Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
747 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in 
Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, 
ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (_virtuelle 
Hauptversammlung_). Angesichts der auf unabsehbare Zeit andauernden 
COVID-19-Pandemie, der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit 
und Pflege insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der 
Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der 
Vorstand der SFC Energy AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
*Dienstag, den 19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),* 
in der Unternehmenszentrale der 
SFC Energy AG, Eugen-Sänger-Ring 7, 85649 Brunnthal 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
ein. 
 
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG 
i.V.m. § 17 Abs 3 der Satzung unter der Internetadresse 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
über das Online-Portal der Gesellschaft (Aktionärsportal) in Bild und 
Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC 
   Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, des 
   Lageberichts für die SFC Energy AG mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289a HGB und des Lageberichts für den SFC 
   Energy-Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
   veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage 
   zugesandt. Die Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und, soweit es um den Bericht des 
   Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
   auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 
   AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen 
   Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 
   1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert 
   nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege 
   der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
   (b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2020 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
   bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
   der Abschlussprüfung beschränkt hätten. Ein 
   Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
   Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht 
   nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge eine Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit 
   §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Herr David Morgan hat mit am 31. März 2020 
   zugestelltem Schreiben gegenüber dem Vorstand unter 
   Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   erklärt, sein Aufsichtsratsmandat gemäß § 11 
   Satz 1 der Satzung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 
   2020 niederzulegen. Daher ist ein 
   Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
    *Herrn Gerhard Schempp* 
    mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 für die 
    Zeit bis zum Ende der Amtszeit des mit 
    Ablauf des 31. Mai 2020 ausscheidenden 
    Aufsichtsratsmitglieds Herrn David Morgan - 
    d.h. gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der 
    Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    Geschäftsjahr 2020 beschließen wird - 
    in den Aufsichtsrat der SFC Energy AG zu 
    wählen. 
 
   Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Schempp entspricht 
   sowohl dem Anforderungsprofil als auch dem 
   Diversitätskonzept der SFC Energy AG. Der 
   Aufsichtsrat hält Herrn Schempp für unabhängig im 
   Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr 
   Schempp hat die SFC Energy AG bereits seit dem Jahr 
   2016 bis zum Jahr 31. März 2020 als Berater, 
   vornehmlich für den Geschäftsbereich Defense & 
   Security, begleitet und unterstützt. Der 
   zugrundeliegende Beratervertrag wurde zum 31. März 
   2020 einvernehmlich beendet. Herr Schempp hat daher 
   keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur SFC Energy AG oder zu deren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen 
   an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Herr 
   Schempp hat erklärt, ausreichende zeitliche 
   Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu 
   haben. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner Auffassung im 
   Falle der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten 
   weiterhin ausschließlich Mitglieder an, die über 
   die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben 
   in einem international tätigen Unternehmen 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen verfügen. 
 
   _Informationen zum zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten_ 
 
   *Herr Gerhard Schempp* 
 
   a) Persönliche Angaben 
 
   Selbständiger Berater, Kaltental 
 
   Geboren am 12. August 1951 in Blonhofen (heute 
   Kaltental) 
 
   b) Beruflicher Werdegang 
 
   - 1970 - 1971 Wehrdienst in Sonthofen; heute 
                 Hauptmann a.D. 
 
   - 1971 - 1977 Studium der Mathematik mit 
                 Fachrichtung Informatik, TU 
                 München, Diplom-Mathematiker 
 
   - 1977 - 1988 Softlab GmbH, München, zuletzt 
                 ab 1981 Division Manager 
                 'Industrial Systems' 
 
   - 1988 - 1992 Digital Equipment GmbH, 
                 München, zuletzt Sales Manager 
                 'Manufacturing South West 
                 Germany' 
 
   - 1992 - 1998 CSC Deutschland GmbH, München 
                 und Kiedrich, zuletzt ab 1994 
                 Geschäftsführer 
 
   - 1994 - 1998 Generalbevollmächtigter der 
                 CSC Ploenzke AG, Kiedrich und 
                 Wiesbaden 
 
   - 1999 - 2013 ESG Elektroniksystem- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

Logistik-GmbH, 
                 Fürstenfeldbruck, Vorsitzender 
                 der Geschäftsführung 
 
   - 1999 - 2013 Rüstungswirtschaftlicher 
                 Arbeitskreis (RAK) des 
                 Bundesministeriums der 
                 Verteidigung, Berlin 
 
   - 2000 - 2013 Zentralverband Elektrotechnik- 
                 und Elektronikindustrie e. V. 
                 (ZVEI), Frankfurt, Vorstand 
                 des Fachverbands Sicherheit 
                 und Mitglied des 
                 Zentralvorstandes 
 
   - 2009 - 2013 Bundesverband der Deutschen 
                 Sicherheits- und 
                 Verteidigungsindustrie e. V. 
                 (BDSV), Berlin, Mitglied des 
                 Vorstands, Sprecher 
                 Mittelstand und IT 
 
   - Seit 2014 Deutsche Wehrtechnische 
               Gesellschaft e. V. (DWT), Bonn 
               und Berlin, zunächst Präsident, 
               seit 2019 Mitglied des 
               Präsidiums 
 
   - Seit 2014 GES Consulting GbR, Kaltental, 
               geschäftsführender 
               Gesellschafter 
 
   - Seit 2014 mionero UG (haftungsbeschränkt), 
               Kaltental, Geschäftsführer 
 
   - Seit 2017 GSP Gesellschaft für 
               Sicherheitspolitik e.V., Berlin, 
               Mitglied des Kuratoriums 
 
   c) Weitere Mandate und Betätigungen 
      gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und 
      Ziffer C.14 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   ist Herr Schempp Mitglied eines gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrats bei der nachfolgend 
   aufgeführten Gesellschaft, darüber hinaus ist er 
   Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien bei den nachfolgend aufgeführten 
   Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG: 
 
   - Seit 2014 FONSA Aktiengesellschaft 
               Brauerei- und 
               Gaststätten-Betrieb, Kaltental, 
               Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
   - Seit 2017 Openlimit AG, Baar (Schweiz), 
               Präsident des Verwaltungsrats 
 
   - Seit 2017 STW Sensortechnik Wiedemann 
               GmbH, Kaufbeuren, Mitglied des 
               Beirats 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   a) Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der 
      zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
      II) 
 
