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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:09 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN 
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai 2020, 10:00 
Uhr herzlich ein. 
 
Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie hat der Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
diesjährige ordentliche Hauptversammlung nach 
Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 
27. März 2020 (BGBl. I Nr. 14 S. 569) als sog. 
virtuelle Hauptversammlung und damit ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten, wobei nach näherer Maßgabe der 
Teilnahmebedingungen (vgl. auch unten unter II. 
Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre) 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation eingeräumt wird 
   und 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Damit leistet die Gesellschaft ihren Beitrag zur 
Verringerung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) 
und schützt zugleich ihre Aktionäre und deren Vertreter 
vor der Ansteckungsgefahr, die mit dem Besuch einer mit 
der physischen Präsenz einer Vielzahl von Personen 
abgehaltenen Hauptversammlung verbunden ist. 
 
Soweit die Hauptversammlung eine Zusammenkunft von 
Mitgliedern der Verwaltung, des Versammlungsleiters und 
des die Niederschrift aufnehmenden Notars erforderlich 
macht, ist Ort der Hauptversammlung das 
Gesellschaftshaus Palmengarten in 60325 Frankfurt am 
Main, Palmengartenstraße 11. In 
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen 
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die Hauptversammlung zum Schutz aller 
Beteiligten ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten durchzuführen; demgemäß 
besteht *kein Recht der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten, an dieser Versammlung physisch 
teilzunehmen*. 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts für die Pfeiffer Vacuum Technology 
   AG und des Konzernlageberichts für den Pfeiffer 
   Vacuum Konzern, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind ab ihrer 
   Einberufung während der Dauer der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist 
   - abgesehen von der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns unter 
   Tagesordnungspunkt 2 - keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen bereits am 25. März 2020 
   festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
   138.069.443,48 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von Euro 1,25 
   auf jede 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie 
   für das Geschäftsjahr    Euro 12.334.573,75 
   2019 
   Vortrag auf neue         Euro 125.734.869,73 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             Euro 138.069.443,48 
 
   Die Dividende ist am 26. Mai 2020 zahlbar. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der 
   Annahme eines dividendenberechtigten 
   Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04, 
   eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien. Sollte die tatsächliche Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien - und damit die 
   Dividendensumme - im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand 
   und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung 
   von Euro 1,25 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorsieht, bei dem aber der sich dann 
   ergebende Restbetrag des Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung vorgetragen wird. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
   Einzelentlastung vorzunehmen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
   Einzelentlastung vorzunehmen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 
   2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 
   16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts ist bis zum 20. Mai 2020 
   befristet. Daher soll diese Ermächtigung 
   aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls dieser Betrag niedriger ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
      anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
      die sich jeweils im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a 
      ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft überschreiten. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
      aber auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
      Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 19. 
      Mai 2025. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      (1) über die Börse oder (2) mittels eines 
      an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Erwerbspreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Börsenkurse der Aktie der 
          Gesellschaft an den dem Erwerb 
          vorausgehenden fünf 
          Börsenhandelstagen in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

Schlussauktion im 
          Xetra-Handelssystem oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          ('durchschnittlicher 
          Börsenschlusskurs') um nicht mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
      (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenschlusskurs 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots um nicht mehr als 10 % 
          über- oder unterschreiten. Ergibt 
          sich nach Veröffentlichung des 
          Angebots eine erhebliche 
          Kursabweichung von dem gebotenen 
          Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
          gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
          das Erwerbsangebot angepasst werden. 
          Der maßgebliche Referenzkurs 
          ist in diesem Fall der 
          durchschnittliche Börsenschlusskurs 
          vor dem Tag der Veröffentlichung der 
          Anpassung; die 10 %-Grenze für das 
          Über- oder Unterschreiten ist 
          auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
          Sollte bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen überschreiten, kann 
          die Annahme im Verhältnis der 
          jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
          Darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär sowie zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. Das Kaufangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden, zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den nachstehenden 
      Zwecken zu verwenden. 
 
      Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. d) Ziffer (1), (2), (3) oder (4) 
      genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      zu dem in lit. d) Ziffer (6) genannten 
      Zweck, ist der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien über die Börse besteht ebenfalls 
      kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
      Fall einer Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien durch ein öffentliches 
      Angebot an die Aktionäre, das unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
      (1) Sie können auf Dritte übertragen 
          werden, soweit dies zu dem Zweck 
          erfolgt, 
          Unternehmenszusammenschlüsse 
          durchzuführen oder Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände zu erwerben. 
      (2) Sie können zur Erfüllung von 
          Options- oder Wandlungsrechten, die 
          aufgrund der Ausübung von Options- 
          oder Wandlungsrechten entstehen, 
          oder zur Erfüllung von Pflichten zur 
          Options- oder Wandlungsausübung 
          verwendet werden, die im Rahmen der 
          Ausgabe von Options- oder 
          Wandelanleihen, Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen oder 
          einer Kombination dieser Instrumente 
          der Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
          auferlegt werden. 
      (3) Sie können als Belegschaftsaktien 
          auf Mitarbeiter der Gesellschaft und 
          auf Mitarbeiter oder Organmitglieder 
          der ihr nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen übertragen werden. 
      (4) Sie können auch in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein 
          Angebot an die Aktionäre unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre veräußert werden, 
          wenn die Aktien gegen Geldzahlung zu 
          einem Preis veräußert werden, 
          der den durchschnittlichen 
          Börsenschlusskurs nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des Grundkapitals der Gesellschaft 
          nicht überschreiten dürfen, und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch - falls dieser 
          Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung. 
          Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden. Ferner sind auf 
          diese Begrenzung diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten oder mit einer 
          Pflicht zur Options- oder 
          Wandlungsausübung auszugeben sind, 
          sofern die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden. 
      (5) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder die 
          Durchführung der Einziehung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung kann auf einen Teil 
          der erworbenen Aktien beschränkt 
          werden; von der Ermächtigung zur 
          Einziehung kann auch mehrfach 
          Gebrauch gemacht werden. Die 
          Einziehung kann mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden. In diesem Fall ist der 
          Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. Die 
          Einziehung kann aber auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags des 
          Grundkapitals der übrigen Aktien 
          erfolgen. Der Vorstand ist für 
          diesen Fall ermächtigt, die Angabe 
          der Zahl der Aktien in der Satzung 
          entsprechend zu ändern. 
      (6) Sie können zur Durchführung einer 
          sogenannten Aktiendividende (scrip 
          dividend) verwendet werden. 
   e) Von den Ermächtigungen in lit. d) Ziffer 
      (1), (2), (3), (4) und (6) darf der 
      Vorstand nur mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Gebrauch machen. Im 
      Übrigen kann der Aufsichtsrat 
      bestimmen, dass Maßnahmen des 
      Vorstands aufgrund dieses 
      Hauptversammlungsbeschlusses nur mit 
      seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen gemäß lit. d) Ziffer 
      (1), (2), (3) und (4) auch durch abhängige 
      oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehende Unternehmen oder auf deren 
      Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   g) Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 6 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
      sonstigen Andienungsrechts wird 
      aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum 
   Technology AG am 20. Mai 2020* 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre: 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund 
   einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals 
   zu erwerben. Tagesordnungspunkt 6 der am 20. Mai 
   2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der Pfeiffer Vacuum Technology AG enthält den 
   Vorschlag, die bestehende Ermächtigung aufzuheben 
   und an deren Stelle eine entsprechende neue 
   Ermächtigung zu erteilen. Damit soll der Vorstand 
   in die Lage versetzt werden, im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien 
   bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft entweder über die Börse oder 
   mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

öffentlichen Erwerbsangebots zu erwerben. Der 
   Erwerb soll auch durch ein von der Gesellschaft 
   abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehendes Unternehmen oder für Rechnung der 
   Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft 
   abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmens durch Dritte durchgeführt 
   werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien soll von der 
   gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, 
   die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. 
 
