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DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - 
- ISIN DE000A254047 // WKN A25404 - Einladung zur Hauptversammlung 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur *ordentlichen Hauptversammlung* 
der ENCAVIS AG ein, 
die am *Mittwoch, dem 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr,* 
*am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767 
Hamburg,* 
in Form einer *virtuellen Hauptversammlung ohne physische* Präsenz der 
Aktionäre stattfindet. 
 Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020 ab 
 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die 
 Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise hierzu 
 finden Sie unter III. dieser Einladung. 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts 
    für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
    den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
    Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 
 
    Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung 
    der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert 
    werden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
    AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des 
     Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 
     50.207.308,20 ist wie folgt zu verwenden: 
 
     Ausschüttung einer    EUR 35.630.178,22 
     Dividende von EUR 
     0,26 je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
     mit Fälligkeit am 16. 
     Juni 2020: 
     Vortrag auf neue      EUR 14.577.129,98' 
     Rechnung: 
 
    Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) 
    ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der 
    Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den 
    verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der 
    Gesellschaft (die Leistung der Dividende in Form von Aktien 
    der Gesellschaft (die '*Aktiendividende*')) geleistet werden. 
 
    Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der 
    Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem 
    Dokument erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere 
    Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien 
    und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar. 
 
    Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
    Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der 
    Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in 
    Höhe von EUR 137.039.147,00, eingeteilt in 137.039.147 
    Stückaktien. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
    Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
    unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
    Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt 
    unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
    die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
    Dividendensumme vermindern, erhöht sich der auf neue Rechnung 
    vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Betrag entsprechend. 
 
    Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem 
    zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die 
    Dividendenauszahlung, unabhängig davon, welches Wahlrecht der 
    Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Vorstands, die im 
     Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
     Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
    Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird 
     als Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für die 
     prüferische Durchsicht des verkürzten 
     Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
     für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
     2020 bestellt. Ergänzend wird die 
     PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum 
     Prüfer bestellt, sofern der Vorstand die 
     prüferische Durchsicht etwaiger 
     zusätzlicher unterjähriger 
     Finanzinformationen für den Zeitraum bis 
     zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
     beschließt.' 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass 
    diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
    und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
    des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
    Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat 
    erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen 
    oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und 
    Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen 
    Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer 
    Unabhängigkeit begründen können. 
6.  *Beschlussfassung über die Neuregelung der 
    Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die 
    Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verschärfter 
    regulatorischer Anforderungen und des zunehmenden zeitlichen 
    Umfangs der Mandatsausübung soll die Aufsichtsratsvergütung, 
    die zuletzt 2018 geändert wurde, angepasst werden. Im 
    Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat außerhalb der 
    gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen Präsenzsitzungen 
    sowie seiner Ausschusssitzungen diverse zusätzliche 
    Maßnahmen des Vorstands (12 insgesamt) im Umlaufverfahren 
    beschlossen. Die im Umlaufverfahren zu treffenden 
    Beschlussfassungen bedeuten für jedes Aufsichtsratsmitglied 
    einen nicht unerheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand über 
    die Sitzungsvorbereitungen hinaus. Insbesondere inhaltliche 
    Fragestellungen innerhalb des Gremiums und/oder an den 
    Vorstand in darüber hinausgehenden Telefonkonferenzen sowie 
    Rückfragen per E-Mail müssen als Arbeitsaufwand mit 
    einkalkuliert werden, um eine adäquate und informierte 
    Entscheidungsbasis für die Beschlussfassung zu gewährleisten. 
    Die Einbindung von Aufsichtsratsmitgliedern zwischen den 
    Sitzungen in Form von Umlaufbeschlussfassungen nimmt eher zu, 
    um mit der nötigen Flexibilität auch außerhalb der 
    quartalsweisen Sitzungen Maßnahmen des Vorstands 
    umzusetzen, so dass eine Anhebung der Vergütung als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

