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DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - 
- ISIN DE000A254047 // WKN A25404 - Einladung zur Hauptversammlung 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur *ordentlichen Hauptversammlung* 
der ENCAVIS AG ein, 
die am *Mittwoch, dem 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr,* 
*am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767 
Hamburg,* 
in Form einer *virtuellen Hauptversammlung ohne physische* Präsenz der 
Aktionäre stattfindet. 
 Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020 ab 
 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die 
 Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise hierzu 
 finden Sie unter III. dieser Einladung. 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts 
    für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
    den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
    Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 
 
    Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung 
    der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert 
    werden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
    AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des 
     Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 
     50.207.308,20 ist wie folgt zu verwenden: 
 
     Ausschüttung einer    EUR 35.630.178,22 
     Dividende von EUR 
     0,26 je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
     mit Fälligkeit am 16. 
     Juni 2020: 
     Vortrag auf neue      EUR 14.577.129,98' 
     Rechnung: 
 
    Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) 
    ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der 
    Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den 
    verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der 
    Gesellschaft (die Leistung der Dividende in Form von Aktien 
    der Gesellschaft (die '*Aktiendividende*')) geleistet werden. 
 
    Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der 
    Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem 
    Dokument erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere 
    Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien 
    und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar. 
 
    Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
    Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der 
    Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in 
    Höhe von EUR 137.039.147,00, eingeteilt in 137.039.147 
    Stückaktien. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
    Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
    unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
    Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt 
    unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
    die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
    Dividendensumme vermindern, erhöht sich der auf neue Rechnung 
    vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Betrag entsprechend. 
 
    Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem 
    zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die 
    Dividendenauszahlung, unabhängig davon, welches Wahlrecht der 
    Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Vorstands, die im 
     Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
     Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
    Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird 
     als Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für die 
     prüferische Durchsicht des verkürzten 
     Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
     für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
     2020 bestellt. Ergänzend wird die 
     PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum 
     Prüfer bestellt, sofern der Vorstand die 
     prüferische Durchsicht etwaiger 
     zusätzlicher unterjähriger 
     Finanzinformationen für den Zeitraum bis 
     zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
     beschließt.' 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass 
    diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
    und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
    des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
    Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat 
    erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen 
    oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und 
    Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen 
    Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer 
    Unabhängigkeit begründen können. 
6.  *Beschlussfassung über die Neuregelung der 
    Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die 
    Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verschärfter 
    regulatorischer Anforderungen und des zunehmenden zeitlichen 
    Umfangs der Mandatsausübung soll die Aufsichtsratsvergütung, 
    die zuletzt 2018 geändert wurde, angepasst werden. Im 
    Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat außerhalb der 
    gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen Präsenzsitzungen 
    sowie seiner Ausschusssitzungen diverse zusätzliche 
    Maßnahmen des Vorstands (12 insgesamt) im Umlaufverfahren 
    beschlossen. Die im Umlaufverfahren zu treffenden 
    Beschlussfassungen bedeuten für jedes Aufsichtsratsmitglied 
    einen nicht unerheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand über 
    die Sitzungsvorbereitungen hinaus. Insbesondere inhaltliche 
    Fragestellungen innerhalb des Gremiums und/oder an den 
    Vorstand in darüber hinausgehenden Telefonkonferenzen sowie 
    Rückfragen per E-Mail müssen als Arbeitsaufwand mit 
    einkalkuliert werden, um eine adäquate und informierte 
    Entscheidungsbasis für die Beschlussfassung zu gewährleisten. 
    Die Einbindung von Aufsichtsratsmitgliedern zwischen den 
    Sitzungen in Form von Umlaufbeschlussfassungen nimmt eher zu, 
    um mit der nötigen Flexibilität auch außerhalb der 
    quartalsweisen Sitzungen Maßnahmen des Vorstands 
    umzusetzen, so dass eine Anhebung der Vergütung als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

