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(2)

DGAP-HV: Singulus Technologies -3-

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main Wertpapier-Kenn-Nummer 
A1681X / ISIN DE000A1681X5 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft, die am Mittwoch, den 20. Mai 
2020 um 12:00 Uhr stattfindet. Die Hauptversammlung findet nach Artikel 2 § 1 
Absatz 2 CoronaMaßnahmenG als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Eine 
Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link 
https://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2020.html 
möglich. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Mainzer 
Landstraße 37-39, 60329 Frankfurt am Main. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach 
   International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 
   2019 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a 
   Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch 
   (HGB), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der 
   Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl/Main, eingesehen 
   werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. Der 
   Geschäftsbericht 2019 der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. 
   des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns kann zudem im Internet unter 
 
   www.singulus.de 
 
   (unter Investor Relations/Finanzberichte) eingesehen werden. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss 
   nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2019, wurden von der 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und 
   jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Hinweis zu 
   bestandsgefährdenden Risiken versehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Aus diesem 
   Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, 
   die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Im Geschäftsjahr 2019 hat Frau Christine Kreidl ihr Mandat als Mitglied 
   des Aufsichtsrats der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zum 
   Ablauf des 10. August 2019 niedergelegt. Das zuständige Amtsgericht 
   Aschaffenburg hat auf Antrag der Gesellschaft Frau Dr. Silke 
   Landwehrmann mit Wirkung zum 11. August 2019 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. Das Amt von Frau Dr. Landwehrmann endet mit der 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 am 20. Mai 2020, so 
   dass eine Neubestellung erforderlich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft besteht 
   gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziffer 9.1 
   der Satzung aus drei Mitgliedern. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats 
   berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher 
   Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Frau Dr. Silke Landwehrmann, 
   Geschäftsführerin der Aufam Asset Management GmbH, 
   wohnhaft in Düsseldorf, 
 
   für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
   Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Frau Dr. Silke Landwehrmann ist Geschäftsführerin der Aufam Asset 
   Management GmbH sowie Mitglied in den Aufsichtsräten von SINGULUS 
   TECHNOLOGIES AG und Lufthansa Cargo AG. Weitere Mitgliedschaften in 
   Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. 
 
   Frau Dr. Landwehrmann war von 2012 bis 2019 CFO der ELG Haniel GmbH, 
   Duisburg. Von 2008 bis 2011 war sie Direktorin Betriebswirtschaft der 
   Franz Haniel und Cie. GmbH, Duisburg. Davor war sie vier Jahre Leiterin 
   Konzernbilanzierung der Franz Haniel und Cie. GmbH, nachdem sie drei 
   Jahre Leiterin Corporate Finance / Mergers & Acquisitions bei der Franz 
   Haniel & Cie. GmbH war. Sie fing 2000 als Analystin Corporate Finance / 
   Mergers & Acquisitions bei der Franz Haniel & Cie. GmbH an. Frau Dr. 
   Landwehrmann machte 1996 ihren Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an 
   der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und promovierte im Jahr 
   2000 an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Sie wurde 1971 in Köln 
   geboren. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Landwehrmann und der 
   Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   oder wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, die nach 
   Ziffer 5.4.1 DCGK offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat sich bei 
   Frau Dr. Landwehrmann vergewissert, dass sie den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand weiterhin erbringen kann. Frau Dr. Landwehrmann 
   hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur 
   Verfügung zu stehen. Ihr Lebenslauf ist, vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an, auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2020.html 
 
   zugänglich. 
5. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelanleihen vom 9. Juni 2015 und des Bedingten 
   Kapitals 2015/I, über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals 
   und über die Änderung von § 5 Ziffer 5.3 der Satzung 
 
