DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main Wertpapier-Kenn-Nummer
A1681X / ISIN DE000A1681X5 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen
Hauptversammlung
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft, die am Mittwoch, den 20. Mai
2020 um 12:00 Uhr stattfindet. Die Hauptversammlung findet nach Artikel 2 § 1
Absatz 2 CoronaMaßnahmenG als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Eine
Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link
https://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2020.html
möglich. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Mainzer
Landstraße 37-39, 60329 Frankfurt am Main.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach
International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember
2019 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a
Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch
(HGB), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der
Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl/Main, eingesehen
werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. Der
Geschäftsbericht 2019 der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw.
des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns kann zudem im Internet unter
www.singulus.de
(unter Investor Relations/Finanzberichte) eingesehen werden.
Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss
nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für
die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2019, wurden von der
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und
jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Hinweis zu
bestandsgefährdenden Risiken versehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Aus diesem
Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands,
die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Im Geschäftsjahr 2019 hat Frau Christine Kreidl ihr Mandat als Mitglied
des Aufsichtsrats der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zum
Ablauf des 10. August 2019 niedergelegt. Das zuständige Amtsgericht
Aschaffenburg hat auf Antrag der Gesellschaft Frau Dr. Silke
Landwehrmann mit Wirkung zum 11. August 2019 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt. Das Amt von Frau Dr. Landwehrmann endet mit der
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 am 20. Mai 2020, so
dass eine Neubestellung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft besteht
gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziffer 9.1
der Satzung aus drei Mitgliedern. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher
Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Dr. Silke Landwehrmann,
Geschäftsführerin der Aufam Asset Management GmbH,
wohnhaft in Düsseldorf,
für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Dr. Silke Landwehrmann ist Geschäftsführerin der Aufam Asset
Management GmbH sowie Mitglied in den Aufsichtsräten von SINGULUS
TECHNOLOGIES AG und Lufthansa Cargo AG. Weitere Mitgliedschaften in
Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht.
Frau Dr. Landwehrmann war von 2012 bis 2019 CFO der ELG Haniel GmbH,
Duisburg. Von 2008 bis 2011 war sie Direktorin Betriebswirtschaft der
Franz Haniel und Cie. GmbH, Duisburg. Davor war sie vier Jahre Leiterin
Konzernbilanzierung der Franz Haniel und Cie. GmbH, nachdem sie drei
Jahre Leiterin Corporate Finance / Mergers & Acquisitions bei der Franz
Haniel & Cie. GmbH war. Sie fing 2000 als Analystin Corporate Finance /
Mergers & Acquisitions bei der Franz Haniel & Cie. GmbH an. Frau Dr.
Landwehrmann machte 1996 ihren Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an
der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und promovierte im Jahr
2000 an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Sie wurde 1971 in Köln
geboren.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Landwehrmann und der
Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, die nach
Ziffer 5.4.1 DCGK offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat sich bei
Frau Dr. Landwehrmann vergewissert, dass sie den für das Amt zu
erwartenden Zeitaufwand weiterhin erbringen kann. Frau Dr. Landwehrmann
hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur
Verfügung zu stehen. Ihr Lebenslauf ist, vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an, auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2020.html
zugänglich.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelanleihen vom 9. Juni 2015 und des Bedingten
Kapitals 2015/I, über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals
und über die Änderung von § 5 Ziffer 5.3 der Satzung
Die bestehende, von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 unter
Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelanleihen, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde,
läuft zum 8. Juni 2020 aus und soll erneuert werden. Zu diesem Zweck
soll das Bedingte Kapital 2015/I aufgehoben, ein neues Bedingtes
Kapital 2020/I geschaffen und § 5 Ziffer 5.3 der Satzung entsprechend
geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am
9. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8
beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelanleihen und des
Bedingten Kapitals 2015/I*
Die von der Hauptversammlung am 9. Juni
2015 unter Tagesordnungspunkt 8
beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
8. Juni 2020 Options- und/oder
Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis
zu EUR 75.000.000,00 zu begeben und das
von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015
unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene
Bedingte Kapital 2015 in Höhe von bis zu
EUR 24.465.157,00 werden aufgehoben.
b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen und
zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen*
*aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum,
Aktienzahl, Laufzeit und weitere
Ausgestaltungen der Schuldverschreibungen*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19.
Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber lautende Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (zusammen
'*Schuldverschreibungen*') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von
Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte
oder -pflichten und den Inhabern bzw.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -2-
Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte oder -pflichten für auf
den Inhaber lautende Aktien der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im
Nennbetrag von je EUR 1,00 nach näherer
Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren oder
aufzuerlegen. Die
Schuldverschreibungsbedingungen können
auch (i) eine Options- bzw.
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
(oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder
(ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen,
bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen
(insbesondere bei Endfälligkeit oder bei
Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern
bzw. Gläubigern ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft
oder einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zu gewähren
('Aktienlieferungsrecht').
