Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
509 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Godewind Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Godewind Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Godewind Immobilien AG Frankfurt am Main WKN A2G8XX / 
A28 873 / A25425 
ISIN DE000A2G8 XX 3 / DE000A288730 / DE000A254252 
Absage der für den 7. Mai 2020 als Präsenzversammlung 
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main, 
und Neueinberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
als virtuelle Hauptversammlung 
 
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung des 
Coronavirus (COVID-19) sowie den bestehenden - und noch 
nicht absehbaren etwaigen weiteren - behördlichen 
Empfehlungen und Verordnungen zum Schutz gegen mit dem 
Virus verbundene Gesundheitsgefahren wird die mit 
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 30. März 2020 für 
den 7. Mai 2020 um 11 Uhr (MESZ) als 
*Präsenzversammlung* einberufene ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft *abgesagt*. 
 
Gleichzeitig berufen wir hiermit unsere *ordentliche 
Hauptversammlung* als *virtuelle Hauptversammlung *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten neu auf *Donnerstag, den 7. Mai 2020 
um 11 Uhr (MESZ)* ein. 
 
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, 
die Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 3 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie mit verkürzten Fristen 
einzuberufen. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live in 
Bild und Ton über das Internet übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
der (elektronischen) Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
Geschäftsäume der Gesellschaft, Taunusanlage 8, 60329 
Frankfurt am Main. 
 
Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
Godewind Immobilien AG und des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des 
Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 
(einschließlich des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a 
Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2019 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.godewind-ag.com/hauptversammlung2020 
 
abrufbar. Sie werden ferner den Aktionären unter der 
vorstehend genannten Internetseite während der 
Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und 
mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des 
Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 gebilligt. Der 
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 
genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung 
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung 
gemäß § 173 AktG bedarf. 
 
Tagesordnungspunkt 2 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
EUR 15.407.219,46 vollständig auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
 
Der Gewinnverwendungsvorschlag entspricht der von der 
Gesellschaft mit der Covivio X-Tend-AG und der Covivio 
SA im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen 
Übernahmeangebot und Delisting-Angebot der Covivio 
X-Tend-AG abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung vom 13. 
Februar 2020/12. März 2020 und berücksichtigt darüber 
hinaus die Unsicherheiten und bislang nicht 
abschließend einzuschätzenden Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie auf den Gewerbeimmobiliensektor. 
 
Tagesordnungspunkt 3 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 4 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
Tagesordnungspunkt 5 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und weiterer 
unterjähriger Finanzberichte* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
 die Mazars GmbH & Co. KG 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
 Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
 für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für 
 eine etwaige prüferische Durchsicht des 
 Halbjahresfinanzberichts 2020 sowie weiterer 
 unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 
 2020 und im Geschäftsjahr 2021 bis zur nächsten 
 ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. 
 
Da sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit aus 
drei Mitgliedern zusammensetzt, besteht kein 
Prüfungsausschuss. Deshalb hat der Aufsichtsrat die 
Aufgaben, die durch die EU-Abschlussprüferverordnung im 
Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung des 
Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, 
selbst übernommen. Der Aufsichtsrat hat zwei 
Prüfungsgesellschaften, nämlich die als Abschlussprüfer 
für das Geschäftsjahr 2019 gewählte Ebner Stolz GmbH & 
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, und die Mazars 
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, für das 
Prüfungsmandat erwogen und eine begründete Präferenz 
für die Mazars GmbH & Co. KG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft. Hamburg, entwickelt. Dafür 
war ausschlaggebend, dass die vorgeschlagene 
Gesellschaft von ihrem Profil her sehr gut zur neuen 
Aktionärsstruktur der Godewind Immobilien AG passt. 
 
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag 
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
gemäß Art. 16 Absatz 2 der 
EU-Abschlussprüferverordnung ist und ihm keine die 
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende 
Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 noch 
vorgesehene Erklärung der Mazars GmbH & Co. KG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
Unabhängigkeit eingeholt. 
 
