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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Dortmund ABSAGE DER 
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG ALS 
PRÄSENZVERANSTALTUNG 
UND EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG ALS 
VIRTUELLE VERANSTALTUNG 
 
*Absage der Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung* 
 
Die mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 20. März 
2020 für Mittwoch, den 13. Mai 2020, um 10:00 Uhr, 
einberufene ordentliche Hauptversammlung der Elmos 
Semiconductor Aktiengesellschaft als Präsenzveranstaltung 
wird hiermit abgesagt. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr nicht 
als Präsenzveranstaltung stattfinden, sondern ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. 
 
Diese Entscheidung wurde vor dem Hintergrund der 
weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) und 
den derzeit bestehenden Allgemeinverfügungen zur Anordnung 
von kontaktreduzierenden Maßnahmen auf dem Dortmunder 
Stadtgebiet nach Abwägung aller Gesichtspunkte, 
insbesondere der Gesundheit der Aktionärinnen und 
Aktionäre sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elmos 
Semiconductor AG, getroffen. 
 
*Dortmund, im April 2020* 
 
*Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ Einladung zur 21. ordentlichen 
Hauptversammlung 
der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft, 44227 Dortmund 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
unsere 21. ordentliche Hauptversammlung findet am Freitag, 
den 22. Mai 2020 um 10:00 Uhr statt. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 570 ff., 
COVID-19-Gesetz) getroffenen Entscheidung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung für die zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre oder ihre 
   Bevollmächtigten über das Internet erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
   elektronische Kommunikation, namentlich im 
   Wege der elektronischen Briefwahl unter 
   Nutzung eines passwortgeschützten 
   InvestorPortals sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den zur ordentlichen Hauptversammlung 
   ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
   eine Fragemöglichkeit ausschließlich im 
   Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt 
   wird. Die Fragen sind ausschließlich ab 
   ordnungsgemäßer Anmeldung durch den 
   Aktionär oder seinen Bevollmächtigten bis 
   spätestens *Mittwoch, den 20. Mai 2020, 10:00 
   Uhr*, unter Nutzung des passwortgeschützten 
   InvestorPortals einzureichen; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit während der 
   Hauptversammlung zum Widerspruch gegen einen 
   Beschluss der Hauptversammlung durch 
   Erklärung gegenüber dem die Hauptversammlung 
   protokollierenden Notar eingeräumt wird. Ein 
   Widerspruch muss gegenüber dem Notar durch 
   Übersendung einer E-Mail an diesen 
   (elmoshv-notar@spieker-jaeger.de) mit Kopie 
   an die Gesellschaft 
   (hauptversammlung@elmos.com) unter Angabe des 
   Vor- und Nachnamens, der vollständigen 
   Adresse und der Nummer der Eintrittskarte zur 
   virtuellen Hauptversammlung 
   (Eintrittskartennummer) zu Protokoll gegeben 
   werden. 
 
Die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung 
erfolgt am 22. Mai 2020 ab 10:00 Uhr nur für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten über das InvestorPortal, das unter der 
Internetadresse 
 
www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung 
 
zu erreichen ist. Der Zugang zum InvestorPortal erfolgt 
durch Eingabe der hierfür dem Aktionär nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung mitgeteilten erforderlichen Zugangsdaten 
bestehend aus einer Eintrittskartennummer und eines 
Internet-Zugangscodes (Passwort). Darüber hinaus kann auf 
Anordnung des Versammlungsleiters am 22. Mai 2020 ab 10:00 
Uhr die Hauptversammlung ganz oder in wesentlichen Teilen 
live im Internet unter der Internetadresse 
 
www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung 
 
auch für die interessierte Öffentlichkeit übertragen 
werden, ohne dass es hierzu einer Zugangsberechtigung 
bedarf. 
 
Ort der Versammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, 
mindestens ein Mitglied des Vorstands und der beurkundende 
Notar sowie die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter befinden, ist am Sitz der Elmos 
Semiconductor Aktiengesellschaft, 
Heinrich-Hertz-Straße 1, 44227 Dortmund. Die 
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats erfolgt, 
sofern nicht ein Aufsichtsratsmitglied die Versammlung 
leitet, im Wege der Bild- und Tonübertragung. Aktionäre 
und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) haben kein 
Recht und keine Möglichkeit der physischen Teilnahme am 
Ort der Versammlung. 
 
