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(1)

DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main - 
ISIN DE 0005140008 - 
- WKN 514000 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Mittwoch, dem 20. Mai 2020, 10.00 Uhr, als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019, des gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. Über die Entlastung soll im Wege 
   der Einzelentlastung, also für jedes 
   Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden. 
 
   Zur Entlastung stehen die folgenden im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands an: Christian Sewing (Vorsitzender 
   des Vorstands), Karl von Rohr 
   (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands), 
   Fabrizio Campelli (Mitglied des Vorstands seit 
   1. November 2019), Frank Kuhnke, Stuart Lewis, 
   Sylvie Matherat (Mitglied des Vorstands bis 
   einschließlich 31. Juli 2019), James von 
   Moltke, Garth Ritchie (Mitglied des Vorstands 
   bis einschließlich 31. Juli 2019), Werner 
   Steinmüller und Frank Strauß (Mitglied des 
   Vorstands bis einschließlich 31. Juli 
   2019). 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. Über die Entlastung soll im Wege 
   der Einzelentlastung, also für jedes 
   Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt 
   werden. 
 
   Zur Entlastung stehen die folgenden im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats an: Dr. Paul Achleitner 
   (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Detlef 
   Polaschek (stellvertretender Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats), Ludwig Blomeyer-Bartenstein, 
   Frank Bsirske, Mayree Carroll Clark, Jan 
   Duscheck, Dr. Gerhard Eschelbeck, Katherine 
   Garrett-Cox, Timo Heider, Martina Klee, 
   Henriette Mark, Richard Meddings (Mitglied des 
   Aufsichtsrats bis einschließlich 31. Juli 
   2019), Gabriele Platscher, Bernd Rose, Gerd 
   Alexander Schütz, Prof. Dr. Stefan Simon 
   (Mitglied des Aufsichtsrats bis 31. Juli 2019), 
   Stephan Szukalski, John Alexander Thain, 
   Michele Trogni, Dr. Dagmar Valcárcel (Mitglied 
   des Aufsichtsrats seit 1. August 2019), Prof. 
   Dr. Norbert Winkeljohann, Jürg Zeltner ??? 
   (Mitglied des Aufsichtsrats vom 20. August bis 
   15. Dezember 2019). 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020, Zwischenabschlüsse* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
   beschließen: 
 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    wird zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
    Die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    wird zudem für die prüferische Durchsicht 
    des verkürzten 
    Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
    Juni 2020 (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) 
    und etwaiger Konzernzwischenabschlüsse und 
    Konzernzwischenlageberichte (§ 340i Absatz 
    4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung des 
    Jahres 2021 aufgestellt werden. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hatte der 
   Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß 
   dem Verfahren nach Artikel 16 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, und die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   bereits im Jahr 2019 mitgeteilt. An dieser 
   Empfehlung hält er unverändert fest. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere 
   keine Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, 
   die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer 
   begrenzt hat. 
5. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu 
   deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      30. April 2025 eigene Aktien bis zu 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Zusammen mit den für 
      Handelszwecke und aus anderen Gründen 
      erworbenen eigenen Aktien, die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
      keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Der Erwerb darf über die 
      Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
      den Erwerb der Aktien (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
      die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der Deutsche 
      Bank-Aktie im Xetra-Handel 
      beziehungsweise in einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse) an den letzten drei 
      Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
      Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und 
      nicht um mehr als 20 % unterschreiten. 
      Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf 
      er den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der Deutsche 
      Bank-Aktie im Xetra-Handel 
      beziehungsweise in einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse) an den letzten drei 
      Handelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots nicht um 
      mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 
      20 % unterschreiten. Sollte bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
      angebotenen Aktien das vorgesehene 
      Rückkaufvolumen überschreiten, muss die 
      Annahme im Verhältnis der jeweils 
      angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
      angebotener Aktien der Gesellschaft je 
      Aktionär kann vorgesehen werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, eine 
      Veräußerung der erworbenen Aktien 
      sowie der etwa aufgrund vorangehender 
      Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 
      AktG erworbenen Aktien über die Börse 
      beziehungsweise durch Angebot an alle 
      Aktionäre vorzunehmen. Der Vorstand wird 
      auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen 
      Sachleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck 
      zu veräußern, Unternehmen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder andere 
      dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft 
      dienliche Vermögenswerte zu erwerben. 
      Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, bei einer Veräußerung 
      solcher eigenen Aktien durch Angebot an 
      alle Aktionäre den Inhabern der von der 
      Gesellschaft und ihren verbundenen 
      Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, 
      Wandelschuldverschreibungen und 
      Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
      die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
      es ihnen nach Ausübung des Options- 
      beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen 
      würde. Für diese Fälle und in diesem 
      Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter 
      ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen 
      gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