Die Schuldverschreibungen können in Euro
oder - unter Begrenzung auf den
entsprechenden Gegenwert - in einer
ausländischen gesetzlichen Währung,
beispielsweise eines OECD-Landes, begeben
werden. Sie können auch durch eine
Konzerngesellschaft der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne
von § 18 AktG ausgegeben werden, an der
die SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt
ist. Für diesen Fall wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft (i) die
Garantie für diese Schuldverschreibungen
zu übernehmen, (ii) deren Inhabern oder
Gläubigern ein Aktienlieferungsrecht zu
gewähren, und (iii) weitere für eine
erfolgreiche Ausgabe erforderliche
Erklärungen abzugeben und Handlungen
vorzunehmen.
Die Schuldverschreibungen können auch
gegen Erbringen einer Sachleistung
ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen werden in
Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
*bb) Bezugsrecht und
Bezugsrechtsausschluss*
Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann den Aktionären in der
Weise eingeräumt werden, dass die
Schuldverschreibungen von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder einem oder
mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen oder einer Gruppe oder einem
Konsortium von Kreditinstituten und/oder
solchen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Werden
Schuldverschreibungen von einer
Konzerngesellschaft der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne
von § 18 AktG ausgegeben, an der die
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens
90 % beteiligt ist, hat die SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die
Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach
Maßgabe des vorstehenden Satzes
sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und
das Bezugsrecht auch insoweit
auszuschließen, wie es erforderlich
ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor
ausgegebene Options- bzw. Wandlungsrechte
oder -pflichten zustehen oder auferlegt
sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
oder bei Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde.
Der Vorstand ist außerdem dazu
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zur Vermeidung einer
Prospektpflicht das Bezugsrecht der
Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene
Schuldverschreibungen, die mit Options-
und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht
ausgegeben werden, vollständig
auszuschließen, sofern die Erlöse aus
diesen ausgegeben Schuldverschreibungen
zur Ablösung von Finanzverbindlichkeiten,
beispielsweise der Anleihe der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mit WKN
A2AA5H (ISIN: DE000A2AA5H5), verwendet
werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gilt für
Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrecht oder -pflicht auf
Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag,
der insgesamt zwanzig von Hundert (20 %)
des Grundkapitals nicht übersteigen darf,
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen
Barzahlung ausgegebene
Schuldverschreibungen, die mit Options-
und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht
ausgegeben werden, vollständig
auszuschließen, sofern der Vorstand
nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag
der Schuldverschreibungen ihren nach
anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden ermittelten
hypothetischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gilt für
Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrecht oder -pflicht auf
Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag,
der insgesamt zehn vom Hundert (10 %) des
Grundkapitals nicht übersteigen darf, und
zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung.
Auf die vorgenannte 10 %- bzw. 20 %-Grenze
ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die seit Erteilung
dieser Ermächtigung bis zur unter
Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 71
Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von
Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht
unter Bezugsrechtsausschluss entweder
aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands
zum Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder als erworbene eigene
Aktien in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10
%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen,
die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der
betreffenden Schuldverschreibungen im
Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß §
203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden. Schließlich sind
auf die vorgenannte 10 %-bzw. 20 %-Grenze
Aktien anzurechnen, für die aufgrund von
Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage anderer
Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von
der Gesellschaft oder deren nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben worden sind,
ein Options- oder Wandlungsrecht, eine
Options- oder Wandlungspflicht oder
zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien
der Gesellschaft gerichtetes
Aktienlieferungsrecht besteht.
Soweit Schuldverschreibungen gegen
Sachleistung ausgegeben werden, ist der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
berechtigt, das Bezugsrecht
auszuschließen, sofern der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zu dem gemäß Ziffer (b)
(bb) Absatz (4) dieses
Tagesordnungspunktes zu ermittelnden
Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
*cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht*
Im Falle der Ausgabe von
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht
können die Gläubiger bzw. bei auf den
Inhaber lautenden
Teilschuldverschreibungen die Inhaber,
ihre Schuldverschreibungen nach
Maßgabe der Anleihebedingungen in
Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der
Gesamtnennbetrag der bei Wandlung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag
der Wandelschuldverschreibung nicht
übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags
einer Schuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft, der gemäß
nachfolgender lit. ee) zu bestimmen ist.
Das Umtauschverhältnis kann sich auch
durch Division des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabepreises einer
Schuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine
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Aktie der Gesellschaft ergeben. Das
Umtauschverhältnis kann auf eine ganze
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner
kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgelegt werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt und/oder in Geld
ausgeglichen werden. Die
Anleihebedingungen können auch ein
variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die
Anleihebedingungen können auch eine
Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall
kann die Gesellschaft in den
Anleihebedingungen berechtigt werden, eine
etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag
der Wandelschuldverschreibungen und dem
Produkt aus dem Umtauschverhältnis und
einem in den Anleihebedingungen näher zu
bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum
Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder
teilweise in bar auszugleichen. Als
Börsenpreis ist bei der Berechnung im
Sinne des vorstehenden Satzes mindestens
80 % des für die Untergrenze des
Wandlungspreises gemäß lit. ee)
relevanten Börsenkurses der Aktie
anzusetzen.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu
beachten.
