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DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: FUCHS PETROLUB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.05.2020 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
FUCHS PETROLUB SE Mannheim - WKN 579040 und 579043 - 
ISIN DE 0005790406 und DE 0005790430 Einladung zur ordentlichen, 
virtuellen Hauptversammlung *am 5. Mai 2020* 
*um 10:00 Uhr* in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Friesenheimer Straße 17, 68169 Mannheim 
 
*Hinweis* 
 
Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung von 
Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen 
die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - 
CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020) 
sind im Land Baden-Württemberg außerhalb des öffentlichen 
Raums gegenwärtig Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von 
jeweils mehr als fünf Personen grundsätzlich untersagt. 
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO ist die Verordnung 
zunächst bis zum 15. Juni 2020 in Kraft. Das Sozialministerium 
von Baden-Württemberg wird gemäß § 11 Abs. 2 CoronaVO i.V.m. 
§ 32 Satz 2 Infektionsschutzgesetz ermächtigt, den Termin des 
Außerkrafttretens zu ändern. *Die ordentliche 
Hauptversammlung am 5. Mai 2020 wird daher *gemäß Artikel 2 
§ 1 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 6 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 *als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten* (siehe dazu näher die 
Hinweise in Abschnitt III. unter "Weitere Angaben und Hinweise 
zur Hauptversammlung"). 
 
TAGESORDNUNG 
TOP 1  *Vorlage des festgestellten 
       Jahresabschlusses der FUCHS PETROLUB SE 
       und des gebilligten Konzernabschlusses, 
       des Berichts über die Lage der 
       Gesellschaft und des Konzerns, des 
       Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
       erläuternden Berichts des Vorstands zu 
       den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
       Abs. 1 Handelsgesetzbuch, jeweils für das 
       Geschäftsjahr 2019* 
TOP 2  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns* 
TOP 3  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
       Mitglieder des Vorstands für das 
       Geschäftsjahr 2019* 
TOP 4  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
       Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
       Geschäftsjahr 2019* 
TOP 5  *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
TOP 6  *Beschlussfassung über die Wahl des 
       Abschlussprüfers und 
       Konzernabschlussprüfers für das 
       Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für 
       eine etwaige prüferische Durchsicht von 
       unterjährigen Finanzinformationen* 
TOP 7  *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
       bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Verwendung eigener Aktien und 
       Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG (zugleich vorsorglich 
       erfolgende gesonderte Abstimmung der 
       Stammaktionäre)* 
TOP 8  *Gesonderte Abstimmung der 
       Vorzugsaktionäre zum Beschluss der 
       Hauptversammlung unter TOP 7 (Aufhebung 
       der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb 
       und zur Verwendung eigener Aktien und 
       Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG)* 
TOP 9  *Beschlussfassung über die Billigung des 
       vom Aufsichtsrat vorgelegten 
       Vergütungssystems für die 
       Vorstandsmitglieder* 
TOP 10 *Beschlussfassung über die Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder (Vergütungssystem 
       und Änderung von § 16 Abs. 1 sowie 
       Abs. 5 bis Abs. 8 der Satzung)* 
TOP 11 *Beschlussfassung über die Änderung 
       von § 2 der Satzung 
       (Unternehmensgegenstand)* 
TOP 12 *Beschlussfassung über die Änderung 
       von § 19 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
TOP 13 *Beschlussfassung über die 
       Änderungen von § 4, § 10 Abs. 1, 
       Abs. 2 und Abs. 6, § 17 Satz 1, § 21 Abs. 
       3, der Überschrift zu Abschnitt 4 
       und § 23 der Satzung* 
I. *TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR 
   BESCHLUSSFASSUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG DER 
   FUCHS PETROLUB SE, MANNHEIM* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS 
    PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, 
    des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
    1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch, jeweils für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die Unterlagen sind über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.fuchs.com/gruppe 
 
    dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2020, 
    zugänglich und werden Aktionären auf Anfrage zugesandt. 
    Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung 
    zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend 
    den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 
    keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
    den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt 
    hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz 
    zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
    von Euro 134.135.000 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende   Euro 
    von Euro 0,96 auf jede der     66.720.000 
    69.500.000 Stück 
    dividendenberechtigten 
    Stammaktien 
    Ausschüttung einer Dividende   Euro 
    von Euro 0,97 auf jede der     67.415.000 
    69.500.000 Stück 
    dividendenberechtigten 
    Vorzugsaktien 
    Bilanzgewinn                   Euro 
                                   134.135.000 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5.  *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    FUCHS PETROLUB SE endet mit der Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
    Dezember 2019 endende Geschäftsjahr beschließt, also 
    mit Ablauf der zum 5. Mai 2020 einberufenen 
    Hauptversammlung. Dementsprechend sind die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE neu zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und 
    Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz 
    (SEAG), § 10 Abs. 1 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE 
    sowie § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) i.V.m. 
    Abschnitt II Ziffer 2 der Vereinbarung über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer in der FUCHS PETROLUB SE aus 
    sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier 
    Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern. 
    Die Anteilseignervertreter werden von der 
    Hauptversammlung gewählt. Gemäß § 10 Abs. 2 der 
    Satzung der FUCHS PETROLUB SE werden die 
    Aufsichtsratsmitglieder jeweils für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
    der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, 
    längstens jedoch für sechs Jahre. Wiederbestellungen sind 
    zulässig. Die Arbeitnehmervertreter werden nicht von der 
    Hauptversammlung, sondern gemäß dem nach § 10 Abs. 1 
    Unter-Abs. 2 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE sowie § 21 
    Abs. 3 SEBG i.V.m. Abschnitt II Ziffern 2 und 3 der 
    Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
    FUCHS PETROLUB SE vereinbarten Bestellungsverfahren 
    gewählt. 
 
