DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-04-09 / 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 6. Mai 2020,
um 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer
Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Weg der
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der
Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist der
Sitz der Gesellschaft, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540
Haar bei München. Die Einberufung erfolgt unter
Verkürzung der Einberufungsfrist.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175
Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß
§§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der
Vorstand der Hauptversammlung u.a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht
des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei
einem Mutterunternehmen auch den
Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den
Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu
machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom
Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540
Haar bei München, Deutschland, zur Einsicht der
Aktionäre aus, sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.softing.com/hauptversammlung
zugänglich und werden der Hauptversammlung
ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift
wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich
und kostenlos erteilt und zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 4.482.750,56
a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR
364.215,24 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,04 je
dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden
und
b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR
4.118.535,32 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 11. Mai 2020,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg,
Zweigniederlassung München, Denninger
Straße 84, 81925 München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss
gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat
der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Absatz
2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag
für die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
Die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung
München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen
ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern
einerseits und dem Unternehmen und seinen
Organmitgliedern andererseits bestehen, die
Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
6. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 17
Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem
geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten
§ 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2
der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend
den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des §
123 Abs. 4 S. 1 AktG als Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von
Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich
und ausreichend, wobei der Nachweis in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein muss.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt
neugefasst:
'(2) Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts reicht ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG
aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen und muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat.'
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung
der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur
Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
7. *Beschlussfassung über die Erneuerung der
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
1. Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom
4. Mai 2016 erteilte Ermächtigung des
Vorstands, bis zum Ablauf des 3. Mai 2021
eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des
Grundkapitals zu erwerben, wird mit
Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter
Ziff. 2. aufgehoben.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene
Aktien der Gesellschaft zu erwerben und
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April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)
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