Weitere Angaben und Hinweise finden sich im Anschluss an 
die Tagesordnung, insbesondere unter 'Anmeldung zur 
Hauptversammlung, Berechtigung zur Ausübung des 
Stimmrechts', 'Besonderheiten der virtuellen 
Hauptversammlung', 'Nutzung des passwortgeschützten 
InvestorPortals', 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
elektronische Briefwahl', 'Verfahren für die Stimmabgabe 
durch Bevollmächtigte' und 'Rechte der Aktionäre (Anträge, 
Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen)'. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019, des zusammengefassten Lageberichts des 
    Vorstands für die Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft und für den Konzern sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen (einschließlich 
    des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß 
    § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG a.F. zu den 
    übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a Abs. 1 
    bzw. § 315a Abs. 1 HGB a.F.) sind von der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung 
 
    zugänglich. Diese Unterlagen werden auch während 
    der Hauptversammlung über diese Internetadresse 
    zugänglich sein. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
    den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt 
    hat. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem bei 
    der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
    2019 in Höhe von 201.957.971,28 Euro einen Betrag 
    in Höhe von 9.409.187,84 Euro zur Ausschüttung 
    einer Dividende von 0,52 Euro je Aktie zu verwenden 
    und den Restbetrag in Höhe von 192.548.783,44 Euro 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
    (2.008.921 Stück), die nicht dividendenberechtigt 
    sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten 
    Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
    wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
    gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,52 
    Euro je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege 
    der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
    Zwischenberichts für das erste Halbjahr des 
    Geschäftsjahres 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein 
    Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, zum 
 
    a) Abschlussprüfer und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -2-

Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 sowie 
    b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
       des Zwischenberichts für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 
 
    zu bestellen. 
6.  *Umwandlung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
    (* _Societas Europaea_ *, SE)* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende 
    Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 Abs. 3 
    Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur 
    Bestellung des Abschlussprüfers für das erste 
    Geschäftsjahr der künftigen Elmos Semiconductor SE 
    (§ 8 des Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
    Dem Umwandlungsplan vom 5. März 2020 (Urkunde des 
    Notars Dr. Thorsten Mätzig mit Amtssitz in 
    Dortmund, Urkundenrolle-Nr. 262/2020) 
    einschließlich Änderungen vom 8. April 
    2020 (Urkunde des Notars Dr. Thorsten Mätzig mit 
    Amtssitz in Dortmund, Urkundenrolle-Nr. 398/2020) 
    über die Umwandlung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
    (_Societas Europaea_, SE) wird zugestimmt; die dem 
    Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
    Elmos Semiconductor SE wird genehmigt. 
 
    Der Umwandlungsplan und die Satzung der Elmos 
    Semiconductor SE sowie die Änderungen sind im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
7.  *Wahlen zum ersten Aufsichtsrat der SE* 
 
    Die Ämter sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft enden 
    mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
    vorgesehenen Umwandlung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft in eine Europäische 
    Aktiengesellschaft (_Societas Europaea_, SE), d.h. 
    mit Eintragung der Umwandlung in das 
    Handelsregister der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft. 
 
    Der Aufsichtsrat der Elmos Semiconductor SE wird 
    sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzen; vier der 
    Mitglieder sind durch die Anteilseigner und zwei 
    als Vertreter der Arbeitnehmer zu bestellen (Art. 
    40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 
    Abs. 3 SEBG, Vereinbarung über die Beteiligung der 
    Mitarbeiter in der Elmos Semiconductor SE zwischen 
    der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und dem 
    Besonderen Verhandlungsgremium der Elmos 
    Semiconductor Aktiengesellschaft vom 30. September 
    2019 (Beteiligungsvereinbarung) und § 7 Abs. 1 der 
    Satzung der Elmos Semiconductor SE). 
 
    Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats der Elmos 
    Semiconductor SE endet mit Ablauf der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    erste Geschäftsjahr der Elmos Semiconductor SE 
    beschließt, spätestens aber nach drei Jahren 
    (§ 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Elmos 
    Semiconductor SE, § 30 Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 9 
    Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, 
    Beteiligungsvereinbarung). 
 
