DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-15 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 -
- ISIN DE000A254047 // WKN A25404 - Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur *ordentlichen Hauptversammlung*
der ENCAVIS AG ein,
die am *Mittwoch, dem 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr,*
*am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767
Hamburg,*
in Form einer *virtuellen Hauptversammlung ohne physische* Präsenz der
Aktionäre stattfindet.
Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020 ab
11:00 Uhr live in Bild und Ton für die
Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise hierzu
finden Sie unter III. dieser Einladung.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert
werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172
AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des
Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR
50.207.308,20 ist wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 35.630.178,22
Dividende von EUR
0,26 je
dividendenberechtigte
r Stückaktie
mit Fälligkeit am 16.
Juni 2020:
Vortrag auf neue EUR 14.577.129,98'
Rechnung:
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i)
ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der
Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den
verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der
Gesellschaft (die Leistung der Dividende in Form von Aktien
der Gesellschaft (die '*Aktiendividende*')) geleistet werden.
Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der
Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem
Dokument erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere
Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien
und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar.
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende
Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der
Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in
Höhe von EUR 137.039.147,00, eingeteilt in 137.039.147
Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die
Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt
unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme vermindern, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.
Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem
zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die
Dividendenauszahlung, unabhängig davon, welches Wahlrecht der
Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Vorstands, die im
Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger
Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird
als Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs
2020 bestellt. Ergänzend wird die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum
Prüfer bestellt, sofern der Vorstand die
prüferische Durchsicht etwaiger
zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen für den Zeitraum bis
zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
beschließt.'
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass
diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission).
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat
erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen
oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen
Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer
Unabhängigkeit begründen können.
6. *Beschlussfassung über die Neuregelung der
Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung*
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die
Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verschärfter
regulatorischer Anforderungen und des zunehmenden zeitlichen
Umfangs der Mandatsausübung soll die Aufsichtsratsvergütung,
die zuletzt 2018 geändert wurde, angepasst werden. Im
Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat außerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen Präsenzsitzungen
sowie seiner Ausschusssitzungen diverse zusätzliche
Maßnahmen des Vorstands (12 insgesamt) im Umlaufverfahren
beschlossen. Die im Umlaufverfahren zu treffenden
Beschlussfassungen bedeuten für jedes Aufsichtsratsmitglied
einen nicht unerheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand über
die Sitzungsvorbereitungen hinaus. Insbesondere inhaltliche
Fragestellungen innerhalb des Gremiums und/oder an den
Vorstand in darüber hinausgehenden Telefonkonferenzen sowie
Rückfragen per E-Mail müssen als Arbeitsaufwand mit
einkalkuliert werden, um eine adäquate und informierte
Entscheidungsbasis für die Beschlussfassung zu gewährleisten.
Die Einbindung von Aufsichtsratsmitgliedern zwischen den
Sitzungen in Form von Umlaufbeschlussfassungen nimmt eher zu,
um mit der nötigen Flexibilität auch außerhalb der
quartalsweisen Sitzungen Maßnahmen des Vorstands
umzusetzen, so dass eine Anhebung der Vergütung als
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -2-
sachgerecht erscheint. Die Anpassung der Vergütung soll für
das laufende Geschäftsjahr 2020 gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) § 15 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält eine jährliche feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare,
Vergütung von EUR 30.000,00. Für die
Tätigkeit in den Ausschüssen des
Aufsichtsrats erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats eine
zusätzliche jährliche Vergütung.
2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1
genannten Vergütung erhält der
Vorsitzende des Aufsichtsrats eine
jährliche feste Vergütung von EUR
60.000,00, sein Stellvertreter eine
jährlich feste Vergütung von EUR
45.000,00.
3. Die zusätzliche Vergütung gemäß
Absatz 1 Satz 2 beträgt für den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und den Vorsitzenden des
Personalausschusses jeweils EUR
20.000,00 und für jedes andere
Mitglied des Prüfungs- oder
Personalausschusses EUR 15.000,00.
Die Mitgliedschaft im
Nominierungsausschuss bleibt
unberücksichtigt.
4. Die Vergütung der
Ausschusstätigkeiten für ein
Geschäftsjahr setzt voraus, dass der
betreffende Ausschuss in diesem
Zeitraum zur Erfüllung seiner
Aufgaben getagt hat.
5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse erhalten für jede
Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung,
an der sie als Mitglieder teilnehmen,
ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00.
Dies gilt unabhängig davon, ob die
Mitglieder des Aufsichtsrats am
Sitzungsort physisch anwesend oder
lediglich per Telefon oder auf andere
Weise zugeschaltet sind oder ob die
Sitzung als Telefon- oder
Videokonferenz abgehalten wird. Für
mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats
und/oder seiner Ausschüsse an einem
Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur
einmal gezahlt.
6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder
dem Prüfungs- oder dem
Personalausschuss angehörten oder das
jeweilige Amt als Vorsitzender oder
Stellvertreter ausübten, erhalten die
Vergütung entsprechend zeitanteilig.
Eine zeitanteilige Vergütung für
Ausschusstätigkeiten setzt voraus,
dass der betreffende Ausschuss im
entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung
seiner Aufgaben getagt hat.
7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden
die durch die Ausübung ihres Amtes
entstehenden Auslagen -
einschließlich einer etwaigen
auf die Vergütung und den
Auslagenersatz entfallenden
Umsatzsteuer - erstattet. Des
Weiteren haben die
Aufsichtsratsmitglieder Anspruch
darauf, dass die Gesellschaft eine
angemessene
Vermögensschadens-Haftpflichtversiche
rung für sie abschließt."
b) Mit Wirksamwerden der Änderung von §
15 der Satzung durch Eintragung der
Satzungsänderung unter vorstehender Ziffer
a) findet die Neuregelung der
Aufsichtsratsvergütung für das am 1. Januar
2020 begonnene Geschäftsjahr erstmals
Anwendung.
Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113
Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021
vorbehalten bleibt.
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der
Satzung (Teilnahmerecht)*
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu
erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie ("*ARUG II*") geändert. Bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften genügt künftig
nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der
Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG.
Nach dem derzeit gültigen § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit
geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein
Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von
Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform in deutscher
oder englischer Sprache zu erbringen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die
Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu
vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020
und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen
zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des
Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits
jetzt eine entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen
werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
a) § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'Der Nachweis des Aktienbesitzes muss
sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag
(record date) vor der Hauptversammlung
beziehen. Die Aktionäre haben ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür reicht
ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform (§126b BGB) durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG aus.'
b) Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung der Satzung erst nach dem
3. September 2020 zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
8. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des bestehenden
Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung*
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte
den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20.
Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu
2.320.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der
Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben, dass jede
Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der
Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war
dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 2.320.000,00
bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Insgesamt wurden
1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben, wovon 50.000 ausgeübt
wurden und 1.710.000 verfallen sind. Am heutigen Tage sind
noch 150.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der
Gesellschaft ausstehend.
Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 hat bereits die
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das
Bedingte Kapital III auf die zum 18. Mai 2017 noch
ausstehenden Aktienoptionen angepasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Das Bedingte Kapital III wird von EUR
590.000,00 auf EUR 150.000,00
herabgesetzt.
b) Satzungsänderung:
§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR
150.000,00 durch Ausgabe von bis zu
150.000 auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes
Kapital III').'
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der
Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilten Ermächtigung zur
Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden
Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende
Satzungsänderung*
Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte
Ermächtigung zur Ausgabe von
Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser
Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts ist bis zum 17. Mai 2022 befristet. Die
Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc
Mitteilungen vom 6. September 2017 bekannt gegebenen Begebung
einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 97,3
Millionen ausgenutzt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
dieser Hybrid-Wandelanleihe werden insgesamt 12.825.220 Aktien
benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2017 bedient werden.
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -3-
Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung
keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung
soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2017
entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR
25.234.730,00 auf EUR 12.825.220,00 herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Die durch die Hauptversammlung vom 18.
Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur
Ausgabe von
Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts wird aufgehoben.
b) Das Bedingte Kapital 2017 wird von EUR
25.304.730,00 auf EUR 12.825.220,00
herabgesetzt.
c) Satzungsänderung:
§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR
12.825.220,00 durch Ausgabe von bis zu
12.825.220 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2017).'
d) Der Vorstand wird angewiesen, die
Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2017,
die Herabsetzung des Bedingten Kapitals
2018 und die Schaffung des neuen
Bedingten Kapitals 2020 gemeinsam zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der
Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zur
Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden
Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende
Satzungsänderung*
Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilte
Ermächtigung zur Ausgabe von
Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser
Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts ist bis zum 7. Mai 2023 befristet. Die
Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc
Mitteilung vom 5. September 2019 bekannt gegebenen Aufstockung
der im Jahr 2017 begebenen Hybrid-Wandelanleihe durch die
Begebung neuer Schuldverschreibungen - unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre - im Gesamtnennbetrag von EUR 53
Millionen ausgenutzt und damit die Möglichkeit des
erleichterten Bezugsrechtsausschlusses teilweise verbraucht.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen neuen
Schuldverschreibungen werden insgesamt 7.282.000 Aktien
benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2018 bedient werden.
Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung
keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung
soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2018
entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR
19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Die durch die Hauptversammlung vom 8. Mai
2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe
von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts wird aufgehoben.
b) Das Bedingte Kapital 2018 wird von EUR
19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00
herabgesetzt.
c) Satzungsänderung:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR
7.282.200,00 durch Ausgabe von bis zu
7.282.200 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2018).'
11. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung
zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer
Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen
bedingten Kapitals 2020 sowie die entsprechende
Satzungsänderung*
Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeiten zur
Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur und die
erforderliche Flexibilität zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen unter vereinfachtem
Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu geben, soll eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe von
Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser
Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts geschaffen werden. Dabei soll der maximale
Gesamtnennbetrag der unter der neu zu schaffenden Ermächtigung
auszugebenden Schuldverschreibungen unverändert EUR
300.000.000,00 betragen (so wie bei den von der
Hauptversammlung am 18. Mai 2017 unter damaligen
Tagesordnungspunkt 13 und am 8. Mai 2018 unter damaligen
Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigungen) und das
Volumen des zur Bedienung der Schuldverschreibungen zu
schaffenden neuen bedingten Kapitals 2020 EUR 14.000.000,00
(entspricht rund 10 % des aktuellen Grundkapitals) betragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von
Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen:
aa) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag,
Aktienzahl_
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
12. Mai 2025 (einschließlich)
einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber oder auf den Namen lautende
Options-/Wandelschuldverschreibungen
, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
(nachfolgend zusammen auch
'Schuldverschreibungen') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
300.000.000,00 auszugeben und den
Gläubigern (nachfolgend die
'Inhaber') der jeweiligen, unter
sich gleichberechtigten
Teilschuldverschreibungen, Options-
bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf
den Inhaber lautende Aktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt
bis zu EUR 14.000.000,00 nach
näherer Maßgabe der Bedingungen
der Schuldverschreibungen zu
gewähren.
bb) _Währung, Ausgabe durch
Gesellschaften, an denen die
Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt
ist_
Die Schuldverschreibungen können
außer in Euro auch unter
Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Die Schuldverschreibungen
können auch durch eine
hundertprozentige unmittelbare oder
mittelbare Beteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft ausgegeben werden;
für diesen Fall wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Gesellschaft
die Garantie für
Schuldverschreibungen zu übernehmen
und den Inhabern von
Schuldverschreibungen Options- bzw.
Wandlungsrechte auf neue, auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren.
cc) _Bezugsrechtsgewährung,
Bezugsrechtsausschluss_
Die Schuldverschreibungen sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie
können auch von einem Kreditinstitut
oder einem Konsortium von
Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Kreditinstituten gleichgestellt sind
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätige
Unternehmen. Werden
Schuldverschreibungen von einer
hundertprozentigen mittelbaren oder
unmittelbaren
Beteiligungsgesellschaft ausgegeben,
hat die Gesellschaft die Gewährung
des gesetzlichen Bezugsrechts für
die Aktionäre der Gesellschaft nach
Maßgabe der vorstehenden Sätze
sicherzustellen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen
auszuschließen:
- Für Spitzenbeträge;
- wenn und soweit die Ausgabe der
Schuldverschreibungen gegen Bareinlage
erfolgt und der Ausgabepreis ihren
nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich unterschreitet und
die so ausgegebenen
Schuldverschreibungen nur Umtausch-
und/oder Optionsrechte auf Aktien von
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -4-
bis zu 10 % des Grundkapitals
gewähren; auf den vorgenannten
Höchstbetrag sind sämtliche Aktien
anzurechnen, die unter Ausschluss des
Bezugsrechts nach oder in
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt
der Eintragung dieser Ermächtigung
ausgegeben oder veräußert werden;
- soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von bereits zuvor
ausgegebenen Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu
können, wie es ihnen nach Ausübung
eines Options- oder Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Options-
oder Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde; oder
- soweit die Schuldverschreibungen in
Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen
gegen Bar- und/oder
Sachgegenleistungen ausgegeben werden.