erworbene Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre als 
      Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und 
      Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr 
      verbundener Unternehmen auszugeben oder 
      zur Bedienung von Optionsrechten 
      beziehungsweise Erwerbsrechten oder 
      Erwerbspflichten auf Aktien der 
      Gesellschaft zu verwenden, die für 
      Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
      Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
      begründet wurden. 
 
      Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ermächtigt, solche eigenen Aktien an 
      Dritte gegen Barzahlung zu 
      veräußern, wenn der Kaufpreis den 
      Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Von dieser Ermächtigung 
      darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn 
      sichergestellt ist, dass die Zahl der 
      aufgrund dieser Ermächtigung 
      veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
      falls dieser Wert geringer ist - zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      10 % des vorhandenen Grundkapitals der 
      Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      sind Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
      oder entsprechender Anwendung des § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert werden. Ebenfalls 
      anzurechnen sind Aktien, die zur 
      Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten auszugeben sind, sofern 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden. 
   c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
      aufgrund dieser oder einer 
      vorangegangenen Ermächtigung erworbene 
      Aktien einzuziehen, ohne dass die 
      Durchführung der Einziehung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. 
   d) Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 23. Mai 2019 erteilte 
      und bis zum 30. April 2024 befristete 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser 
      neuen Ermächtigung aufgehoben. 
6. *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
   Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 
   71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
   In Ergänzung zu der unter Punkt 5 dieser 
   Tagesordnung zu beschließenden 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
   71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft 
   ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
   Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Unter der in Punkt 5 dieser Tagesordnung zu 
   beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer 
   auf den dort beschriebenen Wegen auch unter 
   Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder 
   Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die 
   Gesellschaft kann auf physische Belieferung 
   gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und 
   Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch 
   die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass 
   diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, 
   die ihrerseits unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. 
   Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder 
   Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang 
   von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
   beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so 
   gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
   Ausübung der Optionen spätestens am 30. April 
   2025 erfolgt. 
 
   Der bei Ausübung der Put-Optionen 
   beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs 
   zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den 
   Mittelwert der Aktienkurse 
   (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie 
   im Xetra-Handel beziehungsweise in einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
   drei Handelstagen vor Abschluss des 
   betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % 
   überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht 
   unterschreiten_, _jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
   der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der 
   Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu 
   zahlende Kaufpreis den Mittelwert der 
   Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche 
   Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
   drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht 
   um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses 
   Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die 
   Veräußerung und Einziehung von Aktien, die 
   unter Einsatz von Derivaten erworben werden, 
   gelten die zu Punkt 5 dieser Tagesordnung 
   festgesetzten Regeln. 
 
