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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 6. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im 
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Weg der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 
Haar bei München. Die Einberufung erfolgt unter 
Verkürzung der Einberufungsfrist. 
 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 
   Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß 
   §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u.a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht 
   des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei 
   einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom 
   Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen 
   der Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 
   Haar bei München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich 
   und kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR 4.482.750,56 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      364.215,24 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,04 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      4.118.535,32 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 11. Mai 2020, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, 
   Zweigniederlassung München, Denninger 
   Straße 84, 81925 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat 
   der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Absatz 
   2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag 
   für die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
 
   Die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen 
   ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
   einerseits und dem Unternehmen und seinen 
   Organmitgliedern andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen 
   können. 
6. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 17 
   Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten 
   § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 
   der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
   den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 
   123 Abs. 4 S. 1 AktG als Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von 
   Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich 
   und ausreichend, wobei der Nachweis in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein muss. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
   neugefasst: 
 
   '(2) Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts reicht ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes in Textform durch den 
   Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der 
   Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder für die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
   erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Erneuerung der 
   Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 
      4. Mai 2016 erteilte Ermächtigung des 
      Vorstands, bis zum Ablauf des 3. Mai 2021 
      eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des 
      Grundkapitals zu erwerben, wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter 
      Ziff. 2. aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben und 

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April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

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