DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-09 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main -
ISIN DE 0005140008 -
- WKN 514000 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 20. Mai 2020, 10.00 Uhr, als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2019, des gebilligten Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2019 und des Berichts des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen. Über die Entlastung soll im Wege
der Einzelentlastung, also für jedes
Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des
Vorstands an: Christian Sewing (Vorsitzender
des Vorstands), Karl von Rohr
(stellvertretender Vorsitzender des Vorstands),
Fabrizio Campelli (Mitglied des Vorstands seit
1. November 2019), Frank Kuhnke, Stuart Lewis,
Sylvie Matherat (Mitglied des Vorstands bis
einschließlich 31. Juli 2019), James von
Moltke, Garth Ritchie (Mitglied des Vorstands
bis einschließlich 31. Juli 2019), Werner
Steinmüller und Frank Strauß (Mitglied des
Vorstands bis einschließlich 31. Juli
2019).
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen. Über die Entlastung soll im Wege
der Einzelentlastung, also für jedes
Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt
werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats an: Dr. Paul Achleitner
(Vorsitzender des Aufsichtsrats), Detlef
Polaschek (stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats), Ludwig Blomeyer-Bartenstein,
Frank Bsirske, Mayree Carroll Clark, Jan
Duscheck, Dr. Gerhard Eschelbeck, Katherine
Garrett-Cox, Timo Heider, Martina Klee,
Henriette Mark, Richard Meddings (Mitglied des
Aufsichtsrats bis einschließlich 31. Juli
2019), Gabriele Platscher, Bernd Rose, Gerd
Alexander Schütz, Prof. Dr. Stefan Simon
(Mitglied des Aufsichtsrats bis 31. Juli 2019),
Stephan Szukalski, John Alexander Thain,
Michele Trogni, Dr. Dagmar Valcárcel (Mitglied
des Aufsichtsrats seit 1. August 2019), Prof.
Dr. Norbert Winkeljohann, Jürg Zeltner ???
(Mitglied des Aufsichtsrats vom 20. August bis
15. Dezember 2019).
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020, Zwischenabschlüsse*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu
beschließen:
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 bestellt.
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zudem für die prüferische Durchsicht
des verkürzten
Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30.
Juni 2020 (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG)
und etwaiger Konzernzwischenabschlüsse und
Konzernzwischenlageberichte (§ 340i Absatz
4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die
vor der ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2021 aufgestellt werden.
Für die genannten Prüfungsleistungen hatte der
Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß
dem Verfahren nach Artikel 16 Abs. 2 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission) die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, und die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
empfohlen und eine begründete Präferenz für die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
bereits im Jahr 2019 mitgeteilt. An dieser
Empfehlung hält er unverändert fest.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde,
die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer
begrenzt hat.
5. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu
deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des
Bezugsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum
30. April 2025 eigene Aktien bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Zusammen mit den für
Handelszwecke und aus anderen Gründen
erworbenen eigenen Aktien, die sich
jeweils im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu
keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen. Der Erwerb darf über die
Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für
den Erwerb der Aktien (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über
die Börse den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche
Bank-Aktie im Xetra-Handel
beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten drei
Handelstagen vor der Verpflichtung zum
Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und
nicht um mehr als 20 % unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf
er den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche
Bank-Aktie im Xetra-Handel
beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten drei
Handelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots nicht um
mehr als 10 % über- und nicht um mehr als
20 % unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreiten, muss die
Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien der Gesellschaft je
Aktionär kann vorgesehen werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, eine
Veräußerung der erworbenen Aktien
sowie der etwa aufgrund vorangehender
Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8
AktG erworbenen Aktien über die Börse
beziehungsweise durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen. Der Vorstand wird
auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen
Sachleistung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck
zu veräußern, Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder andere
dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft
dienliche Vermögenswerte zu erwerben.
Darüber hinaus wird der Vorstand
ermächtigt, bei einer Veräußerung
solcher eigenen Aktien durch Angebot an
alle Aktionäre den Inhabern der von der
Gesellschaft und ihren verbundenen
Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte,
Wandelschuldverschreibungen und
Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf
die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung des Options-
beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen
würde. Für diese Fälle und in diesem
Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter
ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
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April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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