   Auch aus bestehenden Derivaten, die während des 
   Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf 
   deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen 
   weiterhin eigene Aktien erworben werden. 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirkung zum 1. August 2019 wurde Frau Dr. 
   Dagmar Valcárcel gerichtlich für den mit Ablauf 
   des 31. Juli 2019 ausgeschiedenen Prof. Dr. 
   Stefan Simon zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Deutsche Bank Aktiengesellschaft bestellt. Ihre 
   Amtszeit endet mit dem Ablauf dieser 
   ordentlichen Hauptversammlung. Zudem wurde am 
   11. März 2020 mit sofortiger Wirkung Herr 
   Sigmar Gabriel, Bundesminister a.D., 
   gerichtlich für den mit Ablauf des 15. Dezember 
   2019 ausgeschiedenen Jürg Zeltner zum Mitglied 
   des Aufsichtsrats der Deutsche Bank 
   Aktiengesellschaft bestellt. Seine Amtszeit 
   endet ebenfalls mit Ablauf dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung. Frau Katherine Garrett-Cox 
   hat erklärt, ihr Aufsichtsratsmandat mit Ablauf 
   dieser ordentlichen Hauptversammlung 
   niederzulegen. Insgesamt sind daher drei 
   Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 
   und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 
   1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die 
   Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 
   aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und 
   der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
   beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen 
   Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame 
   oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Bislang 
   hat weder die Seite der Anteilseignervertreter 
   noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß § 
   96 Absatz 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung 
   widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher 
   insgesamt mit mindestens sechs Frauen und 
   mindestens sechs Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 
   AktG zu erfüllen. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu 
   mehr als 30% Frauen an, aktuell gehören ihm 
   sieben Frauen an, er besteht also zu 35% aus 
   Frauen; nach der Wahl der vorgeschlagenen 
   Kandidaten würden ihm sechs Frauen angehören, 
   so dass er zu 30% aus Frauen bestehen würde. 
   Seit 2013 besteht auch die Seite der 
   Anteilseignervertreter zu mindestens 30% aus 
   Frauen, was auch nach Wahl der vorgeschlagenen 
   Kandidaten der Fall wäre. Das 
   Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt, es wäre 
   auch nach der Wahl der vorgeschlagenen 
   Kandidaten erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt nun gestützt auf die 
   Empfehlungen der Anteilseignervertreter in 
   seinem Nominierungsausschuss vor, gemäß § 
   9 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung jeweils für 
   die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   a. Herrn Sigmar Gabriel, Bundesminister 
      a.D., Autor und Publizist, Wohnort: 
      Goslar, Deutschland; 
   b. Frau Dr. Dagmar Valcárcel, Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Deutsche Bank 
      Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats 
      der amedes Holding GmbH (mit Sitz in 
      Hamburg, Deutschland) Wohnort: Madrid, 
      Spanien; 
   c. Herrn Dr. Theodor Weimer, Vorsitzender 
      des Vorstands der Deutsche Börse 
      Aktiengesellschaft (mit Sitz in Frankfurt 
      am Main), Wohnort: Wiesbaden, 
      Deutschland. 
 
   Herr Gabriel ist neben seiner Tätigkeit im 
   Aufsichtsrat der Deutsche Bank 
   Aktiengesellschaft Mitglied im gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat der GP Günter Papenburg 
   AG mit Sitz in Hannover, Deutschland. Er hält 
   keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien. 
 
   Frau Dr. Valcárcel ist neben ihrer Tätigkeit im 
   Aufsichtsrat der Deutsche Bank 
   Aktiengesellschaft nicht Mitglied in einem 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Sie ist 
   Mitglied in dem einem gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat vergleichbaren Aufsichtsrat der 
   amedes Holding GmbH mit Sitz in Hamburg. 
 
   Herr Dr. Weimer ist Mitglied im gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat der FC Bayern München AG 
   mit Sitz in München. Er hält keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Herr 
   Gabriel und Frau Dr. Valcárcel nicht in 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder zu 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Deutsche Bank 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, die 
   gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen 
   wären. Herr Dr. Weimer ist 
   Vorstandsvorsitzender der Deutsche Börse 
   Aktiengesellschaft. Zwischen den Gesellschaften 
   der Deutsche Börse-Gruppe und den 
   Gesellschaften des Deutsche Bank-Konzerns 
   bestehen zwar ständige Geschäftsbeziehungen. 
   Diese werden aber zu marktüblichen Konditionen 
   zum ganz überwiegenden Teil über 
   Tochtergesellschaften der Deutsche Börse 
   Aktiengesellschaft ohne Einbindung von Herrn 
   Dr. Weimer als Vorstandsvorsitzendem der 
   Deutsche Börse Aktiengesellschaft abgewickelt. 
   Persönliche Beziehungen zwischen Herrn Dr. 
   Weimer und der Deutsche Bank 
   Aktiengesellschaft, ihren 
   Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder 
   einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen 
   nicht. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und sollen das vom 
   Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil 
   möglichst umfassend ausfüllen. Alle Kandidaten 
   sind weit von der vom Aufsichtsrat definierten 
   Regelaltersgrenze entfernt. 
 
   Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache 
   mit den Kandidaten - davon aus, dass alle 
   Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für 
   die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
 
   Lebensläufe der Kandidaten sind im Abschnitt 
   'Berichte und Hinweise' im Anschluss an diese 
   Tagesordnung enthalten. 
8. *Satzungsänderung* 
 
   § 16 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   regelt den Veranstaltungsort für die 
   Hauptversammlung. Die Regelung lautet derzeit 
   wie folgt: 
 