dd) _Options- und Wandlungsrecht_
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein
oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach
näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Bedingungen
der Schuldverschreibung zum Bezug
von neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft
berechtigen. Die Optionsbedingungen
können vorsehen, dass der
Optionspreis auch durch
Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und
gegebenenfalls eine bare Zuzahlung
erfüllt werden kann. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der auf
die je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibungen nicht
übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber das unentziehbare Recht,
ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den festgelegten
Bedingungen der
Schuldverschreibungen in neue, auf
den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft umzutauschen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrags oder
des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für
eine Aktie der Gesellschaft und kann
auf eine volle Zahl auf- oder
abgerundet werden. Es kann
vorgesehen werden, dass das
Umtauschverhältnis variabel ist und
der Wandlungspreis innerhalb einer
festzulegenden Bandbreite in
Abhängigkeit von der Entwicklung des
Aktienkurses während der Laufzeit
oder während eines bestimmten
Zeitraums innerhalb der Laufzeit
festgesetzt wird. Ferner können eine
in bar zu leistende Zuzahlung und
die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Der
anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die je
Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibungen nicht
übersteigen.
ee) _Gewährung bestehender Aktien_
Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können das
Recht der Gesellschaft vorsehen, im
Falle der Wandlung bzw.
Optionsausübung nicht neue Aktien zu
gewähren, sondern deren Gegenwert in
Geld zu zahlen. Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können auch
vorsehen, dass die
Schuldverschreibungen nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien
aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft
gewandelt werden können bzw. das
Optionsrecht oder die Optionspflicht
durch Lieferung solcher Aktien
erfüllt werden kann.
ff) _Options- und Wandlungspflicht_
Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können auch
eine Wandlungs- oder Optionspflicht
zum Ende der Laufzeit oder zu einem
anderen Zeitpunkt (jeweils auch
'Fälligkeit') oder das Recht der
Gesellschaft vorsehen, bei
Fälligkeit der Schuldverschreibungen
den Anleihegläubigern ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrages Aktien der
Gesellschaft zu gewähren. In
letztgenanntem Fall kann der
Options- bzw. Wandlungspreis nach
näherer Maßgabe der Options-
bzw. Anleihebedingungen dem
Durchschnittskurs der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder
einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse an
mindestens fünf Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Ermittlung des
Wandlungs- bzw. Optionspreises nach
näherer Maßgabe der
Emissionsbedingungen entsprechen,
auch wenn dieser unterhalb des in
lit. gg) genannten Mindestbetrags
liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs.
2 AktG ist zu beachten.
gg) _Optionspreis, Wandlungspreis,
wertwahrende Anpassung des Options-
oder Wandlungspreises_
Der jeweils festzusetzende Options-
oder Wandlungspreis für eine
Stückaktie der Gesellschaft muss mit
Ausnahme der Fälle, in denen eine
Ersetzungsbefugnis oder eine
Wandlungspflicht vorgesehen ist
(oben lit. ff )), mindestens 80 %
des durchschnittlichen
Schlussauktionspreises der Aktien
der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
den zehn Börsentagen vor dem Tag der
Beschlussfassung durch den Vorstand
über die Begebung der
Schuldverschreibungen betragen oder
- für den Fall der Einräumung des
Bezugsrechts - mindestens 80 % des
durchschnittlichen
Schlussauktionspreises der Aktien
der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der Tage, an denen die
Bezugsrechte an der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main gehandelt werden,
mit Ausnahme der beiden letzten
Börsentage des Bezugsrechtshandels,
entsprechen. Diese vorstehenden
Vorgaben gelten auch im Fall eines
variablen Umtauschverhältnisses bzw.
Wandlungspreises.
Soweit sich Bruchteile von neuen
Aktien ergeben, kann vorgesehen
werden, dass diese Bruchteile nach
Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum
Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis
wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und
§ 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer
Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Bedingungen
der Schuldverschreibungen durch
Zahlung eines entsprechenden
Betrages in Geld bei Ausnutzung des
Wandlungsrechts ermäßigt, wenn
die Gesellschaft während der
Wandlungs- oder Optionsfrist unter
Einräumung des Bezugsrechts an ihre
Aktionäre entweder das Grundkapital
erhöht oder sonstige Wertpapiere
begibt und den Inhabern von
Schuldverschreibungen kein
Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt
wird, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts
zustehen würde. Statt einer Zahlung
in bar bzw. einer Herabsetzung der
Zuzahlung kann auch - soweit möglich
-Wandlungspreis ermäßigt
werden. Die Bedingungen können
darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung, sowie für
sonstige Maßnahmen, die zu
einer wirtschaftlichen Verwässerung
der Options- bzw. Wandlungsrechte
führen können, eine wertwahrende
Anpassung der Wandlungs- bzw.
Optionsrechte vorsehen.
hh) _Verzinsung_
Die Verzinsung der
Schuldverschreibungen kann variabel
sein. Sie kann ferner von
Gewinnkennzahlen der Gesellschaft
und/oder des Konzerns (unter
Einschluss des Bilanzgewinns oder
der durch Gewinnverwendungsbeschluss
festgesetzten Dividende für Aktien
der Gesellschaft) abhängig sein. In
diesem Fall müssen die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -5-
Schuldverschreibungen nicht mit
einem Umtausch- und/oder
Optionsrecht versehen werden. Es
kann ferner eine Nachzahlung für in
Vorjahren ausgefallene Leistungen
vorgesehen werden.
ii) _Ermächtigung zur Festlegung
weiterer Einzelheiten_
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und
Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie den Options- und
Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im
Einvernehmen mit den Organen der die
Schuldverschreibungen begebenden
Beteiligungsgesellschaft der
Gesellschaft festzulegen.
b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
2020:
Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2020
geschaffen mit folgendem Inhalt:
Das Grundkapital ist um bis zu EUR
14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu
14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien bei Ausübung von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei
Erfüllung von Options- oder
Wandlungspflichten an die Inhaber bzw.
Gläubiger der aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen
Optionsschuld-,
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen die 'Schuldverschreibungen').
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu
dem nach Maßgabe der vorstehenden
Ermächtigung jeweils festzulegenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von
Schuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder von einer
hundertprozentigen unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der
Gesellschaft aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses bis zum 12. Mai
2025 ausgegeben oder von der Gesellschaft
garantiert werden, von ihren Options- oder
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder,
soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind,
ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen,
oder, soweit die Gesellschaft ein
Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu
gewähren, soweit nicht jeweils ein
Barausgleich gewährt oder eigene Aktien
zur Bedienung eingesetzt werden. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung dieser
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs.