      Die Voraussetzungen für die Teilnahme an 
      der Hauptversammlung und die Ausübung des 
      Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
      Umsetzung der zweiten 
      Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II', 
      BGBl. I (2019), S. 2637 ff.) geändert. Für 
      die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
      die Ausübung des Stimmrechts soll bei 
      Inhaberaktien börsennotierter 
      Gesellschaften nach dem überarbeiteten § 
      123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig der 
      Nachweis des Letztintermediärs gemäß 
      dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
      ausreichen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 
      der Satzung der Gesellschaft ist 
      entsprechend den Vorgaben des § 123 Abs. 4 
      Satz 1 AktG in derzeit geltenden Fassung 
      ein in Textform (§ 126b BGB) durch das 
      depotführende Institut in deutscher oder 
      englischer Sprache erstellter Nachweis 
      über den Anteilsbesitz zur Teilnahme an 
      der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts erforderlich. 
 
      Das ARUG II ist in weiten Teilen zum 1. 
      Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
      Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG und der neu eingefügte § 67c AktG 
      finden gemäß § 26j Abs. 4 EG-AktG 
      erst ab dem 3. September 2020 Anwendung 
      und entfalten danach erstmals Gültigkeit 
      für Hauptversammlungen, die nach dem 3. 
      September 2020 einberufen werden. Die 
      entsprechenden Vorschriften werden damit 
      bereits vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 
      2021 anwendbar sein. 
 
      Um eine Abweichung der Regelungen zum 
      Nachweis für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
      Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
      Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
      die Anpassung der Satzung beschlossen 
      werden. 
 
      § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
      regelt die Ausübung des Stimmrechts in der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft durch 
      Bevollmächtigte. Die entsprechenden 
      Regelungen gelten gemäß § 18 Abs. 3 
      Satz 5 der Satzung der Gesellschaft indes 
      nicht für die Bevollmächtigung von 
      Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
      und anderen, mit diesen gemäß den 
      aktienrechtlichen Bestimmungen 
      gleichgestellten Personen; insofern gilt § 
      135 AktG. 
 
      Auch die Voraussetzungen für die Ausübung 
      des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
      wurden durch ARUG II geändert. So 
      rekurriert § 135 AktG seit dem 1. Januar 
      2020 nicht mehr auf ein bevollmächtigtes 
      Kreditinstitut, sondern auf einen sog. 
      Intermediär. Gemäß der 
      Legaldefinition des neu eingefügten § 67a 
      Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine 
      Person, die Dienstleistungen der 
      Verwahrung oder der Verwaltung von 
      Wertpapieren oder der Führung von 
      Depotkonten für Aktionäre oder andere 
      Personen erbringt. Dies erfasst namentlich 
      also insbesondere auch ein Kreditinstitut. 
      Aufgrund der Gesetzesänderung wird eine 
      Anpassung der Satzung erforderlich. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor zu beschließen: 
 
      (1) § 18 Abs. 2 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
 
          'Für den Nachweis der Berechtigung 
          der Aktionäre zur Teilnahme an der 
          Hauptversammlung und zur Ausübung 
          des Stimmrechts ist zudem ein 
          besonderer Nachweis des 
          Anteilsbesitzes erforderlich. Ein 
          Nachweis über den Anteilsbesitz 
          durch den Letztintermediär 
          gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist 
          hierfür in jedem Fall ausreichend. 
          Der Nachweis muss sich auf den 
          Beginn des einundzwanzigsten Tages 
          vor der Hauptversammlung beziehen 
          und der Gesellschaft unter der in 
          der Einberufung hierfür mitgeteilten 
          Adresse mindestens sechs Tage vor 
          der Hauptversammlung zugehen. Der 
          Tag der Hauptversammlung und der Tag 
          des Zugangs sind nicht 
          mitzurechnen.' 
      (2) § 18 Abs. 3 Satz 5 der Satzung der 
          Gesellschaft wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Die vorstehende Regelung gilt nicht 
          für die Bevollmächtigung von 
          Intermediären (insbesondere 
          Kreditinstituten), 
          Aktionärsvereinigungen und anderen, 
          mit diesen gemäß den 
          aktienrechtlichen Bestimmungen 
          gleichgestellten Personen; insofern 
          gilt § 135 AktG.' 
      (3) Der Vorstand wird angewiesen, die 
          Änderung des § 18 Abs. 2 der 
          Satzung erst unverzüglich nach dem 
          3. September 2020 zur Eintragung in 
          das Handelsregister anzumelden. 
   b) Form der Amtsniederlegung eines 
      Aufsichtsratsmitglieds 
 
      § 11 der Satzung der Gesellschaft sieht 
      vor, dass jedes Aufsichtsratsmitglied sein 
      Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit 
      mit einer Frist von einem Monat durch 
      schriftliche Erklärung gegenüber dem 
      Vorstand unter Benachrichtigung des 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum 
      Monatsende niederlegen kann. In Zeiten 
      zunehmender Digitalisierung und einem 
      international besetzten Aufsichtsrat 
      erscheint das Erfordernis der Schriftform 
      weder zeitgemäß noch hinreichend 
      praktikabel. Daher soll die 
      Amtsniederlegung durch Textform 
      (insbesondere per E-Mail) ausreichen. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, § 11 Satz 1 der Satzung wie folgt neu 
      zu fassen: 
 
      'Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt 
      auch ohne wichtigen Grund jederzeit mit 
      einer Frist von einem Monat durch 
      Erklärung in Textform (insbesondere per 
      E-Mail) gegenüber dem Vorstand unter 
      Benachrichtigung des Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrates zum Monatsende 
      niederlegen.' 
7. Beschlussfassung über eine Ermächtigung des 
   Aufsichtsrats zur Überführung eines bestehenden 
   Optionsprogramms für ein Mitglied des Vorstands in 
   ein aktienbasiertes Optionsprogramm und zur 
   Einführung eines Aktienoptionsprogramms für 
   Mitglieder des Vorstands; Ermächtigung des Vorstands 
   zur Überführung eines bestehenden 
   Optionsprogramms für ausgewählte Führungskräfte in 
   ein aktienbasiertes Optionsprogramm und zur 
   Einführung eines Aktienoptionsprogramms für 
   ausgewählte Führungskräfte; Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals sowie entsprechende Änderung 
   der Satzung 
 
   Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG hat ein virtuelles 
   Aktienoptionsprogramm für Mitglieder des Vorstands 
   ('*SAR-Programm Vorstand*') mit dem Ziel 
   implementiert, eine Gleichrichtung der 
   Interessenlagen von Aktionären und Vorstand zu 
   schaffen. 
 
