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DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
1&1 Drillisch Aktiengesellschaft Maintal ISIN DE 0005545503 / 
WKN 554 550 
ISIN DE 000A2GSYD7 / WKN A2GSYD Einladung zur (virtuellen) 
Hauptversammlung 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir unsere Aktionäre 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
 
am Dienstag, den 19. Mai 2020 
ab 10:00 Uhr 
 
ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2020 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme 
an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
   des Lageberichts (einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und des 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 
   HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2019 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2020 
 
   abrufbar. Sie werden dort auch während der virtuellen 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend 
   §§ 172, 173 AktG gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
   Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 719.147.802,41 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR 0,05 je EUR 8.813.232,45 
   für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2019 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie (insg. 
   176.264.649 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien) 
   Vortrag auf neue Rechnung EUR 710.334.569,96 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   500.000 zum Zeitpunkt der Aufstellung des 
   Jahresabschlusses durch den Vorstand von der 
   Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß 
   § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall 
   wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,05 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 25. Mai 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung 
   über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im 
   Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
   Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahrs 2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, 
   Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - 
   für die prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für das 
   erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene 
   Erklärung der Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit 
   eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsregelung zum Ort der 
   Hauptversammlung und entsprechende Änderung von § 
   15 der Satzung* 
 
   § 121 Abs. 5 AktG ermöglicht die Bestimmung eines oder 
   mehrerer Versammlungsorte. Vor dem Hintergrund der 
   Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie soll die 
   derzeitige Satzungsregelung angepasst werden, um der 
   Gesellschaft weitere Flexibilität einzuräumen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 15 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   "(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
   Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Börse oder am 
   Sitz eines verbundenen Unternehmens i.S.d. §§ 15 ff. 
   AktG statt." 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten 
   der Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
   Hauptversammlung und der Stimmrechtsausübung ohne 
   Teilnahme (Briefwahl) sowie der Ausnahme von der 
   Präsenzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern in 
   bestimmten Fällen und entsprechende Ergänzungen der 
   Satzung* 
 
   Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der 
   Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, 
   dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
   Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
   Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
   ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer 
   Kommunikation ausüben können. Weiter kann nach § 118 
   Abs. 2 AktG die Satzung der Gesellschaft den Vorstand 
   dazu ermächtigen, vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
   Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, 
   schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
   abgeben dürfen (Briefwahl). § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG 
   erlaubt es, in der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen, 
   in denen die Teilnahme von Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung 
   erfolgen darf. 
 
   Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
   COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden, dem Vorstand die beschriebenen 
   Handlungsoptionen einzuräumen und entsprechende 
   Regelungen in der Satzung vorzusehen, um die 
   Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 16 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   "(3) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am 
   Ort der Hauptversammlung aufgrund gesundheitlicher 
   Gründe, einer dienstlich bedingten Verhinderung oder 
   einem durch einen wichtigen Grund bedingten Aufenthalt 
   im Ausland nicht möglich, so kann es an der 
   Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und 
   Tonübertragung teilnehmen." 
 
   b) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: 
 
   "(4) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an 
   der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
   und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
   sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
   teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben 
   können." 
 
   c) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: 
 
   "(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

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