Tagesordnungspunkt 6 
 
*Beschlussfassung über die Nachwahl von zwei 
Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
Bis auf Herrn Karl Ehlerding, der die Voraussetzungen 
des § 100 Absatz 5 Halbsatz 1 AktG, wonach mindestens 
ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf 
den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
verfügen muss, erfüllt, haben alle amtierenden 
Mitglieder des Aufsichtsrats, nämlich die Herren Dr. 
Bertrand Malmendier und Dr. Roland Folz, ihr Amt 
jeweils mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 niedergelegt. Es soll daher die 
Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen. 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß 
§§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in 
Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Satzung der 
Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Die Wahl der zwei ausgeschiedenen Mitglieder des 
Aufsichtsrats erfolgte gemäß § 6 Absatz 2 der 
Satzung der Gesellschaft jeweils für den Zeitraum bis 
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
beschließt. Gemäß § 6 Absatz 4 der Satzung 
erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der 
Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, 
soweit die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 a) Herrn Dr. Uwe Becker, 
    Syndikusrechtsanwalt bei der Covivio 
    Immobilien GmbH in Oberhausen, wohnhaft 
    in Gladbeck 
 
 und 
 
 b) Herrn Rainer Langenhorst, 
    Diplom-Ingenieur und Geschäftsführer der 
    Covivio Immobilien GmbH in Oberhausen, 
    wohnhaft in Dorsten 
 
 mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
 Hauptversammlung am 7. Mai 2020 bis zur 
 Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
 Entlastung des Aufsichtsrats für das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Geschäftsjahr 2021 beschließt, als 
 Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
 zu wählen. 
 
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
a) Herr Dr. Uwe Becker ist Mitglied in folgendem 
anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio 
X-Tend AG, Berlin. Er ist nicht Mitglied in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen. 
 
b) Herr Rainer Langenhorst ist Mitglied in folgendem 
anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Covivio 
X-Tend AG, Berlin. Er ist nicht Mitglied in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen. 
 
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. 
Dezember 2019: 
 
Die beiden zur Wahl vorgeschlagenen Herren üben diverse 
Management-Funktionen in den Gesellschaften der 
Covivio-Gruppe aus und stehen damit in engen 
geschäftlichen Beziehungen zur Covivio X-Tend AG, dem 
Großaktionär der Gesellschaft. Nach Einschätzung 
des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus zwischen den 
vorgeschlagenen Kandidaten und der Godewind Immobilien 
AG, ihren Organen oder einem wesentlich an ihr 
beteiligten Aktionär keine weiteren maßgebenden 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach 
der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
maßgebend ansehen würde. 
 
Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen passen die 
vorgeschlagenen Kandidaten gut in das vom Aufsichtsrat 
entwickelte Kompetenzprofil, und auch im Übrigen 
trägt der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats den vom 
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
Zielen Rechnung. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die beiden 
Kandidaten den für die Tätigkeit erforderlichen 
Zeitaufwand erbringen können. 
 
Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat schlägt 
der Aufsichtsrat Herrn Dr. Uwe Becker als Kandidaten 
für den Aufsichtsratsvorsitz vor. 
 
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Wahl der beiden neuen 
Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten 
sowie ihre Lebensläufe sind über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.godewind-ag.com/hauptversammlung2020 
 
abrufbar und werden auch während der Hauptversammlung 
über die vorstehend genannte Internetseite zugänglich 
gemacht. 
 
Tagesordnungspunkt 7 
 
*Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 der 
Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)* 
 
Im Zusammenhang mit dem freiwilligen 
Übernahmeangebot und Delisting-Angebot für 
sämtliche Aktien der Gesellschaft durch die Covivio 
X-Tend AG hat sich der Vorstand der Gesellschaft dazu 
verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen einen Antrag 
auf Widerruf der Zulassung sämtlicher Aktien der 
Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der 
Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des 
Regulierten Markts mit weiteren 
Zulassungsfolgepflichten (_Prime Standard_) zu stellen. 
 
Im Hinblick auf die damit einhergehende reduzierte 
Komplexität der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder 
soll deren Vergütung in Zukunft flexibilisiert werden 
und ab dem Zeitpunkt der Eintragung der hierzu 
erforderlichen Neufassung von § 11 der Satzung der 
Gesellschaft entfallen, wenn nicht künftig ein 
abweichender Hauptversammlungsbeschluss gefasst wird. 
Der Anspruch auf die Erstattung der Auslagen und auf 
Stellung einer D&O-Versicherung soll erhalten bleiben. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sich mit dieser 
Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
§ 11 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
gefasst: 
 
