DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-09 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main -
ISIN DE 0005140008 -
- WKN 514000 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 20. Mai 2020, 10.00 Uhr, als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2019, des gebilligten Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2019 und des Berichts des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine
Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen. Über die Entlastung soll im Wege
der Einzelentlastung, also für jedes
Vorstandsmitglied gesondert, abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des
Vorstands an: Christian Sewing (Vorsitzender
des Vorstands), Karl von Rohr
(stellvertretender Vorsitzender des Vorstands),
Fabrizio Campelli (Mitglied des Vorstands seit
1. November 2019), Frank Kuhnke, Stuart Lewis,
Sylvie Matherat (Mitglied des Vorstands bis
einschließlich 31. Juli 2019), James von
Moltke, Garth Ritchie (Mitglied des Vorstands
bis einschließlich 31. Juli 2019), Werner
Steinmüller und Frank Strauß (Mitglied des
Vorstands bis einschließlich 31. Juli
2019).
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen. Über die Entlastung soll im Wege
der Einzelentlastung, also für jedes
Aufsichtsratsmitglied gesondert, abgestimmt
werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats an: Dr. Paul Achleitner
(Vorsitzender des Aufsichtsrats), Detlef
Polaschek (stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats), Ludwig Blomeyer-Bartenstein,
Frank Bsirske, Mayree Carroll Clark, Jan
Duscheck, Dr. Gerhard Eschelbeck, Katherine
Garrett-Cox, Timo Heider, Martina Klee,
Henriette Mark, Richard Meddings (Mitglied des
Aufsichtsrats bis einschließlich 31. Juli
2019), Gabriele Platscher, Bernd Rose, Gerd
Alexander Schütz, Prof. Dr. Stefan Simon
(Mitglied des Aufsichtsrats bis 31. Juli 2019),
Stephan Szukalski, John Alexander Thain,
Michele Trogni, Dr. Dagmar Valcárcel (Mitglied
des Aufsichtsrats seit 1. August 2019), Prof.
Dr. Norbert Winkeljohann, Jürg Zeltner ???
(Mitglied des Aufsichtsrats vom 20. August bis
15. Dezember 2019).
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020, Zwischenabschlüsse*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu
beschließen:
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 bestellt.
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zudem für die prüferische Durchsicht
des verkürzten
Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30.
Juni 2020 (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG)
und etwaiger Konzernzwischenabschlüsse und
Konzernzwischenlageberichte (§ 340i Absatz
4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die
vor der ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2021 aufgestellt werden.
Für die genannten Prüfungsleistungen hatte der
Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß
dem Verfahren nach Artikel 16 Abs. 2 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission) die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, und die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
empfohlen und eine begründete Präferenz für die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
bereits im Jahr 2019 mitgeteilt. An dieser
Empfehlung hält er unverändert fest.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde,
die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer
begrenzt hat.
5. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu
deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des
Bezugsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum
30. April 2025 eigene Aktien bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Zusammen mit den für
Handelszwecke und aus anderen Gründen
erworbenen eigenen Aktien, die sich
jeweils im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu
keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen. Der Erwerb darf über die
Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für
den Erwerb der Aktien (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über
die Börse den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche
Bank-Aktie im Xetra-Handel
beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten drei
Handelstagen vor der Verpflichtung zum
Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und
nicht um mehr als 20 % unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf
er den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche
Bank-Aktie im Xetra-Handel
beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten drei
Handelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots nicht um
mehr als 10 % über- und nicht um mehr als
20 % unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreiten, muss die
Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien der Gesellschaft je
Aktionär kann vorgesehen werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, eine
Veräußerung der erworbenen Aktien
sowie der etwa aufgrund vorangehender
Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8
AktG erworbenen Aktien über die Börse
beziehungsweise durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen. Der Vorstand wird
auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen
Sachleistung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck
zu veräußern, Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder andere
dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft
dienliche Vermögenswerte zu erwerben.
