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Dow Jones News
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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG 
(virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling WKN: 633500 
ISIN: DE0006335003 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 40. ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 
 
Montag, den 18. Mai 2020, 14.00 Uhr (MESZ) 
 
in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft, 
Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling, als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten 
Aktionäre und Aktionärsvertreter unter der 
Internetadresse 
 
www.krones.com/de 
 
über den Link »Unternehmen/Investor 
Relations/Hauptversammlung/2020« live in Bild und Ton 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere 
Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 
*Abschnitt II*. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit 
   den Lageberichten der KRONES 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung sowie auch während der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   *www.krones.com/de* 
 
   über den Link »Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlung/2020« zugänglich. 
   Ferner werden sie auch in der Hauptversammlung 
   näher erläutert werden. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt ist. 
   Über den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die 
   Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für 
   die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von Euro 258.681.143,94 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
                                 *Euro* 
   Ausschüttung einer Dividende  23.694.804,00 
   von Euro 0,75 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung:    234.986.339,94 
   Bilanzgewinn:                 258.681.143,94 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am 22. Mai 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('EU-Abschlussprüfungsverordnung') auferlegt 
   wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   3 Abs. 2 der Satzung (Bekanntmachungen und 
   Mitteilungen) und § 18 Abs. 1 Satz 2 der 
   Satzung (Teilnahmerecht/Geschäftsordnung)* 
 
   Um der ab dem 3. September 2020 anwendbaren 
   Fassung des Aktiengesetzes, zuletzt geändert 
   durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der 
   zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), 
   zu entsprechen, soll die Satzung angepasst 
   werden. Durch das ARUG II werden unter anderem 
   die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die 
   Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 
   125, 128 AktG) sowie die Voraussetzungen für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (§ 123 Abs. 4 Satz 1 
   AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen in 
   §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden neu 
   geregelt. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. 
 
   Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 
   128 AktG sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG 
   ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 
   2020 einberufen werden, anzuwenden. Die 
   Änderungen werden damit bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen 
   der Satzung vom Gesetz zu vermeiden, sollen 
   die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 
   2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft bereits jetzt beschlossen werden. 
   Der Vorstand soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der 
      Satzung* 
 
      § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird vollständig wie folgt neu gefasst: 
 
      '2. 
      Informationen an die Aktionäre der 
      Gesellschaft können, soweit gesetzlich 
      zulässig, auch im Wege der 
      Datenfernübertragung übermittelt werden.' 
   b) *Änderung von § 18 Abs. 1 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
      Gesellschaft wird vollständig wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c 
      Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in 
      Textform ausgestellter Nachweis über den 
      Anteilsbesitz des Aktionärs, der der 
      Gesellschaft vom Letztintermediär auch 
      direkt übermittelt werden kann.' 
 
      Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 1 der 
      Satzung der Gesellschaft unverändert. 
   c) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      diesem Tagesordnungspunkt 6 unter lit. a) 
      und lit. b.) beschlossenen 
      Satzungsänderungen jeweils so zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, dass sie möglichst zeitnah 
      nach dem 3. September 2020 wirksam 
      werden. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 
    31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie 
    gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
    Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
    Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten; Online-Service* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung wird mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
    gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes 
    über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des 
    Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
    COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
    Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
    Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; 
    nachfolgend auch '*COVID-19-G*') abgehalten. 
 
    Die gesamte, in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft stattfindende, Hauptversammlung 
    wird zu diesem Zweck am 18. Mai 2020 ab 14.00 
    Uhr (MESZ) über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« live in Bild 
    und Ton übertragen. 
 
    Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich 
    wie nachstehend (siehe Ziff. 3 
    '_Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung'_) beschrieben 
    ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild- 
    und Tonübertragung der gesamten 
    Hauptversammlung über den Online-Service der 
    Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können 
    Aktionäre persönlich oder durch 
    ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr 
    Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
    Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie 
    über den Online-Service der Gesellschaft 
    Fragen stellen und einen Widerspruch gegen 
    Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
 
    Eine darüber hinausgehende Ausübung von 
    Aktionärsrechten ist in der virtuellen 
    Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere 
    ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. 
    Die Übertragung der Hauptversammlung in 
    Bild und Ton sowie die Einräumung des 
    Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der 
    Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die 
    Aktionäre und Aktionärsvertreter auch nicht 
    zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    elektronischer Kommunikation im Sinne von § 
    118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische 
    Teilnahme). 
 
