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Dow Jones News
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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:09 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN 
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai 2020, 10:00 
Uhr herzlich ein. 
 
Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie hat der Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
diesjährige ordentliche Hauptversammlung nach 
Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 
27. März 2020 (BGBl. I Nr. 14 S. 569) als sog. 
virtuelle Hauptversammlung und damit ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten, wobei nach näherer Maßgabe der 
Teilnahmebedingungen (vgl. auch unten unter II. 
Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre) 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation eingeräumt wird 
   und 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Damit leistet die Gesellschaft ihren Beitrag zur 
Verringerung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) 
und schützt zugleich ihre Aktionäre und deren Vertreter 
vor der Ansteckungsgefahr, die mit dem Besuch einer mit 
der physischen Präsenz einer Vielzahl von Personen 
abgehaltenen Hauptversammlung verbunden ist. 
 
Soweit die Hauptversammlung eine Zusammenkunft von 
Mitgliedern der Verwaltung, des Versammlungsleiters und 
des die Niederschrift aufnehmenden Notars erforderlich 
macht, ist Ort der Hauptversammlung das 
Gesellschaftshaus Palmengarten in 60325 Frankfurt am 
Main, Palmengartenstraße 11. In 
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen 
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die Hauptversammlung zum Schutz aller 
Beteiligten ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten durchzuführen; demgemäß 
besteht *kein Recht der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten, an dieser Versammlung physisch 
teilzunehmen*. 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts für die Pfeiffer Vacuum Technology 
   AG und des Konzernlageberichts für den Pfeiffer 
   Vacuum Konzern, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind ab ihrer 
   Einberufung während der Dauer der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist 
   - abgesehen von der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns unter 
   Tagesordnungspunkt 2 - keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen bereits am 25. März 2020 
   festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
   138.069.443,48 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von Euro 1,25 
   auf jede 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie 
   für das Geschäftsjahr    Euro 12.334.573,75 
   2019 
   Vortrag auf neue         Euro 125.734.869,73 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             Euro 138.069.443,48 
 
   Die Dividende ist am 26. Mai 2020 zahlbar. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der 
   Annahme eines dividendenberechtigten 
   Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04, 
   eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien. Sollte die tatsächliche Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien - und damit die 
   Dividendensumme - im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand 
   und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung 
   von Euro 1,25 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorsieht, bei dem aber der sich dann 
   ergebende Restbetrag des Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung vorgetragen wird. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
   Einzelentlastung vorzunehmen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
   Einzelentlastung vorzunehmen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 
   2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 
   16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts ist bis zum 20. Mai 2020 
   befristet. Daher soll diese Ermächtigung 
   aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls dieser Betrag niedriger ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
      anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
      die sich jeweils im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a 
      ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft überschreiten. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
      aber auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
      Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 19. 
      Mai 2025. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      (1) über die Börse oder (2) mittels eines 
      an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Erwerbspreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Börsenkurse der Aktie der 
          Gesellschaft an den dem Erwerb 
          vorausgehenden fünf 
          Börsenhandelstagen in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

Schlussauktion im 
          Xetra-Handelssystem oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          ('durchschnittlicher 
          Börsenschlusskurs') um nicht mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
      (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenschlusskurs 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots um nicht mehr als 10 % 
          über- oder unterschreiten. Ergibt 
          sich nach Veröffentlichung des 
          Angebots eine erhebliche 
          Kursabweichung von dem gebotenen 
          Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
          gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
          das Erwerbsangebot angepasst werden. 
          Der maßgebliche Referenzkurs 
          ist in diesem Fall der 
          durchschnittliche Börsenschlusskurs 
          vor dem Tag der Veröffentlichung der 
          Anpassung; die 10 %-Grenze für das 
          Über- oder Unterschreiten ist 
          auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
          Sollte bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen überschreiten, kann 
          die Annahme im Verhältnis der 
          jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
          Darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär sowie zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. Das Kaufangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden, zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den nachstehenden 
      Zwecken zu verwenden. 
 
      Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. d) Ziffer (1), (2), (3) oder (4) 
      genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      zu dem in lit. d) Ziffer (6) genannten 
      Zweck, ist der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien über die Börse besteht ebenfalls 
      kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
      Fall einer Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien durch ein öffentliches 
      Angebot an die Aktionäre, das unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
      (1) Sie können auf Dritte übertragen 
          werden, soweit dies zu dem Zweck 
          erfolgt, 
          Unternehmenszusammenschlüsse 
          durchzuführen oder Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände zu erwerben. 
      (2) Sie können zur Erfüllung von 
          Options- oder Wandlungsrechten, die 
          aufgrund der Ausübung von Options- 
          oder Wandlungsrechten entstehen, 
          oder zur Erfüllung von Pflichten zur 
          Options- oder Wandlungsausübung 
          verwendet werden, die im Rahmen der 
          Ausgabe von Options- oder 
          Wandelanleihen, Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen oder 
          einer Kombination dieser Instrumente 
          der Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
          auferlegt werden. 
      (3) Sie können als Belegschaftsaktien 
          auf Mitarbeiter der Gesellschaft und 
          auf Mitarbeiter oder Organmitglieder 
          der ihr nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen übertragen werden. 
      (4) Sie können auch in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein 
          Angebot an die Aktionäre unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre veräußert werden, 
          wenn die Aktien gegen Geldzahlung zu 
          einem Preis veräußert werden, 
          der den durchschnittlichen 
          Börsenschlusskurs nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des Grundkapitals der Gesellschaft 
          nicht überschreiten dürfen, und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch - falls dieser 
          Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung. 
          Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden. Ferner sind auf 
          diese Begrenzung diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten oder mit einer 
          Pflicht zur Options- oder 
          Wandlungsausübung auszugeben sind, 
          sofern die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden. 
      (5) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder die 
          Durchführung der Einziehung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung kann auf einen Teil 
          der erworbenen Aktien beschränkt 
          werden; von der Ermächtigung zur 
          Einziehung kann auch mehrfach 
          Gebrauch gemacht werden. Die 
          Einziehung kann mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden. In diesem Fall ist der 
          Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. Die 
          Einziehung kann aber auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags des 
          Grundkapitals der übrigen Aktien 
          erfolgen. Der Vorstand ist für 
          diesen Fall ermächtigt, die Angabe 
          der Zahl der Aktien in der Satzung 
          entsprechend zu ändern. 
      (6) Sie können zur Durchführung einer 
          sogenannten Aktiendividende (scrip 
          dividend) verwendet werden. 
   e) Von den Ermächtigungen in lit. d) Ziffer 
      (1), (2), (3), (4) und (6) darf der 
      Vorstand nur mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Gebrauch machen. Im 
      Übrigen kann der Aufsichtsrat 
      bestimmen, dass Maßnahmen des 
      Vorstands aufgrund dieses 
      Hauptversammlungsbeschlusses nur mit 
      seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen gemäß lit. d) Ziffer 
      (1), (2), (3) und (4) auch durch abhängige 
      oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehende Unternehmen oder auf deren 
      Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   g) Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 6 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
      sonstigen Andienungsrechts wird 
      aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum 
   Technology AG am 20. Mai 2020* 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre: 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund 
   einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals 
   zu erwerben. Tagesordnungspunkt 6 der am 20. Mai 
   2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der Pfeiffer Vacuum Technology AG enthält den 
   Vorschlag, die bestehende Ermächtigung aufzuheben 
   und an deren Stelle eine entsprechende neue 
   Ermächtigung zu erteilen. Damit soll der Vorstand 
   in die Lage versetzt werden, im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien 
   bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft entweder über die Börse oder 
   mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

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