   Der Vorstand der SFC Energy AG hat ferner im Dezember 
   2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

ausgewählte Führungskräfte durch die Gewährung 
   virtueller Aktienoptionen am Erfolg der Gesellschaft 
   zu beteiligen ('*SAR-Programm Führungskräfte*', 
   SAR-Programm Vorstand und SAR-Programm Führungskräfte 
   gemeinsam als *'SAR-Programm'*). Zunächst sind drei 
   Führungskräften virtuelle Aktienoptionen zugeteilt 
   worden. Das SAR-Programm Führungskräfte soll 
   zukünftig auf weitere Führungskräfte der Gesellschaft 
   erweitert werden können. 
 
   Die Zuteilung der virtuellen Aktienoptionen 
   gemäß SAR-Programm ist ohne Gegenleistung 
   erfolgt. Jeder ausgewählten Führungskraft ist zum 1. 
   Januar 2020 und einem ausgewählten Vorstandsmitglied 
   ist zum 1. April 2020 jeweils eine feste Zahl 
   virtueller Aktienoptionen zugeteilt worden, die sich 
   durch Verfall von Optionsrechten reduziert, wenn zu 
   vorab festgelegten Stichtagen der Börsenkurs der 
   Aktien der Gesellschaft vereinbarte Schwellenwerte 
   unterschreitet. 
 
   Das SAR-Programm Führungskräfte hat eine Laufzeit von 
   sieben Jahren, das SAR-Programm Vorstand von acht 
   Jahren. Gemäß dem SAR-Programm Führungskräfte 
   kann erstmalig nach Ablauf einer Wartezeit von vier 
   Jahren ein Drittel der zu diesem Zeitpunkt noch 
   bestehenden (also der noch nicht verfallenen) 
   virtuellen Aktienoptionen - unabhängig vom Erreichen 
   zusätzlicher persönlicher Erfolgsziele - ausgeübt 
   werden, nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres 
   jeweils ein weiteres Drittel. Gemäß dem 
   SAR-Programm Vorstand kann nach Ablauf der Wartezeit 
   von vier Jahren ein Viertel der zu diesem Zeitpunkt 
   noch bestehenden (also der noch nicht verfallenen) 
   virtuellen Aktienoptionen ausgeübt werden, nach 
   Ablauf jeweils eines weiteren Jahres jeweils ein 
   weiteres Viertel. Die virtuellen Aktienoptionen 
   können gemäß SAR-Programm nur innerhalb eines 
   Jahres nach Ablauf der Wartezeit für das jeweilige 
   Drittel bzw. Viertel ausgeübt werden. Während 
   bestimmter Handelsverbotszeiträume können sie nicht 
   ausgeübt werden. 
 
   Die virtuellen Aktienoptionen gewähren gemäß 
   SAR-Programm ein Recht auf Barauszahlung je 
   virtueller Aktienoption in Höhe des Betrags, um den 
   der Börsenkurs der Aktie der SFC Energy AG zum 
   Zeitpunkt der Ausübung einen 'virtuellen 
   Ausübungspreis' von EUR 1,00 überschreitet. 
 
   Das SAR-Programm Führungskräfte sieht vor, dass es 
   durch einen Beschluss der Hauptversammlung in ein 
   aktienbasiertes Programm (Gewährung von Aktien) 
   derart überführt werden kann, dass jede teilnehmende 
   Führungskraft anstelle der virtuellen Aktienoptionen 
   eine festgelegte Anzahl von Aktienoptionen, d.h. 
   Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft, erhält. Das 
   SAR-Programm Vorstand soll entsprechend überführt 
   werden. Die Ausgabe von Aktienoptionen in Ersetzung 
   der getroffenen Zusage von Barauszahlungen 
   (SAR-Programm) liegt im Interesse der Gesellschaft an 
   der Schonung ihrer Liquidität. 
 
   Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG beabsichtigt 
   ferner, ein Aktienoptionsprogramm für Mitglieder des 
   Vorstands einzuführen, um - zur Schonung der 
   Liquidität der Gesellschaft und zur Incentivierung 
   von Mitgliedern des Vorstands - als Teil des 
   Vergütungspakets Bezugsrechte auf Aktien der 
   Gesellschaft gewähren zu können. 
   Aktienoptionsprogramme sind ein anerkannter und 
   üblicher Bestandteil moderner Vergütungssysteme 
   gerade auch von Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand 
   plant als weitere Incentivierungsmöglichkeit, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats ein 
   Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte einzuführen. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor zu beschließen 
 
   a) Ermächtigung zur Gewährung von 
      Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
      an Mitglieder des Vorstands und 
      ausgewählte Führungskräfte 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      SAR-Programm Führungskräfte mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats nach Maßgabe der 
      nachfolgenden Bestimmungen von einem 
      Barausgleich in ein aktienbasiertes 
      Programm (Aktienausgleich) zu überführen 
      und ein Aktienoptionsprogramm für 
      Führungskräfte einzuführen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, dass 
      SAR-Programm Vorstand nach Maßgabe 
      der nachfolgenden Bestimmungen von einem 
      Barausgleich in ein aktienbasiertes 
      Programm (Aktienausgleich) zu überführen 
      und ein Aktienoptionsprogramm für 
      Mitglieder des Vorstands einzuführen. 
 
      Der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bzw. - soweit 
      Aktienoptionsrechte an Mitglieder des 
      Vorstands ausgegeben werden - der 
      Aufsichtsrat werden ermächtigt in diesem 
      Zusammenhang, einmalig oder mehrmalig 
      Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis 
      zu 1.300.000 Stammaktien der Gesellschaft 
      ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
      auf die einzelne Stückaktie entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 1,00 nach Maßgabe der 
      nachfolgenden Bestimmungen 
      (*"Aktienoptionsprogramm 2020"*) zu 
      gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre 
      besteht nicht. 
 
