DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-15 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - - ISIN DE000A254047 // WKN A25404 - Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur *ordentlichen Hauptversammlung* der ENCAVIS AG ein, die am *Mittwoch, dem 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr,* *am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767 Hamburg,* in Form einer *virtuellen Hauptversammlung ohne physische* Präsenz der Aktionäre stattfindet. Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020 ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter III. dieser Einladung. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 50.207.308,20 ist wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 35.630.178,22 Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigte r Stückaktie mit Fälligkeit am 16. Juni 2020: Vortrag auf neue EUR 14.577.129,98' Rechnung: Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die Leistung der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die '*Aktiendividende*')) geleistet werden. Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem Dokument erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar. Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 137.039.147,00, eingeteilt in 137.039.147 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindern, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die Dividendenauszahlung, unabhängig davon, welches Wahlrecht der Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 bestellt. Ergänzend wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Prüfer bestellt, sofern der Vorstand die prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung beschließt.' Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 6. *Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung* Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verschärfter regulatorischer Anforderungen und des zunehmenden zeitlichen Umfangs der Mandatsausübung soll die Aufsichtsratsvergütung, die zuletzt 2018 geändert wurde, angepasst werden. Im Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen Präsenzsitzungen sowie seiner Ausschusssitzungen diverse zusätzliche Maßnahmen des Vorstands (12 insgesamt) im Umlaufverfahren beschlossen. Die im Umlaufverfahren zu treffenden Beschlussfassungen bedeuten für jedes Aufsichtsratsmitglied einen nicht unerheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand über die Sitzungsvorbereitungen hinaus. Insbesondere inhaltliche Fragestellungen innerhalb des Gremiums und/oder an den Vorstand in darüber hinausgehenden Telefonkonferenzen sowie Rückfragen per E-Mail müssen als Arbeitsaufwand mit einkalkuliert werden, um eine adäquate und informierte Entscheidungsbasis für die Beschlussfassung zu gewährleisten. Die Einbindung von Aufsichtsratsmitgliedern zwischen den Sitzungen in Form von Umlaufbeschlussfassungen nimmt eher zu, um mit der nötigen Flexibilität auch außerhalb der quartalsweisen Sitzungen Maßnahmen des Vorstands umzusetzen, so dass eine Anhebung der Vergütung als
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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sachgerecht erscheint. Die Anpassung der Vergütung soll für das laufende Geschäftsjahr 2020 gelten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) § 15 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, Vergütung von EUR 30.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche Vergütung. 2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 60.000,00, sein Stellvertreter eine jährlich feste Vergütung von EUR 45.000,00. 3. Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Vorsitzenden des Personalausschusses jeweils EUR 20.000,00 und für jedes andere Mitglied des Prüfungs- oder Personalausschusses EUR 15.000,00. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt. 4. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss in diesem Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. 5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, an der sie als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats am Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. 6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungs- oder dem Personalausschuss angehörten oder das jeweilige Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter ausübten, erhalten die Vergütung entsprechend zeitanteilig. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. 7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen - einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. Des Weiteren haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch darauf, dass die Gesellschaft eine angemessene Vermögensschadens-Haftpflichtversiche rung für sie abschließt." b) Mit Wirksamwerden der Änderung von § 15 der Satzung durch Eintragung der Satzungsänderung unter vorstehender Ziffer a) findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr erstmals Anwendung. Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 vorbehalten bleibt. 7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)* Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ("*ARUG II*") geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften genügt künftig nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Nach dem derzeit gültigen § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt eine entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag (record date) vor der Hauptversammlung beziehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.' b) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 8. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung* Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu 2.320.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 2.320.000,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Insgesamt wurden 1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben, wovon 50.000 ausgeübt wurden und 1.710.000 verfallen sind. Am heutigen Tage sind noch 150.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausstehend. Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 hat bereits die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das Bedingte Kapital III auf die zum 18. Mai 2017 noch ausstehenden Aktienoptionen angepasst. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das Bedingte Kapital III wird von EUR 590.000,00 auf EUR 150.000,00 herabgesetzt. b) Satzungsänderung: § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III').' 9. *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende Satzungsänderung* Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ist bis zum 17. Mai 2022 befristet. Die Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc Mitteilungen vom 6. September 2017 bekannt gegebenen Begebung einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 97,3 Millionen ausgenutzt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Hybrid-Wandelanleihe werden insgesamt 12.825.220 Aktien benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2017 bedient werden.