    Der Empfehlung des Nominierungsausschusses folgend und 
    die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele berücksichtigend schlägt der 
    Aufsichtsrat vor, folgende Vertreter der Anteilseigner in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    (1) *Herrn Dr. Kurt Bock, Heidelberg* 
        Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der 
        BASF SE im Ruhestand 
 
        Herr Dr. Kurt Bock ist Mitglied der 
        folgenden gesetzlich zu bildenden 
        inländischen Aufsichtsräte: 
 
        - Bayerische Motorenwerke AG, München 
        - Fresenius Management SE, Bad Homburg 
        - Münchener 
          Rückversicherungs-Gesellschaft 
          Aktiengesellschaft, München 
 
        Es bestehen keine Mitgliedschaften in 
        vergleichbaren in- und ausländischen 
        Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen. 
 
        Hr. Dr. Bock hat der Gesellschaft 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -2-

mitgeteilt, dass sein bei der Münchener 
        Rückversicherungs-Gesellschaft 
        Aktiengesellschaft, München und sein bei 
        der Fresenius Management SE, Bad Homburg, 
        bestehendes Aufsichtsratsmandat jeweils 
        mit Ablauf der Hauptversammlung, die über 
        die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019 entscheidet, beendet 
        sind. Des Weiteren hat Herr Dr. Bock der 
        Gesellschaft mitgeteilt, dass er bei der 
        Hauptversammlung der BASF SE, welche über 
        die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019 entscheidet, bei der 
        Wahl zum Mitglied in den Aufsichtsrat der 
        BASF SE, Ludwigshafen, kandidiert und es 
        für den Fall seiner Wahl vorgesehen ist, 
        ihn zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
        der BASF SE zu wählen. 
    (2) *Herrn Dr. Christoph Loos, Schaan 
        (Liechtenstein) * 
        Vorsitzender der Konzernleitung der Hilti 
        AG, Schaan, Liechtenstein 
 
        Herr Dr. Loos ist weder Mitglied in einem 
        anderen gesetzlich zu bildenden, 
        Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
        vergleichbaren in- oder ausländischen 
        Kontrollgremium von 
        Wirtschaftsunternehmen. 
    (3) *Frau Dr. Susanne Fuchs, Mannheim* 
        Unternehmerin in Mannheim 
 
        Frau Dr. Susanne Fuchs ist weder Mitglied 
        in einem anderen gesetzlich zu bildenden 
        Aufsichtsrat, noch Mitglied in einem 
        vergleichbaren in- oder ausländischen 
        Kontrollgremium von 
        Wirtschaftsunternehmen. 
    (4) *Frau Ingeborg Neumann, Berlin* 
        Geschäftsführende Gesellschafterin, 
        Peppermint Holding GmbH 
        Frau Ingeborg Neumann ist Mitglied der 
        folgenden gesetzlich zu bildenden 
        inländischen Aufsichtsräte: 
 
        - Scienion AG 
        - SGL Carbon SE 
 
        Frau Ingeborg Neumann ist Mitglied der 
        folgenden vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        - Berliner Wasserbetriebe Anstalt des 
          öffentlichen Rechts 
 
    Die Wahl erfolgt gem. § 10 Abs. 2 der Satzung für die 
    Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, längstens jedoch für 
    sechs Jahre. 
 
    Frau Neumann erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 
    des Aktiengesetzes (AktG) als unabhängiges Mitglied mit 
    Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder 
    Abschlussprüfung. Mit Bezug auf die Empfehlung D.4 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner 
    Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht am 20. März 
    2020, wird erklärt, dass Frau Neumann über besondere 
    Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von 
    Rechnungslegungsgrundsätzen und internen 
    Kontrollverfahren verfügt sowie mit der Abschlussprüfung 
    vertraut und unabhängig ist. 
 
    Mit Bezug auf die Empfehlung C.13 des DCGK wird erklärt, 
    dass abgesehen von Frau Dr. Susanne Fuchs, die gemeinsam 
    mit ihrem Bruder, dem Vorstandsvorsitzenden Stefan Fuchs, 
    und weiteren Angehörigen ihrer Familie über unmittelbar 
    und mittelbar gehaltene Stammaktien Hauptaktionär der 
    Gesellschaft ist, nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    keine offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen der Kandidaten für die Aufsichtsratswahl zum 
    Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
    wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    bestehen. 
 
    Ein Kurzlebenslauf der zur Wahl stehenden Personen ist 
    auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
    www.fuchs.com/gruppe 
 
    dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2020, 
    einsehbar. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
    des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    von unterjährigen Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Mannheim, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie 
    zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2020 und für das 
    erste Quartal 2021 zu wählen. 
 
    Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der 
    Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
    und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
    öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
    2005/909/EG der Kommission (EU 
    Abschlussprüferverordnung). Der Prüfungsausschuss hat in 
    seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
    keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
    Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    und Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG (zugleich vorsorglich 
    erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre)* 
 
    Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
    Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG1, soweit 
    nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
    besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. In 
    diesem Rahmen kann die Hauptversammlung auch bestimmte 
    Möglichkeiten der Verwendung der erworbenen Aktien 
    festlegen. Im Hinblick darauf, dass die von der 
    Hauptversammlung der FUCHS PETROLUB SE am 6. Mai 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 5. Mai 
    2020 ausläuft und eine Erneuerung für den zulässigen 
    Zeitraum von fünf Jahren ab der Hauptversammlung als 
    sachgerecht eingestuft wird, soll eine neue Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts unter bestimmten 
    Voraussetzungen beschlossen werden. 
 