*dd) Optionsrecht*
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Schuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Optionsbedingungen zum
Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen
Zahlung des Optionspreises berechtigen.
Für auf Euro lautende, durch die
Gesellschaft begebene
Optionsschuldverschreibungen können die
Optionsbedingungen auch vorsehen, dass der
Optionspreis ganz oder teilweise durch
Übertragung von
Teilschuldverschreibungen oder die
Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch
aus der Teilschuldverschreibung und
gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung
bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt
werden kann. In diesem Fall darf der
Gesamtnennbetrag, der auf die je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden
Aktien entfällt, den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibungen nicht
übersteigen. Soweit sich Bruchteile von
Aktien ergeben, kann vorgesehen werden,
dass diese Bruchteile nach Maßgabe
der Options- bzw. Anleihebedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug
ganzer Aktien aufaddiert werden können.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu
beachten.
*ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis*
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw.
Optionspreis für eine Inhaberaktie muss,
mit Ausnahme der Fälle, in denen eine
Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein
auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes
Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist,
entweder mindestens 80 % des
volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktien der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an den
zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Tag der
Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Begebung der Schuldverschreibung
betragen oder - für den Fall der
Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens
80 % des volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie
der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem)
während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der
Tage der Bezugsfrist, die erforderlich
sind, damit der Options- bzw.
Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2
Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden
kann, entsprechen, oder (ii) wenn der
Vorstand den Options- bzw. Wandlungspreis
bereits früher festlegt und ihn bekannt
macht, während der letzten 10
Börsenhandelstage vor dem Tag der
Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Festlegung des Options- bzw.
Wandlungspreises betragen.
In den Fällen einer Options- bzw.
Wandlungspflicht oder eines auf Aktien der
Gesellschaft gerichteten
Aktienlieferungsrechts kann der Options-
bzw. Wandlungspreis nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder dem vorstehend
genannten Mindestpreis entsprechen oder
dem volumengewichteten Durchschnittskurs
der Aktie der Gesellschaft im
elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während eines
Referenzzeitraums von 10
Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Endfälligkeit bzw. dem anderen
festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser
Durchschnittskurs unterhalb des vorstehend
genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der
auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft
darf den Nennbetrag der
Schuldverschreibungen zuzüglich, falls
vorgesehen, einer baren Zuzahlung oder
einer baren Options- oder Wandlungsprämie
nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199
Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
*ff) Verwässerungsschutz*
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die
Anleihebedingungen der
Schuldverschreibungen
Verwässerungsschutzklauseln (d.h.
insbesondere eine Ermäßigung des
Options- und/oder Wandlungspreises) für
den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft
während der Wandlungs- oder Optionsfrist
das Grundkapital erhöht oder weitere
Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw.
sonstige Optionsrechte gewährt oder
garantiert und den Inhabern von Wandlungs-
oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in
dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer
Wandlungspflicht zustünde. Die
Ermäßigung des Options- und/oder
Wandlungspreises kann auch durch eine
Barzahlung bei Ausübung des Options-
und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der
Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt
werden. Die Bedingungen können auch für
andere Maßnahmen der Gesellschaft,
die zu einer Verwässerung des Werts der
Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder
-pflichten führen können, eine
wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw.
Optionspreises vorsehen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer
außerordentlicher Maßnahmen oder
Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe
Dividenden, Kontrollerlangung durch
Dritte) eine Anpassung der Options- oder
Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen.
Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte
kann eine marktübliche Anpassung des
Options- oder Wandlungspreises vorgesehen
werden.
In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag
der je Schuldverschreibung zu beziehenden
Aktien den Nennbetrag der
Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§
9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu
beachten.
*gg) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten*
Ferner können die Bedingungen der
Schuldverschreibungen vorsehen, dass das
Umtauschverhältnis und/oder der Options-
oder Wandlungspreis variabel sind und der
Options- oder Wandlungspreis innerhalb
einer festzulegenden Bandbreite in
Abhängigkeit von der Entwicklung des
Aktienkurses während der Laufzeit
festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag
nach den Regelungen unter lit. ee) darf
auch insoweit nicht unterschritten werden.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall der
Wandlung oder Optionsausübung statt der
Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu
zahlen, der für die Anzahl der
anderenfalls zu liefernden Aktien dem
volumengewichteten Durchschnittskurs der
Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse während eines
vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen
Zeitraums von Tagen vor oder nach
Erklärung der Wandlung oder der
Optionsausübung entspricht.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können auch vorsehen, dass nach Wahl der
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
das Optionsrecht oder die Optionspflicht
statt durch Lieferung von neuen Aktien aus
bedingtem Kapital, auch durch neue Aktien
aus genehmigtem Kapital und/oder in
bereits existierende Inhaberaktien der
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen der
Schuldverschreibungen können weiter das
Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft vorsehen, den
Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Aktien der
Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien
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April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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