1 der Satzung und den neu zu fassenden § 4
Abs. 6 der Satzung entsprechend der
jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals und nach Ablauf sämtlicher
Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.
c) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR
14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu
14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2020). Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie
- die Inhaber von Wandlungsrechten oder
Optionsrechten, die den von der
Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren hundertprozentigen
Beteiligungsgesellschaften aufgrund
des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis
zum 12. Mai 2025 auszugebenden
Optionsschuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen die 'Schuldverschreibungen')
beigefügt sind, von ihrem Wandlungs-
bzw. Optionsrechten Gebrauch machen
oder
- die zur Wandlung verpflichteten
Inhaber bzw. Gläubiger der von der
Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren hundertprozentigen
Beteiligungsgesellschaften aufgrund
des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis
zum 12. Mai 2025 auszugebenden
Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur
Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen.
Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die Gewinnbeteiligung neuer Aktien
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
bedingten Kapitals anzupassen.'
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der
Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG*
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur
Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts
nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet,
welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend
unter Ziffer II bekanntgemacht ist.
12. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die
entsprechende Satzungsänderung*
Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte
Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist
bis zum 17. Mai 2022 (einschließlich) befristet. Nach
teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals
("Genehmigtes Kapital 2017") - zuletzt durch die von Vorstand
und Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 beschlossene
Kapitalerhöhung unter vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
(siehe hierzu den in dieser Einladung zur Hauptversammlung
nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemachten Vorstandsbericht)
- beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf
EUR 54.524.897,00.
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig
flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die
Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können,
soll das bestehende genehmigte Kapital durch ein neues
genehmigtes Kapital ersetzt werden, das wiederum die
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten
Fällen - insbesondere unter den (erleichterten)
Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG - vorsieht. Dabei soll das Volumen des neuen
Genehmigten Kapitals 2020 an die aktuellen Verhältnisse
angepasst werden und sich nur noch auf EUR 34.000.000,00
(entspricht weniger 25 % des aktuellen Grundkapitals)
belaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Die in § 6 der Satzung bestehende
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18.
Mai 2017, das Grundkapital der
Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend
bedingt auf die Eintragung der unter lit.
c) vorgeschlagenen Änderung der
Satzung ins Handelsregister aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12.
Mai 2025 (einschließlich) das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000
neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien gegen Bareinlage und/oder
Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes
Kapital 2020'). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien können auch an ein oder
mehrere Kreditinstitute oder andere in §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannte
Unternehmen mit der Verpflichtung
ausgegeben werden, sie den Aktionären
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder
auch teilweise im Wege eines unmittelbaren
Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte
Aktionäre, die vorab eine
Festbezugsvereinbarung abgegeben haben),
oder im Übrigen im Wege eines
mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -6-
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
* Für Spitzenbeträge;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen (einschließlich
der Erhöhung des Anteilsbesitzes)
erfolgt;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien entfallende Anteil am
Grundkapital insgesamt weder 10 % des
zum Zeitpunkt der Eintragung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals übersteigt, sofern der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich unterschreitet. Auf
den vorgenannten Höchstbetrag sind
sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach
oder in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem
Zeitpunkt der Eintragung dieser
Ermächtigung ausgegeben oder
veräußert werden; oder
* wenn es zum Verwässerungsschutz
erforderlich ist, um Inhabern der
Wandlungs- und Optionsrechte, die von
der Gesellschaft oder von ihren
Konzernunternehmen im Sinne des § 18
AktG ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- und
Optionsrechts zustünde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2020 festzusetzen.
c) Satzungsänderung
§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12.
Mai 2025 (einschließlich) das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000
neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien gegen Bareinlage und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes
Kapital 2020'). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien können auch an ein oder
mehrere Kreditinstitute oder andere in §
186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte
Unternehmen mit der Verpflichtung
ausgegeben werden, sie den Aktionären
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder
auch teilweise im Wege eines unmittelbaren
Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte
Aktionäre, die vorab eine
Festbezugsvereinbarung abgegeben haben),
oder im Übrigen im Wege eines
mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
* Für Spitzenbeträge;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen (einschließlich
der Erhöhung des Anteilsbesitzes)
erfolgt;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien entfallende Anteil am
Grundkapital insgesamt weder 10 % des
zum Zeitpunkt der Eintragung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe
der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals übersteigt, sofern der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich unterschreitet. Auf
den vorgenannten Höchstbetrag sind
sämtliche Aktien anzurechnen, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach
oder in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem
Zeitpunkt der Eintragung dieser
Ermächtigung ausgegeben oder
veräußert werden; oder
* wenn es zum Verwässerungsschutz
erforderlich ist, um Inhabern der
Wandlungs- und Optionsrechte, die von
der Gesellschaft oder von ihren
Konzernunternehmen im Sinne des § 18
AktG ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- und
Optionsrecht zustünde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2020 festzusetzen.'
d) Vor dem Wirksamwerden der Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2017 und der
Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2020 ist beabsichtigt, das bestehende
Genehmigte Kapital 2017 noch in dem Umfang
unter Gewährung eines Bezugsrechts an die
Aktionäre auszunutzen, in dem es zur
Gewährung einer Aktiendividende nach
Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt 2
zu fassenden Beschlusses benötigt wird.
Der Vorstand wird angewiesen, die
Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2017 nur zusammen mit der
beschlossenen Schaffung des Genehmigten
Kapitals 2020 mit Änderung des § 6
der Satzung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung
nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020
und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis
zum 12. Mai 2025 (einschließlich)
nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
sein sollte, nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG*
Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung zur
Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts
nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher
in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter
Ziffer II bekanntgemacht ist.
13. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der Capital Stage Solar IPP
GmbH*
Die Encavis AG und die Capital Stage Solar IPP GmbH mit Sitz
in Hamburg schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ("*Vertrag*"). Die Capital Stage Solar
IPP GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der
Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der Vertrag
dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne
von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen der
Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP GmbH. Der Inhalt
des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung
nachfolgend unter Ziffer III am Ende bekanntgemacht.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Capital Stage Solar IPP GmbH und
der Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Dem Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der
Encavis AG, als herrschender Gesellschaft,
und der Capital Stage Solar IPP GmbH mit
Sitz in Hamburg, als abhängiger
Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird
zugestimmt.'
Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung
ausliegen:
- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Encavis AG und der Capital
Stage Solar IPP GmbH
- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Encavis AG und
der Geschäftsführung der Capital Stage
Solar IPP GmbH über den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag
- die Jahres- und Konzernabschlüsse der
Encavis AG sowie die zusammengefassten
Lageberichte für die Encavis AG und den
Konzern für die Geschäftsjahre 2017, 2018
und 2019
- die Jahresabschlüsse der Capital Stage
Solar IPP GmbH für die Geschäftsjahre
2017, 2018 und 2019
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -7-
14. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH*
Die Encavis AG und die SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz in
Halle (Saale) schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ("*Vertrag*"). Die SOLARPARK
NEUHAUSEN GMBH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft
der Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der
Vertrag dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses
im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG)
zwischen der Encavis AG und der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH. Der
Inhalt des Vertrages ist in dieser Einladung zur
Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer III am Ende
bekanntgemacht.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH und der
Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Dem Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der
Encavis AG, als herrschende Gesellschaft,
und der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz
in Halle (Saale), als abhängige
Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird
zugestimmt.'
Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung
ausliegen:
- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Encavis AG und der SOLARPARK
NEUHAUSEN GMBH
- der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
Bericht des Vorstands der Encavis AG und
der Geschäftsführung der SOLARPARK
NEUHAUSEN GMBH über den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag
- die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie
die zusammengefassten Lageberichte der
Encavis AG und den Konzern für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019
- die Jahresabschlüsse der SOLARPARK
NEUHAUSEN GMBH für die Geschäftsjahre
2017, 2018 und 2019
II. *Berichte an die Hauptversammlung*
1. *Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der
Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG*
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung
zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
erstattet, weshalb er ermächtigt werden
möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre entscheiden zu können. Der
Bericht hat folgenden Inhalt:
Mit dem Vorschlag zu Punkt 11 der
Tagesordnung, einer Ermächtigung zur Ausgabe
von Options-/Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
(nachfolgend zusammen auch
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 300.000.000,00 sowie zur
Schaffung eines dazugehörigen Bedingten
Kapitals 2020 von bis zu EUR 14.000.000,00,
sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur
Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert
werden, um dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt
günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu
einer im Interesse der Gesellschaft liegenden
flexiblen und zeitnahen Finanzierung
weiterhin zu eröffnen. Mit der
vorgeschlagenen Fassung soll sowohl eine
Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als
auch eine weitere Flexibilisierung erreicht
werden. Insgesamt sollen
Schuldverschreibungen bis zu einem
Gesamtnennbetrag von EUR 300.000.000,00, die
zum Bezug von bis zu 14.000.000 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft berechtigen, begeben werden
können. Wegen der Einzelheiten der
Ermächtigung wird auf den zu
Tagesordnungspunkt 11 abgedruckten
Beschlussvorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat verwiesen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das
gesetzliche Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m.
§ 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu
erleichtern, kann entsprechend der üblichen
Praxis bei der Unternehmensfinanzierung von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut
oder ein Konsortium von Kreditinstituten
auszugeben mit der Verpflichtung, den
Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem
Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses im
Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils
ausgegebenen Schuldverschreibungen. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge würden insbesondere bei der
Ausgabe von Anleihen in runden Beträgen die
technische Durchführung der Emission und die
Ausübung des Bezugsrechts erheblich
erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber von bereits
ausgegebenen Schuldverschreibungen hat den
Vorteil, dass der Wandlungs- bzw.
Optionspreis für die bereits ausgegebenen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht
ermäßigt zu werden braucht und dadurch
insgesamt ein höherer Mittelzufluss
ermöglicht wird. Beide Fälle des
Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im
Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre vollständig
auszuschließen, wenn die Ausgabe der
Schuldverschreibungen die Volumenvorgaben und
die übrigen Anforderungen für einen
Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 Abs. 4,
186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 AktG erfüllt. Ein
etwaiger Abschlag vom aktuellen Marktwert der
Anleihen wird voraussichtlich nicht über 3 %,
jedenfalls aber maximal bei 5 % liegen.
Hierdurch erhält die Gesellschaft die
Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr
kurzfristig und schnell zu nutzen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen
bessere Bedingungen bei der Festlegung von
Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu
erreichen. Eine marktnahe
Konditionsfestsetzung und reibungslose
Platzierung wären bei Wahrung des
Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit
bei Schuldverschreibungen der Konditionen der
Anleihe) erst am drittletzten Tag der
Bezugsfrist. Insbesondere im Hinblick auf die
gestiegene Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über
mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der
Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen
Konditionen führt. Auch führt die Einräumung
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit, ob
dieses ausgeübt wird, zu einer Gefährdung der
erfolgreichen Platzierung bei Dritten bzw. zu
zusätzlichen Aufwendungen. Schließlich
besteht bei Einräumung eines Bezugsrechts
wegen der Länge der Bezugsfrist keine
Möglichkeit, kurzfristig auf günstige
Marktverhältnisse zu reagieren.
Für diesen Fall eines Ausschlusses des
Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4
Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG sinngemäß. Auf die dort
geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10 % des Grundkapitals wird im Beschluss
Bezug genommen. Auf den Höchstbetrag sind
sämtliche Aktien anzurechnen, die unter
Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung
dieser Ermächtigung ausgegeben oder
veräußert werden. Aus § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ergibt sich ferner, dass der
Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Werts der
Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher
Verwässerungseffekt bei der
bezugsrechtsfreien Ausgabe von
Schuldverschreibungen eintritt, kann
ermittelt werden, indem der hypothetische
Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden
errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen
wird. Liegt dieser Ausgabepreis nicht
wesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der
Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem
Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen
des nur unwesentlichen Abschlags zulässig.
Damit würde der rechnerische Marktwert eines
Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass
den Aktionären durch den
Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Soweit es der Vorstand in der jeweiligen
Situation für angemessen hält, sachkundigen
Rat einzuholen, kann er sich der
Unterstützung durch Dritte bedienen. So
können die die Emission begleitenden
Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter
Form versichern, dass eine nennenswerte
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DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -8-
Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch eine unabhängige Bank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Verwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis angeboten; vielmehr wird der Ausgabepreis bzw. werden einzelne Bedingungen der Schuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt. Die Verwaltung wird bei der Ausnutzung dieser Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts einen etwaigen Abschlag auf die Ausgabekonditionen gegenüber dem ermittelten Marktwert möglichst gering halten und auf maximal 5 % beschränken. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Inhabern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechten und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, Schuldverschreibungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Options- oder Umtauschbedingungen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich dabei am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren und die Vorgaben der Ermächtigung zur Bestimmung des Ausgabebetrages der Options- oder Wandelanleihen beachten. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. 2. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und schnell ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung handeln zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte Kapital 2020 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem ermöglichen, Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der Hauptversammlung 2017 beschlossene genehmigte Kapital. Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätig sind. Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie folgt ausgeschlossen werden: Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht werden soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Encavis AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - insbesondere im Wege der Verschmelzung - zusammenzuschließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2020 für Akquisitionen nur dann auszunutzen, wenn der Wert der neu ausgegebenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen. Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zu erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 Gebrauch
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gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen
wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach
Einschätzung des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Ausgabebetrag kann naturgemäß
derzeit nicht festgesetzt werden, da es an
einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die
Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags
obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
Bei Abwägung alle genannten Umstände hält der
Vorstand - wie auch der Aufsichtsrat der
Encavis AG - den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen, auch unter
Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu
Lasten der Aktionäre, für sachlich
gerechtfertigt und angemessen.
