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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -5-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-09 / 15:09 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN 
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 20. Mai 2020, 10:00 
Uhr herzlich ein. 
 
Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie hat der Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 
diesjährige ordentliche Hauptversammlung nach 
Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 
27. März 2020 (BGBl. I Nr. 14 S. 569) als sog. 
virtuelle Hauptversammlung und damit ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten, wobei nach näherer Maßgabe der 
Teilnahmebedingungen (vgl. auch unten unter II. 
Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre) 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation eingeräumt wird 
   und 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Damit leistet die Gesellschaft ihren Beitrag zur 
Verringerung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) 
und schützt zugleich ihre Aktionäre und deren Vertreter 
vor der Ansteckungsgefahr, die mit dem Besuch einer mit 
der physischen Präsenz einer Vielzahl von Personen 
abgehaltenen Hauptversammlung verbunden ist. 
 
Soweit die Hauptversammlung eine Zusammenkunft von 
Mitgliedern der Verwaltung, des Versammlungsleiters und 
des die Niederschrift aufnehmenden Notars erforderlich 
macht, ist Ort der Hauptversammlung das 
Gesellschaftshaus Palmengarten in 60325 Frankfurt am 
Main, Palmengartenstraße 11. In 
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen 
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die Hauptversammlung zum Schutz aller 
Beteiligten ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten durchzuführen; demgemäß 
besteht *kein Recht der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten, an dieser Versammlung physisch 
teilzunehmen*. 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts für die Pfeiffer Vacuum Technology 
   AG und des Konzernlageberichts für den Pfeiffer 
   Vacuum Konzern, des Vorschlags des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns, des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind ab ihrer 
   Einberufung während der Dauer der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist 
   - abgesehen von der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns unter 
   Tagesordnungspunkt 2 - keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen bereits am 25. März 2020 
   festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
   138.069.443,48 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von Euro 1,25 
   auf jede 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie 
   für das Geschäftsjahr    Euro 12.334.573,75 
   2019 
   Vortrag auf neue         Euro 125.734.869,73 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             Euro 138.069.443,48 
 
   Die Dividende ist am 26. Mai 2020 zahlbar. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der 
   Annahme eines dividendenberechtigten 
   Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04, 
   eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien. Sollte die tatsächliche Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien - und damit die 
   Dividendensumme - im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand 
   und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung 
   von Euro 1,25 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorsieht, bei dem aber der sich dann 
   ergebende Restbetrag des Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung vorgetragen wird. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
   Einzelentlastung vorzunehmen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
   Einzelentlastung vorzunehmen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 
   2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 
   16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts ist bis zum 20. Mai 2020 
   befristet. Daher soll diese Ermächtigung 
   aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls dieser Betrag niedriger ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
      Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
      anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
      die sich jeweils im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a 
      ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft überschreiten. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
      aber auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
      Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 19. 
      Mai 2025. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      (1) über die Börse oder (2) mittels eines 
      an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Erwerbspreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Börsenkurse der Aktie der 
          Gesellschaft an den dem Erwerb 
          vorausgehenden fünf 
          Börsenhandelstagen in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

Schlussauktion im 
          Xetra-Handelssystem oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          ('durchschnittlicher 
          Börsenschlusskurs') um nicht mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
      (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenschlusskurs 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots um nicht mehr als 10 % 
          über- oder unterschreiten. Ergibt 
          sich nach Veröffentlichung des 
          Angebots eine erhebliche 
          Kursabweichung von dem gebotenen 
          Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
          gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
          das Erwerbsangebot angepasst werden. 
          Der maßgebliche Referenzkurs 
          ist in diesem Fall der 
          durchschnittliche Börsenschlusskurs 
          vor dem Tag der Veröffentlichung der 
          Anpassung; die 10 %-Grenze für das 
          Über- oder Unterschreiten ist 
          auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
          Sollte bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen überschreiten, kann 
          die Annahme im Verhältnis der 
          jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
          Darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär sowie zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. Das Kaufangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden, zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den nachstehenden 
      Zwecken zu verwenden. 
 
      Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. d) Ziffer (1), (2), (3) oder (4) 
      genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen. Erfolgt die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      zu dem in lit. d) Ziffer (6) genannten 
      Zweck, ist der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien über die Börse besteht ebenfalls 
      kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
      Fall einer Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien durch ein öffentliches 
      Angebot an die Aktionäre, das unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
      (1) Sie können auf Dritte übertragen 
          werden, soweit dies zu dem Zweck 
          erfolgt, 
          Unternehmenszusammenschlüsse 
          durchzuführen oder Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          Unternehmensteile oder sonstige 
          Vermögensgegenstände zu erwerben. 
      (2) Sie können zur Erfüllung von 
          Options- oder Wandlungsrechten, die 
          aufgrund der Ausübung von Options- 
          oder Wandlungsrechten entstehen, 
          oder zur Erfüllung von Pflichten zur 
          Options- oder Wandlungsausübung 
          verwendet werden, die im Rahmen der 
          Ausgabe von Options- oder 
          Wandelanleihen, Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen oder 
          einer Kombination dieser Instrumente 
          der Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
          auferlegt werden. 
      (3) Sie können als Belegschaftsaktien 
          auf Mitarbeiter der Gesellschaft und 
          auf Mitarbeiter oder Organmitglieder 
          der ihr nachgeordneten verbundenen 
          Unternehmen übertragen werden. 
      (4) Sie können auch in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein 
          Angebot an die Aktionäre unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre veräußert werden, 
          wenn die Aktien gegen Geldzahlung zu 
          einem Preis veräußert werden, 
          der den durchschnittlichen 
          Börsenschlusskurs nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des Grundkapitals der Gesellschaft 
          nicht überschreiten dürfen, und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch - falls dieser 
          Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung. 
          Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden. Ferner sind auf 
          diese Begrenzung diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten oder mit einer 
          Pflicht zur Options- oder 
          Wandlungsausübung auszugeben sind, 
          sofern die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden. 
      (5) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder die 
          Durchführung der Einziehung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung kann auf einen Teil 
          der erworbenen Aktien beschränkt 
          werden; von der Ermächtigung zur 
          Einziehung kann auch mehrfach 
          Gebrauch gemacht werden. Die 
          Einziehung kann mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden. In diesem Fall ist der 
          Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. Die 
          Einziehung kann aber auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags des 
          Grundkapitals der übrigen Aktien 
          erfolgen. Der Vorstand ist für 
          diesen Fall ermächtigt, die Angabe 
          der Zahl der Aktien in der Satzung 
          entsprechend zu ändern. 
      (6) Sie können zur Durchführung einer 
          sogenannten Aktiendividende (scrip 
          dividend) verwendet werden. 
   e) Von den Ermächtigungen in lit. d) Ziffer 
      (1), (2), (3), (4) und (6) darf der 
      Vorstand nur mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Gebrauch machen. Im 
      Übrigen kann der Aufsichtsrat 
      bestimmen, dass Maßnahmen des 
      Vorstands aufgrund dieses 
      Hauptversammlungsbeschlusses nur mit 
      seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen gemäß lit. d) Ziffer 
      (1), (2), (3) und (4) auch durch abhängige 
      oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehende Unternehmen oder auf deren 
      Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   g) Die von der Hauptversammlung vom 21. Mai 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 6 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
      sonstigen Andienungsrechts wird 
      aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum 
   Technology AG am 20. Mai 2020* 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre: 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund 
   einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals 
   zu erwerben. Tagesordnungspunkt 6 der am 20. Mai 
   2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der Pfeiffer Vacuum Technology AG enthält den 
   Vorschlag, die bestehende Ermächtigung aufzuheben 
   und an deren Stelle eine entsprechende neue 
   Ermächtigung zu erteilen. Damit soll der Vorstand 
   in die Lage versetzt werden, im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien 
   bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft entweder über die Börse oder 
   mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-

öffentlichen Erwerbsangebots zu erwerben. Der 
   Erwerb soll auch durch ein von der Gesellschaft 
   abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehendes Unternehmen oder für Rechnung der 
   Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft 
   abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmens durch Dritte durchgeführt 
   werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien soll von der 
   gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, 
   die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. 
 
