DJ DGAP-HV: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2020 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-09 / 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Dortmund ABSAGE DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG ALS PRÄSENZVERANSTALTUNG UND EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG ALS VIRTUELLE VERANSTALTUNG *Absage der Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung* Die mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 20. März 2020 für Mittwoch, den 13. Mai 2020, um 10:00 Uhr, einberufene ordentliche Hauptversammlung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft als Präsenzveranstaltung wird hiermit abgesagt. Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden, sondern ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. Diese Entscheidung wurde vor dem Hintergrund der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) und den derzeit bestehenden Allgemeinverfügungen zur Anordnung von kontaktreduzierenden Maßnahmen auf dem Dortmunder Stadtgebiet nach Abwägung aller Gesichtspunkte, insbesondere der Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elmos Semiconductor AG, getroffen. *Dortmund, im April 2020* *Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft* _Der Vorstand_ Einladung zur 21. ordentlichen Hauptversammlung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft, 44227 Dortmund Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, unsere 21. ordentliche Hauptversammlung findet am Freitag, den 22. Mai 2020 um 10:00 Uhr statt. Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 570 ff., COVID-19-Gesetz) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten, wobei 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung für die zur ordentlichen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten über das Internet erfolgt; 2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation, namentlich im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung eines passwortgeschützten InvestorPortals sowie Vollmachtserteilung möglich ist; 3. den zur ordentlichen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären eine Fragemöglichkeit ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt wird. Die Fragen sind ausschließlich ab ordnungsgemäßer Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Bevollmächtigten bis spätestens *Mittwoch, den 20. Mai 2020, 10:00 Uhr*, unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals einzureichen; 4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit während der Hauptversammlung zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber dem die Hauptversammlung protokollierenden Notar eingeräumt wird. Ein Widerspruch muss gegenüber dem Notar durch Übersendung einer E-Mail an diesen (elmoshv-notar@spieker-jaeger.de) mit Kopie an die Gesellschaft (hauptversammlung@elmos.com) unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der vollständigen Adresse und der Nummer der Eintrittskarte zur virtuellen Hauptversammlung (Eintrittskartennummer) zu Protokoll gegeben werden. Die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt am 22. Mai 2020 ab 10:00 Uhr nur für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten über das InvestorPortal, das unter der Internetadresse www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung zu erreichen ist. Der Zugang zum InvestorPortal erfolgt durch Eingabe der hierfür dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung mitgeteilten erforderlichen Zugangsdaten bestehend aus einer Eintrittskartennummer und eines Internet-Zugangscodes (Passwort). Darüber hinaus kann auf Anordnung des Versammlungsleiters am 22. Mai 2020 ab 10:00 Uhr die Hauptversammlung ganz oder in wesentlichen Teilen live im Internet unter der Internetadresse www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung auch für die interessierte Öffentlichkeit übertragen werden, ohne dass es hierzu einer Zugangsberechtigung bedarf. Ort der Versammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, mindestens ein Mitglied des Vorstands und der beurkundende Notar sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befinden, ist am Sitz der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft, Heinrich-Hertz-Straße 1, 44227 Dortmund. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats erfolgt, sofern nicht ein Aufsichtsratsmitglied die Versammlung leitet, im Wege der Bild- und Tonübertragung. Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) haben kein Recht und keine Möglichkeit der physischen Teilnahme am Ort der Versammlung. Weitere Angaben und Hinweise finden sich im Anschluss an die Tagesordnung, insbesondere unter 'Anmeldung zur Hauptversammlung, Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts', 'Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung', 'Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals', 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl', 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' und 'Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen)'. *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die vorstehenden Unterlagen (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG a.F. zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB a.F.) sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung zugänglich. Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung über diese Internetadresse zugänglich sein. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem bei der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 201.957.971,28 Euro einen Betrag in Höhe von 9.409.187,84 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,52 Euro je Aktie zu verwenden und den Restbetrag in Höhe von 192.548.783,44 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (2.008.921 Stück), die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,52 Euro je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum a) Abschlussprüfer und
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Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 6. *Umwandlung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (* _Societas Europaea_ *, SE)* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen Elmos Semiconductor SE (§ 8 des Umwandlungsplans) unterbreitet: Dem Umwandlungsplan vom 5. März 2020 (Urkunde des Notars Dr. Thorsten Mätzig mit Amtssitz in Dortmund, Urkundenrolle-Nr. 262/2020) einschließlich Änderungen vom 8. April 2020 (Urkunde des Notars Dr. Thorsten Mätzig mit Amtssitz in Dortmund, Urkundenrolle-Nr. 398/2020) über die Umwandlung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Elmos Semiconductor SE wird genehmigt. Der Umwandlungsplan und die Satzung der Elmos Semiconductor SE sowie die Änderungen sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 7. *Wahlen zum ersten Aufsichtsrat der SE* Die Ämter sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft enden mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Umwandlung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (_Societas Europaea_, SE), d.h. mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat der Elmos Semiconductor SE wird sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzen; vier der Mitglieder sind durch die Anteilseigner und zwei als Vertreter der Arbeitnehmer zu bestellen (Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 Abs. 3 SEBG, Vereinbarung über die Beteiligung der Mitarbeiter in der Elmos Semiconductor SE zwischen der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und dem Besonderen Verhandlungsgremium der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft vom 30. September 2019 (Beteiligungsvereinbarung) und § 7 Abs. 1 der Satzung der Elmos Semiconductor SE). Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats der Elmos Semiconductor SE endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Elmos Semiconductor SE beschließt, spätestens aber nach drei Jahren (§ 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Elmos Semiconductor SE, § 30 Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, Beteiligungsvereinbarung). Die beiden Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat wurden bereits durch die Beteiligungsvereinbarung bestellt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis d) genannten Personen als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Elmos Semiconductor SE für eine Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Elmos Semiconductor SE entscheidet, längstens jedoch für drei Jahre: a) *Dr. Klaus Weyer*, Diplom-Physiker, Management Consultant, wohnhaft in Penzberg, b) *Prof. Dr. Günter Zimmer*, Diplom-Physiker, Universitätsprofessor i.R., wohnhaft in Duisburg, c) *Dr. Gottfried H. Dutiné*, Diplom-Ingenieur, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Kleve, und d) *Dr. Klaus Egger*, Diplom-Ingenieur, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Steyr-Gleink, Österreich. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat der Gesellschaft für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und Grundsätze. Sie streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Dr. Klaus Weyer und Prof. Dr. Günter Zimmer aufgrund ihrer jeweils wesentlichen Beteiligung an der Gesellschaft in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, die nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (DCGK 2017) bzw. nach der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2019) offengelegt werden sollen. Nähere Angaben zu den Beteiligungen von Dr. Klaus Weyer (Weyer Beteiligungsgesellschaft mbH) und Prof. Dr. Günter Zimmer (ZOE-VVG GmbH) sind nachzulesen im Geschäftsbericht 2019 auf Seite 47. Sämtliche der hier vorgeschlagenen Personen sind bereits Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender bzw. Mitglied des Aufsichtsrats der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und stehen daher in einer geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft und ihrem Organ Aufsichtsrat. Abgesehen davon bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats weitere maßgebliche persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär der Gesellschaft andererseits nicht. Dr. Klaus Egger erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. Wenn die Hauptversammlung dem Wahlvorschlag folgt, sind nach der Überzeugung des Aufsichtsrats die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat alle vorgeschlagene Kandidaten über den für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand informiert. Alle Kandidaten haben bestätigt, über die notwendige Zeit zu verfügen (Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK 2017). Sie achten jeweils darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht (Grundsatz 12 DCGK 2019). Es ist beabsichtigt, entsprechend Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK 2017 bzw. Empfehlung C.15 Satz 1 DCGK 2019 die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass Dr. Klaus Weyer als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 und entsprechende Satzungsänderung* Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals ist bis zum 10. Mai 2021 befristet (§ 3 Abs. 4 der Satzung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft). Unter Tagesordnungspunkt 6 dieser Hauptversammlung schlagen Aufsichtsrat und Vorstand die Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE (_Societas Europaea_) vor. Im Rahmen dieser Maßnahme soll zugleich unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 (Genehmigtes Kapital 2016) das genehmigte Kapital erneuert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 Die in der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2016) und zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 3 Abs. 4 der Satzung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft wird aufgehoben. b) Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 10.051.756,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: - wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
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diese 10%-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; - soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern der von der Elmos Semiconductor SE oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde; - im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe an Mitarbeiter und Führungskräfte der Elmos Semiconductor SE, Mitarbeiter verbundener Unternehmen sowie freie Mitarbeiter; - zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende ('Scrip Dividend'), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen; - für Spitzenbeträge. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2.010.351,30 Euro (10% des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen; auf diese Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. c) Satzungsänderungen § 3 der Satzung der Elmos Semiconductor SE wird um folgenden Absatz 5 wie folgt ergänzt: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 10.051.756,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: - wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; - soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde; - im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, Mitarbeiter verbundener Unternehmen sowie freie Mitarbeiter; - zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende ('Scrip Dividend'), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen; - für Spitzenbeträge. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2.010.351,30 Euro (10% des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen; auf diese Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' d) Anmeldung der Satzungsänderung Der Vorstand wird angewiesen, das Genehmigte Kapital 2020 mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass dies im Handelsregister erst eingetragen werden soll, nachdem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE im Handelsregister erfolgt ist. 9. *Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/Options- und Gewinnschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2020) und entsprechende Satzungsänderungen* Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Options- und Gewinnschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines bedingten Kapitals (bedingtes Kapital 2015/II, § 3 Abs. 7 der Satzung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft) ist bis zum 7. Mai 2020 befristet. Der Vorstand soll daher erneut und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform einer SE (siehe Tagesordnungspunkt 6) zur Ausgabe von Wandel-/Options- und Gewinnschuldverschreibungen,