3. *Schriftlicher Bericht des Vorstands an die
Hauptversammlung über die teilweise
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im
Dezember 2019 unter Ausschluss des
Bezugsrechts*
Der Vorstand hat folgenden schriftlichen
Bericht über die teilweise Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2017 im Dezember 2019
unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet:
Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands
und des Aufsichtsrats vom 11. Dezember 2019
wurde das Genehmigte Kapital 2017 (§ 6 der
Satzung) im Dezember 2019 in Höhe von EUR
5.541.000,00 teilweise ausgenutzt. Dabei
wurde das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen
der Erhöhung des Grundkapitals, die mit
Eintragung der Durchführung im
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg am
13. Dezember 2019 wirksam wurde,
ausgeschlossen. Im Rahmen dieser
Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der
Gesellschaft von EUR 131.498.147,00 um EUR
5.541.000,00 auf EUR 137.039.147,00 durch
Ausgabe von 5.541.000 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und
mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1.
Januar 2019 (die '*Neuen Aktien*') gegen
Bareinlage erhöht. Der auf die Neuen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital beträgt
ca. 4,32 % des zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung, also am 6. Juli 2017,
bestehenden Grundkapitals und ca. 4,21 % des
im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft;
der Umfang der Kapitalerhöhung unterschreitet
somit deutlich die Grenze von 10 % gemäß
§ 6 der Satzung und § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Die Neuen Aktien wurden durch die Bankhaus
Lampe KG, Bielefeld ('*BHL*') gezeichnet.
Gemäß einer vorab übernommenen
Verpflichtung wurden sämtliche Neue Aktien an
die BayernInvest
Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München
("*BayernInvest*"), handelnd für und auf
Rechnung des BayernInvest BWA-Fonds, einem
Sondervermögen nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch der
Versicherungskammer Bayern
Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts
veräußert. Die Neuen Aktien wurden zu
einem Platzierungspreis von EUR 8,72 je Neuer
Aktie ausgegeben.
Die Neuen Aktien wurden am 16. Dezember 2019
prospektfrei zum Handel im regulierten Markt
sowie gleichzeitig zum Teilbereich des
regulierten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der
Frankfurter Wertpapierbörse sowie am
regulierten Markt an der Börse Hamburg
zugelassen und am 17. Dezember 2019 in die
jeweils bestehende Notierung einbezogen.
Erster Handelstag der Neuen Aktien war der
17. Dezember 2019. Der Bruttoemissionserlös
aus der Kapitalerhöhung betrug rund EUR 48
Millionen. Der Nettoerlös aus der
Kapitalerhöhung dient der Gesellschaft zu
ihrer weiteren Wachstumsfinanzierung.
Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben
der §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte
Kapital 2017 für den (vereinfachten)
Ausschluss des Bezugsrechts bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang
von bis zu 10% des Grundkapitals vorschreibt.
Danach darf der Preis für die neuen Aktien
den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreiten. Der
festgesetzte Platzierungspreis je Neuer Aktie
in Höhe von EUR 8,72 entspricht einem
Abschlag von 3% auf den volumengewichteten
Durchschnittskurs
(_volume-weighted-average-price_) der letzten
fünf Handelstage im XETRA Handel vor dem Tag
der Preisfestsetzung, der bei EUR 8,99 lag.
Demnach bewegte sich der Abschlag in dem
allgemein als zulässig anerkannten Rahmen für
ein nicht wesentliches Unterschreiten des
Börsenpreises.
Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in
§§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei
Barkapitalerhöhungen von Gesellschaften,
deren Aktien an einer Börse gehandelt werden,
Gebrauch gemacht. Ein solcher
Bezugsrechtsausschluss war vorliegend
erforderlich, um die zum Zeitpunkt der
teilweisen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2017 aus Sicht des Vorstands und des
Aufsichtsrats günstige Marktsituation für
eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig
und flexibel sowie kostengünstig ausnutzen
und durch marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu
können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts
erforderliche mindestens zweiwöchige
Bezugsfrist (§ 186 Absatz 1 Satz 2
Aktiengesetz) hätte eine kurzfristige
Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse
demgegenüber nicht zugelassen.
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines
Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis
spätestens drei Tage vor Ablauf der
Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186
Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz). Wegen des
längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung
und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der
Volatilität der Aktienmärkte besteht somit
ein höheres Markt- und insbesondere
Kursänderungsrisiko als bei einer
bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine
erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher
bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen
Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch
voraussichtlich zu nicht marktnahen
Konditionen geführt. Aus den vorstehenden
Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts
im Interesse der Gesellschaft.
Durch die Preisfestsetzung nahe am aktuellen
Börsenkurs und den auf rund 4,21 % des
bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang
der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen
Neuen Aktien wurden andererseits auch die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt.
Denn im Hinblick auf den liquiden
Börsenhandel haben die Aktionäre hierdurch
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative
Beteiligung an der Gesellschaft über einen
Zukauf über die Börse zu vergleichbaren
Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch die
Ausgabe der Neuen Aktien nahe am aktuellen
Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass
mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des
Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war.
Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter
Beachtung der Vorgaben des Genehmigten
Kapitals 2017 bei dessen teilweiser
Ausnutzung vorgenommene
Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich
gerechtfertigt. Die Ausgabe der Neuen Aktien
erfolgte mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1.
Januar 2019. Dementsprechend waren die Neuen
Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben
Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die
bestehenden Aktien. Dies machte es
entbehrlich, den Neuen Aktien für den
Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung eine gesonderte
Wertpapierkennnummer zuzuweisen. Dadurch
konnte eine bei einem Börsenhandel unter
gesonderter Wertpapierkennnummer zu
erwartende geringe Handelsliquidität der
Neuen Aktien vermieden werden, die
andernfalls die Vermarktung der Neuen Aktien
erschwert und gegebenenfalls zu
Preisabschlägen und damit einem geringeren
Bruttoemissionserlös geführt hätte.
