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DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2020 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HINWEIS: In diesem Jahr findet die Hauptversammlung als 
virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz 
gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie statt. 
Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und der Ausübung Ihres Stimmrechts. 
Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN 
DE0005227201, DE0005227235 - 
- WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen, 
virtuellen Hauptversammlung 2020 
der Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich, 
ohne physische Präsenz 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, 
dem 8. Mai 2020, 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft, 
Biotest AG, Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich, 
stattfindenden 
 
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Biotest AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts für die Biotest AG und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die genannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   www.biotest.com 
 
   eingesehen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR 29.695.964,59 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 791.429,04 
   Dividende von EUR 0,04 je 
   dividendenberechtigter 
   Vorzugsaktie auf 
   19.785.726 Stück 
   Vorzugsaktien ohne 
   Stimmrecht 
   Ausschüttung insgesamt     EUR 791.429,04 
   Gewinnvortrag auf neue     EUR 28.904.535,55 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn               EUR 29.695.964,59 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020, 
   fällig. Die Dividende wird am 13. Mai 2020 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
   an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Frau Christine Kreidl hatte ihr Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats zum 4. Januar 2020 
   niedergelegt. Mit Beschluss vom 12. Februar 
   2020 hat das Amtsgericht Offenbach am Main 
   Frau Simone Fischer bis zum Ablauf der 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Ihre 
   Amtszeit endet damit mit Ablauf dieser 
   Hauptversammlung. 
 
   Frau Dr. Cathrin Schleussner hat ihr Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats zum Ablauf dieser 
   Hauptversammlung ebenfalls niedergelegt. 
 
   Der gemäß § 9 (1) der Satzung aus sechs 
   Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 
   4 Abs. 1 DrittelbG aus vier von der 
   Hauptversammlung und aus zwei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Die Amtszeit der zwei Aufsichtsratsmitglieder, 
   die von der Hauptversammlung gewählt wurden, 
   Herr Rolf Hoffmann und Herr Tan Yang, endet 
   mit dem Ende der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließen wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der 
   Hauptversammlung zu wählende Mitglieder Frau 
   Simone Fischer im Amt zu bestätigen und Herrn 
   David Gao neu in den Aufsichtsrat zu wählen, 
   jeweils mit einer Amtszeit bis zum Ende der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließen wird: 
 
   * *Frau Simone Fischer*, Partnerin bei 
     Bouffier, Kaiser & Partner, 
     Geschäftsführerin der Bouffier Kaiser GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden 
   * *Herr Xiaoying (David) Gao*, Manager, 
     Naples/USA 
 
   Frau Simone Fischer ist aufgrund ihres 
   beruflichen Hintergrunds als Finanzexpertin im 
   Sinne des § 100 Abs. 5 AktG qualifiziert. Es 
   ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   in Übereinstimmung mit III.C.15 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege 
   der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Zu Ziffer III.C.13 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird erklärt, dass zwischen 
   Herrn Xiaoying (David) Gao als Vorstand der 
   Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings 
   AG, und der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical 
   Holdings AG, die wesentlich als Aktionärin an 
   der Biotest AG beteiligt ist, eine 
   geschäftliche Beziehung besteht. Außerdem 
   wird erklärt, dass zwischen Bio Products 
   Laboratory Ltd., an der die Tiancheng 
   International Investments Limited indirekt 
   kontrollierend beteiligt ist, und die indirekt 
   wesentlich als Aktionärin an der Biotest AG 
   beteiligt ist, und Herrn Xiaoying (David) Gao 
   als Chief Executive Officer der Bio Products 
   Laboratory Ltd. eine geschäftliche Beziehung 
   besteht. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   darüber hinaus weder zwischen Herrn Xiaoying 
   (David) Gao noch Frau Simone Fischer und der 
   Biotest AG, deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Biotest AG oder einem wesentlich 
   an der Biotest AG beteiligten Aktionär 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen, 
   die ein objektiv urteilender Aktionär für 
   seine Wahlentscheidung als maßgebend 
   ansehen würde. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften 
   in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * *Frau Simone Fischer*: keine 
   * *Herr Xiaoying (David) Gao*: keine 
 
   Ausführliche Lebensläufe der Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   der Adresse 
 
   www.biotest.com 
 
   über die Seite "Investor 
   Relations/Hauptversammlung 2020" einsehbar. 
7. *Neufassung von § 19 (2) der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 19 (2) Satz 2 der 
   Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
   Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 
   123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 

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April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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