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DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Düsseldorf 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rheinmetall AG Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie unter gleichzeitiger Absage des bisherigen Termins am 5. Mai 2020 ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, den 19. Mai 2020, 
10.00 Uhr, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für fristgerecht angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der 
Veranstaltung mit Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der 
Rheinmetall-Platz 1, 40476 Düsseldorf. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a 
   Absatz 1 und § 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 
   17. März 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt 
   daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 105.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer    = 103.669.363,20 EUR 
     Dividende von 2,40 
     EUR je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
   - Einstellung in die    = 1.330.636,80 EUR 
     anderen 
     Gewinnrücklagen 
 
   Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die 
   Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung 
   von 2,40 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss 
   daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf und die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte 
   Abschlussprüfer begrenzt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz konnte die Hauptversammlung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Die Hauptversammlung der 
   Rheinmetall AG hat einen solchen Beschluss zuletzt am 10. Mai 2011 gefasst. 
 
   Durch das am 14. November 2019 vom Bundestag beschlossene und am 22. Dezember 2019 im 
   Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) wurde § 120 Absatz 4 Aktiengesetz gestrichen und ein neuer § 120a Aktiengesetz 
   eingeführt. Die Änderungen des Aktiengesetzes durch das ARUG II sind zum 1. Januar 
   2020 in Kraft getreten. Die Regelung des § 120 a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei 
   jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom 
   Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
 
   Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der Rheinmetall AG noch nicht zwingend in der 
   Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher Beschluss bereits jetzt gefasst 
   werden, zumal der Aufsichtsrat am 5. Dezember 2019 Änderungen des Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder beschlossen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, 
   das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2020 
   beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   (A) Grundzüge des Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
       Vorstands der Rheinmetall AG 
 
       Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
       Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige 
       Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Es leistet insofern 
       einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur 
       langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das System setzt 
       Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung 
       der Gesellschaft. 
 
       Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
       entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs 
       angemessen zu vergüten, wobei sowohl der persönlichen 
       Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der 
       wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens 
       angemessen Rechnung getragen werden soll. Das 
       Vergütungssystem soll die Festsetzung einer im nationalen und 
       internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Vergütung 
       ermöglichen und so einen Anreiz für engagierte und 
       erfolgreiche Arbeit leisten. 
 
       Das Vergütungssystem der Rheinmetall AG sieht zum einen eine 
       Festvergütung vor, neben die zusätzliche Nebenleistungen 
       treten. Zum anderen sieht das Vergütungssystem eine 
       erfolgsbezogene variable Vergütung vor, die aus zwei 
       Komponenten besteht: dem einjährigen Short Term Incentive 
       (kurz STI) und dem mehrjährigen Long Term Incentive (kurz 
       LTI). 
 
       Mit dieser Vergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten für 
       die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den 
       §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen abgegolten. 
       Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung 
       vereinbart wird, wird diese auf die Festvergütung 
       angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es 
       sich nicht um verbundene Unternehmen handelt oder für 
       Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, 
       denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes 
       Unternehmen angehört, entscheidet über eine solche Anrechnung 
       der Aufsichtsrat. 
   (B) Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder 
 
       Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige 
       Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch 
       aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das 
       betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Modifier 
       und der festgelegten Caps ergibt. Die Maximalvergütung ist 
       wie folgt definiert: 
 
       * Grundvergütung und 
       * STI bis zum 2,5-fachen des Zielwertes 
         sowie +/- 20% durch Modifier (vgl. 
         unter D 2.1) und 
       * LTI bis zu einem durchschnittlichen 
         bereinigten EBT-Wert der vergangenen 
         drei Geschäftsjahre in Höhe von 750 
         MioEUR, der mit einem für jedes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -2-

Vorstandsmitglied persönlichen Faktor 
         multipliziert wird und bis zur Grenze 
         des 75. Perzentils einer relativen 
         Betrachtung des Total Shareholder 
         Return (TSR) der Rheinmetall AG im 
         Verhältnis zum TSR des MDAX (vgl. 
         unter D 2.2) 
 
       Maximalvergütung Mitglieder des Vorstands EUR 
 
                Grundvergütung STI       LTI in Höhe     Gesamt 
                                         des Caps 
                               2,5facher EBT     TSR 
                               Zielwert 
                               + 20 % 
                               durch 
                               Modifier 
       N.N. 
       Mitglied 600.000        1.200.000 618.750 618.750 3.037.500 
       des 
       Vorstand 
       s 
       Ressort 
       Automoti 
       ve 
       Peter    540.000        1.080.000 552.750 552.750 2.725.500 
       Sebastia 
       n Krause 
   (C) Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie 
       Überprüfung des Vergütungssystems 
 
       Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum 
       festgesetzt, das dabei durch den Personalausschuss des 
       Aufsichtsrats unterstützt wird. Hierzu entwickelt der 
       Personalausschuss die Struktur und die einzelnen Komponenten 
       des Vergütungssystems und berichtet hierüber dem 
       Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und 
       Beschlussfassung vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss 
       als auch das Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe 
       Vergütungsexperten zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit zu 
       achten ist. Ferner können auch externe Rechtsberater 
       hinzugezogen werden. 
 
       Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre 
       sowie bei jeder anstehenden Vereinbarung einer 
       Vorstandsvergütung durch den Personalausschuss geprüft, der 
       dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für eine Anpassung des 
       Vergütungssystems unterbreitet. 
 
       Die Hauptversammlung beschließt über das 
       Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung des 
       Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Hat die 
       Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist 
       spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
       Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 
       Beschluss vorzulegen. 
 
       Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems 
       hat der Aufsichtsrat, unterstützt durch den 
       Personalausschuss, die bisherige Struktur der 
       Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer 
       Angemessenheitsprüfung unterzogen. Bei der umfassenden 
       Erörterung des Gehaltes wurde der Aufsichtsrat von einem 
       führenden externen Vergütungsexperten beraten. 
 
       In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist 
       insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich 
       eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- als auch der 
       Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen 
       ins Verhältnis gesetzt wurden, die bei im MDAX notierten 
       Gesellschaften gezahlt werden. Der Vergleich erfolgte dabei 
       unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl, 
       Internationalität und Komplexität (zwei Technologiesparten 
       und hohe politische Implikationen) des Rheinmetall-Konzerns. 
 
       Zum anderen hat der Aufsichtsrat einen vertikalen 
       Vergütungsvergleich angestellt, bei dem die Vergütungs- und 
       Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft 
       und des Rheinmetall-Konzerns berücksichtigt wurden. Als 
       maßgebliche Vergleichsgruppe wurden dabei die ersten 
       beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands herangezogen. 
 
       Das Vergütungssystem sieht für verschiedene Parameter, die 
       für die Höhe der Vergütung maßgeblich sind, Bandbreiten 
       vor, innerhalb derer die für das einzelne Vorstandsmitglied 
       maßgeblichen Werte festgesetzt werden können. Dies 
       erlaubt es dem Aufsichtsrat, neben den individuellen 
       Leistungen und Fähigkeiten des einzelnen Vorstandsmitglieds 
       auch individuelle Incentivierungen einzelfallbezogen 
       festzusetzen. Ferner erlauben es die im Vergütungssystem 
       verankerten Bandbreiten beispielsweise, die Übernahme 
       des Vorstandsvorsitzes oder die herausgehobene Bedeutung 
       einzelner Ressorts angemessen zu reflektieren. 
 
       Das Vergütungssystem sieht im Rahmen des kurzfristig 
       variablen Vergütungsbestandteils Parameter vor, die jährlich 
       mit dem betreffenden Vorstandsmitglied vereinbart werden. Aus 
       der Festlegung dieser Parameter folgt im Zusammenspiel mit 
       den im Übrigen für diesen Vergütungsbestandteil 
       maßgeblichen Bestimmungen - eine Zielerreichung von 100 
       % unterstellt - die Zielvergütung für diese 
       Vergütungskomponente. Die Summe der Zielvergütungen der 
       variablen Vergütungsbestandteile bildet zusammen mit den 
       fixen Vergütungsbestandteilen die Gesamt-Zielvergütung eines 
       jeden Vorstandsmitglieds. 
 
       Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der 
       Vergütungsparameter darauf, dass die langfristige variable 
       Vergütung überwiegt. Ferner achtet der Aufsichtsrat darauf, 
       dass Vergütungsbestandteile auf anspruchsvolle, relevante 
       Vergleichsparameter bezogen sind. 
 
       Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner 
       Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das 
       Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein 
       solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie 
       der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird 
       der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln, wie andere 
       Interessenkonflikte in der Person eines 
       Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende 
       Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle 
       eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung 
       nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und 
       unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende 
       Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch 
       eine frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten 
       sichergestellt, dass die Entscheidungen von 
       Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch 
       sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden. 
 
       Dieses Vergütungssystem findet auf die 
       Vorstandsdienstverträge mit Peter Sebastian Krause und dem 
       künftigen Automotive-Vorstand Anwendung. Es wird auch neu 
       abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen und einer 
       Verlängerung von Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt. 
       Die Vergütungen von Armin Papperger und Helmut P. Merch 
       bestimmen sich demgegenüber nach dem bisherigen 
       Vergütungssystem. 
   (D) Feste und variable Vergütungsbestandteile 
 
       Das Vergütungssystem sieht feste und variable 
       Vergütungsbestandteile vor. 
 
