Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
473 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -15-

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln 
Wir laden unsere Aktionäre zur 67. ordentlichen Hauptversammlung 
am Dienstag, dem 5. Mai 2020, um 10.00 Uhr, die ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
   Geschäftsjahr 2019* 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
7. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre, Schaffung eines bedingten 
   Kapitals und entsprechende Satzungsänderung* 
8. *Anpassung des Genehmigten Kapitals A und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
9. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers zur etwaigen 
   prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
II.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
     Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigten* 
 
     Vor dem Hintergrund der aktuellen 
     COVID-19-Pandemie hat der Vorstand 
     gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des 
     Gesetzes über Maßnahmen im 
     Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
     Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
     Bekämpfung der Auswirkungen der 
     COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') 
     entschieden, die Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigten als virtuelle 
     Hauptversammlung abzuhalten und den 
     Aktionären die Stimmrechtsausübung über 
     elektronische Kommunikation sowie 
     Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die 
     gesamte Hauptversammlung wird im 
     Online-Service mit Bild und Ton übertragen. 
 
     Die Auswirkungen der Durchführung der 
     diesjährigen Hauptversammlung ohne 
     physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
     Bevollmächtigten werden in Abschnitt V. 
     dieser Einladung näher erläutert. 
III. *Vorschläge zur Beschlussfassung zu den 
     Tagesordnungspunkten* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
   bereits am 18. März 2020 gebilligt hat. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   zusammengefasster Lagebericht, Bericht des 
   Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den übernahmerechtlichen Angaben sind im 
   öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht 
   enthalten und über die Internetadresse 
 
   www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den im festgestellten 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
   Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von 298 Millionen Euro vollständig zur 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen zu 
   verwenden. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands im Geschäftsjahr 2019 für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 5. Mai 2020 endet gemäß § 102 Abs. 1 
   AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
   die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Stephan 
   Sturm. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
   vor, Herrn Stephan Sturm, Hofheim, Vorsitzender 
   des Vorstands der Fresenius Management SE, mit 
   Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. 
   Mai 2020 als Vertreter der Anteilseigner wieder 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Die Aufsichtsratsmitglieder Herbert Hainer, 
   Martina Merz, Michael Nilles und Matthias 
   Wissmann haben ihre Aufsichtsratsmandate mit 
   Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 5. Mai 2020 niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   - Erich Clementi, Rye, New York, USA, 
     Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
     E.ON SE 
   - Dr. Thomas Enders, Tegernsee, Präsident 
     der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige 
     Politik 
   - Harald Krüger, Gräfelfing, Mitglied des 
     Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG 
   - Astrid Stange, Paris, Group Chief 
     Operating Officer, AXA SA 
 
   jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit 
   Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. 
   Mai 2020 in den Aufsichtsrat zu wählen. Es ist 
   beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
   Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Die Wahl erfolgt hinsichtlich aller vier 
   Kandidaten jeweils für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   dabei nicht mitgerechnet. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und 
   § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des 
   Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 
   (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, von denen zehn 
   von den Aktionären und zehn von den 
   Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu 
   mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Männern 
   zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses 
   Mindestanteils wurde sowohl von Seiten der 
   Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der 
   Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat 2020 gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen, so dass 
   der Mindestanteil von Seiten der 
   Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter 
   im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen ist. Im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen somit 
   sowohl auf Anteilseigner- als auch auf 
   Arbeitnehmerseite jeweils mindestens drei Sitze 
   von Frauen und mindestens drei Sitze von Männern 
   besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 
   96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem 
   Aufsichtsrat gehören derzeit auf 
   Anteilseignerseite drei Frauen und sieben Männer 
   und auf Arbeitnehmerseite vier Frauen und sechs 
   Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot 
   derzeit sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf 
   Anteilseignerseite erfüllt ist und auch nach der 
   Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt 
   wäre. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten in keiner nach dem 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur Gesellschaft oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär. 
 
   Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats 
   stützen sich auf die Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   In Abschnitt VI. dieser Einladung sind zu diesen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-

Wahlvorschlägen unter 'Angaben über die unter 
   Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten' Lebensläufe abgedruckt, 
   die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen 
   Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe 
   enthalten auch eine Übersicht über die 
   wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt VI. dieser 
   Einladung ist auch aufgeführt, welche 
   Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidaten 
   in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen innehaben. 
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG in der bis zum 
   Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung 
   konnte die Hauptversammlung über die Billigung 
   des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder beschließen. Einen 
   solchen Beschluss hatte die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zuletzt am 7. Mai 2019 gefasst. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
   Dezember 2019 ist § 120 Abs. 4 AktG aufgehoben 
   und durch die neu eingefügten Regelungen in § 
   120a AktG ersetzt worden. Hiernach hat die 
   Hauptversammlung der börsennotierten 
   Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
   bei jeder wesentlichen Änderung des 
   Vergütungssystems über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für 
   die Vorstandsmitglieder zu beschließen. 
 
   Ein solcher Beschluss ist zwar gemäß der 
   Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 
   EGAktG für die Hauptversammlung am 5. Mai 2020 
   gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, soll 
   jedoch gleichwohl bereits gefasst werden, zumal 
   der Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem 1. Januar 
   2020 wesentliche Änderungen des Systems zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen 
   hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor, das seit dem 1. 
   Januar 2020 geltende neue System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder, das in Abschnitt VII. 
   dieser Einladung im Wortlaut wiedergegeben wird, 
   zu billigen. 
7. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre, Schaffung eines bedingten Kapitals 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. April 2016 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) ist bis zum 27. April 2021 
   befristet. Sie soll durch eine neue Ermächtigung 
   ersetzt werden. 
 
   Das in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte bedingte 
   Kapital dient der Gewährung von Aktien an die 
   Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
   Optionsrechten aus vorstehender Ermächtigung. 
   Zugunsten einer möglichst großen 
   Flexibilität der Möglichkeit der Begebung 
   solcher Instrumente wird der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein 
   neues bedingtes Kapital zu beschließen, das 
   der Bedienung von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten aus dieser neuen Ermächtigung 
   dient. Die bisherige Ermächtigung soll ihre 
   Wirksamkeit mit Eintragung des neu zu 
   beschließenden bedingten Kapitals 
   verlieren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen* 
 
      Die von der Hauptversammlung vom 28. April 
      2016 zu Punkt 7 der Tagesordnung 
      beschlossene Ermächtigung des Vorstands 
      zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und das 
      dazugehörige bedingte Kapital gemäß § 
      4 Abs. 4 der Satzung werden mit Wirkung 
      auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
      § 4 Abs. 4 der Satzung (nachfolgend unter 
      lit. d)) in das Handelsregister 
      aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 
      Abs. 4 der Satzung (nachstehend unter lit. 
      d)) in das Handelsregister ermächtigt, bis 
      zum 4. Mai 2025 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auf den Inhaber oder auf den 
      Namen lautende 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
      1.500.000.000,00 zu begeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf neue, auf den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von insgesamt bis zu Euro 122.417.728,00 
      zu gewähren. 
 
      Die jeweiligen Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen können eine 
      Bedienung aus dem im Zusammenhang mit 
      dieser Ermächtigung zu schaffenden 
      bedingten Kapital vorsehen, oder auch 
      ausschließlich oder nach Wahl der 
      Gesellschaft alternativ eine Bedienung mit 
      Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem 
      Kapital oder einem vorhandenen oder zu 
      erwerbenden Bestand an eigenen Aktien der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften vorsehen. Die 
      jeweiligen Bedingungen können auch eine 
      Wandlungs- bzw. Optionspflicht von 
      Inhabern bzw. Gläubigern sowie ein 
      Andienungsrecht der Gesellschaft zur 
      Lieferung von Aktien der Gesellschaft 
      vorsehen (in beliebiger Kombination), und 
      zwar zu beliebigen Zeitpunkten, 
      insbesondere auch zum Ende der Laufzeit. 
 
      Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann 
      gegen Bareinlage oder Sacheinlage 
      erfolgen. Die Schuldverschreibungen können 
      in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
      entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in 
      der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
      begeben werden. Für die 
      Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
      Ermächtigung ist bei Begebung in 
      Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der 
      Schuldverschreibungen am Tag der 
      Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
      umzurechnen. Sie können - soweit die 
      Mittelaufnahme 
      Konzernfinanzierungsinteressen dient - 
      auch durch unmittelbare oder mittelbare 
      Konzerngesellschaften ausgegeben werden. 
      Für diesen Fall wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
      weitere für eine erfolgreiche Begebung 
      erforderliche Erklärungen abzugeben und 
      Handlungen vorzunehmen sowie - sofern die 
      Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
      -pflichten oder Optionsrechte auf 
      Stückaktien einräumen bzw. auferlegen - 
      den Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
      Schuldverschreibungen Optionsrechte oder 
      Wandlungsrechte oder -pflichten für 
      Stückaktien der Deutsche Lufthansa 
      Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. 
      aufzuerlegen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können einmalig 
      oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen 
      sowie auch gleichzeitig in verschiedenen 
      Tranchen begeben werden. Alle 
      Teilschuldverschreibungen einer jeweils 
      begebenen Tranche sind mit unter sich 
      jeweils gleichrangigen Rechten und 
      Pflichten zu versehen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten bei 
      auf den Inhaber lautenden 
      Schuldverschreibungen die Inhaber, 
      ansonsten die Gläubiger das Recht, diese 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Anleihebedingungen in auf 
      den Namen lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags oder eines unter 
      dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
      einer Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Namen lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
      auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
      gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
      Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Die Gesellschaft kann 
      in den jeweiligen Anleihebedingungen 
      berechtigt werden, eine etwaige Differenz 
      zwischen dem Nennbetrag der 
      Wandelschuldverschreibung und dem Produkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-

aus einem in den jeweiligen Bedingungen 
      näher zu bestimmenden Börsenpreis der 
      Aktie zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, 
      mindestens jedoch dem Mindestwandlungs- 
      bzw. Optionspreis nach dieser 
      Ermächtigung, und dem Umtauschverhältnis 
      ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
      Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, 
      wenn das Wandlungsrecht bzw. die 
      Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht 
      oder eine Gewinnschuldverschreibung 
      bezieht. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      bzw. Gläubiger nach Maßgabe der 
      jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf 
      den Namen lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft berechtigen oder verpflichten 
      oder die ein Andienungsrecht des 
      Emittenten beinhalten. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Stückaktien der Gesellschaft darf den 
      Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
      nicht überschreiten. Das 
      Umtauschverhältnis kann auf ein 
      Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet 
      werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
      werden, dass Spitzen zusammengelegt 
      und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
      Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine 
      einem Genussrecht oder einer 
      Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
      werden. 
 
      Die Anleihebedingungen können das Recht 
      der Gesellschaft bzw. der die 
      Schuldverschreibungen jeweils begebenden 
      Konzerngesellschaft vorsehen, im Falle der 
      Wandlung oder Optionsausübung nicht neue 
      Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
      Geldbetrag zu zahlen oder eine Kombination 
      der Erfüllung in Aktien und einer 
      Barzahlung vorzusehen. Die 
      Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
      dass die Schuldverschreibungen, die mit 
      Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
      -pflichten verbunden sind, nach Wahl der 
      Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
      bedingtem Kapital in bereits existierende 
      Aktien der Gesellschaft gewandelt werden 
      oder das Optionsrecht durch Lieferung 
      solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
      Die Anleihebedingungen können auch das 
      Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
      Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die 
      mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
      oder -pflichten verbunden ist (dies 
      umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
      Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
      des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. 
 
      Die Anleihebedingungen können auch eine 
      Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
      (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder 
      einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Das 
      gilt auch, wenn Schuldverschreibungen 
      durch Konzerngesellschaften begeben 
      werden. Die Gesellschaft kann in den 
      Anleihebedingungen berechtigt werden, eine 
      etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag 
      oder einem etwaigen niedrigeren 
      Ausgabebetrag der 
      Wandelschuldverschreibung und dem Produkt 
      aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
      ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis darf 80% des Kurses der Aktie 
      der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht 
      unterschreiten. Maßgeblich dafür ist 
      der durchschnittliche Schlusskurs an den 
      zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Begebung der jeweiligen 
      Schuldverschreibungen. Bei einem 
      Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
      Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
      beiden letzten Börsenhandelstage des 
      Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im 
      Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
      Wandlungs-/Optionspflicht oder einem 
      Andienungsrecht des Emittenten zur 
      Lieferung von Aktien kann der 
      Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
      entweder den oben genannten Mindestpreis 
      betragen oder dem durchschnittlichen 
      volumengewichteten Kurs der Aktie der 
      Gesellschaft an mindestens drei 
      Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      unmittelbar vor der Ermittlung des 
      Wandlungs-/Optionspreises gemäß den 
      jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch 
      wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
      des oben genannten Mindestpreises (80%) 
      liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 
      AktG bleiben unberührt. 
 