   Die bestehende, von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelanleihen, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde, 
   läuft zum 8. Juni 2020 aus und soll erneuert werden. Zu diesem Zweck 
   soll das Bedingte Kapital 2015/I aufgehoben, ein neues Bedingtes 
   Kapital 2020/I geschaffen und § 5 Ziffer 5.3 der Satzung entsprechend 
   geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 
      9. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
      beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Options- und/oder Wandelanleihen und des 
      Bedingten Kapitals 2015/I* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
      beschlossene Ermächtigung des Vorstands, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
      8. Juni 2020 Options- und/oder 
      Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis 
      zu EUR 75.000.000,00 zu begeben und das 
      von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
      Bedingte Kapital 2015 in Höhe von bis zu 
      EUR 24.465.157,00 werden aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen* 
 
      *aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
      Aktienzahl, Laufzeit und weitere 
      Ausgestaltungen der Schuldverschreibungen* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber lautende Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*') im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
      bzw. Gläubigern von 
      Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
      oder -pflichten und den Inhabern bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -2-

Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
      Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
      den Inhaber lautende Aktien der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im 
      Nennbetrag von je EUR 1,00 nach näherer 
      Maßgabe der Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren oder 
      aufzuerlegen. Die 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch (i) eine Options- bzw. 
      Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
      (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
      (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
      bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen 
      (insbesondere bei Endfälligkeit oder bei 
      Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
      bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft 
      oder einer anderen börsennotierten 
      Gesellschaft zu gewähren 
      ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
      Die Schuldverschreibungen können in Euro 
      oder - unter Begrenzung auf den 
      entsprechenden Gegenwert - in einer 
      ausländischen gesetzlichen Währung, 
      beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
      werden. Sie können auch durch eine 
      Konzerngesellschaft der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne 
      von § 18 AktG ausgegeben werden, an der 
      die SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft unmittelbar oder 
      mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt 
      ist. Für diesen Fall wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für die SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft (i) die 
      Garantie für diese Schuldverschreibungen 
      zu übernehmen, (ii) deren Inhabern oder 
      Gläubigern ein Aktienlieferungsrecht zu 
      gewähren, und (iii) weitere für eine 
      erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
      Erklärungen abzugeben und Handlungen 
      vorzunehmen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können auch 
      gegen Erbringen einer Sachleistung 
      ausgegeben werden. 
 
      Die Schuldverschreibungen werden in 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      *bb) Bezugsrecht und 
      Bezugsrechtsausschluss* 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären in der 
      Weise eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
      mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
      Unternehmen oder einer Gruppe oder einem 
      Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
      solchen Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Werden 
      Schuldverschreibungen von einer 
      Konzerngesellschaft der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne 
      von § 18 AktG ausgegeben, an der die 
      SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
      unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 
      90 % beteiligt ist, hat die SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die 
      Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
      für die Aktionäre der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach 
      Maßgabe des vorstehenden Satzes 
      sicherzustellen. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
      Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
      das Bezugsrecht auch insoweit 
      auszuschließen, wie es erforderlich 
      ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor 
      ausgegebene Options- bzw. Wandlungsrechte 
      oder -pflichten zustehen oder auferlegt 
      sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
      eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
      oder bei Erfüllung der Options- oder 
      Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
      würde. 
 
      Der Vorstand ist außerdem dazu 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zur Vermeidung einer 
      Prospektpflicht das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene 
      Schuldverschreibungen, die mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
      ausgegeben werden, vollständig 
      auszuschließen, sofern die Erlöse aus 
      diesen ausgegeben Schuldverschreibungen 
      zur Ablösung von Finanzverbindlichkeiten, 
      beispielsweise der Anleihe der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mit WKN 
      A2AA5H (ISIN: DE000A2AA5H5), verwendet 
      werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts gilt für 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht auf 
      Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, 
      der insgesamt zwanzig von Hundert (20 %) 
      des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
      und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
      Barzahlung ausgegebene 
      Schuldverschreibungen, die mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
      ausgegeben werden, vollständig 
      auszuschließen, sofern der Vorstand 
      nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag 
      der Schuldverschreibungen ihren nach 
      anerkannten, insbesondere 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht auf 
      Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, 
      der insgesamt zehn vom Hundert (10 %) des 
      Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung. 
 
