DJ DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 08.05.2020 in Dreieich mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-08 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HINWEIS: In diesem Jahr findet die Hauptversammlung als
virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz
gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie statt.
Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und der Ausübung Ihres Stimmrechts.
Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN
DE0005227201, DE0005227235 -
- WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen,
virtuellen Hauptversammlung 2020
der Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich,
ohne physische Präsenz
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag,
dem 8. Mai 2020, 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft,
Biotest AG, Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich,
stattfindenden
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Biotest AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des
Lageberichts für die Biotest AG und den
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Die genannten Unterlagen können im Internet
unter
www.biotest.com
eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 29.695.964,59 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 791.429,04
Dividende von EUR 0,04 je
dividendenberechtigter
Vorzugsaktie auf
19.785.726 Stück
Vorzugsaktien ohne
Stimmrecht
Ausschüttung insgesamt EUR 791.429,04
Gewinnvortrag auf neue EUR 28.904.535,55
Rechnung
Bilanzgewinn EUR 29.695.964,59
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist
der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020,
fällig. Die Dividende wird am 13. Mai 2020
ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eschborn/Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu
wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU
Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat*
Frau Christine Kreidl hatte ihr Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats zum 4. Januar 2020
niedergelegt. Mit Beschluss vom 12. Februar
2020 hat das Amtsgericht Offenbach am Main
Frau Simone Fischer bis zum Ablauf der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum
Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Ihre
Amtszeit endet damit mit Ablauf dieser
Hauptversammlung.
Frau Dr. Cathrin Schleussner hat ihr Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats zum Ablauf dieser
Hauptversammlung ebenfalls niedergelegt.
Der gemäß § 9 (1) der Satzung aus sechs
Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §
4 Abs. 1 DrittelbG aus vier von der
Hauptversammlung und aus zwei von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit der zwei Aufsichtsratsmitglieder,
die von der Hauptversammlung gewählt wurden,
Herr Rolf Hoffmann und Herr Tan Yang, endet
mit dem Ende der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
beschließen wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der
Hauptversammlung zu wählende Mitglieder Frau
Simone Fischer im Amt zu bestätigen und Herrn
David Gao neu in den Aufsichtsrat zu wählen,
jeweils mit einer Amtszeit bis zum Ende der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 beschließen wird:
* *Frau Simone Fischer*, Partnerin bei
Bouffier, Kaiser & Partner,
Geschäftsführerin der Bouffier Kaiser GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden
* *Herr Xiaoying (David) Gao*, Manager,
Naples/USA
Frau Simone Fischer ist aufgrund ihres
beruflichen Hintergrunds als Finanzexpertin im
Sinne des § 100 Abs. 5 AktG qualifiziert. Es
ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat
in Übereinstimmung mit III.C.15 des
Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege
der Einzelwahl durchzuführen.
Zu Ziffer III.C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex wird erklärt, dass zwischen
Herrn Xiaoying (David) Gao als Vorstand der
Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings
AG, und der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical
Holdings AG, die wesentlich als Aktionärin an
der Biotest AG beteiligt ist, eine
geschäftliche Beziehung besteht. Außerdem
wird erklärt, dass zwischen Bio Products
Laboratory Ltd., an der die Tiancheng
International Investments Limited indirekt
kontrollierend beteiligt ist, und die indirekt
wesentlich als Aktionärin an der Biotest AG
beteiligt ist, und Herrn Xiaoying (David) Gao
als Chief Executive Officer der Bio Products
Laboratory Ltd. eine geschäftliche Beziehung
besteht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
darüber hinaus weder zwischen Herrn Xiaoying
(David) Gao noch Frau Simone Fischer und der
Biotest AG, deren Konzernunternehmen, den
Organen der Biotest AG oder einem wesentlich
an der Biotest AG beteiligten Aktionär
persönliche oder geschäftliche Beziehungen,
die ein objektiv urteilender Aktionär für
seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* *Frau Simone Fischer*: keine
* *Herr Xiaoying (David) Gao*: keine
Ausführliche Lebensläufe der Kandidaten sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
der Adresse
www.biotest.com
über die Seite "Investor
Relations/Hauptversammlung 2020" einsehbar.
7. *Neufassung von § 19 (2) der Satzung*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 19 (2) Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den
Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des §
123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: -2-
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 19 (2) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch
den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG erforderlich. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen
und der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen."
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung der Satzung erst nach dem 3.
September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
*Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre*
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Gesetz) 1 hat der Vorstand entschieden, dass
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre
Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im
Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des
Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands,
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notars, des Aufsichtsrats, soweit dieser
nicht von seiner Möglichkeit der Teilnahme im Wege der
Bild- und Tonübertragung Gebrauch macht, sowie der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in
Bild und Ton im Internet übertragen, die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische
Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie
Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären
wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung erheben.
1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie, BGBl. I S. 569
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.*
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ohne
physische Präsenz ("virtuelle Hauptversammlung") und
Ausübung des Stimmrechts über elektronische
Kommunikation*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts - soweit ein solches
besteht - über elektronische Kommunikation
(elektronische Briefwahl) sind nach § 19 der Satzung
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft anmelden und einen von ihrem
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis
ihres Anteilsbesitzes übermitteln.
