DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-15 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - - ISIN DE000A254047 // WKN A25404 - Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur *ordentlichen Hauptversammlung* der ENCAVIS AG ein, die am *Mittwoch, dem 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr,* *am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767 Hamburg,* in Form einer *virtuellen Hauptversammlung ohne physische* Präsenz der Aktionäre stattfindet. Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter III. dieser Einladung. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 50.207.308,20 ist wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 35.630.178,22 Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigte r Stückaktie mit Fälligkeit am 16. Juni 2020: Vortrag auf neue EUR 14.577.129,98' Rechnung: Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die Leistung der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die '*Aktiendividende*')) geleistet werden. Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar. Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 137.039.147,00, eingeteilt in 137.039.147 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindern, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die Dividendenauszahlung, unabhängig davon, welches Wahlrecht der Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 bestellt. Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Prüfer bestellt, sofern der Vorstand die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung beschließt.' Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 6. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung* Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verschärfter regulatorischer Anforderungen und des zunehmenden zeitlichen Umfangs der Mandatsausübung soll die Aufsichtsratsvergütung, die zuletzt 2018 geändert wurde, angepasst werden. Im Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen Präsenzsitzungen sowie seiner Ausschusssitzungen diverse zusätzliche Maßnahmen des Vorstands (12 insgesamt) im Umlaufverfahren beschlossen. Die im Umlaufverfahren zu treffenden Beschlussfassungen bedeuten für jedes Aufsichtsratsmitglied einen nicht unerheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand über die Sitzungsvorbereitungen hinaus. Insbesondere inhaltliche Fragestellungen innerhalb des Gremiums und/oder an den Vorstand in darüber hinausgehenden Telefonkonferenzen sowie Rückfragen per E-Mail müssen als Arbeitsaufwand mit einkalkuliert werden, um eine adäquate und informierte Entscheidungsbasis für die Beschlussfassung zu gewährleisten. Die Einbindung von Aufsichtsratsmitgliedern zwischen den Sitzungen in Form von Umlaufbeschlussfassungen nimmt eher zu, um mit der nötigen Flexibilität auch außerhalb der quartalsweisen Sitzungen Maßnahmen des Vorstands umzusetzen, so dass eine Anhebung der Vergütung als
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
sachgerecht erscheint. Die Anpassung der Vergütung soll für das laufende Geschäftsjahr 2020 gelten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) § 15 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von EUR 30.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche Vergütung. 2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 60.000,00, sein Stellvertreter eine jährlich feste Vergütung von EUR 45.000,00. 3. Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Vorsitzenden des Personalausschusses jeweils EUR 20.000,00 und für jedes andere Mitglied des Prüfungs- oder Personalausschusses EUR 15.000,00. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt. 4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. 5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der sie als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats am Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. 6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem Personalausschuss angehörten oder das jeweilige Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter ausübten, erhalten die Vergütung entsprechend zeitanteilig. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. 7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen - einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. Des Weiteren haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch darauf, dass die Gesellschaft eine angemessene Vermögensschadens-Haftpflichtversiche rung für sie abschließt." b) Mit Wirksamwerden der Änderung von § 15 der Satzung durch Eintragung der Satzungsänderung unter vorstehender Ziffer a) findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr erstmals Anwendung. Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 vorbehalten bleibt. 7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ("*ARUG II*") geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften genügt künftig nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Nach dem derzeit gültigen § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt eine entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag (record date) vor der Hauptversammlung beziehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.' b) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 8. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung* Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu 2.320.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 2.320.000,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Insgesamt wurden 1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben, wovon 50.000 ausgeübt wurden und 1.710.000 verfallen sind. Am heutigen Tage sind noch 150.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausstehend. Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 hat bereits die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das Bedingte Kapital III auf die zum 18. Mai 2017 noch ausstehenden Aktienoptionen angepasst. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das Bedingte Kapital III wird von EUR 590.000,00 auf EUR 150.000,00 herabgesetzt. b) Satzungsänderung: § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III').' 9. *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende Satzungsänderung* Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ist bis zum 17. Mai 2022 befristet. Die Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc Mitteilungen vom 6. September 2017 bekannt gegebenen Begebung einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 97,3 Millionen ausgenutzt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Hybrid-Wandelanleihe werden insgesamt 12.825.220 Aktien benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2017 bedient werden.
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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