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Dow Jones News
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DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2020 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HINWEIS: In diesem Jahr findet die Hauptversammlung als 
virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz 
gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie statt. 
Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und der Ausübung Ihres Stimmrechts. 
Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN 
DE0005227201, DE0005227235 - 
- WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen, 
virtuellen Hauptversammlung 2020 
der Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich, 
ohne physische Präsenz 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, 
dem 8. Mai 2020, 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft, 
Biotest AG, Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich, 
stattfindenden 
 
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung 
 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Biotest AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts für die Biotest AG und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die genannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   www.biotest.com 
 
   eingesehen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR 29.695.964,59 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 791.429,04 
   Dividende von EUR 0,04 je 
   dividendenberechtigter 
   Vorzugsaktie auf 
   19.785.726 Stück 
   Vorzugsaktien ohne 
   Stimmrecht 
   Ausschüttung insgesamt     EUR 791.429,04 
   Gewinnvortrag auf neue     EUR 28.904.535,55 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn               EUR 29.695.964,59 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020, 
   fällig. Die Dividende wird am 13. Mai 2020 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
   an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Frau Christine Kreidl hatte ihr Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats zum 4. Januar 2020 
   niedergelegt. Mit Beschluss vom 12. Februar 
   2020 hat das Amtsgericht Offenbach am Main 
   Frau Simone Fischer bis zum Ablauf der 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Ihre 
   Amtszeit endet damit mit Ablauf dieser 
   Hauptversammlung. 
 
   Frau Dr. Cathrin Schleussner hat ihr Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats zum Ablauf dieser 
   Hauptversammlung ebenfalls niedergelegt. 
 
   Der gemäß § 9 (1) der Satzung aus sechs 
   Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 
   4 Abs. 1 DrittelbG aus vier von der 
   Hauptversammlung und aus zwei von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Die Amtszeit der zwei Aufsichtsratsmitglieder, 
   die von der Hauptversammlung gewählt wurden, 
   Herr Rolf Hoffmann und Herr Tan Yang, endet 
   mit dem Ende der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließen wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der 
   Hauptversammlung zu wählende Mitglieder Frau 
   Simone Fischer im Amt zu bestätigen und Herrn 
   David Gao neu in den Aufsichtsrat zu wählen, 
   jeweils mit einer Amtszeit bis zum Ende der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließen wird: 
 
   * *Frau Simone Fischer*, Partnerin bei 
     Bouffier, Kaiser & Partner, 
     Geschäftsführerin der Bouffier Kaiser GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden 
   * *Herr Xiaoying (David) Gao*, Manager, 
     Naples/USA 
 
   Frau Simone Fischer ist aufgrund ihres 
   beruflichen Hintergrunds als Finanzexpertin im 
   Sinne des § 100 Abs. 5 AktG qualifiziert. Es 
   ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   in Übereinstimmung mit III.C.15 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege 
   der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Zu Ziffer III.C.13 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird erklärt, dass zwischen 
   Herrn Xiaoying (David) Gao als Vorstand der 
   Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings 
   AG, und der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical 
   Holdings AG, die wesentlich als Aktionärin an 
   der Biotest AG beteiligt ist, eine 
   geschäftliche Beziehung besteht. Außerdem 
   wird erklärt, dass zwischen Bio Products 
   Laboratory Ltd., an der die Tiancheng 
   International Investments Limited indirekt 
   kontrollierend beteiligt ist, und die indirekt 
   wesentlich als Aktionärin an der Biotest AG 
   beteiligt ist, und Herrn Xiaoying (David) Gao 
   als Chief Executive Officer der Bio Products 
   Laboratory Ltd. eine geschäftliche Beziehung 
   besteht. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   darüber hinaus weder zwischen Herrn Xiaoying 
   (David) Gao noch Frau Simone Fischer und der 
   Biotest AG, deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Biotest AG oder einem wesentlich 
   an der Biotest AG beteiligten Aktionär 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen, 
   die ein objektiv urteilender Aktionär für 
   seine Wahlentscheidung als maßgebend 
   ansehen würde. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften 
   in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * *Frau Simone Fischer*: keine 
   * *Herr Xiaoying (David) Gao*: keine 
 
   Ausführliche Lebensläufe der Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   der Adresse 
 
   www.biotest.com 
 
   über die Seite "Investor 
   Relations/Hauptversammlung 2020" einsehbar. 
7. *Neufassung von § 19 (2) der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 19 (2) Satz 2 der 
   Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
   Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 
   123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 19 (2) der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   "Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch 
   den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
   AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen 
   und der Gesellschaft unter der in der 
   Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der 
   Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
 
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) 1 hat der Vorstand entschieden, dass 
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre 
Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im 
Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die 
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands, 
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
beauftragten Notars, des Aufsichtsrats, soweit dieser 
nicht von seiner Möglichkeit der Teilnahme im Wege der 
Bild- und Tonübertragung Gebrauch macht, sowie der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in 
Bild und Ton im Internet übertragen, die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische 
Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären 
wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erheben. 
 
1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie, BGBl. I S. 569 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz ("virtuelle Hauptversammlung") und 
Ausübung des Stimmrechts über elektronische 
Kommunikation* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts - soweit ein solches 
besteht - über elektronische Kommunikation 
(elektronische Briefwahl) sind nach § 19 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
Gesellschaft anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes übermitteln. 
 
Der Vorstand hat gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 
COVID-19-Gesetz entschieden, dass der Nachweis des 
Anteilsbesitzes sich auf den Beginn des 12. Tages vor 
der Hauptversammlung, also auf den 26. April 2020, 0:00 
Uhr (MESZ) ("Nachweisstichtag"), beziehen muss. Die 
Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Biotest AG bis 
spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2020, 24.00 Uhr 
(MESZ), der Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis 
zum Ablauf des 4. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
folgender Adresse zugehen: 
 
 Biotest AG 
 c/o Landesbank Baden-Württemberg 
 Abteilung 4035 H 
 Am Hauptbahnhof 2 
 70173 Stuttgart 
 Fax: +49-711-12 77 92 64 
 E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten mit Informationen über den 
elektronischen Zugang ("virtuelle Eintrittskarten") für 
die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der 
Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die 
Stammaktionäre berechtigt. Den Vorzugsaktionären steht 
nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu. 
 
*Verfahren bei Stimmabgabe über elektronische 
Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Teilnahme 
durch einen Bevollmächtigten* 
 
Da die virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz stattfindet, können Aktionäre nicht persönlich 
an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Bild- und 
Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung 
erfolgt über das passwortgeschützte Biotest 
InvestorPortal unter der Adresse 
 
www.biotest.com 
 
über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 
2020" im Bereich Hauptversammlung. Ihr Stimmrecht 
können Sie über elektronische Kommunikation 
(elektronische Briefwahl) ebenfalls über das 
InvestorPortal ausüben. Die Abgabe, Änderung oder 
der Widerruf elektronischer Briefwahlstimmen ist vor 
und während der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt 
möglich, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat, 
dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 
zeitnah geschlossen werde. 
 
Sie können sich bei der Ausübung Ihrer Rechte, 
insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, 
vertreten lassen. Zusätzlich bieten wir unseren 
Stammaktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter an. Auch im Fall der Vertretung 
des Aktionärs sind die oben dargestellten 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu 
beachten. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG gleichgestellte Person oder Institution zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, ist die 
Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in 
Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer 
Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 
Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, erhalten 
die Stammaktionäre mit der Eintrittskarte und steht auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.biotest.com 
 
über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 
2020" zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss im Vorfeld der 
Hauptversammlung der Gesellschaft an folgende Adresse 
übermittelt werden: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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