      _(1) Zweck_ 
 
      Das Aktienoptionsprogramm 2020 dient zum 
      einen der Überführung des bestehenden 
      SAR-Programms (Zusage von Geldleistungen 
      auf der Grundlage virtueller 
      Aktienoptionen) in ein aktienbasiertes 
      Programm (Bezugsrechte auf Aktien der 
      Gesellschaft). Zum anderen dient es dazu, 
      künftig als Teil der variablen Vergütung 
      Mitgliedern des Vorstands und 
      Führungskräften - neben oder anstelle der 
      Gewährung virtueller Aktienoptionen - auch 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      gewähren zu können. 
 
      _(2) Kreis der 
      Bezugsberechtigten/Aufteilung der 
      Bezugsrechte_ 
 
      Optionsrechte dürfen an Mitglieder des 
      Vorstands und an Arbeitnehmer 
      (Führungskräfte) der Gesellschaft 
      ausgegeben werden, welche zum Zeitpunkt 
      der Gewährung der Optionsrechte in einem 
      ungekündigten Arbeits- oder 
      Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen. 
      Der genaue Kreis der Berechtigten sowie 
      die Anzahl der ihnen jeweils zu 
      gewährenden Optionsrechte werden durch den 
      Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      Optionsrechte erhalten sollen, obliegt 
      diese Festlegung und die Entscheidung über 
      die Ausgabe der Optionsrechte unter 
      Beachtung der Angemessenheitsvorgaben des 
      § 87 AktG ausschließlich dem 
      Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
      Das Gesamtvolumen der Optionsrechte des 
      Aktienoptionsprogramms 2020 verteilt sich 
      wie folgt: 
 
       Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft erhalten während der 
       Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 
       2020 insgesamt höchstens bis zu 
       1.100.000 Optionsrechte; 
       Arbeitnehmer (Führungskräfte) der 
       Gesellschaft erhalten während der 
       Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 
       2020 insgesamt höchstens bis zu 120.000 
       Optionsrechte. Arbeitnehmer 
       (Führungskräfte) verbundener 
       Unternehmen erhalten während der 
       Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 
       2020 insgesamt höchstens bis zu 80.000 
       Optionsrechte. 
 
      In jedem Fall schließt die 
      Bezugsberechtigung in einer Personengruppe 
      die Bezugsberechtigung in einer anderen 
      Personengruppe aus. 
 
      _(3) Ausgabe der Optionsrechte und 
      Erwerbszeiträume_ 
 
      Optionsrechte können in mehreren Tranchen 
      frühestens nach Eintragung des Bedingten 
      Kapitals 2020 im Handelsregister 
      ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
      Optionsrechte kann jährlich in einmaligen 
      oder mehrfachen Tranchen erfolgen. 
 
      Optionsrechte können an die Berechtigten 
      nicht im Zeitraum von 15 Kalendertagen 
      jeweils vor der Veröffentlichung eines 
      Jahresabschlusses, eines 
      Konzernabschlusses und eines 
      Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft, 
      wobei der jeweilige Zeitraum im Zeitpunkt 
      der Veröffentlichung endet, ausgegeben 
      werden. Soweit anwendbar, darf die Ausgabe 
      der Optionsrechte ferner nicht in 
      geschlossenen Zeiträumen im Sinne der 
      Regelungen zu Handelsverboten (_Closed 
      Periods_) gemäß der Verordnung Nr. 
      596/2014 des Europäischen Parlaments und 
      des Rates vom 16. April 2014 über 
      Marktmissbrauch 
      (Marktmissbrauchsverordnung) und der 
      hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte 
      oder entsprechender Nachfolgeregelungen 
      erfolgen. Erwerbszeiträume i.S.d. § 193 
      Abs. 2 Nr. 4 AktG sind demnach die 
      Zeiträume außerhalb der in den beiden 
      vorstehenden Sätzen genannten Zeiträume. 
 
      Durch den Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats oder - soweit Mitglieder des 
      Vorstands bezugsberechtigt sind - durch 
      den Aufsichtsrat kann ein Tag eines 
      Erwerbszeitraums einheitlich als 
      Ausgabetag festgelegt werden 
      (*"Ausgabetag"*). 
 
      Soweit zwingende rechtliche Gründe dies 
      erfordern, ist der Vorstand - bzw., soweit 
      die Mitglieder des Vorstands betroffen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -4-

sind, der Aufsichtsrat - berechtigt, im 
      Einzelfall abweichende Daten oder 
      Zeiträume für die Einräumung der 
      Bezugsrechte vorzusehen. 
 
      _(4) Laufzeit, Wartezeit, 
      Ausübungszeiträume, Sperrfristen_ 
 
      Die Optionsrechte für den Vorstand haben 
      jeweils eine Laufzeit von maximal acht 
      Jahren, die Optionsrechte für die 
      Führungskräfte der Gesellschaft haben 
      jeweils eine Laufzeit von maximal sieben 
      Jahren ab dem Tag des Entstehens des 
      jeweiligen Optionsrechts (*"Laufzeit"*). 
 
      Die Bezugsberechtigten können die 
      Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer 
      Wartezeit ausüben. Die Wartezeit für die 
      Ausübung ist nach ausgegebenen Tranchen 
      gestaffelt, sodass Führungskräfte zu 
      festgelegten Zeitpunkten je ein Drittel 
      und Mitglieder des Vorstands je ein 
      Viertel der Optionsrechte der jeweiligen 
      Tranche ('*Teil-Tranche*_'_) ausüben 
      können. Die Wartezeit für die Ausübung der 
      Teil-Tranchen beläuft sich bei 
      Führungskräften auf vier, fünf bzw. sechs 
      Jahre und bei Mitgliedern des Vorstands 
      auf vier, fünf, sechs bzw. sieben Jahre, 
      jeweils beginnend am Ausgabetag der 
      Tranche. 
 
      Die Bezugsrechte können innerhalb eines 
      Jahres nach Ablauf der Wartezeit für die 
      jeweilige Teil-Tranche 
      ('*Ziehungszeitraum'*) ausgeübt werden. 
      Die Ausübung der Optionsrechte hat stets 
      in Übereinstimmung mit den Regelungen 
      zu Handelsverboten (_Closed Periods_) 
      gemäß der Verordnung Nr. 596/2014 des 
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 
      16. April 2014 über Marktmissbrauch 
      (Marktmissbrauchsverordnung) und der 
      hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte 
      oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu 
      erfolgen. 
 