      Zur Sicherstellung der 
      luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der 
      Gesellschaft im Einklang mit dem 
      Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz 
      (LuftNaSiG) haben die jeweiligen 
      Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, 
      dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechts bzw. bei Eintritt der 
      Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem 
      Andienungsrecht der Gesellschaft auf 
      Lieferung von Aktien die 
      Wandelschuldverschreibung bzw. der 
      Optionsschein auf ein inländisches 
      Kreditinstitut zu übertragen ist und der 
      Inhaber bzw. Gläubiger der 
      Wandelschuldverschreibung bzw. des 
      Optionsrechts anstelle von Stückaktien der 
      Gesellschaft eine am Börsenkurs 
      orientierte Barzahlung erhält. 
 
      Der Options- oder Wandlungspreis kann 
      unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
      einer Verwässerungsschutzklausel nach 
      näherer Bestimmung der Anleihebedingungen 
      dann ermäßigt werden, wenn die 
      Gesellschaft während der Options- oder 
      Wandlungsfrist (i) durch eine 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
      Einräumung eines ausschließlichen 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
      veräußert oder (iii) unter Einräumung 
      eines ausschließlichen Bezugsrechts 
      an ihre Aktionäre weitere 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
      gewährt oder garantiert und in den Fällen 
      (ii) und (iii) den Inhabern schon 
      bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
      oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
      eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
      oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
      zustehen würde. Die Ermäßigung des 
      Options- oder Wandlungspreises kann auch 
      durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
      Options- oder Wandlungsrechts oder bei der 
      Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
      werden. Die Anleihebedingungen können 
      darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
      einer wirtschaftlichen Verwässerung des 
      Wertes der Optionsrechte oder 
      Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden 
      sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung 
      durch Dritte), eine Anpassung der Options- 
      oder Wandlungsrechte oder 
      Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 
      AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
      von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht auszuschließen, 
 
      - sofern die Schuldverschreibungen gegen 
        Barleistung begeben werden und der 
        Vorstand nach pflichtgemäßer 
        Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
        dass der Ausgabepreis für eine 
        Schuldverschreibung den nach 
        anerkannten finanzmathematischen 
        Methoden ermittelten theoretischen 
        Marktwert der Schuldverschreibung 
        nicht wesentlich unterschreitet. Der 
        rechnerische Anteil am Grundkapital, 
        der auf Aktien entfällt, die aufgrund 
        von unter dieser Ermächtigung 
        ausgegebenen Schuldverschreibungen 
        auszugeben sind, darf 10% des 
        Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - 
        oder, falls dieser Wert geringer ist - 
        zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung nicht überschreiten. Auf 
        diese Begrenzung sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausnutzung in direkter oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ferner sind 
        Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung auf der Grundlage der 
        Ausnutzung einer anderen Ermächtigung 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        entsprechend dieser Vorschrift 
        begebenen Schuldverschreibung 
        auszugeben oder zu gewähren sind; 
      - sofern die Schuldverschreibungen gegen 
        Sacheinlagen bzw. -leistungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-

insbesondere im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        (auch mittelbaren) Erwerb von 
        Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften, ausgegeben 
        werden; 
      - um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
        des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
        Bezugsrecht auszunehmen; 
      - soweit Genussrechte oder 
        Gewinnschuldverschreibungen ohne 
        Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
        Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
        ausgegeben werden, wenn diese 
        Genussrechte oder 
        Gewinnschuldverschreibungen 
        obligationsähnlich ausgestattet sind, 
        d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
        der Gesellschaft begründen, keine 
        Beteiligung am Liquidationserlös 
        gewähren und die Höhe der Verzinsung 
        nicht auf Grundlage der Höhe des 
        Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
        oder der Dividende berechnet wird. 
        Außerdem müssen in diesem Fall 
        die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
        der Genussrechte oder 
        Gewinnschuldverschreibungen den zum 
        Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
        Marktkonditionen für vergleichbare 
        Mittelaufnahmen entsprechen; 
      - um den Inhabern von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten auf Stückaktien der 
        Gesellschaft bzw. den Gläubigern 
        entsprechender Wandlungs- oder 
        Optionspflichten zum Ausgleich von 
        Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
        Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
        Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung 
        dieser Pflichten zustünden. 
 
      Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts darf 
      unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
      wenn der auf die Summe der neuen Aktien, 
      die aufgrund einer solchen 
      Schuldverschreibung auszugeben sind, 
      entfallende rechnerische Anteil des 
      Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht 
      überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
      Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
      Auf diese Grenze werden Aktien 
      angerechnet, (i) die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben oder 
      veräußert werden oder (ii) die 
      aufgrund von während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung auf der Grundlage der 
      Ausnutzung einer anderen Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      begebenen Wandel- beziehungsweise 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen, insbesondere 
      den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
      Ausgabekurs, die Laufzeit und die 
      Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis und den Wandlungs- bzw. 
      Optionszeitraum festzusetzen oder im 
      Einvernehmen mit den Organen der die 
      Schuldverschreibung begebenden 
      Konzerngesellschaft festzulegen. 
   c) *Schaffung eines bedingten Kapitals* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu Euro 122.417.728,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 47.819.425 neuen, auf den Namen 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von Stückaktien an die Inhaber 
      bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
      Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, 
      die gemäß vorstehender Ermächtigung 
      unter lit. b) bis zum 4. Mai 2025 von der 
      Gesellschaft oder von ihren 
      Konzerngesellschaften begeben werden. 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
      dem gemäß lit. b) jeweils 
      festzusetzenden Wandlungs- oder 
      Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
      ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch 
      gemacht wird oder zur Wandlung 
      verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
      Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung 
      zur Wandlung erfüllen oder soweit die 
      Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
      oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren, und soweit 
      jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
      oder eigene Aktien zur Bedienung 
      eingesetzt werden. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch die 
      Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten, durch die Erfüllung von 
      Wandlungspflichten oder durch die Ausübung 
      von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn 
      teil. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 4 der Satzung wird durch 
      folgenden neuen Absatz ersetzt: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
      122.417.728,00 durch Ausgabe von bis zu 
      47.819.425 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechten oder die zur Wandlung 
      Verpflichteten aus ausgegebenen 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer 
      Kombination dieser Instrumente), die von 
      der Gesellschaft oder von ihren 
      Konzerngesellschaften aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 5. Mai 2020 bis zum 
      4. Mai 2025 ausgegeben werden, von ihren 
      Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch 
      machen oder die zur Wandlung 
      verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger 
      ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung 
      erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein 
      Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
      gewähren und soweit nicht jeweils ein 
      Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
      zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch die 
      Ausübung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten, durch die Erfüllung von 
      Wandlungspflichten oder durch die Ausübung 
      von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn 
      teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   e) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der 
      Satzung entsprechend dem Umfang der 
      Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital 
      anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall 
      der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
      Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
      Fall der Nichtausnutzung des bedingten 
      Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
      Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder für die Erfüllung von 
      Wandlungspflichten. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen 
   schriftlichen Bericht gemäß § 221 Abs. 4 
   Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
   2 AktG erstattet, der in Abschnitt IV. dieser 
   Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetadresse 
 
   www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich ist. 
8. *Anpassung des Genehmigten Kapitals A mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 7. Mai 2019 ermächtigt, bis 
   zum Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   um bis zu Euro 450.000.000 durch ein- oder 
   mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
   Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A). 
   Zugunsten einer möglichst großen 
   Flexibilität bei der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals A gegen Sacheinlage wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, die bestehende 
   Ermächtigung anzupassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Anpassung des Genehmigten Kapitals A* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 
      2019 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
      Euro 450.000.000 durch ein- oder 
      mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
      Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital A), wird im Hinblick auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -5-

Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts um folgende Fallgruppe, 
      die als lit. e) eingefügt wird, ergänzt: 
 
      'Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und 
      sonstigen Forderungen sowohl der 
      Mitglieder des Vorstands als auch der 
      Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die 
      Gesellschaft wird der Vorstand 
      ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auszuschließen, sofern der 
      Bezugspreis der neuen Aktien den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet.? 
 
      Im Übrigen bleibt die dem Vorstand 
      von der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 
      unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte 
      Ermächtigung unberührt. 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 2 der Satzung wird um den 
      folgenden neuen lit. e) ergänzt: 
 
      'e) Bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von 
      Vergütungs- und sonstigen Forderungen (i) 
      der Mitglieder des Vorstands gegen die 
      Gesellschaft und (ii) der Mitglieder des 
      Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft ist 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, sofern 
      der Bezugspreis der neuen Aktien den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet.' 
 
      *Bericht des Vorstands zu 
      Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 
      Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 
      186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
      Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand 
      einen schriftlichen Bericht gemäß § 
      203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit 
      § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der 
      in Abschnitt IV. dieser Einladung 
      abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der 
      Einberufung der Hauptversammlung an über 
      die Internetadresse 
 
      www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
      zugänglich ist. 
9. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 
   115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche 
   prüferische Durchsicht vor der nächsten 
   Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung der Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst 
   & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das 
   ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und 
   eine begründete Präferenz für die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
IV. *Berichte des Vorstands zu den 
    Tagesordnungspunkten 7 und 8* 
1. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (im 
   Folgenden *'Schuldverschreibungen'*) bietet 
   der Gesellschaft zusätzlich zu den 
   klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach 
   Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur 
   Ausgabe gewinnabhängiger bzw. 
   gewinnorientierter Instrumente wie 
   Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen 
   erweitert die bestehenden Möglichkeiten der 
   Gesellschaft, ihre Finanzausstattung durch 
   Ausgabe derartiger Finanzierungsinstrumente 
   zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen 
   für die künftige geschäftliche Entwicklung 
   sicherzustellen. Aus diesem Grunde wird der 
   Hauptversammlung die Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
   Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu 
   einem Gesamtnennbetrag von Euro 
   1.500.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 
   47.819.425 auf den Namen lautenden 
   Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, 
   begeben werden können. 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das 
   je nach Ausgestaltung der jeweiligen 
   Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch 
   für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann, 
   zu attraktiven Konditionen. Die erzielten 
   Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die 
   Eigenkapitaleinstufung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und 
   ermöglichen ihr so die Nutzung attraktiver 
   Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner 
   vorgesehenen Möglichkeiten, neben der 
   Einräumung von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten auch Wandlungs- oder 
   Optionspflichten und Andienungsrechte der 
   Gesellschaft auf Lieferung von Aktien zu 
   begründen bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente vorzusehen, erweitern den 
   Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
   Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
   gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche 
   Flexibilität, die Schuldverschreibungen 
   selbst oder über Konzernunternehmen zu 
   platzieren. Schuldverschreibungen können 
   außer in Euro auch in anderen 
   gesetzlichen Währungen eines OECD-Landes, mit 
   und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben 
   werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, soll auch von der Möglichkeit 
   Gebrauch gemacht werden können, die 
   Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie 
   den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   zum Bezug anzubieten. Unter den nachfolgend 
   genannten Voraussetzungen soll jedoch ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein. 
 
   Zunächst soll der Vorstand ermächtigt sein, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu 
   einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser 
   Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
   eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
   Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe 
   Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wären bei Wahrung des 
   Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 
   186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises (und damit der Konditionen der 
   Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag 
   der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines 
   Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über 
   seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung 
   bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden. Schließlich kann 
   bei Einräumung eines Bezugsrechts die 
   Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern ist rückläufigen Aktienkursen während 
   der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
   die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -6-

186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend. Die dort 
   geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10% des Grundkapitals ist nach dem 
   Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des 
   bedingten Kapitals, das in diesem Fall 
   höchstens zur Sicherung der Optionsrechte 
   oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur 
   Verfügung gestellt werden soll, darf 10% des 
   bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht 
   übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe 
   im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
   sichergestellt, dass auch im Falle einer 
   Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht 
   überschritten wird, da nach der Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% 
   des Grundkapitals nicht überschritten werden 
   dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
   vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden 
   eigene Aktien, die unter entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   veräußert werden, sowie diejenigen 
   Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn 
   die Veräußerung bzw. Ausgabe während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
   Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten erfolgt, angerechnet und 
   vermindern damit diesen Betrag entsprechend. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
   ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreiten darf. 
   Hierdurch soll sichergestellt werden, dass 
   eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
   eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt 
   bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
   Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente eintritt, 
   kann ermittelt werden, indem der 
   hypothetische Marktwert dieser 
   Schuldverschreibungen nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen 
   wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung 
   dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter 
   dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt 
   der Begebung der Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente, ist nach 
   dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss 
   wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, 
   dass der Vorstand vor Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen nach 
   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
   gelangen muss, dass der vorgesehene 
   Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
   Verwässerung des Wertes der Aktien führt. 
   Damit würde der rechnerische Marktwert eines 
   Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass 
   den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
 
   All dies stellt sicher, dass eine 
   nennenswerte Verwässerung des Wertes der 
   Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht 
   eintritt. Außerdem haben die Aktionäre 
   die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital 
   der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit 
   durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   der Gesellschaft marktnahe 
   Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit 
   bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung 
   günstiger Marktsituationen. 
 
   Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre 
   durch den Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen 
   Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere 
   im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
   oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
   Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften 
   erfolgt und dies im Interesse der 
   Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass 
   der Wert der Sachleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   Schuldverschreibung steht. Dabei ist der nach 
   anerkannten Methoden ermittelte theoretische 
   Marktwert maßgeblich. 
 
   Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
   Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den 
   Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, 
   die Schuldverschreibungen auch als 
   Akquisitionswährung einzusetzen, um in 
   geeigneten Einzelfällen im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
   mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
   Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
   oder sonstigen Vermögensgegenständen oder 
   Ansprüchen auf den Erwerb von 
   Vermögensgegenständen einschließlich 
   Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
   Konzerngesellschaften solche Sachleistungen 
   gegen Übertragung von solchen 
   Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. 
   Unternehmenserweiterungen, die durch einen 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerb 
   erfolgen, erfordern in der Regel schnelle 
   Entscheidungen. Durch die vorgesehene 
   Ermächtigung kann der Vorstand auf dem 
   nationalen oder internationalen Markt rasch 
   und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
   sich ansonsten bietende Gelegenheiten 
   reagieren und Möglichkeiten zur 
   Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von 
   Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   gegen Begebung von Schuldverschreibungen im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre ausnutzen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche 
   Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
   jeweiligen Emissionsvolumens und der 
   Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen 
   die Abwicklung der Emission. Die vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   freien Spitzen werden entweder durch Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne 
   Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- 
   bzw. Optionspflicht ausgegeben werden sollen, 
   ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, wenn diese 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der 
   Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
   der Dividende berechnet wird. Zudem ist 
   erforderlich, dass die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
   vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. 
   Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt 
   sind, resultieren aus dem Ausschluss des 
   Bezugsrechts keine Nachteile für die 
   Aktionäre, da die Genussrechte bzw. 
   Gewinnschuldverschreibungen keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
   Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann 
   vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom 
   Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines 
   Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. 
   Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, 
   wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein 
   höherer Bilanzgewinn oder eine höhere 
   Dividende zu einer höheren Verzinsung führen 
   würde. Mithin werden durch die Ausgabe der 
   Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen 
   weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der 
   Aktionäre an der Gesellschaft und deren 
   Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem 
   ergibt sich infolge der marktgerechten 
   Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des 
   Bezugsrechtsausschlusses verbindlich 
   vorgeschrieben sind, kein nennenswerter 
   Bezugsrechtswert. 
 
   Schließlich soll der Vorstand die 
   Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um den Inhabern von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten auf 
   Stückaktien der Gesellschaft bzw. den 
   Gläubigern entsprechender Wandlungs - oder 
   Optionspflichten zum Ausgleich von 
   Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach 
   Erfüllung der Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten oder dem Andienungsrecht der 
   Gesellschaft zustehen würde. Dies bietet die 
   Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle 
   einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
   Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber 
   bereits bestehender Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte nach den jeweiligen Bedingungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -7-

ermäßigt werden muss. 
 
   In den jeweiligen Anleihebedingungen kann - 
   zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen 
   werden, dass die Gesellschaft einem 
   Wandlungsberechtigten bzw. 
   Optionsberechtigten nicht Aktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
   in Geld zahlt. Zulässig soll auch sein, eine 
   Kombination dieser Erfüllungsformen 
   vorzusehen. Die Anleihebedingungen können 
   auch vorsehen, dass die 
   Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten 
   oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
   verbunden sind, nach Wahl der Gesellschaft 
   statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
   bereits existierende Aktien der Gesellschaft 
   gewandelt werden oder das Optionsrecht durch 
   Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
   Die Anleihebedingungen können auch das Recht 
   der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit 
   der Schuldverschreibung, die mit 
   Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch 
   eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
   Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
   Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis darf 80% des Kurses der Aktie 
   der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht 
   unterschreiten. Hierfür ist der 
   durchschnittliche Schlusskurs an den zehn 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen 
   maßgeblich, es sei denn, es findet ein 
   Bezugsrechtshandel statt, in welchem Fall die 
   Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
   beiden letzten Börsenhandelstage des 
   Bezugsrechtshandels maßgeblich sein 
   sollen. Sofern Schuldverschreibungen mit 
   einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem 
   Andienungsrecht der Gesellschaft zur 
   Lieferung von Aktien ausgestattet sind, kann 
   der Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
   entweder den oben genannten Mindestpreis 
   betragen oder dem durchschnittlichen 
   volumengewichteten Kurs der Aktie der 
   Gesellschaft an mindestens drei 
   Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar 
   vor der Ermittlung des 
   Wandlungs-/Optionspreises (gemäß den 
   jeweiligen Bedingungen) entsprechen. Dies 
   gilt auch, wenn dieser Durchschnittskurs 
   unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
   (80%) liegt. 
 
   Nach der Ermächtigung darf die Summe der 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals 
   nicht übersteigen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
   diese Grenze werden angerechnet (i) Aktien, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
   veräußert werden oder die (ii) aufgrund 
   von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   auf der Grundlage der Ausnutzung einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts begebenen Wandel- 
   beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen 
   auszugeben sind. 
 
   Zur Sicherstellung der 
   luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der 
   Gesellschaft im Einklang mit dem 
   Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz 
   (LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen 
   die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung 
   des Wandlungs- bzw. Optionsrechts die 
   Wandelschuldverschreibung bzw. der 
   Optionsschein auf ein inländisches 
   Kreditinstitut zu übertragen ist und der 
   Inhaber bzw. der Gläubiger der 
   Wandelschuldverschreibung bzw. des 
   Optionsrechts anstelle von Aktien der 
   Gesellschaft eine am Börsenkurs orientierte 
   Barzahlung erhält. Diese Regelung ist 
   erforderlich, damit die Gesellschaft die 
   luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen 
   einhalten kann. Die von der Bundesrepublik 
   Deutschland abgeschlossenen 
   Luftverkehrsabkommen sehen mit verschiedenen 
   Formulierungen typischerweise vor, dass auf 
   Verlangen der anderen Vertragspartei 
   nachgewiesen werden muss, dass wesentliche 
   (normalerweise als Mehrheitsbeteiligung 
   verstandene) Beteiligungen und die 
   tatsächliche Kontrolle an dem von einem 
   Vertragsstaat designierten Unternehmen in 
   Händen von Staatsangehörigen dieser 
   Vertragspartei liegen. Um zu vermeiden, dass 
   durch die Wandlung oder Optionsausübung ein 
   Risiko für derartige luftverkehrsrechtliche 
   Befugnisse der Gesellschaft ausgeht, ist es 
   erforderlich, dass bei Ausübung der 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte die 
   Gesellschaft statt Aktien Geld leisten kann 
   oder die neuen Aktien von einem Dritten durch 
   Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   mit der Verpflichtung erworben werden, sie zu 
   einem Preis weiterzuveräußern, der den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
2. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 8 wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, die dem 
   Vorstand von der Hauptversammlung am 7. Mai 
   2019 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000 durch 
   ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf 
   den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
   oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital A), im Hinblick auf die Ermächtigung 
   des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   um eine weitere Fallgruppe zu ergänzen. 
 
   Der Vorstand soll durch die Ergänzung die 
   Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien auch 
   in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 8 
   lit. a) ermächtigt werden, bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
   Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und 
   sonstigen Forderungen sowohl der Mitglieder 
   des Vorstands als auch der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. Hierdurch 
   soll es erleichtert werden, die Liquidität 
   der Gesellschaft zu stützen, indem 
   Vorstandsmitglieder und 
   Aufsichtsratsmitglieder ihre Vergütungs- und 
   sonstigen Forderungen als Sacheinlage in die 
   Gesellschaft einlegen und im Gegenzug neue 
   Aktien der Gesellschaft beziehen. Der 
   Gesellschaft und den Aktionären erwächst 
   dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung 
   gegen Sacheinlagen generell voraussetzt, dass 
   der Wert der Sacheinlage in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der neuen 
   Aktien steht, und die Ermächtigung 
   insbesondere voraussetzt, dass der 
   Bezugspreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er 
   wird der Hauptversammlung über jede 
   Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
V. 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 478.194.257 
   Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
   stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine 
   Stimme in der Hauptversammlung. Unterschiedliche 
   Aktiengattungen bestehen nicht. Die Gesamtzahl der 
   Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 
   478.194.257. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 
   1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
   in Anwesenheit unter anderem eines mit der 
   Niederschrift beauftragten Notars in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft im Lufthansa 
   Aviation Center, Airportring, 60546 Frankfurt am 
   Main ausschließlich als virtuelle 
   Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine 
   persönliche Teilnahme von Aktionären oder 
   Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung 
   möglich. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht über 
   elektronische Kommunikation sowie 
   Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte 
   Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild 
   und Ton übertragen. 
 
   Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der 
   Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl oder 
   durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung 
   zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis 
   spätestens am *30. April 2020 (24.00 Uhr)* unter 
   einer der nachfolgenden Adressen 
 
   Post:     Hauptversammlung Deutsche Lufthansa 
             Aktiengesellschaft 
             c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
             20797 Hamburg 
   Fax:      +49 (0) 89 20 70-37951 
   E-Mail:   hv-service.dlh@adeus.de 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -8-

Internet: http://www.lufthansagroup.com/hv-service 
 
   in deutscher oder englischer Sprache zugeht. 
 
   Aktionäre, die über den Online-Service unter der 
   oben genannten Internetadresse die Bild- und 
   Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen oder 
   den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts 
   oder zur Erteilung oder Änderung von 
   Vollmachten oder Weisungen nutzen möchten, 
   benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das 
   zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, 
   die sich bereits für den E-Mail-Versand der 
   Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, 
   erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre 
   Aktionärsnummer und müssen ihr bei der 
   Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort 
   verwenden. Alle übrigen im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragenen Aktionäre erhalten ihre 
   Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem 
   Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post 
   übersandt. Es besteht außerdem die 
   Möglichkeit, vor Erhalt der Einladungsunterlagen 
   die Zugangsdaten zum Online-Service über die 
   Homepage 
 
   http://www.lufthansagroup.com/hv-service 
 
   anzufordern. 
 
   Die Unterlagen zur Anmeldung sowie die 
   Tagesordnung zur Hauptversammlung wird die 
   Gesellschaft an die bis zum 23. April 2020 (0.00 
   Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch 
   neue Aktionäre, die nach dem 23. April 2020 (0.00 
   Uhr) bis einschließlich 30. April 2020 (24.00 
   Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, 
   können sich gemäß den oben genannten 
   Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich ist die 
   Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der 
   Adresse und des Geburtsdatums. 
 
   Der für die Teilnahme an der virtuellen 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   maßgebliche Bestandsstichtag (auch _technical 
   record date_ genannt) ist der 30. April 2020 
   (24.00 Uhr). Vom 1. Mai 2020 (0.00 Uhr) bis 
   einschließlich 5. Mai 2020 (24.00 Uhr) werden 
   keine Umschreibungen von Aktionären im 
   Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die 
   Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
   Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können 
   über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
   weiterhin frei verfügen. 
3. *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder 
   mittels Briefwahl* 
 
   *a) Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach 
   entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch 
   durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch 
   im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer 
   eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden 
   Aktienbestands nach den vorstehenden Bestimmungen 
   unter V.2. erforderlich. 
 
   Die Gesellschaft bietet den Aktionären auch an, 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   zu bevollmächtigen. Diese Stimmrechtsvertreter 
   üben das Stimmrecht im Falle ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind 
   ohne konkrete Weisung des Aktionärs nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen 
   die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von 
   Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
   oder zum Stellen von Fragen und Anträgen entgegen. 
 
   Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und 
   der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär 
   mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine 
   oder mehrere von diesen zurückweisen. Das 
   Anmeldeformular für die Hauptversammlung können 
   die Aktionäre auch zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular wird den 
   im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen 
   Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung 
   zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben 
   unter V.2. genannten Anmeldeadressen postalisch, 
   per Fax oder per E-Mail angefordert werden. 
 
