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DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -13-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ENCAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ENCAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ENCAVIS AG Hamburg - ISIN DE0006095003 // WKN 609 500 - 
- ISIN DE000A254047 // WKN A25404 - Einladung zur Hauptversammlung 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur *ordentlichen Hauptversammlung* 
der ENCAVIS AG ein, 
die am *Mittwoch, dem 13. Mai 2020, um 11:00 Uhr,* 
*am Sitz der Gesellschaft in der Großen Elbstraße 59, 22767 
Hamburg,* 
in Form einer *virtuellen Hauptversammlung ohne physische* Präsenz der 
Aktionäre stattfindet. 
 Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020 ab 
 11:00 Uhr live in Bild und Ton für die 
 Aktionäre übertragen. Weitere Hinweise hierzu 
 finden Sie unter III. dieser Einladung. 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts 
    für die ENCAVIS AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
    einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
    den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
    Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 
 
    Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands für die 
    Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung 
    der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    abrufbar. Sie werden in der Hauptversammlung näher erläutert 
    werden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
    AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Der Bilanzgewinn der ENCAVIS AG des 
     Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 
     50.207.308,20 ist wie folgt zu verwenden: 
 
     Ausschüttung einer    EUR 35.630.178,22 
     Dividende von EUR 
     0,26 je 
     dividendenberechtigte 
     r Stückaktie 
     mit Fälligkeit am 16. 
     Juni 2020: 
     Vortrag auf neue      EUR 14.577.129,98' 
     Rechnung: 
 
    Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) 
    ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der 
    Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den 
    verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der 
    Gesellschaft (die Leistung der Dividende in Form von Aktien 
    der Gesellschaft (die '*Aktiendividende*')) geleistet werden. 
 
    Die Einzelheiten der Barausschüttung und die Möglichkeit der 
    Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem 
    Dokument erläutert, das den Aktionären auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    zur Verfügung gestellt wird. Das Dokument enthält insbesondere 
    Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der Aktien 
    und legt die Gründe und die Einzelheiten des Angebots dar. 
 
    Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
    Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der 
    Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in 
    Höhe von EUR 137.039.147,00, eingeteilt in 137.039.147 
    Stückaktien. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
    Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
    unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
    Dividende in Form von Aktien statt in bar zu erhalten, bleibt 
    unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
    die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
    Dividendensumme vermindern, erhöht sich der auf neue Rechnung 
    vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Betrag entsprechend. 
 
    Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Dividende nur aus dem 
    zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird und somit die 
    Dividendenauszahlung, unabhängig davon, welches Wahlrecht der 
    Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Vorstands, die im 
     Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
     Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, wird für 
     diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des 
    Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger 
    Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     'Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, Zweigniederlassung Hamburg, wird 
     als Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 und als Prüfer für die 
     prüferische Durchsicht des verkürzten 
     Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
     für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
     2020 bestellt. Ergänzend wird die 
     PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
     am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum 
     Prüfer bestellt, sofern der Vorstand die 
     prüferische Durchsicht etwaiger 
     zusätzlicher unterjähriger 
     Finanzinformationen für den Zeitraum bis 
     zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
     beschließt.' 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass 
    diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
    und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
    des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
    Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission). 
 
    Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat 
    erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen 
    oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und 
    Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen 
    Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer 
    Unabhängigkeit begründen können. 
6.  *Beschlussfassung über die Neuregelung der 
    Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die 
    Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats, verschärfter 
    regulatorischer Anforderungen und des zunehmenden zeitlichen 
    Umfangs der Mandatsausübung soll die Aufsichtsratsvergütung, 
    die zuletzt 2018 geändert wurde, angepasst werden. Im 
    Geschäftsjahr 2019 hat der Aufsichtsrat außerhalb der 
    gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen Präsenzsitzungen 
    sowie seiner Ausschusssitzungen diverse zusätzliche 
    Maßnahmen des Vorstands (12 insgesamt) im Umlaufverfahren 
    beschlossen. Die im Umlaufverfahren zu treffenden 
    Beschlussfassungen bedeuten für jedes Aufsichtsratsmitglied 
    einen nicht unerheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand über 
    die Sitzungsvorbereitungen hinaus. Insbesondere inhaltliche 
    Fragestellungen innerhalb des Gremiums und/oder an den 
    Vorstand in darüber hinausgehenden Telefonkonferenzen sowie 
    Rückfragen per E-Mail müssen als Arbeitsaufwand mit 
    einkalkuliert werden, um eine adäquate und informierte 
    Entscheidungsbasis für die Beschlussfassung zu gewährleisten. 
    Die Einbindung von Aufsichtsratsmitgliedern zwischen den 
    Sitzungen in Form von Umlaufbeschlussfassungen nimmt eher zu, 
    um mit der nötigen Flexibilität auch außerhalb der 
    quartalsweisen Sitzungen Maßnahmen des Vorstands 
    umzusetzen, so dass eine Anhebung der Vergütung als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