Darüber hinaus wird der Vorstand
ermächtigt, bei einer Veräußerung
solcher eigenen Aktien durch Angebot an
alle Aktionäre den Inhabern der von der
Gesellschaft und ihren verbundenen
Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte,
Wandelschuldverschreibungen und
Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf
die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung des Options-
beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen
würde. Für diese Fälle und in diesem
Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter
ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -2-
erworbene Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre als
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und
Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen auszugeben oder
zur Bedienung von Optionsrechten
beziehungsweise Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien der
Gesellschaft zu verwenden, die für
Mitarbeiter oder Organmitglieder der
Gesellschaft und verbundener Unternehmen
begründet wurden.
Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ermächtigt, solche eigenen Aktien an
Dritte gegen Barzahlung zu
veräußern, wenn der Kaufpreis den
Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Von dieser Ermächtigung
darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Zahl der
aufgrund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder -
falls dieser Wert geringer ist - zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
10 % des vorhandenen Grundkapitals der
Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. Ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur
Bedienung von Options- und/oder
Wandlungsrechten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
-genussrechten auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.
c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt,
aufgrund dieser oder einer
vorangegangenen Ermächtigung erworbene
Aktien einzuziehen, ohne dass die
Durchführung der Einziehung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.
d) Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung am 23. Mai 2019 erteilte
und bis zum 30. April 2024 befristete
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser
neuen Ermächtigung aufgehoben.
6. *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im
Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß §
71 Absatz 1 Nr. 8 AktG*
In Ergänzung zu der unter Punkt 5 dieser
Tagesordnung zu beschließenden
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach §
71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft
ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter
Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Unter der in Punkt 5 dieser Tagesordnung zu
beschließenden Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer
auf den dort beschriebenen Wegen auch unter
Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder
Terminkaufverträgen durchgeführt werden. Die
Gesellschaft kann auf physische Belieferung
gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und
Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch
die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass
diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden,
die ihrerseits unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder
Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang
von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über
diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so
gewählt werden, dass der Aktienerwerb in
Ausübung der Optionen spätestens am 30. April
2025 erfolgt.
Der bei Ausübung der Put-Optionen
beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs
zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den
Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie
im Xetra-Handel beziehungsweise in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten
drei Handelstagen vor Abschluss des
betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 %
überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht
unterschreiten_, _jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung
der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der
Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der zu
zahlende Kaufpreis den Mittelwert der
Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche
Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten
drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht
um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses
Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die
Veräußerung und Einziehung von Aktien, die
unter Einsatz von Derivaten erworben werden,
gelten die zu Punkt 5 dieser Tagesordnung
festgesetzten Regeln.
Auch aus bestehenden Derivaten, die während des
Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf
deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen
weiterhin eigene Aktien erworben werden.
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Wirkung zum 1. August 2019 wurde Frau Dr.
Dagmar Valcárcel gerichtlich für den mit Ablauf
des 31. Juli 2019 ausgeschiedenen Prof. Dr.
Stefan Simon zum Mitglied des Aufsichtsrats der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft bestellt. Ihre
Amtszeit endet mit dem Ablauf dieser
ordentlichen Hauptversammlung. Zudem wurde am
11. März 2020 mit sofortiger Wirkung Herr
Sigmar Gabriel, Bundesminister a.D.,
gerichtlich für den mit Ablauf des 15. Dezember
2019 ausgeschiedenen Jürg Zeltner zum Mitglied
des Aufsichtsrats der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft bestellt. Seine Amtszeit
endet ebenfalls mit Ablauf dieser ordentlichen
Hauptversammlung. Frau Katherine Garrett-Cox
hat erklärt, ihr Aufsichtsratsmandat mit Ablauf
dieser ordentlichen Hauptversammlung
niederzulegen. Insgesamt sind daher drei
Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1
und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976
aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und
der Arbeitnehmer zusammen.
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen
Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame
oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Bislang
hat weder die Seite der Anteilseignervertreter
noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß §
96 Absatz 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung
widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher
insgesamt mit mindestens sechs Frauen und
mindestens sechs Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1
AktG zu erfüllen.
Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu
mehr als 30% Frauen an, aktuell gehören ihm
sieben Frauen an, er besteht also zu 35% aus
Frauen; nach der Wahl der vorgeschlagenen
Kandidaten würden ihm sechs Frauen angehören,
so dass er zu 30% aus Frauen bestehen würde.
Seit 2013 besteht auch die Seite der
Anteilseignervertreter zu mindestens 30% aus
Frauen, was auch nach Wahl der vorgeschlagenen
Kandidaten der Fall wäre. Das
Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt, es wäre
auch nach der Wahl der vorgeschlagenen
Kandidaten erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt nun gestützt auf die
Empfehlungen der Anteilseignervertreter in
seinem Nominierungsausschuss vor, gemäß §
9 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung jeweils für
die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu
wählen:
a. Herrn Sigmar Gabriel, Bundesminister
a.D., Autor und Publizist, Wohnort:
Goslar, Deutschland;
b. Frau Dr. Dagmar Valcárcel, Mitglied des
Aufsichtsrats der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats
der amedes Holding GmbH (mit Sitz in
Hamburg, Deutschland) Wohnort: Madrid,
Spanien;
c. Herrn Dr. Theodor Weimer, Vorsitzender
des Vorstands der Deutsche Börse
Aktiengesellschaft (mit Sitz in Frankfurt
am Main), Wohnort: Wiesbaden,
Deutschland.
Herr Gabriel ist neben seiner Tätigkeit im
Aufsichtsrat der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft Mitglied im gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat der GP Günter Papenburg
AG mit Sitz in Hannover, Deutschland. Er hält
keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien.
Frau Dr. Valcárcel ist neben ihrer Tätigkeit im
Aufsichtsrat der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft nicht Mitglied in einem
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Sie ist
Mitglied in dem einem gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat vergleichbaren Aufsichtsrat der
amedes Holding GmbH mit Sitz in Hamburg.
Herr Dr. Weimer ist Mitglied im gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat der FC Bayern München AG
mit Sitz in München. Er hält keine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -3-
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Herr
Gabriel und Frau Dr. Valcárcel nicht in
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder zu
deren Konzernunternehmen, den Organen der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder einem
wesentlich an der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, die
gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen
wären. Herr Dr. Weimer ist
Vorstandsvorsitzender der Deutsche Börse
Aktiengesellschaft. Zwischen den Gesellschaften
der Deutsche Börse-Gruppe und den
Gesellschaften des Deutsche Bank-Konzerns
bestehen zwar ständige Geschäftsbeziehungen.
Diese werden aber zu marktüblichen Konditionen
zum ganz überwiegenden Teil über
Tochtergesellschaften der Deutsche Börse
Aktiengesellschaft ohne Einbindung von Herrn
Dr. Weimer als Vorstandsvorsitzendem der
Deutsche Börse Aktiengesellschaft abgewickelt.
Persönliche Beziehungen zwischen Herrn Dr.
Weimer und der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft, ihren
Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder
einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen
nicht.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und sollen das vom
Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil
möglichst umfassend ausfüllen. Alle Kandidaten
sind weit von der vom Aufsichtsrat definierten
Regelaltersgrenze entfernt.
Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache
mit den Kandidaten - davon aus, dass alle
Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für
die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.
Lebensläufe der Kandidaten sind im Abschnitt
'Berichte und Hinweise' im Anschluss an diese
Tagesordnung enthalten.
8. *Satzungsänderung*
§ 16 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft
regelt den Veranstaltungsort für die
Hauptversammlung. Die Regelung lautet derzeit
wie folgt:
'Die Hauptversammlung wird durch den
Vorstand oder durch den Aufsichtsrat nach
Frankfurt am Main, Düsseldorf oder in eine
andere deutsche Großstadt mit mehr als
500 000 Einwohnern einberufen.'
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass die Gesellschaft größere Flexibilität
bei der Auswahl des Veranstaltungsortes haben
sollte, um die Auswahlmöglichkeiten für die
Veranstaltungslokation zu erweitern. Die
Beschränkung des Veranstaltungsortes auf
Frankfurt am Main, Düsseldorf oder eine andere
deutsche Großstadt mit mehr als 500 000
Einwohnern limitiert die diesbezüglichen
Auswahlmöglichkeiten. Es soll aber weiterhin
sichergestellt sein, dass der Veranstaltungsort
für alle Aktionäre gut erreichbar bleibt.