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auch gegen Sacheinlagen oder -leistungen, für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 21. Mai 2025, ermächtigt sowie ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2020) beschlossen werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: a) Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) _Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag_ Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu 400.000.000,00 Euro mit Wandlungsrecht oder mit auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten auf insgesamt bis zu 10.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Elmos Semiconductor SE mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10.000.000,00 Euro zu begeben. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der Elmos Semiconductor SE im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der Elmos Semiconductor SE zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen sowie die Options- und Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung, aber auch gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, begeben werden. Dies umfasst gegebenenfalls auch die indirekte Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Einschaltung einer Bank. _Options- und/oder Wandlungsrechte_ Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Elmos Semiconductor SE berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Schuldverschreibungen abtrennbar sein. Die Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Sachleistung, insbesondere Übertragung von Schuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Optionsschuldverschreibungsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Elmos Semiconductor SE zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Elmos Semiconductor SE. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung bzw. bei Inzahlungnahme einer Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Schuldverschreibungen entsprechen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Die jeweiligen Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien der Elmos Semiconductor SE vorsehen (in beliebiger Kombination), und zwar zu beliebigen Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende der Laufzeit. _Bezugsrecht_ Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; dabei können sie auch an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Elmos Semiconductor SE im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Elmos Semiconductor SE entsprechend sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflicht als Aktionär zustehen würde. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf ausgegebene Schuldverschreibungen vollständig auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden angerechnet - Aktien, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sowie - Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen ausgegeben werden. Darüber hinaus darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese 10%-Grenze sind anzurechnen Aktien, die unter dieser Ermächtigung unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, sowie solche Aktien, die unter genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen sowie gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. _Options- bzw. Wandlungspreis_ Der Wandlungs-/Optionspreis darf 60% des Kurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten.
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Maßgeblich dafür ist der ungewichtete durchschnittliche Schlusskurs der Aktien der Elmos Semiconductor SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen/Optionsscheinen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht (bzw. einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien) kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder den ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Elmos Semiconductor SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit bzw. des Tages der Wandlungs-/Optionspflicht entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (60%) liegt. Darüber hinaus kann der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflicht nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibung bzw. Optionsbedingungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben in jedem Fall unberührt. _Sonstige Regelungen_ Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden Konzerngesellschaft festzulegen. Die Bedingungen können dabei insbesondere auch regeln, - ob anstelle einer Bedienung aus bedingtem Kapital die Bedienung aus einem genehmigten Kapital, die Lieferung eigener Aktien, die Zahlung des Gegenwerts auch teilweise in Geld oder die Lieferung auch teilweise anderer börsennotierter Wertpapiere (oder einer Kombination dieser Maßnahmen) vorgesehen werden kann, - ob der Wandlungs-/Optionspreis oder das Wandlungsverhältnis bei Begebung der Schuldverschreibungen festzulegen oder anhand künftiger Börsenkurse innerhalb festzulegender Bandbreiten zu ermitteln ist, - ob und wie auf ein volles Wandlungs-/Optionsverhältnis gerundet wird, - ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird, - wie im Fall von Pflichtwandlungen bzw. der Erfüllung von Optionspflichten oder Andienungsrechten Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen sind. b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals Das Grundkapital wird um bis zu 10.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Options-/Wandlungsrechten/Wandlungspflicht en, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung bis zum 21. Mai 2025 von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zudem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands von der Elmos Semiconductor SE oder durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG bis zum 21. Mai 2025 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderungen § 3 der Satzung der Elmos Semiconductor SE wird um folgenden Absatz 6 ergänzt: 'Das Grundkapital ist um bis zu 10.000.000,00 Euro, eingeteilt in bis zu Stück 10.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2020 von der Elmos Semiconductor SE oder durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG bis zum 21. Mai 2025 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/Optionspreisen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Elmos Semiconductor SE entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2020 anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2020 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung
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