       Feste Vergütungsbestandteile                    Variable 
                                                       Vergütun 
                                                       gsbestan 
                                                       dteile 
       Grundvergütung Nebenleistungen Altersversorgung STI  LTI 
   1. Feste Vergütungsbestandteile 
   1.1 Grundvergütung 
 
       Jedes Vorstandsmitglied erhält eine 
       erfolgsunabhängige Grundvergütung, 
       welche in zwölf gleichen Teilen 
       monatlich ausgezahlt wird. 
   1.2 Nebenleistungen 
 
       Neben der Grundvergütung erhalten die 
       Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei 
       diesen handelt es sich, neben dem Ersatz 
       angemessener Auslagen, im Wesentlichen 
       um Zuschüsse zur Kranken- und 
       Pflegeversicherung und der 
       Zurverfügungstellung eines auch privat 
       nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils 
       aktuellen Richtlinien. Zudem wird für 
       jedes Mitglied des Vorstands eine 
       zusätzliche Unfallversicherung 
       abgeschlossen, die auch eine Leistung an 
       Erben des Vorstandsmitglieds im 
       Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast 
       aufgrund dieser Nebenleistungen trägt 
       das betreffende Vorstandsmitglied. 
   1.3 Altersversorgung für ab dem 1. Januar 
       2014 eintretende Vorstände 
 
       Das Vergütungssystem sieht für die 
       Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. 
       Januar 2014 erstmals als Organ der 
       Rheinmetall AG bestellt werden und zuvor 
       kein Vorstandsmitglied der Rheinmetall 
       Automotive AG waren - hier gilt eine 
       Überleitungsbestimmung aus dem 
       Altsystem -, bausteinorientierte 
       Leistungszusagen vor. Sie erhalten einen 
       jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 % 
       des jeweiligen Zieleinkommens, das sich 
       aus der Grundvergütung und dem 100 
       %-Zielwert des STI zusammensetzt. Der 
       Grundbeitrag wird ggf. durch einen 
       erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag 
       aufgestockt. Der Aufbaubeitrag 
       unterliegt einem Cap, ist also nach oben 
       auf einen Wert in Höhe von 30 % des 
       Grundbeitrags begrenzt. 
 
       Der Grundbeitrag sowie der etwaige 
       erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden 
       jährlich mit einem an das 
       Versorgungsalter anknüpfenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -3-

Kapitalisierungsfaktor in einen sog. 
       Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der 
       Summe der in den einzelnen 
       Kalenderjahren erworbenen 
       Kapitalbausteine ergibt sich sodann das 
       Versorgungskapital. 
 
       Das Versorgungskapital wird bei Eintritt 
       des Versorgungsfalls in eine lebenslange 
       Rente umgerechnet. Das 
       Renteneintrittsalter liegt nach dem 
       neuen Vergütungssystem bei 65 Jahren. 
   2. Variable Vergütungsbestandteile / 
      Finanzielle und nichtfinanzielle 
      Leistungskriterien 
 
      Die erfolgsbezogene variable Vergütung 
      besteht aus einem kurzfristig variablen 
      Vergütungsbestandteil, dem STI, sowie 
      einem langfristig variablen 
      Vergütungsbestandteil, dem LTI. 
   2.1 STI 
 
       Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem das 
       einjährige STI vor, dessen Höhe von dem Erreichen vorab definierter finanzieller und 
       nichtfinanzieller Ziele abhängt. 
 
       In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer des jeweiligen 
       Vorstandsdienstvertrags fest vereinbart, der einer Zielerreichung von 100 % 
       entspricht. Der dem Zielwert entsprechende Betrag wird nach dem Grad der 
       Zielerreichung nach oben bzw. nach unten angepasst, wobei zwischen den nachfolgend 
       tabellarisch dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare Berechnung erfolgt. 
       Die Anpassung dieses Betrages ist nach oben ab einer Zielerreichung von 120 % auf 
       das 2,5-fache des Zielwertes begrenzt. Bei einer Zielerreichung von 80 % oder 
       weniger beträgt das STI für das betreffende Geschäftsjahr 0,00 EUR. 
 