Deshalb soll künftig vorgesehen werden, dass
die Hauptversammlung auch in eine deutsche
Großstadt mit mehr als 250 000 Einwohnern
einberufen werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem
Hintergrund vor, zu beschließen:
§ 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'Die Hauptversammlung wird durch den
Vorstand oder durch den Aufsichtsrat nach
Frankfurt am Main, Düsseldorf oder in eine
andere deutsche Großstadt mit mehr als
250 000 Einwohnern einberufen.'
*Berichte und Hinweise*
*Zu TOP 5 und 6*
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186
Absatz 4 AktG*
In Punkt 5 der Tagesordnung wird die Gesellschaft
ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 6
der Tagesordnung wird die Möglichkeit des Erwerbs unter
Einsatz von Derivaten geregelt. Der Einsatz von Put-
oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt der
Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu
optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte
Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, das
Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber
zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern.
Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen
als auch die Vorgaben für die zur Belieferung
geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser
Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre Rechnung getragen wird. Die Laufzeit der
Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht
übersteigen. Im Zusammenhang mit aktienbasierten
Vergütungsbestandteilen, die nach den für Banken
geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand und
Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen
Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Bank haben,
über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt
werden und verfallbar ausgestattet sein müssen, soll
aber der Einsatz von Call-Optionen mit längeren
Laufzeiten möglich sein, um Gegenpositionen aufzubauen.
Solche länger laufenden Optionen wird die Deutsche Bank
Aktiengesellschaft unter dieser Ermächtigung lediglich
auf Aktien im Volumen von nicht mehr als 2 % des
Grundkapitals erwerben.
In Punkt 5 der Tagesordnung wird die Gesellschaft
darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu
veräußern. Durch die Möglichkeit des
Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur erneuten
Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben
der - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach
der gesetzlichen Definition sicherstellenden -
Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an
alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass
die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung
stehen, um sie beim Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen dem
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienlichen
Vermögenswerten unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten
rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder
sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen
Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich
aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als
Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien
bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung
Rechnung.
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die
Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer
Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle
Aktionäre zugunsten der Inhaber der von der
Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen
ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen
und Wandelgenussrechte teilweise auszuschließen.
Hintergrund dafür ist, dass Wandel- und
Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis
Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines
Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf
neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach
Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu
ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandlungs-
oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien in
dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung
ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise
Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustehen
würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in solchen
Situationen die Wahl zwischen diesen beiden
Gestaltungsvarianten.
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit
geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien für
Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von
Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu
verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen
begründet wurden. Für diese Zwecke verfügt die
Gesellschaft zum Teil über genehmigte und bedingte
Kapitalien beziehungsweise schafft solche
gegebenenfalls zusammen mit der entsprechenden
Ermächtigung neu. Zum Teil wird auch bei Einräumung der
Optionsrechte die Möglichkeit eines Barausgleichs
vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien
statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann
wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung soll den
insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern.
Ähnlich liegt es in den Fällen, in denen
Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft
beziehungsweise verbundener Unternehmen als
Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder -pflichten auf
Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann
außerdem durch die Verwendung erworbener eigener
Aktien das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko
wirksam kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung
erworbener Aktien bedarf es eines entsprechenden
Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.
Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im
Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die
aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, gegen
Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu
geben. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die
Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag
und damit die größtmögliche Stärkung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -4-
Eigenmittel zu erreichen. Gerade diese Möglichkeit ist
angesichts der besonderen Eigenkapitalanforderungen für
Banken von hoher Wichtigkeit. Die Nutzung dieser
Möglichkeit auch für eigene Aktien erweitert die Wege
für eine Kapitalstärkung auch bei wenig
aufnahmebereiten Märkten. Die Ermächtigung stellt
sicher, dass nach ihr, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG, Aktien nur in dem Umfang und nur bis zu der
dort festgelegten Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre verkauft werden können. Auf die Höchstgrenze
von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben
wurden. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom
Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich
voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber auf
nicht mehr als 5 % beschränken.