   Aktionäre können über die oben unter V.2. 
   angegebene Internetadresse unter Nutzung des 
   Online-Service Vollmachten an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   erteilen. Bevollmächtigungen sowie die Erteilung 
   von Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter können über den 
   Online-Service noch bis zum Beginn der 
   Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
   übermittelt oder geändert werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. 
   eines Kreditinstituts), einer 
   Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters 
   oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten 
   Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen 
   Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger 
   rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Ein 
   Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein 
   Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht 
   für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren 
   Inhaber er aber im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung 
   des Aktionärs ausüben. 
 
   Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die 
   Erteilung und Änderung von Weisungen an die 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können vor der 
   Hauptversammlung *per Post oder Fax *an die oben 
   unter V.2. angegebenen Adressen *bis zum 30. April 
   2020 (24.00 Uhr)* eingehend übermittelt werden. 
   Später eingehende Bevollmächtigungen, 
   Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per 
   Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Die 
   Aktionäre haben zudem - auch über den 30. April 
   2020 (24.00 Uhr) hinaus - bis zum Beginn der 
   Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
   die Möglichkeit der Übermittlung von 
   Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweisen sowie der 
   Erteilung und Änderung von Weisungen an die 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter *per E-Mail* an die oben 
   unter V.2. angegebene Adresse. 
 
   *b) Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch 
   Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist 
   immer eine fristgerechte Anmeldung des 
   betreffenden Aktienbestands nach den oben unter 
   V.2. genannten Bestimmungen erforderlich. 
   Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. 
   Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
   Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger 
   können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. 
 
   Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die 
   oben unter V.2. angegebenen Adressen übermittelt 
   werden. Das Anmeldeformular für die 
   Hauptversammlung können die Aktionäre auch zur 
   Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im 
   Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen 
   Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung 
   zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben 
   unter V.2. genannten Adressen postalisch, per Fax 
   oder per E-Mail angefordert werden. 
 
   Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung 
   *per Post oder Fax *an die oben unter V.2. 
   angegebenen Adressen *bis zum 30. April 2020 
   (24.00 Uhr)* eingehend übermittelt werden. Später 
   eingehende Briefwahlstimmen per Post oder Fax 
   werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben 
   rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 
   30. April 2020 (24.00 Uhr) hinaus - bis zum Beginn 
   der Abstimmungen in der virtuellen 
   Hauptversammlung die Möglichkeit der 
   Übermittlung, Abgabe und Änderung von 
   Briefwahlstimmen *per E-Mail* oder unter Nutzung 
   des *Online-Service*. 
4. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die 
   Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie 
   die Ausübung ihrer Rechte vor und während der 
   Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Deutsche 
   Lufthansa AG personenbezogene Daten von Aktionären 
   und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die 
   Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der 
   Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung 
   (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen 
   Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit 
   personenbezogenen Daten und zu den Rechten der 
   Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der 
   Webseite: 
 
   www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html 
 
   zum Abruf zur Verfügung. 
5. *Rechte der Aktionäre* 
 
   a) *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
      Verlangen einer Minderheit nach § 1 Abs. 
      3 Satz 4 COVID-19-Gesetz, § 122 Abs. 2 
      AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
   Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro (Letzteres 
   entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach 
   § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei 
   der Gesellschaft spätestens am *21. April 2020 
   (24.00 Uhr)* eingehen. Jedem neuen Gegenstand der 
   Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -9-

Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein 
   solches Verlangen schriftlich an 
 
   Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft 
   - Vorstand - 
   z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW 
   Lufthansa Aviation Center 
   Airportring 
   60546 Frankfurt 
 
   oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des 
   oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter 
   elektronischer Signatur an 
 
   hv-service@dlh.de 
 
   zu übersenden. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
   seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
   des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
   sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
   über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 
   90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte 
   Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit 
   ausdrücklich hingewiesen wird. Bekanntzumachende 
   Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
   wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
   im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden 
   außerdem unter der Internetadresse 
 
   www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   b) *Anträge und Wahlvorschläge von 
      Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 
   *20. April 2020 (24.00 Uhr)* (eingehend) unter 
   Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 
   126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG 
   übersenden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen 
   nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären sind 
   ausschließlich an eine der folgenden Adressen 
   zu richten: 
 
   Post:   Deutsche Lufthansa 
           Aktiengesellschaft 
           - Vorstand - 
           z. Hd. Investor Relations (HV) FRA 
           CW 
           Lufthansa Aviation Center 
           Airportring 
           60546 Frankfurt 
   Fax:    +49 (0) 69 696-90990 
   E-Mail: hv-service@dlh.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und/oder 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
   Zugänglich zu machende Anträge und/oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich 
   nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
 
   www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären 
   brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   der Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: 
   Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl 
   Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 
   125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. Mit der 
   Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder 
   Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend 
   geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft 
   ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG nach, da diese Vorschriften vom 
   COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir weisen 
   allerdings darauf hin, dass eine Abstimmung über 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen 
   Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in 
   der Hauptversammlung nicht gestellt werden können. 
 
   c) *Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege 
      der elektronischen Kommunikation* 
 
   Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 
   2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes 
   eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
   Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat 
   vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre in 
   der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht 
   besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis 
   spätestens *2. Mai 2020 (24.00 Uhr)* 
   ausschließlich über den Online-Service 
   einzureichen. Später eingehende Fragen werden 
   nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung 
   von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß 
   angemeldete Aktionäre. Der Vorstand entscheidet 
   abweichend von § 131 AktG nach 
   pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche 
   Fragen er wie beantwortet. 
 
   d) *Möglichkeit des Widerspruchs gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse* 
 
   Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 
   2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die 
   Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss 
   der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch 
   kann ausschließlich über den Online-Service 
   erklärt werden und ist ab dem Beginn der 
   virtuellen Hauptversammlung bis zu deren 
   Schließung durch den Versammlungsleiter 
   möglich. 
6. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der 
   Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der 
   Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, 
   sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen inklusive des Geschäftsberichts und der 
   Berichte des Vorstands, die Gesamtzahl der Aktien 
   und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung und 
   die der Versammlung unverzüglich zugänglich zu 
   machenden Verlangen von Aktionären auf Ergänzung 
   der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG 
   stehen unter der Internetadresse 
 
   www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung 
   werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
VI. *Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 5 
    zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten* 
 
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 5 Lebensläufe 
abgedruckt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der 
vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche 
Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen innehaben. 
 
_Stephan Sturm_ 
 
Hofheim 
* 30.06.1963 
Nationalität: Deutsch 
Vorsitzender des Vorstands der Fresenius Management SE 
 
*Ausbildung* 
 
1982 bis 1988 Studium der Volks- und Betriebswirtschaft an der Universität Mannheim 
mit dem Abschluss Diplom-Kaufmann 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1989 bis 1991 Unternehmensberater bei McKinsey & Co. 
1991 bis 2004 verschiedene leitende Positionen bei der BHF-Bank, der Union Bank of 
Switzerland und der Credit Suisse First Boston (CSFB) in Frankfurt und London, 
zuletzt bei CSFB als Leiter Investment Banking für Deutschland und Österreich 
2005 bis Juni 2016 Finanzvorstand der Fresenius Management SE (bzw. deren 
Vorgängergesellschaften) 
seit Juli 2016 Vorsitzender des Vorstands der Fresenius Management SE 
seit 29.04.2015 Mitglied des LH-Aufsichtsrats, gewählt bis zur HV 2020 
 
*Aktuelle Mandate* 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
 
* Fresenius Kabi AG (Vorsitz)* 
* Fresenius Medical Care Management AG 
  (Vorsitz)* 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen:* 
 
VAMED AG, Österreich (stellv. Vorsitz)* 
 
* _Fresenius Konzernmandat_ 
 
_Erich Clementi_ 
 
Rye, New York, USA 
* 05.12.1958 
Nationalität: Italienisch, US-amerikanisch 
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE 
 
*Ausbildung* 
 
1982 Magister der Betriebswirtschaftslehre an der Leopold-Franzens-Universität, 
Innsbruck 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1984 bis 2019 IBM, Verantwortung in verschiedenen Funktionen und Ländern in den 
Bereichen Vertrieb, Strategie, Produkt und Business Services, insbesondere 
2009 Vice President Corporate Strategy IBM 
2011 Senior Vice President, Leitung des größten IBM Geschäftsbereichs, IBM 
Global Technology Services, der sämtliche IT-Dienstleistungen der IBM weltweit 
produziert und vertreibt 
2015 bis 2017 Senior Vice President Global Markets und Chairman IBM Europe, 
Übernahme der regionalen Verantwortung für das gesamte IBM Geschäft in 
Nordamerika und Europa 
2017 bis 04/2019 Senior Vice President Global Integrated Accounts und Chairman IBM 
Europe 
seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der E.ON SE (seit 05/2018 stellv. Vorsitz) 
 
*Aktuelle Mandate* 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
 
* E.ON SE (stellvertretender Vorsitzender des 
  Aufsichtsrats) 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen:* 
 
* keine 
 
_Dr. Thomas Enders_ 
 
Tegernsee 
* 21.12.1958 
Nationalität: Deutsch 
Präsident der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik 
 
*Ausbildung* 
 
1978 bis 1983 Studium der Volkswirtschaftslehre, Politik und Geschichte an der 
Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn und der University of California 
in Los Angeles 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1989 bis 1991 Bundesministerium der Verteidigung: Mitglied des Planungsstabes 
1991 bis 1999 MBB/DASA, verschiedene Funktionen, zuletzt Leiter 
Unternehmensentwicklung 
2000 bis 2005 verschiedene leitende Positionen bei der EADS 
2000 bis 2019 Mitglied des Executive Committee von EADS und Airbus 
2005 bis 2019 CEO EADS und Airbus 
 
*Aktuelle Mandate* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -10-

*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
 
* keine 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen:* 
 
* Linde plc (Board of Directors) 
 
_Harald Krüger_ 
 
Gräfelfing 
* 13.10.1965 
Nationalität: Deutsch 
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG 
 
*Ausbildung* 
 
Maschinenbau-Studium an der Technischen Universität Braunschweig und der 
Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen 
Dipl.-Ing. Maschinenbau, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule (RWTH) Aachen 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1991 bis 1992 Forschungsassistent am Institut für Dynamik der Flugsysteme des 
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR), Standort Oberpfaffenhofen 
1992 bis 1993 Trainee im Bereich Technische Prüfung/Produktion, BMW AG, München 
1993 bis 1995 Projektingenieur im Rahmen des Aufbaus des BMW Werks Spartanburg/USA 
1995 bis 1997 Personalreferent für den Versuchsfahrzeugbau, Forschungs- und 
Innovationszentrum (FIZ) BMW AG, München 
1997 bis 2000 Abteilungsleiter Strategische Produktionsplanung, BMW AG, München 
2000 bis 2003 Hauptabteilungsleiter Produktionsstrategien und Kommunikation, BMW AG, 
München 
2003 bis 2006 Werksleiter der Motorenproduktion Hams Hall, BMW Group UK 
2007 bis 2008 Leiter des Bereichs Technische Integration, BMW AG, München 
2008 bis 2012 Mitglied des Vorstands der BMW AG, Personal- und Sozialwesen 
2012 bis 2013 Mitglied des Vorstands der BMW AG, MINI, Motorrad, Rolls-Royce, 
Aftersales BMW Group 
2013 bis 2015 Mitglied des Vorstands der BMW AG, Produktion 
2015 bis 8/2019 Vorsitzender des Vorstands der Bayerischen Motoren Werke 
Aktiengesellschaft (BMW AG) 
 
*Aktuelle Mandate* 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
 
* Deutsche Telekom AG 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen:* 
 
* keine 
 
_Astrid Stange_ 
 
Paris, Frankreich 
* 27.12.1965 
Nationalität: Deutsch 
Group Chief Operating Officer, AXA SA 
 
*Ausbildung* 
 
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Ruhr Universität Bochum 
1993 Promotion an der Technischen Universität Braunschweig (Dr. rer. pol.) 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1990 bis 1993 Forschungsassistentin an der Technischen Universität Braunschweig 
1993 bis 1995 Assistentin des CFO Bücher/Buchclubs DACH/CEE, Bertelsmann Buch AG 
1995 bis 1998 Leiterin Direktmarketing Services DACH, Bertelsmann Buchclub 
Deutschland 
 
1998 bis 2014 The Boston Consulting Group, 
     diverse Positionen 
     ab 2004 Partner and Managing Director 
     ab 2011 Senior Partner and Managing 
     Director 
2008 bis 2013 Leiterin der deutschen 
     Versicherungspraxis 
2013 bis 2014 Leiterin der globalen 
     Lebensversicherungspraxis 
2014 bis 2017 Chief Officer Strategie, Human 
     Resources, Organisation und 
     Kundenmanagement, AXA Deutschland 
 
Seit 2017 Group Chief Operating Officer, Member of the Management Committee, AXA SA 
Seit 2018 CEO AXA Group Operations SAS 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:* 
 
* keine 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen:* 
 
* GIE AXA - Member of the Supervisory Board - 
  Financial Controller (Membre du Conseil de 
  Surveillance - Controleur de Gestion) 
* AXA Group Operations SAS - Chairman of the 
  Management Board (President du Comité de 
  Direction) 
* Alpha Scale SAS - Member of the Management 
  Committee (Membre du Comité de Direction) 
VII. *Angaben über das der Hauptversammlung 
     unter Tagesordnungspunkt 6 zur Billigung 
     vorgelegte System zur Vergütung der 
     Mitglieder des Vorstands der Deutsche 
     Lufthansa AG* 
1. *Unternehmensstrategie als Grundlage für die 
   Ausgestaltung des Vergütungssystems* 
 
Unser Ziel als Lufthansa Group ist es, unsere Marktposition als führende europäische 
Airline Group durch profitables Wachstum zu stärken. Die Lufthansa Group steht dabei 
für eine Balance der Interessen aller Stakeholder. Ziel ist es, nachhaltig erste 
Wahl für Aktionäre, Kunden und Mitarbeiter zu sein. Diese nachhaltige Balance bildet 
das Kernelement der Unternehmensstrategie. 
 
