DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 18.05.2020 in In den Geschäftsräumen der Krones AG
(virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-09 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling WKN: 633500
ISIN: DE0006335003 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden unsere Aktionäre zur 40. ordentlichen
Hauptversammlung ein, die am
Montag, den 18. Mai 2020, 14.00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft,
Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling, als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten
Aktionäre und Aktionärsvertreter unter der
Internetadresse
www.krones.com/de
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« live in Bild und Ton
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und
Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere
Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter
*Abschnitt II*.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2019 und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit
den Lageberichten der KRONES
Aktiengesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2019 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt
der Einberufung sowie auch während der
Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« zugänglich.
Ferner werden sie auch in der Hauptversammlung
näher erläutert werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den
Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
gemäß § 172 AktG festgestellt ist.
Über den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die
Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für
die übrigen Unterlagen, die unter diesem
Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das
Gesetz generell lediglich die Information der
Aktionäre durch die Möglichkeit zur
Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung, vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von Euro 258.681.143,94 wie folgt zu
verwenden:
*Euro*
Ausschüttung einer Dividende 23.694.804,00
von Euro 0,75 je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Vortrag auf neue Rechnung: 234.986.339,94
Bilanzgewinn: 258.681.143,94
Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch
auf die Dividende am 22. Mai 2020 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
('EU-Abschlussprüfungsverordnung') auferlegt
wurde.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §
3 Abs. 2 der Satzung (Bekanntmachungen und
Mitteilungen) und § 18 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung (Teilnahmerecht/Geschäftsordnung)*
Um der ab dem 3. September 2020 anwendbaren
Fassung des Aktiengesetzes, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II),
zu entsprechen, soll die Satzung angepasst
werden. Durch das ARUG II werden unter anderem
die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die
Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung (§§
125, 128 AktG) sowie die Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts (§ 123 Abs. 4 Satz 1
AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen in
§§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden neu
geregelt. Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen.
Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und
128 AktG sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG
ab dem 3. September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen, die nach dem 3. September
2020 einberufen werden, anzuwenden. Die
Änderungen werden damit bereits vor der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen
der Satzung vom Gesetz zu vermeiden, sollen
die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs.
2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft bereits jetzt beschlossen werden.
Der Vorstand soll durch entsprechende
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen,
dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3.
September 2020 wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der
Satzung*
§ 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
wird vollständig wie folgt neu gefasst:
'2.
Informationen an die Aktionäre der
Gesellschaft können, soweit gesetzlich
zulässig, auch im Wege der
Datenfernübertragung übermittelt werden.'
b) *Änderung von § 18 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung*
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft wird vollständig wie folgt
neu gefasst:
'Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c
Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in
Textform ausgestellter Nachweis über den
Anteilsbesitz des Aktionärs, der der
Gesellschaft vom Letztintermediär auch
direkt übermittelt werden kann.'
Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft unverändert.
c) *Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister*
Der Vorstand wird angewiesen, die unter
diesem Tagesordnungspunkt 6 unter lit. a)
und lit. b.) beschlossenen
Satzungsänderungen jeweils so zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass sie möglichst zeitnah
nach dem 3. September 2020 wirksam
werden.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in
31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
insgesamt 31.593.072 Stimmen.
2. *Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten; Online-Service*
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020,
Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.;
nachfolgend auch '*COVID-19-G*') abgehalten.
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft stattfindende, Hauptversammlung
wird zu diesem Zweck am 18. Mai 2020 ab 14.00
Uhr (MESZ) über den Online-Service der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« live in Bild
und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich
wie nachstehend (siehe Ziff. 3
'_Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung'_) beschrieben
ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild-
und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung über den Online-Service der
Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können
Aktionäre persönlich oder durch
ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr
Stimmrecht per Briefwahl oder durch die
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie
über den Online-Service der Gesellschaft
Fragen stellen und einen Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von
Aktionärsrechten ist in der virtuellen
Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere
ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen.
Die Übertragung der Hauptversammlung in
Bild und Ton sowie die Einräumung des
Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der
Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die
Aktionäre und Aktionärsvertreter auch nicht
zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege
elektronischer Kommunikation im Sinne von §
118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische
Teilnahme).
Der Online-Service ist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« ab dem 27.
April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den
Online-Service der Gesellschaft nutzen zu
können, müssen sie sich mit der
Zugangskartennummer und dem Zugangscode
einloggen, welche sie mit ihrer Zugangskarte
für den Online-Service der Gesellschaft
erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf
der Benutzeroberfläche im Online-Service der
Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung
des Online-Services der Gesellschaft und den
Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die
Aktionäre dem dort hinterlegten
Informationsblatt entnehmen.
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung*
Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf
die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere
des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher
oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet
und ihren Anteilsbesitz rechtzeitig
nachgewiesen haben. Als Nachweis genügt ein in
Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut in deutscher oder
englischer Sprache. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
27. April 2020, 0.00 Uhr (MESZ)
('*Nachweisstichtag*') zu beziehen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die
Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum Ablauf des 11. Mai 2020, 24.00 Uhr
(MESZ) unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
*KRONES Aktiengesellschaft *
*c/o C-HV AG *
*Gewerbepark 10 *
*92289 Ursensollen *
*oder *
*Telefax: +49 9628 92 99-871 *
*oder *
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com*
Nach ordnungsgemäßem Eingang der
Anmeldung und des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden
den Aktionären - anstelle der herkömmlichen
Eintrittskarten - Zugangskarten für den
Online-Service der Gesellschaft mit
persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer
und Zugangscode) für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung übermittelt.