    Der Online-Service ist auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« ab dem 27. 
    April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) für 
    ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und 
    ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den 
    Online-Service der Gesellschaft nutzen zu 
    können, müssen sie sich mit der 
    Zugangskartennummer und dem Zugangscode 
    einloggen, welche sie mit ihrer Zugangskarte 
    für den Online-Service der Gesellschaft 
    erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur 
    Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf 
    der Benutzeroberfläche im Online-Service der 
    Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung 
    des Online-Services der Gesellschaft und den 
    Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die 
    Aktionäre dem dort hinterlegten 
    Informationsblatt entnehmen. 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung* 
 
    Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf 
    die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere 
    des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
    bei der Gesellschaft in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet 
    und ihren Anteilsbesitz rechtzeitig 
    nachgewiesen haben. Als Nachweis genügt ein in 
    Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
    Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut in deutscher oder 
    englischer Sprache. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    27. April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) 
    ('*Nachweisstichtag*') zu beziehen. 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
    Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens 
    bis zum Ablauf des 11. Mai 2020, 24.00 Uhr 
    (MESZ) unter einer der folgenden 
    Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 
    *c/o C-HV AG * 
    *Gewerbepark 10 * 
    *92289 Ursensollen * 
    *oder * 
    *Telefax: +49 9628 92 99-871 * 
    *oder * 
    *E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden 
    den Aktionären - anstelle der herkömmlichen 
    Eintrittskarten - Zugangskarten für den 
    Online-Service der Gesellschaft mit 
    persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer 
    und Zugangscode) für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung übermittelt. 
4.  *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Der Nachweisstichtag (auch Record Date 
    genannt) ist das entscheidende Datum für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
    Gesellschaft gilt für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, 
    in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung 
    als Aktionär nur, wer zum Nachweisstichtag 
    Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis 
    hierüber fristgerecht erbracht hat. 
    Veränderungen im Aktienbestand nach diesem 
    Zeitpunkt haben hierfür keine Bedeutung. 
    Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
    Nachweisstichtag erworben haben, können somit 
    ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit 
    sie sich hierzu durch den Veräußerer 
    bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
    ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis 
    erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung 
    ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die 
    virtuelle Hauptversammlung berechtigt, wenn 
    sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
    veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
    Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
    Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
    eventuelle Dividendenberechtigung. 
5.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Briefwahl* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 
    126b BGB) oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Hierzu 
    ist eine ordnungsgemäße Anmeldung 
    erforderlich (siehe hierzu Ziff. 3 
    '_Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung'_). Die Stimmabgabe im Wege 
    der Briefwahl kann über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« oder unter 
    Verwendung des hierfür vorgesehenen 
    Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das 
    Briefwahlformular ist auf der Zugangskarte für 
    den Online-Service der Gesellschaft, die den 
    Aktionären nach der oben beschriebenen form- 
    und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, 
    abgedruckt. Entsprechende Formulare sind zudem 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« erhältlich. 
 
    Die mittels des Briefwahlformulars 
    vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft 
    aus organisatorischen Gründen bis spätestens 
    zum Ablauf des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ) 
    unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten 
    zugehen: 
 
    *KRONES Aktiengesellschaft * 
    *c/o C-HV AG * 
    *Gewerbepark 10 * 
    *92289 Ursensollen * 
    *oder * 
    *Telefax: +49 9628 92 99-871 * 
    *oder * 
    *E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com* 
 
    Die Stimmabgabe über den Online-Service der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    *www.krones.com/de* 
 
    über den Link »Unternehmen/Investor 
    Relations/Hauptversammlung/2020« ist ab dem 
    27. April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) bis zum Ende 
    der Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2020 möglich. Bis 
    zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2020 kann im 
    Online-Service der Gesellschaft eine durch 
    Verwendung des Briefwahlformulars oder über 
    den Online-Service vorgenommene Stimmabgabe 
    auch geändert oder widerrufen werden. 
    Einzelheiten zur Stimmabgabe über den 
    Online-Service der Gesellschaft können die 
    Aktionäre dem dort hinterlegten 
    Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen 
    entnehmen. 
 
    Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie 
    sowohl durch Verwendung des Briefwahlformulars 
    als auch über den Online-Service der 
    Gesellschaft ausgeübt, wird unabhängig von der 
    zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen 
    Eingangs bei der Gesellschaft 
    ausschließlich die über den 
    Online-Service der Gesellschaft abgegebene 
    Stimme als verbindlich behandelt. 
 

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April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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