Die Finanzstrategie unterstützt die Unternehmensstrategie, indem sie auf eine 
nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts abzielt. Die drei Dimensionen 
Steigerung der Profitabilität, Fokussierung des Kapitaleinsatzes und Sicherung der 
finanziellen Stabilität stehen hierbei im Vordergrund. 
 
2. *Grundsätze für das Vergütungssystem für die 
   Mitglieder des Vorstands der Deutschen 
   Lufthansa AG* 
 
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands leistet einen Beitrag zur 
Förderung der Unternehmens- und Finanzstrategie, indem es Anreize für eine 
nachhaltige und wertorientierte Unternehmensführung setzt und die Interessen aller 
Stakeholder-Gruppen berücksichtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die 
Ausgestaltung des Vergütungssystems motiviert, die in der Strategie der Lufthansa 
Group niedergelegten Ziele zu erreichen und eine nachhaltige und langfristige 
positive Entwicklung des Unternehmenswertes sicherzustellen. 
 
Bei seinen Entscheidungen zur Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie zur Struktur 
und Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt der Aufsichtsrat 
insbesondere die folgenden wesentlichen Grundsätze: 
 
*Anreiz zur Umsetzung der      Das 
Unternehmensstrategie*         Vergütungssystem 
                               soll in seiner 
                               Gesamtheit einen 
                               wesentlichen 
                               Beitrag zur 
                               Förderung und 
                               Umsetzung der 
                               Unternehmensstra 
                               tegie leisten, 
                               indem die 
                               Auszahlung an 
                               relevante und 
                               anspruchsvolle 
                               Leistungskriteri 
                               en geknüpft 
                               wird. 
 
*Koppelung von Leistung und    Die 
Vergütung (Pay for             erfolgsbezogene 
Performance)*                  leistungsabhängi 
                               ge Vergütung 
                               soll einen 
                               überwiegenden 
                               Anteil an der 
                               Gesamtvergütung 
                               ausmachen. 
                               Besondere 
                               Leistungen 
                               sollen 
                               angemessen 
                               honoriert 
                               werden, während 
                               Zielverfehlungen 
                               entsprechend die 
                               Vergütung 
                               mindern. 
 
*Berücksichtigung der          Das 
gemeinschaftlichen und         Vergütungssystem 
individuellen Leistung der     soll neben der 
Vorstandsmitglieder*           Leistung des 
                               Vorstands als 
                               Gesamtgremium 
                               auch die 
                               individuelle 
                               Leistung der 
                               einzelnen 
                               Mitglieder des 
                               Vorstands in 
                               ihren jeweiligen 
                               Ressorts 
                               berücksichtigen. 
 
*Berücksichtigung der          Bei der 
Interessen der Aktionäre &     Ausgestaltung 
weiterer Stakeholder*          des 
                               Vergütungssystem 
                               s und 
                               insbesondere der 
                               Festlegung der 
                               Leistungskriteri 
                               en soll eine 
                               enge Verknüpfung 
                               der Interessen 
                               der 
                               Vorstandsmitglie 
                               der mit den 
                               Interessen der 
                               Aktionäre und 
                               weiterer 
                               Stakeholder 
                               erfolgen. 
 
*Nachhaltigkeit*               Im Rahmen der 
                               Förderung einer 
                               nachhaltigen 
                               Unternehmensentw 
                               icklung soll 
                               auch der 
                               ökologischen und 
                               gesellschaftlich 
                               en Verantwortung 
                               der Lufthansa 
                               Group Rechnung 
                               getragen werden 
                               und dies auch in 
                               den 
                               Leistungskriteri 
                               en abgebildet 
                               werden. 
 
*Angemessenheit der Vergütung* Die Vergütung 
                               der Mitglieder 
                               des Vorstands 
                               soll in einem 
                               angemessenen 
                               Verhältnis zu 
                               den Aufgaben und 
                               Leistungen des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -11-

Vorstandsmitglie 
                               ds stehen, 
                               marktüblich sein 
                               und der 
                               Größe, 
                               Komplexität und 
                               wirtschaftlichen 
                               Lage des 
                               Unternehmens 
                               Rechnung tragen. 
                               Dabei soll auch 
                               die Relation zur 
                               Vergütung der 
                               Mitarbeiter 
                               berücksichtigt 
                               werden. 
 
*Transparenz*                  Das 
                               Vergütungssystem 
                               soll jährlich im 
                               Vergütungsberich 
                               t klar und 
                               verständlich 
                               dargelegt 
                               werden. Dabei 
                               werden sowohl 
                               die dem System 
                               zugrundeliegende 
                               n 
                               Leistungskriteri 
                               en beschrieben, 
                               als auch die 
                               konkreten 
                               Zielwerte und 
                               die 
                               Zielerreichung 
                               für die 
                               jeweiligen 
                               Geschäftsjahre 
                               ex post 
                               veröffentlicht. 
 
Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Mitgliedern des Vorstands unter Berücksichtigung 
der rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und gleichzeitig 
wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um für die Lufthansa Group die besten 
Kandidatinnen und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen und zu halten. 
 
3. *Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und 
   Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des 
Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die Festsetzung der individuellen 
Bezüge. Das Präsidium unterstützt den Aufsichtsrat dabei, überwacht die angemessene 
Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats 
vor. Bei Bedarf empfiehlt das Präsidium dem Aufsichtsrat, Änderungen 
vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens 
jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung 
vorgelegt. 
 
*Verfahren zur Festsetzung des Vergütungssystems* 
 
Sofern die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem für den Vorstand nicht 
billigt, wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem unter Berücksichtigung der 
Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Systems sowie der regulatorischen 
Rahmenbedingungen und Anforderungen der Investoren eingehend prüfen und in der 
darauffolgenden Hauptversammlung ein entsprechend überprüftes Vergütungssystem 
vorlegen. In diesem Zusammenhang werden die Änderungen am Vergütungssystem 
ausführlich beschrieben und es wird gleichzeitig darauf eingegangen, inwiefern die 
Anmerkungen der Aktionäre aufgegriffen worden sind. 
 
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, auf Vorschlag des Präsidiums in besonderen 
außergewöhnlichen Situationen vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des 
Vergütungssystems abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens 
der Gesellschaft notwendig ist. Die besondere außergewöhnliche Situation und 
die Notwendigkeit einer Abweichung sind durch einen Aufsichtsratsbeschluss 
festzustellen. Abgewichen werden kann dabei insbesondere von den Regelungen zur 
Vergütungsstruktur sowie den einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems. 
 
Das vorliegende Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2020 für alle amtierenden 
Vorstandsmitglieder und kommt bei Neubestellungen und Vertragsverlängerungen zur 
Anwendung. 
 
Für alle Entscheidungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse zum Vergütungssystem 
gelten die grundsätzlich für die Behandlung von Interessenkonflikten gültigen 
Regelungen. Danach sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, 
Interessenkonflikte insbesondere unverzüglich gegenüber dem 
Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Über während des Geschäftsjahres 
aufgetretene Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der Aufsichtsrat im 
Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung. 
 
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Dabei achtet der 
Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit des externen Vergütungsberaters und lässt sich 
diese regelmäßig bestätigen. 
 
Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt grundsätzlich im Rahmen des 
Vorstands-Anstellungsvertrages. 
 
4. *Verfahren zur Festsetzung der Höhe der 
   Vorstandsvergütung und 
   Angemessenheitsprüfung* 
 
Auf der Basis des von der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems setzt der 
Aufsichtsrat die Höhe der Vorstandsvergütung insgesamt sowie der einzelnen 
Vergütungskomponenten fest. Dazu überprüft der Aufsichtsrat regelmäßig das 
System und die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der 
Gesamtvergütung. Dabei stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Vergütung in einem 
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage 
der Gesellschaft steht. Dabei berücksichtigt er auch die Üblichkeit der 
Vergütung und betrachtet dazu die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung 
vergleichbarer Unternehmen sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung 
der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung. Das Präsidium unterstützt den 
Aufsichtsrat dabei, bereitet die Angemessenheitsprüfung vor und spricht bei 
Änderungsbedarf eine Empfehlung aus, über die der Aufsichtsrat eingehend berät 
und beschließt. 
 
Die Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütung 
erfolgt auf der Basis eines Vergleichs der Ziel- und Maximalvergütungen der im 
Deutschen Aktienindex DAX notierten Unternehmen. Für diesen horizontalen 
Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die Marktstellung der 
Deutschen Lufthansa AG auf der Basis der Kennzahlen Umsatz, Mitarbeiter und 
Marktkapitalisierung. 
 
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf 
die Vergütung des oberen Führungskreises als auch der Belegschaft insgesamt, bezogen 
auf die deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund, ab. Der obere 
Führungskreis wurde zu diesem Zweck durch den Aufsichtsrat definiert als Gruppe der 
Führungskräfte der drei Managementebenen unterhalb des Vorstands der Deutschen 
Lufthansa AG. Die weitere Belegschaft setzt sich zusammen aus den 
außertariflichen Mitarbeitern unterhalb der Managementebenen und den 
Tarifmitarbeitern am Boden, im Cockpit und in der Kabine. Der Aufsichtsrat 
betrachtet dabei nicht nur die aktuellen Vergütungsrelationen, sondern auch, wie 
sich diese Relation im Zeitablauf entwickelt hat. 
 
*Weiterentwicklung des Vergütungssystems 2020* 
 
Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2020 Anpassungen an dem seit 
2019 geltenden Vergütungssystems beschlossen. Diese sollen insbesondere den 
gesetzlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sowie der Neufassung des Deutschen Corporate 
Governance Kodex vom 16. Dezember 2019 gerecht werden. Darüber hinaus greift der 
Aufsichtsrat damit die Anforderungen von Investoren und Stimmrechtsberatern im 
Nachgang zur letzten Hauptversammlung auf. Die folgende Darstellung fasst die 
wesentlichen Anpassungen zusammen: 
 
5. *Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems 
   ab dem Geschäftsjahr 2020* 
 
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und 
erfolgsabhängigen variablen Bestandteilen zusammen. Zur festen Vergütung gehören 
neben der Grundvergütung die Nebenleistungen und die Versorgungszusage. Die variable 
Vergütung umfasst eine einjährige (Jahresbonus) und eine mehrjährige (LTI) 
Komponente. In der Zielvergütung übersteigt der Anteil der mehrjährigen variablen 
Vergütung dabei den Anteil der einjährigen variablen Vergütung. Der Aufsichtsrat hat 
die Möglichkeit, die einjährige und mehrjährige variable Vergütung in bestimmten 
Fällen einzubehalten oder bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern (Clawback). 
 
Einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems stellen darüber hinaus 
die Share Ownership Guidelines dar. Sie verpflichten den Vorstandsvorsitzenden dazu, 
im Wert der zweifachen Höhe der Grundvergütung und ordentliche Vorstandsmitglieder 
im Wert der einfachen Höhe ihrer Grundvergütung in Lufthansa Aktien zu investieren 
und diese während der Dienstzeit und darüber hinaus zu halten. 
 
*Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems* 
 
Ergänzt wird das Vorstandsvergütungssystem zudem durch angemessene marktübliche 
Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand 
beziehungsweise der Änderung des Dienstsitzes. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -12-

Die drei Hauptkomponenten des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands 
bilden die Grundvergütung, die einjährige variable Vergütung (Jahresbonus) und die 
mehrjährige variable Vergütung (LTI). Der jeweilige Anteil dieser drei Komponenten 
an der Zieldirektvergütung (Grundvergütung, Zielbetrag des Jahresbonus, Zielbetrag 
des LTI) ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt: 
 
Die Nebenleistungen belaufen sich auf ca. 2%, die Versorgungszusagen auf etwa 52% 
der Grundvergütung eines Vorstandsmitglieds. 
 
*Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile* 
 
*Feste Jahresgrundvergütung* 
 
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird in zwölf 
gleichen Monatsraten ausgezahlt. Bei der Höhe der Grundvergütung erfolgt eine 
Differenzierung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und den ordentlichen 
Vorstandsmitgliedern. 
 
*Nebenleistungen* 
 
Jedes Vorstandsmitglied erhält im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung 
Nebenleistungen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs 
mit Fahrer zur dienstlichen und privaten Nutzung, Zuschüsse zu Versicherungen sowie 
branchenübliche Flugvergünstigungen für private Flugreisen des Vorstandsmitglieds, 
dessen Ehepartner und Kinder sowie für dessen, gemäß den internen Richtlinien 
für alle Mitarbeiter definierten, ID-Flugberechtigte. 
 
*Versorgungszusagen* 
 
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf der Basis eines 
beitragsorientierten Systems. Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses wird 
den Vorstandsmitgliedern jährlich ein fester Betrag auf dem dafür eingerichteten, 
persönlichen Versorgungskonto gutgeschrieben. Die Anlageregeln des Versorgungskontos 
richten sich nach dem Anlagekonzept für den Lufthansa Pension Trust, das auch für 
Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG gilt. 
 
Die wesentlichen Merkmale der beitragsorientierten Versorgungszusage für die 
Mitglieder des Vorstands sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst: 
 
*Zuführung*                 Jährlicher fester 
                            Beitrag 
 
*Anlagekonzept*             Anlage der Beiträge 
                            über den Lufthansa 
                            Pension Trust (mit 
                            Beitragsgarantie) 
 
*Anspruch*                  Mit Vollendung des 
                            60. Lebensjahres 
 
*Unverfallbarkeit*          Ansprüche sind 
                            unverfallbar im 
                            Sinne des Gesetzes 
                            zur Verbesserung der 
                            betrieblichen 
                            Altersversorgung 
 
*Auszahlung*                Grundsätzlich in 10 
                            Jahresraten; 
                            Alternativ auf 
                            Antrag: geringere 
                            Anzahl an Raten oder 
                            Einmalzahlung 
 
*Flugvergünstigungen im     Begrenzte 
Versorgungsfall*            Flugvergünstigungen 
                            entsprechend der 
                            Regelungen für 
                            pensionierte 
                            Mitarbeiter, sofern 
                            der Versorgungsfall 
                            direkt nach dem 
                            Austritt aus dem 
                            Vorstand eintritt 
 
*Invalidität/Tod*           Risikoschutz beim 
                            Eintritt des 
                            Versorgungsfalls vor 
                            dem 60. Lebensjahr 
                            infolge von 
                            Invalidität oder Tod 
                            durch Anhebung der 
                            Versorgungsleistung 
                            um ein ergänzendes 
                            Risikokapital zum 
                            Zeitpunkt des 
                            Eintritts des 
                            Versorgungsfalles 
                            bis zur Vollendung 
                            des 60. Lebensjahres 
 
*Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile* 
 
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung der Vorstandsmitglieder ist darauf 
ausgerichtet, die kurz- und langfristige Strategie der Lufthansa Group zu 
unterstützen. Sie setzt sich aus diesem Grund aus einer einjährigen variablen 
Vergütung (Jahresbonus) und einer mehrjährigen variablen Vergütung (LTI) zusammen 
und stellt damit die nachhaltige und langfristige Entwicklung des Unternehmens 
sicher. Die einjährige und mehrjährige variable Vergütung unterscheiden sich daher 
im Leistungszeitraum und den berücksichtigten Leistungskriterien. 
 
Ob und in welcher Höhe beide Komponenten zur Auszahlung kommen, ist abhängig von der 
Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller Leistungskriterien. Bei der Auswahl 
achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese klar messbar und an der 
Unternehmensstrategie ausgerichtet sind. Hierbei werden auch sogenannte 
ESG-Kriterien (ESG = Environment, Social, Governance) berücksichtigt. Die 
Leistungskriterien sind aus den strategischen Zielen und der operativen Steuerung 
des Unternehmens abgeleitet. Sie zielen auf eine Steigerung der Profitabilität und 
effizientes Wirtschaften unter Berücksichtigung eines optimalen Kapitaleinsatzes. 
Aus diesem Grund bilden die maßgeblichen Größen für die Steuerung der 
Lufthansa Group die Grundlage für die Auswahl der Leistungskriterien der variablen 
Vergütung. In diesem Sinne soll unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre 
und der weiteren Stakeholder die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt 
werden und auch der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung der Lufthansa 
Group Rechnung getragen werden. Zur Berücksichtigung der Aktionärsinteressen wird 
insbesondere auf die Entwicklung des Aktienkurses abgestellt. Dabei achtet der 
Aufsichtsrat insgesamt auf ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil. 
 
Der Aufsichtsrat verfolgt einen klaren 'Pay for Performance'-Ansatz und stellt 
sicher, dass die Zielsetzungen anspruchsvoll und ambitioniert sind. Werden die Ziele 
nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken. Werden die Ziele 
deutlich übertroffen, ist die Zielerreichung auf 200% begrenzt. Die Zielerreichung 
liegt für die finanziellen und die nicht-finanziellen Ziele sowohl im Jahresbonus 
als auch im LTI damit jeweils zwischen 0% und 200%. 
 
*Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus)* 
 
Die einjährige variable Vergütung honoriert den Beitrag zur operativen Umsetzung der 
Unternehmensstrategie während eines Geschäftsjahres. Der Jahresbonus orientiert sich 
zu 85% an finanziellen und zu 15% an nicht-finanziellen Gesamt- und individuellen 
Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen ('Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele'). 
 
Im Sinne einer wertorientierten Unternehmenssteuerung wird bei den finanziellen 
Zielen auf die wesentlichen Steuerungsgrößen des Konzerns abgestellt und damit 
eine Profitabilitätsverbesserung bei gleichzeitig effizientem Kapitaleinsatz 
gefördert. Aus diesem Grund werden jeweils zur Hälfte die Adjusted EBIT-Marge und 
der Adjusted ROCE berücksichtigt. 
 
Für die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele legt der Aufsichtsrat jährlich 
Schwerpunktthemen fest. Über diese können sowohl die Gesamtverantwortung des 
Vorstands als auch spezifische Herausforderungen für einzelne Vorstandsressorts 
berücksichtigt werden. 
 
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, beim Jahresbonus im Rahmen der 
Würdigung der individuellen Leistung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds einen 
individuellen Leistungsfaktor in Höhe von 0,8 bis 1,2 anzuwenden. Basis hierfür 
bilden die jährlich zwischen dem Aufsichtsrat und den einzelnen Vorstandsmitgliedern 
vereinbarten individuellen Zielvereinbarungen, welche auf die individuellen 
Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder zugeschnitten sind. Für jedes 
Vorstandsmitglied erfolgt dann eine Multiplikation des zwischen 0,8 und 1,2 
liegenden Faktors mit der Gesamtzielerreichung aus den finanziellen und den 
Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen. Damit kann abhängig von der Leistung jedes 
einzelnen Vorstandsmitglieds die Höhe des Jahresbonus im Sinne eines Bonus bzw. 
Malus nach oben oder unten angepasst werden. 
 
*Jahresbonus - Zusammensetzung und Funktionsweise* 
 
Auf der Basis der gewichteten Zielerreichung für die finanziellen und 
nicht-finanziellen Ziele multipliziert mit dem je Vorstandsmitglied festgelegten 
individuellen Leistungsfaktor setzt der Aufsichtsrat den je Vorstand auszuzahlenden 
Jahresbonus für das betreffende Geschäftsjahr fest. 
 
Die Auszahlung des Jahresbonus erfolgt nach Feststellung des Konzernabschlusses für 
das betreffende Geschäftsjahr. Bei Zielüberschreitung ist die einjährige variable 
Vergütung auf maximal 200% des Zielbonus begrenzt (Cap). Der Aufsichtsrat behält 
sich vor, die Auszahlung anstatt in bar in Aktien der Gesellschaft vorzunehmen. 
Über die Leistungskriterien, die Zielwerte sowie die Zielerreichung wird im 
Rahmen des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr ex post berichtet. 
 
Bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt erhält das Vorstandsmitglied eine 
anteilige Auszahlung aus dem Jahresbonus, sofern er nicht wegen vorzeitigen 
Ausscheidens auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder mit 
wichtigem Grund für eine Kündigung durch die Gesellschaft (siehe dazu die 
Ausführungen zu den - Leistungen im Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit, S. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -13-

122) verfällt. Die Regelungen zur Fälligkeit bleiben dabei unberührt. 
 
*? Finanzielle Leistungskriterien - Adjusted EBIT-Marge & Adjusted ROCE* 
 
Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich auf Empfehlung des Präsidiums für das 
bevorstehende Geschäftsjahr über die Zielwerte für eine 100%-Zielerreichung sowie 
die Schwellen- und Maximalwerte für die finanziellen Ziele im Jahresbonus. Dabei 
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Werte der vergangenen Jahre, die mittelfristige 
Finanzplanung des Konzerns und die extern kommunizierten Ziele des Unternehmens. 
 
Sowohl für die Adjusted EBIT-Marge als auch den Adjusted ROCE gilt als Untergrenze 
eine Zielerreichung von 0%, sofern der Schwellenwert nicht erreicht wird, und eine 
Obergrenze von 200% bei Erreichen oder Übersteigen des Maximalwertes. Aus 
diesen Werten ergibt sich jeweils eine lineare Zielerreichungskurve. 
 
*Lineare Zielerreichungskurve* 
 
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf des Geschäftsjahres 
auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad der Zielerreichung für jedes finanzielle 
Leistungskriterium ermittelt. Die Ermittlung von Zwischenwerten erfolgt dabei über 
lineare Interpolation. Die Ist-Werte für die Adjusted EBIT-Marge und den Adjusted 
ROCE ergeben sich aus dem testierten Konzernabschluss für das betreffende 
Geschäftsjahr und werden im jeweiligen Geschäftsbericht ausführlich dargestellt 
(siehe dazu die jeweils detaillierten Ausführungen im Geschäftsbericht 2019; für die 
Adjusted EBIT-Marge S. 36, und für den Adjusted ROCE S. 21). 
 
Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, die einen maßgeblichen 
Einfluss auf die finanziellen Ziele haben und deren Eintritt zum Zeitpunkt der 
Festlegung der Zielwerte durch den Aufsichtsrat nicht abzusehen waren, kann der 
Aufsichtsrat die einjährige variable Vergütung entsprechend anpassen. Als 
außergewöhnliche Umstände können zum Beispiel wesentliche Akquisitionen, der 
Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, der Wechsel oder Veränderungen in den zu 
Grunde liegenden Rechnungslegungs-Standards und/oder vergleichbare Tatbestände in 
Betracht kommen. Sofern für ein Geschäftsjahr eine Anpassung aufgrund 
außergewöhnlicher Umstände erforderlich wird, wird dies im betreffenden 
Vergütungsbericht ausführlich und transparent dargestellt. 
 
Über die konkreten Zielwerte sowie die Zielerreichung der finanziellen 
Leistungskriterien wird jährlich im Rahmen des Vergütungsberichtes ex post 
ausführlich und transparent berichtet. 
 
*? Nicht-finanzielle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele* 
 
Für die nicht-finanziellen 'Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele' entscheidet der 
Aufsichtsrat ebenfalls auf Empfehlung des Präsidiums zunächst über die für das 
Geschäftsjahr zur Anwendung kommenden Schwerpunktthemen sowie die diesbezüglichen 
konkreten Leistungskriterien. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an Aspekten zur 
operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie Nachhaltigkeitsaspekten 
insbesondere in Bezug auf Umwelt, soziale Verantwortung und Governance (sogenannte 
ESG-Themen). 
 
*Beispiele für Schwerpunktthemen der Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele im 
Jahresbonus* 
 
*Operative      - Marktposition            - Optimierungen/Effizienzsteigerungen 
Umsetzung der   - Portfolio Maßnahmen - Umsetzung von Großprojekten 
Unternehmensstr 
ategie* 
*Nachhaltigkeit - Kundenzufriedenheit      - Compliance 
(ESG)*          - Mitarbeiterzufriedenheit - Reputation 
                - Umweltschutz             - Qualität 
 
Im Rahmen der nicht-finanziellen Ziele im Jahresbonus werden für jedes 
Leistungskriterium quantifizierbare Ziele festgesetzt, für die stets ein Rahmen von 
0% und 200% gilt. Aus diesen Werten ergibt sich jeweils grundsätzlich eine lineare 
Zielerreichungskurve. 
 
