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DGAP-HV: Singulus Technologies -9-

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.05.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main Wertpapier-Kenn-Nummer 
A1681X / ISIN DE000A1681X5 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft, die am Mittwoch, den 20. Mai 
2020 um 12:00 Uhr stattfindet. Die Hauptversammlung findet nach Artikel 2 § 1 
Absatz 2 CoronaMaßnahmenG als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Eine 
Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link 
https://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2020.html 
möglich. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Mainzer 
Landstraße 37-39, 60329 Frankfurt am Main. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach 
   International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 
   2019 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a 
   Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch 
   (HGB), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der 
   Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl/Main, eingesehen 
   werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos zugesandt. Der 
   Geschäftsbericht 2019 der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. 
   des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns kann zudem im Internet unter 
 
   www.singulus.de 
 
   (unter Investor Relations/Finanzberichte) eingesehen werden. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss 
   nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2019, wurden von der 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und 
   jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit Hinweis zu 
   bestandsgefährdenden Risiken versehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Aus diesem 
   Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, 
   die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Im Geschäftsjahr 2019 hat Frau Christine Kreidl ihr Mandat als Mitglied 
   des Aufsichtsrats der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zum 
   Ablauf des 10. August 2019 niedergelegt. Das zuständige Amtsgericht 
   Aschaffenburg hat auf Antrag der Gesellschaft Frau Dr. Silke 
   Landwehrmann mit Wirkung zum 11. August 2019 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. Das Amt von Frau Dr. Landwehrmann endet mit der 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 am 20. Mai 2020, so 
   dass eine Neubestellung erforderlich ist. 
 
   Der Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft besteht 
   gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziffer 9.1 
   der Satzung aus drei Mitgliedern. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats 
   berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher 
   Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Frau Dr. Silke Landwehrmann, 
   Geschäftsführerin der Aufam Asset Management GmbH, 
   wohnhaft in Düsseldorf, 
 
   für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als 
   Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Frau Dr. Silke Landwehrmann ist Geschäftsführerin der Aufam Asset 
   Management GmbH sowie Mitglied in den Aufsichtsräten von SINGULUS 
   TECHNOLOGIES AG und Lufthansa Cargo AG. Weitere Mitgliedschaften in 
   Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. 
 
   Frau Dr. Landwehrmann war von 2012 bis 2019 CFO der ELG Haniel GmbH, 
   Duisburg. Von 2008 bis 2011 war sie Direktorin Betriebswirtschaft der 
   Franz Haniel und Cie. GmbH, Duisburg. Davor war sie vier Jahre Leiterin 
   Konzernbilanzierung der Franz Haniel und Cie. GmbH, nachdem sie drei 
   Jahre Leiterin Corporate Finance / Mergers & Acquisitions bei der Franz 
   Haniel & Cie. GmbH war. Sie fing 2000 als Analystin Corporate Finance / 
   Mergers & Acquisitions bei der Franz Haniel & Cie. GmbH an. Frau Dr. 
   Landwehrmann machte 1996 ihren Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an 
   der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und promovierte im Jahr 
   2000 an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Sie wurde 1971 in Köln 
   geboren. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Landwehrmann und der 
   Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   oder wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, die nach 
   Ziffer 5.4.1 DCGK offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat hat sich bei 
   Frau Dr. Landwehrmann vergewissert, dass sie den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand weiterhin erbringen kann. Frau Dr. Landwehrmann 
   hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur 
   Verfügung zu stehen. Ihr Lebenslauf ist, vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an, auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2020.html 
 
   zugänglich. 
5. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelanleihen vom 9. Juni 2015 und des Bedingten 
   Kapitals 2015/I, über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals 
   und über die Änderung von § 5 Ziffer 5.3 der Satzung 
 
   Die bestehende, von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelanleihen, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde, 
   läuft zum 8. Juni 2020 aus und soll erneuert werden. Zu diesem Zweck 
   soll das Bedingte Kapital 2015/I aufgehoben, ein neues Bedingtes 
   Kapital 2020/I geschaffen und § 5 Ziffer 5.3 der Satzung entsprechend 
   geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 
      9. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
      beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Options- und/oder Wandelanleihen und des 
      Bedingten Kapitals 2015/I* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
      beschlossene Ermächtigung des Vorstands, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
      8. Juni 2020 Options- und/oder 
      Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis 
      zu EUR 75.000.000,00 zu begeben und das 
      von der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
      Bedingte Kapital 2015 in Höhe von bis zu 
      EUR 24.465.157,00 werden aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen* 
 
      *aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
      Aktienzahl, Laufzeit und weitere 
      Ausgestaltungen der Schuldverschreibungen* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber lautende Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*') im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
      bzw. Gläubigern von 
      Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
      oder -pflichten und den Inhabern bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -2-

Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
      Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
      den Inhaber lautende Aktien der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im 
      Nennbetrag von je EUR 1,00 nach näherer 
      Maßgabe der Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren oder 
      aufzuerlegen. Die 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch (i) eine Options- bzw. 
      Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
      (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
      (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
      bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen 
      (insbesondere bei Endfälligkeit oder bei 
      Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
      bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft 
      oder einer anderen börsennotierten 
      Gesellschaft zu gewähren 
      ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
      Die Schuldverschreibungen können in Euro 
      oder - unter Begrenzung auf den 
      entsprechenden Gegenwert - in einer 
      ausländischen gesetzlichen Währung, 
      beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
      werden. Sie können auch durch eine 
      Konzerngesellschaft der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne 
      von § 18 AktG ausgegeben werden, an der 
      die SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft unmittelbar oder 
      mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt 
      ist. Für diesen Fall wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für die SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft (i) die 
      Garantie für diese Schuldverschreibungen 
      zu übernehmen, (ii) deren Inhabern oder 
      Gläubigern ein Aktienlieferungsrecht zu 
      gewähren, und (iii) weitere für eine 
      erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
      Erklärungen abzugeben und Handlungen 
      vorzunehmen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können auch 
      gegen Erbringen einer Sachleistung 
      ausgegeben werden. 
 
      Die Schuldverschreibungen werden in 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      *bb) Bezugsrecht und 
      Bezugsrechtsausschluss* 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären in der 
      Weise eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
      mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
      Unternehmen oder einer Gruppe oder einem 
      Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
      solchen Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Werden 
      Schuldverschreibungen von einer 
      Konzerngesellschaft der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne 
      von § 18 AktG ausgegeben, an der die 
      SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
      unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 
      90 % beteiligt ist, hat die SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die 
      Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
      für die Aktionäre der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach 
      Maßgabe des vorstehenden Satzes 
      sicherzustellen. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
      Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
      das Bezugsrecht auch insoweit 
      auszuschließen, wie es erforderlich 
      ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor 
      ausgegebene Options- bzw. Wandlungsrechte 
      oder -pflichten zustehen oder auferlegt 
      sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
      eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
      oder bei Erfüllung der Options- oder 
      Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
      würde. 
 