sachgerecht erscheint. Die Anpassung der Vergütung soll für 
    das laufende Geschäftsjahr 2020 gelten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) § 15 der Satzung wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
           erhält eine jährliche feste, nach 
           Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, 
           Vergütung von EUR 30.000,00. Für die 
           Tätigkeit in den Ausschüssen des 
           Aufsichtsrats erhalten die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
           zusätzliche jährliche Vergütung. 
       2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 
          genannten Vergütung erhält der 
          Vorsitzende des Aufsichtsrats eine 
          jährliche feste Vergütung von EUR 
          60.000,00, sein Stellvertreter eine 
          jährlich feste Vergütung von EUR 
          45.000,00. 
       3. Die zusätzliche Vergütung gemäß 
          Absatz 1 Satz 2 beträgt für den 
          Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
          und den Vorsitzenden des 
          Personalausschusses jeweils EUR 
          20.000,00 und für jedes andere 
          Mitglied des Prüfungs- oder 
          Personalausschusses EUR 15.000,00. 
          Die Mitgliedschaft im 
          Nominierungsausschuss bleibt 
          unberücksichtigt. 
       4. Die Vergütung der 
          Ausschusstätigkeiten für ein 
          Geschäftsjahr setzt voraus, dass der 
          betreffende Ausschuss in diesem 
          Zeitraum zur Erfüllung seiner 
          Aufgaben getagt hat. 
       5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und 
          seiner Ausschüsse erhalten für jede 
          Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, 
          an der sie als Mitglieder teilnehmen, 
          ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. 
          Dies gilt unabhängig davon, ob die 
          Mitglieder des Aufsichtsrats am 
          Sitzungsort physisch anwesend oder 
          lediglich per Telefon oder auf andere 
          Weise zugeschaltet sind oder ob die 
          Sitzung als Telefon- oder 
          Videokonferenz abgehalten wird. Für 
          mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats 
          und/oder seiner Ausschüsse an einem 
          Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur 
          einmal gezahlt. 
       6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
          während eines Teils des 
          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder 
          dem Prüfungs- oder dem 
          Personalausschuss angehörten oder das 
          jeweilige Amt als Vorsitzender oder 
          Stellvertreter ausübten, erhalten die 
          Vergütung entsprechend zeitanteilig. 
          Eine zeitanteilige Vergütung für 
          Ausschusstätigkeiten setzt voraus, 
          dass der betreffende Ausschuss im 
          entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung 
          seiner Aufgaben getagt hat. 
       7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden 
          die durch die Ausübung ihres Amtes 
          entstehenden Auslagen - 
          einschließlich einer etwaigen 
          auf die Vergütung und den 
          Auslagenersatz entfallenden 
          Umsatzsteuer - erstattet. Des 
          Weiteren haben die 
          Aufsichtsratsmitglieder Anspruch 
          darauf, dass die Gesellschaft eine 
          angemessene 
          Vermögensschadens-Haftpflichtversiche 
          rung für sie abschließt." 
    b) Mit Wirksamwerden der Änderung von § 
       15 der Satzung durch Eintragung der 
       Satzungsänderung unter vorstehender Ziffer 
       a) findet die Neuregelung der 
       Aufsichtsratsvergütung für das am 1. Januar 
       2020 begonnene Geschäftsjahr erstmals 
       Anwendung. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 
    Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
    zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 
    2019 der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 
    vorbehalten bleibt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der 
    Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
    erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung 
    der Aktionärsrechterichtlinie ("*ARUG II*") geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften genügt künftig 
    nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der 
    Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG. 
    Nach dem derzeit gültigen § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
    Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
    geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein 
    Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von 
    Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache zu erbringen. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
    vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
    und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen 
    zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des 
    Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
    jetzt eine entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene 
    Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Der Nachweis des Aktienbesitzes muss 
       sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag 
       (record date) vor der Hauptversammlung 
       beziehen. Die Aktionäre haben ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür reicht 
       ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
       Textform (§126b BGB) durch den 
       Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
       AktG aus.' 
    b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung der Satzung erst nach dem 
       3. September 2020 zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte 
    den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
    Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. 
    Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu 
    2.320.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben, dass jede 
    Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der 
    Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war 
    dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 2.320.000,00 
    bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Insgesamt wurden 
    1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben, wovon 50.000 ausgeübt 
    wurden und 1.710.000 verfallen sind. Am heutigen Tage sind 
    noch 150.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Gesellschaft ausstehend. 
 
    Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 hat bereits die 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen im 
    Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das 
    Bedingte Kapital III auf die zum 18. Mai 2017 noch 
    ausstehenden Aktienoptionen angepasst. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Das Bedingte Kapital III wird von EUR 
       590.000,00 auf EUR 150.000,00 
       herabgesetzt. 
    b) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       150.000 auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes 
       Kapital III').' 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilten Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts ist bis zum 17. Mai 2022 befristet. Die 
    Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc 
    Mitteilungen vom 6. September 2017 bekannt gegebenen Begebung 
    einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 97,3 
    Millionen ausgenutzt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 
    dieser Hybrid-Wandelanleihe werden insgesamt 12.825.220 Aktien 
    benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2017 bedient werden. 
 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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