      Auf die vorgenannte 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
      ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der 
      auf Aktien entfällt, die seit Erteilung 
      dieser Ermächtigung bis zur unter 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
      unter Bezugsrechtsausschluss entweder 
      aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands 
      zum Bezugsrechtsausschluss in 
      unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben oder als erworbene eigene 
      Aktien in entsprechender Anwendung des § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
      werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 
      %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, 
      die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
      betreffenden Schuldverschreibungen im 
      Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 
      203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben werden. Schließlich sind 
      auf die vorgenannte 10 %-bzw. 20 %-Grenze 
      Aktien anzurechnen, für die aufgrund von 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung auf der Grundlage anderer 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
      2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
      der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
      ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
      Options- oder Wandlungspflicht oder 
      zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien 
      der Gesellschaft gerichtetes 
      Aktienlieferungsrecht besteht. 
 
      Soweit Schuldverschreibungen gegen 
      Sachleistung ausgegeben werden, ist der 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      berechtigt, das Bezugsrecht 
      auszuschließen, sofern der Wert der 
      Sachleistung in einem angemessenen 
      Verhältnis zu dem gemäß Ziffer (b) 
      (bb) Absatz (4) dieses 
      Tagesordnungspunktes zu ermittelnden 
      Marktwert der Schuldverschreibungen steht. 
 
      *cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht* 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
      können die Gläubiger bzw. bei auf den 
      Inhaber lautenden 
      Teilschuldverschreibungen die Inhaber, 
      ihre Schuldverschreibungen nach 
      Maßgabe der Anleihebedingungen in 
      Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der 
      Gesamtnennbetrag der bei Wandlung 
      auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
      der Wandelschuldverschreibung nicht 
      übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrags 
      einer Schuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft, der gemäß 
      nachfolgender lit. ee) zu bestimmen ist. 
      Das Umtauschverhältnis kann sich auch 
      durch Division des unter dem Nennbetrag 
      liegenden Ausgabepreises einer 
      Schuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
      Umtauschverhältnis kann auf eine ganze 
      Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
      kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
      festgelegt werden. Im Übrigen kann 
      vorgesehen werden, dass Spitzen 
      zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Die 
      Anleihebedingungen können auch ein 
      variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die 
      Anleihebedingungen können auch eine 
      Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall 
      kann die Gesellschaft in den 
      Anleihebedingungen berechtigt werden, eine 
      etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag 
      der Wandelschuldverschreibungen und dem 
      Produkt aus dem Umtauschverhältnis und 
      einem in den Anleihebedingungen näher zu 
      bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum 
      Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder 
      teilweise in bar auszugleichen. Als 
      Börsenpreis ist bei der Berechnung im 
      Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 
      80 % des für die Untergrenze des 
      Wandlungspreises gemäß lit. ee) 
      relevanten Börsenkurses der Aktie 
      anzusetzen. 
 
      §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      *dd) Optionsrecht* 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Schuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen 
      Zahlung des Optionspreises berechtigen. 
 
      Für auf Euro lautende, durch die 
      Gesellschaft begebene 
      Optionsschuldverschreibungen können die 
      Optionsbedingungen auch vorsehen, dass der 
      Optionspreis ganz oder teilweise durch 
      Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen oder die 
      Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch 
      aus der Teilschuldverschreibung und 
      gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung 
      bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt 
      werden kann. In diesem Fall darf der 
      Gesamtnennbetrag, der auf die je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien entfällt, den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. Soweit sich Bruchteile von 
      Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
      dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
      der Options- bzw. Anleihebedingungen, 
      gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
      ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
      §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      *ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis* 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis für eine Inhaberaktie muss, 
      mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
      Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein 
      auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
      Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, 
      entweder mindestens 80 % des 
      volumengewichteten durchschnittlichen 
      Schlusskurses der Aktien der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gleicher 
      Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem 
      entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
      zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Begebung der Schuldverschreibung 
      betragen oder - für den Fall der 
      Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 
      80 % des volumengewichteten 
      durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie 
      der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
      während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der 
      Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
      sind, damit der Options- bzw. 
      Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 
      Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden 
      kann, entsprechen, oder (ii) wenn der 
      Vorstand den Options- bzw. Wandlungspreis 
      bereits früher festlegt und ihn bekannt 
      macht, während der letzten 10 
      Börsenhandelstage vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Festlegung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises betragen. 
 