      Optionsrechte dürfen von Führungskräften 
      der Gesellschaft und Mitgliedern des 
      Vorstands zusätzlich in dem Zeitraum von 
      (i) zehn Tagen vor jedem Quartalsende bis 
      zum Ablauf des ersten Börsenhandelstages 
      nach Veröffentlichung der 
      Quartalsergebnisse und (ii) zehn Tagen vor 
      Geschäftsjahresende bis zum Ablauf des 
      ersten Börsenhandelstages nach 
      Veröffentlichung der (vorläufigen) 
      Ergebnisse des abgelaufenen 
      Geschäftsjahres nicht ausgeübt werden. 
 
      Ausübungszeiträume i.S.d. § 193 Abs. 2 Nr. 
      4 AktG sind demnach die Zeiträume 
      außerhalb der Handelsverbote (_Closed 
      Periods_) und außerhalb der im 
      vorstehenden Absatz genannten Zeiträume, 
      falls sich insoweit Abweichungen ergeben. 
 
      Sofern zwingende rechtliche Gründe dies 
      erfordern, ist der Vorstand - bzw., soweit 
      die Mitglieder des Vorstands betroffen 
      sind, der Aufsichtsrat - berechtigt, im 
      Einzelfall abweichende Daten oder 
      Zeiträume für die Ausübung der 
      Bezugsrechte vorzusehen. 
 
      _(5) Erfolgsziele_ 
 
      Führungskräfte und Mitglieder des 
      Vorstands können die ihnen gewährten 
      Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      nur abhängig davon ausüben, dass der 
      Börsenkurs der Gesellschaft zu bestimmten 
      vorhergehenden Zeitpunkten ein bestimmtes 
      Kursziel erreicht hat und Bezugsrechte 
      deswegen nicht (ganz oder teilweise) 
      verfallen sind. 
 
      (a) Börsenkursentwicklung während der 
      Wartezeit 
 
      Führungskräfte und Mitglieder des 
      Vorstands können die ihnen gewährten 
      Bezugsrechte nur nach folgender 
      Maßgabe ausüben: Die gewährten 
      Bezugsrechte können nach Ablauf der 
      jeweiligen Wartezeit nur dann in vollem 
      Umfang (100 %) der jeweiligen Teil-Tranche 
      ausgeübt werden, wenn der 
      durchschnittliche Börsenkurs der Aktien 
      der Gesellschaft (arithmetisches Mittel 
      der Schlusskurse im XETRA-Handel oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im 
      Falle einer Umgestaltung der 
      Börsensegmente im Handelssegment dieser 
      Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft 
      gehandelt wird) an den letzten 30 
      Handelstagen vor dem für die jeweilige 
      Teil-Tranche maßgeblichen Stichtag 
      (jeweils '*Stichtagskurs*') mindestens EUR 
      19 ('*Kursziel*_'_) beträgt. Stichtag ist 
      für jede Teil-Tranche derjenige Tag, der 
      ein, zwei bzw. drei Jahre - und im Fall 
      von Vorstandsmitgliedern auch vier Jahre - 
      auf den Ausgabetag folgt. 
 
      Erreicht der Stichtagskurs nicht 
      mindestens das Kursziel, kann von der 
      Teil-Tranche nach Maßgabe des 
      Stichtagskurses nur ein Teil der Optionen 
      ausgeübt werden, nämlich der in der 
      nachfolgenden Tabelle für diejenige 
      Bandbreite an Börsenkursen bestimmte 
      prozentuale Anteil, in die der zum 
      Stichtag vorherrschende wie oben 
      ermittelte Stichtagskurs fällt. Im 
      Übrigen verfallen Bezugsrechte zum 
      jeweiligen Stichtag ersatz- und 
      entschädigungslos. 
 
      *Stichtagskurs* *Prozentualer Anteil der 
      *(in Euro)*     ausübbaren Bezugsrechte* 
                      *der Führungskräfte und 
                      der Mitglieder des 
                      Vorstands*< 10            0 % 
      10 - 10,99      9,52 % 
      11 - 11,99      19,05 % 
      12 - 12,99      28,57 % 
      13 - 13,99      38,1 % 
      14 - 14,99      47,62 % 
      15 - 15,99      57,14 % 
      16 - 16,99      66,67 % 
      17 - 17,99      76,19 % 
      18 - 18,99      85,71 % 
      ab 19           100 % 
 
      Das Kursziel und die in vorstehender 
      Tabelle ausgewiesenen Bandbreiten von 
      Stichtagskursen gelten für die 
      Überführung des SAR-Programms. 
 
      (b) Börsenkurs zum Ausübungstag 
 
      Die Ausübung von Aktienoptionen durch 
      Führungskräfte bzw. Vorstandsmitglieder 
      ist in Bezug auf jede Teil-Tranche ferner 
      davon abhängig, dass der durchschnittliche 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
      (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im 
      XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
      Umgestaltung der Börsensegmente im 
      Handelssegment dieser Börse, in dem die 
      Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) an 
      den letzten 30 Handelstagen vor dem Tag, 
      an dem die Führungskraft oder das Mitglied 
      des Vorstands eine Bezugserklärung in 
      Hinblick auf gewährte Aktienoptionen 
      abgibt ('*Ausübungstag*_'_; der 
      '*Referenzkurs*_'_) festgelegte 
      Schwellenwerte erreicht oder übersteigt 
      ('*Aktuelle Ausübungsvoraussetzung*'). 
 
      Erreicht der Referenzkurs nicht mindestens 
      das Kursziel, kann von der Teil-Tranche 
      nach Maßgabe des Referenzkurses nur 
      ein Teil der Optionen ausgeübt werden, 
      nämlich der in der nachfolgenden Tabelle 
      für diejenige Bandbreite an Börsenkursen 
      bestimmte prozentuale Anteil, in die der 
      wie oben ermittelte Referenzkurs fällt. 
 
      Bei jeder weiteren Ausübung von 
      Aktienoptionen der Teil-Tranche innerhalb 
      des Ziehungszeitraums werden auf die Zahl 
      der Aktienoptionen, wie sie nach der 
      Aktuellen Ausübungsvoraussetzung zu dem 
      weiteren Ausübungstag ausübbar wären, die 
      im Ziehungszeitraum bereits ausgeübten 
      Aktienoptionen angerechnet. 
 