      Der Vorstand ist außerdem dazu 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zur Vermeidung einer 
      Prospektpflicht das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene 
      Schuldverschreibungen, die mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
      ausgegeben werden, vollständig 
      auszuschließen, sofern die Erlöse aus 
      diesen ausgegeben Schuldverschreibungen 
      zur Ablösung von Finanzverbindlichkeiten, 
      beispielsweise der Anleihe der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mit WKN 
      A2AA5H (ISIN: DE000A2AA5H5), verwendet 
      werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts gilt für 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht auf 
      Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, 
      der insgesamt zwanzig von Hundert (20 %) 
      des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
      und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
      Barzahlung ausgegebene 
      Schuldverschreibungen, die mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
      ausgegeben werden, vollständig 
      auszuschließen, sofern der Vorstand 
      nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag 
      der Schuldverschreibungen ihren nach 
      anerkannten, insbesondere 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht auf 
      Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, 
      der insgesamt zehn vom Hundert (10 %) des 
      Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung. 
 
      Auf die vorgenannte 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
      ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der 
      auf Aktien entfällt, die seit Erteilung 
      dieser Ermächtigung bis zur unter 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht 
      unter Bezugsrechtsausschluss entweder 
      aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands 
      zum Bezugsrechtsausschluss in 
      unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben oder als erworbene eigene 
      Aktien in entsprechender Anwendung des § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
      werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 
      %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, 
      die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
      betreffenden Schuldverschreibungen im 
      Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 
      203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben werden. Schließlich sind 
      auf die vorgenannte 10 %-bzw. 20 %-Grenze 
      Aktien anzurechnen, für die aufgrund von 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung auf der Grundlage anderer 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
      2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
      der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
      ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
      Options- oder Wandlungspflicht oder 
      zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien 
      der Gesellschaft gerichtetes 
      Aktienlieferungsrecht besteht. 
 
      Soweit Schuldverschreibungen gegen 
      Sachleistung ausgegeben werden, ist der 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      berechtigt, das Bezugsrecht 
      auszuschließen, sofern der Wert der 
      Sachleistung in einem angemessenen 
      Verhältnis zu dem gemäß Ziffer (b) 
      (bb) Absatz (4) dieses 
      Tagesordnungspunktes zu ermittelnden 
      Marktwert der Schuldverschreibungen steht. 
 
      *cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht* 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
      können die Gläubiger bzw. bei auf den 
      Inhaber lautenden 
      Teilschuldverschreibungen die Inhaber, 
      ihre Schuldverschreibungen nach 
      Maßgabe der Anleihebedingungen in 
      Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der 
      Gesamtnennbetrag der bei Wandlung 
      auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
      der Wandelschuldverschreibung nicht 
      übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrags 
      einer Schuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft, der gemäß 
      nachfolgender lit. ee) zu bestimmen ist. 
      Das Umtauschverhältnis kann sich auch 
      durch Division des unter dem Nennbetrag 
      liegenden Ausgabepreises einer 
      Schuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -3-

Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
      Umtauschverhältnis kann auf eine ganze 
      Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
      kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
      festgelegt werden. Im Übrigen kann 
      vorgesehen werden, dass Spitzen 
      zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Die 
      Anleihebedingungen können auch ein 
      variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die 
      Anleihebedingungen können auch eine 
      Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall 
      kann die Gesellschaft in den 
      Anleihebedingungen berechtigt werden, eine 
      etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag 
      der Wandelschuldverschreibungen und dem 
      Produkt aus dem Umtauschverhältnis und 
      einem in den Anleihebedingungen näher zu 
      bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum 
      Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder 
      teilweise in bar auszugleichen. Als 
      Börsenpreis ist bei der Berechnung im 
      Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 
      80 % des für die Untergrenze des 
      Wandlungspreises gemäß lit. ee) 
      relevanten Börsenkurses der Aktie 
      anzusetzen. 
 
      §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      *dd) Optionsrecht* 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Schuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen 
      Zahlung des Optionspreises berechtigen. 
 
      Für auf Euro lautende, durch die 
      Gesellschaft begebene 
      Optionsschuldverschreibungen können die 
      Optionsbedingungen auch vorsehen, dass der 
      Optionspreis ganz oder teilweise durch 
      Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen oder die 
      Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch 
      aus der Teilschuldverschreibung und 
      gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung 
      bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt 
      werden kann. In diesem Fall darf der 
      Gesamtnennbetrag, der auf die je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien entfällt, den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. Soweit sich Bruchteile von 
      Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
      dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
      der Options- bzw. Anleihebedingungen, 
      gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
      ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
      §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      *ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis* 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis für eine Inhaberaktie muss, 
      mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
      Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein 
      auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
      Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, 
      entweder mindestens 80 % des 
      volumengewichteten durchschnittlichen 
      Schlusskurses der Aktien der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gleicher 
      Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem 
      entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
      zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Begebung der Schuldverschreibung 
      betragen oder - für den Fall der 
      Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 
      80 % des volumengewichteten 
      durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie 
      der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
      während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der 
      Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
      sind, damit der Options- bzw. 
      Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 
      Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden 
      kann, entsprechen, oder (ii) wenn der 
      Vorstand den Options- bzw. Wandlungspreis 
      bereits früher festlegt und ihn bekannt 
      macht, während der letzten 10 
      Börsenhandelstage vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Festlegung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises betragen. 
 
      In den Fällen einer Options- bzw. 
      Wandlungspflicht oder eines auf Aktien der 
      Gesellschaft gerichteten 
      Aktienlieferungsrechts kann der Options- 
      bzw. Wandlungspreis nach näherer 
      Maßgabe der Anleihebedingungen 
      mindestens entweder dem vorstehend 
      genannten Mindestpreis entsprechen oder 
      dem volumengewichteten Durchschnittskurs 
      der Aktie der Gesellschaft im 
      elektronischen Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während eines 
      Referenzzeitraums von 10 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Endfälligkeit bzw. dem anderen 
      festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser 
      Durchschnittskurs unterhalb des vorstehend 
      genannten Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
      auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft 
      darf den Nennbetrag der 
      Schuldverschreibungen zuzüglich, falls 
      vorgesehen, einer baren Zuzahlung oder 
      einer baren Options- oder Wandlungsprämie 
      nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 
      Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
      *ff) Verwässerungsschutz* 
 
      Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die 
      Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen 
      Verwässerungsschutzklauseln (d.h. 
      insbesondere eine Ermäßigung des 
      Options- und/oder Wandlungspreises) für 
      den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft 
      während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
      das Grundkapital erhöht oder weitere 
      Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. 
      sonstige Optionsrechte gewährt oder 
      garantiert und den Inhabern von Wandlungs- 
      oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in 
      dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
      nach Ausübung der Wandlungs- oder 
      Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer 
      Wandlungspflicht zustünde. Die 
      Ermäßigung des Options- und/oder 
      Wandlungspreises kann auch durch eine 
      Barzahlung bei Ausübung des Options- 
      und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der 
      Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
      werden. Die Bedingungen können auch für 
      andere Maßnahmen der Gesellschaft, 
      die zu einer Verwässerung des Werts der 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder 
      -pflichten führen können, eine 
      wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. 
      Optionspreises vorsehen. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      außerordentlicher Maßnahmen oder 
      Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe 
      Dividenden, Kontrollerlangung durch 
      Dritte) eine Anpassung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. 
      Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte 
      kann eine marktübliche Anpassung des 
      Options- oder Wandlungspreises vorgesehen 
      werden. 
 
      In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag 
      der je Schuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien den Nennbetrag der 
      Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 
      9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu 
      beachten. 
 