    'Die Hauptversammlung wird durch den 
    Vorstand oder durch den Aufsichtsrat nach 
    Frankfurt am Main, Düsseldorf oder in eine 
    andere deutsche Großstadt mit mehr als 
    500 000 Einwohnern einberufen.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, 
   dass die Gesellschaft größere Flexibilität 
   bei der Auswahl des Veranstaltungsortes haben 
   sollte, um die Auswahlmöglichkeiten für die 
   Veranstaltungslokation zu erweitern. Die 
   Beschränkung des Veranstaltungsortes auf 
   Frankfurt am Main, Düsseldorf oder eine andere 
   deutsche Großstadt mit mehr als 500 000 
   Einwohnern limitiert die diesbezüglichen 
   Auswahlmöglichkeiten. Es soll aber weiterhin 
   sichergestellt sein, dass der Veranstaltungsort 
   für alle Aktionäre gut erreichbar bleibt. 
   Deshalb soll künftig vorgesehen werden, dass 
   die Hauptversammlung auch in eine deutsche 
   Großstadt mit mehr als 250 000 Einwohnern 
   einberufen werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
   Hintergrund vor, zu beschließen: 
 
    § 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
    neu gefasst: 
    'Die Hauptversammlung wird durch den 
    Vorstand oder durch den Aufsichtsrat nach 
    Frankfurt am Main, Düsseldorf oder in eine 
    andere deutsche Großstadt mit mehr als 
    250 000 Einwohnern einberufen.' 
 
*Berichte und Hinweise* 
 
*Zu TOP 5 und 6* 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 
Absatz 4 AktG* 
 
In Punkt 5 der Tagesordnung wird die Gesellschaft 
ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 6 
der Tagesordnung wird die Möglichkeit des Erwerbs unter 
Einsatz von Derivaten geregelt. Der Einsatz von Put- 
oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt der 
Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu 
optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte 
Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, das 
Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber 
zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. 
Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen 
als auch die Vorgaben für die zur Belieferung 
geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser 
Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
Aktionäre Rechnung getragen wird. Die Laufzeit der 
Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht 
übersteigen. Im Zusammenhang mit aktienbasierten 
Vergütungsbestandteilen, die nach den für Banken 
geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand und 
Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen 
Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Bank haben, 
über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt 
werden und verfallbar ausgestattet sein müssen, soll 
aber der Einsatz von Call-Optionen mit längeren 
Laufzeiten möglich sein, um Gegenpositionen aufzubauen. 
Solche länger laufenden Optionen wird die Deutsche Bank 
Aktiengesellschaft unter dieser Ermächtigung lediglich 
auf Aktien im Volumen von nicht mehr als 2 % des 
Grundkapitals erwerben. 
 
In Punkt 5 der Tagesordnung wird die Gesellschaft 
darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu 
veräußern. Durch die Möglichkeit des 
Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur erneuten 
Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben 
der - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach 
der gesetzlichen Definition sicherstellenden - 
Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an 
alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass 
die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung 
stehen, um sie beim Erwerb von Unternehmen, 
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen dem 
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienlichen 
Vermögenswerten unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. 
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten 
rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder 
sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich 
aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als 
Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung 
Rechnung. 
 
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die 
Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer 
Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle 
Aktionäre zugunsten der Inhaber der von der 
Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen 
ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen 
und Wandelgenussrechte teilweise auszuschließen. 
Hintergrund dafür ist, dass Wandel- und 
Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis 
Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines 
Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf 
neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach 
Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu 
ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- 
oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien in 
dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise 
Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustehen 
würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in solchen 
Situationen die Wahl zwischen diesen beiden 
Gestaltungsvarianten. 
 
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit 
geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien für 
Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr 
verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von 
Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder 
Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu 
verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen 
begründet wurden. Für diese Zwecke verfügt die 
Gesellschaft zum Teil über genehmigte und bedingte 
Kapitalien beziehungsweise schafft solche 
gegebenenfalls zusammen mit der entsprechenden 
Ermächtigung neu. Zum Teil wird auch bei Einräumung der 
Optionsrechte die Möglichkeit eines Barausgleichs 
vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung soll den 
insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. 
Ähnlich liegt es in den Fällen, in denen 
Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft 
beziehungsweise verbundener Unternehmen als 
Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder -pflichten auf 
Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann 
außerdem durch die Verwendung erworbener eigener 
Aktien das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko 
wirksam kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung 
erworbener Aktien bedarf es eines entsprechenden 
Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im 
Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die 
aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, gegen 
Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu 
geben. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die 
Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen 
auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag 
und damit die größtmögliche Stärkung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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