*Zu TOP 7*
*Lebensläufe und weitere Angaben zu den unter
Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten*
*Sigmar Gabriel, Bundesminister a.D.*
Wohnort: Goslar, Deutschland
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1959
Nationalität: deutsch
Gerichtlich bestellt: 11.03.2020
Bestellt bis: 2020
Position
Autor und Publizist
Beruflicher Werdegang
seit 2019 Senior Advisor, Eurasia Group, New
York, USA
seit 2018 Gesellschafter, selbständiger
Berater, Speech Design SGL GbR,
Berlin
2017 - 2018 Bundesaußenminister,
Auswärtiges Amt, Berlin
2013 - 2016 Bundesminister, Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie, Berlin
2013 - 2018 Vizekanzler, Bundesregierung, Berlin
2009 - 2013 Vorsitzender, SPD
Bundesgeschäftsstelle, Berlin
2005 - 2009 Bundesminister, Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Berlin
2005 - 2019 Mitglied der SPD-Fraktion, Deutscher
Bundestag, Berlin
2003 - 2005 Fraktionsvorsitzender der SPD,
Landtag Niedersachsen, Hannover
1999 - 2003 Ministerpräsident, Landesregierung
Niedersachsen, Hannover
1991 - 1999 Mitglied des Stadtrats, Stadt Goslar
1990 - 2005 Mitglied des Landtags, Landtag
Niedersachsen, Hannover
1989 - 1990 Dozent für Erwachsenenbildung,
Niedersächsische Volkshochschule,
Goslar
1987 - 1998 Mitglied des Kreistags, Landkreis
Goslar
Ausbildung
1987 - 1989 2. Staatsexamen, Germanistik und
Lehramt an Gymnasien für Politik,
Universität Göttingen
1982 - 1987 1. Staatsexamen, Deutsch und
Literatur, Politik und Soziologie,
Universität Göttingen
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten
GP Günter Papenburg AG, Hannover
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
*Dr. Dagmar Valcárcel*
Wohnort: Madrid, Spanien
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1966
Nationalität: deutsch / spanisch
Gerichtlich bestellt: 2019
Bestellt bis: 2020
Position
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats der amedes
Holding GmbH (mit Sitz in Hamburg, Deutschland)
Beruflicher Werdegang
2017 - 2019 Vorsitzende des Vorstands, Andbank
Asset Management Luxembourg S.A.,
Luxembourg
2016 - 2017 Non-executive member of the General
Council, Hellenic Financial
Stability Fund, Griechenland
2016 - 2017 Vorsitzende des Vorstands, Barclays
Vida y Pensiones, S.A.U., Madrid,
Spanien
2015 - 2017 Head of Strategic Resolution,
Insurance Operations, Barclays
Non-Core, Barclays Bank PLC, London,
Großbritannien, und Madrid,
Spanien
2012 - 2015 General Counsel Western Europe,
Barclays Bank PLC, London,
Großbritannien
2010 - 2011 Head of Legal Central Europe and
Middle East, Barclays Bank (Suisse)
SA, Genf, Schweiz
2003 - 2009 Legal Counsel, Terra Firma Capital
Partners Limited, London,
Großbritannien
1999 - 2003 Senior Associate, Freshfields
Bruckhaus Deringer, London,
Großbritannien, Düsseldorf und
Frankfurt, Deutschland
1997 - 1999 Associate, Clyde & Co, London,
Großbritannien
1995 - 1996 Legal Counsel, General & Cologne Re,
Köln, Deutschland
Ausbildung
1998 Solicitor, England & Wales, College of Law,
London
1995 Licenciada, UNED, Madrid
1995 Zweites Juristisches Staatsexamen,
Oberlandesgericht Düsseldorf
1994 Promotion (Dr. jur.) an der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn
1991 Erstes Juristisches Staatsexamen,
Oberlandesgericht Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Mitglied des Aufsichtsrats der amedes Holding GmbH,
Hamburg, Deutschland
*Dr. Theodor Weimer*
Wohnort: Wiesbaden, Deutschland
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1959
Nationalität: deutsch
Position
Vorsitzender des Vorstands, Deutsche Börse
Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (seit 01/2018)
Beruflicher Werdegang
2009 HypoVereinsbank / UniCredit Bank AG,
- München: Sprecher des Vorstands
2017
2013 Mitglied im Executive Committee der
- Unicredit Group, Mailand
2017
2011 Mitglied im Business Executive Committee
- der Unicredit Group, Mailand
2013
2008 Bayerische Hypo-und Vereinsbank AG /
UniCredit Group, München: Executive
Chairman of Global Investment Banking;
Designierter Vorstandssprecher zum
01.01.2009
2007 UniCredit Group, Mailand: Markets &
Investment Banking Division; Head of
Global Investment Banking
2001 Goldman, Sachs & Co. oHG, Frankfurt am
- Main
2007
2004 - 2007 Partner, Investment
Banking Division
2001 - 2004 Managing Director
1995 Bain & Company, Inc., München: Senior
- Partner, Mitglied des Global Management
2001 Committee of Bain & Company, Boston
1988 McKinsey & Company, Düsseldorf:
- Management Consultant
1995
Ausbildung
1984 - 1987 Universität Bonn: Assistent am
Lehrstuhl von Prof. Dr. Albach,
Promotion Dr. rer. pol.
1978 - 1984 Studium der Volkswirtschaft,
Betriebswirtschaft und Geographie an
der Universität Tübingen und der
Universität St. Gallen (Schweiz)
Mandate
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten
FC Bayern München AG, München, Deutschland
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung
5.290.939.215,36 Euro und ist in 2.066.773.131 auf den
Namen lautende teilnahme- und stimmberechtigte Aktien
('Stückaktien') eingeteilt. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon
10.480.032 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der