      *gg) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten* 
 
      Ferner können die Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen vorsehen, dass das 
      Umtauschverhältnis und/oder der Options- 
      oder Wandlungspreis variabel sind und der 
      Options- oder Wandlungspreis innerhalb 
      einer festzulegenden Bandbreite in 
      Abhängigkeit von der Entwicklung des 
      Aktienkurses während der Laufzeit 
      festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag 
      nach den Regelungen unter lit. ee) darf 
      auch insoweit nicht unterschritten werden. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall der 
      Wandlung oder Optionsausübung statt der 
      Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu 
      zahlen, der für die Anzahl der 
      anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
      volumengewichteten Durchschnittskurs der 
      Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während eines 
      vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen 
      Zeitraums von Tagen vor oder nach 
      Erklärung der Wandlung oder der 
      Optionsausübung entspricht. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können auch vorsehen, dass nach Wahl der 
      SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
      das Optionsrecht oder die Optionspflicht 
      statt durch Lieferung von neuen Aktien aus 
      bedingtem Kapital, auch durch neue Aktien 
      aus genehmigtem Kapital und/oder in 
      bereits existierende Inhaberaktien der 
      SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
      oder Aktien einer anderen börsennotierten 
      Gesellschaft erfüllt werden kann. 
 
      Die Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen können weiter das 
      Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft vorsehen, den 
      Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz 
      oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Aktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -4-

werden jeweils mit einem Wert angerechnet, 
      der nach näherer Maßgabe der 
      Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
      aufgerundeten arithmetischen Mittelwert 
      der Schlussaktionspreise von Aktien 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
      einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten zehn 
      Handelstagen vor dem Fälligkeitstag 
      entspricht. 
 
      *hh) Ermächtigung zur Festlegung der 
      weiteren Anleihebedingungen* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, 
      Verwässerungsschutzbestimmungen sowie im 
      vorgenannten Rahmen Options- oder 
      Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im 
      Einvernehmen mit den Organen der die 
      Schuldverschreibungen begebenden 
      Konzerngesellschaft der SINGULUS 
      TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
      festzulegen. 
   c) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
      2020* 
 
      Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.448.263 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit 
      Gewinnberechtigung ab Beginn des 
      Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
      erhöht ('*Bedingtes Kapital 2020/I*'). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die gemäß 
      vorstehender Ermächtigung (Ziffer (b) 
      dieses Tagesordnungspunktes) begeben 
      werden. 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
      dem nach Maßgabe der vorstehenden 
      Ermächtigung (Ziffer (b) dieses 
      Tagesordnungspunktes) jeweils 
      festzulegenden Wandlungs- oder 
      Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
      ist nur insoweit durchzuführen, wie, 
      jeweils ganz oder teilweise, von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
      Schuldverschreibungen gemäß der 
      vorstehenden Ermächtigung (Ziffer (b) 
      dieses Tagesordnungspunktes) Gebrauch 
      gemacht wird und/oder Wandlungspflichten 
      aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
      werden und soweit die Wandlungs- oder 
      Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten 
      jeweils nicht durch eigene Aktien, durch 
      Aktien aus genehmigtem Kapital und/oder 
      durch andere Leistungen bedient werden. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
      In § 5 der Satzung wird Ziffer 5.3 wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '5.3 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           4.448.263,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 4.448.263 auf den Inhaber 
           lautende Aktien im Nennbetrag von 
           je EUR 1,00 bedingt erhöht 
           ('*Bedingtes Kapital 2020/I*'). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Options- oder 
           Wandlungsrechten oder die zur 
           Wandlung oder Optionsausübung 
           Verpflichteten aus Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           von der SINGULUS TECHNOLOGIES 
           Aktiengesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft der SINGULUS 
           TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im 
           Sinne von § 18 AktG, an der die 
           SINGULUS TECHNOLOGIES 
           Aktiengesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar zu mindestens 90 % 
           beteiligt ist, aufgrund der von der 
           Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 
           unter Tagesordnungspunkt 5 
           beschlossenen Ermächtigung 
           ausgegeben oder garantiert werden, 
           von ihren Options- oder 
           Wandlungsrechten Gebrauch machen 
           oder, soweit sie zur Wandlung oder 
           Optionsausübung verpflichtet sind, 
           ihre Verpflichtung zur Wandlung 
           oder Optionsausübung erfüllen oder 
           soweit die SINGULUS TECHNOLOGIES 
           Aktiengesellschaft ein Wahlrecht 
           ausübt, ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Stammaktien der 
           SINGULUS TECHNOLOGIES 
           Aktiengesellschaft zu gewähren. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nicht 
           durchgeführt, soweit ein 
           Barausgleich gewährt wird oder 
           eigene Aktien oder Aktien aus 
           genehmigtem Kapital oder einer 
           anderen börsennotierten 
           Gesellschaft zur Bedienung 
           eingesetzt werden. 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres, in dem sie 
           aufgrund der Ausübung von Options- 
           oder Wandlungsrechten oder der 
           Erfüllung von Options- oder 
           Wandlungspflichten entstehen, am 
           Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
           der Bezugsaktien anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit in 
           Zusammenhang stehenden Anpassungen 
           der Satzung vorzunehmen, die nur 
           die Fassung betreffen. 
           Entsprechendes gilt im Fall der 
           Nichtausnutzung der Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 
           Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
           sowie im Fall der Nichtausnutzung 
           des Bedingten Kapitals 2020/I nach 
           Ablauf der Fristen für die Ausübung 
           von Options- oder Wandlungsrechten 
           oder für die Erfüllung von Options- 
           oder Wandlungspflichten.' 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte 
      Kapital 2020/I (Änderung der Satzung 
      in § 5 Ziffer 5.3) unabhängig von den 
      übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung 
      zur Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. Der Vorstand wird angewiesen, 
      die Aufhebung des bedingten Kapitals 
      2015/I vor der Eintragung des bedingten 
      Kapitals 2020/I eintragen zu lassen. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
    Unter Tagesordnungspunkt 5 schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat vor, die 
    bestehende, von der Hauptversammlung am 9. 
    Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelanleihen und das 
    Bedingte Kapital 2015/I aufzuheben, eine 
    neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    und/oder Wandelanleihen und ein neues 
    Bedingtes Kapital 2020/I zu 
    beschließen und § 5 Ziffer 5.3 der 
    Satzung entsprechend anzupassen. 
    Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der 
    neu vorgeschlagenen Ermächtigung gemäß 
    §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
    AktG einen schriftlichen Bericht, der 
    nachstehend vollständig bekannt gemacht 
    wird: 
    Die bestehende, von der Hauptversammlung am 
    9. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelanleihen, von der 
    bislang kein Gebrauch gemacht wurde, läuft 
    zum 8. Juni 2020 aus. Daher sollen in der 
    Hauptversammlung am 20. Mai 2020 eine neue 
    Ermächtigung geschaffen und die bestehende 
    Ermächtigung aufgehoben werden. Die nunmehr 
    vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelanleihen im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    50.000.000,00 sowie die Schaffung des neuen 
    Bedingten Kapitals 2020/I von bis zu EUR 
    4.448.263,00 sollen in Ersetzung der 2015 
    beschlossenen und 2020 auslaufenden 
    Ermächtigung und des dazugehörigen 
    Bedingten Kapitals 2015/I, deren Aufhebung 
    der Hauptversammlung vorgeschlagen wird, 
    der Gesellschaft bestimmte Möglichkeiten 
    zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erhalten 
    und dem Vorstand - insbesondere bei 
    Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen 
    - den Weg zu einer im Interesse der 
    Gesellschaft liegenden flexiblen und 
    zeitnahen Finanzierung eröffnen. Diese 
    Flexibilität ist gerade im Hinblick auf die 
    im Jahr 2021 anstehende Refinanzierung der 
    2016 begebenen Unternehmensanleihe wichtig. 
    Den Aktionären steht grundsätzlich das 
    gesetzliche Bezugsrecht auf 
    Schuldverschreibungen zu, die mit Options- 
    bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
    Wandlungspflichten oder einem Recht der 
    Gesellschaft, bei Fälligkeit der 
    Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
    anstelle der Zahlung des fälligen 
    Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
    gewähren ('Aktienlieferungsrecht'), 
    verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 
    AktG). Soweit den Aktionären nicht der 
    unmittelbare Bezug der 
    Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann 
    der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch 
    machen, Schuldverschreibungen an ein 
    Kreditinstitut oder ein im Gesetz und im 
    Beschlussvorschlag gleichgestelltes 
    Unternehmen oder eine Gruppe oder ein 
    Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
    solchen Unternehmen mit der Verpflichtung 
    auszugeben, den Aktionären die 
    Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -5-

Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht i.S. von § 221 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG). Werden 
    Schuldverschreibungen von einer 
    Konzerngesellschaft der SINGULUS 
    TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne 
    von § 18 AktG ausgegeben, an der die 
    SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
    unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 
    % beteiligt ist, so ist die Gewährung des 
    gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre 
    der SINGULUS TECHNOLOGIES 
    Aktiengesellschaft nach Maßgabe des 
    vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
    Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung 
    der erbetenen Ermächtigung durch runde 
    Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung 
    des Bezugsrechts der Aktionäre und dadurch 
    die technische Umsetzung der Emission und 
    die Abwicklung des Bezugsrechts der 
    Aktionäre. Gleichzeitig ist der Wert 
    solcher Spitzenbeträge für den einzelnen 
    Aktionär in der Regel gering und ist auch 
    der mögliche Verwässerungseffekt wegen der 
    Beschränkung auf Spitzenbeträge 
    regelmäßig geringfügig. Außerdem 
    kann dadurch sichergestellt werden, dass 
    denjenigen, denen bereits zuvor ausgegebene 
    Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
    -pflichten zustehen oder auferlegt sind, 
    ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
    werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des 
    Options- oder Wandlungsrechts oder bei 
    Erfüllung der Options- oder 
    Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
    würde. 
    Darüber hinaus soll der Vorstand in 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ermächtigt sein, das 
    Bezugsrecht mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der 
    Ausgabepreis der Options- und/oder 
    Wandelanleihe ihren Marktwert nicht 
    wesentlich unterschreitet. Dies kann 
    zweckmäßig sein, um günstige 
    Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine 
    Anleihe schnell und flexibel zu attraktiven 
    Konditionen am Markt platzieren zu können. 
    Die Aktienmärkte sind mittlerweile sehr 
    volatil. Die Erzielung eines möglichst 
    vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt 
    daher in verstärktem Maße davon ab, ob 
    auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert 
    werden kann. Günstige, möglichst marktnahe 
    Konditionen können in der Regel festgesetzt 
    werden, wenn die Gesellschaft an diese 
    nicht für einen zu langen Angebotszeitraum 
    gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen 
    ist in der Regel ein nicht unerheblicher 
    Sicherheitsabschlag erforderlich, um die 
    Attraktivität der Konditionen und damit die 
    Erfolgschancen der Emission für den ganzen 
    Angebotszeitraum sicherzustellen. 
    Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
    Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
    damit bei Options- und Wandelanleihen der 
    Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
    drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
    Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte 
    besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
    mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
    bei der Festlegung der Anleihekonditionen 
    und so zu nicht marktnahen Konditionen 
    führt. Auch ist bei der Gewährung eines 
    Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der 
    Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative 
    Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit 
    zusätzlichem Aufwand verbunden. Bei 
    Einräumung eines Bezugsrechts kann die 
    Gesellschaft wegen der Länge der 
    Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine 
    Veränderung der Marktverhältnisse 
    reagieren, was zu einer für die 
    Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung 
    führen kann. Options- und/oder 
    Wandelanleihen werden hauptsächlich von 
    spezialisierten Investoren gekauft, weshalb 
    sich die besten Ausgabepreise dann erzielen 
    lassen, wenn diese Finanzierungsinstrumente 
    nur solchen Investoren angeboten werden. 
    Die Interessen der Aktionäre werden dadurch 
    gewahrt, dass die Options- und/oder 
    Wandelanleihen nicht wesentlich unter dem 
    Marktwert ausgegeben werden. Der Marktwert 
    ist nach anerkannten finanzmathematischen 
    Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird 
    bei seiner Preisfestsetzung unter 
    Berücksichtigung der jeweiligen Situation 
    am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert 
    so gering wie möglich halten. Damit wird 
    der rechnerische Wert eines Bezugsrechts 
    praktisch gegen Null gehen, so dass den 
    Aktionären durch den Bezugsrechtsauschluss 
    kein nennenswerter wirtschaftlicher 
    Nachteil entstehen kann. Die Aktionäre 
    haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil 
    am Grundkapital der Gesellschaft zu 
    annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb 
    über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch 
    werden ihre Vermögensinteressen angemessen 
    gewahrt. 
    Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss 
    gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur für die 
    Options- und/oder Wandelanleihen mit 
    Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger 
    Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
    nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
    anfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
    vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige 
    Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
    auf Aktien entfällt, die seit Erteilung 
    dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
    zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
    Wandlungsrecht und/oder -pflicht unter 
    Bezugsrechtsausschluss veräußert 
    wurden. Dies gilt jedoch nur für Aktien, 
    die aufgrund einer Ermächtigung des 
    Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
    unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
    Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    ausgegeben wurden oder die als erworbene 
    eigene Aktien in entsprechender Anwendung 
    des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
    worden sind. Der Gebrauch dieser 
    Ermächtigung ist zudem an einen engen 
    Verwendungszweck gebunden. Es soll den 
    Ersatz von Finanzverbindlichkeiten durch 
    Eigenkapital ermöglichen und sicherstellen. 
    Dies führt zu einer Verminderung der 
    Zinsbelastung und Erhöhung des Free 
    Cash-Flow der Gesellschaft. Dies ist vor 
    dem Hintergrund erforderlich, dass im 
    Geschäftsjahr 2021 die Refinanzierung der 
    Anleihe der SINGULUS TECHNOLOGIES 
    Aktiengesellschaft mit WKN A2AA5H (ISIN: 
    DE000A2AA5H5) ansteht. Der Vorstand kann 
    damit flexibel auf sich verändernde 
    Kapitalmarktbedingungen reagieren und eine 
    Refinanzierung zu günstigen Konditionen 
    umsetzen. Diese Anrechnung geschieht im 
    Interesse der Aktionäre an einer möglichst 
    geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
    Für die Errechnung des 
    Wandlungs-/Optionspreises gibt die 
    Ermächtigung die genauen 
    Errechnungsgrundlagen wieder. 
    Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der 
    Börsenkurs der SINGULUS TECHNOLOGIES-Aktie 
    im zeitlichen Zusammenhang mit der 
    Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. 
    - im Fall der Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen mit Verpflichtung zur 
    Ausübung des Wandlungsrechts - der 
    Wandlung. Der Wandlungs-/Optionspreis wird 
    unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
    einer Verwässerungsschutzklausel nach 
    näherer Bestimmung der der 
    Schuldverschreibung zugrundeliegenden 
    Bedingungen wertwahrend angepasst, wenn die 
    Gesellschaft während der 
    Wandlungs-/Optionsfrist z. B. das 
    Grundkapital erhöht und den Inhabern von 
    Wandlungs-/Optionsrechten kein Bezugsrecht 
    in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
    nach Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts 
    zustünde. 
    Die Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelanleihen kann auch gegen Sachleistung 
    erfolgen, sofern dies im Interesse der 
    Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der 
    Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, sofern der Wert der 
    Sachleistung in einem angemessenen 
    Verhältnis zu dem nach anerkannten 
    finanzmathematischen Grundsätzen zu 
    ermittelnden theoretischen Marktwert der 
    Options- und/oder Wandelanleihen steht. 
    Dies eröffnet die Möglichkeit, die begebene 
    Anleihe gegen die Ausgabe einer Options- 
    oder Wandelanleihe zurückzukaufen, ggfs. 
    mit Pflichtwandeloption. Außerdem 
    können Options- und/oder Wandelanleihen in 
    geeigneten Einzelfällen als 
    Akquisitionswährung eingesetzt werden, 
    beispielsweise im Zusammenhang mit dem 
    Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
    Wirtschaftsgütern. So kann sich in 
    Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit 
    ergeben, die Gegenleistung nicht in Geld, 
    sondern in anderer Form bereitzustellen. 
    Die Möglichkeit, Options- und/oder 
    Wandelanleihen als Gegenleistung anbieten 
    zu können, schafft damit einen Vorteil im 
    Wettbewerb um interessante 
    Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
    Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
    Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
    Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend 
    ausnutzen zu können. Dies kann auch unter 
    dem Gesichtspunkt einer optimalen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -6-

Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. 
    Der Vorstand wird mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats in jedem Einzelfall 
    sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Begebung von Options- 
    und/oder Wandelanleihen mit Options- oder 
    Wandelrechten gegen Sachleistung mit 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
    wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es im 
    Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
    Aktionäre liegt. 
    In den Anleihebedingungen kann - zur 
    Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen 
    werden, dass die Gesellschaft einem 
    Wandlungsberechtigten bzw. 
    Optionsberechtigten nicht Aktien der 
    Gesellschaft gewährt, sondern einen 
    Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der 
    anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
    gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
    der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES 
    Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
    einem an die Stelle des Xetra-Systems 
    getretenen funktional vergleichbaren 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten zehn 
    Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. 
    Optionsausübung entspricht. Ferner kann ein 
    variables Wandlungsverhältnis und/oder eine 
    Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb 
    einer vorgegebenen Bandbreite in 
    Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses 
    der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES 
    Aktiengesellschaft während der Laufzeit der 
    Anleihe vorgesehen werden. Schließlich 
    können die Bedingungen der 
    Schuldverschreibungen auch eine 
    Wandlungspflicht bzw. eine Optionspflicht 
    zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
    anderen Zeitpunkt) oder das Recht der 
    Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit 
    der mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht 
    verbundenen Schuldverschreibungen (dies 
    umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
    Kündigung) den Gläubigern der 
    Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
    anstelle der Zahlung des fälligen 
    Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder 
    einer börsennotierten anderen Gesellschaft 
    zu gewähren. Dies dient dazu, die 
    Liquiditätsrisiken der Gesellschaft besser 
    kontrollieren zu können. 
    Das vorgesehene bedingte Kapital dient 
    dazu, die mit den Options- und/oder 
    Wandelanleihen verbundenen Wandlungs- oder 
    Optionsrechte zu bedienen. Stattdessen 
    können dazu auch eigene Aktien oder ein 
    bestehendes genehmigtes Kapital eingesetzt 
    werden, sofern vorhanden und die Verwendung 
    für diesen Zweck erlaubt ist. 
6. *Beschlussfassung über Neufassung der Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung in Bezug auf das 
   Genehmigte Kapital 2018/I* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 
   2018 zu Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, das Grundkapital mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2023 einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 
   4.448.263 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 
   1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I). Im Zusammenhang mit dem 
   Genehmigten Kapital 2018/I wurde der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung durch den Aufsichtsrat, in bestimmten Fällen zu entscheiden, 
   dass das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Um die Flexibilität der 
   Gesellschaft zur Refinanzierung von insbesondere Anleihen zu 
   ermöglichen, soll diese Ermächtigung erweitert werden. Hierzu ist es 
   erforderlich, die bestehende Ermächtigung des Vorstands, das 
   Bezugsrecht unter Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
   aufzuheben und die Ermächtigung insgesamt neuzufassen. Das Genehmigte 
   Kapital 2018/I wird hierdurch nicht aufgehoben und auch nicht 
   neugeschaffen. Es erfolgt lediglich zunächst die Aufhebung der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und im Anschluss die Neufassung 
   dieser Ermächtigung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) *Aufhebung der Ermächtigung des Vorstands 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. 
      Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 6, 
      welche den Vorstand dazu ermächtigt, das 
      Bezugsrecht unter Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bei Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2018/I 
      auszuschließen, wird aufgehoben. 
   b) *Neufassung der Ermächtigung des Vorstands 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
      des genehmigten Kapitals 2018/I* 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen des 
      Genehmigten Kapitals 2018/I in den 
      folgenden Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen: 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern oder Gläubigern von 
        Optionsrechten oder von 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die von der SINGULUS 
        TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder 
        deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind oder werden, ein Umtausch- oder 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder 
        Wandlungsrechte bzw. nach Ausübung von 
        Aktienlieferungsrechten oder der 
        Erfüllung von Wandlungs- oder 
        Optionspflichten zustünde; 
      - für Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen 
        Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
        ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
        von Aktien der Gesellschaft nicht 
        wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unterschreitet und der 
        anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
        Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
        Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
        Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung in das Handelsregister 
        oder - sofern dieser Betrag niedriger 
        ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
        Ausübung der Ermächtigung nicht 
        übersteigt; 
      - soweit es erforderlich ist, eine 
        Prospektpflicht zu vermeiden, welche 
        sich aus der Ausgabe neuer Aktien 
        gegen Bareinlagen ergibt, sofern (i) 
        die neuen Aktien zu einem 
        Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
        den Börsenpreis von Aktien der 
        Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne 
        von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet, (ii) die Erlöse aus 
        diesen ausgegeben neuen Aktien zur 
        Ablösung von Finanzverbindlichkeiten, 
        beispielsweise der Anleihe der 
        SINGULUS TECHNOLOGIES 
        Aktiengesellschaft mit WKN A2AA5H 
        (ISIN: DE000A2AA5H5), verwendet 
        werden, und (iii) der anteilige Betrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegebenen neuen Aktien am 
        Grundkapital der Gesellschaft zwanzig 
        von Hundert (20 %) des Grundkapitals 
        zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung in das Handelsregister 
        oder - sofern dieser Betrag niedriger 
        ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
        Ausübung der Ermächtigung nicht 
        übersteigt; 
      - Auf die beiden vorgenannten 
        Begrenzungen von 10 % bzw. 20 % sind 
        diejenigen Aktien anzurechnen, die von 
        der Gesellschaft gegebenenfalls 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
        ausgegeben oder nach Rückerwerb 
        veräußert worden sind. Auf die 10 
        %- bzw. 20 %-Grenze sind ferner Aktien 
        anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund 
        von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
        Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind, ein Options- oder 
        Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
        Optionspflicht oder zugunsten der 
        Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
        besteht. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018/I festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt 
      insgesamt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
      Juni 2023, einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
      bis zu 4.448.263 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -7-

