn der Abstimmung 
    vorliegen. Die weiteren Einzelheiten können die 
    Aktionäre den dort hinterlegten näheren 
    Erläuterungen entnehmen. 
 
    Daneben können Briefwahlstimmen der 
    Gesellschaft schriftlich, in Textform, 
    beziehungsweise per Telefax (bis zum 30. April 
    2020, 24:00 Uhr) unter der folgenden Anschrift 
    übermittelt werden: 
 
    comdirect bank Aktiengesellschaft 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Telefax: +49 (0) 89 / 21 027 289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das 
    Formular verwendet werden, welches den 
    Aktionären nach Anmeldung mit der 
    Stimmrechtskarte übersandt wird. 
5.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft* 
 
    Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht 
    durch von der comdirect bank Aktiengesellschaft 
    benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
    lassen. Die hierzu notwendigen Vollmachten und 
    Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b 
    BGB) erteilen. Wenn Aktionäre von dieser 
    Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie 
    sich hierzu wie oben ausgeführt zur 
    Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann 
    Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
    beziehungsweise die zur Vollmachts- und 
    Weisungserteilung per Internet notwendigen 
    Informationen. Per Post, per Telefax oder per 
    E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen 
    müssen bis 30. April 2020, bei der comdirect 
    bank Aktiengesellschaft unter der in den 
    Unterlagen genannten Adresse, Faxnummer 
    beziehungsweise E-Mail-Adresse eingegangen 
    sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an 
    die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über 
    das Internet unter 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    ist vor und auch noch während der 
    Hauptversammlung möglich, muss jedoch 
    spätestens bis zum Beginn der Abstimmung 
    vorliegen. Wenn Briefwahlstimmen und 
    Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets 
    Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn 
    darüber hinaus auf unterschiedlichen 
    Übermittlungswegen voneinander abweichende 
    Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, 
    welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in 
    folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per 
    Internet, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. 
    in Papierform. Zu jedem Tagesordnungspunkt muss 
    eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne 
    ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen 
    Tagesordnungspunkten können die 
    Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen 
    Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen 
    Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll 
    des Notars. 
6.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
    Bevollmächtigten* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht durch 
    Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine 
    Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut, einen 
    Stimmrechtsberater oder eine andere Person 
    ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen 
    Fällen ist ein fristgerechter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes und eine fristgerechte 
    Anmeldung durch den Aktionär oder den 
    Bevollmächtigten nach Maßgabe der 
    vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen 
    erforderlich. 
 
    Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
    Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre 
    lediglich im Wege der Briefwahl oder durch 
    Erteilung von (Unter-)vollmacht an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
    Vollmachten können durch Erklärung gegenüber 
    dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, 
    sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt 
    wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt 
    für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis 
    einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
    erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft. 
 
    Bei der Bevollmächtigung zur 
    Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
    (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
    Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder 
    geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
    Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festzuhalten. Die 
    Vollmachtserklärung muss vollständig sein und 
    darf ausschließlich mit der 
    Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
    enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen 
    Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
    Form der Vollmacht abstimmen. 
 
    Mit der Stimmrechtskarte erhalten die Aktionäre 
    ein Vollmachtsformular und weitere 
    Informationen zur Bevollmächtigung. 
 
    Die Gesellschaft bietet für die 
    Übermittlung des Nachweises der Vollmacht 
    beziehungsweise des Widerrufs unter 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die 
    Übermittlung des Nachweises der Vollmacht 
    beziehungsweise des Widerrufs per Internet 
    sowie Änderungen können noch bis 4. Mai 
    2020, 24:00 Uhr, im Internet vorgenommen 
    werden. Die weiteren Einzelheiten können die 
    Aktionäre den dort hinterlegten näheren 
    Erläuterungen entnehmen. 
 
    Der Nachweis kann auch an folgende 
    E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
7.  *Rechte der Aktionäre* 
 
    a) *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
       nach § 122 Absatz 2 AktG, § 1 Absatz 3 
       Satz 4 Covid-19-Gesetz* 
 
       Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
       zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
       den anteiligen Betrag von 500.000 Euro 
       erreichen, können gemäß § 122 Absatz 
       2 AktG, § 1 Absatz 3 Satz 4 
       Covid-19-Gesetz verlangen, dass 
       Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
       und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
       Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
       Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
       ist schriftlich an den Vorstand zu 
       richten und muss bis Montag, 20. April 
       2020, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, 
       derartige Verlangen ausschließlich 
       an folgende Adresse zu richten: 
 
       Vorstand der comdirect bank 
       Aktiengesellschaft 
       Pascalkehre 15 
       25451 Quickborn 
 
       Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
       dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
       Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
       der Aktien sind und dass sie die Aktien 
       bis zur Entscheidung des Vorstands über 
       das Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG 
       ist für die Berechnung der Frist 
       entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis 
       reicht eine entsprechende Bestätigung des 
       depotführenden Instituts aus. 
 
       Bekannt zu machende Ergänzungen der 
       Tagesordnung werden unverzüglich nach 
       Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
       bekannt gemacht und solchen Medien zur 
       Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
       davon ausgegangen werden kann, dass sie 
       die Information in der gesamten 
       Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
       außerdem auf den Internetseiten der 
       comdirect bank Aktiengesellschaft unter 
 
       www.comdirect.de/hv 
 
       zugänglich gemacht. 
 