Der Vorstand hat gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1
COVID-19-Gesetz entschieden, dass der Nachweis des
Anteilsbesitzes sich auf den Beginn des 12. Tages vor
der Hauptversammlung, also auf den 26. April 2020, 0:00
Uhr (MESZ) ("Nachweisstichtag"), beziehen muss. Die
Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Biotest AG bis
spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2020, 24.00 Uhr
(MESZ), der Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis
zum Ablauf des 4. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
Biotest AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Abteilung 4035 H
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Fax: +49-711-12 77 92 64
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Eintrittskarten mit Informationen über den
elektronischen Zugang ("virtuelle Eintrittskarten") für
die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der
Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der
Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden
in diesen Fällen durch das depotführende Institut
vorgenommen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die
Stammaktionäre berechtigt. Den Vorzugsaktionären steht
nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu.
*Verfahren bei Stimmabgabe über elektronische
Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Teilnahme
durch einen Bevollmächtigten*
Da die virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz stattfindet, können Aktionäre nicht persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Bild- und
Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung
erfolgt über das passwortgeschützte Biotest
InvestorPortal unter der Adresse
www.biotest.com
über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung
2020" im Bereich Hauptversammlung. Ihr Stimmrecht
können Sie über elektronische Kommunikation
(elektronische Briefwahl) ebenfalls über das
InvestorPortal ausüben. Die Abgabe, Änderung oder
der Widerruf elektronischer Briefwahlstimmen ist vor
und während der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt
möglich, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat,
dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte
zeitnah geschlossen werde.
Sie können sich bei der Ausübung Ihrer Rechte,
insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten,
vertreten lassen. Zusätzlich bieten wir unseren
Stammaktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter an. Auch im Fall der Vertretung
des Aktionärs sind die oben dargestellten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu
beachten.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Person oder Institution zur
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, ist die
Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in
Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer
Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB).
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, erhalten
die Stammaktionäre mit der Eintrittskarte und steht auf
der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.biotest.com
über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung
2020" zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss im Vorfeld der
Hauptversammlung der Gesellschaft an folgende Adresse
übermittelt werden:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Biotest AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49-89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen können Besonderheiten gelten. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die Adresse der Biotest AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49-89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de bis zum Donnerstag, dem 7. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), dort eingehend zu übersenden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. *Erklärung eines Widerspruchs* Da Sie als Aktionäre Ihre Stimme nur über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) oder über die Erteilung einer Vollmacht ausüben können, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz für die Erklärung eines Widerspruchs zur Niederschrift in der Hauptversammlung auf das Merkmal des persönlichen Erscheinens in der Hauptversammlung und die Erklärung zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG verzichtet. Aktionäre, die ihre Stimmrechte über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausüben, können stattdessen einen Widerspruch bis zum Ende der Versammlung elektronisch erklären. Nutzen Sie hierfür bitte folgende E-Mail-Adresse: HV2020@biotest.com Übermitteln Sie bitte bei Erklärung des Widerspruchs einen Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft z.B. in Form Ihrer Eintrittskartennummer. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-Gesetz die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung unbeschadet der Regelung in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG nicht auf Verletzungen von § 118 Abs. 1 Sat 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 AktG sowie nicht auf eine Verletzung von Abs. 2 COVID-19-Gesetz (Verletzung der eingeschränkten Auskunftspflicht) gestützt werden kann, es sei denn, der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz* *Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind EUR 1.978.572,60) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 23. April 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: Biotest AG Vorstand Landsteinerstraße 5 63303 Dreieich *Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)* Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Biotest AG Investor Relations Landsteinerstraße 5 63303 Dreieich Telefax: +49-6103-80 13 47 oder per E-Mail an: HV2020@biotest.com Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß gestellte, zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. Innerhalb der gesetzlichen Frist, d. h. bis zum 23. April 2020, 24:00 Uhr (MESZ), eingehende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.biotest.com über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2020" zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht. *Fragemöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz, kein umfassendes Auskunfts- und Rederecht* Jedem Aktionär, der sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet hat, wird gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Fragen sind bis zum 5. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), über das Biotest InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.biotest.com über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2020" einzureichen. Der Vorstand wird sich bemühen, die gestellten Fragen, soweit zeitlich möglich und inhaltlich sinnvoll, zu beantworten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er beantwortet. Bitte beachten Sie, dass ein Recht auf Antwort nicht besteht. Bitte beachten Sie, dass Ihnen in diesem Jahr gemäß § 1 Abs, 2 COVID-19-Gesetz zwar die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Zuschaltung ermöglicht wird, dass Ihnen über das beschriebene Fragerecht hinaus aber kein umfassendes Auskunfts- und Rederecht per Bild- und Tonübertragung eingeräumt wird. *Weitergehende Erläuterungen* Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG und in Abweichung von § 122 Abs. 2 und § 131 Abs, 1 AktG gemäß § 1 Abs, 2 und Abs. 3 COVID-19-Gesetz befinden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.biotest.com über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2020". *Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.biotest.com über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2020" zugänglich gemacht. *Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung* Alle Aktionäre der Gesellschaft, die sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 8. Mai 2020, ab 11:00 Uhr im Internet unter der Adresse www.biotest.com über die Seite "Investor Relations/Hauptversammlung 2020" verfolgen. *Hinweise zum Datenschutz* Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. _Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage_ Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz. 1 lit. c DSGVO. _Empfänger_ Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. _Speicherungsdauer_ Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher
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April 08, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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