    1 Die Vorschriften des AktG finden auf die Gesellschaft 
    gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und Art. 10 
    der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
    Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend 'SE-VO') Anwendung, soweit 
    sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes 
    ergibt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die Ermächtigung des Vorstands, bis zum 5. 
       Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien bis 
       zu 10% des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Ermächtigung durch 
       die Hauptversammlung oder - falls dieser 
       Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben, wird 
       aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 4. Mai 2025 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
       Stamm- und/oder Vorzugsaktien bis zu 10% 
       des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       dieser Ermächtigung durch die 
       Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit den anderen 
       eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
       Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d 
       und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen 
       Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
       darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck 
       des Handels in eigenen Aktien genutzt 
       werden. 
    c) Der Erwerb eigener Stamm- und/oder 
       Vorzugsaktien kann nach Wahl des Vorstands 
       über die Börse, mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots, mittels einer an die 
       Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten oder auf andere Weise 
       nach Maßgabe von § 53a AktG erfolgen. 
       Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
       darf den Durchschnittskurs der Aktien 
       gleicher Gattung der Gesellschaft vor dem 
       Stichtag um nicht mehr als 10 % 
       überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
       unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist 
       der nicht volumengewichtete Durchschnitt 
       der Schlusskurse der Aktie gleicher 
       Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
       Frankfurt am Main an den letzten zehn 
       Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. 
 
       Der Stichtag ist 
 
       (1) beim Erwerb über die Börse der Tag 
           des Erwerbs oder - falls früher - 
           der Eingehung einer Verpflichtung 
           zum Erwerb; 
       (2) beim Erwerb mittels eines 
           öffentlichen Kaufangebots oder einer 
           an die Aktionäre der Gesellschaft 
           gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -3-

Verkaufsangeboten der Tag der 
           Entscheidung des Vorstands über das 
           öffentliche Kaufangebot bzw. die an 
           die Aktionäre der Gesellschaft 
           gerichtete öffentliche Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten; 
       (3) beim Erwerb auf andere Weise nach 
           Maßgabe von § 53a AktG der Tag 
           der Entscheidung des Vorstands über 
           den Erwerb der Aktien. 
 
       Wenn der Erwerbspreis nach 
       Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten festgelegt oder geändert 
       wird, ist der Stichtag der Tag der 
       Festlegung oder Änderung. Wenn der 
       Gesamtbetrag der Aktien, für die die 
       Aktionäre ein öffentliches Kaufangebot der 
       Gesellschaft annehmen oder für die die 
       Aktionäre ein Verkaufsangebot abgeben, den 
       Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der 
       Gesellschaft überschreitet, erfolgt die 
       Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags 
       des Erwerbsangebots zu den insgesamt von 
       den Aktionären angebotenen Aktien. Bei 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Verkaufsangeboten findet die Annahme 
       nach Quoten nur bei gleichwertigen 
       Angeboten statt. Es kann vorgesehen 
       werden, dass bei gleichwertigen Angeboten 
       geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotene 
       Aktien je Aktionär bevorrechtigt 
       angenommen werden. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene 
       eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer 
       Weise als durch Veräußerung über die 
       Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen 
       Zwecken zu verwenden. Dies gilt 
       insbesondere auch, 
 
       (1) wenn die erworbenen eigenen Aktien 
           gegen Barzahlung zu einem Preis 
           veräußert werden, der den 
           Börsenpreis von Aktien gleicher 
           Gattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet; diese Ermächtigung 
           beschränkt sich unter Einbeziehung 
           von anderen Aktien und Bezugsrechten 
           auf Aktien, die seit 
           Beschlussfassung über diese 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß oder in entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben, veräußert bzw. 
           begründet worden sind, auf insgesamt 
           höchstens 10 % des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung oder 
           - falls dieser Wert geringer ist - 
           zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung; auf diese Begrenzung 
           von 10% des Grundkapitals sind auch 
           Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung etwaiger von der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen ausgegebener 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten auszugeben 
           sind bzw. ausgegeben werden können, 
           sofern die Schuldverschreibungen 
           nach der Beschlussfassung über die 
           vorliegende Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben werden; und/oder 
       (2) soweit diese gegen Sachleistung im 
           Rahmen eines 
           Unternehmenszusammenschlusses oder 
           für den Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           von anderen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
           stehenden Wirtschaftsgütern oder für 
           den Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände 
           (einschließlich Forderungen 
           Dritter gegen die Gesellschaft oder 
           mit der Gesellschaft verbundene 
           Unternehmen) verwendet werden; 
           und/oder 
       (3) soweit eigene Aktien durch Angebot 
           an alle Aktionäre veräußert 
           werden und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern etwaiger von der 
           Gesellschaft oder ihren verbundenen 
           Unternehmen ausgegebenen Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht auf die eigenen Aktien 
           in dem Umfang gewährt werden soll, 
           wie es ihnen nach Ausübung der ihnen 
           eingeräumten Options- oder 
           Wandlungsrechte als Aktionär 
           zustehen würde und nach näherer 
           Maßgabe der zugrunde liegenden 
           Bedingungen zum Zwecke des 
           Verwässerungsschutzes angeboten 
           werden kann; und/oder 
       (4) soweit sie im Rahmen von 
           Aktienbeteiligungs- oder anderen 
           aktienbasierten Programmen an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft oder des 
           Vertretungsorgans eines mit der 
           Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmens oder an Arbeitnehmer 
           der Gesellschaft oder eines mit ihr 
           verbundenen Unternehmens übertragen 
           werden sollen, wobei das 
           Organverhältnis bzw. 
           Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
           oder einem mit ihr verbundenen 
           Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage 
           der Aktienübertragung bestehen muss. 
           Soweit Vorstandsmitgliedern Aktien 
           gewährt werden sollen, entscheidet 
           hierüber der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft. 
 
