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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in 
Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, 
ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (_virtuelle 
Hauptversammlung_). Angesichts der auf unabsehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie, der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit 
und Pflege insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der 
Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der 
Vorstand der SFC Energy AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
*Dienstag, den 19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* 
in der Unternehmenszentrale der 
SFC Energy AG, Eugen-Sänger-Ring 7, 85649 Brunnthal 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
ein. 
 
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG 
i.V.m. § 17 Abs 3 der Satzung unter der Internetadresse 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
über das Online-Portal der Gesellschaft (Aktionärsportal) in Bild und 
Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC 
   Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des 
   Lageberichts für die SFC Energy AG mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289a HGB und des Lageberichts für den SFC 
   Energy-Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
   veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage 
   zugesandt. Die Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und, soweit es um den Bericht des 
   Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
   auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
   AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen 
   Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 
   1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert 
   nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege 
   der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
   (b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2020 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
   bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
   der Abschlussprüfung beschränkt hätten. Ein 
   Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
   Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht 
   nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge eine Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit 
   §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Herr David Morgan hat mit am 31. März 2020 
   zugestelltem Schreiben gegenüber dem Vorstand unter 
   Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   erklärt, sein Aufsichtsratsmandat gemäß § 11 
   Satz 1 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 
   2020 niederzulegen. Daher ist ein 
   Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
    *Herrn Gerhard Schempp* 
    mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 für die 
    Zeit bis zum Ende der Amtszeit des mit 
    Ablauf des 31. Mai 2020 ausscheidenden 
    Aufsichtsratsmitglieds Herrn David Morgan - 
    d.h. gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der 
    Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    Geschäftsjahr 2020 beschließen wird - 
    in den Aufsichtsrat der SFC Energy AG zu 
    wählen. 
 
   Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Schempp entspricht 
   sowohl dem Anforderungsprofil als auch dem 
   Diversitätskonzept der SFC Energy AG. Der 
   Aufsichtsrat hält Herrn Schempp für unabhängig im 
   Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr 
   Schempp hat die SFC Energy AG bereits seit dem Jahr 
   2016 bis zum Jahr 31. März 2020 als Berater, 
   vornehmlich für den Geschäftsbereich Defense & 
   Security, begleitet und unterstützt. Der 
   zugrundeliegende Beratervertrag wurde zum 31. März 
   2020 einvernehmlich beendet. Herr Schempp hat daher 
   keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur SFC Energy AG oder zu deren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen 
   an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Herr 
   Schempp hat erklärt, ausreichende zeitliche 
   Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu 
   haben. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner Auffassung im 
   Falle der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten 
   weiterhin ausschließlich Mitglieder an, die über 
   die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben 
   in einem international tätigen Unternehmen 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen verfügen. 
 
   _Informationen zum zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten_ 
 
   *Herr Gerhard Schempp* 
 
   a) Persönliche Angaben 
 
   Selbständiger Berater, Kaltental 
 
   Geboren am 12. August 1951 in Blonhofen (heute 
   Kaltental) 
 
   b) Beruflicher Werdegang 
 
   - 1970 - 1971 Wehrdienst in Sonthofen; heute 
                 Hauptmann a.D. 
 
   - 1971 - 1977 Studium der Mathematik mit 
                 Fachrichtung Informatik, TU 
                 München, Diplom-Mathematiker 
 
   - 1977 - 1988 Softlab GmbH, München, zuletzt 
                 ab 1981 Division Manager 
                 'Industrial Systems' 
 
   - 1988 - 1992 Digital Equipment GmbH, 
                 München, zuletzt Sales Manager 
                 'Manufacturing South West 
                 Germany' 
 
   - 1992 - 1998 CSC Deutschland GmbH, München 
                 und Kiedrich, zuletzt ab 1994 
                 Geschäftsführer 
 
   - 1994 - 1998 Generalbevollmächtigter der 
                 CSC Ploenzke AG, Kiedrich und 
                 Wiesbaden 
 
   - 1999 - 2013 ESG Elektroniksystem- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

Logistik-GmbH, 
                 Fürstenfeldbruck, Vorsitzender 
                 der Geschäftsführung 
 
   - 1999 - 2013 Rüstungswirtschaftlicher 
                 Arbeitskreis (RAK) des 
                 Bundesministeriums der 
                 Verteidigung, Berlin 
 