   a) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, ist im 
      Ausgangspunkt, ebenso wie beim Erwerb der 
      Aktien über die Börse, der 
      Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG 
      zu beachten. Übersteigt die zum 
      festgesetzten Angebotspreis angebotene 
      Anzahl die von der Gesellschaft 
      nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es 
      nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
      aber möglich sein, dass der Erwerb nach 
      dem Verhältnis der angedienten Aktien 
      (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn ein 
      Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
      Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich 
      das Erwerbsverfahren in einem 
      wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
      technisch abwickeln. Darüber hinaus soll 
      es möglich sein, eine bevorrechtigte 
      Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu 
      maximal 50 Stück je Aktionär vorzusehen. 
      Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
      kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
      Restbestände und eine damit 
      möglicherweise einhergehende faktische 
      Benachteiligung von Kleinaktionären zu 
      vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
      Vereinfachung der technischen Abwicklung 
      des Erwerbsverfahrens. Schließlich 
      soll in allen Fällen eine Rundung nach 
      kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien 
      vorgesehen werden können. Dies dient 
      ebenfalls der Vereinfachung der 
      technischen Abwicklung. Der Vorstand hält 
      in Übereinstimmung mit dem 
      Aufsichtsrat einen hierin liegenden 
      Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
      Andienungsrechts der Aktionäre für 
      sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber 
      den Aktionären für angemessen. 
   b) Die von der Gesellschaft erworbenen 
      eigenen Aktien können über die Börse oder 
      durch ein öffentliches Angebot an alle 
      Aktionäre wieder veräußert werden. 
      Auf diese Weise wird bei der 
      Wiederveräußerung der Aktien dem 
      Grundsatz der Gleichbehandlung der 
      Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch 
      ein Angebot an alle Aktionäre 
      veräußert werden, soll der Vorstand 
      ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf die eigenen Aktien für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
      Möglichkeit des Ausschlusses des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient 
      dazu, ein technisch durchführbares 
      Bezugsverhältnis darzustellen. Die als 
      freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf über die 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Der 
      mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
      der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
      gering. 
   c) Der Vorstand soll ferner die Möglichkeit 
      erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung 
      an Dritte zu übertragen, soweit dies zu 
      dem Zweck erfolgt, 
      Unternehmenszusammenschlüsse 
      durchzuführen oder Unternehmen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      Unternehmensteile oder sonstige 
      Vermögensgegenstände zu erwerben. Dabei 
      soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ebenfalls ausgeschlossen sein. Hierdurch 
      soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
      erhalten, auf nationalen und 
      internationalen Märkten rasch und 
      erfolgreich auf vorteilhafte Angebote 
      oder sich sonst bietende Gelegenheiten 
      zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
      an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
      reagieren zu können. Insbesondere im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen oder Unternehmensteilen kann 
      es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, 
      auch sonstige Vermögensgegenstände zu 
      erwerben, etwa solche, die dem 
      Unternehmen oder Unternehmensteil 
      wirtschaftlich dienen. Die im Interesse 
      der Gesellschaft optimale Umsetzung 
      besteht im Einzelfall darin, den 
      Unternehmenszusammenschluss oder die 
      Akquisition unter Gewährung von Aktien 
      der erwerbenden Gesellschaft 
      durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, 
      dass sowohl auf den internationalen als 
      auch auf den nationalen Märkten als 
      Gegenleistung im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen und für 
      attraktive Akquisitionsobjekte häufig die 
      Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
      Gesellschaft verlangt wird. Die 
      Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken zu 
      gewähren, sieht zwar bereits das 
      genehmigte Kapital in § 5 Abs. 5 der 
      Satzung vor. Es soll aber darüber hinaus 
      die Möglichkeit bestehen, zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen Aktien 
      der Gesellschaft zu gewähren, ohne eine - 
      insbesondere wegen des Erfordernisses der 
      Handelsregistereintragung 
      zeitaufwendigere und zudem mit höheren 
      administrativen Kosten verbundene - 
      Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. 
      Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
      Gesellschaft den notwendigen 
      Handlungsspielraum geben, um sich 
      bietende Gelegenheiten zum 
      Unternehmenszusammenschluss oder zu 
      Akquisitionen schnell und flexibel 
      ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines 
      Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und 
      die damit für die Gesellschaft 
      verbundenen Vorteile wären nicht 
      erreichbar. 
 