    Die beiden Arbeitnehmervertreter im ersten 
    Aufsichtsrat wurden bereits durch die 
    Beteiligungsvereinbarung bestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter 
    lit. a) bis d) genannten Personen als Vertreter der 
    Anteilseigner zu Mitgliedern des ersten 
    Aufsichtsrats der Elmos Semiconductor SE für eine 
    Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung zu 
    wählen, die über die Entlastung für das erste 
    Geschäftsjahr der Elmos Semiconductor SE 
    entscheidet, längstens jedoch für drei Jahre: 
 
    a) *Dr. Klaus Weyer*, Diplom-Physiker, 
       Management Consultant, wohnhaft in 
       Penzberg, 
    b) *Prof. Dr. Günter Zimmer*, 
       Diplom-Physiker, Universitätsprofessor 
       i.R., wohnhaft in Duisburg, 
    c) *Dr. Gottfried H. Dutiné*, 
       Diplom-Ingenieur, selbstständiger 
       Unternehmensberater, wohnhaft in Kleve, 
       und 
    d) *Dr. Klaus Egger*, Diplom-Ingenieur, 
       selbstständiger Unternehmensberater, 
       wohnhaft in Steyr-Gleink, 
       Österreich. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und Grundsätze. 
    Sie streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
    an. 
 
    Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Dr. 
    Klaus Weyer und Prof. Dr. Günter Zimmer aufgrund 
    ihrer jeweils wesentlichen Beteiligung an der 
    Gesellschaft in einer persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, die nach 
    Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 
    (DCGK 2017) bzw. nach der Empfehlung C.13 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
    vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2019) offengelegt 
    werden sollen. Nähere Angaben zu den Beteiligungen 
    von Dr. Klaus Weyer (Weyer Beteiligungsgesellschaft 
    mbH) und Prof. Dr. Günter Zimmer (ZOE-VVG GmbH) 
    sind nachzulesen im Geschäftsbericht 2019 auf Seite 
    47. 
 
    Sämtliche der hier vorgeschlagenen Personen sind 
    bereits Vorsitzender, stellvertretender 
    Vorsitzender bzw. Mitglied des Aufsichtsrats der 
    Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und stehen 
    daher in einer geschäftlichen Beziehung zur 
    Gesellschaft und ihrem Organ Aufsichtsrat. 
 
    Abgesehen davon bestehen nach der Einschätzung des 
    Aufsichtsrats weitere maßgebliche persönliche 
    oder geschäftliche Beziehungen zwischen den 
    vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und dem 
    Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem 
    wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten 
    Aktionär der Gesellschaft andererseits nicht. 
 
    Dr. Klaus Egger erfüllt die Anforderungen des § 100 
    Abs. 5 AktG an Sachverstand auf den Gebieten 
    Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. Wenn die 
    Hauptversammlung dem Wahlvorschlag folgt, sind nach 
    der Überzeugung des Aufsichtsrats die 
    Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in 
    ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 Halbsatz 
    2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die 
    Gesellschaft tätig ist. 
 
    Der Aufsichtsratsvorsitzende hat alle 
    vorgeschlagene Kandidaten über den für das Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats erforderlichen 
    Zeitaufwand informiert. Alle Kandidaten haben 
    bestätigt, über die notwendige Zeit zu verfügen 
    (Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK 2017). Sie achten jeweils 
    darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer 
    Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht 
    (Grundsatz 12 DCGK 2019). 
 
    Es ist beabsichtigt, entsprechend Ziffer 5.4.3 Satz 
    1 DCGK 2017 bzw. Empfehlung C.15 Satz 1 DCGK 2019 
    die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
    durchzuführen. 
 
    Es wird darauf hingewiesen, dass Dr. Klaus Weyer 
    als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
    vorgeschlagen werden soll. 
 
    Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die 
    Tagesordnung abgedruckt. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2020, Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2016 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten 
    Kapitals ist bis zum 10. Mai 2021 befristet (§ 3 
    Abs. 4 der Satzung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft). Unter Tagesordnungspunkt 6 
    dieser Hauptversammlung schlagen Aufsichtsrat und 
    Vorstand die Umwandlung der Gesellschaft in die 
    Rechtsform der SE (_Societas Europaea_) vor. Im 
    Rahmen dieser Maßnahme soll zugleich unter 
    Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
    gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 11. 
    Mai 2016 (Genehmigtes Kapital 2016) das genehmigte 
    Kapital erneuert werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 
 
       Die in der Hauptversammlung am 11. Mai 
       2016 unter Tagesordnungspunkt 7 
       beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       (Genehmigtes Kapital 2016) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts in § 3 Abs. 4 
       der Satzung der Elmos Semiconductor 
       Aktiengesellschaft wird aufgehoben. 
    b) Ermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
       Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
       zu insgesamt 10.051.756,00 Euro zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
       Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
       erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
       zu gewähren. Die Aktien können von 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen: 
 
       - wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
         ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
         Grundkapitals nicht überschreiten, und 
         zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -3-

diese 10%-Grenze ist die 
         Veräußerung eigener Aktien 
         anzurechnen, sofern sie während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
         Ferner sind auf diese Grenze 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ausgegeben 
         wurden bzw. auszugeben sind, sofern 
         die Schuldverschreibungen bzw. die 
         Gewinnschuldverschreibungen während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Gläubigern der von der Elmos 
         Semiconductor SE oder ihren 
         Konzerngesellschaften ausgegebenen 
         Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
         auf neue Aktien in dem Umfang 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- oder 
         Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
         einer Wandlungspflicht zustünde; 
       - im Falle der Durchführung einer 
         Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur 
         Ausgabe an Mitarbeiter und 
         Führungskräfte der Elmos Semiconductor 
         SE, Mitarbeiter verbundener 
         Unternehmen sowie freie Mitarbeiter; 
       - zur Durchführung einer sogenannten 
         Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
         bei der den Aktionären angeboten wird, 
         ihren Dividendenanspruch ganz oder 
         teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
         neuer Aktien in die Gesellschaft 
         einzubringen; 
       - für Spitzenbeträge. 
 
       Darüber hinaus wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen auszuschließen. 
 
       Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
       Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
       darf einen anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von 2.010.351,30 Euro (10% 
       des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
       übersteigen; auf diese Grenze ist die 
       Veräußerung eigener Aktien 
       anzurechnen, sofern sie während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. 
       Ferner sind auf diese Grenze diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Gewinnschuldverschreibungen) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. die 
       Gewinnschuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
    c) Satzungsänderungen 
 
       § 3 der Satzung der Elmos Semiconductor SE 
       wird um folgenden Absatz 5 wie folgt 
       ergänzt: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
       Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
       zu insgesamt 10.051.756,00 Euro zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
       Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
       erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
       zu gewähren. Die Aktien können von 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen: 
 
       - wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
         ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
         Grundkapitals nicht überschreiten, und 
         zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
         diese 10%-Grenze ist die 
         Veräußerung eigener Aktien 
         anzurechnen, sofern sie während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
         Ferner sind auf diese Grenze 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ausgegeben 
         wurden bzw. auszugeben sind, sofern 
         die Schuldverschreibungen bzw. die 
         Gewinnschuldverschreibungen während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Gläubigern der von der Gesellschaft 
         oder ihren Konzerngesellschaften 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen 
         (einschließlich 
         Gewinnschuldverschreibungen) mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
         auf neue Aktien in dem Umfang 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- oder 
         Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
         einer Wandlungspflicht zustünde; 
       - im Falle der Durchführung einer 
         Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur 
         Ausgabe an Mitarbeiter und 
         Führungskräfte der Gesellschaft, 
         Mitarbeiter verbundener Unternehmen 
         sowie freie Mitarbeiter; 
       - zur Durchführung einer sogenannten 
         Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
         bei der den Aktionären angeboten wird, 
         ihren Dividendenanspruch ganz oder 
         teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
         neuer Aktien in die Gesellschaft 
         einzubringen; 
       - für Spitzenbeträge. 
 
       Darüber hinaus ist der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen auszuschließen. 
 
       Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
       Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
       darf einen anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von 2.010.351,30 Euro (10% 
       des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
       übersteigen; auf diese Grenze ist die 
       Veräußerung eigener Aktien 
       anzurechnen, sofern sie während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. 
       Ferner sind auf diese Grenze diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Gewinnschuldverschreibungen) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. die 
       Gewinnschuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen.' 
    d) Anmeldung der Satzungsänderung 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, das 
       Genehmigte Kapital 2020 mit der 
       Maßgabe zum Handelsregister 
       anzumelden, dass dies im Handelsregister 
       erst eingetragen werden soll, nachdem die 
       Eintragung der formwechselnden Umwandlung 
       der Gesellschaft in die Rechtsform der SE 
       im Handelsregister erfolgt ist. 
9.  *Beschlussfassung über die Schaffung einer 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Wandel-/Options- und Gewinnschuldverschreibungen, 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die 
    Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes 
    Kapital 2020) und entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2015 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel-/Options- und 
    Gewinnschuldverschreibungen, zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines 
    bedingten Kapitals (bedingtes Kapital 2015/II, § 3 
    Abs. 7 der Satzung der Elmos Semiconductor 
    Aktiengesellschaft) ist bis zum 7. Mai 2020 
    befristet. Der Vorstand soll daher erneut und unter 
    Berücksichtigung des Vorschlags der Umwandlung der 
    Gesellschaft in die Rechtsform einer SE (siehe 
    Tagesordnungspunkt 6) zur Ausgabe von 
    Wandel-/Options- und Gewinnschuldverschreibungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: -4-

auch gegen Sacheinlagen oder -leistungen, für die 
    Dauer von fünf Jahren, also bis zum 21. Mai 2025, 
    ermächtigt sowie ein bedingtes Kapital (Bedingtes 
    Kapital 2020) beschlossen werden. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Ermächtigung zur Begebung von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten, 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
 
       _Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. 
       Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
       Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
       Kombination dieser Instrumente (zusammen 
       Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag 
       von bis zu 400.000.000,00 Euro mit 
       Wandlungsrecht oder mit auf den Inhaber 
       oder auf den Namen lautenden 
       Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten 
       auf insgesamt bis zu 10.000.000 auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der Elmos 
       Semiconductor SE mit einem anteiligen 
       Betrag am Grundkapital von insgesamt bis 
       zu 10.000.000,00 Euro zu begeben. 
 
       Die Schuldverschreibungen können 
       außer in Euro auch - unter Begrenzung 
       auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
       der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
       begeben werden. Sie können auch durch eine 
       Konzerngesellschaft der Elmos 
       Semiconductor SE im Sinne von § 18 AktG 
       ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen 
       Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
       Wandlungspflichten für auf den Inhaber 
       lautende Aktien der Elmos Semiconductor SE 
       zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen sowie die 
       Options- und Wandlungsrechte können mit 
       oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
       werden. Die Schuldverschreibungen können 
       mit einer festen oder mit einer variablen 
       Verzinsung ausgestattet werden. Ferner 
       kann die Verzinsung auch wie bei einer 
       Gewinnschuldverschreibung vollständig oder 
       teilweise von der Höhe der Dividende der 
       Gesellschaft abhängig sein. 
 
       Die Schuldverschreibungen können gegen 
       Barleistung, aber auch gegen Sacheinlagen 
       bzw. -leistungen, insbesondere die 
       Beteiligung an anderen Unternehmen, 
       begeben werden. Dies umfasst 
       gegebenenfalls auch die indirekte Ausgabe 
       von Schuldverschreibungen unter 
       Einschaltung einer Bank. 
 
       _Options- und/oder Wandlungsrechte_ 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Schuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe 
       der vom Vorstand festzulegenden 
       Schuldverschreibungs- bzw. 
       Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien 
       der Elmos Semiconductor SE berechtigen. 
       Die betreffenden Optionsscheine können von 
       den jeweiligen Schuldverschreibungen 
       abtrennbar sein. Die Schuldverschreibungs- 
       bzw. Optionsbedingungen können vorsehen, 
       dass der Optionspreis auch durch 
       Sachleistung, insbesondere 
       Übertragung von Schuldverschreibungen 
       (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine 
       bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
 
       Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
       kann vorgesehen werden, dass diese 
       Bruchteile nach Maßgabe der Options- 
       bzw. 
       Optionsschuldverschreibungsbedingungen, 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
       ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
       Inhaber bzw. Gläubiger der 
       Wandelschuldverschreibungen das Recht, 
       ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
       näherer Maßgabe der 
       Wandelschuldverschreibungsbedingungen in 
       Aktien der Elmos Semiconductor SE zu 
       wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
       sich aus der Division des Nennbetrags bzw. 
       eines unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabepreises einer 
       Wandelschuldverschreibung durch den 
       jeweils festgesetzten Wandlungspreis für 
       eine Aktie der Elmos Semiconductor SE. 
 
       Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
       je Wandelschuldverschreibung bzw. bei 
       Inzahlungnahme einer 
       Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
       Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. 
       einem unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
       entsprechen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 
       AktG bleiben unberührt. 
 
       Die jeweiligen Schuldverschreibungs- bzw. 
       Optionsbedingungen können auch eine 
       Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein 
       Andienungsrecht des Emittenten zur 
       Lieferung von Aktien der Elmos 
       Semiconductor SE vorsehen (in beliebiger 
       Kombination), und zwar zu beliebigen 
       Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende 
       der Laufzeit. 
 
       _Bezugsrecht_ 
 
       Die Schuldverschreibungen sind den 
       Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
       anzubieten; dabei können sie auch an 
       Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne 
       von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung ausgegeben werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
       Schuldverschreibungen von einer 
       Konzerngesellschaft der Elmos 
       Semiconductor SE im Sinne von § 18 AktG 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für die Aktionäre der Elmos Semiconductor 
       SE entsprechend sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
       auch insoweit auszuschließen, wie es 
       erforderlich ist, um den Inhabern von 
       bereits zuvor begebenen 
       Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
       dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
       bzw. -pflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf ausgegebene 
       Schuldverschreibungen vollständig 
       auszuschließen, sofern die 
       Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
       begeben werden und der Vorstand nach 
       pflichtgemäßer Prüfung zu der 
       Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
       der Schuldverschreibungen ihren nach 
       anerkannten, insbesondere 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
       Schuldverschreibungen auf Aktien mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
       insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
       übersteigen darf, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
       dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
       der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
       10%-Grenze werden angerechnet 
 
       - Aktien, die aus einem genehmigten 
         Kapital unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
         Ausgabe der Schuldverschreibungen 
         ausgegeben werden, sowie 
       - Aktien, die aufgrund einer 
         Ermächtigung der Hauptversammlung 
         erworben und gemäß § 71 Abs. 1 
         Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
         Ausgabe der Schuldverschreibungen 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         veräußert werden. 
 
       Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht auszuschließen, sofern 
       die Schuldverschreibungen gegen 
       Sacheinlagen bzw. -leistungen ausgegeben 
       werden. 
 
       Darüber hinaus darf die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 10% des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Auf 
       diese 10%-Grenze sind anzurechnen Aktien, 
       die unter dieser Ermächtigung unter mit 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
       sowie solche Aktien, die unter genehmigtem 
       Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gegen Sacheinlagen sowie gemäß § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
       _Options- bzw. Wandlungspreis_ 
 
       Der Wandlungs-/Optionspreis darf 60% des 
       Kurses der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Maßgeblich dafür ist der ungewichtete 
       durchschnittliche Schlusskurs der Aktien 
       der Elmos Semiconductor SE im XETRA-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den zehn 
       Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main 
       vor der endgültigen Entscheidung des 
       Vorstands über die Abgabe eines Angebots 
       zur Zeichnung von Schuldverschreibungen 
       bzw. über die Erklärung der Annahme durch 
       die Gesellschaft nach einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Zeichnungsangeboten. Bei einem 
       Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
       Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
       beiden letzten Börsenhandelstage des 
       Bezugsrechtshandels maßgeblich. 
 
       Im Fall von 
       Schuldverschreibungen/Optionsscheinen mit 
       einer Wandlungs-/Optionspflicht (bzw. 
       einem Andienungsrecht des Emittenten zur 
       Lieferung von Aktien) kann der 
       Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
       entweder den oben genannten Mindestpreis 
       betragen oder den ungewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
       der Elmos Semiconductor SE im XETRA-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den zehn 
       Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main 
       vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
       bzw. des Tages der 
       Wandlungs-/Optionspflicht entsprechen, 
       auch wenn dieser Durchschnittskurs 
       unterhalb des oben genannten 
       Mindestpreises (60%) liegt. 
 