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur
virtuellen Hauptversammlung*
*Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung*
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats
nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I, vom
27. März 2020, S. 570f.; nachfolgend "PandemieG") als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 13. Mai 2020 ab
11:00 Uhr live in Bild und Ton auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
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im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Im Nachgang zur Hauptversammlung wird die Präsentation des Vorstands auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Hinweise zur Ausübung des Stimmrechts finden Sie nachstehend im Abschnitt "Verfahren für die Stimmrechtsausübung"). *Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung* Die Bedingungen der Anmeldung an der virtuellen Hauptversammlung richten sich nach §§ 121 ff. AktG i.V.m. § 1 PandemieG und § 17 der Satzung der Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach den folgenden Maßgaben bei der Gesellschaft anmelden und ihren Anteilsbesitz durch das depotführende Institut gegenüber der Gesellschaft nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 12. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf *Freitag, den 1. Mai 2020, 00:00 Uhr*, beziehen und in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens *Sonntag, den 10. Mai 2020, 24:00 Uhr*, (Anmeldeschlusstag) zugehen: ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können insoweit über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, Telefax, E-Mail oder Internetservice* Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben, unter der Voraussetzung einer fristgemäßen Anmeldung zur Hauptversammlung und eines fristgerechten Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens *Dienstag, den 12. Mai, 24:00 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), *postalisch, per Telefax *oder *per E-Mail* an ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Briefwahl-Formular wird nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ zum Download zur Verfügung. Bei mehrfach eingehenden Stimmabgaben hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution; hier können Besonderheiten gelten. Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens *Dienstag, den 12. Mai, 24:00 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), *postalisch, per Telefax *oder *per E-Mail* an ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ zum Download zur Verfügung. Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können ihr Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. *Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
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DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -11-
sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). Der Stimmrechtsvertreter nimmt weder vor noch während der virtuellen Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen und der Widerruf können bis spätestens *Dienstag, den 12. Mai, 24:00 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), *postalisch, per Telefax *oder *per E-Mail* an ENCAVIS AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 E-Mail: encavis@better-orange.de erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Aktionäre, die die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen und Weisungen erteilen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen das Formular verwenden, das nach fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ zum Download zur Verfügung. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär oder Bevollmächtigten erteilten Weisungen zu den in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 PandemieG* *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG* Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG werden unter der Internetadresse https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ veröffentlicht. Voraussetzung dafür ist, dass sie der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der gesetzlichen Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst nicht mitgezählt wird), also bis *Dienstag, den 28. April 2020, 24:00 Uhr*, unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sind: ENCAVIS AG Hauptversammlung Große Elbstraße 59 22767 Hamburg Telefax: +49 (0)40 37 85 62 129 E-Mail: HV2020@encavis.com Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ veröffentlichen. Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschlage werden in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des PandemieG nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt. *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 PandemieG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen muss schriftlich (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 BGB) an die Gesellschaft unter der folgenden Anschrift: ENCAVIS AG Vorstand Große Elbstraße 59 22767 Hamburg gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis *Dienstag, den 28. April 2020 (24:00 Uhr)* zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 AktG mitgeteilt. *Fragemöglichkeiten der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG* Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre haben ausschließlich die Möglichkeit, Fragen im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung zu stellen. Hierfür müssen sich Aktionäre zuvor anmelden (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). Fragen der Aktionäre sind bis spätestens *Montag, den 11. Mai 2020, 24:00 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail unter encavis@better-orange.de unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft und Angabe des Namens oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist der Vorstand nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten; er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG und § 1 PandemieG sind im Internet unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ abrufbar. *Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PandemieG kann von Aktionären oder Bevollmächtigen, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail unter encavis@better-orange.de unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft und Angabe des Namens oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte 137.039.147. Bei den Aktien handelt es sich um auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. *Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind unter der Internetadresse https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -12-
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und die zu
den Tagesordnungspunkten 11 bis 14 genannten Unterlagen bzw.
Vorstandsberichte sind auf der Internetseite unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
veröffentlicht und dort zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
*Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG*
Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz
('WpHG') bestehenden Mitteilungspflichten und
die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des
Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei
Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht
wird hingewiesen.
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre*
Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung
werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber
hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende
Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B.
Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere
Informationen zum Datenschutz sind unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbar. Die Gesellschaft sendet Ihnen diese Informationen
auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
*Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG
und der Capital Stage Solar IPP vom 12. März 2020*
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
*Encavis AG, *eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
unter HRB 63197
nachfolgend 'Organträger' genannt und der
*Capital Stage Solar IPP GmbH, *eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter HRB 83271
nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt § 1
Vorbemerkung
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft.
Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17
Körperschaftsteuergesetz ("*KStG*") wird der nachfolgende
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch
'*Vertrag*' genannt) geschlossen.
§ 2
Leitung
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die
Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
(2) Der Organträger ist berechtigt, der
Geschäftsführung der Organgesellschaft
allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene
Weisungen für die Leitung der
Organgesellschaft zu erteilen. Die
Geschäftsführung und die Vertretung der
Organgesellschaft obliegen weiterhin der
Geschäftsführung der Organgesellschaft. Ihre
Eigenverantwortlichkeit wird durch den
Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den
Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht
Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder
Bilanzrecht entgegensteht. Die
Änderung, Aufrechterhaltung oder
Beendigung dieses Vertrages ist vom
Weisungsrecht nicht umfasst.
(4) Der Organträger ist laufend über alle
wesentlichen Angelegenheiten der
Organgesellschaft und die
Geschäftsentwicklung zu informieren. Die
Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen
des Organträgers und deren Beauftragten über
die Gesellschafterrechte hinaus zu
umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme
in die Bücher und sonstigen Unterlagen der
Gesellschaft verpflichtet.
§ 3
Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
ihren gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1
Satz 2 bestimmten Zeitpunkt an den
Organträger abzuführen. Abzuführen ist,
vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von
Rücklagen nach Absatz 2, der ohne die
Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um
gegebenenfalls einen nach § 300 AktG in die
gesetzlichen Rücklagen einzustellenden
Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag. Der Betrag
der Abführung darf den sich aus § 301 AktG
in seiner jeweils geltenden Fassung
ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf
die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird
verwiesen.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung
des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
einstellen, als dies gesetzlich zulässig und
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind
auf Verlangen des Organträgers aufzulösen
und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(3) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung
von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs.
3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags
gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen
nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt für einen
vorvertraglichen Gewinnvortrag.
(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht
zum Ende des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft. Der Zahlungsanspruch ist
6 Wochen nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft
fällig.
(5) Für die Verlustübernahme gelten die
Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
§ 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung des
Organträgers und der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit
Eintragung in das Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam und gilt - mit
Ausnahme der Beherrschung nach § 2 -
rückwirkend von Beginn des bei der
Eintragung laufenden Geschäftsjahres.
(2) Der auf unbestimmte Zeit geschlossene
Vertrag kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum
jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt
werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5
Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der
Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht
gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
Jahr. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren
Zugang bei dem jeweils anderen Vertragsteil.
