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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG 
(virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling WKN: 633500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 40. ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 
 
Montag, den 18. Mai 2020, 14.00 Uhr (MESZ) 
 
in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft, 
Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling, als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten 
Aktionäre und Aktionärsvertreter unter der 
Internetadresse 
 
www.krones.com/de 
 
über den Link »Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung/2020« live in Bild und Ton 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere 
Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 
*Abschnitt II*. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit 
   den Lageberichten der KRONES 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung sowie auch während der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   *www.krones.com/de* 
 
   über den Link »Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlung/2020« zugänglich. 
   Ferner werden sie auch in der Hauptversammlung 
   näher erläutert werden. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt ist. 
   Über den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die 
   Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für 
   die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von Euro 258.681.143,94 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
                                 *Euro* 
   Ausschüttung einer Dividende  23.694.804,00 
   von Euro 0,75 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung:    234.986.339,94 
   Bilanzgewinn:                 258.681.143,94 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am 22. Mai 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('EU-Abschlussprüfungsverordnung') auferlegt 
   wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   3 Abs. 2 der Satzung (Bekanntmachungen und 
   Mitteilungen) und § 18 Abs. 1 Satz 2 der 
   Satzung (Teilnahmerecht/Geschäftsordnung)* 
 
   Um der ab dem 3. September 2020 anwendbaren 
   Fassung des Aktiengesetzes, zuletzt geändert 
   durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), 
   zu entsprechen, soll die Satzung angepasst 
   werden. Durch das ARUG II werden unter anderem 
   die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die 
   Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 
   125, 128 AktG) sowie die Voraussetzungen für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (§ 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen in 
   §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden neu 
   geregelt. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. 
 
   Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 
   128 AktG sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG 
   ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 
   2020 einberufen werden, anzuwenden. Die 
   Änderungen werden damit bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen 
   der Satzung vom Gesetz zu vermeiden, sollen 
   die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 
   2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft bereits jetzt beschlossen werden. 
   Der Vorstand soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der 
      Satzung* 
 
      § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird vollständig wie folgt neu gefasst: 
 
      '2. 
      Informationen an die Aktionäre der 
      Gesellschaft können, soweit gesetzlich 
      zulässig, auch im Wege der 
      Datenfernübertragung übermittelt werden.' 
   b) *Änderung von § 18 Abs. 1 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
      Gesellschaft wird vollständig wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c 
      Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in 
      Textform ausgestellter Nachweis über den 
      Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
      Gesellschaft vom Letztintermediär auch 
      direkt übermittelt werden kann.' 
 
      Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 1 der 
      Satzung der Gesellschaft unverändert. 
   c) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      diesem Tagesordnungspunkt 6 unter lit. a) 
      und lit. b.) beschlossenen 
      Satzungsänderungen jeweils so zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, dass sie möglichst zeitnah 
      nach dem 3. September 2020 wirksam 
      werden. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 
    31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie 
    gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
    Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
    Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten; Online-Service* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung wird mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft 

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April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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