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Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2017 entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 25.234.730,00 auf EUR 12.825.220,00 herabgesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die durch die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts wird aufgehoben. b) Das Bedingte Kapital 2017 wird von EUR 25.304.730,00 auf EUR 12.825.220,00 herabgesetzt. c) Satzungsänderung: § 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 12.825.220,00 durch Ausgabe von bis zu 12.825.220 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017).' d) Der Vorstand wird angewiesen, die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2017, die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2018 und die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2020 gemeinsam zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende Satzungsänderung* Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ist bis zum 7. Mai 2023 befristet. Die Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc Mitteilung vom 5. September 2019 bekannt gegebenen Aufstockung der im Jahr 2017 begebenen Hybrid-Wandelanleihe durch die Begebung neuer Schuldverschreibungen - unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - im Gesamtnennbetrag von EUR 53 Millionen ausgenutzt und damit die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses teilweise verbraucht. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen neuen Schuldverschreibungen werden insgesamt 7.282.000 Aktien benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2018 bedient werden. Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2018 entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 herabgesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die durch die Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts wird aufgehoben. b) Das Bedingte Kapital 2018 wird von EUR 19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 herabgesetzt. c) Satzungsänderung: § 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.282.200,00 durch Ausgabe von bis zu 7.282.200 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018).' 11. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2020 sowie die entsprechende Satzungsänderung* Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeiten zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur und die erforderliche Flexibilität zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen werden. Dabei soll der maximale Gesamtnennbetrag der unter der neu zu schaffenden Ermächtigung auszugebenden Schuldverschreibungen unverändert EUR 300.000.000,00 betragen (so wie bei den von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 unter damaligen Tagesordnungspunkt 13 und am 8. Mai 2018 unter damaligen Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigungen) und das Volumen des zur Bedienung der Schuldverschreibungen zu schaffenden neuen bedingten Kapitals 2020 EUR 14.000.000,00 (entspricht rund 10 % des aktuellen Grundkapitals) betragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen: aa) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl_ Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options-/Wandelschuldverschreibungen , Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen auch 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 auszugeben und den Gläubigern (nachfolgend die 'Inhaber') der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen, Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 14.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. bb) _Währung, Ausgabe durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt ist_ Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine hundertprozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. cc) _Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss_ Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Kreditinstituten gleichgestellt sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen. Werden Schuldverschreibungen von einer hundertprozentigen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - Für Spitzenbeträge; - wenn und soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage erfolgt und der Ausgabepreis ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und die so ausgegebenen Schuldverschreibungen nur Umtausch- und/oder Optionsrechte auf Aktien von
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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bis zu 10 % des Grundkapitals gewähren; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; - soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung eines Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; oder - soweit die Schuldverschreibungen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen gegen Bar- und/oder Sachgegenleistungen ausgegeben werden. dd) _Options- und Wandlungsrecht_ Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen der Schuldverschreibung zum Bezug von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den festgelegten Bedingungen der Schuldverschreibungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. ee) _Gewährung bestehender Aktien_ Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern deren Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. ff) _Options- und Wandlungspflicht_ Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Fälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In letztgenanntem Fall kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an mindestens fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ermittlung des Wandlungs- bzw. Optionspreises nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des in lit. gg) genannten Mindestbetrags liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten. gg) _Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises_ Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist (oben lit. ff )), mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung des Bezugsrechts - mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Diese vorstehenden Vorgaben gelten auch im Fall eines variablen Umtauschverhältnisses bzw. Wandlungspreises. Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausnutzung des Wandlungsrechts ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung des Bezugsrechts an ihre Aktionäre entweder das Grundkapital erhöht oder sonstige Wertpapiere begibt und den Inhabern von Schuldverschreibungen kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich -Wandlungspreis ermäßigt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, sowie für sonstige Maßnahmen, die zu einer wirtschaftlichen Verwässerung der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen. hh) _Verzinsung_ Die Verzinsung der Schuldverschreibungen kann variabel sein. Sie kann ferner von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien der Gesellschaft) abhängig sein. In diesem Fall müssen die
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DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -5-
Schuldverschreibungen nicht mit einem Umtausch- und/oder Optionsrecht versehen werden. Es kann ferner eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorgesehen werden. ii) _Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten_ Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft festzulegen. b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2020: Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2020 geschaffen mit folgendem Inhalt: Das Grundkapital ist um bis zu EUR 14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen Optionsschuld-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die 'Schuldverschreibungen'). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses bis zum 12. Mai 2025 ausgegeben oder von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung dieser bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 der Satzung und den neu zu fassenden § 4 Abs. 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. c) Satzungsänderung § 4 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt: 'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie - die Inhaber von Wandlungsrechten oder Optionsrechten, die den von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis zum 12. Mai 2025 auszugebenden Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen die 'Schuldverschreibungen') beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder - die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren hundertprozentigen Beteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis zum 12. Mai 2025 auszugebenden Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.' *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemacht ist. 12. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung* Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 17. Mai 2022 (einschließlich) befristet. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals ("Genehmigtes Kapital 2017") - zuletzt durch die von Vorstand und Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 beschlossene Kapitalerhöhung unter vereinfachten Bezugsrechtsausschluss (siehe hierzu den in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemachten Vorstandsbericht) - beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 54.524.897,00. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll das bestehende genehmigte Kapital durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen - insbesondere unter den (erleichterten) Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - vorsieht. Dabei soll das Volumen des neuen Genehmigten Kapitals 2020 an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden und sich nur noch auf EUR 34.000.000,00 (entspricht weniger 25 % des aktuellen Grundkapitals) belaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2017, das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung ins Handelsregister aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
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Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: * Für Spitzenbeträge; * wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt; * wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder * wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrechts zustünde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 festzusetzen. c) Satzungsänderung § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020'). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: * Für Spitzenbeträge; * wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt; * wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden; oder * wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- und Optionsrecht zustünde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020 festzusetzen.' d) Vor dem Wirksamwerden der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2020 ist beabsichtigt, das bestehende Genehmigte Kapital 2017 noch in dem Umfang unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre auszunutzen, in dem es zur Gewährung einer Aktiendividende nach Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt 2 zu fassenden Beschlusses benötigt wird. Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017 nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020 mit Änderung des § 6 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemacht ist. 13. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Capital Stage Solar IPP GmbH* Die Encavis AG und die Capital Stage Solar IPP GmbH mit Sitz in Hamburg schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("*Vertrag*"). Die Capital Stage Solar IPP GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der Vertrag dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen der Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP GmbH. Der Inhalt des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer III am Ende bekanntgemacht. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Capital Stage Solar IPP GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Encavis AG, als herrschender Gesellschaft, und der Capital Stage Solar IPP GmbH mit Sitz in Hamburg, als abhängiger Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird zugestimmt.' Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen: - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP GmbH - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Encavis AG und der Geschäftsführung der Capital Stage Solar IPP GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - die Jahres- und Konzernabschlüsse der Encavis AG sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Encavis AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 - die Jahresabschlüsse der Capital Stage Solar IPP GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019
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