(3) Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von
einer formwechselnden oder übertragenden
Änderung der Vertragsteile oder des
Unternehmens der Vertragsteile nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder
des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt
(z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel
etc.).
(4) Im Falle der außerordentlichen,
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag
für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die
außerordentliche Kündigung
ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies
rechtlich zulässig vereinbart werden kann.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere der
Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft
steuerlich erforderlichen finanziellen
Eingliederung der Organgesellschaft in den
Organträger durch
a) die Veräußerung von Anteilen an der
Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder
der Einbringung oder
b) die Verschmelzung, Spaltung oder
Auflösung von Organträger oder
Organgesellschaft oder wenn ein anderer in
den jeweils geltenden
Körperschaftsteuerrichtlinien ("KStR";
derzeit: Abschnitt R 14.5 Abs. 6 KStR 2015)
als wichtiger Grund anerkannter Umstand
eintritt. Abschnitt R 14.5 Abs. 6 Satz 3 und
4 KStR 2015 (oder entsprechende
Nachfolgeregelungen) bleiben unberührt.
(5) Bei Vertragsende ist der Organträger
entsprechend der Vorschriften des § 303
AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung
auf diesen Vertrag anzuwenden sind,
verpflichtet, den Gläubigern der
Organgesellschaft Sicherheit zu leisten.
§ 5
Salvatorische Klausel
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für das vorbenannte
Schriftformerfordernis.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bleiben die übrigen
Vertragsbestimmungen wirksam. Die
Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle
der ganz oder teilweise unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung eine solche
wirksame oder durchführbare Bestimmung zu
treffen, die dem mit der ganz oder teilweise
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck
in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem
Fall sind die Vertragsteile zur Einführung
die jeweilige Lücke schließender
Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet.
*Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
und der SOLARPARK NEUHAUSEN GmbH vom 12. März 2020*
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
*Encavis AG, *eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
unter HRB 63197
nachfolgend 'Organträger' genannt und der
*SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH, *eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Stendal unter HRB 19007
nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt § 1
Vorbemerkung
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft.
Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17
Körperschaftsteuergesetz ("*KStG*") wird der nachfolgende
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch
'*Vertrag*' genannt) geschlossen.
§ 2
Leitung
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die
Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
(2) Der Organträger ist berechtigt, der
Geschäftsführung der Organgesellschaft
allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene
Weisungen für die Leitung der
Organgesellschaft zu erteilen. Die
Geschäftsführung und die Vertretung der
Organgesellschaft obliegen weiterhin der
Geschäftsführung der Organgesellschaft. Ihre
Eigenverantwortlichkeit wird durch den
Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den
Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht
Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder
Bilanzrecht entgegensteht. Die
Änderung, Aufrechterhaltung oder
Beendigung dieses Vertrages ist vom
Weisungsrecht nicht umfasst.
(4) Der Organträger ist laufend über alle
wesentlichen Angelegenheiten der
Organgesellschaft und die
Geschäftsentwicklung zu informieren. Die
Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen
des Organträgers und deren Beauftragten über
die Gesellschafterrechte hinaus zu
umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme
in die Bücher und sonstigen Unterlagen der
Gesellschaft verpflichtet.
§ 3
Gewinnabführung und Verlustübernahme
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
ihren gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1
Satz 2 bestimmten Zeitpunkt an den
Organträger abzuführen. Abzuführen ist,
vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von
Rücklagen nach Absatz 2, der ohne die
Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um
gegebenenfalls einen nach § 300 AktG in die
gesetzlichen Rücklagen einzustellenden
Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag. Der Betrag
der Abführung darf den sich aus § 301 AktG
in seiner jeweils geltenden Fassung
ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf
die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird
verwiesen.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung
des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
einstellen, als dies gesetzlich zulässig und
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind
auf Verlangen des Organträgers aufzulösen
und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(3) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung
von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs.
3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags
gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen
nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt für einen
vorvertraglichen Gewinnvortrag.
(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht
zum Ende des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft. Der Zahlungsanspruch ist
6 Wochen nach Feststellung des
Jahresabschlusses der Organgesellschaft
fällig.
(5) Für die Verlustübernahme gelten die
Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
§ 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung des
Organträgers und der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit
Eintragung in das Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam und gilt - mit
Ausnahme der Beherrschung nach § 2 -
rückwirkend von Beginn des bei der
Eintragung laufenden Geschäftsjahres.
(2) Der auf unbestimmte Zeit geschlossene
Vertrag kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum
jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt
werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5
Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der
Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht
gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
Jahr. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren
Zugang bei dem jeweils anderen Vertragsteil.
(3) Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von
einer formwechselnden oder übertragenden
Änderung der Vertragsteile oder des
Unternehmens der Vertragsteile nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder
des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt
(z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel
etc.).
(4) Im Falle der außerordentlichen,
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag
für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die
außerordentliche Kündigung
ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies
rechtlich zulässig vereinbart werden kann.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere der
Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft
steuerlich erforderlichen finanziellen
Eingliederung der Organgesellschaft in den
Organträger durch
a) die Veräußerung von Anteilen an der
Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder
der Einbringung oder
b) die Verschmelzung, Spaltung oder
Auflösung von Organträger oder
Organgesellschaft oder wenn ein anderer in
den jeweils geltenden
Körperschaftsteuerrichtlinien ("KStR";
derzeit: Abschnitt R 14.5 Abs. 6 KStR 2015)
als wichtiger Grund anerkannter Umstand
eintritt. Abschnitt R 14.5 Abs. 6 Satz 3 und
4 KStR 2015 (oder entsprechende
Nachfolgeregelungen) bleiben unberührt.
(5) Bei Vertragsende ist der Organträger
entsprechend der Vorschriften des § 303
AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung
auf diesen Vertrag anzuwenden sind,
verpflichtet, den Gläubigern der
Organgesellschaft Sicherheit zu leisten.
§ 5
Salvatorische Klausel
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für das vorbenannte
Schriftformerfordernis.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bleiben die übrigen
Vertragsbestimmungen wirksam. Die
Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle
der ganz oder teilweise unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung eine solche
wirksame oder durchführbare Bestimmung zu
treffen, die dem mit der ganz oder teilweise
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck
in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem
Fall sind die Vertragsteile zur Einführung
die jeweilige Lücke schließender
Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet.
Hamburg, im April 2020
*ENCAVIS AG*
_Der Vorstand_
2020-04-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ENCAVIS AG
Große Elbstr. 59
22767 Hamburg
Deutschland
E-Mail: ir@encavis.com
Internet: https://www.encavis.com/investor-relations/
ISIN: DE0006095003, DE000A254047
WKN: 609500, A25404
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1022025 2020-04-15
(END) Dow Jones Newswires
April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)