   - 2000 - 2013 Zentralverband Elektrotechnik- 
                 und Elektronikindustrie e. V. 
                 (ZVEI), Frankfurt, Vorstand 
                 des Fachverbands Sicherheit 
                 und Mitglied des 
                 Zentralvorstandes 
 
   - 2009 - 2013 Bundesverband der Deutschen 
                 Sicherheits- und 
                 Verteidigungsindustrie e. V. 
                 (BDSV), Berlin, Mitglied des 
                 Vorstands, Sprecher 
                 Mittelstand und IT 
 
   - Seit 2014 Deutsche Wehrtechnische 
               Gesellschaft e. V. (DWT), Bonn 
               und Berlin, zunächst Präsident, 
               seit 2019 Mitglied des 
               Präsidiums 
 
   - Seit 2014 GES Consulting GbR, Kaltental, 
               geschäftsführender 
               Gesellschafter 
 
   - Seit 2014 mionero UG (haftungsbeschränkt), 
               Kaltental, Geschäftsführer 
 
   - Seit 2017 GSP Gesellschaft für 
               Sicherheitspolitik e.V., Berlin, 
               Mitglied des Kuratoriums 
 
   c) Weitere Mandate und Betätigungen 
      gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und 
      Ziffer C.14 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   ist Herr Schempp Mitglied eines gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrats bei der nachfolgend 
   aufgeführten Gesellschaft, darüber hinaus ist er 
   Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien bei den nachfolgend aufgeführten 
   Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG: 
 
   - Seit 2014 FONSA Aktiengesellschaft 
               Brauerei- und 
               Gaststätten-Betrieb, Kaltental, 
               Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
   - Seit 2017 Openlimit AG, Baar (Schweiz), 
               Präsident des Verwaltungsrats 
 
   - Seit 2017 STW Sensortechnik Wiedemann 
               GmbH, Kaufbeuren, Mitglied des 
               Beirats 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   a) Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der 
      zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
      II) 
 
      Die Voraussetzungen für die Teilnahme an 
      der Hauptversammlung und die Ausübung des 
      Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
      Umsetzung der zweiten 
      Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II', 
      BGBl. I (2019), S. 2637 ff.) geändert. Für 
      die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
      die Ausübung des Stimmrechts soll bei 
      Inhaberaktien börsennotierter 
      Gesellschaften nach dem überarbeiteten § 
      123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig der 
      Nachweis des Letztintermediärs gemäß 
      dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
      ausreichen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 
      der Satzung der Gesellschaft ist 
      entsprechend den Vorgaben des § 123 Abs. 4 
      Satz 1 AktG in derzeit geltenden Fassung 
      ein in Textform (§ 126b BGB) durch das 
      depotführende Institut in deutscher oder 
      englischer Sprache erstellter Nachweis 
      über den Anteilsbesitz zur Teilnahme an 
      der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts erforderlich. 
 
      Das ARUG II ist in weiten Teilen zum 1. 
      Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
      Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG und der neu eingefügte § 67c AktG 
      finden gemäß § 26j Abs. 4 EG-AktG 
      erst ab dem 3. September 2020 Anwendung 
      und entfalten danach erstmals Gültigkeit 
      für Hauptversammlungen, die nach dem 3. 
      September 2020 einberufen werden. Die 
      entsprechenden Vorschriften werden damit 
      bereits vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 
      2021 anwendbar sein. 
 
      Um eine Abweichung der Regelungen zum 
      Nachweis für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
      Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
      Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
      die Anpassung der Satzung beschlossen 
      werden. 
 
      § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
      regelt die Ausübung des Stimmrechts in der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft durch 
      Bevollmächtigte. Die entsprechenden 
      Regelungen gelten gemäß § 18 Abs. 3 
      Satz 5 der Satzung der Gesellschaft indes 
      nicht für die Bevollmächtigung von 
      Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
      und anderen, mit diesen gemäß den 
      aktienrechtlichen Bestimmungen 
      gleichgestellten Personen; insofern gilt § 
      135 AktG. 
 