       Zielerreichungsgrad      Auszahlung des 
       vereinbarter Jahresziele STI 
       >= 20 % unter            0 % 
       vereinbarten Zielen 
       10 % unter vereinbarten  50 % 
       Zielen 
       100 % der vereinbarten   100 % 
       Ziele 
       10 % über vereinbarten   150 % 
       Zielen 
       15 % über vereinbarten   200 % 
       Zielen 
       >= 20 % über             250 % 
       vereinbarten Zielen 
 
       Die für das betreffende Geschäftsjahr maßgeblichen finanziellen und 
       nichtfinanziellen Ziele werden zu Beginn dieses Geschäftsjahres in einer separaten 
       Zielvereinbarung festgelegt, die Bestandteil des betreffenden 
       Vorstandsdienstvertrags wird. Als finanzielle Ziele kommen dabei etwa die beiden 
       Kennzahlen Ergebnis vor Steuern (EBT) und Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) in 
       Betracht sowie als nichtfinanzielle Ziele etwa die Umsetzung der 
       Unternehmensstrategie und eine Orientierung an Nachhaltigkeitsaspekten. 
 
       Das STI sieht zudem einen sog. Modifier vor, d.h. einen Ermessensspielraum, der es 
       dem Aufsichtsrat ermöglicht, bei außergewöhnlichen Entwicklungen die aus der 
       Zielerreichung ergebenden Werte nach billigem Ermessen nach oben oder unten 
       anzupassen. Die Spanne der Anpassung des Auszahlungsbetrags ist auf +/-20 % 
       begrenzt. Sofern und soweit die Vorstandsdienstverträge mehrerer Vorstandsmitglieder 
       einen solchen Modifier vorsehen, kann dieser für diese Verträge nur einheitlich 
       festgelegt werden. 
 
       Der so erzielte Betrag wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied mit der nächstmöglichen 
       Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat 
       überwiesen. 
   2.2 LTI 
 
       Zur stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige 
       Unternehmensentwicklung sieht das Vergütungssystem die Teilnahme der 
       Vorstandsmitglieder am LTI-Programm der Gesellschaft unter Berücksichtigung der 
       Programmbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung vor. 
 
       Das LTI beruht auf zwei separat zu bewertenden Säulen. Für die erste Säule ist das 
       mit einem für jedes Vorstandsmitglied persönlichen Faktor multiplizierte 
       durchschnittliche EBT der vorherigen drei Jahre maßgeblich. 
 
       Für die andere Säule ist der durchschnittliche monatliche Total Shareholder Return 
       (kurz TSR) des vergangenen Geschäftsjahres der Gesellschaft im Verhältnis zum 
       durchschnittlichen monatlichen TSR des MDAX maßgeblich. Für jede dieser Säulen 
       ist ein Ausschüttungsbetrag zu ermitteln, der dann jeweils zu 50 % in Aktien der 
       Gesellschaft und zu 50 % in bar gewährt wird. Zu diesem Barausschüttungsbetrag 
       werden außerdem 20 % des Aktienwertes hinzuaddiert. 
 
       I                                  II 
       EBT (? 3 Jahre)                    TSR 
       EBT (? 3 Jahre) x Faktor           TSR Rheinmetall AG vs. TSR 
                                          MDAX 
                                          (jeweils letzten zwölf 
                                          Monate) 
       50 %   50 %            20 % des    50  50 %            20 % des 
       Aktien Barausschüttung Aktienwerts %   Barausschüttung Aktienwerts 
                              in bar      Akt                 in bar 
                                          ien 
 
       Die Auszahlung der unter dem LTI gewährten Barvergütung und die Einbuchung der 
       gewährten Aktien in die Wertpapierdepots der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils im 
       April des Folgejahres. 
 
       (a) Ziel-Ausschüttungsbetrag 
 
       In den Vorstandsdienstverträgen wird ein Zielwert für die Dauer dieses 
       Vorstandsdienstvertrags vereinbart, der einer Zielerreichung bei beiden für den LTI 
       maßgeblichen Vergütungskomponenten von jeweils 100 % entspricht. Dieser Betrag 
       wird nach dem Grad der Zielabweichung nach oben bzw. nach unten angepasst. 
 
       (b) Berücksichtigung des EBT 
 
       Der am EBT orientierte Teil des LTI basiert auf dem durchschnittlichen bereinigten 
       EBT der Gesellschaft des Jahres, für das die Vergütung gewährt wird, sowie der 
       beiden diesem Jahr vorangegangenen Jahre. 
 
       Das bereinigte EBT wird jährlich auf der Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses 
       dadurch ermittelt, dass das im Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT 
       (Earnings Before Interest and Taxes) und das Zinsergebnis addiert werden. Das 
       bereinigte EBIT ist Teil des zusammengefassten Lageberichtes. 
 
       Auf dieser Basis wird das durchschnittliche bereinigte EBT des betreffenden Jahres 
       und der beiden vorangegangenen Jahre ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der 
       Ausschüttungsbetrag für das LTI 2020 auf Grundlage des durchschnittlichen 
       bereinigten EBT des Rheinmetall-Konzerns der Jahre 2018 bis 2020 berechnet. 
 
