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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 6. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im 
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Weg der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist der 
Sitz der Gesellschaft, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 
Haar bei München. Die Einberufung erfolgt unter 
Verkürzung der Einberufungsfrist. 
 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 
   Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß 
   §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
   Vorstand der Hauptversammlung u.a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht 
   des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei 
   einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom 
   Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen 
   der Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 
   Haar bei München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich 
   und kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR 4.482.750,56 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      364.215,24 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,04 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      4.118.535,32 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 11. Mai 2020, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, 
   Zweigniederlassung München, Denninger 
   Straße 84, 81925 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat 
   der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Absatz 
   2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag 
   für die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
 
   Die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen 
   ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
   einerseits und dem Unternehmen und seinen 
   Organmitgliedern andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen 
   können. 
6. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 17 
   Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten 
   § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 
   der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
   den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 
   123 Abs. 4 S. 1 AktG als Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von 
   Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich 
   und ausreichend, wobei der Nachweis in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein muss. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
   neugefasst: 
 
   '(2) Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts reicht ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes in Textform durch den 
   Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der 
   Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder für die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
   erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Erneuerung der 
   Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 
      4. Mai 2016 erteilte Ermächtigung des 
      Vorstands, bis zum Ablauf des 3. Mai 2021 
      eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des 
      Grundkapitals zu erwerben, wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter 
      Ziff. 2. aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

eigene Aktien in Pfand zu nehmen. Die 
      Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit 
      einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
      von bis zu 10 % beschränkt. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals 
      ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis 
      zum 5. Mai 2025. 
   3. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
         darf der von der Gesellschaft 
         gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten zehn Börsenhandelstage 
         vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
         über- oder unterschreiten. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
         gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den 
         durchschnittlichen Schlusskurs an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag 
         der Veröffentlichung des Angebots um 
         nicht mehr als 10 % über- oder 
         unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
         weitere Bedingungen vorsehen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien, die auf Grund dieser Ermächtigung 
      oder früherer Ermächtigungen erworben 
      wurden oder werden oder die aufgrund der 
      Realisierung des Pfandrechts übertragen 
      wurden, neben der Veräußerung durch 
      Angebot an alle Aktionäre oder der 
      Veräußerung über die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
         an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
         von Forderungen gegen die 
         Gesellschaft als Gegenleistung 
         anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der 
         Preis, zu dem die Aktien der 
         Gesellschaft an Dritte abgegeben 
         werden, darf den Börsenpreis der 
         Aktien zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
         dieser Ermächtigung ist der 
         Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
         anderer Ermächtigungen nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
         berücksichtigen; 
      c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         oder ihre Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Die Einziehung führt zur 
         Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
         können auch im vereinfachten 
         Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
         durch Anpassung des anteiligen 
         rechnerischen Betrags der übrigen 
         Stückaktien am Grundkapital der 
         Gesellschaft eingezogen werden. Die 
         Einziehung kann auf einen Teil der 
         erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
   Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung 
   der erworbenen oder aufgrund der Realisierung 
   des Pfandrechts übertragenen eigenen Aktien 
   betreffen, können einmal oder mehrmals, ganz 
   oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
   werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   erworbene oder auf Grund der Realisierung des 
   Pfandrechts übertragene eigene Aktien wird 
   insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
   gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter 
   lit. a) und b) verwendet werden. Der Vorstand 
   wird die Hauptversammlung über die Gründe und 
   den Zweck des Erwerbs eigener Aktien oder 
   Aktien, die durch Realisierung des Pfandrechts 
   übernommen wurden, über die Zahl der erworbenen 
   Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des 
   Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für 
   die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten. 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den 
Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % 
ihres Grundkapitals zu erwerben. Gemäß § 71e AktG 
gilt dies sinngemäß für die Inpfandnahme eigener 
Aktien. 
 
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche 
Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren 
beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die 
Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien 
über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben 
oder inpfandnehmen zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und 
der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere 
Formen des Erwerbs und der Veräußerung 
vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden 
können. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht 
mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der 
erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung 
soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse 
der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der 
Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen 
Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand 
die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Der 
Vorstand soll aber auch in die Lage versetzt werden, 
die erworbenen Aktien außerhalb der Börse 
einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf anbieten zu 
können. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit 
geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei 
Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von 
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
Forderungen gegen die Gesellschaft als 
Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu 
Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, 
was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre 
führen würde. Der internationale Wettbewerb und die 
Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese 
Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige 
Flexibilität geben, um derartige sich bietende 
Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der 
Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können. 
 
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene 
Aktien in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder 
Dritte veräußert, dürfen die Aktien entsprechend 
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem 
Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der 
Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse 
der Aktionäre an einer wertmäßigen 
Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. 
Diese Ermächtigung ist erforderlich, um es der 
Gesellschaft zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem 
Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren 
kurzfristig reagieren zu können. 
 
Die auf Grund dieses oder eines früheren 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien 
können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung 
führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. 
Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 
voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch 
ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der 
Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. 
Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
Grundkapital der Gesellschaft. 
 
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung 
über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
 
*I. Allgemeine Hinweise zur virtuellen 
Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. 
Mai 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 
2020, S. 569), nachfolgend "*Covid-19-Gesetz*" als 

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April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

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