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DGAP-HV: Bechtle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Bechtle Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bechtle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.05.2020 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bechtle Aktiengesellschaft Neckarsulm 
Wertpapierkennnummer: 515870 
ISIN: DE0005158703 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, 27. Mai 2020, um 14.00 Uhr, 
ein, die ausschließlich als *virtuelle 
Hauptversammlung* ohne die Möglichkeit 
der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten wird. 
 
I.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten* 
 
    Vor dem Hintergrund der aktuellen 
    COVID-19-Pandemie hat der Vorstand 
    gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des 
    Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der 
    COVID-19-Pandemie ("*COVID-19-Gesetz*") 
    entschieden, die Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten als virtuelle 
    Hauptversammlung abzuhalten und den 
    Aktionären die Stimmrechtsausübung über 
    elektronische Kommunikation sowie 
    Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die 
    gesamte Hauptversammlung wird in dem 
    passwortgeschützten Online-Portal zur 
    Hauptversammlung ("*Online-Portal*") unter 
 
    www.bechtle.com/hv2020 
 
    mit Bild und Ton übertragen. 
 
    Die Auswirkungen der Durchführung der 
    diesjährigen Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten werden in Abschnitt III. 
    dieser Einladung näher erläutert. 
II. *Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den 
    Tagesordnungsgegenständen* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, 
   des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für 
   das am 31. Dezember 2019 abgelaufene Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste 
   gesonderte nichtfinanzielle Bericht für die 
   Gesellschaft und den Konzern und der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind 
   ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet 
   unter 
 
   www.bechtle.com/hv2020 
 
   zugänglich. Auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.bechtle.com/hv2020 
 
   befinden sich auch Erläuterungen, warum zu diesem 
   Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden 
   soll. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Bechtle 
   Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 62.816.204,25 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   -      Ausschüttung einer 
          Dividende in Höhe von  EUR 50.400.000 
          EUR 1,20 je                ,00 
          dividendenberechtigter 
          Stückaktie (ISIN: 
          DE0005158703) 
          auf 42.000.000 
          Stückaktien 
   -      Gewinnvortrag          EUR 12.416.204 
                                     ,25 
   Bilanzgewinn                  EUR 62.816.204 
                                     ,25 
 
   Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung 
   eigene Aktien hält, wird in der Hauptversammlung 
   ein dahingehend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt, bei unveränderter Ausschüttung 
   von EUR 1,20 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   den entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf 
   neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   d.h. am 2. Juni 2020, zur Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2019 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 
   2019 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heilbronn, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG 
   zu wählen, sofern eine solche prüferische 
   Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung 
   erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
   bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) auferlegt wurde. 
6. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   und deren Verwendung mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ist bis zum 15. Juni 2020 
   befristet. Von dieser Ermächtigung ist bis zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung kein 
   Gebrauch gemacht worden. Um weiterhin die 
   Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu haben, soll die 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen 
   Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien 
   ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 6 
      beschlossene und bis zum 15. Juni 2020 
      befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien wird mit 
      Wirksamwerden der nachfolgenden neuen 
      Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      26. Mai 2025 eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
      zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
      erworben hat und noch besitzt oder die ihr 
      gemäß §§ 71 ff. AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
      des jeweiligen Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. 
 
      Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden; im Übrigen 
      liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im 
      Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung 
      kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, auch durch 
      Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. Die einschränkenden 
      Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
   c) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl 
      des Vorstands über die Börse, mittels 
      eines an sämtliche Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre 
      zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
      aa) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
          Börse darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den am 
          Börsenhandelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
          im Xetra-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 

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