      *Referenzkurs* *Prozentualer Anteil der 
      *in Euro*      ausübbaren 
                     Aktienoptionen* 
                     *der Führungskräfte und 
                     der Mitglieder des 
                     Vorstands*< 10           0 % 
      10 - 10,99     14,29 % 
      11 - 11,99     23,81 % 
      12 - 12,99     33,33 % 
      13 - 13,99     42,86 % 
      14 - 14,99     52,38 % 
      15 - 15,99     61,9 % 
      16 - 16,99     71,43 % 
      17 - 17,99     80,95 % 
      18 - 18,99     90,48 % 
      ab 19          100 % 
 
      Das Kursziel und die in vorstehender 
      Tabelle ausgewiesenen Bandbreiten der 
      jeweiligen Referenzkurse gelten für die 
      Überführung des SAR-Programms. 
 
      (c) Anpassung des Erfolgsziels bei 
      künftigen Aktienoptionsprogrammen 
 
      In Bezug auf künftige 
      Aktienoptionsprogramme für Mitglieder des 
      Vorstands und Führungskräfte wird das 
      Erfolgsziel je Tranche entsprechend der 
      Entwicklung des Börsenkurses der Aktien 
      der Gesellschaft angepasst. Das Kursziel 
      und die in den vorstehenden Tabellen unter 
      (a) und (b) angegebenen Bandbreiten von 
      Stichtagskursen und Referenzkursen sind 
      dazu mit einem Koeffizienten zu 
      multiplizieren. Der Koeffizient ermittelt 
      sich, indem der durchschnittliche 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
      (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im 
      XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
      Umgestaltung der Börsensegmente im 
      Handelssegment dieser Börse, in dem die 
      Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) an 
      den letzten 30 Handelstagen vor dem 
      Ausgabetag durch den Wert 9 geteilt wird. 
 
      (d) Anpassungen bei Kapitalmaßnahmen 
      und vergleichbaren Maßnahmen 
 
      Der Stichtagskurs bzw. der prozentuale 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -5-

Anteil der ausübbaren Optionsrechte, der 
      Referenzkurs bzw. der prozentuale Anteil 
      der ausübbaren Optionsrechte sowie der 
      Ausübungspreis unterliegen einer üblichen 
      Anpassung für den Fall von 
      Kapitalmaßnahmen oder Maßnahmen 
      mit vergleichbarer Wirkung während der 
      Laufzeit der Bezugsrechte. Die Anpassung 
      kann durch die Anpassung des 
      Stichtagskurses, des prozentualen Anteils 
      von ausübbaren Aktienoptionen oder durch 
      eine Kombination von beidem, Anpassung des 
      Referenzkurses, des prozentualen Anteils 
      von ausübbaren Aktienoptionen oder durch 
      eine Kombination von beidem oder Anpassung 
      des Ausübungspreises erfolgen. 
 
      _(6) Ausübungspreis_ 
 
      Jedes Optionsrecht berechtigt nach 
      Maßgabe der festzulegenden 
      Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den 
      Inhaber lautenden Stammaktie ohne 
      Nennbetrag (Stückaktie) der Gesellschaft. 
 
      Der bei Ausübung des Optionsrechts zum 
      Bezug einer Aktie zu zahlende 
      Ausübungspreis entspricht in Bezug auf 
      unter dem bestehenden SAR-Programm 
      auszugebenden Bezugsrechten EUR 1,00 
      (*'Ausübungspreis I'*); dies entspricht 
      dem auf die einzelne Stückaktie 
      entfallenden anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
      AktG). Im Übrigen entspricht der 
      Ausübungspreis dem durchschnittlichen 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
      (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im 
      XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse bzw. im Falle einer 
      Umgestaltung der Börsensegmente im 
      Handelssegment dieser Börse, in dem die 
      Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) an 
      den letzten 30 Handelstagen vor dem 
      Ausgabetag. Mindestausübungspreis ist 
      jedoch in jedem Fall der geringste 
      Ausgabebetrag im Sinne des § 9 Abs. 1 AktG 
      ('*Ausübungspreis II*'; zusammen mit dem 
      Ausübungspreis I als '*Ausübungspreis*'). 
 
      _(7) Keine Übertragbarkeit; Verfall 
      von Bezugsrechten_ 
 
      Die Optionsrechte werden grundsätzlich als 
      nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. 
      Die Bezugsrechte sind grundsätzlich nicht 
      übertragbar und auch nicht verpfändbar 
      oder anderweitig belastbar bzw. 
      wirtschaftlich verwertbar. In den 
      Bezugsbedingungen kann für den Fall, dass 
      das Anstellungsverhältnis durch den Tod 
      endet, eine abweichende Regelung 
      vorgesehen werden. Sämtliche nicht 
      ausgeübten Optionsrechte verfallen 
      spätestens nach Ablauf der Laufzeit 
      ersatz- und entschädigungslos. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, weitere 
      Regelungen zum Verfall von Optionsrechten 
      festzulegen. Soweit die Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, 
      werden weitere Regelungen zum Verfall von 
      Optionsrechten jedoch vom Aufsichtsrat 
      festgelegt. 
 
      _(8) Kontrollwechsel_ 
 
      Für den Fall eines Kontrollwechsels im 
      Sinne des § 29 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- 
      und Übernahmegesetzes (WpÜG) 
      kann den Führungskräften und den 
      Mitgliedern des Vorstands anstelle 
      sämtlicher zum Zeitpunkt der Abgabe des 
      Übernahmeangebots noch nicht 
      verfallener Optionsrechte unabhängig vom 
      Ablauf einer Wartezeit unmittelbar nach 
      dem Kontrollwechsel oder der Beendigung 
      eines Dienst- oder Anstellungsvertrags mit 
      einem Vorstandsmitglied oder einer 
      Führungskraft infolge des Kontrollwechsels 
      ein auszahlbarer Barausgleich zugesagt 
      werden. Der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bzw., soweit Mitglieder des 
      Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat 
      hat zu bestimmen, dass die Höhe des 
      Barausgleichs von der Höhe des 
      Angebotspreises i.S.d. § 31 Abs. 1 
      WpÜG oder des nach § 7 
      WpÜG-Angebotsverordnung berechneten 
      Werts der möglicherweise als 
      Wahlgegenleistung gebotenen Aktien des 
      Bieters, die nicht an einem organisierten 
      Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG, 
      sondern nur außerhalb des 
      Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel 
      zugelassen sind, oder einer Kombination 
      aus beiden Werten richtet. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, weitere 
      Einzelheiten für den Fall des 
      Kontrollwechsels zu bestimmen. Soweit die 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      betroffen sind, werden die Einzelheiten 
      vom Aufsichtsrat bestimmt. 
 