sachgerecht erscheint. Die Anpassung der Vergütung soll für 
    das laufende Geschäftsjahr 2020 gelten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) § 15 der Satzung wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
           erhält eine jährliche feste, nach 
           Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, 
           Vergütung von EUR 30.000,00. Für die 
           Tätigkeit in den Ausschüssen des 
           Aufsichtsrats erhalten die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
           zusätzliche jährliche Vergütung. 
       2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 
          genannten Vergütung erhält der 
          Vorsitzende des Aufsichtsrats eine 
          jährliche feste Vergütung von EUR 
          60.000,00, sein Stellvertreter eine 
          jährlich feste Vergütung von EUR 
          45.000,00. 
       3. Die zusätzliche Vergütung gemäß 
          Absatz 1 Satz 2 beträgt für den 
          Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
          und den Vorsitzenden des 
          Personalausschusses jeweils EUR 
          20.000,00 und für jedes andere 
          Mitglied des Prüfungs- oder 
          Personalausschusses EUR 15.000,00. 
          Die Mitgliedschaft im 
          Nominierungsausschuss bleibt 
          unberücksichtigt. 
       4. Die Vergütung der 
          Ausschusstätigkeiten für ein 
          Geschäftsjahr setzt voraus, dass der 
          betreffende Ausschuss in diesem 
          Zeitraum zur Erfüllung seiner 
          Aufgaben getagt hat. 
       5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und 
          seiner Ausschüsse erhalten für jede 
          Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, 
          an der sie als Mitglieder teilnehmen, 
          ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. 
          Dies gilt unabhängig davon, ob die 
          Mitglieder des Aufsichtsrats am 
          Sitzungsort physisch anwesend oder 
          lediglich per Telefon oder auf andere 
          Weise zugeschaltet sind oder ob die 
          Sitzung als Telefon- oder 
          Videokonferenz abgehalten wird. Für 
          mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats 
          und/oder seiner Ausschüsse an einem 
          Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur 
          einmal gezahlt. 
       6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
          während eines Teils des 
          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder 
          dem Prüfungs- oder dem 
          Personalausschuss angehörten oder das 
          jeweilige Amt als Vorsitzender oder 
          Stellvertreter ausübten, erhalten die 
          Vergütung entsprechend zeitanteilig. 
          Eine zeitanteilige Vergütung für 
          Ausschusstätigkeiten setzt voraus, 
          dass der betreffende Ausschuss im 
          entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung 
          seiner Aufgaben getagt hat. 
       7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden 
          die durch die Ausübung ihres Amtes 
          entstehenden Auslagen - 
          einschließlich einer etwaigen 
          auf die Vergütung und den 
          Auslagenersatz entfallenden 
          Umsatzsteuer - erstattet. Des 
          Weiteren haben die 
          Aufsichtsratsmitglieder Anspruch 
          darauf, dass die Gesellschaft eine 
          angemessene 
          Vermögensschadens-Haftpflichtversiche 
          rung für sie abschließt." 
    b) Mit Wirksamwerden der Änderung von § 
       15 der Satzung durch Eintragung der 
       Satzungsänderung unter vorstehender Ziffer 
       a) findet die Neuregelung der 
       Aufsichtsratsvergütung für das am 1. Januar 
       2020 begonnene Geschäftsjahr erstmals 
       Anwendung. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 
    Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
    zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 
    2019 der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 
    vorbehalten bleibt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der 
    Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
    erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung 
    der Aktionärsrechterichtlinie ("*ARUG II*") geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften genügt künftig 
    nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der 
    Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG. 
    Nach dem derzeit gültigen § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
    Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
    geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein 
    Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von 
    Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache zu erbringen. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
    vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
    und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen 
    zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des 
    Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
    jetzt eine entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene 
    Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Der Nachweis des Aktienbesitzes muss 
       sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag 
       (record date) vor der Hauptversammlung 
       beziehen. Die Aktionäre haben ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür reicht 
       ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
       Textform (§126b BGB) durch den 
       Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
       AktG aus.' 
    b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung der Satzung erst nach dem 
       3. September 2020 zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte 
    den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
    Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. 
    Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu 
    2.320.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben, dass jede 
    Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der 
    Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war 
    dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 2.320.000,00 
    bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Insgesamt wurden 
    1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben, wovon 50.000 ausgeübt 
    wurden und 1.710.000 verfallen sind. Am heutigen Tage sind 
    noch 150.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Gesellschaft ausstehend. 
 
    Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 hat bereits die 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen im 
    Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das 
    Bedingte Kapital III auf die zum 18. Mai 2017 noch 
    ausstehenden Aktienoptionen angepasst. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Das Bedingte Kapital III wird von EUR 
       590.000,00 auf EUR 150.000,00 
       herabgesetzt. 
    b) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       150.000 auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes 
       Kapital III').' 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilten Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts ist bis zum 17. Mai 2022 befristet. Die 
    Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc 
    Mitteilungen vom 6. September 2017 bekannt gegebenen Begebung 
    einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 97,3 
    Millionen ausgenutzt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 
    dieser Hybrid-Wandelanleihe werden insgesamt 12.825.220 Aktien 
    benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2017 bedient werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -3-

Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung 
    keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung 
    soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2017 
    entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 
    25.234.730,00 auf EUR 12.825.220,00 herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 18. 
       Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur 
       Ausgabe von 
       Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
       Kombination dieser Instrumente mit der 
       Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird aufgehoben. 
    b) Das Bedingte Kapital 2017 wird von EUR 
       25.304.730,00 auf EUR 12.825.220,00 
       herabgesetzt. 
    c) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       12.825.220,00 durch Ausgabe von bis zu 
       12.825.220 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017).' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2017, 
       die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 
       2018 und die Schaffung des neuen 
       Bedingten Kapitals 2020 gemeinsam zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts ist bis zum 7. Mai 2023 befristet. Die 
    Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc 
    Mitteilung vom 5. September 2019 bekannt gegebenen Aufstockung 
    der im Jahr 2017 begebenen Hybrid-Wandelanleihe durch die 
    Begebung neuer Schuldverschreibungen - unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre - im Gesamtnennbetrag von EUR 53 
    Millionen ausgenutzt und damit die Möglichkeit des 
    erleichterten Bezugsrechtsausschlusses teilweise verbraucht. 
    Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen neuen 
    Schuldverschreibungen werden insgesamt 7.282.000 Aktien 
    benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2018 bedient werden. 
 
    Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung 
    keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung 
    soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2018 
    entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 
    19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 8. Mai 
       2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
       Kombination dieser Instrumente mit der 
       Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird aufgehoben. 
    b) Das Bedingte Kapital 2018 wird von EUR 
       19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 
       herabgesetzt. 
    c) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       7.282.200,00 durch Ausgabe von bis zu 
       7.282.200 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital 2018).' 
11. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen 
    bedingten Kapitals 2020 sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeiten zur 
    Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur und die 
    erforderliche Flexibilität zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen unter vereinfachtem 
    Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu geben, soll eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts geschaffen werden. Dabei soll der maximale 
    Gesamtnennbetrag der unter der neu zu schaffenden Ermächtigung 
    auszugebenden Schuldverschreibungen unverändert EUR 
    300.000.000,00 betragen (so wie bei den von der 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2017 unter damaligen 
    Tagesordnungspunkt 13 und am 8. Mai 2018 unter damaligen 
    Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigungen) und das 
    Volumen des zur Bedienung der Schuldverschreibungen zu 
    schaffenden neuen bedingten Kapitals 2020 EUR 14.000.000,00 
    (entspricht rund 10 % des aktuellen Grundkapitals) betragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen: 
 