       Die eigenen Aktien können auch an ein 
       Kreditinstitut oder ein anderes die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllendes Unternehmen übertragen 
       werden, wenn dieses die Aktien mit der 
       Verpflichtung übernimmt, sie über die 
       Börse zu verkaufen, den Aktionären zum 
       Erwerb anzubieten oder zur Erfüllung eines 
       an alle Aktionäre gerichteten 
       Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der 
       vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die 
       Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur 
       Durchführung der vorgenannten Zwecke auch 
       im Wege eines Wertpapierdarlehens von 
       einem Kreditinstitut oder einem anderen 
       die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 
       1 AktG erfüllenden Unternehmen erwerben; 
       in diesem Fall hat die Gesellschaft 
       sicherzustellen, dass die Aktien zur 
       Rückführung des Wertpapierdarlehens unter 
       Beachtung von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 
       4 AktG erworben werden. 
 
       Der Ausschluss des Bezugsrechts darf nach 
       dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf 
       die Summe der eigenen Aktien, die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       verwendet werden, zusammen mit anderen 
       Aktien, die von der Gesellschaft während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       einer anderen Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben werden, rechnerisch ein Anteil 
       am Grundkapital von insgesamt nicht mehr 
       als 20 % des Grundkapitals entfällt, und 
       zwar weder zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung dieser Ermächtigung durch 
       die Hauptversammlung noch - falls dieser 
       Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind 
       gleichfalls diejenigen Aktien anzurechnen, 
       die zur Bedienung etwaiger von der 
       Gesellschaft oder einem mit ihr 
       verbundenen Unternehmen ausgegebener 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten auszugeben sind bzw. 
       ausgegeben werden können, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben werden. 
    e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
       Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
       Die Einziehung kann auch im vereinfachten 
       Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
       Anpassung des anteiligen rechnerischen 
       Betrages der übrigen Aktien am 
       Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die 
       Einziehung unter Beachtung von § 139 Abs. 
       2 AktG ganz oder in Teilen durchzuführen. 
       Der Vorstand ist in diesem Fall zur 
       Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien 
       in der Satzung ermächtigt. 
    f) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Erwerb und zur Verwendung erworbener 
       eigener Aktien können ganz oder teilweise, 
       einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die 
       eigenen Aktien können auch mittels eines 
       verbundenen Unternehmens der Gesellschaft 
       oder eines auf dessen Rechnung oder auf 
       Rechnung der Gesellschaft handelnden 
       Dritten erworben werden. Für die so 
       erworbenen Aktien kann von den 
       vorstehenden Verwendungsmöglichkeiten 
       Gebrauch gemacht werden. Dies gilt auch, 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -4-

wenn die Gesellschaft die Aktien 
       gemäß § 71d Satz 5 AktG erwirbt. Alle 
       vorstehenden Ermächtigungen können zum 
       Erwerb und zur Verwendung sowohl von 
       Stammaktien als auch von Vorzugsaktien 
       oder zum Erwerb und zur Verwendung 
       lediglich von Stammaktien oder lediglich 
       von Vorzugsaktien ausgeübt werden. 
 
    Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 7 ist 
    zugleich eine vorsorglich erfolgende gesonderte 
    Abstimmung der Stammaktionäre nach Art. 60 SE-VO. 
 
    Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 
    ist in Abschnitt II. dieser Hauptversammlungseinladung 
    wiedergegeben. 
8.  *Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss 
    der Hauptversammlung unter TOP 7 (Aufhebung der 
    bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien und Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)* 
 
    Vorsorglich soll eine gesonderte Abstimmung der Inhaber 
    von Vorzugsaktien nach Art. 60 SE-VO über die unter 
    Tagesordnungspunkt 7 durch die Hauptversammlung zu 
    beschließende Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts unter bestimmten 
    Voraussetzungen erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, einen 
    Beschluss mit dem unter Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten 
    Beschlusswortlaut zu fassen und dem gleichlautenden 
    Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 
    zuzustimmen. 
 
    Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 
    ist in Abschnitt II. dieser Hauptversammlungseinladung 
    wiedergegeben. 
9.  *Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
    vorgelegten Vergütungssystems für die 
    Vorstandsmitglieder* 
 
    Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG in der Fassung des 
    Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 
    beschließt die Hauptversammlung bei jeder 
    wesentlichen Änderung des Vergütungssystems sowie 
    mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom 
    Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
    Vorstandsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die 
    Billigung des Vergütungssystems für die 
    Vorstandsmitglieder hat gemäß § 26j Abs. 1 
    Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) erstmals bis 
    zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die 
    auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Eine solche 
    Beschlussfassung müsste bei der FUCHS PETROLUB SE daher 
    noch nicht in dieser Hauptversammlung erfolgen. Das 
    System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
    Gesellschaft wurde zuletzt durch die Hauptversammlung vom 
    6. Mai 2015 mit großer Mehrheit gebilligt. Vor dem 
    Hintergrund, dass das bisherige Vergütungssystem mit 
    Wirkung ab dem 1. Januar 2020 in Teilen überarbeitet 
    wurde, halten Vorstand und Aufsichtsrat es im Interesse 
    einer weitgehenden Transparenz der Vorstandsvergütung 
    allerdings für sinnvoll, die Aktionäre um ihre Zustimmung 
    zum bestehenden System der Vorstandsvergütung zu 
    ersuchen. Der Beschluss begründet keine Rechte und 
    Pflichten. Insbesondere lässt er die Verpflichtung des 
    Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. 
    Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt 
    bezieht sich auf das bei der FUCHS PETROLUB SE ab dem 1. 
    Januar 2020 geltende Vergütungssystem für die 
    Vorstandsmitglieder, über das der Geschäftsbericht 2019 
    im Kapitel 2.12 Corporate Governance auf Seite 80 
    informiert. Auf diese Darstellung wird für die 
    Beschlussfassung Bezug genommen. Der Geschäftsbericht 
    kann in den Geschäftsräumen der FUCHS PETROLUB SE, 
    Friesenheimer Str. 17, 68169 Mannheim, eingesehen sowie 
    über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.fuchs.com 
 
    dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2020, 
    eingesehen und heruntergeladen werden. Zudem wird das 
    überarbeitete Vergütungssystem während der 
    Hauptversammlung erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, das folgende vom 
    Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2019 
    beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des 
    Vorstands der FUCHS PETROLUB SE zu billigen: 
 