4. *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Der Nachweisstichtag (auch Record Date
genannt) ist das entscheidende Datum für die
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts,
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
als Aktionär nur, wer zum Nachweisstichtag
Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis
hierüber fristgerecht erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach diesem
Zeitpunkt haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit
ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit
sie sich hierzu durch den Veräußerer
bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung
ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung berechtigt, wenn
sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
5. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Briefwahl*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§
126b BGB) oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Hierzu
ist eine ordnungsgemäße Anmeldung
erforderlich (siehe hierzu Ziff. 3
'_Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung'_). Die Stimmabgabe im Wege
der Briefwahl kann über den Online-Service der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« oder unter
Verwendung des hierfür vorgesehenen
Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das
Briefwahlformular ist auf der Zugangskarte für
den Online-Service der Gesellschaft, die den
Aktionären nach der oben beschriebenen form-
und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird,
abgedruckt. Entsprechende Formulare sind zudem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« erhältlich.
Die mittels des Briefwahlformulars
vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum Ablauf des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ)
unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zugehen:
*KRONES Aktiengesellschaft *
*c/o C-HV AG *
*Gewerbepark 10 *
*92289 Ursensollen *
*oder *
*Telefax: +49 9628 92 99-871 *
*oder *
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com*
Die Stimmabgabe über den Online-Service der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« ist ab dem
27. April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) bis zum Ende
der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 18. Mai 2020 möglich. Bis
zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 18. Mai 2020 kann im
Online-Service der Gesellschaft eine durch
Verwendung des Briefwahlformulars oder über
den Online-Service vorgenommene Stimmabgabe
auch geändert oder widerrufen werden.
Einzelheiten zur Stimmabgabe über den
Online-Service der Gesellschaft können die
Aktionäre dem dort hinterlegten
Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie
sowohl durch Verwendung des Briefwahlformulars
als auch über den Online-Service der
Gesellschaft ausgeübt, wird unabhängig von der
zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen
Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über den
Online-Service der Gesellschaft abgegebene
Stimme als verbindlich behandelt.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -3-
Wird bei der Briefwahl zu einem
Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder
eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung
gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der
Zugangskarte für den Online-Service der
Gesellschaft, die den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären übersandt wird,
enthalten und zudem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« einsehbar.
6. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB) oder haben unter Verwendung der
Eingabemaske in dem Online-Service der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« zu erfolgen.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8
AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt
werden, abweichende Regelungen vorsehen, die
jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein
Verstoß gegen diese und bestimmte weitere
in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne
von § 67a Abs. 4 AktG, einer
Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
beeinträchtigt allerdings gemäß §135 Abs.
7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht
Bevollmächtigte können ebenfalls weder
physisch noch im Wege elektronischer
Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für von ihnen vertretene
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder
durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die
von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
ausüben.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht
ist auf der Zugangskarte für den
Online-Service der Gesellschaft, die den
Aktionären nach der oben beschriebenen form-
und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird,
abgedruckt. Das Formular für die Erteilung
einer Vollmacht steht außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« zum Download
bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder
ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft
müssen auf einem der folgenden Wege aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum
Ablauf des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ) der
Gesellschaft zugehen:
*KRONES Aktiengesellschaft *
*c/o C-HV AG *
*Gewerbepark 10 *
*92289 Ursensollen *
*oder *
*Telefax: +49 9628 92 99-871 *
*oder *
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com*
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf
sind darüber hinaus unter Verwendung der
Eingabemaske über den Online-Service der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 18. Mai 2020
möglich. Bis unmittelbar vor Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 18. Mai 2020 ist auch ein
Widerruf oder eine Änderung einer zuvor
in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder
über den Online-Service erteilten Vollmacht
möglich. Wird eine Vollmacht - jeweils
fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b
BGB) übersendet als auch über den
Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge
ihres jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über den
Online-Service abgegebene Vollmacht als
verbindlich behandelt. Einzelheiten zur
Erteilung von Vollmachten und zum Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung
der Eingabemaske in dem Online-Service können
die Aktionäre dem dort hinterlegten
Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf
die virtuelle Hauptversammlung über den
Online-Service der Gesellschaft durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte vom Aktionär einen eigenen
Zugangscode erhält. Die Nutzung der
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung,
ein darüber hinausgehender Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in
Textform ist nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind
Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Dies schließt
- vorbehaltlich der genannten Frist für die
Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des
Aktienbesitzes nicht aus.