       Anträge, die bis Montag, 20. April 2020, 
       24:00 Uhr, zu nach § 122 Absatz 2 AktG, § 
       1 Absatz 3 Satz 4 Covid-19-Gesetz auf die 
       Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden 
       Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, 
       werden in der Hauptversammlung so 
       behandelt, als seien sie in der 
       Hauptversammlung gestellt worden. 
    b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
       Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 
       AktG* 
 
       Aktionäre können Gegenanträge gegen einen 
       Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
       zu einem bestimmten Punkt der 
       Tagesordnung stellen. Sie können auch 
       Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft 
       macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG 
       Gegenanträge einschließlich des 
       Namens des Aktionärs, der Begründung und 
       einer etwaigen Stellungnahme der 
       Verwaltung auf den Internetseiten der 
       comdirect bank Aktiengesellschaft unter 
 
       www.comdirect.de/hv 
 
       zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit 
       Begründung unter der nachstehend 
       angegebenen Adresse mindestens 14 Tage 
       vor der Hauptversammlung, also spätestens 
       bis Montag, 20. April 2020, 24:00 Uhr, 
       zugegangen sind: 
 
       comdirect bank Aktiengesellschaft 
       - Rechtsabteilung - 
       Pascalkehre 15 
       25451 Quickborn 
       Telefax: +49 (0) 4106 / 704 - 2230 
       E-Mail: gegenantraege.2020@comdirect.de 
 
       Von einer Veröffentlichung eines 
       Gegenantrags und seiner Begründung kann 
       der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 
       AktG genannten Voraussetzungen absehen. 
 
       Für Wahlvorschläge gelten die 
       vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG 
       sinngemäß. Wahlvorschläge von 
       Aktionären brauchen jedoch nicht 
       begründet zu werden. Der Vorstand braucht 
       Wahlvorschläge von Aktionären außer 
       in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG 
       auch dann nicht zugänglich zu machen, 
       wenn diese nicht die Angaben nach § 124 
       Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 
       Satz 5 AktG enthalten. 
 
       Anträge und Wahlvorschläge, die bis 
       Montag, 20. April 2020, 24:00 Uhr, 
       ordnungsgemäß zugehen, werden in der 
       Hauptversammlung so behandelt als seien 
       sie in der Hauptversammlung gestellt 
       worden. 
    c) *Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG, 
       § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
       Covid-19-Gesetz* 
 
       Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 
       zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis 
       spätestens zum 2. Mai 2020, 24:00 Uhr, 
       wie in Abschnitt B.1. beschrieben im Wege 
       elektronischer Kommunikation 
       einzureichen. Während der 
       Hauptversammlung können keine Fragen 
       gestellt werden. Der Vorstand entscheidet 
       nach pflichtgemäßem, freiem 
       Ermessen, welche Fragen er wie 
       beantwortet. 
 
       Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht 
       nicht. Aktionäre haben lediglich die 
       Möglichkeit, Fragen zu stellen. Ein Recht 
       auf Antwort ist damit nicht verbunden. 
       Über die Beantwortung entscheidet 
       der Vorstand vielmehr nach 
       pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Der 
       Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen 
       zu beantworten, er kann vielmehr Fragen 
       zusammenfassen und im Interesse der 
       anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
       auswählen. Er kann dabei 
       Aktionärsvereinigungen und 
       institutionelle Investoren mit 
       bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
8.  *Hinweis auf die Internetseite der 
    Gesellschaft* 
 
    Die Informationen nach § 124a AktG sind von der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseiten der comdirect bank 
    Aktiengesellschaft unter 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden 
    nach der Hauptversammlung auf den 
    Internetseiten der comdirect bank 
    Aktiengesellschaft unter 
 
    www.comdirect.de/hv 
 
    bekannt gegeben. 
9.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
    Hauptversammlung hat die comdirect bank 
    Aktiengesellschaft insgesamt 141.220.815 
    Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich die 
    gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln. 
10. *Datenschutzinformationen für Aktionäre der 
    comdirect bank Aktiengesellschaft* 
 
    Die nachfolgenden Erläuterungen dienen der 
    Information der Aktionäre über die Verarbeitung 
    ihrer personenbezogenen Daten gemäß den 
    Anforderungen der Europäischen 
    Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), 
    insbesondere unter Berücksichtigung der 
    Informationspflichten nach Art. 12 bis 14 DSGVO 
    sowie zur Aufklärung über die nach der DSGVO 
    bestehenden Betroffenenrechte gemäß den 
    Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO. 
 
    *Verantwortung für die Datenverarbeitung und 
    Datenschutzbeauftragter* 
 
    Für die Datenverarbeitung ist die comdirect 
    bank Aktiengesellschaft, Pascalkehre 15, 25451 
    Quickborn, verantwortlich. Der betriebliche 
    Datenschutzbeauftragte ist unter vorgenannter 
    Adresse bzw. unter 
 
    datenschutz@comdirect.de 
 
    erreichbar. 
 
    *Quelle, Zwecke und Rechtsgrundlagen der 
    Datenverarbeitung* 
 
    Die Zwecke der Datenverarbeitung durch die 
    comdirect bank Aktiengesellschaft ergeben sich 
    vor allem aus der Umsetzung des Aktiengesetzes 
    (Aktionären und Aktionärsvertretern soll die 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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