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DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Düsseldorf 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rheinmetall AG Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie unter gleichzeitiger Absage des bisherigen Termins am 5. Mai 2020 ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, den 19. Mai 2020, 
10.00 Uhr, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für fristgerecht angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der 
Veranstaltung mit Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Rheinmetall-Platz 1, 40476 Düsseldorf. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a 
   Absatz 1 und § 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 
   17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt 
   daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer    = 103.669.363,20 EUR 
     Dividende von 2,40 
     EUR je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
   - Einstellung in die    = 1.330.636,80 EUR 
     anderen 
     Gewinnrücklagen 
 
   Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die 
   Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung 
   von 2,40 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss 
   daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte 
   Abschlussprüfer begrenzt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Die Hauptversammlung der 
   Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt am 10. Mai 2011 gefasst. 
 
   Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember 2019 im 
   Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz 
   eingeführt. Die Änderungen des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 
   2020 in Kraft getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei 
   jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
 
   Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht zwingend in der 
   Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher Beschluss bereits jetzt gefasst 
   werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember 2019 Änderungen des Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder beschlossen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, 
   das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2020 
   beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   (A) Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
       Vorstands der Rheinmetall AG 
 
       Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
       Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige 
       Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es leistet insofern 
       einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur 
       langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das System setzt 
       Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung 
       der Gesellschaft. 
 
       Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
       entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs 
       angemessen zu vergüten, wobei sowohl der persönlichen 
       Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der 
       wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens 
       angemessen Rechnung getragen werden soll. Das 
       Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und 
       internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung 
       ermöglichen und so einen Anreiz für engagierte und 
       erfolgreiche Arbeit leisten. 
 
       Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine 
       Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen 
       treten. Zum anderen sieht das Vergütungssystem eine 
       erfolgsbezogene variable Vergütung vor, die aus zwei 
       Komponenten besteht: dem einjährigen Short Term Incentive 
       (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term Incentive (kurz 
       LTI). 
 
       Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für 
       die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den 
       §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. 
       Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung 
       vereinbart wird, wird diese auf die Festvergütung 
       angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es 
       sich nicht um verbundene Unternehmen handelt oder für 
       Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, 
       denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes 
       Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche Anrechnung 
       der Aufsichtsrat. 
   (B) Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder 
 
       Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige 
       Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch 
       aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das 
       betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Modifier 
       und der festgelegten Caps ergibt. Die Maximalvergütung ist 
       wie folgt definiert: 
 
       * Grundvergütung und 
       * STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes 
         sowie +/- 20% durch Modifier (vgl. 
         unter D 2.1) und 
       * LTI bis zu einem durchschnittlichen 
         bereinigten EBT-Wert der vergangenen 
         drei Geschäftsjahre in Höhe von 750 
         MioEUR, der mit einem für jedes 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

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