      Wenn sich entsprechende Vorhaben 
      konkretisieren, wird der Vorstand 
      sorgfältig prüfen, ob er von der 
      Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien 
      Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung 
      der Bewertungsrelationen wird der 
      Vorstand sicherstellen, dass die 
      Interessen der Aktionäre angemessen 
      gewahrt bleiben. In der Regel wird er 
      sich bei der Bemessung des Werts der als 
      Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
      orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
      an einen Börsenkurs ist indes nicht 
      vorgesehen, insbesondere um einmal 
      erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
      durch Schwankungen des Börsenkurses 
      infrage zu stellen. 
   d) Darüber hinaus schafft die Ermächtigung 
      die Möglichkeit, eigene Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      bei einer Erfüllung von Options- oder 
      Wandlungsrechten, die aufgrund der 
      Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten entstehen, oder zur 
      Erfüllung von Pflichten zur Options- oder 
      Wandlungsausübung der Inhaber von 
      Options- oder Wandelanleihen, 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
      Kombination dieser Instrumente zu 
      verwenden, die von der Gesellschaft oder 
      ihren Konzerngesellschaften ausgegeben 
      werden. Soweit die Gesellschaft von 
      dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss 
      das zur Gewährung von neuen Aktien 
      geschaffene bedingte Kapital nicht in 
      Anspruch genommen werden. Die Interessen 
      der Aktionäre werden durch diese 
      zusätzliche Möglichkeit daher nicht 
      weiter berührt. 
   e) Weiter wird durch die Ermächtigung die 
      Möglichkeit geschaffen, die Aktien als 
      Belegschaftsaktien auf Mitarbeiter der 
      Gesellschaft und auf Mitarbeiter oder 
      Organmitglieder der mit ihr 
      nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
      übertragen zu können. Die Ausgabe von 
      Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da 
      hierdurch die Identifikation der 
      Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die 
      Übernahme von Mitverantwortung 
      gefördert werden. Für die Zwecke der 
      Ausgabe von Belegschaftsaktien hat die 
      Gesellschaft in § 5 Abs. 5 der Satzung 
      zwar ein genehmigtes Kapital geschaffen. 
      Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
      statt einer Kapitalerhöhung kann jedoch 
      wirtschaftlich sinnvoll sein, die 
      Ermächtigung soll den insoweit 
      verfügbaren Freiraum gewähren. 
   f) Schließlich ist vorgesehen, dass 
      erworbene eigene Aktien auch 
      außerhalb der Börse gegen 
      Barleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert werden 
      können. Voraussetzung dafür ist, dass die 
      Aktien gegen Geldzahlung zu einem Preis 
      veräußert werden, der den 
      Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
      Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung 

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April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -4-

des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
      Möglichkeit zum erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
      Sie dient dem Interesse der Gesellschaft 
      an der Erzielung eines bestmöglichen 
      Preises bei Veräußerung der eigenen 
      Aktien. Die Gesellschaft wird so in die 
      Lage versetzt, sich aufgrund der 
      jeweiligen Börsenverfassung bietende 
      Chancen schnell und flexibel sowie 
      kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
      marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
      Veräußerungserlös führt in der Regel 
      zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
      je veräußerter Aktie als im Falle 
      einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, 
      bei der es in der Regel zu nicht 
      unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis 
      kommt. Durch den Verzicht auf die zeit- 
      und kostenaufwendige Abwicklung des 
      Bezugsrechts kann zudem der 
      Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
      bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
      werden. Die Vermögens- und 
      Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
      werden dabei angemessen gewahrt. 
 
      Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
      der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
      getragen, dass die Aktien nur zu einem 
      Preis veräußert werden dürfen, der 
      den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
      wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
      Festlegung des Veräußerungspreises 
      für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
      vor der Veräußerung. Der Vorstand 
      wird einen eventuellen Abschlag vom 
      maßgeblichen Börsenkurs so niedrig 
      bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt 
      der Platzierung vorherrschenden 
      Marktbedingungen möglich ist. 
 
      Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      gestützte Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei der 
      Veräußerung eigener Aktien ist unter 
      Einbeziehung etwaiger anderer 
      Ermächtigungen zur Ausgabe bzw. 
      Veräußerung von Aktien oder 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
      Wandlungspflichten unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß oder in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 10 % 
      des Grundkapitals der Gesellschaft 
      beschränkt. 
 
      Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, 
      dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs 
      zu orientieren hat, werden die Vermögens- 
      und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
      angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
      grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
      Beteiligungsquote zu im Wesentlichen 
      gleichen Bedingungen durch einen Kauf von 
      Pfeiffer Vacuum-Aktien über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. 
   g) Ferner enthält der Beschlussvorschlag die 
      Ermächtigung der Gesellschaft, ohne 
      weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
      eigene Aktien einzuziehen. Die 
      Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, 
      auf die jeweilige Kapitalmarktsituation 
      angemessen und flexibel zu reagieren. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei 
      vor, dass der Vorstand die Aktien mit 
      Kapitalherabsetzung oder entsprechend § 
      237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne 
      Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch 
      Einziehung der Aktien ohne 
      Kapitalherabsetzung erhöht sich der 
      anteilige Betrag der übrigen Aktien am 
      Grundkapital der Gesellschaft. Der 
      Vorstand wird insoweit ermächtigt, die 
      Satzung hinsichtlich der veränderten 
      Anzahl der Aktien bzw. des Grundkapitals 
      anzupassen. Die Rechte der Aktionäre 
      werden in keinem der beiden vorgenannten 
      Fälle beeinträchtigt. 
   h) Schließlich ist vorgesehen, dass 
      eigene Aktien zur Durchführung einer 
      sogenannten Aktiendividende (scrip 
      dividend) verwendet werden können. Der 
      Vorstand soll in diesem Zusammenhang 
      ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, um eine 
      Aktiendividende zu optimalen Bedingungen 
      durchführen zu können. Bei der 
      Aktiendividende unter Verwendung eigener 
      Aktien wird den Aktionären angeboten, 
      ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss 
      der Hauptversammlung entstandenen 
      Anspruch auf Auszahlung der Dividende an 
      die Gesellschaft abzutreten, um im 
      Gegenzug eigene Aktien zu beziehen. 
 
      Die Durchführung einer Aktiendividende 
      unter Verwendung eigener Aktien kann als 
      an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
      unter Wahrung ihres Bezugsrechts und 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur 
      jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; 
      hinsichtlich des Teils des 
      Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis 
      für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. 
      diesen übersteigt), sind die Aktionäre 
      auf den Bezug der Bardividende verwiesen 
      und können insoweit keine Aktien 
      erhalten; ein Angebot von Teilrechten ist 
      ebenso wenig vorgesehen wie die 
      Einrichtung eines Handels von 
      Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. 
      Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs 
      eigener Aktien insoweit anteilig eine 
      Bardividende erhalten, erscheint dies als 
      gerechtfertigt und angemessen. 
 
      Im Einzelfall kann es je nach 
      Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, 
      die Durchführung einer Aktiendividende 
      unter Verwendung eigener Aktien so 
      auszugestalten, dass der Vorstand zwar 
      allen Aktionären, die 
      dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
      des allgemeinen 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung 
      ihres Dividendenanspruchs anbietet, 
      jedoch formal das Bezugsrecht der 
      Aktionäre insgesamt ausschließt. Die 
      Durchführung der Aktiendividende unter 
      formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
      ermöglicht die Durchführung der 
      Aktiendividende zu flexibleren 
      Bedingungen. Angesichts des Umstandes, 
      dass allen Aktionären die eigenen Aktien 
      angeboten werden und überschießende 
      Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
      Bardividende abgegolten werden, erscheint 
      auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss 
      als gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Von der Ermächtigung, eigene Aktien an Dritte zu 
   übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
   Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder 
   Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
   Unternehmensteile oder sonstige 
   Vermögensgegenstände zu erwerben, von der 
   Ermächtigung, eigene Aktien zur Erfüllung von 
   Options- oder Wandlungsrechten, die aufgrund der 
   Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
   entstehen, oder zur Erfüllung von Pflichten zur 
   Options- oder Wandlungsausübung der Inhaber von 
   Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
   Kombination dieser Instrumente zu verwenden, die 
   von der Pfeiffer Vacuum Technology AG oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegeben werden, von der 
   Ermächtigung, eigene Aktien auf Mitarbeiter oder 
   Organmitglieder der Gesellschaft oder von ihr 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen zu 
   übertragen, von der Ermächtigung, eigene Aktien 
   auch außerhalb der Börse ohne ein an alle 
   Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen 
   Geldzahlung zu veräußern, sowie von der 
   Ermächtigung, eigene Aktien zur Durchführung 
   einer Aktiendividende zu verwenden, soll der 
   Vorstand gemäß lit. e) des 
   Beschlussvorschlags nur mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Gebrauch machen dürfen. Im 
   Übrigen soll der Aufsichtsrat bestimmen 
   können, dass Maßnahmen des Vorstands 
   aufgrund des vorgeschlagenen 
   Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner 
   Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
   Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem 
   Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
   - auch unter Berücksichtigung eines möglichen 
   Verwässerungseffekts - für sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für 
   angemessen. Der Vorstand wird die nächste 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung unterrichten. 
7. *Satzungsänderungen* 
 
