DJ PTA-HV: Rosenbauer International AG: Einberufung der ordentlichen HauptversammlungHauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Leonding (pta010/10.04.2020/09:30) - Rosenbauer International AG Leonding, FN 78543 f ISIN AT0000922554
Einberufung der 28. ordentlichen Hauptversammlung der Rosenbauer International AG für Montag, den 11. Mai 2020 um 10:00 Uhr am Sitz der Gesellschaft in 4060 Leonding, Paschinger Straße 90
I. Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung Der Vorstand beschloss zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen.
Die Hauptversammlung der Rosenbauer International AG am 11. Mai 2020 wird iSd COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140 / 2020) in der geltenden Fassung als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der Rosenbauer International AG am 11. Mai 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend sein können.
Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung, anstelle einer Verschiebung der Hauptversammlung auf einen ungewissen späteren Zeitpunkt, sind nach Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt.
Wir betonen ausdrücklich, dass es leider nicht möglich ist, dass Aktionäre am 11. Mai 2020 selbst zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können.
II. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des Corporate-Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2019 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik 7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Erweiterung um § 24 FERNTEILNAHME UND FERNABSTIMMUNG, AUFZEICHNUNG UND ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 20. April 2020, voraussichtlich jedoch bereits ab dem 10. April 2020, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.rosenbauer.com unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" zugänglich: * Jahresabschluss mit Lagebericht, * Corporate-Governance-Bericht, * Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, * Vorschlag für die Gewinnverwendung, * gesonderter nichtfinanzieller Bericht (Nachhaltigkeitsbericht), * Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019; * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7, * Vergütungspolitik, * Satzung unter Ersichtlichmachung der vorgeschlagenen Änderungen, * Vollmachtsformular Mag. Fritz Ecker, LLM. oec, * Vollmachtsformular Dr. Christoph Nauer, LL.M., * Vollmachtsformular Mag. Philipp Stossier, * Vollmachtsformular Dr. Christian Temmel, MBA, * Frageformular, * Formular für den Widerruf einer Vollmacht, * vollständiger Text dieser Einberufung.
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 1. Mai 2020 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die sich auf den Nachweisstichtag bezieht und die der Gesellschaft spätestens am 6. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt Per Telefax: + 43 (0) 1 8900 500 49 Per E-Mail anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder Boten Rosenbauer International AG Investor Relations z.Hd. Mag. Tiemon Kiesenhofer Paschinger Straße 90 4060 Leonding Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000922554 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: * Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, * Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000922554, * Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 1. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
V. BESTELLUNG EINES UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
Eine Antragsstellung, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Rosenbauer International AG am 11. Mai 2020 kann gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV nur durch einen der nachgenannten besonderen Stimmrechtsvertreter, die geeignet und unabhängig sind, erfolgen.
(i) Rechtsanwalt Mag. Fritz Ecker, LL.M. oec Oberhammer Rechtsanwälte GmbH Dragonerstraße 67A, WDZ 10, 4600 Wels Tel +43 7242 309050 100 Telefax +43 1 5033000 33 E-Mail stimmrechtsvertreter@oberhammer.co.at
(ii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M. c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH Enzersdorferstraße 4, 2340 Mödling Tel +43 2236 893377 Telefax +43 2236 893377-40 E-Mail-Adresse proxy@bpv-huegel.com
(iii) Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier Stossier Heitzinger Rechtsanwälte Dragonerstraße 54, 4600 Wels Tel +43-7242-42605 Fax +43-7242-42605 20 E-Mail kanzlei@stossier.eu
(iv) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Schottenring 14, 1010 Wien, Telefon +43 1 531781505 Telefax +43 1 5335252 E-Mail-Adresse christian.temmel@dlapiper.com
Jeder Aktionär kann eine der oben genannten Personen als besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV nicht zulässig und daher unwirksam.
Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Antragstellung und zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden.
Für die Vollmachtserteilung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rosenbauer.com unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" jeweils ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Bitte lesen dieses Vollmachtsformular genau durch und beachten Sie auch die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTIONÄRE, die im Internet unter www.rosenbauer.com unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" zur Verfügung steht.
Die Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 8. Mai 2020, 16:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit, bei der entsprechenden unten genannten E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters einlangen:
(i) vollmacht.rosenbauer.ecker@hauptversammlung.at (ii) vollmacht.rosenbauer.nauer@hauptversammlung.at (iii) vollmacht.rosenbauer.stossier@hauptversammlung.at (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 10, 2020 03:30 ET (07:30 GMT)(iv) vollmacht.rosenbauer.temmel@hauptversammlung.at
Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter, aber nicht einer der übrigen Stimmrechtsvertreter, unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht. Ungeachtet dessen stehen Ihnen die übrigen Kommunikationswege für die Übermittlung von Vollmachten, wie sie in der Einberufung im Abschnitt IV genau bezeichnet sind, zur Verfügung.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung:
Per Post oder Boten Rosenbauer International AG Investor Relations z.Hd. Mag. Tiemon Kiesenhofer Paschinger Straße 90 4060 Leonding Per Telefax: + 43 (0) 1 8900 500 49 Per E-Mail anmeldung.rosenbauer@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF) Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000922554 im Text angeben)
Wir bitten aber im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 20. April 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 4060 Leonding, Paschinger Straße 90, Abteilung Investor Relations, Mag. Tiemon Kiesenhofer, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätestens am 29. April 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)732 6794 - 89 oder an 4060 Leonding, Paschinger Straße 90, Abteilung Investor Relations, Mag. Tiemon Kiesenhofer, oder per E-Mail an ir@rosenbauer.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118 AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausgeübt werden kann. Dessen ungeachtet werden die Aktionäre gebeten alle Fragen in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.hauptversammlung@rosenbauer.com zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 2. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 7. Mai 2020, bei der Gesellschaft einlangen. Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung. Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rosenbauer.com unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" abrufbar ist.
Auf die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTIONÄRE, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rosenbauer.com unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" zugänglich sind, wird hingewiesen.
4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.
Auf die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTIONÄRE, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rosenbauer.com unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" zugänglich sind, wird hingewiesen.
5. Informationen auf der Internetseite Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG und iSd COVID-19-GesV sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.rosenbauer.com unter den Menüpunkten "Investor Relations" und "Hauptversammlung" zugänglich.
6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung Die Rosenbauer International AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Rosenbauer International AG die verantwortliche Stelle. Die Rosenbauer International AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Rosenbauer International AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 10, 2020 03:30 ET (07:30 GMT)
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