       Darüber hinaus kann der Options- bzw. 
       Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 
       AktG im Falle der wirtschaftlichen 
       Verwässerung des Werts der Options- oder 
       Wandlungsrechte oder -pflicht nach näherer 
       Bestimmung der Schuldverschreibung bzw. 
       Optionsbedingungen wertwahrend angepasst 
       werden, soweit die Anpassung nicht schon 
       durch Gesetz geregelt ist. 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere durch Einräumung von 
       Bezugsrechten, durch Veränderung des 
       Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die 
       Veränderung oder Einräumung von 
       Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
       § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG 
       bleiben in jedem Fall unberührt. 
 
       _Sonstige Regelungen_ 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. 
       Optionsscheine festzusetzen bzw. im 
       Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden 
       Konzerngesellschaft festzulegen. Die 
       Bedingungen können dabei insbesondere auch 
       regeln, 
 
       - ob anstelle einer Bedienung aus 
         bedingtem Kapital die Bedienung aus 
         einem genehmigten Kapital, die 
         Lieferung eigener Aktien, die Zahlung 
         des Gegenwerts auch teilweise in Geld 
         oder die Lieferung auch teilweise 
         anderer börsennotierter Wertpapiere 
         (oder einer Kombination dieser 
         Maßnahmen) vorgesehen werden 
         kann, 
       - ob der Wandlungs-/Optionspreis oder 
         das Wandlungsverhältnis bei Begebung 
         der Schuldverschreibungen festzulegen 
         oder anhand künftiger Börsenkurse 
         innerhalb festzulegender Bandbreiten 
         zu ermitteln ist, 
       - ob und wie auf ein volles 
         Wandlungs-/Optionsverhältnis gerundet 
         wird, 
       - ob eine in bar zu leistende Zuzahlung 
         oder ein Barausgleich bei Spitzen 
         festgesetzt wird, 
       - wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. 
         der Erfüllung von Optionspflichten 
         oder Andienungsrechten Einzelheiten 
         der Ausübung, der Erfüllung von 
         Pflichten oder Rechten, der Fristen 
         und der Bestimmung von 
         Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen 
         sind. 
    b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu 
       10.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis 
       zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals von je 1,00 Euro 
       bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). 
       Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien an die Inhaber von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) jeweils 
       mit 
       Options-/Wandlungsrechten/Wandlungspflicht 
       en, die aufgrund der von der 
       Hauptversammlung vom 22. Mai 2020 unter 
       Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen 
       Ermächtigung bis zum 21. Mai 2025 von der 
       Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zudem 
       nach Maßgabe des vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
       jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch 
       Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
       Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
       oder von Optionsscheinen aus 
       Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der Ermächtigung des Vorstands von der 
       Elmos Semiconductor SE oder durch eine 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG bis zum 21. Mai 2025 
       begeben werden, von ihrem 
       Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, 
       ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen 
       oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
       soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
       Bedienung eingesetzt werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
       Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
       teil; abweichend hiervon kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
       Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder der Erfüllung von 
       Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    c) Satzungsänderungen 
 
       § 3 der Satzung der Elmos Semiconductor SE 
       wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu 
       10.000.000,00 Euro, eingeteilt in bis zu 
       Stück 10.000.000 auf den Inhaber lautende 
       Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
       durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen oder von 
       Optionsscheinen aus 
       Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der Ermächtigung des Vorstands durch die 
       Hauptversammlung vom 22. Mai 2020 von der 
       Elmos Semiconductor SE oder durch eine 
       Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG bis zum 21. Mai 2025 
       begeben werden, von ihrem 
       Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, 
       ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen 
       oder Andienungen von Aktien erfolgen und 
       soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
       Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
       der neuen Aktien erfolgt zu den nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses in den 
       Schuldverschreibungs- bzw. 
       Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden 
       Wandlungs-/Optionspreisen. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
       Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
       Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
       teil; abweichend hiervon kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
       Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten oder der Erfüllung von 
       Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Satzung der Elmos Semiconductor SE 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Bedingten Kapitals 2020 anzupassen. 
       Entsprechendes gilt im Fall der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
       Ausgabe von 
       Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach 
       Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
       Fall der Nicht- oder nicht 
       vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten 
       Kapitals 2020 nach Ablauf der Fristen für 
       die Ausübung von Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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