DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-09 / 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - - WKN 756857 - Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (_virtuelle Hauptversammlung_). Angesichts der auf unabsehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der SFC Energy AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* in der Unternehmenszentrale der SFC Energy AG, Eugen-Sänger-Ring 7, 85649 Brunnthal stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ein. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG i.V.m. § 17 Abs 3 der Satzung unter der Internetadresse https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über das Online-Portal der Gesellschaft (Aktionärsportal) in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des Lageberichts für die SFC Energy AG mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB und des Lageberichts für den SFC Energy-Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019 Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert nicht. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: (a) Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt. (b) Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2020 bestellt, sofern diese durchgeführt wird. Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge eine Erklärung der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Herr David Morgan hat mit am 31. März 2020 zugestelltem Schreiben gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erklärt, sein Aufsichtsratsmandat gemäß § 11 Satz 1 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2020 niederzulegen. Daher ist ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, *Herrn Gerhard Schempp* mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des mit Ablauf des 31. Mai 2020 ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn David Morgan - d.h. gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 beschließen wird - in den Aufsichtsrat der SFC Energy AG zu wählen. Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Schempp entspricht sowohl dem Anforderungsprofil als auch dem Diversitätskonzept der SFC Energy AG. Der Aufsichtsrat hält Herrn Schempp für unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr Schempp hat die SFC Energy AG bereits seit dem Jahr 2016 bis zum Jahr 31. März 2020 als Berater, vornehmlich für den Geschäftsbereich Defense & Security, begleitet und unterstützt. Der zugrundeliegende Beratervertrag wurde zum 31. März 2020 einvernehmlich beendet. Herr Schempp hat daher keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur SFC Energy AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Herr Schempp hat erklärt, ausreichende zeitliche Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu haben. Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner Auffassung im Falle der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten weiterhin ausschließlich Mitglieder an, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in einem international tätigen Unternehmen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. _Informationen zum zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten_ *Herr Gerhard Schempp* a) Persönliche Angaben Selbständiger Berater, Kaltental Geboren am 12. August 1951 in Blonhofen (heute Kaltental) b) Beruflicher Werdegang - 1970 - 1971 Wehrdienst in Sonthofen; heute Hauptmann a.D. - 1971 - 1977 Studium der Mathematik mit Fachrichtung Informatik, TU München, Diplom-Mathematiker - 1977 - 1988 Softlab GmbH, München, zuletzt ab 1981 Division Manager 'Industrial Systems' - 1988 - 1992 Digital Equipment GmbH, München, zuletzt Sales Manager 'Manufacturing South West Germany' - 1992 - 1998 CSC Deutschland GmbH, München und Kiedrich, zuletzt ab 1994 Geschäftsführer - 1994 - 1998 Generalbevollmächtigter der CSC Ploenzke AG, Kiedrich und Wiesbaden - 1999 - 2013 ESG Elektroniksystem- und
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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)
Logistik-GmbH, Fürstenfeldbruck, Vorsitzender der Geschäftsführung - 1999 - 2013 Rüstungswirtschaftlicher Arbeitskreis (RAK) des Bundesministeriums der Verteidigung, Berlin - 2000 - 2013 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI), Frankfurt, Vorstand des Fachverbands Sicherheit und Mitglied des Zentralvorstandes - 2009 - 2013 Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e. V. (BDSV), Berlin, Mitglied des Vorstands, Sprecher Mittelstand und IT - Seit 2014 Deutsche Wehrtechnische Gesellschaft e. V. (DWT), Bonn und Berlin, zunächst Präsident, seit 2019 Mitglied des Präsidiums - Seit 2014 GES Consulting GbR, Kaltental, geschäftsführender Gesellschafter - Seit 2014 mionero UG (haftungsbeschränkt), Kaltental, Geschäftsführer - Seit 2017 GSP Gesellschaft für Sicherheitspolitik e.V., Berlin, Mitglied des Kuratoriums c) Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist Herr Schempp Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bei der nachfolgend aufgeführten Gesellschaft, darüber hinaus ist er Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien bei den nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: - Seit 2014 FONSA Aktiengesellschaft Brauerei- und Gaststätten-Betrieb, Kaltental, Vorsitzender des Aufsichtsrats - Seit 2017 Openlimit AG, Baar (Schweiz), Präsident des Verwaltungsrats - Seit 2017 STW Sensortechnik Wiedemann GmbH, Kaufbeuren, Mitglied des Beirats 6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* a) Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II', BGBl. I (2019), S. 2637 ff.) geändert. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften nach dem überarbeiteten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in derzeit geltenden Fassung ein in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Das ARUG II ist in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 EG-AktG erst ab dem 3. September 2020 Anwendung und entfalten danach erstmals Gültigkeit für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Die entsprechenden Vorschriften werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um eine Abweichung der Regelungen zum Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft regelt die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der Gesellschaft durch Bevollmächtigte. Die entsprechenden Regelungen gelten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 5 der Satzung der Gesellschaft indes nicht für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen; insofern gilt § 135 AktG. Auch die Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung wurden durch ARUG II geändert. So rekurriert § 135 AktG seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr auf ein bevollmächtigtes Kreditinstitut, sondern auf einen sog. Intermediär. Gemäß der Legaldefinition des neu eingefügten § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt. Dies erfasst namentlich also insbesondere auch ein Kreditinstitut. Aufgrund der Gesetzesänderung wird eine Anpassung der Satzung erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: (1) § 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Für den Nachweis der Berechtigung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist zudem ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.' (2) § 18 Abs. 3 Satz 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 'Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen und anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen; insofern gilt § 135 AktG.' (3) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung des § 18 Abs. 2 der Satzung erst unverzüglich nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. b) Form der Amtsniederlegung eines Aufsichtsratsmitglieds § 11 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass jedes Aufsichtsratsmitglied sein Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum Monatsende niederlegen kann. In Zeiten zunehmender Digitalisierung und einem international besetzten Aufsichtsrat erscheint das Erfordernis der Schriftform weder zeitgemäß noch hinreichend praktikabel. Daher soll die Amtsniederlegung durch Textform (insbesondere per E-Mail) ausreichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 11 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 'Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat durch Erklärung in Textform (insbesondere per E-Mail) gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum Monatsende niederlegen.' 7. Beschlussfassung über eine Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Überführung eines bestehenden Optionsprogramms für ein Mitglied des Vorstands in ein aktienbasiertes Optionsprogramm und zur Einführung eines Aktienoptionsprogramms für Mitglieder des Vorstands; Ermächtigung des Vorstands zur Überführung eines bestehenden Optionsprogramms für ausgewählte Führungskräfte in ein aktienbasiertes Optionsprogramm und zur Einführung eines Aktienoptionsprogramms für ausgewählte Führungskräfte; Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende Änderung der Satzung Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG hat ein virtuelles Aktienoptionsprogramm für Mitglieder des Vorstands ('*SAR-Programm Vorstand*') mit dem Ziel implementiert, eine Gleichrichtung der Interessenlagen von Aktionären und Vorstand zu schaffen. Der Vorstand der SFC Energy AG hat ferner im Dezember 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
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