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DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main - 
ISIN DE 0005140008 - 
- WKN 514000 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Mittwoch, dem 20. Mai 2020, 10.00 Uhr, als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019, des gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. Über die Entlastung soll im Wege 
   der Einzelentlastung, also für jedes 
   Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden. 
 
   Zur Entlastung stehen die folgenden im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands an: Christian Sewing (Vorsitzender 
   des Vorstands), Karl von Rohr 
   (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands), 
   Fabrizio Campelli (Mitglied des Vorstands seit 
   1. November 2019), Frank Kuhnke, Stuart Lewis, 
   Sylvie Matherat (Mitglied des Vorstands bis 
   einschließlich 31. Juli 2019), James von 
   Moltke, Garth Ritchie (Mitglied des Vorstands 
   bis einschließlich 31. Juli 2019), Werner 
   Steinmüller und Frank Strauß (Mitglied des 
   Vorstands bis einschließlich 31. Juli 
   2019). 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. Über die Entlastung soll im Wege 
   der Einzelentlastung, also für jedes 
   Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt 
   werden. 
 
   Zur Entlastung stehen die folgenden im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats an: Dr. Paul Achleitner 
   (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Detlef 
   Polaschek (stellvertretender Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats), Ludwig Blomeyer-Bartenstein, 
   Frank Bsirske, Mayree Carroll Clark, Jan 
   Duscheck, Dr. Gerhard Eschelbeck, Katherine 
   Garrett-Cox, Timo Heider, Martina Klee, 
   Henriette Mark, Richard Meddings (Mitglied des 
   Aufsichtsrats bis einschließlich 31. Juli 
   2019), Gabriele Platscher, Bernd Rose, Gerd 
   Alexander Schütz, Prof. Dr. Stefan Simon 
   (Mitglied des Aufsichtsrats bis 31. Juli 2019), 
   Stephan Szukalski, John Alexander Thain, 
   Michele Trogni, Dr. Dagmar Valcárcel (Mitglied 
   des Aufsichtsrats seit 1. August 2019), Prof. 
   Dr. Norbert Winkeljohann, Jürg Zeltner ??? 
   (Mitglied des Aufsichtsrats vom 20. August bis 
   15. Dezember 2019). 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020, Zwischenabschlüsse* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
   beschließen: 
 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    wird zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    wird zudem für die prüferische Durchsicht 
    des verkürzten 
    Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
    Juni 2020 (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) 
    und etwaiger Konzernzwischenabschlüsse und 
    Konzernzwischenlageberichte (§ 340i Absatz 
    4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung des 
    Jahres 2021 aufgestellt werden. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hatte der 
   Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß 
   dem Verfahren nach Artikel 16 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, und die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   bereits im Jahr 2019 mitgeteilt. An dieser 
   Empfehlung hält er unverändert fest. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere 
   keine Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, 
   die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer 
   begrenzt hat. 
5. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu 
   deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      30. April 2025 eigene Aktien bis zu 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Zusammen mit den für 
      Handelszwecke und aus anderen Gründen 
      erworbenen eigenen Aktien, die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
      keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Der Erwerb darf über die 
      Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
      den Erwerb der Aktien (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
      die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der Deutsche 
      Bank-Aktie im Xetra-Handel 
      beziehungsweise in einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse) an den letzten drei 
      Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
      Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und 
      nicht um mehr als 20 % unterschreiten. 
      Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf 
      er den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der Deutsche 
      Bank-Aktie im Xetra-Handel 
      beziehungsweise in einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse) an den letzten drei 
      Handelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots nicht um 
      mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 
      20 % unterschreiten. Sollte bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
      angebotenen Aktien das vorgesehene 
      Rückkaufvolumen überschreiten, muss die 
      Annahme im Verhältnis der jeweils 
      angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
      angebotener Aktien der Gesellschaft je 
      Aktionär kann vorgesehen werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, eine 
      Veräußerung der erworbenen Aktien 
      sowie der etwa aufgrund vorangehender 
      Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 
      AktG erworbenen Aktien über die Börse 
      beziehungsweise durch Angebot an alle 
      Aktionäre vorzunehmen. Der Vorstand wird 
      auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen 
      Sachleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck 
      zu veräußern, Unternehmen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder andere 
      dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft 
      dienliche Vermögenswerte zu erwerben. 
      Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, bei einer Veräußerung 
      solcher eigenen Aktien durch Angebot an 
      alle Aktionäre den Inhabern der von der 
      Gesellschaft und ihren verbundenen 
      Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, 
      Wandelschuldverschreibungen und 
      Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
      die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
      es ihnen nach Ausübung des Options- 
      beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen 
      würde. Für diese Fälle und in diesem 
      Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter 
      ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen 
      gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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