Gesellschaft keine Rechte zustehen.
*Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten*
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*'),
veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27.
März 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter
physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter,
Mitgliedern des Vorstands und des mit der Niederschrift
beauftragten Notars sowie der Abstimmungsvertreter der
Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in
der Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main statt.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung auf der Grundlage des
COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf
der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte
führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton,
zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie
weiterer Aktionärsrechte.
*Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung*
Die gesamte Hauptversammlung kann von den im
Aktienregister eingetragenen Aktionären über die Bild-
und Tonübertragung im Internet über das Aktionärsportal
der Deutsche Bank Aktiengesellschaft verfolgt werden.
Das Aktionärsportal ist unter folgender Internetadresse
zugänglich:
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April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -5-
netvote.db.com Aktionäre, die bereits im Aktionärsportal registriert sind, können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der Hauptversammlung ab 9.30 Uhr auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die bisher nicht im Aktionärsportal registriert sind und nur die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen möchten, können sich über ihre Aktionärsnummer und den Zugangscode, der mit der Einladung an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre versendet wird, für die Übertragung der Hauptversammlung in das Aktionärsportal einloggen, ohne sich dauerhaft zu registrieren. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das Aktionärsportal erfordern jedoch die Registrierung sowie die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung. *Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp* Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 14. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ) auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal der Gesellschaft (netvote.db.com) oder in Textform am Sitz der Gesellschaft in Frankfurt am Main oder bei folgender Adresse zugehen: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG in der gemäß § 26j Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) bis zum 3. September 2020 anwendbaren Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 14. Mai 2020 (sogenanntes 'Technical Record Date') bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter 'Umschreibestopp'). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 14. Mai 2020. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 14. Mai 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder der Erteilung von Untervollmacht an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung ist auch bei Erteilung von Vollmachten unerlässlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: deutschebank.hv@linkmarketservices.de Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder an andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, setzen gegebenenfalls diese Empfänger eigene Formerfordernisse fest. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Abstimmungsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, die das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihnen erteilter Weisungen ausüben werden. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen kann schriftlich an folgende Adresse erfolgen: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an die als Abstimmungsvertreter benannten Mitarbeiter der Gesellschaft vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 bis zum Ende der Fragenbeantwortung, elektronisch über das Aktionärsportal (netvote.db.com) zu erteilen. Eine Registrierung im Aktionärsportal und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung ist hierfür unerlässlich. Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das Internet ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. *Stimmabgabe mittels Briefwahl* Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können wie in den Vorjahren die Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form der Stimmabgabe ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich. Die Anmeldung zur Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss vor Ablauf der Anmeldefrist, also spätestens am 14. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen. Bitte verwenden Sie für die schriftliche Briefwahl möglichst das personalisierte Anmeldeformular, das Ihnen mit der Einladung zugesandt wird, zur Rücksendung an folgende Adresse: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de Für die Anmeldung zur Briefwahl und die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl im Weg der elektronischen Kommunikation verwenden Sie bitte das Aktionärsportal (netvote.db.com). Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür eine Registrierung im Aktionärsportal erforderlich ist. Nach dem 14. Mai 2020 können Sie Ihre Stimme nicht mehr mittels Briefwahl per Post abgeben oder ändern. Dies gilt auch, wenn Sie zuvor einen Dritten oder den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt haben. Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl ist nach dem 14. Mai 2020 nur über das Aktionärsportal möglich. Auch hierfür ist die Registrierung im Aktionärsportal erforderlich. Diese Änderungsmöglichkeit endet am Tag der Hauptversammlung nach Beendigung der Fragenbeantwortung; der Versammlungsleiter wird darauf rechtzeitig hinweisen_._ Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. *Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung* Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse angefordert werden: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de Telefax: 069 2222 34283 Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung sind außerdem im Internet unter www.db.com/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden auf der vorgenannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und - soweit erforderlich - in der Hauptversammlung näher erläutert werden. *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 19. April 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Vorstand 60262 Frankfurt am Main Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.
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April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung* Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung, ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden. Den Aktionären wird dennoch die Möglichkeit gegeben, Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft zu übermitteln. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, sich zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen, die die nachstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, während der Hauptversammlung zu äußern. Dementsprechend können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Investor Relations 60262 Frankfurt am Main E-Mail: HV.2020@db.com Telefax: 069 910 38591 Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. Spätestens am Dienstag, 5. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite www.db.com/hauptversammlung einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt 'Fragemöglichkeiten im Wege elektronischer Kommunikation' beschriebenen Weg einzureichen sind. *Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung* Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären wird jedoch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft einzureichen. Es wird darum gebeten, entsprechende Stellungnahmen unter Angabe des Namens und der Aktionärsnummer bis spätestens Sonntag, 17. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), in Textform unter der nachstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse einzureichen: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Investor Relations 60262 Frankfurt am Main E-Mail: HV.2020@db.com Telefax: 069 910 38591 Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Eine Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur vorgenommen, wenn der Aktionär bei Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt unter der vorstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt 'Fragemöglichkeiten im Wege elektronischer Kommunikation' beschriebenen Weg einzureichen sind. *Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation* Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Dies muss bis spätestens Sonntag, den 17. Mai, 24.00 Uhr (MESZ) unter folgender E-Mail-Adresse geschehen: HV.2020@db.com Fragen können nur berücksichtigt werden, wenn mit der Frage bzw. den Fragen ein Nachweis der Aktionärseigenschaft übermittelt wird, indem entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat. *Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind dem Notar über die E-Mail-Adresse Notar.DB.HV2020@hoganlovells.com zu übermitteln und sind ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden. *Weitergehende Erläuterungen* Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.db.com/hauptversammlung *Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.db.com/hauptversammlung zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. *Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter* Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten als Aktionäre der Deutsche Bank (inklusive evtl. von Ihnen benannten Vertretern) sowie über die Ihnen aus dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Sofern Sie Nutzer unseres Aktionärsportals sind, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise, die im Portal jederzeit aufgerufen werden können. *Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?* Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist: Deutsche Bank Aktiengesellschaft Taunusanlage 12 60325 Frankfurt am Main Telefon: (069) 910-10000 Telefax: (069) 910-10001
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April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)