    *Kriterien für die Gesamtvergütung* 
 
    Für die Festlegung der Gesamtvergütung der Mitglieder des 
    Vorstands sind die folgenden Kriterien maßgeblich: 
 
    - die Aufgaben des einzelnen 
      Vorstandsmitglieds, 
    - die Leistung des gesamten Vorstands, 
    - die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, 
    - der Erfolg und die Zukunftsaussichten des 
      Unternehmens, 
    - die Üblichkeit der Vergütung unter 
      Berücksichtigung von externen und internen 
      vergleichbaren Daten 
 
    *Zusammensetzung der Gesamtvergütung* 
 
    Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich zusammen aus 
    einer erfolgsunabhängigen Jahresfestvergütung, einer aus 
    einem Short-Term-Incentive (STI) und einem 
    Long-Term-Incentive (LTI) bestehenden erfolgsbezogenen 
    variablen Vergütung sowie Nebenleistungen und 
    Pensionszusagen. 
 
    *Festvergütung* 
 
    Die Jahresfestvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr 
    bezogene Vergütung, die in monatlichen Teilen ausgezahlt 
    wird. Sie wird in regelmäßigen Abständen durch den 
    Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die 
    Nebenleistungen umfassen Sachbezüge, die im Wesentlichen 
    aus der Dienstwagennutzung und aus Versicherungsprämien 
    bestehen. 
 
    *Variable Vergütung/ Leistungsermittlung* 
 
    Die erfolgsbezogenen Komponenten der Vergütung 
    orientieren sich am FUCHS Value Added (FVA), der im 
    Konzern durchgängig die Basis für die variablen 
    Vergütungsbestandteile bildet. Sie werden durch den 
    nachstehend beschriebenen Leistungsfaktor für den 
    Gesamtvorstand ergänzt. Der FVA als Kennzahl für eine 
    wertorientierte Unternehmenssteuerung verbindet Ertrag 
    mit Kapitaleinsatz und basiert auf langfristigen 
    Entscheidungen u.a. hinsichtlich Investitionen, Forschung 
    und Entwicklung sowie Personalentwicklung. Nachhaltiger 
    wirtschaftlicher Erfolg als Parameter für die Vergütung 
    war und ist dabei Kern der Führungsphilosophie von FUCHS. 
 
    Die variable Vergütung umfasst jeweils zur Hälfte eine 
    einjährige Komponente (STI) und eine mehrjährige 
    Komponente (LTI). 55% des LTI sind als verpflichtendes 
    Eigeninvestment in FUCHS PETROLUB SE Vorzugsaktien 
    anzulegen. Die Veräußerungssperre beträgt vier 
    Jahre. In dieser Zeit unterliegen die Aktien sämtlichen 
    Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung. 
 
    Die Leistung des Vorstands wird durch den Aufsichtsrat 
    auf der Grundlage des Zielerreichungsgrads, der auf den 
    nachhaltigen Unternehmenserfolg ausgerichteten 
    langfristigen Ziele ermittelt. Die Ziele orientieren sich 
    an den strategischen Leitlinien von FUCHS und beziehen 
    sich auf den Gesamtvorstand. Die variable Vergütung, die 
    auf dem FVA beruht, wird daher um einen Leistungsfaktor 
    ergänzt, der die Anforderung einer mehrjährigen 
    Bemessungsgrundlage in den Vordergrund stellt und sich 
    zwischen 0,75 und 1,25 bewegt (Variable Vergütung = FVA x 
    Leistungsfaktor). Der Leistungsfaktor berücksichtigt 
    neben profitablem Wachstum und effizientem Cash 
    Management den Ausbau der technischen Kompetenz und damit 
    die fortschreiende Penetrierung der Märkte mit 
    Spezialschmierstoffen. Weitere Aspekte sind die 
    Einhaltung einer guten Corporate Governance sowie die 
    Etablierung und Weiterentwicklung eines 
    Nachhaltigkeitskonzepts. 
 
    Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands 
    dessen konkrete Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung fest, 
    die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
    Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des 
    Unternehmens stehen und die - im Vergleich sowohl zu 
    anderen Unternehmen als auch zu FUCHS - übliche Vergütung 
    nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Als geeignete 
    Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Üblichkeit der 
    konkreten Gesamtvergütung im Vergleich zu anderen 
    Unternehmen hat der Aufsichtsrat die im MDAX gelisteten 
    Unternehmen herangezogen. Als geeignete Vergleichsgruppe 
    zur Beurteilung der Üblichkeit im eigenen 
    Unternehmen hat der Aufsichtsrat die Vorstandsvergütung 
    im Verhältnis zur Vergütung der oberen Führungskreise und 
    der Belegschaft der Gesellschaft insgesamt beurteilt und 
    wird dieses Verhältnis sukzessive über einen Zeitraum von 
    fünf Kalenderjahren betrachten. 
 
    Der Vorstandsvorsitzende erhält eine Festvergütung von 
    TEURO 880 und die übrigen Mitglieder des Vorstands 
    jeweils TEURO 550. 
 
    Die Versorgungszusagen der vor dem 1. Januar 2016 
    bestellten Vorstandsmitglieder entsprechen einem 
    prozentualen Anteil der durchschnittlichen Festvergütung 
    der letzten drei Jahre vor Beendigung des Dienstvertrags. 
    Dieser prozentuale Anteil beträgt maximal 40% und wird 
    über die Bestelldauer als Vorstandsmitglied sukzessive 
    erdient. Seit dem 1. Januar 2016 bestehen für neu 
    hinzugekommene Mitglieder des Vorstands 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -5-

Versorgungszusagen über die Allianz Unterstützungskasse. 
    Für die seit dem 1. Januar 2016 neu hinzugekommenen 
    Mitglieder des Vorstands beträgt die jährliche Zahlung an 
    die Allianz Unterstützungskasse TEURO 220. Der reguläre 
    Pensionsfall tritt ein, wenn der Vorstandsvertrag mit 
    oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet. 
 