   Einige Paragraphen der Satzung der Gesellschaft 
   sollen angepasst werden, um Gesetzesänderungen zu 
   entsprechen und obsolet gewordene Regelungen, für 
   die es keinen Anwendungsbereich mehr gibt, zu 
   streichen. Bei dieser Gelegenheit soll in der 
   Satzung auch die Möglichkeit einer sog. Briefwahl 
   und einer sog. Online-Teilnahme eröffnet werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen:* 
 
   (a) In § 4 Absatz 1 der Satzung wird das Wort 
       '_elektronischen_' vor dem Wort 
       '_Bundesanzeiger_' gestrichen. 
 
       Diese Änderung stellt eine Anpassung 
       an die heute übliche Bezeichnung des 
       Bundesanzeigers dar. 
 
       § 4 Absatz 1 Satzung wird nunmehr wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       _'(1) Die Bekanntmachungen der 
       Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.'_ 
   (b) In § 12 Absatz 3 der Satzung wird das Wort 

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April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

'_elektronischen_' vor dem Wort 
       '_Bundesanzeiger_' gestrichen. 
 
       § 12 Absatz 3 der Satzung wird nunmehr wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       _'(3) Die Einberufung muss mindestens 36 
       Tage vor dem Tag der Hauptversammlung 
       unter Angabe der Tagesordnung im 
       Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der 
       Tag der Versammlung und der Tag der 
       Einberufung sind nicht mitzurechnen.'_ 
   (c) In § 12 Absatz 5 der Satzung werden die 
       Worte '_des depotführenden Kredit- oder 
       Finanzdienstleistungsinstituts_' durch die 
       Worte '_gemäß § 67c Abs. 3 AktG_' 
       ersetzt. 
 
       Diese Änderung wird vorgenommen, um 
       die Satzung an die Änderungen des 
       Aktiengesetzes durch das ARUG II 
       einschließlich der Einfügung des § 
       67c AktG anzupassen. Dabei wird auch 
       berücksichtigt, dass die für § 12 Abs. 5 
       der Satzung maßgebliche Neufassung 
       von § 123 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG nach 
       den Übergangsbestimmungen des ARUG II 
       erst ab dem 3. September 2020 und erstmals 
       auf Hauptversammlungen anzuwenden, die 
       nach dem 3. September 2020 einberufen 
       werden. Daher soll der Vorstand angewiesen 
       werden, durch eine entsprechende Anmeldung 
       dieser Satzungsänderung zum 
       Handelsregister sicherzustellen, dass 
       diese Satzungsänderung erst ab dem 3. 
       September 2020 wirksam wird. 
 
       (aa) § 12 Absatz 5 der Satzung wird 
            nunmehr wie folgt neu gefasst: 
 
            '(5) Zur Teilnahme an der 
            Hauptversammlung und zur Ausübung 
            des Stimmrechts reicht ein in 
            Textform (§ 126 b BGB) in deutscher 
            oder englischer Sprache erstellter 
            Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 
            AktG über den Anteilsbesitz aus. 
            Der Nachweis muss sich auf den 
            Beginn des 21. Tages vor der 
            Hauptversammlung beziehen und der 
            Gesellschaft oder einer in der 
            Einladung zur Hauptversammlung 
            bezeichneten Stelle bis spätestens 
            am sechsten Tag vor dem Tag der 
            Versammlung unter der in der 
            Einberufung hierfür mitgeteilten 
            Adresse zugegangen sein. Der Tag 
            des Zugangs ist nicht 
            mitzurechnen.' 
       (bb) Der Vorstand wird angewiesen, die 
            vorstehend unter (aa) beschlossene 
            Satzungsänderung erst nach dem 
            Ablauf des 3. September 2020 zur 
            Eintragung im Handelsregister 
            anzumelden. 
   (d) § 12 der Satzung wird ergänzt, um künftig 
       die Möglichkeit einer sog. Briefwahl nach 
       § 118 Abs. 2 AktG zu eröffnen. 
 