       Für die Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein persönlicher EBT-Faktor 
       vereinbart. Zur Ermittlung des auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT beruhenden 
       Anteils der Langfristvergütung wird dieser Faktor mit dem tatsächlich erzielten 
       durchschnittlichen bereinigten EBT der letzten vorangegangenen Jahre multipliziert. 
       Dieser (vorläufige) Ausschüttungsbetrag wird zu 50 % in Aktien der Gesellschaft und 
       zu 50 % in bar gewährt. Zu der Barausschüttung wird ein Betrag in Höhe von 20 % des 
       Aktienwerts addiert; der Aktienwert bezeichnet dabei den Betrag, für den das 
       Vorstandsmitglied für das betreffende Geschäftsjahr unter dem LTI Aktien der 
       Gesellschaft erhält. 
 
       Das für die Ermittlung des Ausschüttungsbetrages maßgebliche durchschnittliche 
       bereinigte Drei-Jahres-EBT ist auf 750 MioEUR begrenzt (Cap), sodass auch für den 
       Fall, dass das durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag 
       liegt, keine höhere Vergütung gewährt wird. Liegt das durchschnittliche bereinigte 
       Drei-Jahres-EBT bei 0,00 EUR oder niedriger, entfällt diese Vergütungskomponente. 
 
       Die Berechnung lässt sich durch das folgende Beispiel verdeutlichen: Legt man ein 
       durchschnittliches bereinigtes EBT in Höhe von 500 Mio EUR und einen persönlichen 
       Faktor von 0,00075 zugrunde, so ergibt sich ein (vorläufiger) Ausschüttungsbetrag in 
       Höhe von 375.000,00 EUR, der zu 50 % in Aktien und zu 50 % in bar gewährt wird. 
       Addiert man hierzu einen Betrag in Höhe von 20 % des Aktienwerts, so folgt daraus im 
       Beispiel ein Ausschüttungsbetrag von 412.500,00 EUR. 
 
       (c) Berücksichtigung des TSR 
 
       Der am TSR orientierte Teil des LTI basiert auf dem monatlichen durchschnittlichen 
       TSR des vergangenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. Der maßgebliche TSR wird 
       auf Basis von dreizehn Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis 
       einschließlich 31. Dezember des betreffenden Jahres) wie folgt ermittelt: 
 
       Zunächst wird der Gesamtertrag einer einzelnen Rheinmetall-Aktie für jeden einzelnen 
       Monat eines Geschäftsjahres ermittelt. Zwischenzeitliche Dividenden werden am Tag 
       des Dividendenabschlags (ex-Tag) zum Schlusskurs reinvestiert. Maßgeblich ist 
       dabei jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse eines 
       jeden Monats. Hierdurch erhöht sich der Bestand an Aktien für die Folgemonate. Aus 
       diesen monatlichen Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet, der mit den nach 
       gleicher Methodik ermittelten Werten aller MDAX-Werte verglichen wird. Aus Gründen 
       der besseren Vergleichbarkeit werden nur diejenigen MDAX-Werte in die Rechnung 
       einbezogen, die sich über den gesamten Betrachtungszeitraum im Index befunden haben. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -4-

Die Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG werden 
       in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen zugeordnet. Den Perzentilen wiederum 
       werden Faktoren (in Prozent) zugeordnet, mit denen ein LTI-Basisbetrag multipliziert 
       wird, um so einen Wert in Geld für das LTI zu erhalten. 
 
       I                                        II 
       EBT (? 3 Jahre)                          TSR 
       Faktor 500.000.000 EUR           375.000     25. 50 %                      187.500 
       0,0007                           EUR         PZ                            EUR 
       5 
                        >=                      75. 150 %         562.500 EUR 
                                                PZ 
                                                50. 100 %         375.000 EUR 
                                                PZ 
                        50 %            187.500                   50 %            187.500 
                        Barausschüttung EUR                       Barausschüttung EUR 
                        50 %            187.500                   50 %            187.500 
                        Aktienwert      EUR                       Aktienwert      EUR 
              +         20 %            37.500          +         20 %            37.500 
                        Aktienwert      EUR                       Aktienwert      EUR 
              Gesamtbarvergütung        412.500         Gesamtbarvergütung        412.500 
                                        EUR                                       EUR 
 
       Die Zuordnung erfolgt durch lineare Interpolation zwischen dem 75. Perzentil (= Cap 
       150%) und dem 0. Perzentil (= 0%), wobei ein Erreichen des 50. Perzentils (= Median) 
       dem Faktor 100% entspricht. Damit entspricht der Ausschüttungsbetrag inklusive des 
       Zuschlags in Höhe von 20 % des Aktienwertes einem Bruttobetrag in Höhe von 50 % des 
       Ziel-Ausschüttungsbetrags (vgl. oben unter D 2.2a). 
 