      _(9) Regelung weiterer Einzelheiten_ 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie 
      der Ausgabe der Bezugsaktien festzulegen. 
      Soweit die Mitglieder des Vorstands der 
      Gesellschaft betroffen sind, werden die 
      Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie 
      der Ausgabe der Bezugsaktien jedoch vom 
      Aufsichtsrat festgelegt. Weitere 
      Einzelheiten im Sinne der vorstehenden 
      Sätze sind insbesondere: 
 
      * Durchführung des 
        Aktienoptionsprogramms 2020 sowie 
        Bedingungen der Gewährung und Ausübung 
        der Optionsrechte, einschließlich 
        der Übernahme von Kosten; 
      * Begrenzungsmöglichkeit des 
        Optionsprogramms bei 
        Vorstandsmitgliedern und bei 
        Führungskräften im gesetzlich 
        vorgesehenen Umfang gemäß bzw. 
        entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG 
        im Fall außergewöhnlicher 
        Entwicklungen sowie bei 
        Vorstandsmitgliedern auch eine 
        Begrenzung der Gesamthöhe (Cap); 
      * Vorübergehende Abweichungsmöglichkeit 
        vom Optionsprogramm bei 
        Vorstandsmitgliedern und bei 
        Führungskräften im gesetzlich 
        vorgesehenen Umfang gemäß bzw. 
        entsprechend § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG, 
        wenn dies im Interesse des 
        langfristigen Wohlergehens der 
        Gesellschaft notwendig ist; 
      * Modalitäten bei der Beendigung des 
        Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses; 
      * Ausgabe der Bezugsaktien in 
        Übereinstimmung mit den 
        rechtlichen Vorgaben. 
   b) Schaffung eines bedingten Kapitals zur 
      Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2020 
 
      Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu 
      EUR 1.300.000 durch Ausgabe von insgesamt 
      bis zu 1.300.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stammaktien der Gesellschaft 
      ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
      auf die einzelne Stückaktie entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 1,00 bedingt erhöht ('*Bedingtes 
      Kapital 2020*'). Das Bedingte Kapital 2020 
      dient ausschließlich der Gewährung 
      neuer Stückaktien an die Inhaber von 
      Optionsrechten, die gemäß 
      Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 19. Mai 2020 unter 
      Tagesordnungspunkt 7 lit. a) durch die 
      Gesellschaft ausgegeben werden können. 
 
      Die Ausgabe der Stückaktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe des vorstehend 
      bezeichneten Beschlusses festgelegten 
      Ausübungspreises. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
      soweit die Inhaber der Optionsrechte von 
      diesen Gebrauch machen. Die neuen 
      Stückaktien der Gesellschaft, die aufgrund 
      der Ausübung der Bezugsrechte ausgegeben 
      werden, sind erstmals für das 
      Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für 
      das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
      Beschluss der Hauptversammlung über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
      worden ist. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats festzusetzen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      In die Satzung der Gesellschaft wird in § 
      5 folgender neuer Absatz 8 eingefügt: 
 
      '(8) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 1.300.000,00 
           durch Ausgabe von bis zu 1.300.000 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stammaktien der Gesellschaft ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
           auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2020). 
           Das Bedingte Kapital 2020 dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           neuer Stückaktien an die Inhaber 
           von Optionsrechten, die gemäß 
           Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 19. Mai 2020 
           unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) 
           durch die Gesellschaft ausgegeben 
           werden. Die Ausgabe der Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           des vorstehend bezeichneten 
           Beschlusses festgelegten 
           Ausübungspreises. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur 
           durchgeführt, soweit die Inhaber 
           der Optionsrechte von diesen 
           Gebrauch machen. Die neuen Aktien 
           der Gesellschaft, die aufgrund der 
           Ausübung der Bezugsrechte 
           ausgegeben werden, sind erstmals 
           für das Geschäftsjahr 
           dividendenberechtigt, für das zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -6-

Beschluss der Hauptversammlung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist. Der Vorstand 
           wird ermächtigt, die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzusetzen.' 
   d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
      sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder 
      nach Ablauf der für die Ausübung der 
      Optionsrechte festgelegten Frist 
      anzupassen. 
 
*Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und 
Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
zugänglich. 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich 
gemacht werden. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und 
ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über das Online-Portal der 
Gesellschaft (_Aktionärsportal_) übertragen, das unter der 
Internetadresse 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
zu erreichen ist. Über das Aktionärsportal wird ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten unter anderem eine 
Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung 
ermöglicht. Über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse 
veröffentlicht. 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die 
vorgenannten Unterlagen auf Anforderung kostenfrei übersenden. Es wird 
darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.154.312,00. Es ist eingeteilt in 
13.154.312 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt somit 13.154.312 Stimmrechte. 
 
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, 
Übertragung der Hauptversammlung* 
 
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
Hauptversammlung der SFC Energy AG am 19. Mai 2020 auf Grundlage des 
C19-AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Wege der elektronischen 
Zuschaltung (_Zuschaltung_) durchgeführt. 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an 
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können sich zu der gesamten 
Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über das Aktionärsportal 
unter der Internetadresse 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
zuschalten. 
 
*Aktionärsportal und Aktionärs-Hotline* 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der 
herkömmlichen Eintrittskarte ein HV-Ticket mit weiteren Informationen 
zur Rechtsausübung zugeschickt. Das HV-Ticket enthält unter anderem die 
Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer und Passwort), mit denen die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das 
unter der Internetadresse 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen können. 
 