       aa) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
           Aktienzahl_ 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           12. Mai 2025 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Options-/Wandelschuldverschreibungen 
           , Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachfolgend zusammen auch 
           'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           300.000.000,00 auszugeben und den 
           Gläubigern (nachfolgend die 
           'Inhaber') der jeweiligen, unter 
           sich gleichberechtigten 
           Teilschuldverschreibungen, Options- 
           bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf 
           den Inhaber lautende Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag am Grundkapital von insgesamt 
           bis zu EUR 14.000.000,00 nach 
           näherer Maßgabe der Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen zu 
           gewähren. 
       bb) _Währung, Ausgabe durch 
           Gesellschaften, an denen die 
           Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt 
           ist_ 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch eine 
           hundertprozentige unmittelbare oder 
           mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
           der Gesellschaft ausgegeben werden; 
           für diesen Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
           die Garantie für 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen 
           und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Options- bzw. 
           Wandlungsrechte auf neue, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. 
       cc) _Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss_ 
 
           Die Schuldverschreibungen sind den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie 
           können auch von einem Kreditinstitut 
           oder einem Konsortium von 
           Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Kreditinstituten gleichgestellt sind 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
           Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen tätige 
           Unternehmen. Werden 
           Schuldverschreibungen von einer 
           hundertprozentigen mittelbaren oder 
           unmittelbaren 
           Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, 
           hat die Gesellschaft die Gewährung 
           des gesetzlichen Bezugsrechts für 
           die Aktionäre der Gesellschaft nach 
           Maßgabe der vorstehenden Sätze 
           sicherzustellen. Der Vorstand ist 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen 
           auszuschließen: 
 
       - Für Spitzenbeträge; 
       - wenn und soweit die Ausgabe der 
         Schuldverschreibungen gegen Bareinlage 
         erfolgt und der Ausgabepreis ihren 
         nach anerkannten finanzmathematischen 
         Methoden ermittelten theoretischen 
         Marktwert zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die so ausgegebenen 
         Schuldverschreibungen nur Umtausch- 
         und/oder Optionsrechte auf Aktien von 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -4-

bis zu 10 % des Grundkapitals 
         gewähren; auf den vorgenannten 
         Höchstbetrag sind sämtliche Aktien 
         anzurechnen, die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts nach oder in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt 
         der Eintragung dieser Ermächtigung 
         ausgegeben oder veräußert werden; 
       - soweit dies erforderlich ist, um den 
         Inhabern von bereits zuvor 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
         können, wie es ihnen nach Ausübung 
         eines Options- oder Wandlungsrechts 
         bzw. nach Erfüllung einer Options- 
         oder Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustehen würde; oder 
       - soweit die Schuldverschreibungen in 
         Zusammenhang mit dem Erwerb von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Unternehmensteilen 
         gegen Bar- und/oder 
         Sachgegenleistungen ausgegeben werden. 
 