       (d) Zusammenfassendes Beispiel 
 
       Zieht man die zur EBT-Komponente und zur TSR-Komponente vorstehend zugrunde gelegten 
       Beispiele zusammen, so folgt daraus die folgende Vergütung unter dem LTI: 
 
       (e) Einzelheiten für die Ermittlung der 
           Aktienzahl und des 
           Barauszahlungsbetrags 
 
       Sowohl für die auf dem EBT als auch für die auf dem TSR basierende 
       Vergütungskomponente wird ein Betrag in Höhe von 50 % des vorläufigen 
       Auszahlungsbetrags durch einen Durchschnittskurs der Aktie der Rheinmetall AG 
       dividiert. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittskurs aus den 
       XETRA-Schlusskursen an der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten fünf Börsentage 
       im Februar eines Jahres. Dabei wird auf ganze Aktien abgerundet und der Bruchteil 
       einer Aktie, der durch die Abrundung unberücksichtigt bleibt, in Euro umgerechnet 
       und zu dem Barausschüttungsbetrag addiert. Zudem werden 20 % des Aktienwertes zu dem 
       Barausschüttungsbetrag addiert. 
 
       Von dem Barausschüttungsbetrag werden vor der Auszahlung die aufgrund der Gewährung 
       der Aktien und des Barausschüttungsbetrages anfallenden Steuern und 
       Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. 
 
       Bei der Umrechnung und den Additionen wird jeweils auf zwei Nachkommastellen 
       gerechnet. 
 
       (f) Sperrfrist für die unter dem LTI 
           gewährten Aktien 
 
       Die unter dem LTI gewährten Aktien unterliegen einer Veräußerungssperre 
       (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung dieser Aktien in das Wertpapierdepot 
       des Vorstandsmitglieds. Das Vorstandsmitglied kann daher erst nach Ablauf dieses 
       Zeitraums frei disponieren und diese Aktien etwa an einen Dritten übertragen. 
       Innerhalb der Sperrfrist unterliegen die gewährten Aktien allen Chancen und Risiken 
       der Kapitalmarktentwicklung. 
 
       Die vierjährige Sperrfrist endet automatisch mit dem Eintritt des Vorstandsmitglieds 
       in den Ruhestand. Vorstandsmitglieder können dementsprechend nach Eintritt in den 
       Ruhestand die gewährten Aktien sofort veräußern. Die Sperrfrist endet ebenfalls 
       automatisch mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds. Daher können die Depotbestände 
       durch die Erben z.B. sofort veräußert werden. 
 
       (g) Festlegung der Zielgesamtvergütung 
 
       Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest. 
       Bei der Zielgesamtvergütung handelt es sich um den Betrag, der bei 
       hundertprozentiger Zielerreichung gewährt wird. Die Zielgesamtvergütung ergibt sich 
       aus der Summe von Grundvergütung, den Zielwerten des STI und des LTI sowie der 
       Beiträge zur Altersvorsorge und den Nebenleistungen. 
 
       (h) Möglichkeiten der Gesellschaft, 
           variable Vergütungsbestandteile 
           zurückzufordern 
 
       Nach dem Vergütungssystem enthalten die Vorstandsdienstverträge eine sog. 
       Clawback-Klausel, die der Gesellschaft das Recht einräumt, unter dem STI oder dem 
       LTI ausgezahlte Beträge teilweise zurückzufordern, obgleich die für diese 
       Auszahlungen maßgeblichen vereinbarten Ziele erreicht wurden. Voraussetzung 
       ist, dass es nach Ende des für den betreffenden Vergütungsbestandteil 
       maßgeblichen Bemessungszeitraums aus schwerwiegenden unternehmensspezifischen 
       Gründen zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft kommt 
       und die Rückforderung im Hinblick auf die Leistungen des Vorstandsmitglieds nach dem 
       pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Verhalten 
       und Leistung des Vorstandsmitglieds im Bemessungszeitraum nicht unbillig ist. 
 
       Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des 
       Bemessungszeitraums des betreffenden Vergütungsbestandteils. Der 
       Rückforderungsanspruch ist auf maximal 50 % des Nettobetrags des jeweiligen im 
       Bemessungszeitraum gewährten STI und LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche 
       gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben unberührt. 
   (E) Laufzeiten und Beendigung der 
       Vorstandsdienstverträge 
 
       Die Vorstandsdienstverträge werden 
       befristet für die Dauer der Bestellung 
       der betreffenden Person zum Mitglied des 
       Vorstands und damit für eine Zeit von 
       bis zu fünf Jahren abgeschlossen. In den 
       Verträgen kann vereinbart werden, dass 
       sich die Vertragslaufzeit im Falle einer 
       Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied 
       entsprechend verlängert. Für den Fall, 
       dass entweder vonseiten der Gesellschaft 
       oder des Vorstandsmitglieds eine 
       Wiederbestellung nicht gewollt ist oder 
       der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied 
       abberuft, kann vereinbart werden, dass 
       der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied 
       von seiner Dienstpflicht unter 
       Fortgeltung des Vertrags im Übrigen 
       freistellt. 
 
       Eine ordentliche Kündigung des 
       Vorstandsdienstvertrags ist 
       ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl 
       für das betreffende Vorstandsmitglied 
       als auch für die Gesellschaft eine 
       Kündigung aus wichtigem Grund. 
 
       Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, 
       dass der Vertrag automatisch spätestens 
       mit Ablauf des Monats endet, in dem das 
       Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze 
       in der gesetzlichen Rentenversicherung 
       erreicht hat oder zu dem Zeitpunkt, ab 
       dem es eine gesetzliche Altersrente vor 
       Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. 
       Eine automatische Beendigung ist zudem 
       für den Fall vorgesehen, dass das 
       Vorstandsmitglied während der Laufzeit 
       seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig 
       wird. 
   (F) Leistungen im Falle der vorzeitigen 
       Beendigung des Vorstandsdienstvertrags 
 
       Im Falle einer unterjährigen Beendigung 
       des Vorstandsdienstvertrags werden 
       sowohl die Festvergütung als auch das 
       STI und das LTI nur zeitanteilig 
       gewährt. Die Zielerreichung für STI und 
       LTI wird dabei grundsätzlich zum 
       Stichtag der Beendigung des 
       Dienstverhältnisses berechnet; das 
       Vergütungssystem lässt es aber zu, 
       insoweit auch eine abweichende Regelung 
       in dem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag 
       zu treffen. 
 
       Das Vergütungssystem sieht ferner einen 
       sog. Abfindungs-Cap vor. Danach sollen 
       Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die 
       im Fall einer vorzeitigen Beendigung des 
       Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen 
       Grund mit diesem vereinbart werden, 
       einschließlich Nebenleistungen den 
       Wert von zwei Jahresvergütungen nicht 
       überschreiten und nicht mehr als die 
       dann noch gegebene Restlaufzeit des 
       Vorstandsdienstvertrags vergüten. Eine 
       besondere Regelung für eine Abfindung im 
       Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change 
       of Control) sieht das Vergütungssystem 
       nicht vor. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit ebenfalls auf 43.558.850. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 363.282 eigene Aktien, aus 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -5-

denen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der 
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher 43.195.568. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, (nachfolgend 'COVID-19-AbmilderungsG') 
vom 27. März 2020 hat der Vorstand der Rheinmetall AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, 
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist 
daher ausgeschlossen. 
 
Die Hauptversammlung wird am 19. Mai 2020 ab 10:00 Uhr live im Internet übertragen: 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur 
Hauptversammlung anmelden. Den zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im Internet 
erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die Liveübertragung 
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder 
durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend 
näher bestimmt auszuüben. Fragen an den Vorstand können elektronisch wie nachfolgend näher 
beschrieben bis zum 17. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) an den Vorstand gerichtet werden. 
 
Zur Teilnahme an der vollständigen virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2020 
(24.00 Uhr MESZ) anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten, besonderen 
Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln: 
 
Rheinmetall AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d. h. auf den 28. April 2020, 00.00 Uhr MESZ, (so genannter Nachweisstichtag) beziehen und der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) unter der genannten 
Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als 
Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts richten sich dabei - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem 
Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien 
verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils 
hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz 
zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher 
keine Aktien besessen hat, ist an der virtuellen Hauptversammlung weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, 
werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung 
und den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. 
 
*Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimme schriftlich oder elektronisch durch Briefwahl abgeben, nachdem sie 
sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Teilnahme angemeldet haben. 
 
Für die schriftliche Briefwahl steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular zur 
Verfügung. Die schriftlich per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 15. Mai 
2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die 
nachstehenden Adressen zu richten: 
 
Rheinmetall AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: rheinmetall-hv2020@computershare.de 
 
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per schriftlicher Briefwahl werden nicht berücksichtigt. 
 