sachgerecht erscheint. Die Anpassung der Vergütung soll für 
    das laufende Geschäftsjahr 2020 gelten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) § 15 der Satzung wird geändert und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
           erhält eine jährliche feste, nach 
           Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, 
           Vergütung von EUR 30.000,00. Für die 
           Tätigkeit in den Ausschüssen des 
           Aufsichtsrats erhalten die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
           zusätzliche jährliche Vergütung. 
       2. Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 
          genannten Vergütung erhält der 
          Vorsitzende des Aufsichtsrats eine 
          jährliche feste Vergütung von EUR 
          60.000,00, sein Stellvertreter eine 
          jährlich feste Vergütung von EUR 
          45.000,00. 
       3. Die zusätzliche Vergütung gemäß 
          Absatz 1 Satz 2 beträgt für den 
          Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
          und den Vorsitzenden des 
          Personalausschusses jeweils EUR 
          20.000,00 und für jedes andere 
          Mitglied des Prüfungs- oder 
          Personalausschusses EUR 15.000,00. 
          Die Mitgliedschaft im 
          Nominierungsausschuss bleibt 
          unberücksichtigt. 
       4. Die Vergütung der 
          Ausschusstätigkeiten für ein 
          Geschäftsjahr setzt voraus, dass der 
          betreffende Ausschuss in diesem 
          Zeitraum zur Erfüllung seiner 
          Aufgaben getagt hat. 
       5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und 
          seiner Ausschüsse erhalten für jede 
          Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, 
          an der sie als Mitglieder teilnehmen, 
          ein Sitzungsgeld i.H.v. EUR 1.000,00. 
          Dies gilt unabhängig davon, ob die 
          Mitglieder des Aufsichtsrats am 
          Sitzungsort physisch anwesend oder 
          lediglich per Telefon oder auf andere 
          Weise zugeschaltet sind oder ob die 
          Sitzung als Telefon- oder 
          Videokonferenz abgehalten wird. Für 
          mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats 
          und/oder seiner Ausschüsse an einem 
          Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur 
          einmal gezahlt. 
       6. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
          während eines Teils des 
          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder 
          dem Prüfungs- oder dem 
          Personalausschuss angehörten oder das 
          jeweilige Amt als Vorsitzender oder 
          Stellvertreter ausübten, erhalten die 
          Vergütung entsprechend zeitanteilig. 
          Eine zeitanteilige Vergütung für 
          Ausschusstätigkeiten setzt voraus, 
          dass der betreffende Ausschuss im 
          entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung 
          seiner Aufgaben getagt hat. 
       7. Den Aufsichtsratsmitgliedern werden 
          die durch die Ausübung ihres Amtes 
          entstehenden Auslagen - 
          einschließlich einer etwaigen 
          auf die Vergütung und den 
          Auslagenersatz entfallenden 
          Umsatzsteuer - erstattet. Des 
          Weiteren haben die 
          Aufsichtsratsmitglieder Anspruch 
          darauf, dass die Gesellschaft eine 
          angemessene 
          Vermögensschadens-Haftpflichtversiche 
          rung für sie abschließt." 
    b) Mit Wirksamwerden der Änderung von § 
       15 der Satzung durch Eintragung der 
       Satzungsänderung unter vorstehender Ziffer 
       a) findet die Neuregelung der 
       Aufsichtsratsvergütung für das am 1. Januar 
       2020 begonnene Geschäftsjahr erstmals 
       Anwendung. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 
    Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der 
    zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 
    2019 der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 
    vorbehalten bleibt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 der 
    Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
    erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung 
    der Aktionärsrechterichtlinie ("*ARUG II*") geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften genügt künftig 
    nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der 
    Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG. 
    Nach dem derzeit gültigen § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
    Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
    geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein 
    Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von 
    Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache zu erbringen. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
    vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
    und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen 
    zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des 
    Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
    jetzt eine entsprechende Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch zeitlich aufgeschobene 
    Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Der Nachweis des Aktienbesitzes muss 
       sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag 
       (record date) vor der Hauptversammlung 
       beziehen. Die Aktionäre haben ihre 
       Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung und zur Ausübung des 
       Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür reicht 
       ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
       Textform (§126b BGB) durch den 
       Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
       AktG aus.' 
    b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung der Satzung erst nach dem 
       3. September 2020 zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte 
    den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
    Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. 
    Juni 2012 bis zum 19. Juni 2017 (einschließlich) bis zu 
    2.320.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Gesellschaft mit der Maßgabe auszugeben, dass jede 
    Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der 
    Gesellschaft gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war 
    dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 2.320.000,00 
    bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital III'). Insgesamt wurden 
    1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben, wovon 50.000 ausgeübt 
    wurden und 1.710.000 verfallen sind. Am heutigen Tage sind 
    noch 150.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Gesellschaft ausstehend. 
 
    Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 hat bereits die 
    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen im 
    Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das 
    Bedingte Kapital III auf die zum 18. Mai 2017 noch 
    ausstehenden Aktienoptionen angepasst. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Das Bedingte Kapital III wird von EUR 
       590.000,00 auf EUR 150.000,00 
       herabgesetzt. 
    b) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       150.000 auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes 
       Kapital III').' 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilten Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2017 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts ist bis zum 17. Mai 2022 befristet. Die 
    Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc 
    Mitteilungen vom 6. September 2017 bekannt gegebenen Begebung 
    einer Hybrid-Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 97,3 
    Millionen ausgenutzt. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 
    dieser Hybrid-Wandelanleihe werden insgesamt 12.825.220 Aktien 
    benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2017 bedient werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -3-

Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung 
    keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung 
    soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2017 
    entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 
    25.234.730,00 auf EUR 12.825.220,00 herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 18. 
       Mai 2017 erteilte Ermächtigung zur 
       Ausgabe von 
       Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
       Kombination dieser Instrumente mit der 
       Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird aufgehoben. 
    b) Das Bedingte Kapital 2017 wird von EUR 
       25.304.730,00 auf EUR 12.825.220,00 
       herabgesetzt. 
    c) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       12.825.220,00 durch Ausgabe von bis zu 
       12.825.220 neuen, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017).' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2017, 
       die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 
       2018 und die Schaffung des neuen 
       Bedingten Kapitals 2020 gemeinsam zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
    Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilten Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, die Herabsetzung des bestehenden 
    Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 erteilte 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts ist bis zum 7. Mai 2023 befristet. Die 
    Gesellschaft hat diese Ermächtigung zu der mit Ad-hoc 
    Mitteilung vom 5. September 2019 bekannt gegebenen Aufstockung 
    der im Jahr 2017 begebenen Hybrid-Wandelanleihe durch die 
    Begebung neuer Schuldverschreibungen - unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre - im Gesamtnennbetrag von EUR 53 
    Millionen ausgenutzt und damit die Möglichkeit des 
    erleichterten Bezugsrechtsausschlusses teilweise verbraucht. 
    Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen neuen 
    Schuldverschreibungen werden insgesamt 7.282.000 Aktien 
    benötigt, die aus dem Bedingten Kapital 2018 bedient werden. 
 