       dd) _Options- und Wandlungsrecht_ 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach 
           näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Bedingungen 
           der Schuldverschreibung zum Bezug 
           von neuen, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft 
           berechtigen. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass der 
           Optionspreis auch durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           erfüllt werden kann. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals, der auf 
           die je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfällt, darf 
           den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber das unentziehbare Recht, 
           ihre Teilschuldverschreibungen 
           gemäß den festgelegten 
           Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen in neue, auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags oder 
           des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft und kann 
           auf eine volle Zahl auf- oder 
           abgerundet werden. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Umtauschverhältnis variabel ist und 
           der Wandlungspreis innerhalb einer 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses während der Laufzeit 
           oder während eines bestimmten 
           Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
           festgesetzt wird. Ferner können eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung und 
           die Zusammenlegung oder ein 
           Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
           Spitzen festgesetzt werden. Der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals, 
           der auf die je 
           Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfällt, darf 
           den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
       ee) _Gewährung bestehender Aktien_ 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
           Falle der Wandlung bzw. 
           Optionsausübung nicht neue Aktien zu 
           gewähren, sondern deren Gegenwert in 
           Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           vorsehen, dass die 
           Schuldverschreibungen nach Wahl der 
           Gesellschaft statt in neue Aktien 
           aus bedingtem Kapital in bereits 
           existierende Aktien der Gesellschaft 
           gewandelt werden können bzw. das 
           Optionsrecht oder die Optionspflicht 
           durch Lieferung solcher Aktien 
           erfüllt werden kann. 
       ff) _Options- und Wandlungspflicht_ 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
           'Fälligkeit') oder das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, bei 
           Fälligkeit der Schuldverschreibungen 
           den Anleihegläubigern ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrages Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In 
           letztgenanntem Fall kann der 
           Options- bzw. Wandlungspreis nach 
           näherer Maßgabe der Options- 
           bzw. Anleihebedingungen dem 
           Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse an 
           mindestens fünf Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der Ermittlung des 
           Wandlungs- bzw. Optionspreises nach 
           näherer Maßgabe der 
           Emissionsbedingungen entsprechen, 
           auch wenn dieser unterhalb des in 
           lit. gg) genannten Mindestbetrags 
           liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 
           2 AktG ist zu beachten. 
       gg) _Optionspreis, Wandlungspreis, 
           wertwahrende Anpassung des Options- 
           oder Wandlungspreises_ 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- 
           oder Wandlungspreis für eine 
           Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
           Ausnahme der Fälle, in denen eine 
           Ersetzungsbefugnis oder eine 
           Wandlungspflicht vorgesehen ist 
           (oben lit. ff )), mindestens 80 % 
           des durchschnittlichen 
           Schlussauktionspreises der Aktien 
           der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den zehn Börsentagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand 
           über die Begebung der 
           Schuldverschreibungen betragen oder 
           - für den Fall der Einräumung des 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
           durchschnittlichen 
           Schlussauktionspreises der Aktien 
           der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während der Tage, an denen die 
           Bezugsrechte an der Wertpapierbörse 
           Frankfurt am Main gehandelt werden, 
           mit Ausnahme der beiden letzten 
           Börsentage des Bezugsrechtshandels, 
           entsprechen. Diese vorstehenden 
           Vorgaben gelten auch im Fall eines 
           variablen Umtauschverhältnisses bzw. 
           Wandlungspreises. 
 
           Soweit sich Bruchteile von neuen 
           Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese Bruchteile nach 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen, 
           gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
           werden können. 
 
           Der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und 
           § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen durch 
           Zahlung eines entsprechenden 
           Betrages in Geld bei Ausnutzung des 
           Wandlungsrechts ermäßigt, wenn 
           die Gesellschaft während der 
           Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
           Einräumung des Bezugsrechts an ihre 
           Aktionäre entweder das Grundkapital 
           erhöht oder sonstige Wertpapiere 
           begibt und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
           wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts 
           zustehen würde. Statt einer Zahlung 
           in bar bzw. einer Herabsetzung der 
           Zuzahlung kann auch - soweit möglich 
           -Wandlungspreis ermäßigt 
           werden. Die Bedingungen können 
           darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung, sowie für 
           sonstige Maßnahmen, die zu 
           einer wirtschaftlichen Verwässerung 
           der Options- bzw. Wandlungsrechte 
           führen können, eine wertwahrende 
           Anpassung der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte vorsehen. 
       hh) _Verzinsung_ 
 
           Die Verzinsung der 
           Schuldverschreibungen kann variabel 
           sein. Sie kann ferner von 
           Gewinnkennzahlen der Gesellschaft 
           und/oder des Konzerns (unter 
           Einschluss des Bilanzgewinns oder 
           der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
           festgesetzten Dividende für Aktien 
           der Gesellschaft) abhängig sein. In 
           diesem Fall müssen die 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -5-