    Die Vorstandsverträge sehen für den Fall, dass die 
    Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund vorzeitig endet, 
    in Entsprechung der Empfehlung G.13 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex eine Ausgleichszahlung vor, 
    deren Höhe auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt 
    ist und nicht mehr als die Restlaufzeit des 
    Dienstvertrags vergütet (Cap). 
 
    Die Darstellung des Vergütungssystems für die Mitglieder 
    des Vorstands ist auch über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.fuchs.com/gruppe 
 
    dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2020 
    zugänglich. 
10. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder (Vergütungssystem und 
    Änderung von § 16 Abs. 1 sowie Abs. 5 bis Abs. 8 der 
    Satzung)* 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 16 
    der Satzung der FUCHS PETROLUB SE. Gemäß § 113 Abs. 
    3 AktG in der Fassung des ARUG II ist über die Vergütung 
    des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Die 
    Beschlussfassung betrifft sowohl das der Hauptversammlung 
    vorgelegte System zur Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder als auch die Festsetzung der 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Eine 
    Beschlussfassung über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat 
    gemäß § 26j Abs. 1 EGAktG erstmals bis zum Ablauf 
    der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. 
    Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. 
 
    Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der FUCHS 
    PETROLUB SE daher noch nicht in dieser Hauptversammlung 
    erfolgen müsste, soll ein solcher Beschluss dennoch 
    bereits jetzt gefasst werden. Die letzte Befassung der 
    Hauptversammlung mit dem System der Vergütung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats liegt bereits einige Zeit 
    zurück. Zudem soll der Zeitpunkt der Auszahlung der 
    variablen Vergütung im Rahmen der vorgeschlagenen 
    Anpassung von § 16 Abs. 5 der Satzung geändert werden, 
    weil ein sachlicher Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung nicht mehr bestehen soll. 
    Schließlich soll die Haltefrist für die von den 
    Aufsichtsratsmitgliedern im Rahmen der variablen 
    Vergütung zu erwerbenden Vorzugsaktien angepasst werden 
    und künftig vier statt bislang fünf Jahre betragen. Diese 
    Haltefrist soll sich künftig auch bei einem früheren 
    Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds nicht verkürzen. 
    Mithin soll der Wortlaut des bisherigen § 16 Abs. 7 
    modernisiert werden. 
 
    Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die 
    herausgehobene Stellung, die gewachsenen und zunehmend 
    komplexer werdenden Aufgaben sowie die Verantwortung des 
    Aufsichtsrats soll die in § 16 der Satzung der FUCHS 
    PETROLUB SE vorgesehene Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Das folgende Vergütungssystem für die Mitglieder 
       des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE wird 
       festgestellt: 
 
       *Festvergütung* 
 
       Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem 
       Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahrs zahlbare Vergütung von 60.000 Euro. 
 
       *Variable Vergütung* 
 
       Des Weiteren erhalten die Aufsichtsratsmitglieder 
       eine variable, am Erfolg des Unternehmens 
       orientierte Vergütung in Höhe von 200 Euro je 0,01 
       Euro, um die das durchschnittliche Ergebnis je 
       Stamm- und Vorzugsaktie das Mindestergebnis je 
       Aktie übersteigt. Für das Geschäftsjahr 2020 
       beträgt das Mindestergebnis je Aktie 0,65 Euro. Es 
       erhöht sich in jedem folgenden Geschäftsjahr, 
       beginnend mit dem 1. Januar 2021, um jeweils 0,03 
       Euro. Die Auszahlung der variablen Vergütung 
       erfolgt jeweils nach der Aufsichtsratssitzung, in 
       welcher über die Billigung des Jahresabschlusses 
       des unmittelbar vorausgegangenen Geschäftsjahres 
       Beschluss gefasst wird. 
 
       Die variable Vergütung ist auf zwei Drittel der 
       festen jährlichen Vergütung begrenzt (Cap). Die 
       Hälfte der variablen Vergütung ist in Vorzugsaktien 
       der Gesellschaft mit einer Haltefrist von vier 
       Jahren anzulegen, wobei diese Haltefrist auch im 
       Falle des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat nicht 
       entfällt. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden sind 
       jeweils die doppelten Bezüge vorgesehen, für seinen 
       Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser 
       Vergütungen. 
 
       *Vergütung für Ausschusstätigkeiten* 
 
       Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss erhalten die 
       Mitglieder eine feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 20.000 Euro, 
       für die Tätigkeit im Personalausschuss entsprechend 
       10.000 Euro. Der Vorsitzende des Prüfungs- bzw. 
       Personalausschusses erhält jeweils das Doppelte der 
       vorgenannten Beträge. Aufsichtsrats- und 
       Ausschussmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder 
       Ausschuss nicht während eines vollen 
       Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine 
       zeitanteilige Vergütung. 
    b) aa) § 16 Abs. 1 Satzung der FUCHS PETROLUB SE 
           wird geändert und insgesamt wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
               erhält neben dem Ersatz seiner 
               Auslagen 
 
               a) jährlich eine feste Vergütung 
                  in Höhe von Euro 60.000; 
               b) jährlich eine am Erfolg des 
                  Unternehmens orientierte 
                  variable Vergütung, die Euro 
                  200 je Euro 0,01 des im 
                  Konzernabschluss für das 
                  Geschäftsjahr, für das die 
                  Vergütung ausgezahlt wird, 
                  ausgewiesenen Ergebnisses je 
                  Aktie (= der Durchschnittswert 
                  aus Stamm- und Vorzugsaktien, 
                  nachfolgend "earnings per 
                  share" bzw. "EPS") beträgt, 
                  welches das Mindest-EPS 
                  übersteigt. Das Mindest-EPS 
                  beträgt für das Geschäftsjahr 
                  2020 Euro 0,65 und erhöht sich 
                  in jedem folgenden 
                  Geschäftsjahr, beginnend mit 
                  dem 1. Januar 2021 um jeweils 
                  Euro 0,03. Die variable 
                  Vergütung darf zwei Drittel der 
                  festen jährlichen Vergütung 
                  nicht übersteigen.' 
       bb) § 16 Absätze 5 bis 8 der Satzung der 
           FUCHS PETROLUB SE werden jeweils 
           geändert und insgesamt wie folgt neu 
           gefasst: 
 