1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018/I). Den Aktionären ist dabei 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
      Die neuen Aktien können auch von einem 
      Kreditinstitut oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
      Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen: 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern oder Gläubigern von 
        Optionsrechten oder von 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die von der SINGULUS 
        TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder 
        deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind oder werden, ein Umtausch- oder 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder 
        Wandlungsrechte bzw. nach Ausübung von 
        Aktienlieferungsrechten oder der 
        Erfüllung von Wandlungs- oder 
        Optionspflichten zustünde; 
      - für Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen 
        Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
        ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
        von Aktien der Gesellschaft nicht 
        wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unterschreitet und der 
        anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
        Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
        Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
        Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung in das Handelsregister 
        oder - sofern dieser Betrag niedriger 
        ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
        Ausübung der Ermächtigung nicht 
        übersteigt; 
      - soweit es erforderlich ist, eine 
        Prospektpflicht zu vermeiden, welche 
        sich aus der Ausgabe neuer Aktien 
        gegen Bareinlagen ergibt, sofern (i) 
        die neuen Aktien zu einem 
        Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
        den Börsenpreis von Aktien der 
        Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne 
        von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet, (ii) die Erlöse aus 
        diesen ausgegeben neuen Aktien zur 
        Ablösung von Finanzverbindlichkeiten, 
        beispielsweise der Anleihe der 
        SINGULUS TECHNOLOGIES 
        Aktiengesellschaft mit WKN A2AA5H 
        (ISIN: DE000A2AA5H5), verwendet 
        werden, und (iii) der anteilige Betrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        ausgegebenen neuen Aktien am 
        Grundkapital der Gesellschaft zwanzig 
        von Hundert (20 %) des Grundkapitals 
        zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung in das Handelsregister 
        oder - sofern dieser Betrag niedriger 
        ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
        Ausübung der Ermächtigung nicht 
        übersteigt; 
      - Auf die beiden vorgenannten 
        Begrenzungen von 10 % bzw. 20 % sind 
        diejenigen Aktien anzurechnen, die von 
        der Gesellschaft gegebenenfalls 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
        ausgegeben oder nach Rückerwerb 
        veräußert worden sind. Auf die 10 
        %- bzw. 20 %-Grenze sind ferner Aktien 
        anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund 
        von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
        Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind, ein Options- oder 
        Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
        Optionspflicht oder zugunsten der 
        Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
        besteht. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018/I festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
    Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird die 
    Erweiterung der Ermächtigung das 
    Bezugsrecht im Rahmen einer Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2018/I vorgeschlagen. 
    Die beantragte erweiterte Ermächtigung 
    dient dem Erhalt und der Verbreiterung der 
    Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die 
    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des 
    Vorstands das Bezugsrecht 
    auszuschließen und die 
    anschließende Neufassung erweitert um 
    einen weiteren Ermächtigungsgrund dient 
    dazu, im Rahmen der weiteren 
    Geschäftsentwicklung Flexibilität bei einer 
    eventuell kurzfristig notwendig werdenden 
    Stärkung des Eigenkapitals oder bei 
    möglichen Akquisitionsvorhaben zu haben. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
    die Aufhebung und Neufassung der 
    entsprechenden Ermächtigung zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts vor. Dadurch wird der 
    Vorstand weiter gestärkt, über den vollen 
    Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren und 
    in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe 
    die Eigenkapitalausstattung der 
    Gesellschaft kurzfristig den geschäftlichen 
    und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
    Es bleibt dabei unverändert, dass die neuen 
    Aktien, die aufgrund der zu 
    beschließenden Ermächtigung 
    (Genehmigtes Kapital 2018/I) ausgegeben 
    werden, den Aktionären grundsätzlich zum 
    Bezug angeboten werden. Um die Abwicklung 
    zu erleichtern, kann das gesetzliche 
    Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
    auch in der Weise gewährt werden, dass die 
    neuen Aktien von einem oder mehreren 
    Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
    Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
    Unternehmen mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie den Aktionären zum 
    Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
    Der Vorstand soll gemäß den 
    Beschlussvorschlägen unter 
    Tagesordnungspunkt 6 in bestimmten Fällen 
    jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Ein 
    Bezugsrechtsausschluss soll im Rahmen des 
    Genehmigten Kapitals 2018/I in den 
    folgenden Fällen auch weiterhin möglich 
    sein: 
 
    - Das Bezugsrecht soll für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
      können. Damit soll die Abwicklung 
      einer Emission mit einem 
      grundsätzlichen Bezugsrecht der 
      Aktionäre erleichtert werden. 
      Spitzenbeträge können sich aus dem 
      jeweiligen Emissionsvolumen und der 
      Notwendigkeit eines handhabbaren 
      Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert 
      solcher Spitzenbeträge ist für den 
      einzelnen Aktionär in der Regel 
      gering, während der Aufwand für die 
      Emission ohne einen solchen Ausschluss 
      deutlich höher ist. Auch der mögliche 
      Verwässerungseffekt ist wegen der 
      Beschränkung auf Spitzenbeträge 
      regelmäßig geringfügig. Die 
      aufgrund der Spitzenbeträge vom 
      Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen 
      Aktien werden bestmöglich für die 
      Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss 
      des Bezugsrechts dient daher der 
      Praktikabilität und der erleichterten 
      Durchführung einer Emission und liegt 
      damit im Interesse der Gesellschaft 
      und ihrer Aktionäre. Bei der 
      Festlegung des Bezugsverhältnisses 
      wird der Vorstand das Interesse der 
      Aktionäre berücksichtigen, dass der 
      Umfang von Spitzenbeträgen klein 
      gehalten wird. 
    - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen 
      werden können, wenn die neuen Aktien 
      bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag 
      ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
      von Aktien der Gesellschaft nicht 
      wesentlich unterschreitet. Diese 
      Ermächtigung versetzt die Gesellschaft 
      in die Lage, Marktchancen in ihren 
      verschiedenen Geschäftsfeldern schnell 
      und flexibel zu nutzen und einen 
      hierbei oder aus anderen operativen 
      Gründen entstehenden Kapitalbedarf 
      gegebenenfalls auch sehr kurzfristig 
      zu decken. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht 
      nur ein zeitnäheres Agieren, sondern 
      auch eine Platzierung der Aktien zu 
      einem börsenkursnahen Preis, also ohne 
      den bei Bezugsrechtsemissionen in der 
      Regel erforderlichen Abschlag. Dies 
      führt zu höheren Emissionserlösen zum 
      Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -8-