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf des Geschäftsjahres 
auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad der Zielerreichung für jedes 
nicht-finanzielle Leistungskriterium ermittelt. Die Ermittlung von Zwischenwerten 
erfolgt dabei über lineare Interpolation. Die Zielerreichung für die 
nicht-finanziellen Leistungskriterien wird auf der Basis der vom Aufsichtsrat vorab 
festgelegten Methodik ermittelt und durch den Aufsichtsrat festgestellt. 
 
Über die jeweils für ein Geschäftsjahr festgelegten Schwerpunktthemen, die 
konkreten Zielwerte sowie die Zielerreichung wird jährlich im Rahmen des 
Vergütungsberichtes ex post ausführlich und transparent berichtet. 
 
*? Individueller Leistungsfaktor* 
 
Darüber hinaus werden auf der Basis individueller Zielvereinbarungsgespräche 
zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den Mitgliedern des Vorstands qualitative 
Kriterien für den Gesamtvorstand sowie individuelle Kriterien je Vorstandsmitglied 
als Grundlage für den individuellen Leistungsfaktor vom Aufsichtsrat festgesetzt. 
Die Leistungskriterien dafür ergeben sich insbesondere aus den individuellen 
Ressortzuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder und sollen, abgeleitet aus 
der Unternehmensstrategie, relevante Aspekte hinsichtlich aller Stakeholdergruppen 
erfassen. Aus den festgelegten Leistungskriterien werden dann konkret messbare Ziele 
und/oder Erwartungen an die einzelnen Vorstandsmitglieder abgeleitet. 
 
Für den individuellen Leistungsfaktor setzt der Aufsichtsrat nach Ablauf des 
Geschäftsjahres anhand der festgelegten Kriterien sodann für jedes Mitglied des 
Vorstands einen individuellen Leistungsfaktor zwischen 0,8 und 1,2 fest. 
 
Eine Änderung der Leistungskriterien und Zielwerte während eines 
Geschäftsjahres ist ausgeschlossen. Über die jeweils für ein Geschäftsjahr für 
den individuellen Leistungsfaktor vereinbarten Ziele sowie die Zielerreichung wird 
jährlich im Rahmen des Vergütungsberichtes ex post ausführlich und transparent 
berichtet. 
 
*Mehrjährige variable Vergütung (LTI)* 
 
Die Mitglieder des Vorstands sollen sich für ein nachhaltiges Wachstum und eine 
dauerhafte Wertschöpfung und damit für eine langfristige und nachhaltige 
Unternehmensentwicklung einsetzen. Aus diesem Grund ist mit der mehrjährigen 
variablen Vergütung der Großteil der variablen Vergütung an der Erreichung 
langfristig orientierter Ziele ausgerichtet. Darüber hinaus soll für die Aktionäre 
als wesentlichen Stakeholdern eine attraktive und nachhaltige Rendite angestrebt 
werden, um diese so am Erfolg der Lufthansa Group zu beteiligen. Damit soll 
insbesondere im Rahmen der mehrjährigen variablen Vergütung eine enge Verknüpfung 
der Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen der Aktionäre hergestellt 
werden. 
 
Die mehrjährige variable Vergütung des Vorstands bemisst sich zu 85% an finanziellen 
und zu 15% an nicht-finanziellen Leistungskriterien. Einerseits wird die 
Positionierung des relativen Total Shareholder Return (TSR), also die Aktienrendite 
unter Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden, der Deutschen Lufthansa AG 
im Vergleich zu den weiteren DAX-Unternehmen bemessen. Die Gesellschaft vergleicht 
die Performance somit mit den größten deutschen, börsennotierten 
Wirtschaftsunternehmen. Zum anderen geht die durchschnittliche Kapitalrendite in 
Form des Adjusted Return on Capital Employed (Adjusted ROCE) während der 4-jährigen 
Performanceperiode im Vergleich zu einem vom Aufsichtsrat vor der Gewährung 
festgelegten strategischen Zielwert ein. Darüber hinaus kommen nicht-finanzielle 
strategische und Nachhaltigkeitsziele zur Anwendung. Für die strategischen und 
Nachhaltigkeitsziele legt der Aufsichtsrat für die jeweilige Performanceperiode 
Schwerpunktthemen fest. 
 
Zu Beginn der Performanceperiode werden den Mitgliedern des Vorstands virtuelle 
Aktien bedingt gewährt. Deren Anzahl ergibt sich durch Division des Zielbetrags des 
LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Deutschen Lufthansa AG über die 
ersten 60 Handelstage nach dem Beginn der jeweiligen Performanceperiode. Nach Ablauf 
der Performanceperiode wird die Anzahl bedingt gewährter Aktien mit der sich aus der 
Zielerreichung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ergebenden 
Gesamtzielerreichung multipliziert. Die sich daraus ergebende finale Anzahl an 
Aktien wird mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der Lufthansa Aktie über 60 
Börsenhandelstage vor dem Ablauf der Performanceperiode zuzüglich während der 
Performanceperiode gezahlter Dividenden multipliziert und nach Feststellung des 
Konzernabschlusses für das letzte Jahr der jeweiligen Performanceperiode in bar 
ausgezahlt. 
 
*LTI - Zusammensetzung und Funktionsweise* 
 
Bei einer Zielüberschreitung ist auch die mehrjährige variable Vergütung auf maximal 
200% des Zielbetrags begrenzt (Cap). Der Aufsichtsrat behält sich vor, die 
Auszahlung anstatt in bar in Aktien der Gesellschaft vorzunehmen. Über die 
Leistungskriterien und die Zielwerte einer jeweiligen Gewährung wird im Rahmen des 
Vergütungsberichtes für das Gewährungsjahr ausführlich berichtet. 
 
Bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt erhält das Vorstandsmitglied die 
mehrjährige variable Vergütung - sofern sie nicht wegen vorzeitigen Ausscheidens auf 
Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder mit wichtigem Grund für eine 
Kündigung durch die Gesellschaft (siehe dazu die Ausführungen zu den Leistungen im 
Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit, S. 122) verfällt - entsprechend anteilig 
für die Zeit seiner Vorstandstätigkeit während der jeweiligen Performanceperiode. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -14-

Die Regelungen zur Fälligkeit bleiben dabei unberührt. Bei einem Tod des 
Vorstandsmitglieds besteht für die Erben hingegen ein Wahlrecht. Danach können sie 
sich entweder für eine sofortige Auszahlung des anteiligen LTI auf der Basis des 
100%-Zielwertes oder für eine entsprechend anteilige Auszahlung auf der Basis der 
tatsächlichen Zielerreichung nach Ablauf der Performanceperiode entscheiden. 
 
*? Finanzielle Leistungskriterien - Adjusted ROCE & relativer TSR* 
 
Die beiden finanziellen Leistungskriterien gehen jeweils mit einem Gewicht von 42,5% 
in die Gesamtzielerreichung ein. 
 
Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich auf Empfehlung des Präsidiums für die 
bevorstehende Performanceperiode über die Zielwerte für eine 100%-Zielerreichung 
sowie über die Werte für eine Zielerreichung von 0% und 200% für den Adjusted ROCE 
über die 4-jährige Programmlaufzeit. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an der 
für den Konzern maßgeblichen 4-jährigen operativen Planung, wobei sich der 
untere Schwellenwert an der Deckung der Kapitalkosten orientiert. Dies steht im 
Einklang mit dem strategischen Ziel, eine Rendite auf das eingesetzte Kapital zu 
erzielen, die über dem Kapitalkostensatz liegt. Nur dann schafft das Unternehmen 
Wert. 
 
*LTI: Adjusted ROCE Ziel* 
 
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf der 4-jährigen 
Performanceperiode auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad der Zielerreichung 
ermittelt. Zwischenwerte werden dabei linear interpoliert. Die Ist-Werte für den 
Adjusted ROCE ergeben sich aus den testierten Konzernabschlüssen für die 
betreffenden Geschäftsjahre. 
 
Für die Ermittlung der Performance des relativen Total Shareholder Return (relativer 
TSR) wird nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode der durchschnittliche 
Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Performanceperiode 
zum durchschnittlichen Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ende 
der Performanceperiode in Relation gesetzt. Dabei erfolgt eine Berücksichtigung 
fiktiv reinvestierter Dividenden. Als Vergleichsgruppe für den relativen TSR werden 
die anderen Unternehmen des DAX-30 herangezogen, welche sowohl zum Beginn als auch 
am Ende der Performanceperiode im Index vertreten sind. Die ermittelte 
TSR-Performance aller Gesellschaften wird in eine Rangreihe gebracht und die 
relative Positionierung der Deutschen Lufthansa AG anhand des erreichten Perzentils 
bestimmt. Auf dieser Grundlage wird anhand der festgelegten Zielerreichungskurve 
nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode der Grad der Zielerreichung ermittelt. 
 
Für den relativen TSR beträgt die Zielerreichung 100%, wenn der TSR der Deutschen 
Lufthansa AG dem Median (50. Perzentil) der Vergleichsgruppe entspricht. Bei einer 
Performance am oder unterhalb des 25. Perzentils liegt die Zielerreichung bei 0%. 
Der Maximalwert von 200% wird bei einer TSR-Performance am bzw. über dem 75. 
Perzentil erreicht. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Daraus ergibt sich die 
folgende Zielerreichungskurve: 
 
*LTI: Ziel relativer TSR* 
 
TSR der Lufthansa Aktie zu den Unternehmen des DAX 
 
Die Zielwerte werden im Rahmen des jährlichen Vergütungsberichtes bereits nach dem 
ersten Jahr der Performanceperiode transparent dargestellt. Über die 
Zielerreichung wird nach Ablauf der 4-jährigen Programmlaufzeit ausführlich und 
transparent berichtet. 
 
*? Nicht-finanzielle strategische und Nachhaltigkeitsziele* 
 
Für die nicht-finanziellen strategische und Nachhaltigkeitsziele entscheidet der 
Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums zunächst über die für die 
Performanceperiode zur Anwendung kommenden Schwerpunktthemen sowie die 
diesbezüglichen konkreten Leistungskriterien. Diese dienen der langfristigen 
Umsetzung der Unternehmensstrategie und können neben Nachhaltigkeitsaspekten weitere 
langfristige, strategische Aspekte umfassen. 
 
*Beispiele für Schwerpunktthemen der strategischen und Nachhaltigkeitsziele im LTI* 
 
*Langfristige,  - Marktposition und -Konsolidierung - Digitalisierung 
strategische    - Portfolioentwicklung              - Flexibilisierung 
Ziele*          - Umsetzung von Großprojekten 
*Nachhaltigkeit - Kundenzufriedenheit               - Compliance 
(ESG)*          - Mitarbeiterzufriedenheit          - Reputation 
                - Umweltschutz                      - Qualität 
 
Für jedes Leistungskriterium im Rahmen der nicht-finanziellen Ziele ist die 
Zielerreichung auf einen Wert zwischen 0% und 200% begrenzt. Aus diesen Werten 
ergibt sich jeweils grundsätzlich eine lineare Zielerreichungskurve. Zwischenwerte 
werden linear interpoliert. 
 
Die Zielerreichung für die nicht-finanziellen Kennzahlen wird auf der Basis der vom 
Aufsichtsrat vorab festgelegten Methodik ermittelt und durch den Aufsichtsrat 
festgestellt. 
 
Über die für die jeweilige Performanceperiode festgelegten Schwerpunktthemen 
für die nicht-finanziellen Leistungskriterien sowie die konkreten Zielwerte wird im 
Rahmen des jährlichen Vergütungsberichtes bereits nach dem ersten Jahr der 
Performanceperiode, über die Zielerreichung nach Ablauf der 4-jährigen 
Programmlaufzeit ausführlich und transparent berichtet. 
 
*Höchstgrenzen für die Vergütung* 
 
Der Aufsichtsrat hat einheitlich für alle Vorstandsmitglieder betragsmäßige 
Höchstgrenzen für die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile festgelegt. Diese 
liegen sowohl für die einjährige als auch die mehrjährige variable Vergütung für 
alle Mitglieder des Vorstands einheitlich bei 200% des Zielbetrags. 
 
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat für die jeweiligen Vorstandsmitglieder eine 
Maximalvergütung nach § 87a (1) Nr. 1 AktG für die Summe aller für ein Geschäftsjahr 
aufgewendeten Vergütungsbeträge (inklusive Nebenleistungen und Versorgungszusage) 
festgelegt. Diese liegt bei 9,5 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden und 5,0 Mio. 
EUR für ein ordentliches Vorstandsmitglied. 
 