      Auch die Voraussetzungen für die Ausübung 
      des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
      wurden durch ARUG II geändert. So 
      rekurriert § 135 AktG seit dem 1. Januar 
      2020 nicht mehr auf ein bevollmächtigtes 
      Kreditinstitut, sondern auf einen sog. 
      Intermediär. Gemäß der 
      Legaldefinition des neu eingefügten § 67a 
      Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine 
      Person, die Dienstleistungen der 
      Verwahrung oder der Verwaltung von 
      Wertpapieren oder der Führung von 
      Depotkonten für Aktionäre oder andere 
      Personen erbringt. Dies erfasst namentlich 
      also insbesondere auch ein Kreditinstitut. 
      Aufgrund der Gesetzesänderung wird eine 
      Anpassung der Satzung erforderlich. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor zu beschließen: 
 
      (1) § 18 Abs. 2 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
 
          'Für den Nachweis der Berechtigung 
          der Aktionäre zur Teilnahme an der 
          Hauptversammlung und zur Ausübung 
          des Stimmrechts ist zudem ein 
          besonderer Nachweis des 
          Anteilsbesitzes erforderlich. Ein 
          Nachweis über den Anteilsbesitz 
          durch den Letztintermediär 
          gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist 
          hierfür in jedem Fall ausreichend. 
          Der Nachweis muss sich auf den 
          Beginn des einundzwanzigsten Tages 
          vor der Hauptversammlung beziehen 
          und der Gesellschaft unter der in 
          der Einberufung hierfür mitgeteilten 
          Adresse mindestens sechs Tage vor 
          der Hauptversammlung zugehen. Der 
          Tag der Hauptversammlung und der Tag 
          des Zugangs sind nicht 
          mitzurechnen.' 
      (2) § 18 Abs. 3 Satz 5 der Satzung der 
          Gesellschaft wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Die vorstehende Regelung gilt nicht 
          für die Bevollmächtigung von 
          Intermediären (insbesondere 
          Kreditinstituten), 
          Aktionärsvereinigungen und anderen, 
          mit diesen gemäß den 
          aktienrechtlichen Bestimmungen 
          gleichgestellten Personen; insofern 
          gilt § 135 AktG.' 
      (3) Der Vorstand wird angewiesen, die 
          Änderung des § 18 Abs. 2 der 
          Satzung erst unverzüglich nach dem 
          3. September 2020 zur Eintragung in 
          das Handelsregister anzumelden. 
   b) Form der Amtsniederlegung eines 
      Aufsichtsratsmitglieds 
 
      § 11 der Satzung der Gesellschaft sieht 
      vor, dass jedes Aufsichtsratsmitglied sein 
      Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit 
      mit einer Frist von einem Monat durch 
      schriftliche Erklärung gegenüber dem 
      Vorstand unter Benachrichtigung des 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum 
      Monatsende niederlegen kann. In Zeiten 
      zunehmender Digitalisierung und einem 
      international besetzten Aufsichtsrat 
      erscheint das Erfordernis der Schriftform 
      weder zeitgemäß noch hinreichend 
      praktikabel. Daher soll die 
      Amtsniederlegung durch Textform 
      (insbesondere per E-Mail) ausreichen. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, § 11 Satz 1 der Satzung wie folgt neu 
      zu fassen: 
 
      'Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt 
      auch ohne wichtigen Grund jederzeit mit 
      einer Frist von einem Monat durch 
      Erklärung in Textform (insbesondere per 
      E-Mail) gegenüber dem Vorstand unter 
      Benachrichtigung des Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrates zum Monatsende 
      niederlegen.' 
7. Beschlussfassung über eine Ermächtigung des 
   Aufsichtsrats zur Überführung eines bestehenden 
   Optionsprogramms für ein Mitglied des Vorstands in 
   ein aktienbasiertes Optionsprogramm und zur 
   Einführung eines Aktienoptionsprogramms für 
   Mitglieder des Vorstands; Ermächtigung des Vorstands 
   zur Überführung eines bestehenden 
   Optionsprogramms für ausgewählte Führungskräfte in 
   ein aktienbasiertes Optionsprogramm und zur 
   Einführung eines Aktienoptionsprogramms für 
   ausgewählte Führungskräfte; Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals sowie entsprechende Änderung 
   der Satzung 
 
   Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG hat ein virtuelles 
   Aktienoptionsprogramm für Mitglieder des Vorstands 
   ('*SAR-Programm Vorstand*') mit dem Ziel 
   implementiert, eine Gleichrichtung der 
   Interessenlagen von Aktionären und Vorstand zu 
   schaffen. 
 
   Der Vorstand der SFC Energy AG hat ferner im Dezember 
   2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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