kann mit einer derartigen Platzierung 
      die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen 
      angestrebt werden. Das Aktiengesetz 
      zieht keine feste Grenze für den 
      Abschlag. Bei Ausnutzung der 
      Ermächtigung wird der Vorstand den 
      Abschlag - mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats - unter Beachtung der 
      rechtlichen Vorgaben so niedrig 
      bemessen, wie das nach den im 
      Zeitpunkt der Platzierung 
      vorherrschenden Marktbedingungen 
      möglich ist. Die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
      sofern dieser Betrag geringer ist - im 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der durch die 
      Hauptversammlung zu erteilenden 
      Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
      sind Aktien anzurechnen, die die 
      Gesellschaft während der Laufzeit der 
      Ermächtigung im Rahmen einer 
      Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder 
      erwirbt und sodann wieder 
      veräußert, wenn und soweit dabei 
      das Bezugsrecht nach Maßgabe von 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgeschlossen wird bzw. die 
      Wiederveräußerung nach 
      Maßgabe dieser Vorschrift 
      erfolgt. Werden während der Laufzeit 
      der Ermächtigung Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechte unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
      § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so sind 
      zudem die Aktien anzurechnen, für die 
      aufgrund dieser Instrumente ein 
      Wandlungs- oder Optionsrecht, eine 
      Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
      zugunsten der Gesellschaft ein 
      Aktienlieferungsrecht besteht. Durch 
      diese Gestaltung wird im Einklang mit 
      der gesetzlichen Regelung dem 
      Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
      Verwässerungsschutz für ihren 
      Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder 
      Aktionär hat aufgrund der Begrenzung 
      des Umfangs der bezugsrechtsfreien 
      Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
      Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
      seiner Anteilsquote erforderlichen 
      Aktien zu annähernd gleichen 
      Bedingungen über die Börse zu 
      erwerben. Es ist daher sichergestellt, 
      dass in Übereinstimmung mit der 
      gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch 
      Stimmrechtsinteressen bei einer 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2018/I unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts angemessen gewahrt 
      bleiben, während der Gesellschaft im 
      Interesse aller Aktionäre weitere 
      Handlungsspielräume eröffnet werden. 
    - Schließlich soll das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen werden können, soweit 
      den Inhabern oder Gläubigern von 
      Optionsrechten oder von 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten, die von der 
      Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgegeben worden 
      sind oder werden, ein Umtausch- oder 
      Bezugsrecht auf neue Aktien nach 
      Maßgabe der jeweiligen 
      Ausgabebedingungen gewährt wird oder 
      aufgrund solcher Instrumente eine 
      Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein 
      Aktienlieferungsrecht besteht. Die 
      Bedingungen von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen sehen zur 
      leichteren Platzierung am Kapitalmarkt 
      üblicherweise einen 
      Verwässerungsschutz vor, der 
      sicherstellt, dass den Inhabern oder 
      Gläubigern der Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      -genussrechte bei späteren Emissionen 
      von Aktien ein Bezugsrecht auf diese 
      Aktien eingeräumt wird, wie es 
      Aktionären zusteht. Die Inhaber oder 
      Gläubiger der Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      -genussrechte werden damit so 
      gestellt, als hätten sie von ihren 
      Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch 
      gemacht bzw. als wären Options- oder 
      Wandlungspflichten ausgelöst bzw. 
      Aktienlieferungsrechte ausgeübt worden 
      und die Inhaber bzw. Gläubiger der 
      Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      -genussrechte seien Aktionäre. Um die 
      betreffenden Emissionen (Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      genussrechte) mit einem solchen 
      Verwässerungsschutz ausstatten zu 
      können, muss das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auf diese Aktien 
      ausgeschlossen werden. Das dient der 
      erleichterten Platzierung der 
      Emissionen und damit dem Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre an 
      einer optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. 
    - Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
      ferner jeweils bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Sacheinlagen ausgeschlossen 
      werden können. Diese Möglichkeit zum 
      Bezugsrechtsausschluss soll den 
      Vorstand in die Lage versetzen, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien 
      der Gesellschaft in geeigneten 
      Einzelfällen zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Unternehmensbeteiligungen oder zum 
      Erwerb anderer Vermögensgegenstände, 
      wozu auch Forderungen zählen, 
      einzusetzen. Hierdurch soll die 
      Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
      auf nationalen und internationalen 
      Märkten schnell und flexibel auf 
      vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
      bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von sonstigen 
      Wirtschaftsgütern oder zum 
      Zusammenschluss mit Unternehmen, die 
      in verwandten Geschäftsbereichen tätig 
      sind, zu reagieren. Nicht selten 
      ergibt sich die Notwendigkeit, als 
      Gegenleistung nicht Geld, sondern 
      Aktien bereitzustellen. Eine 
      Gegenleistung in Aktien kann für einen 
      Verkäufer sehr attraktiv sein, weil 
      sie ihm die Gelegenheit gibt, an 
      Synergien aus dem Zusammenschluss 
      beider Unternehmen langfristig zu 
      partizipieren. Eine Gegenleistung in 
      Aktien kann eine Einigung mit dem 
      Verkäufer über den Kaufpreis 
      erleichtern und schafft damit einen 
      Vorteil im Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte sowie den 
      notwendigen Spielraum, sich bietende 
      Gelegenheiten zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen und 
      Unternehmensbeteiligungen oder zum 
      Erwerb von anderen 
      Vermögensgegenständen zu nutzen. Zu 
      den Vermögensgegenständen, die als 
      Sacheinlagen erworben werden können, 
      gehören auch Forderungen, die gegen 
      die Gesellschaft bestehen. Durch die 
      Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten 
      nicht in bar sondern gegen Ausgabe 
      neuer Aktien zu begleichen, wird die 
      Gesellschaft in die Lage versetzt, 
      ihre Liquidität zu schonen und ihre 
      Finanzierungsstruktur zu verbessern. 
      Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus 
      Sicht des Vorstands im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der 
      Gesellschaft erwächst dadurch kein 
      Nachteil, da die Emission von Aktien 
      gegen Sachleistung nach den 
      aktienrechtlichen Vorgaben 
      voraussetzt, dass der Wert der 
      Sachleistung in einem angemessenen 
      Verhältnis zum Wert der Aktien steht. 
      Der Vorstand wird bei der Festlegung 
      der Bewertungsrelation sicherstellen, 
      dass die Interessen der Gesellschaft 
      und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt 
      bleiben und der Gesellschaft ein 
      angemessener Gegenwert für die neuen 
      Aktien zufließt. Zu diesem Zweck 
      wird er den Börsenkurs der Aktie der 
      Gesellschaft angemessen 
      berücksichtigen und sich durch externe 
      Expertise unterstützen lassen, soweit 
      das im Einzelfall jeweils möglich und 
      sinnvoll ist. 
    - Dem Vorstand soll darüber hinaus die 
      Möglichkeit eingeräumt werden, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auszuschließen, sofern (i) die 
      neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
      ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
      von Aktien der Gesellschaft nicht 
      wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unterschreitet und (ii) 
      die Erlöse aus diesen ausgegeben neuen 
      Aktien zur Ablösung von 
      Finanzverbindlichkeiten, 
      beispielsweise der Anleihe der 
      SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft mit WKN A2AA5H 
      (ISIN: DE000A2AA5H5) und (iii) der 
      anteilige Betrag der unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
      Aktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft zwanzig von Hundert (20 
      %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
      Eintragung dieser Ermächtigung in das 
      Handelsregister oder - sofern dieser 
      Betrag niedriger ist - zum jeweiligen 
      Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung nicht übersteigt, 
      verwendet werden. Grundsätzlich würde 
      ein Bezugsangebot bei der Ausgabe 
      neuer Aktien gegen Bareinlagen dazu 
      führen, dass ein Prospekt für diese 
      Emissionen erforderlich ist. Die mit 
      der Erstellung eines Prospektes 
      verbundenen Kosten können eine 
      prohibitive Wirkung entfalten und 
      somit die Ausgabe dieser Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