Schuldverschreibungen nicht mit 
           einem Umtausch- und/oder 
           Optionsrecht versehen werden. Es 
           kann ferner eine Nachzahlung für in 
           Vorjahren ausgefallene Leistungen 
           vorgesehen werden. 
       ii) _Ermächtigung zur Festlegung 
           weiterer Einzelheiten_ 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
           Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, 
           Options- bzw. Wandlungszeitraum 
           sowie den Options- und 
           Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           Beteiligungsgesellschaft der 
           Gesellschaft festzulegen. 
    b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
       2020: 
 
       Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2020 
       geschaffen mit folgendem Inhalt: 
 
       Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von Aktien bei Ausübung von 
       Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei 
       Erfüllung von Options- oder 
       Wandlungspflichten an die Inhaber bzw. 
       Gläubiger der aufgrund dieses 
       Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen 
       Optionsschuld-, 
       Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen die 'Schuldverschreibungen'). 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
       dem nach Maßgabe der vorstehenden 
       Ermächtigung jeweils festzulegenden 
       Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Schuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder von einer 
       hundertprozentigen unmittelbaren oder 
       mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der 
       Gesellschaft aufgrund dieses 
       Ermächtigungsbeschlusses bis zum 12. Mai 
       2025 ausgegeben oder von der Gesellschaft 
       garantiert werden, von ihren Options- oder 
       Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, 
       soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, 
       ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, 
       oder, soweit die Gesellschaft ein 
       Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
       anstelle der Zahlung des fälligen 
       Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
       gewähren, soweit nicht jeweils ein 
       Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
       zur Bedienung eingesetzt werden. Soweit 
       rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend 
       von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung dieser 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
       1 der Satzung und den neu zu fassenden § 4 
       Abs. 6 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten 
       Kapitals und nach Ablauf sämtlicher 
       Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern 
       sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
       stehenden Anpassungen der Satzung 
       vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital 2020). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie 
 
       - die Inhaber von Wandlungsrechten oder 
         Optionsrechten, die den von der 
         Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
         oder mittelbaren hundertprozentigen 
         Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
         des Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis 
         zum 12. Mai 2025 auszugebenden 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Genussrechte und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen die 'Schuldverschreibungen') 
         beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- 
         bzw. Optionsrechten Gebrauch machen 
         oder 
       - die zur Wandlung verpflichteten 
         Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
         Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
         oder mittelbaren hundertprozentigen 
         Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
         des Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis 
         zum 12. Mai 2025 auszugebenden 
         Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
         Wandlung oder Optionsausübung 
         erfüllen. 
 
       Soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
       Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der 
    Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur 
    Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht 
    über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts 
    nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, 
    welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend 
    unter Ziffer II bekanntgemacht ist. 
12. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte 
    Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist 
    bis zum 17. Mai 2022 (einschließlich) befristet. Nach 
    teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals 
    ("Genehmigtes Kapital 2017") - zuletzt durch die von Vorstand 
    und Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 beschlossene 
    Kapitalerhöhung unter vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
    (siehe hierzu den in dieser Einladung zur Hauptversammlung 
    nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemachten Vorstandsbericht) 
    - beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf 
    EUR 54.524.897,00. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, 
    soll das bestehende genehmigte Kapital durch ein neues 
    genehmigtes Kapital ersetzt werden, das wiederum die 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten 
    Fällen - insbesondere unter den (erleichterten) 
    Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG - vorsieht. Dabei soll das Volumen des neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020 an die aktuellen Verhältnisse 
    angepasst werden und sich nur noch auf EUR 34.000.000,00 
    (entspricht weniger 25 % des aktuellen Grundkapitals) 
    belaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Die in § 6 der Satzung bestehende 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. 
       Mai 2017, das Grundkapital der 
       Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend 
       bedingt auf die Eintragung der unter lit. 
       c) vorgeschlagenen Änderung der 
       Satzung ins Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
       Mai 2025 (einschließlich) das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
       Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes 
       Kapital 2020'). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
       neuen Aktien können auch an ein oder 
       mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
       186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannte 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       ausgegeben werden, sie den Aktionären 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
       Aktionäre, die vorab eine 
       Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
       oder im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       * Für Spitzenbeträge; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
         erfolgt; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien entfallende Anteil am 
         Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
         zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
         der neuen Aktien bestehenden 
         Grundkapitals übersteigt, sofern der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
         den vorgenannten Höchstbetrag sind 
         sämtliche Aktien anzurechnen, die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
         oder in entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung ausgegeben oder 
         veräußert werden; oder 
       * wenn es zum Verwässerungsschutz 
         erforderlich ist, um Inhabern der 
         Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
         der Gesellschaft oder von ihren 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         AktG ausgegeben wurden oder werden, 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- und 
         Optionsrechts zustünde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 festzusetzen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
       Mai 2025 (einschließlich) das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
       Kapital 2020'). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
       neuen Aktien können auch an ein oder 
       mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
       186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       ausgegeben werden, sie den Aktionären 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
       Aktionäre, die vorab eine 
       Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
       oder im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       * Für Spitzenbeträge; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
         erfolgt; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien entfallende Anteil am 
         Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
         zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
         der neuen Aktien bestehenden 
         Grundkapitals übersteigt, sofern der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
         den vorgenannten Höchstbetrag sind 
         sämtliche Aktien anzurechnen, die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
         oder in entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung ausgegeben oder 
         veräußert werden; oder 
       * wenn es zum Verwässerungsschutz 
         erforderlich ist, um Inhabern der 
         Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
         der Gesellschaft oder von ihren 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         AktG ausgegeben wurden oder werden, 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- und 
         Optionsrecht zustünde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 festzusetzen.' 
    d) Vor dem Wirksamwerden der Aufhebung des 
       Genehmigten Kapitals 2017 und der 
       Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 ist beabsichtigt, das bestehende 
       Genehmigte Kapital 2017 noch in dem Umfang 
       unter Gewährung eines Bezugsrechts an die 
       Aktionäre auszunutzen, in dem es zur 
       Gewährung einer Aktiendividende nach 
       Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt 2 
       zu fassenden Beschlusses benötigt wird. 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2017 nur zusammen mit der 
       beschlossenen Schaffung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 mit Änderung des § 6 
       der Satzung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung 
       nach vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis 
       zum 12. Mai 2025 (einschließlich) 
       nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
       sein sollte, nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der 
    Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung zur 
    Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht 
    über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts 
    nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher 
    in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter 
    Ziffer II bekanntgemacht ist. 
13. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsvertrag mit der Capital Stage Solar IPP 
    GmbH* 
 
    Die Encavis AG und die Capital Stage Solar IPP GmbH mit Sitz 
    in Hamburg schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag ("*Vertrag*"). Die Capital Stage Solar 
    IPP GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
    Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der Vertrag 
    dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne 
    von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen der 
    Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP GmbH. Der Inhalt 
    des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung 
    nachfolgend unter Ziffer III am Ende bekanntgemacht. 
 
    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der Capital Stage Solar IPP GmbH und 
    der Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
     Encavis AG, als herrschender Gesellschaft, 
     und der Capital Stage Solar IPP GmbH mit 
     Sitz in Hamburg, als abhängiger 
     Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird 
     zugestimmt.' 
 
    Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung 
    ausliegen: 
 
    - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
      zwischen der Encavis AG und der Capital 
      Stage Solar IPP GmbH 
    - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht des Vorstands der Encavis AG und 
      der Geschäftsführung der Capital Stage 
      Solar IPP GmbH über den Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag 
    - die Jahres- und Konzernabschlüsse der 
      Encavis AG sowie die zusammengefassten 
      Lageberichte für die Encavis AG und den 
      Konzern für die Geschäftsjahre 2017, 2018 
      und 2019 
    - die Jahresabschlüsse der Capital Stage 
      Solar IPP GmbH für die Geschäftsjahre 
      2017, 2018 und 2019 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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