 '§ 11 
 Vergütung, Auslagen und Versicherung 
 
 (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für 
     ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt 
     werden, die von der Hauptversammlung zu 
     bewilligen ist. 
 (2) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern 
     des Aufsichtsrats auf Kosten der 
     Gesellschaft Versicherungsschutz, 
     insbesondere in Form einer 
     Haftpflichtversicherung 
     (D&O-Versicherung) zur Absicherung der 
     gesetzlichen Haftpflicht aus ihrer 
     Aufsichtsratstätigkeit, zur Verfügung. 
 (3) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden 
     die ihm bei Wahrnehmung seines Amts 
     entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber 
     hinaus erhalten die Mitglieder des 
     Aufsichtsrats einen eventuell auf den 
     Auslagenersatz bzw. die 
     Aufsichtsratsvergütung entfallenden 
     Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie 
     berechtigt sind, der Gesellschaft die 
     Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
     stellen und dieses Recht ausüben. 
 (4) Die vorstehenden Regelungen der Absätze 
     1 - 3 gelten auch für die Vergütung der 
     Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
     Geschäftsjahr 2020 ab dem Datum der 
     Eintragung der Neufassung von § 11 der 
     Satzung. 
 (5) Die Ansprüche auf Vergütung gem. § 11 
     Absatz 1 der Satzung in der mit 
     Eintragung im Handelsregister am 12. 
     August 2019 wirksam gewordenen Fassung 
     vom 6. August 2019 bleiben für das 
     Geschäftsjahr 2019 und pro rata temporis 
     für den Zeitraum zwischen dem Beginn des 
     Geschäftsjahres 2020 und der Eintragung 
     der von der Hauptversammlung am 7. Mai 
     2020 beschlossenen Neufassung von § 11 
     der Satzung in das Handelsregister 
     unberührt.' 
Tagesordnungspunkt 8 
 
*Beschlussfassung über die Änderung der Firma der 
Gesellschaft und entsprechende Neufassung von § 1 
Absatz 1 der Satzung* 
 
Die Veränderungen in der Aktionärsstruktur der 
Gesellschaft sollen nun auch bereits im Firmennamen der 
Gesellschaft zum Ausdruck kommen. Die neue Firma soll 
lauten: Covivio Office AG. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
a) Die Firma der Gesellschaft lautet künftig 
   'Covivio Office AG'. 
b) § 1 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   ' (1) Die Gesellschaft führt die Firma 
   Covivio Office AG.' 
Tagesordnungspunkt 9 
 
*Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien auch unter Ausschluss des 
Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter 
Ausschluss des Bezugsrechts einschließlich der 
Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien 
und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung* 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. August 2019 
unter Tagesordnungspunkt 6 wurde die Gesellschaft 
ermächtigt, bis zum 5. August 2024 eigene Aktien bis zu 
insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die 
Ermächtigung ist in dem Zeitraum vom 16. Januar 2020 
bis 13. Februar 2020 durch ein Aktienrückkaufprogramm 
der Gesellschaft, das zum Erwerb von 361.691 Aktien 
geführt hat, teilweise ausgenutzt worden. Mit Beschluss 
des Vorstands vom 13. Februar 2020 wurde das 
Aktienrückkaufprogramm mit sofortiger Wirkung beendet. 
 
Um der Gesellschaft künftig die Möglichkeit zum 
Aktienrückkauf auch nach einem Widerruf der 
Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft zum Handel 
im Regulierten Markt in größtmöglichem Umfang zu 
eröffnen, soll der Hauptversammlung unter Aufhebung der 
bestehenden, von der Hauptversammlung am 6. August 2019 
erteilten Ermächtigung, vorgeschlagen werden, der 
Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu 
erteilen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
zu beschließen: 
 
a) Die von der Hauptversammlung vom 6. August 2019 
   unter Punkt 6 der Tagesordnung erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch 
   unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
   deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts einschließlich der 
   Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien und Kapitalherabsetzung, wird für die 
   Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen 
   Ermächtigung aufgehoben und ersetzt. 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. 
   November 2021 eigene Aktien der Gesellschaft im 
   Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
   der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
   die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
   oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
   jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. Die Vorgaben in § 71 Absatz 2 
   Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
   in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
c) Die Godewind Immobilien AG kann eigene Aktien 
   wie folgt erwerben: 
 
   (1) Wenn die Aktien der Gesellschaft im 
       Zeitpunkt des Erwerbs zum Handel an einem 
       Regulierten Markt zugelassen sind, kann 
       der Erwerb unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse 
       oder (ii) mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. mittels einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.