   a) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, ist im 
      Ausgangspunkt, ebenso wie beim Erwerb der 
      Aktien über die Börse, der 
      Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG 
      zu beachten. Übersteigt die zum 
      festgesetzten Angebotspreis angebotene 
      Anzahl die von der Gesellschaft 
      nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es 
      nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
      aber möglich sein, dass der Erwerb nach 
      dem Verhältnis der angedienten Aktien 
      (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn ein 
      Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
      Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich 
      das Erwerbsverfahren in einem 
      wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
      technisch abwickeln. Darüber hinaus soll 
      es möglich sein, eine bevorrechtigte 
      Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu 
      maximal 50 Stück je Aktionär vorzusehen. 
      Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
      kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
      Restbestände und eine damit 
      möglicherweise einhergehende faktische 
      Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
      vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
      Vereinfachung der technischen Abwicklung 
      des Erwerbsverfahrens. Schließlich 
      soll in allen Fällen eine Rundung nach 
      kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien 
      vorgesehen werden können. Dies dient 
      ebenfalls der Vereinfachung der 
      technischen Abwicklung. Der Vorstand hält 
      in Übereinstimmung mit dem 
      Aufsichtsrat einen hierin liegenden 
      Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
      Andienungsrechts der Aktionäre für 
      sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber 
      den Aktionären für angemessen. 
   b) Die von der Gesellschaft erworbenen 
      eigenen Aktien können über die Börse oder 
      durch ein öffentliches Angebot an alle 
      Aktionäre wieder veräußert werden. 
      Auf diese Weise wird bei der 
      Wiederveräußerung der Aktien dem 
      Grundsatz der Gleichbehandlung der 
      Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch 
      ein Angebot an alle Aktionäre 
      veräußert werden, soll der Vorstand 
      ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf die eigenen Aktien für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
      Möglichkeit des Ausschlusses des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient 
      dazu, ein technisch durchführbares 
      Bezugsverhältnis darzustellen. Die als 
      freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf über die 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Der 
      mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
      der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
      gering. 
   c) Der Vorstand soll ferner die Möglichkeit 
      erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung 
      an Dritte zu übertragen, soweit dies zu 
      dem Zweck erfolgt, 
      Unternehmenszusammenschlüsse 
      durchzuführen oder Unternehmen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      Unternehmensteile oder sonstige 
      Vermögensgegenstände zu erwerben. Dabei 
      soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ebenfalls ausgeschlossen sein. Hierdurch 
      soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
      erhalten, auf nationalen und 
      internationalen Märkten rasch und 
      erfolgreich auf vorteilhafte Angebote 
      oder sich sonst bietende Gelegenheiten 
      zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
      an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
      reagieren zu können. Insbesondere im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen oder Unternehmensteilen kann 
      es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, 
      auch sonstige Vermögensgegenstände zu 
      erwerben, etwa solche, die dem 
      Unternehmen oder Unternehmensteil 
      wirtschaftlich dienen. Die im Interesse 
      der Gesellschaft optimale Umsetzung 
      besteht im Einzelfall darin, den 
      Unternehmenszusammenschluss oder die 
      Akquisition unter Gewährung von Aktien 
      der erwerbenden Gesellschaft 
      durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, 
      dass sowohl auf den internationalen als 
      auch auf den nationalen Märkten als 
      Gegenleistung im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen und für 
      attraktive Akquisitionsobjekte häufig die 
      Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
      Gesellschaft verlangt wird. Die 
      Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken zu 
      gewähren, sieht zwar bereits das 
      genehmigte Kapital in § 5 Abs. 5 der 
      Satzung vor. Es soll aber darüber hinaus 
      die Möglichkeit bestehen, zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen Aktien 
      der Gesellschaft zu gewähren, ohne eine - 
      insbesondere wegen des Erfordernisses der 
      Handelsregistereintragung 
      zeitaufwendigere und zudem mit höheren 
      administrativen Kosten verbundene - 
      Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. 
      Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
      Gesellschaft den notwendigen 
      Handlungsspielraum geben, um sich 
      bietende Gelegenheiten zum 
      Unternehmenszusammenschluss oder zu 
      Akquisitionen schnell und flexibel 
      ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines 
      Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und 
      die damit für die Gesellschaft 
      verbundenen Vorteile wären nicht 
      erreichbar. 
 
      Wenn sich entsprechende Vorhaben 
      konkretisieren, wird der Vorstand 
      sorgfältig prüfen, ob er von der 
      Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien 
      Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung 
      der Bewertungsrelationen wird der 
      Vorstand sicherstellen, dass die 
      Interessen der Aktionäre angemessen 
      gewahrt bleiben. In der Regel wird er 
      sich bei der Bemessung des Werts der als 
      Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
      orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
      an einen Börsenkurs ist indes nicht 
      vorgesehen, insbesondere um einmal 
      erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
      durch Schwankungen des Börsenkurses 
      infrage zu stellen. 
   d) Darüber hinaus schafft die Ermächtigung 
      die Möglichkeit, eigene Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      bei einer Erfüllung von Options- oder 
      Wandlungsrechten, die aufgrund der 
      Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten entstehen, oder zur 
      Erfüllung von Pflichten zur Options- oder 
      Wandlungsausübung der Inhaber von 
      Options- oder Wandelanleihen, 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
      Kombination dieser Instrumente zu 
      verwenden, die von der Gesellschaft oder 
      ihren Konzerngesellschaften ausgegeben 
      werden. Soweit die Gesellschaft von 
      dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss 
      das zur Gewährung von neuen Aktien 
      geschaffene bedingte Kapital nicht in 
      Anspruch genommen werden. Die Interessen 
      der Aktionäre werden durch diese 
      zusätzliche Möglichkeit daher nicht 
      weiter berührt. 
   e) Weiter wird durch die Ermächtigung die 
      Möglichkeit geschaffen, die Aktien als 
      Belegschaftsaktien auf Mitarbeiter der 
      Gesellschaft und auf Mitarbeiter oder 
      Organmitglieder der mit ihr 
      nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
      übertragen zu können. Die Ausgabe von 
      Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da 
      hierdurch die Identifikation der 
      Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die 
      Übernahme von Mitverantwortung 
      gefördert werden. Für die Zwecke der 
      Ausgabe von Belegschaftsaktien hat die 
      Gesellschaft in § 5 Abs. 5 der Satzung 
      zwar ein genehmigtes Kapital geschaffen. 
      Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
      statt einer Kapitalerhöhung kann jedoch 
      wirtschaftlich sinnvoll sein, die 
      Ermächtigung soll den insoweit 
      verfügbaren Freiraum gewähren. 
   f) Schließlich ist vorgesehen, dass 
      erworbene eigene Aktien auch 
      außerhalb der Börse gegen 
      Barleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert werden 
      können. Voraussetzung dafür ist, dass die 
      Aktien gegen Geldzahlung zu einem Preis 
      veräußert werden, der den 
      Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
      Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung 

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April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

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