DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-08 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HINWEIS: In diesem Jahr findet die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie statt. Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung Ihres Stimmrechts. Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN DE0005227201, DE0005227235 - - WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung 2020 der Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich, ohne physische Präsenz Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 8. Mai 2020, 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft, Biotest AG, Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich, stattfindenden ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Biotest AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die Biotest AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.biotest.com eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 29.695.964,59 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 791.429,04 Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf 19.785.726 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht Ausschüttung insgesamt EUR 791.429,04 Gewinnvortrag auf neue EUR 28.904.535,55 Rechnung Bilanzgewinn EUR 29.695.964,59 Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020, fällig. Die Dividende wird am 13. Mai 2020 ausgezahlt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Frau Christine Kreidl hatte ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum 4. Januar 2020 niedergelegt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 hat das Amtsgericht Offenbach am Main Frau Simone Fischer bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Ihre Amtszeit endet damit mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Frau Dr. Cathrin Schleussner hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum Ablauf dieser Hauptversammlung ebenfalls niedergelegt. Der gemäß § 9 (1) der Satzung aus sechs Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus vier von der Hauptversammlung und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Amtszeit der zwei Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, Herr Rolf Hoffmann und Herr Tan Yang, endet mit dem Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließen wird. Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder Frau Simone Fischer im Amt zu bestätigen und Herrn David Gao neu in den Aufsichtsrat zu wählen, jeweils mit einer Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließen wird: * *Frau Simone Fischer*, Partnerin bei Bouffier, Kaiser & Partner, Geschäftsführerin der Bouffier Kaiser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden * *Herr Xiaoying (David) Gao*, Manager, Naples/USA Frau Simone Fischer ist aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds als Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG qualifiziert. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit III.C.15 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Zu Ziffer III.C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass zwischen Herrn Xiaoying (David) Gao als Vorstand der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, und der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, die wesentlich als Aktionärin an der Biotest AG beteiligt ist, eine geschäftliche Beziehung besteht. Außerdem wird erklärt, dass zwischen Bio Products Laboratory Ltd., an der die Tiancheng International Investments Limited indirekt kontrollierend beteiligt ist, und die indirekt wesentlich als Aktionärin an der Biotest AG beteiligt ist, und Herrn Xiaoying (David) Gao als Chief Executive Officer der Bio Products Laboratory Ltd. eine geschäftliche Beziehung besteht. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus weder zwischen Herrn Xiaoying (David) Gao noch Frau Simone Fischer und der Biotest AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der Biotest AG oder einem wesentlich an der Biotest AG beteiligten Aktionär persönliche oder geschäftliche Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * *Frau Simone Fischer*: keine * *Herr Xiaoying (David) Gao*: keine Ausführliche Lebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.biotest.com über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2020" einsehbar. 7. *Neufassung von § 19 (2) der Satzung* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 19 (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
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April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)