Das Aktionärsportal ist ab dem 28. April 2020 für ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten geöffnet. Über das 
Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
(und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, 
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll 
erklären. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich mit 
den Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer und Passwort), die Sie mit ihrem 
HV-Ticket erhalten, einloggen. Eine nähere und bebilderte Beschreibung 
des Aktionärsportals und der verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
Ihrer Rechte erhalten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ab 28. 
April 2020 über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
Dort können auch weitere Einzelheiten zu den Anmelde- und 
Nutzungsbedingungen abgerufen werden. _Bitte beachten Sie auch die 
technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung._ 
 
*Voraussetzungen für die Zuschaltung und die Ausübung der 
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts* 
 
Zur Zuschaltung (über das Aktionärsportal) zu der Hauptversammlung und 
zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind 
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b 
BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden 
(_Anmeldeadresse_) und für die bei der Gesellschaft ein besonderer, 
durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter 
Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird (_ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre_). Die Anmeldung und der Nachweis müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft 
spätestens bis zum *Ablauf des 12. Mai 2020, 24:00 Uhr* (MESZ) unter 
der Anmeldeadresse zugehen: 
 
 SFC Energy AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 89 8 89 69 06-33 
 E-Mail: sfc@better-orange.de 
 
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 121 Abs. 7 AktG 
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
demnach auf den *28. April 2020, 00:00 Uhr* (MESZ) (der 
'_Nachweisstichtag'_), zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung und die 
Ausübung der Aktionärsrechte nur als derjenige als Aktionär, der sich 
fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Zuschaltung zu der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die 
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und 
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem 
im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Zuschaltung, die Ausübung von 
Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das 
heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Zuschaltung und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt 
(insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen 
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die etwaige 
Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären HV-Tickets für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die 
Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das 
Aktionärsportal zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung zugesandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig ein HV-Ticket bei ihrem depotführenden 
Institut anzufordern. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch 
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, in Textform oder im Wege 
elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. 
 
Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären das mit dem HV-Ticket übersandte Briefwahlformular zur 
Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem unter der Anmeldeadresse 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber 
hinaus kann das Briefwahlformular auch über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

können Briefwahlstimmen ausschließlich 
 
- in Textform unter der Anschrift SFC Energy AG, 
  c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 
  81241 München, 
- in Textform unter der Telefax-Nummer +49 89 8 
  89 69 06-33 oder 
- unter der E-Mail-Adresse sfc@better-orange.de 
 
bis zum 18. Mai 2020 (18:00 Uhr MESZ) abgegeben, geändert oder 
widerrufen werden. Maßgeblich für die Abgabe, Änderung und 
den Widerruf der Briefwahlstimme auf diesem Wege ist der Zugang der 
Briefwahlstimme bei der Gesellschaft. Briefwahlstimmen, die einer 
ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden 
können, werden nicht berücksichtigt. 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts auch das unter 
der Internetadresse 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
erreichbare Aktionärsportal der SFC Energy AG zur Verfügung. Die 
Ausübung des Stimmrechts über das Aktionärsportal ist ab dem 28. April 
2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während der 
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege 
der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in dem HV-Ticket, welches die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, 
enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere und bebilderte 
Beschreibung der Durchführung der elektronischen Briefwahl über das 
Aktionärsportal sind ab 28. April 2020 über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
abrufbar. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich von 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten 
lassen. 
 
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben 
der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollte zu einem Gegenstand der 
Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu 
erteilte Weisung für jeden einzelnen Abstimmungspunkt. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; 
sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei 
Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, 
enthalten sie sich der Stimme. 
 
Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionären für die Bevollmächtigung von weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft das mit dem HV-Ticket übersandte 
Vollmachts- und Weisungsformular der Gesellschaft zur Verfügung. Das 
Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber 
hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular 
verwenden, können die Vollmacht und Weisung an die weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ausschließlich 
 
- in Textform unter der Anschrift SFC Energy AG, 
  c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 
  81241 München, 
- in Textform unter der Telefax-Nummer +49 89 8 
  89 69 06-33 oder 
- unter der E-Mail-Adresse sfc@better-orange.de 
 
spätestens bis zum 18. Mai 2020 (18:00 Uhr MESZ) erteilt, geändert oder 
widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und 
den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht 
bzw. Weisung bei der Gesellschaft. 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter 
der Internetadresse 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die 
Bevollmächtigung über das Aktionärsportal ist ab dem 28. April 2020 bis 
zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. 
Über das Aktionärsportal können Sie auch während der 
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor 
erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in dem HV-Ticket, 
welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt 
bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere und 
bebilderte Beschreibung der Durchführung der Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter über das Aktionärsportal sind ab 28. April 2020 
über die Internetseite der Gesellschaft 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
abrufbar. 
 
*Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger 
Rechte* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht und 
sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigung eines Dritten ausüben 
lassen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch 
Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der 
Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
(Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts 
in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu 
beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 
135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der 
Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen 
und sich mit diesen abzustimmen. 
 
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig 
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von Aktionären 
vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung 
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline 
oder unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle in Verbindung 
zu setzen. 
 
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine 
Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts 
in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, kann die 
Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar 
gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es des 
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) 
erteilt werden. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der 
Gesellschaft 
 
- in Textform unter der Anschrift SFC Energy AG, 
  c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 
  81241 München, 
- in Textform unter der Telefax-Nummer +49 89 8 
  89 69 06-33 oder 
- unter der E-Mail-Adresse sfc@better-orange.de 
 
spätestens bis zum 18. Mai 2020 (18:00 Uhr MESZ) zu übermitteln. 
Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht. 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
mit dem HV-Ticket übersandte Formular zu verwenden, das die 
Gesellschaft hierfür bereitstellt. Das Vollmachtsformular kann zudem 
unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2020/ 
 
heruntergeladen werden. 
 
Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung 
(einschließlich) auch elektronisch über das Aktionärsportal 
erteilt werden. Die Zuschaltung des Bevollmächtigten zu der 
Hauptversammlung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der 
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem HV-Ticket versendeten 
Zugangsdaten (HV-Ticket-Nummer und Passwort) erhält. Auch in diesem 
Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben 
beschrieben Wegen spätestens bis zum 18. Mai 2020 (18:00 Uhr MESZ) an 
die Gesellschaft zu übermitteln. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in dem 
HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sowie eine 
nähere und bebilderte Beschreibung der Durchführung der 
Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal sind ab 28. April 2020 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.