           '5. Die Vergütung nach Abs. 1 lit. a) 
               und Abs. 3 ist jeweils nach 
               Ablauf des Geschäftsjahres 
               zahlbar, die Vergütung nach Abs. 
               1 lit. b) jeweils nach der 
               Aufsichtsratssitzung, in welcher 
               über die Billigung des 
               Jahresabschlusses des unmittelbar 
               vorausgegangenen Geschäftsjahres 
               Beschluss gefasst wird. 
           6. Der Anspruch auf eine jährliche 
              variable Vergütung gemäß Abs. 
              1 lit. b) wird unter der 
              auflösenden Bedingung der 
              Nichteinhaltung einer der in Satz 
              2 bestimmten Auflagen gewährt. 
              Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
              ist verpflichtet, binnen einer 
              Frist von 14 Tagen nach Erhalt der 
              Zahlung der jährlichen variablen 
              Vergütung gemäß Abs. 1 lit. 
              b) i.V.m. Abs. 5 Vorzugsaktien der 
              Gesellschaft zu einem Erwerbspreis 
              ohne Nebenkosten in Höhe eines 
              Betrages von zumindest 50% dieser 
              jährlichen variablen Vergütung zu 
              erwerben, die erworbenen 
              Vorzugsaktien der Gesellschaft für 
              zumindest vier Jahre ab dem 
              Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs 
              zu halten, und der Gesellschaft 
              auf deren Verlangen mittels 
              Vorlage von Belegen die Einhaltung 
              der vorstehenden Auflagen 
              darzulegen. Die Gesellschaft 
              erstattet den 
              Aufsichtsratsmitgliedern auf 
              Nachweis jeweils einen Betrag in 
              Höhe von bis zu Euro 600 der 
              jährlichen Kosten des Haltens von 
              Vorzugsaktien der Gesellschaft 
              gemäß Satz 2. 
           7. Die Gesellschaft stellt den 
              Mitgliedern des Aufsichtsrats 
              Versicherungsschutz in einem für 
              die Ausübung der 
              Aufsichtsratstätigkeit 
              angemessenen Umfang zur Verfügung. 
              Die Prämien hierfür entrichtet die 
              Gesellschaft. 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

8. Die Aufsichtsratsvergütung nach 
              diesem § 16 Absätze 1 bis 8 gilt 
              rückwirkend ab dem Geschäftsjahr, 
              das am 1. Januar 2020 beginnt.' 
 
    Die Darstellung des Vergütungssystems für die Mitglieder 
    des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE ist auch unter 
 
    www.fuchs.com/gruppe 
 
    dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2020 
    zugänglich. 
11. *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der 
    Satzung (Unternehmensgegenstand)* 
 
    Der Unternehmensgegenstand in § 2 der Satzung soll 
    teilweise neu gefasst werden. Dies dient 
    ausschließlich der weiteren Konkretisierung. Eine 
    grundsätzliche Veränderung des Unternehmensgegenstandes 
    ist damit nicht verbunden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) § 2 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE wird 
       geändert und wie folgt insgesamt neu 
       gefasst: 
 
       '1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
           Entwicklung, Herstellung und der 
           Vertrieb von sowie der Handel mit 
           Schmierstoffen, 
           Funktionsflüssigkeiten 
           einschließlich zugehörigen 
           Hilfs- und Betriebsstoffen und 
           verwandten Produkten sowie die 
           Führung aller damit verbundenen 
           Geschäfte, ferner der Erwerb, die 
           Verwaltung und die Veräußerung 
           von Beteiligungen jeder Rechtsform 
           sowie die Übernahme von 
           Holding-Funktionen oder 
           betrieblichen Teilfunktionen für 
           Beteiligungs- und sonstige 
           Unternehmen im In- und Ausland, 
           insbesondere im Gesamtbereich der 
           Schmierstoffe auf Mineralöl- und 
           Petrochemie-Basis, der Chemie sowie 
           verwandter technischer Gebiete, 
           einschließlich der Erbringung 
           von Dienstleistungen aller Art im 
           Zusammenhang mit den vorgenannten 
           Tätigkeiten. 
       2. Die Gesellschaft ist zu allen 
          Geschäften, Maßnahmen und 
          Rechtshandlungen berechtigt, die zur 
          Erreichung des Unternehmenszwecks 
          erforderlich oder zweckmäßig 
          erscheinen. Sie kann im In- und 
          Ausland Vertretungen, 
          Zweigniederlassungen und 
          Betriebsstätten errichten sowie 
          Unternehmen mit gleichem oder 
          ähnlichem Gegenstand wie dem unter § 
          2 Abs. 1 genannten gründen und/ oder 
          sich an solchen Unternehmen 
          beteiligen. Die Gesellschaft kann 
          Unternehmen unter ihrer einheitlichen 
          Leitung zusammenfassen und weitere 
          Aufgaben für diese übernehmen oder 
          sich auf die Verwaltung der 
          Beteiligungen beschränken. Sie kann 
          ihren Gegenstand auch ganz oder 
          teilweise mittelbar verwirklichen und 
          hierzu ihren Betrieb ganz oder 
          teilweise in Beteiligungsunternehmen 
          ausgliedern.' 
12. *Beschlussfassung über Änderungen von § 19 der 
    Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
    erbringenden Nachweis werden durch das ARUG II geändert. 
    Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
    nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß des neu eingefügten § 67c 
    Abs. 3 AktG ausreichen. Nach dem bisherigen § 19 Abs. 3 
    Satz 2 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE ist der Nachweis 
    der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    durch Vorlage eines in Textform in deutscher oder 
    englischer Sprache (§ 126b BGB) erteilten besonderen 
    Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende 
    Institut zu erbringen. Die Neufassung der bisher in § 19 
    Abs. 3 der Satzung enthaltenen Bestimmung, die in einen 
    neuen § 19 Abs. 6 aufgenommen wird, trägt der 
    Gesetzesänderung Rechnung. 
 