Sollte die Vergütung für ein Geschäftsjahr diese Höchstgrenze überschreiten, erfolgt 
eine entsprechende Kürzung der variablen Bezüge. 
 
*Share Ownership Guidelines* 
 
Die Share Ownership Guidelines (SOG) verpflichten den Vorstandsvorsitzenden, 
Lufthansa Aktien in der zweifachen Höhe und ordentliche Vorstandsmitglieder in der 
einfachen Höhe ihrer jeweiligen Grundvergütung zu erwerben und diese für die Dauer 
der Dienstzeit und darüber hinaus zu halten. Die durch die Vorstandsmitglieder zu 
erwerbende Mindestanzahl an Lufthansa Aktien wird zum Beginn der Vorstandstätigkeit 
anhand des durchschnittlichen Aktienkurses über die 125 Börsenhandelstage vor dem 
Beginn des Anstellungsvertrages ermittelt. Bei einer Erhöhung der Grundvergütung 
erhöht sich auch die zu erwerbende Aktienanzahl. 
 
Für den Aufbau des Aktienbestandes gilt grundsätzlich eine vierjährige Aufbauphase. 
Vorhandene Aktienbestände werden dabei angerechnet. Die Einhaltung dieser 
Verpflichtung ist jährlich durch die Mitglieder des Vorstands nachzuweisen. 
 
Die im Rahmen der SOG gehaltenen Aktien sind bis zur Beendigung des 
Vorstands-Anstellungsvertrages zu halten. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand kann 
das Vorstandsmitglied sodann jährlich 25% des von ihm im Rahmen der SOG gehaltenen 
Aktienbestandes veräußern. 
 
*Clawback Regelung* 
 
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die variable Vergütung in den nachfolgend 
genannten Fällen einzubehalten oder bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern: 
 
? In den Fällen einer vorsätzlichen oder grob 
  fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen 
  Pflichten oder eines Verstoßes gegen 
  unternehmensinterne Richtlinien 
  (Compliance-Clawback) besteht der 
  Rückforderungsanspruch in Höhe des 
  eingetretenen Schadens bzw. maximal in der 
  Höhe der für das Geschäftsjahr, in dem die 
  Pflichtverletzung stattgefunden hat, 
  ausgezahlten variablen Vergütung. 
 
? Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an 
  das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft sind, 
  auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht 
  ausbezahlt (Performance-Clawback), besteht der 
  Rückforderungsanspruch in Höhe des sich aus 
  der Neuberechnung der Höhe der variablen 
  Vergütung im Vergleich zur erfolgten 
  Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrags. 
 
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts steht im 
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. 
 
*Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern* 
 
Die Übernahme von Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern außerhalb der 
Lufthansa Group bedarf jeweils der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des 
Aufsichtsrats. 
 
Nehmen Vorstandsmitglieder Mandate oder ähnliche Ämter wahr in Gesellschaften, 
an denen die Deutsche Lufthansa AG mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, gelten 
diese als mit der Vorstandsvergütung abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. 
Etwaige Bezüge aus solchen Mandaten werden mit der Vorstandsvergütung verrechnet. 
 
*Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit oder einer Dienstsitzänderung* 
 
Im Fall einer Erstbestellung in den Vorstand oder bei nachträglicher Änderung 
des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft entscheidet der Aufsichtsrat auf 
Vorschlag des Präsidiums, ob und in welchem Umfang die folgenden zusätzlichen 
Vergütungsleistungen individualvertraglich zugesagt werden: 
 
*Ausgleich für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers.* Sofern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Vergütungszusagen von Vorarbeitgebern aufgrund des Wechsels zur Deutschen Lufthansa 
AG verfallen (z.B. Zusagen langfristig variabler Vergütungen oder 
Versorgungszusagen), kann der Aufsichtsrat einen Ausgleich zusagen. 
 
*Umzugskosten.* Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch 
Änderungen des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft ein Wechsel des 
Wohnortes erforderlich ist, kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass 
Umzugskostenerstattungen oder ähnliche Leistungen in einem angemessenen Umfang durch 
die Gesellschaft getragen werden. 
 
*Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge* 
 
Die Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung 
gekoppelt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die Regelungen des § 84 AktG. 
Danach erfolgt die Bestellung von Vorstandsmitgliedern maximal für die Dauer von 
fünf Jahren und eine Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor dem Ablauf der 
bisherigen Amtszeit. Bei Erstbestellungen soll darüber hinaus eine Laufzeit von drei 
Jahren nicht überschritten werden. Die Vorstands-Anstellungsverträge sehen die 
Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nicht vor; das Recht zur 
außerordentlichen Kündigung durch beide Seiten bleibt davon unberührt. 
 
Im Fall einer Dienstunfähigkeit des Vorstandsmitglieds, die länger als zwölf Monate 
dauert, endet der Vorstands-Anstellungsvertrag automatisch mit Ablauf der zwölf 
Monate, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 
 
Für den Fall einer Herabsetzung der vom Aufsichtsrat zum Zeitpunkt des 
Vertragsschlusses festgelegten Maximalvergütung durch Beschluss der Hauptversammlung 
nach § 87 Abs. 4 AktG hat das Vorstandsmitglied darüber hinaus die Möglichkeit, den 
Vorstands-Anstellungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu 
kündigen und sein Mandat niederzulegen. Ein Anspruch auf eine Abfindung resultiert 
daraus nicht. Das Vorstandsmitglied wird im Übrigen jedoch so behandelt, als 
sei der Vorstands-Anstellungsvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. 
 
*Leistungen im Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit* 
 
Das Vergütungssystem regelt auch die Höhe der Vergütung für den Fall der vorzeitigen 
Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrags. In Abhängigkeit vom Grund für die 
Beendigung gelten für die zugesagte Vergütung beim Ausscheiden aus dem Amt die 
nachfolgenden Bestimmungen: 
 
*Einvernehmliche Beendigung*. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags ohne 
wichtigen Grund wird die Gesellschaft gemäß der Empfehlung des Deutschen 
Corporate Governance Kodex nicht mehr als den Wert der Ansprüche für die 
Restlaufzeit des Vertrags vergüten, wobei die Zahlungen zwei Jahresvergütungen nicht 
übersteigen dürfen (Abfindungshöchstgrenze). Die Berechnung der 
Abfindungshöchstgrenze bemisst sich dabei nach der Höhe der Jahresvergütung, die 
sich aus der Grundvergütung und den Zielwerten für die einjährige und mehrjährige 
variable Vergütung zusammensetzt; Sachbezüge und Nebenleistungen finden keine 
Berücksichtigung. 
 
*Vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder 
wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Gesellschaft. *In diesem Fall besteht 
kein Anspruch auf eine Abfindung oder sonstige Zahlungen aus der einjährigen oder 
mehrjährigen variablen Vergütung. 
 
*Wechsel der Unternehmenskontrolle*. Im Fall eines Kontrollwechsels haben das 
Vorstandsmitglied und die Gesellschaft jeweils das Recht, den 
Vorstands-Anstellungsvertrag innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit dem 
Kontrollwechsel zu kündigen. In diesem Fall hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf 
eine Abfindung in Höhe seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags. 
Die Höhe der Abfindung darf 150% der vertraglich geregelten, zuvor beschriebenen 
Abfindungshöchstgrenze nicht übersteigen. Bei zukünftigen Neu- und 
Wiederbestellungen wird der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
der Fassung vom 16. Dezember 2019 zur Anwendung der Abfindungshöchstgrenze auch im 
Falle des Wechsels der Unternehmenskontrolle gefolgt. 
 
*Nachvertragliches Wettbewerbsverbot*. Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach dem 
Ausscheiden aus dem Vorstand einem einjährigen Wettbewerbsverbot. Die Gesellschaft 
zahlt dem Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen 
Wettbewerbsverbots eine Entschädigung (Karenzentschädigung) in Höhe der Hälfte der 
Grundvergütung. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, bis zur Beendigung des 
Vorstandsvertrags auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu 
verzichten, mit der Wirkung, dass sie nach sechs Monaten ab Zugang der 
Verzichtserklärung nicht mehr zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet 
ist. Die Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung ist in den 
aktuellen Vorstands-Anstellungsverträgen nicht vorgesehen. Bei zukünftigen Neu- und 
Wiederbestellungen wird der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
der Fassung vom 16. Dezember 2019 zur Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die 
Karenzentschädigung entsprochen. 
 
*Tod*. Stirbt das Vorstandsmitglied, während es sich in den Diensten der 
Gesellschaft befindet, so erhält der Witwer bzw. die Witwe die Grundvergütung noch 
für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Ende des 
Vorstands-Anstellungsvertrags. 
 
Diese Angaben sind abschließend. Darüber hinaus werden keine Entschädigungen 
gewährt. 
 
*Das Vergütungssystem im Überblick* 
 
Die nachfolgende Tabelle gibt noch einmal einen Gesamtüberblick über die 
Bestandteile des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands, die jeweilige 
Ausgestaltung der Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrundeliegenden 
Zielsetzungen: 
 
*Bestandteil*      *Zielsetzung* *Ausgestaltung* 
 
*Erfolgsunabhängige Vergütung* 
 
*Grundvergütung*   Soll die      Jährliche Festvergütung 
                   Rolle und den 
                   Verantwortung 
                   sbereich im 
                   Vorstand 
                   wiederspiegel 
                   n. Soll ein 
                   angemessenes 
                   Grundeinkomme 
                   n sichern und 
                   das Eingehen 
                   unangemessene 
                   r Risiken 
                   verhindern 
 
*Nebenleistungen*                Dienstwagen inklusive Fahrer, branchenübliche 
                                 Flugvergünstigungen für private Flugreisen, 
                                 Versicherungsprämien 
 
*Altersversorgung* Soll eine     Jährliche Zuführung eines festen Betrages 
                   adäquate 
                   Altersversorg 
                   ung absichern 
 
*Erfolgsabhängige Vergütung* 
 
*Einjährige        Soll ein      * Adjusted EBIT-Marge versus Zielwert (42,5 
variable Vergütung profitables     %) 
(Jahresbonus)*     Wachstum      * Adjusted ROCE versus Zielwert (42,5 %) 
                   unter         * Gesamt- und individuelle Geschäfts- und 
                   Berücksichtig   Nachhaltigkeitsziele (15 %) 
                   ung der       * Individueller Leistungsfaktor 
                   Gesamtverantw   (Bonus/Malus, 0,8 - 1,2) 
                   ortung des    * Cap: 200 % des Zielbetrages 
                   Vorstands und * Auszahlung: in bar oder in Aktien 
                   der 
                   individuellen 
                   Leistungen 
                   der 
                   Vorstandsmitg 
                   lieder 
                   unterstützen 
 
*Mehrjährige       Soll eine     * Zuteilung virtueller Lufthansa Aktien mit 
variable Vergütung nachhaltig      vierjähriger Laufzeit 
(LTI)*             positive      * Anzahl endgültiger Anzahl virtueller 
                   Entwicklung     Aktien abhängig von: 
                   des 
                   Unternehmensw 
                   ertes           - Durchschnittlicher Adjusted ROCE 
                   fördern, bei      während der Performanceperiode versus 
                   gleichzeitige     Zielwert (42,5 %) 
                   r Verknüpfung   - Relativer TSR der Lufthansa Aktie 
                   der               versus DAX-30 (42,5 %) 
                   Interessen      - Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele 
                   der               (15 %) 
                   Vorstandsmitg * Wertentwicklung abhängig von 
                   lieder mit      60-Tages-Durchschnittskurs der Lufthansa 
                   denen der       Aktie am Laufzeitende und 
                   Aktionäre       Dividendenzahlungen während der 
                                   Programmlaufzeit 
                                 * Cap: 200 % des Zielbetrages 
                                 * Auszahlung: in bar oder in Aktien 
 
*Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit* 
 
*Einvernehmliche   Soll          Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des 
Beendigung*        unangemessen  Anstellungsvertrages bzw. maximal zwei 
                   hohe          Jahresvergütungen (Abfindungshöchstgrenze) 
                   Abfindungszah 
                   lungen 
                   vermeiden 
 
*Nachverträgliches Dient dem     * Einjähriges Wettbewerbsverbot nach 
Wettbewerbsverbot* Schutz des      Ausscheiden aus dem Vorstand 
                   Unternehmensi * Verzicht auf Wettbewerbsverbot durch 
                   nteresses       Gesellschaft möglich 
 
*Wechsel der       Soll die      * Abfindungszahlung in Höhe der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.