       § 12 der Satzung wird um einen neuen 
       Absatz 8 wie folgt ergänzt: 
 
       '(8) Der Vorstand ist ermächtigt, 
       vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, 
       auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
       Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
       Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren 
       der Briefwahl zu treffen. Eine etwaige 
       Nutzung dieses Verfahrens und der dazu 
       getroffenen Bestimmungen werden mit der 
       Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
       gemacht.' 
   (e) § 12 der Satzung wird ergänzt, um künftig 
       die Möglichkeit einer sog. 
       Online-Teilnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 2 
       AktG zu eröffnen. Eine ähnliche Regelung 
       in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung soll zur 
       Vermeidung von Dopplungen dafür gestrichen 
       werden. 
 
       (aa) § 12 der Satzung wird um einen 
            neuen Absatz 9 wie folgt ergänzt: 
 
            '(9) Der Vorstand ist ermächtigt 
            vorzusehen, dass Aktionäre an der 
            Hauptversammlung auch ohne 
            Anwesenheit an deren Ort und ohne 
            Bevollmächtigten teilnehmen und 
            sämtliche oder einzelne ihrer 
            Rechte ganz oder teilweise im Wege 
            elektronischer Kommunikation 
            ausüben können (Online-Teilnahme). 
            Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
            Bestimmungen zum Umfang und zum 
            Verfahren der Online-Teilnahme zu 
            treffen. Eine etwaige Nutzung 
            dieses Verfahrens und der dazu 
            getroffenen Bestimmungen werden mit 
            der Einberufung der 
            Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
       (bb) § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird 
            verkürzt und wie folgt neu gefasst: 
 
            _'Der Vorsitzende kann die 
            auszugsweise oder vollständige 
            Übertragung der 
            Hauptversammlung zulassen.'_ 
   (f) In § 15 der Satzung werden die Worte 
       '_über das Vergütungssystem und den 
       Vergütungsbericht für Mitglieder des 
       Vorstands und des Aufsichtsrats_' 
       eingefügt. 
 
       Dies entspricht der Änderung des § 
       119 AktG in Form der Einfügung von Ziffer 
       3 durch das ARUG II. Hierdurch werden die 
       Kompetenzen der Hauptversammlung um die 
       Beschlussfassung über das Vergütungssystem 
       und den Vergütungsbericht für Mitglieder 
       des Vorstands und des Aufsichtsrats 
       erweitert. 
 
       § 15 der Satzung wird nunmehr wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       _'§ 15_ 
 
       _Ordentliche Hauptversammlung_ 
 
       Die ordentliche Hauptversammlung findet 
       innerhalb der ersten acht Monate eines 
       jeden Geschäftsjahres statt. Sie 
       beschließt insbesondere über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns, über die 
       Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
       und des Aufsichtsrats, über die Wahl des 
       Abschlussprüfers, über die Wahl von 
       Aufsichtsratsmitgliedern, über das 
       Vergütungssystem und den Vergütungsbericht 
       für Mitglieder des Vorstands und des 
       Aufsichtsrats und, in den gesetzlich 
       vorgesehenen Fällen, über die Feststellung 
       des Jahresabschlusses.' 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft findet 
   sich unter 
 
   www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
   eine Lesefassung der Satzung, in der die 
   vorgeschlagenen Änderungen im Überblick 
   kenntlich gemacht sind. 
II. Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre 
 
*1. Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung 
des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum 13. 
Mai 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter 
nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per Telefax 
oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren 
Anteilsbesitz nachweisen. Zum Nachweis genügt ein in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
das depotführende Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
Beginn des 29. April 2020 (0:00 Uhr) 
('*Nachweisstichtag*') zu beziehen und muss der 
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse bis spätestens 
am 13. Mai 2020, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG 
c/o Commerzbank AG 
GS-BM General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 (0) 69 136 26351 
E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com 
 
Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes 
erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine 
Anmeldebestätigung. Anders als die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes ist diese 
Anmeldebestätigung keine Teilnahmevoraussetzung. Auf 
der Anmeldebestätigung befinden sich jedoch Angaben, 
die für die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice unter 
 
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren sowie für 
eine Erklärung von Widerspruch gegen einen Beschluss 
der Hauptversammlung (siehe unter Ziffer 3) benötigt 
werden. 
 
*2. Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung ohne physische Präsenz oder die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt 
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat auch keine 
Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. 
 
*3. Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 
2020 (BGBl. I Nr. 14 S. 569) (das 
"COVID-19-Maßnahmengesetz") hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 

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April 09, 2020 09:09 ET (13:09 GMT)

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