    Die gesetzlichen Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 
    AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab 
    dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen 
    der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung 
    des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
    bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen, dass die unter 
    Tagesordnungspunkt 12 zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam 
    wird. 
 
    Im Übrigen soll die Möglichkeit der Teilnahme an der 
    Hauptversammlung modernisiert und zugleich erleichtert 
    werden. Zu diesem Zweck sollen im Anschluss an die 
    unverändert bestehen bleibenden Absätze 1 und 2 der 
    aktuellen Fassung des § 19 der Satzung drei neue Absätze 
    3 bis 5 aufgenommen werden. Der bisherige § 19 Abs. 4 
    bleibt inhaltlich unverändert und wird zu Abs. 7. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
     § 19 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
     insgesamt als neuer Abs. 6 neu gefasst. § 
     19 Abs. 4 wird ohne inhaltliche 
     Änderung zu § 19 Abs. 7 und es werden 
     neue Bestimmungen in § 19 Abs. 3, Abs. 4 
     und Abs. 5 aufgenommen. § 19 Absätze 3 bis 
     6 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE werden 
     wie folgt insgesamt neu gefasst: 
 
     '3. Der Vorstand ist ermächtigt 
         vorzusehen, dass Aktionäre an der 
         Hauptversammlung auch ohne 
         Anwesenheit an deren Ort und ohne 
         einen Bevollmächtigten teilnehmen 
         und sämtliche oder einzelne ihrer 
         Rechte ganz oder teilweise im Wege 
         elektronischer Kommunikation ausüben 
         können (Online-Teilnahme). Der 
         Vorstand ist auch ermächtigt, 
         Bestimmungen zum Umfang und zum 
         Verfahren der Online-Teilnahme zu 
         treffen. 
     4. Der Vorstand ist ermächtigt 
        vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
        Stimmen, auch ohne an der 
        Hauptversammlung teilzunehmen, 
        schriftlich oder im Wege 
        elektronischer Kommunikation abgeben 
        dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist 
        auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
        Verfahren der Briefwahl zu treffen. 
     5. Eine etwaige Nutzung der Verfahren 
        nach den vorstehenden Absätzen 3 und 
        4 sowie die dazu getroffenen 
        Bestimmungen sind jeweils mit der 
        Einberufung der Hauptversammlung 
        bekannt zu machen. 
     6. Die Aktionäre haben Ihre Berechtigung 
        zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts 
        nachzuweisen. Der Nachweis ist durch 
        Vorlage eines Nachweises des 
        Anteilsbesitzes in Textform durch den 
        Letztintermediär gemäß § 67c 
        Abs. 3 AktG zu erbringen. Der 
        Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
        auf den Beginn des 21. Tages vor der 
        Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') 
        zu beziehen und muss der Gesellschaft 
        unter der in der Einberufung hierfür 
        mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
        Tage vor der Hauptversammlung 
        zugehen. Der Tag der Hauptversammlung 
        und der Tag des Zugangs sind nicht 
        mitzurechnen. In der Einberufung kann 
        eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
        Frist vorgesehen werden.' 
 
     Der Vorstand wird angewiesen, die 
     Satzungsänderung gemäß 
     Tagesordnungspunkt 12 erst nach dem 3. 
     September 2020 zur Eintragung ins 
     Handelsregister anzumelden. 
13. *Beschlussfassung über die Änderungen von § 4, § 10 
    Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 17 Satz 1, § 21 Abs. 3, der 
    Überschrift zu Abschnitt 4 und § 23 der Satzung* 
 
    Es soll ein Beschluss über Änderungen von § 4, § 10 
    Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 17 Satz 1, § 21 Abs. 3, die 
    Überschrift zu Abschnitt 4 und § 23 der Satzung 
    gefasst werden. 
 
    a) § 4 (Bekanntmachungen) der Satzung soll 
       geändert und neu gefasst werden. Der neu 
       aufgenommene Abs. 2 schafft die Möglichkeit 
       zur Übermittlung von Informationen an 
       die Inhaber zugelassener Wertpapiere der 
       Gesellschaft auch im Wege der 
       Datenfernübermittlung, ermöglicht es 
       insbesondere im Zusammenhang mit der 
       Einberufung der Hauptversammlung aber 
       weiterhin, bei Bedarf zudem auf anderen 
       Wegen zu kommunizieren; die bisherige 
       Regelung des § 4 wird zu § 4 Abs. 1. Diese 
       Satzungsänderung trägt auch § 49 Abs. 3 
       Satz 1 Nr. 1 lit. a) des 
       Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Rechnung. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
       beschließen: 
 
       § 4 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE wird 
       geändert und insgesamt wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '*§ 4 Bekanntmachungen, Informationen* 
 
       1. Bekanntmachungen der Gesellschaft 
          erfolgen durch Veröffentlichung im 
          Bundesanzeiger, soweit nicht 
          gesetzlich zwingend eine andere Form 

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April 09, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

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