    Die Gesellschaft wird unter der vorstehenden Ermächtigung 
    keine weiteren Schuldverschreibungen begeben. Die Ermächtigung 
    soll deshalb aufgehoben und das Bedingte Kapital 2018 
    entsprechend seinem noch benötigten Umfang von EUR 
    19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 8. Mai 
       2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
       Kombination dieser Instrumente mit der 
       Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird aufgehoben. 
    b) Das Bedingte Kapital 2018 wird von EUR 
       19.000.000,00 auf EUR 7.282.200,00 
       herabgesetzt. 
    c) Satzungsänderung: 
 
       § 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       7.282.200,00 durch Ausgabe von bis zu 
       7.282.200 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital 2018).' 
11. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen 
    bedingten Kapitals 2020 sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeiten zur 
    Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur und die 
    erforderliche Flexibilität zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen unter vereinfachtem 
    Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 221 Abs. 4 Satz 2 
    i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu geben, soll eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options-/Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
    Instrumente mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts geschaffen werden. Dabei soll der maximale 
    Gesamtnennbetrag der unter der neu zu schaffenden Ermächtigung 
    auszugebenden Schuldverschreibungen unverändert EUR 
    300.000.000,00 betragen (so wie bei den von der 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2017 unter damaligen 
    Tagesordnungspunkt 13 und am 8. Mai 2018 unter damaligen 
    Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigungen) und das 
    Volumen des zur Bedienung der Schuldverschreibungen zu 
    schaffenden neuen bedingten Kapitals 2020 EUR 14.000.000,00 
    (entspricht rund 10 % des aktuellen Grundkapitals) betragen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen: 
 
       aa) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
           Aktienzahl_ 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           12. Mai 2025 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Options-/Wandelschuldverschreibungen 
           , Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachfolgend zusammen auch 
           'Schuldverschreibungen') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           300.000.000,00 auszugeben und den 
           Gläubigern (nachfolgend die 
           'Inhaber') der jeweiligen, unter 
           sich gleichberechtigten 
           Teilschuldverschreibungen, Options- 
           bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf 
           den Inhaber lautende Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag am Grundkapital von insgesamt 
           bis zu EUR 14.000.000,00 nach 
           näherer Maßgabe der Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen zu 
           gewähren. 
       bb) _Währung, Ausgabe durch 
           Gesellschaften, an denen die 
           Gesellschaft mit Mehrheit beteiligt 
           ist_ 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch eine 
           hundertprozentige unmittelbare oder 
           mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
           der Gesellschaft ausgegeben werden; 
           für diesen Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
           die Garantie für 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen 
           und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Options- bzw. 
           Wandlungsrechte auf neue, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. 
       cc) _Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss_ 
 
           Die Schuldverschreibungen sind den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie 
           können auch von einem Kreditinstitut 
           oder einem Konsortium von 
           Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Kreditinstituten gleichgestellt sind 
           nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
           Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen tätige 
           Unternehmen. Werden 
           Schuldverschreibungen von einer 
           hundertprozentigen mittelbaren oder 
           unmittelbaren 
           Beteiligungsgesellschaft ausgegeben, 
           hat die Gesellschaft die Gewährung 
           des gesetzlichen Bezugsrechts für 
           die Aktionäre der Gesellschaft nach 
           Maßgabe der vorstehenden Sätze 
           sicherzustellen. Der Vorstand ist 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen 
           auszuschließen: 
 
       - Für Spitzenbeträge; 
       - wenn und soweit die Ausgabe der 
         Schuldverschreibungen gegen Bareinlage 
         erfolgt und der Ausgabepreis ihren 
         nach anerkannten finanzmathematischen 
         Methoden ermittelten theoretischen 
         Marktwert zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die so ausgegebenen 
         Schuldverschreibungen nur Umtausch- 
         und/oder Optionsrechte auf Aktien von 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -4-

bis zu 10 % des Grundkapitals 
         gewähren; auf den vorgenannten 
         Höchstbetrag sind sämtliche Aktien 
         anzurechnen, die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts nach oder in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt 
         der Eintragung dieser Ermächtigung 
         ausgegeben oder veräußert werden; 
       - soweit dies erforderlich ist, um den 
         Inhabern von bereits zuvor 
         ausgegebenen Schuldverschreibungen ein 
         Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu 
         können, wie es ihnen nach Ausübung 
         eines Options- oder Wandlungsrechts 
         bzw. nach Erfüllung einer Options- 
         oder Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustehen würde; oder 
       - soweit die Schuldverschreibungen in 
         Zusammenhang mit dem Erwerb von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Unternehmensteilen 
         gegen Bar- und/oder 
         Sachgegenleistungen ausgegeben werden. 
 
       dd) _Options- und Wandlungsrecht_ 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach 
           näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Bedingungen 
           der Schuldverschreibung zum Bezug 
           von neuen, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft 
           berechtigen. Die Optionsbedingungen 
           können vorsehen, dass der 
           Optionspreis auch durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           erfüllt werden kann. Der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals, der auf 
           die je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfällt, darf 
           den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber das unentziehbare Recht, 
           ihre Teilschuldverschreibungen 
           gemäß den festgelegten 
           Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen in neue, auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags oder 
           des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft und kann 
           auf eine volle Zahl auf- oder 
           abgerundet werden. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Umtauschverhältnis variabel ist und 
           der Wandlungspreis innerhalb einer 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses während der Laufzeit 
           oder während eines bestimmten 
           Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
           festgesetzt wird. Ferner können eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung und 
           die Zusammenlegung oder ein 
           Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
           Spitzen festgesetzt werden. Der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals, 
           der auf die je 
           Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien entfällt, darf 
           den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibungen nicht 
           übersteigen. 
       ee) _Gewährung bestehender Aktien_ 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
           Falle der Wandlung bzw. 
           Optionsausübung nicht neue Aktien zu 
           gewähren, sondern deren Gegenwert in 
           Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           vorsehen, dass die 
           Schuldverschreibungen nach Wahl der 
           Gesellschaft statt in neue Aktien 
           aus bedingtem Kapital in bereits 
           existierende Aktien der Gesellschaft 
           gewandelt werden können bzw. das 
           Optionsrecht oder die Optionspflicht 
           durch Lieferung solcher Aktien 
           erfüllt werden kann. 
       ff) _Options- und Wandlungspflicht_ 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
           'Fälligkeit') oder das Recht der 
           Gesellschaft vorsehen, bei 
           Fälligkeit der Schuldverschreibungen 
           den Anleihegläubigern ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrages Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In 
           letztgenanntem Fall kann der 
           Options- bzw. Wandlungspreis nach 
           näherer Maßgabe der Options- 
           bzw. Anleihebedingungen dem 
           Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse an 
           mindestens fünf Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der Ermittlung des 
           Wandlungs- bzw. Optionspreises nach 
           näherer Maßgabe der 
           Emissionsbedingungen entsprechen, 
           auch wenn dieser unterhalb des in 
           lit. gg) genannten Mindestbetrags 
           liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 
           2 AktG ist zu beachten. 
       gg) _Optionspreis, Wandlungspreis, 
           wertwahrende Anpassung des Options- 
           oder Wandlungspreises_ 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- 
           oder Wandlungspreis für eine 
           Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
           Ausnahme der Fälle, in denen eine 
           Ersetzungsbefugnis oder eine 
           Wandlungspflicht vorgesehen ist 
           (oben lit. ff )), mindestens 80 % 
           des durchschnittlichen 
           Schlussauktionspreises der Aktien 
           der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den zehn Börsentagen vor dem Tag der 
           Beschlussfassung durch den Vorstand 
           über die Begebung der 
           Schuldverschreibungen betragen oder 
           - für den Fall der Einräumung des 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
           durchschnittlichen 
           Schlussauktionspreises der Aktien 
           der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während der Tage, an denen die 
           Bezugsrechte an der Wertpapierbörse 
           Frankfurt am Main gehandelt werden, 
           mit Ausnahme der beiden letzten 
           Börsentage des Bezugsrechtshandels, 
           entsprechen. Diese vorstehenden 
           Vorgaben gelten auch im Fall eines 
           variablen Umtauschverhältnisses bzw. 
           Wandlungspreises. 
 