verzögern oder verhindern. Sollte die 
      Ausgabe jedoch ohne ein Bezugsangebot 
      erfolgen, können bis zu 20% neue 
      Aktien ohne Zulassungsprospekt 
      ausgegeben werden. Die Ermächtigung 
      des Vorstands ist dadurch de facto auf 
      20% des Grundkapitals begrenzt. Auf 
      die ohne Bezugsangebot ausgegebenen 
      neuen Aktien sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund einer weiteren 
      Ermächtigung des Vorstands ausgegeben 
      oder veräußert werden. 
      Gleichzeitig wird der Vorstand 
      verpflichtet den Ausgabepreis der 
      neuen Aktien so festzulegen, dass 
      dieser den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
      der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabepreises nicht wesentlich 
      unterschreitet (§ 186 Abs. 3 S. 4 
      AktG). Eine wertmäßige 
      Verwässerung der Anteile der 
      bisherigen Aktionäre scheidet damit 
      aus. Der Gebrauch dieser Ermächtigung 
      ist zudem an einen engen 
      Verwendungszweck gebunden. Es soll den 
      Ersatz von Finanzverbindlichkeiten 
      durch Eigenkapital ermöglichen und 
      sicherstellen. Dies führt zu einer 
      Verminderung der Zinsbelastung und 
      Erhöhung des Free Cash-Flow der 
      Gesellschaft. Dies ist vor dem 
      Hintergrund erforderlich, dass 2021 
      die Refinanzierung der Anleihe der 
      SINGULUS TECHNOLOGIES 
      Aktiengesellschaft mit WKN A2AA5H 
      (ISIN: DE000A2AA5H5) ansteht. Der 
      Vorstand kann damit flexibel auf sich 
      verändernde Kapitalmarktbedingungen 
      reagieren und eine Refinanzierung zu 
      günstigen Konditionen umsetzen. 
 
    Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des 
    Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung 
    des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
    Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall 
    sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, 
    wenn es nach Einschätzung des Vorstands und 
    des Aufsichtsrats im Interesse der 
    Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
    liegt. 
 
    Der vorstehend wiedergegebene Bericht des 
    Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 kann ab 
    Einberufung der Hauptversammlung im 
    Internet auf der Seite 
 
    www.singulus.de 
 
    sowie in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, 
    D-63796 Kahl/Main, eingesehen werden. Auf 
    Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
    und kostenlos eine Abschrift erteilt. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   13 Ziffer 13.2 der Satzung (Hauptversammlung)* 
 
   § 13 Ziffer 13.2 der Satzung sieht derzeit vor, 
   dass für Aktionäre zum Nachweis ihrer 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung ein durch das depotführende 
   Institut erstellter Nachweis über den 
   Anteilsbesitz ausreicht. Dies entspricht der 
   momentan gültigen gesetzlichen Regelung. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrichtlinie (ARUG II) wurden unter 
   anderem die gesetzlichen Vorschriften für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts geändert. Der 
   neugefasste § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, 
   dass für Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften ein Nachweis gemäß dem neu 
   eingeführten § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. Das 
   ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten; die Änderung des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG bzw. der neue § 67c AktG sind aber 
   erst ab dem 3. September 2020 und damit 
   erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Damit werden die Neuregelungen jedenfalls vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der 
   Gesellschaft wirksam. 
 
   Damit die Satzung auch nach dem 3. September 
   2020 den gesetzlichen Vorgaben entspricht, soll 
   eine Satzungsänderung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll diese Änderung jedoch erst 
   nach dem 3. September 2020, und damit nach dem 
   Wirksamwerden der neuen gesetzlichen 
   Vorschriften, zum Handelsregister anmelden und 
   dadurch sicherstellen, dass ein Gleichlauf der 
   Satzung mit den gesetzlichen Bestimmungen 
   gewahrt ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   § 13 Ziffer 13.2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '13.2 Die Aktionäre haben darüber hinaus 
         ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
         Hauptversammlung und zur Ausübung des 
         Stimmrechts nachzuweisen. Dazu reicht 
         ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 
         AktG aus. Der Nachweis muss sich auf 
         den gesetzlich bestimmten Stichtag 
         beziehen und der Gesellschaft unter 
         der in der Einberufung hierfür 
         mitgeteilten Adresse innerhalb der 
         gesetzlich bestimmten Frist zugehen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über die Einfügung von § 13 
   Ziffer 13.5 der Satzung (Hauptversammlung)* 
 
   § 13 der Satzung sieht derzeit keine 
   Möglichkeit vor, eine Online-Hauptversammlung 
   durchzuführen. Nach § 13 Ziffer 13.4 der 
   Satzung ist der Vorstand lediglich ermächtigt 
   vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimme, auch 
   ohne an der Versammlung teilzunehmen, 
   schriftlich oder im Wege elektronischer 
   Kommunikation abgeben können (Briefwahl). 
 
   Vor dem Hintergrund der wahrscheinlich durch 
   die Corona-Krise beschleunigten Digitalisierung 
   soll eine Ermächtigung zur Durchführung einer 
   Online-Hauptversammlung in die Satzung 
   aufgenommen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   In § 13 der Satzung wird Ziffer 5 wie folgt 
   eingefügt: 
 
   '13.5 Der Vorstand ist ermächtigt mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats 
         vorzusehen, dass die Aktionäre nach 
         den jeweils geltenden gesetzlichen 
         Vorschriften an der Hauptversammlung 
         auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
         ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
         und ihre Rechte ganz oder teilweise im 
         Wege elektronischer Kommunikation 
         ausüben können. Der Vorstand ist auch 
         ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang 
         und zum Verfahren der Teilnahme und 
         Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. 
         Diese sind in der Einberufung der 
         Hauptversammlung bekannt zu machen.' 
9. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2020, 
   b) zum Abschlussprüfer für die prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2020, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, 
 
      sowie 
   c) zum Abschlussprüfer für die prüferische 
      Durchsicht etwaiger unterjähriger 
      verkürzter Abschlüsse und 
      Zwischenlageberichte für den Konzern für 
      Quartale, die vor dem Tag der 
      ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2021 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft EUR 8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den 
Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft 
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Durchführung als präsenzlose Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand hat am 30. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 
gleichen Tag beschlossen, die Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 
CoronaMaßnahmenG1 als präsenzlose Hauptversammlung durchzuführen. 
 
Hierbei wird sich der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und der protokollierende Notar physisch 
bei der DVFA, Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management 
GmbH, Mainzer Landstraße 37-39, 60329 Frankfurt am Main befinden. Der 
Aufsichtsrat wird sich, soweit möglich und zulässig, ebenfalls dort befinden. 
Sollte eine physische Teilnahme des Aufsichtsrats nicht möglich sein, wird 
dieser an der Hauptversammlung ebenfalls durch Zuschaltung online teilnehmen. 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten werden keinen Zutritt zu diesem Ort 
erhalten, sondern nehmen rein virtuell über eine von der SINGULUS TECHNOLOGIES 
Aktiengesellschaft unter 
 
https://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2020.html 
 
zur Verfügung gestellte Plattform teil. Die gesamte Versammlung wird in Bild 
und Ton übertragen werden. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am 
Ende dieser Einladungsbekanntmachung. 
 
1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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