7. *Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter*
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch
von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht
ausschließlich gemäß den Weisungen
des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu
lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht
nach eigenem Ermessen, sondern
ausschließlich auf der Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder
unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten
sich die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden
Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt
immer auch für unvorhergesehene Anträge.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der
Hauptversammlung noch während der
Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen,
zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur
Abgabe von Erklärungen zu Protokoll
entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung
des Stimmrechts - auch keine sonstigen
Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso
wie die Erteilung von Weisungen der Textform
(§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der
Eingabemaske über den Online-Service der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« zu erfolgen.
Gleiches gilt für die Änderung oder den
Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das
Vollmachts- und Weisungsformular für die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den
entsprechenden Erläuterungen ist auf der
Zugangskarte für den Online-Service der
Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Diese
Unterlagen stehen außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« zum Download
bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf
müssen auf einem der folgenden Wege aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum
Ablauf des 17. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ) an
die Gesellschaft übermittelt werden:
*KRONES Aktiengesellschaft *
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
*c/o C-HV AG *
*Gewerbepark 10 *
*92289 Ursensollen *
*oder *
*Telefax: +49 9628 92 99-871 *
*oder *
*E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com*
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der
Stimmrechte nebst Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter
Verwendung der Eingabemaske in dem
Online-Service der Gesellschaft unter der
Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 18. Mai 2020
möglich. Hierfür ist im Online-Service der
Gesellschaft die Schaltfläche 'Vollmacht und
Weisung an die Stimmrechtsvertreter erteilen'
vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch
ein Widerruf oder eine Änderung einer
zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten
oder über den Online-Service der Gesellschaft
erteilten Vollmacht mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich.
Wird eine Vollmacht mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft -
jeweils fristgemäß - sowohl in Textform
(§ 126b BGB) übersendet als auch über den
Online-Service der Gesellschaft erteilt,
werden unabhängig von der zeitlichen
Reihenfolge ihres Eingangs bei der
Gesellschaft ausschließlich die über den
Online-Service der Gesellschaft abgegebenen
Vollmachten und Weisungen als verbindlich
behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von
Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum
Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter
Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der
Gesellschaft können die Aktionäre dem dort
hinterlegten Informationsblatt und den
Nutzungsbedingungen entnehmen.
Soweit von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung
und Nachweis des Aktienbesitzes form- und
fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
8. *Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G;
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131
AktG*
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben
die Möglichkeit, im Wege der elektronischen
Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G).
Aus organisatorischen Gründen sind Fragen
spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2020
(24.00 Uhr MESZ) über die davor vorgesehene
Eingabemaske im Online-Service der
Gesellschaft unter der Internetadresse
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« einzureichen.
Auf anderem Wege oder später eingereichte
Fragen bleiben unberücksichtigt. Eine
Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt
nach pflichtgemäßem Ermessen des
Vorstands. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, alle Fragen zu beantworten.
Fragen können insbesondere zusammengefasst
werden, es können im Interesse der anderen
Aktionäre sinnvolle Fragen ausgewählt und
Fragen von Aktionärsvereinigungen und
institutionellen Investoren mit bedeutenden
Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu
den Auskünften des Vorstands sind
ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein
Rede- oder Fragerecht in und während der
virtuellen Hauptversammlung zu.
9. *Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2,
§ 126 Abs. 1, § 127 AktG*
Den Aktionären stehen in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung unter anderem die
folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs.
1 und § 127 AktG zu. Weitergehende
Erläuterungen hierzu finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020«.
_Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG_
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre,
deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten, wobei §
70 AktG bei der Berechnung der
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen
zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
bis 193 BGB sind nicht entsprechend
anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der KRONES Aktiengesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also spätestens bis zum
Ablauf des 17. April 2020, 24.00 Uhr (MESZ)
zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen
an folgende Adresse zu richten:
*KRONES Aktiengesellschaft *
*Vorstand*
*Böhmerwaldstraße 5 *
*93073 Neutraubling*
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit dies nicht
bereits mit der Einberufung geschehen ist -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« zugänglich
gemacht und den Aktionären gemäß § 125
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß
gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter
zulässiger Beschlussantrag wird in der
virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als
sei er in der Hauptversammlung nochmals
gestellt worden, wenn der antragstellende
Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet ist.
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG_
Jeder Aktionär ist berechtigt, der
Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs.
1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß §
127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein;
Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu
werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zu richten:
*KRONES Aktiengesellschaft *
*Corporate Governance *
*Böhmerwaldstraße 5 *
*93073 Neutraubling *
*oder *
*Telefax: +49 9401 70-2762 *
*oder *
*E-Mail: hv2020@krones.com*
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 3. Mai
2020, 24.00 Uhr (MESZ) unter einer der
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene
und zugänglich zu machende Gegenanträge mit
Begründung oder Wahlvorschläge von Aktionären
werden einschließlich des Namens des
Aktionärs sowie der - bei Wahlvorschlägen
optionalen - Begründung und gegebenenfalls
versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu
ergänzenden Inhalten auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
*www.krones.com/de*
über den Link »Unternehmen/Investor
Relations/Hauptversammlung/2020« unverzüglich
nach ihrem Eingang zugänglich gemacht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter dieser Internetadresse
veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags
und seiner Begründung bzw. eines
Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den
in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit
§ 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags
bzw. die etwaige Begründung eines
Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht
der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn sie die
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April 09, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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