Für die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl steht unser internetgestütztes Aktionärsportal zur 
Verfügung. Den für das Aktionärsportal erforderlichen Zugangscode erhalten Sie mit Ihrer 
Anmeldebestätigung. Der Zugang zum Aktionärsportal erfolgt über unsere Internetseite 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
Die Stimmabgabe über dieses internetgestützte System kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und 
nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge 
berücksichtigt: (1) per Internet, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) in Papierform. 
 
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung 
zugesandt, die Sie nach fristgerechter Anmeldung erhalten. Entsprechende Informationen sind auch im 
Internet unter 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei 
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung 
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden 
Ausführungen erforderlich. Damit die Stimmrechtsvertreter die erteilten Vollmachten und Weisungen 
in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese rechtzeitig erteilt werden. Die 
Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen kann per Textform bis 
zum 15. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) an die nachstehenden Adressen übermittelt werden: 
 
Rheinmetall AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: rheinmetall-hv2020@computershare.de 
 
Für Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auch 
unser internetgestütztes Aktionärsportal zur Verfügung. Den für den Online-Zugang erforderlichen 
Internet-Zugangscode erhalten Sie mit Ihrer Anmeldebestätigung. Der Zugang erfolgt über unsere 
Internetseite 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung von Bevollmächtigungen und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das internetgestützte Aktionärsportal kann bis 
zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und 
nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge 
berücksichtigt: (1) per Internet, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) in Papierform. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch sonstige Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch sonstige Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder 
eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine 
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Vollmachten sind, 
wenn sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG 
erfasste Personen oder Institutionen gerichtet sind, in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen; 
dazu steht auch unser internetgestütztes Aktionärsportal zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass 
im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 
135 AktG erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der 
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht 
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene 
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt 
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung versendeten 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als 
Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
der Anmeldebestätigung nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind 
auch im Internet unter 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital 
erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden 
Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 18. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. 
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und §§ 
142 Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern sind 
ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: 
 
Rheinmetall AG       Rheinmetall AG 
Zentralbereich Recht Zentralbereich Recht 
Rheinmetall Platz 1  Postfach 10 42 61 
40476 Düsseldorf     40033 Düsseldorf 
 
Telefax: +49 211 473-4444, E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 4. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis 
der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den 
anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 4. Mai 2020 ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß gestellte, zulässige und fristgerechte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären. 
Dies gilt auch für Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen und 
rechtzeitig gestellten Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit von 
Aktionären gemäß § 122 Absatz 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Auf Grundlage des COVID-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein 
Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch die Möglichkeit einzuräumen, Fragen zu stellen. Ein 
Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. 
 
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Rheinmetall AG entschieden, dass Fragen von 
zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über das Aktionärsportal unter 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
an den Vorstand gerichtet werden können. Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen sowie zur Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. 
 
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach fristgerechter Anmeldung bis spätestens zum 17. 
Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), über das internetgestützte Aktionärsportal der Gesellschaft zugehen. 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie 
beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen 
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Weiter kann der Vorstand Aktionärsvereinigungen und 
institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen werden 
nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner 
Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. 
 
*Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG* 
 
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von fristgerecht und ordnungsgemäß 
zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über das internetgestützte Aktionärsportal unter 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das 
internetgestützte Aktionärsportal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der 
Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte 
Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer 
Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und die sonstigen nach § 124a AktG zu 
veröffentlichenden Informationen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten 
der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 AktG stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.rheinmetall.com/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden dort die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
bekannt gemacht. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
*1. Allgemeine Informationen* 
 
a) Einleitung 
 
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Dies 
gewährleisten wir u.a. mit Methoden der sicheren Datenkommunikation, die dem Stand der Technik 
entsprechen. 
 
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren 
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - 
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung 
informieren. 
 
b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO 
 
Rheinmetall AG 
Rheinmetall Platz 1 
40476 Düsseldorf 
 
c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten 
 
Rheinmetall AG 
Datenschutzbeauftragter 
Rheinmetall Platz 1 
40476 Düsseldorf 
E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com 
 
*2. Informationen bezüglich der Verarbeitung* 
 
a) Datenkategorien und betroffene Personengruppen 
 
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten: 
 
* Vor- und Nachname, 
* Anschrift, 
* Aktienanzahl, 
* Aktiengattung, 
* Besitzart der Aktien und 
* Nummer des Zugangscodes für das 
  Aktionärsportal. 
 
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten 
Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Anschrift) verarbeiten. Sofern 
Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen 
personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom 
Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder 
Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, 
Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung. 
 
b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung 
 
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Ausübung von Rechten im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die 
Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Absatz 1 
S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können 
Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, 
auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO). 
 
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer 
gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, 
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind 
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S.1 lit. c DSGVO. 
 
Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die 
Rheinmetall AG kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse 
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind. 
 
c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten 
 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

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