      In den Fällen einer Options- bzw. 
      Wandlungspflicht oder eines auf Aktien der 
      Gesellschaft gerichteten 
      Aktienlieferungsrechts kann der Options- 
      bzw. Wandlungspreis nach näherer 
      Maßgabe der Anleihebedingungen 
      mindestens entweder dem vorstehend 
      genannten Mindestpreis entsprechen oder 
      dem volumengewichteten Durchschnittskurs 
      der Aktie der Gesellschaft im 
      elektronischen Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während eines 
      Referenzzeitraums von 10 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Endfälligkeit bzw. dem anderen 
      festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser 
      Durchschnittskurs unterhalb des vorstehend 
      genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
      auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft 
      darf den Nennbetrag der 
      Schuldverschreibungen zuzüglich, falls 
      vorgesehen, einer baren Zuzahlung oder 
      einer baren Options- oder Wandlungsprämie 
      nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 
      Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
      *ff) Verwässerungsschutz* 
 
      Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die 
      Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen 
      Verwässerungsschutzklauseln (d.h. 
      insbesondere eine Ermäßigung des 
      Options- und/oder Wandlungspreises) für 
      den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
      während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
      das Grundkapital erhöht oder weitere 
      Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. 
      sonstige Optionsrechte gewährt oder 
      garantiert und den Inhabern von Wandlungs- 
      oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in 
      dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
      nach Ausübung der Wandlungs- oder 
      Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
      Wandlungspflicht zustünde. Die 
      Ermäßigung des Options- und/oder 
      Wandlungspreises kann auch durch eine 
      Barzahlung bei Ausübung des Options- 
      und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der 
      Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
      werden. Die Bedingungen können auch für 
      andere Maßnahmen der Gesellschaft, 
      die zu einer Verwässerung des Werts der 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder 
      -pflichten führen können, eine 
      wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. 
      Optionspreises vorsehen. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      außerordentlicher Maßnahmen oder 
      Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe 
      Dividenden, Kontrollerlangung durch 
      Dritte) eine Anpassung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. 
      Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte 
      kann eine marktübliche Anpassung des 
      Options- oder Wandlungspreises vorgesehen 
      werden. 
 
      In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag 
      der je Schuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien den Nennbetrag der 
      Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 
      9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu 
      beachten. 
 
      *gg) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten* 
 
      Ferner können die Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen vorsehen, dass das 
      Umtauschverhältnis und/oder der Options- 
      oder Wandlungspreis variabel sind und der 
      Options- oder Wandlungspreis innerhalb 
      einer festzulegenden Bandbreite in 
      Abhängigkeit von der Entwicklung des 
      Aktienkurses während der Laufzeit 
      festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag 
      nach den Regelungen unter lit. ee) darf 
      auch insoweit nicht unterschritten werden. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall der 
      Wandlung oder Optionsausübung statt der 
      Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu 
      zahlen, der für die Anzahl der 
      anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
      volumengewichteten Durchschnittskurs der 
      Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während eines 
      vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen 
      Zeitraums von Tagen vor oder nach 
      Erklärung der Wandlung oder der 
      Optionsausübung entspricht. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können auch vorsehen, dass nach Wahl der 
      SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
      das Optionsrecht oder die Optionspflicht 
      statt durch Lieferung von neuen Aktien aus 
      bedingtem Kapital, auch durch neue Aktien 
      aus genehmigtem Kapital und/oder in 
      bereits existierende Inhaberaktien der 
      SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
      oder Aktien einer anderen börsennotierten 
      Gesellschaft erfüllt werden kann. 
 
      Die Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen können weiter das 
      Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft vorsehen, den 
      Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz 
      oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Aktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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