           Soweit sich Bruchteile von neuen 
           Aktien ergeben, kann vorgesehen 
           werden, dass diese Bruchteile nach 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen, 
           gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
           Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
           werden können. 
 
           Der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 und 
           § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Bedingungen 
           der Schuldverschreibungen durch 
           Zahlung eines entsprechenden 
           Betrages in Geld bei Ausnutzung des 
           Wandlungsrechts ermäßigt, wenn 
           die Gesellschaft während der 
           Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
           Einräumung des Bezugsrechts an ihre 
           Aktionäre entweder das Grundkapital 
           erhöht oder sonstige Wertpapiere 
           begibt und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
           wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts 
           zustehen würde. Statt einer Zahlung 
           in bar bzw. einer Herabsetzung der 
           Zuzahlung kann auch - soweit möglich 
           -Wandlungspreis ermäßigt 
           werden. Die Bedingungen können 
           darüber hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung, sowie für 
           sonstige Maßnahmen, die zu 
           einer wirtschaftlichen Verwässerung 
           der Options- bzw. Wandlungsrechte 
           führen können, eine wertwahrende 
           Anpassung der Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte vorsehen. 
       hh) _Verzinsung_ 
 
           Die Verzinsung der 
           Schuldverschreibungen kann variabel 
           sein. Sie kann ferner von 
           Gewinnkennzahlen der Gesellschaft 
           und/oder des Konzerns (unter 
           Einschluss des Bilanzgewinns oder 
           der durch Gewinnverwendungsbeschluss 
           festgesetzten Dividende für Aktien 
           der Gesellschaft) abhängig sein. In 
           diesem Fall müssen die 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -5-

Schuldverschreibungen nicht mit 
           einem Umtausch- und/oder 
           Optionsrecht versehen werden. Es 
           kann ferner eine Nachzahlung für in 
           Vorjahren ausgefallene Leistungen 
           vorgesehen werden. 
       ii) _Ermächtigung zur Festlegung 
           weiterer Einzelheiten_ 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
           Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, 
           Options- bzw. Wandlungszeitraum 
           sowie den Options- und 
           Wandlungspreis zu bestimmen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           Beteiligungsgesellschaft der 
           Gesellschaft festzulegen. 
    b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
       2020: 
 
       Es wird ein neues Bedingtes Kapital 2020 
       geschaffen mit folgendem Inhalt: 
 
       Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von Aktien bei Ausübung von 
       Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei 
       Erfüllung von Options- oder 
       Wandlungspflichten an die Inhaber bzw. 
       Gläubiger der aufgrund dieses 
       Ermächtigungsbeschlusses ausgegebenen 
       Optionsschuld-, 
       Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen die 'Schuldverschreibungen'). 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
       dem nach Maßgabe der vorstehenden 
       Ermächtigung jeweils festzulegenden 
       Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Schuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder von einer 
       hundertprozentigen unmittelbaren oder 
       mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der 
       Gesellschaft aufgrund dieses 
       Ermächtigungsbeschlusses bis zum 12. Mai 
       2025 ausgegeben oder von der Gesellschaft 
       garantiert werden, von ihren Options- oder 
       Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, 
       soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, 
       ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, 
       oder, soweit die Gesellschaft ein 
       Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
       anstelle der Zahlung des fälligen 
       Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
       gewähren, soweit nicht jeweils ein 
       Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
       zur Bedienung eingesetzt werden. Soweit 
       rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend 
       von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung dieser 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
       1 der Satzung und den neu zu fassenden § 4 
       Abs. 6 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten 
       Kapitals und nach Ablauf sämtlicher 
       Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern 
       sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
       stehenden Anpassungen der Satzung 
       vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 4 Abs. 6 der Satzung lautet wie folgt: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       14.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
       14.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital 2020). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie 
 
       - die Inhaber von Wandlungsrechten oder 
         Optionsrechten, die den von der 
         Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
         oder mittelbaren hundertprozentigen 
         Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
         des Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis 
         zum 12. Mai 2025 auszugebenden 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Genussrechte und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen die 'Schuldverschreibungen') 
         beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- 
         bzw. Optionsrechten Gebrauch machen 
         oder 
       - die zur Wandlung verpflichteten 
         Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
         Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
         oder mittelbaren hundertprozentigen 
         Beteiligungsgesellschaften aufgrund 
         des Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung vom 13. Mai 2020 bis 
         zum 12. Mai 2025 auszugebenden 
         Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
         Wandlung oder Optionsausübung 
         erfüllen. 
 
       Soweit rechtlich zulässig, kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. 
 
       Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der 
    Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur 
    Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht 
    über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts 
    nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, 
    welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend 
    unter Ziffer II bekanntgemacht ist. 
12. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte 
    Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist 
    bis zum 17. Mai 2022 (einschließlich) befristet. Nach 
    teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals 
    ("Genehmigtes Kapital 2017") - zuletzt durch die von Vorstand 
    und Aufsichtsrat am 11. Dezember 2019 beschlossene 
    Kapitalerhöhung unter vereinfachten Bezugsrechtsausschluss 
    (siehe hierzu den in dieser Einladung zur Hauptversammlung 
    nachfolgend unter Ziffer II bekanntgemachten Vorstandsbericht) 
    - beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf 
    EUR 54.524.897,00. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig 
    flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
    Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, 
    soll das bestehende genehmigte Kapital durch ein neues 
    genehmigtes Kapital ersetzt werden, das wiederum die 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten 
    Fällen - insbesondere unter den (erleichterten) 
    Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG - vorsieht. Dabei soll das Volumen des neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020 an die aktuellen Verhältnisse 
    angepasst werden und sich nur noch auf EUR 34.000.000,00 
    (entspricht weniger 25 % des aktuellen Grundkapitals) 
    belaufen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Die in § 6 der Satzung bestehende 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. 
       Mai 2017, das Grundkapital der 
       Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend 
       bedingt auf die Eintragung der unter lit. 
       c) vorgeschlagenen Änderung der 
       Satzung ins Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
       Mai 2025 (einschließlich) das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
       Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes 
       Kapital 2020'). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
       neuen Aktien können auch an ein oder 
       mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
       186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannte 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       ausgegeben werden, sie den Aktionären 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
       Aktionäre, die vorab eine 
       Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
       oder im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -6-

Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       * Für Spitzenbeträge; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
         erfolgt; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien entfallende Anteil am 
         Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
         zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
         der neuen Aktien bestehenden 
         Grundkapitals übersteigt, sofern der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
         den vorgenannten Höchstbetrag sind 
         sämtliche Aktien anzurechnen, die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
         oder in entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung ausgegeben oder 
         veräußert werden; oder 
       * wenn es zum Verwässerungsschutz 
         erforderlich ist, um Inhabern der 
         Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
         der Gesellschaft oder von ihren 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         AktG ausgegeben wurden oder werden, 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- und 
         Optionsrechts zustünde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 festzusetzen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
       Mai 2025 (einschließlich) das 
       Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
       EUR 34.000.000,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von bis zu 34.000.000 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
       Kapital 2020'). Den Aktionären steht 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
       neuen Aktien können auch an ein oder 
       mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
       186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       ausgegeben werden, sie den Aktionären 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
       auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
       Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
       Aktionäre, die vorab eine 
       Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
       oder im Übrigen im Wege eines 
       mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
       Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       * Für Spitzenbeträge; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen (einschließlich 
         der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
         erfolgt; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien entfallende Anteil am 
         Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
         zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
         der neuen Aktien bestehenden 
         Grundkapitals übersteigt, sofern der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
         den vorgenannten Höchstbetrag sind 
         sämtliche Aktien anzurechnen, die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
         oder in entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
         Zeitpunkt der Eintragung dieser 
         Ermächtigung ausgegeben oder 
         veräußert werden; oder 
       * wenn es zum Verwässerungsschutz 
         erforderlich ist, um Inhabern der 
         Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
         der Gesellschaft oder von ihren 
         Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
         AktG ausgegeben wurden oder werden, 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung ihres Wandlungs- und 
         Optionsrecht zustünde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2020 festzusetzen.' 
    d) Vor dem Wirksamwerden der Aufhebung des 
       Genehmigten Kapitals 2017 und der 
       Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 
       2020 ist beabsichtigt, das bestehende 
       Genehmigte Kapital 2017 noch in dem Umfang 
       unter Gewährung eines Bezugsrechts an die 
       Aktionäre auszunutzen, in dem es zur 
       Gewährung einer Aktiendividende nach 
       Maßgabe des zu Tagesordnungspunkt 2 
       zu fassenden Beschlusses benötigt wird. 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2017 nur zusammen mit der 
       beschlossenen Schaffung des Genehmigten 
       Kapitals 2020 mit Änderung des § 6 
       der Satzung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der §§ 4 Abs. 1, 6 der Satzung 
       nach vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis 
       zum 12. Mai 2025 (einschließlich) 
       nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
       sein sollte, nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der 
    Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung zur 
    Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen schriftlichen Bericht 
    über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts 
    nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher 
    in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter 
    Ziffer II bekanntgemacht ist. 
13. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsvertrag mit der Capital Stage Solar IPP 
    GmbH* 
 
    Die Encavis AG und die Capital Stage Solar IPP GmbH mit Sitz 
    in Hamburg schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag ("*Vertrag*"). Die Capital Stage Solar 
    IPP GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
    Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der Vertrag 
    dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne 
    von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen der 
    Encavis AG und der Capital Stage Solar IPP GmbH. Der Inhalt 
    des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung 
    nachfolgend unter Ziffer III am Ende bekanntgemacht. 
 
    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der Capital Stage Solar IPP GmbH und 
    der Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
     Encavis AG, als herrschender Gesellschaft, 
     und der Capital Stage Solar IPP GmbH mit 
     Sitz in Hamburg, als abhängiger 
     Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird 
     zugestimmt.' 
 
    Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung 
    ausliegen: 
 
    - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
      zwischen der Encavis AG und der Capital 
      Stage Solar IPP GmbH 
    - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht des Vorstands der Encavis AG und 
      der Geschäftsführung der Capital Stage 
      Solar IPP GmbH über den Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag 
    - die Jahres- und Konzernabschlüsse der 
      Encavis AG sowie die zusammengefassten 
      Lageberichte für die Encavis AG und den 
      Konzern für die Geschäftsjahre 2017, 2018 
      und 2019 
    - die Jahresabschlüsse der Capital Stage 
      Solar IPP GmbH für die Geschäftsjahre 
      2017, 2018 und 2019 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -7-

14. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsvertrag mit der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH* 
 
    Die Encavis AG und die SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz in 
    Halle (Saale) schlossen am 12. März 2020 einen Beherrschungs- 
    und Gewinnabführungsvertrag ("*Vertrag*"). Die SOLARPARK 
    NEUHAUSEN GMBH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft 
    der Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der 
    Vertrag dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses 
    im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
    zwischen der Encavis AG und der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH. Der 
    Inhalt des Vertrages ist in dieser Einladung zur 
    Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer III am Ende 
    bekanntgemacht. 
 
    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH und der 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
     'Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
     Encavis AG, als herrschende Gesellschaft, 
     und der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz 
     in Halle (Saale), als abhängige 
     Gesellschaft, vom 12. März 2020 wird 
     zugestimmt.' 
 
    Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
    abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung 
    ausliegen: 
 
    - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
      zwischen der Encavis AG und der SOLARPARK 
      NEUHAUSEN GMBH 
    - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht des Vorstands der Encavis AG und 
      der Geschäftsführung der SOLARPARK 
      NEUHAUSEN GMBH über den Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag 
    - die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie 
      die zusammengefassten Lageberichte der 
      Encavis AG und den Konzern für die 
      Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 
    - die Jahresabschlüsse der SOLARPARK 
      NEUHAUSEN GMBH für die Geschäftsjahre 
      2017, 2018 und 2019 
II. *Berichte an die Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung 
   zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
   erstattet, weshalb er ermächtigt werden 
   möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre entscheiden zu können. Der 
   Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Mit dem Vorschlag zu Punkt 11 der 
   Tagesordnung, einer Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) 
   (nachfolgend zusammen auch 
   'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 300.000.000,00 sowie zur 
   Schaffung eines dazugehörigen Bedingten 
   Kapitals 2020 von bis zu EUR 14.000.000,00, 
   sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur 
   Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert 
   werden, um dem Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt 
   günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu 
   einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
   flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
   weiterhin zu eröffnen. Mit der 
   vorgeschlagenen Fassung soll sowohl eine 
   Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als 
   auch eine weitere Flexibilisierung erreicht 
   werden. Insgesamt sollen 
   Schuldverschreibungen bis zu einem 
   Gesamtnennbetrag von EUR 300.000.000,00, die 
   zum Bezug von bis zu 14.000.000 auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft berechtigen, begeben werden 
   können. Wegen der Einzelheiten der 
   Ermächtigung wird auf den zu 
   Tagesordnungspunkt 11 abgedruckten 
   Beschlussvorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat verwiesen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. 
   § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, kann entsprechend der üblichen 
   Praxis bei der Unternehmensfinanzierung von 
   der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
   Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
   oder ein Konsortium von Kreditinstituten 
   auszugeben mit der Verpflichtung, den 
   Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Darstellung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses im 
   Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils 
   ausgegebenen Schuldverschreibungen. Ohne den 
   Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge würden insbesondere bei der 
   Ausgabe von Anleihen in runden Beträgen die 
   technische Durchführung der Emission und die 
   Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
   erschwert. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   zugunsten der Inhaber von bereits 
   ausgegebenen Schuldverschreibungen hat den 
   Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für die bereits ausgegebenen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
   ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen die Volumenvorgaben und 
   die übrigen Anforderungen für einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 Abs. 4, 
   186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 AktG erfüllt. Ein 
   etwaiger Abschlag vom aktuellen Marktwert der 
   Anleihen wird voraussichtlich nicht über 3 %, 
   jedenfalls aber maximal bei 5 % liegen. 
   Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
   eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
   Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe 
   Konditionsfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wären bei Wahrung des 
   Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
   bei Schuldverschreibungen der Konditionen der 
   Anleihe) erst am drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Insbesondere im Hinblick auf die 
   gestiegene Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Auch führt die Einräumung 
   eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit, ob 
   dieses ausgeübt wird, zu einer Gefährdung der 
   erfolgreichen Platzierung bei Dritten bzw. zu 
   zusätzlichen Aufwendungen. Schließlich 
   besteht bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist keine 
   Möglichkeit, kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse zu reagieren. 
 
   Für diesen Fall eines Ausschlusses des 
   Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 
   Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG sinngemäß. Auf die dort 
   geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 % des Grundkapitals wird im Beschluss 
   Bezug genommen. Auf den Höchstbetrag sind 
   sämtliche Aktien anzurechnen, die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung 
   dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
   veräußert werden. Aus § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
   Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreiten darf. Hierdurch soll 
   sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des Werts der 
   Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen eintritt, kann 
   ermittelt werden, indem der hypothetische 
   Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen 
   wird. Liegt dieser Ausgabepreis nicht 
   wesentlich unter dem hypothetischen 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
   Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem 
   Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen 
   des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. 
   Damit würde der rechnerische Marktwert eines 
   Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass 
   den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
   Soweit es der Vorstand in der jeweiligen 
   Situation für angemessen hält, sachkundigen 
   Rat einzuholen, kann er sich der 
   Unterstützung durch Dritte bedienen. So 
   können die die Emission begleitenden 
   Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter 
   Form versichern, dass eine nennenswerte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -8-

Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu 
   erwarten ist. Auch durch eine unabhängige 
   Bank oder einen Sachverständigen kann dies 
   bestätigt werden. Unabhängig von dieser 
   Prüfung durch den Vorstand ist eine 
   marktgerechte Konditionenfestsetzung und 
   damit die Vermeidung einer nennenswerten 
   Verwässerung im Falle der Durchführung eines 
   Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei 
   diesem Verfahren werden die 
   Schuldverschreibungen nicht zu einem festen 
   Ausgabepreis angeboten; vielmehr wird der 
   Ausgabepreis bzw. werden einzelne Bedingungen 
   der Schuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der 
   Grundlage der von Investoren abgegebenen 
   Kaufanträge festgelegt. Die Verwaltung wird 
   bei der Ausnutzung dieser Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts einen etwaigen 
   Abschlag auf die Ausgabekonditionen gegenüber 
   dem ermittelten Marktwert möglichst gering 
   halten und auf maximal 5 % beschränken. All 
   dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Werts der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen werden können, soweit es 
   erforderlich ist, um den Inhabern oder 
   Gläubigern von Inhabern von 
   Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu 
   geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen 
   Wandlungs- und Optionsrechts dies vorsehen. 
   Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zur 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt 
   einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass 
   den Inhabern oder Gläubigern bei 
   nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht 
   eingeräumt werden kann, wie es Aktionären 
   zusteht. Sie werden damit so gestellt, als 
   seien sie bereits Aktionäre. Um die 
   Wandlungs- und Optionsrechte mit einem 
   solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu 
   können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen werden. Dies dient der 
   erleichterten Platzierung der Wandlungs- und 
   Optionsrechten und damit den Interessen der 
   Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur 
   der Gesellschaft. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von 
   Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit 
   durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrecht zu erhalten. 
 
   Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit 
   erhalten, Schuldverschreibungen im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
   Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
   bestehenden Anteilsbesitzes) an Stelle von 
   Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu 
   können. Die Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von anderen 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   von Teilen von Unternehmen sowie zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   Rechnung. Bei der Festlegung der Options- 
   oder Umtauschbedingungen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der 
   Regel wird er sich dabei am Börsenkurs der 
   Aktien der Gesellschaft orientieren und die 
   Vorgaben der Ermächtigung zur Bestimmung des 
   Ausgabebetrages der Options- oder 
   Wandelanleihen beachten. Eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes 
   nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu 
   stellen. 
2. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung 
   zur Hauptversammlung am 13. Mai 2020 einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 
   2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. 
   Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Um im Rahmen der weiteren 
   Geschäftsentwicklung flexibel und schnell 
   ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung 
   handeln zu können, insbesondere um neue 
   Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um 
   das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   vor. Das Genehmigte Kapital 2020 soll sowohl 
   für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen 
   zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft 
   unter anderem ermöglichen, Akquisitionen - 
   sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien 
   - zu finanzieren. Es ersetzt das von der 
   Hauptversammlung 2017 beschlossene genehmigte 
   Kapital. 
 
   Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 des 
   AktG genannten Unternehmen handelt es sich um 
   Unternehmen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
   § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
   über das Kreditwesen (KWG) tätig sind. 
 
   Grundsätzlich steht den Aktionären bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ein 
   Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie folgt 
   ausgeschlossen werden: 
 
   Die beantragte Ermächtigung sieht erstens 
   vor, dass die Verwaltung berechtigt sein 
   soll, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn infolge des 
   Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der 
   etwaigen Spitzenbeträge dient nur dazu, die 
   Ausnutzung der Ermächtigung durch runde 
   Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt 
   werden, das Bezugsrecht auszuschließen, 
   wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht 
   werden soll. Diese Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in 
   die Lage versetzen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in geeigneten Fällen 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen 
   Überlassung von Aktien der Encavis AG zu 
   erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - 
   insbesondere im Wege der Verschmelzung - 
   zusammenzuschließen. Hierdurch soll die 
   Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf 
   nationalen und internationalen Märkten 
   schnell und flexibel auf vorteilhafte 
   Angebote oder sich sonst bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, die in 
   verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu 
   reagieren. Nicht selten ergibt sich die 
   Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien bereitzustellen. Die 
   Verwaltung wird die Möglichkeit der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
   Genehmigten Kapital 2020 für Akquisitionen 
   nur dann auszunutzen, wenn der Wert der neu 
   ausgegebenen Aktien und der Wert der 
   Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden 
   Unternehmens bzw. der zu erwerbenden 
   Beteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter, 
   in einem angemessenen Verhältnis stehen. 
 
   Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Barkapitalerhöhungen ausschließen 
   können, wenn die Aktien zu einem Betrag 
   ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit 
   soll es der Gesellschaft ermöglichen, 
   Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen 
   und einen Kapitalbedarf kurzfristig zu 
   decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
   wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs 
   ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen 
   übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen 
   Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs 
   darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt 
   ihrer Ausübung 10 % des bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt 
   den Bedürfnissen der Aktionäre nach 
   Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz 
   Rechnung. Jeder Aktionär kann zur 
   Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
   Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am 
   Markt erwerben. 
 
   Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   werden können, soweit es erforderlich ist, um 
   den Inhabern von Wandlungs- und 
   Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien zu geben, sofern die Bedingungen des 
   jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts dies 
   vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte 
   haben zu erleichterten Platzierung am 
   Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der 
   vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden 
   Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
   Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
   gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um 
   die Wandlungs- und Optionsrechte mit einem 
   solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu 
   können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies 
   dient der erleichterten Platzierung der 
   Wandlungs- und Optionsrechte und damit den 
   Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
   Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im 
   Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 Gebrauch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -9-

gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
   zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
   wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach 
   Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
   und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Ausgabebetrag kann naturgemäß 
   derzeit nicht festgesetzt werden, da es an 
   einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die 
   Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags 
   obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   Bei Abwägung alle genannten Umstände hält der 
   Vorstand - wie auch der Aufsichtsrat der 
   Encavis AG - den Ausschluss des Bezugsrechts 
   in den genannten Fällen, auch unter 
   Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu 
   Lasten der Aktionäre, für sachlich 
   gerechtfertigt und angemessen. 
3. *Schriftlicher Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung über die teilweise 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im 
   Dezember 2019 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand hat folgenden schriftlichen 
   Bericht über die teilweise Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 im Dezember 2019 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet: 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands 
   und des Aufsichtsrats vom 11. Dezember 2019 
   wurde das Genehmigte Kapital 2017 (§ 6 der 
   Satzung) im Dezember 2019 in Höhe von EUR 
   5.541.000,00 teilweise ausgenutzt. Dabei 
   wurde das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen 
   der Erhöhung des Grundkapitals, die mit 
   Eintragung der Durchführung im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg am 
   13. Dezember 2019 wirksam wurde, 
   ausgeschlossen. Im Rahmen dieser 
   Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der 
   Gesellschaft von EUR 131.498.147,00 um EUR 
   5.541.000,00 auf EUR 137.039.147,00 durch 
   Ausgabe von 5.541.000 neuen, auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und 
   mit Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. 
   Januar 2019 (die '*Neuen Aktien*') gegen 
   Bareinlage erhöht. Der auf die Neuen Aktien 
   entfallende Anteil am Grundkapital beträgt 
   ca. 4,32 % des zum Zeitpunkt der Eintragung 
   der Ermächtigung, also am 6. Juli 2017, 
   bestehenden Grundkapitals und ca. 4,21 % des 
   im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft; 
   der Umfang der Kapitalerhöhung unterschreitet 
   somit deutlich die Grenze von 10 % gemäß 
   § 6 der Satzung und § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
   Die Neuen Aktien wurden durch die Bankhaus 
   Lampe KG, Bielefeld ('*BHL*') gezeichnet. 
   Gemäß einer vorab übernommenen 
   Verpflichtung wurden sämtliche Neue Aktien an 
   die BayernInvest 
   Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München 
   ("*BayernInvest*"), handelnd für und auf 
   Rechnung des BayernInvest BWA-Fonds, einem 
   Sondervermögen nach dem 
   Kapitalanlagegesetzbuch der 
   Versicherungskammer Bayern 
   Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts 
   veräußert. Die Neuen Aktien wurden zu 
   einem Platzierungspreis von EUR 8,72 je Neuer 
   Aktie ausgegeben. 
 
   Die Neuen Aktien wurden am 16. Dezember 2019 
   prospektfrei zum Handel im regulierten Markt 
   sowie gleichzeitig zum Teilbereich des 
   regulierten Marktes mit weiteren 
   Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse sowie am 
   regulierten Markt an der Börse Hamburg 
   zugelassen und am 17. Dezember 2019 in die 
   jeweils bestehende Notierung einbezogen. 
   Erster Handelstag der Neuen Aktien war der 
   17. Dezember 2019. Der Bruttoemissionserlös 
   aus der Kapitalerhöhung betrug rund EUR 48 
   Millionen. Der Nettoerlös aus der 
   Kapitalerhöhung dient der Gesellschaft zu 
   ihrer weiteren Wachstumsfinanzierung. 
 
   Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben 
   der §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte 
   Kapital 2017 für den (vereinfachten) 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang 
   von bis zu 10% des Grundkapitals vorschreibt. 
   Danach darf der Preis für die neuen Aktien 
   den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft 
   nicht wesentlich unterschreiten. Der 
   festgesetzte Platzierungspreis je Neuer Aktie 
   in Höhe von EUR 8,72 entspricht einem 
   Abschlag von 3% auf den volumengewichteten 
   Durchschnittskurs 
   (_volume-weighted-average-price_) der letzten 
   fünf Handelstage im XETRA Handel vor dem Tag 
   der Preisfestsetzung, der bei EUR 8,99 lag. 
   Demnach bewegte sich der Abschlag in dem 
   allgemein als zulässig anerkannten Rahmen für 
   ein nicht wesentliches Unterschreiten des 
   Börsenpreises. 
 
   Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in 
   §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz gesetzlich vorgesehenen 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei 
   Barkapitalerhöhungen von Gesellschaften, 
   deren Aktien an einer Börse gehandelt werden, 
   Gebrauch gemacht. Ein solcher 
   Bezugsrechtsausschluss war vorliegend 
   erforderlich, um die zum Zeitpunkt der 
   teilweisen Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 aus Sicht des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats günstige Marktsituation für 
   eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig 
   und flexibel sowie kostengünstig ausnutzen 
   und durch marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu 
   können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   erforderliche mindestens zweiwöchige 
   Bezugsfrist (§ 186 Absatz 1 Satz 2 
   Aktiengesetz) hätte eine kurzfristige 
   Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse 
   demgegenüber nicht zugelassen. 
 
   Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 
   Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz). Wegen des 
   längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung 
   und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der 
   Volatilität der Aktienmärkte besteht somit 
   ein höheres Markt- und insbesondere 
   Kursänderungsrisiko als bei einer 
   bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine 
   erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer 
   Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher 
   bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden 
   Sicherheitsabschlag auf den aktuellen 
   Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch 
   voraussichtlich zu nicht marktnahen 
   Konditionen geführt. Aus den vorstehenden 
   Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts 
   im Interesse der Gesellschaft. 
 
   Durch die Preisfestsetzung nahe am aktuellen 
   Börsenkurs und den auf rund 4,21 % des 
   bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang 
   der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen 
   Neuen Aktien wurden andererseits auch die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. 
   Denn im Hinblick auf den liquiden 
   Börsenhandel haben die Aktionäre hierdurch 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative 
   Beteiligung an der Gesellschaft über einen 
   Zukauf über die Börse zu vergleichbaren 
   Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch die 
   Ausgabe der Neuen Aktien nahe am aktuellen 
   Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass 
   mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des 
   Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war. 
 
   Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter 
   Beachtung der Vorgaben des Genehmigten 
   Kapitals 2017 bei dessen teilweiser 
   Ausnutzung vorgenommene 
   Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich 
   gerechtfertigt. Die Ausgabe der Neuen Aktien 
   erfolgte mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. 
   Januar 2019. Dementsprechend waren die Neuen 
   Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben 
   Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die 
   bestehenden Aktien. Dies machte es 
   entbehrlich, den Neuen Aktien für den 
   Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung eine gesonderte 
   Wertpapierkennnummer zuzuweisen. Dadurch 
   konnte eine bei einem Börsenhandel unter 
   gesonderter Wertpapierkennnummer zu 
   erwartende geringe Handelsliquidität der 
   Neuen Aktien vermieden werden, die 
   andernfalls die Vermarktung der Neuen Aktien 
   erschwert und gegebenenfalls zu 
   Preisabschlägen und damit einem geringeren 
   Bruttoemissionserlös geführt hätte. 
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur 
     virtuellen Hauptversammlung* 
 
*Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* 
 
 Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
 Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
 Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
 COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I, vom 
 27. März 2020, S. 570f.; nachfolgend "PandemieG") als 
 virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
 Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. 
 Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
 angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach 
 Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 13. Mai 2020 ab 
 11:00 Uhr live in Bild und Ton auf der Internetseite der 
 Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -10-

im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Im Nachgang 
 zur Hauptversammlung wird die Präsentation des Vorstands auf 
 der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. 
 Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen 
 wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe hierzu oben im 
 Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). 
 Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
 Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
 Gesellschaft) ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der 
 Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher 
 ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
 Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
 Stimmrechtsvertreter (Hinweise zur Ausübung des Stimmrechts 
 finden Sie nachstehend im Abschnitt "Verfahren für die 
 Stimmrechtsausübung"). 
 
*Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
 Die Bedingungen der Anmeldung an der virtuellen 
 Hauptversammlung richten sich nach §§ 121 ff. AktG i.V.m. § 1 
 PandemieG und § 17 der Satzung der Gesellschaft. Zur Teilnahme 
 an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in 
 der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
 sich nach den folgenden Maßgaben bei der Gesellschaft 
 anmelden und ihren Anteilsbesitz durch das depotführende 
 Institut gegenüber der Gesellschaft nachweisen. 
 Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
 12. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), 
 also auf *Freitag, den 1. Mai 2020, 00:00 Uhr*, beziehen und 
 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
 ausgestellt sein. 
 Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter 
 der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis 
 spätestens *Sonntag, den 10. Mai 2020, 24:00 Uhr*, 
 (Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  81241 München 
  Deutschland 
  Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 
  E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und den 
 Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der 
 Gesellschaft. 
 Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem 
 Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
 Aktionären Zugangsdaten für die Nutzung des 
 passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der 
 Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 übersandt. 
 Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, 
 bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
 der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
 Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Aktien werden durch eine 
 Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre 
 können insoweit über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
 weiterhin frei verfügen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
 Der Nachweisstichtag ist das entscheidende 
 Datum für den Umfang und die Ausübung des 
 Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. 
 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als 
 Aktionär nur, wer den Nachweis 
 ordnungsgemäß erbracht hat. Der Umfang des 
 Stimmrechts bemisst sich dabei 
 ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
 Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
 Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
 Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
 einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
 teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
 nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang 
 des Stimmrechts ausschließlich der 
 Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
 Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
 Veräußerungen von Aktien nach dem 
 Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
 den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
 für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
 Nachweisstichtag. Personen, die zum 
 Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
 erst danach Aktionär werden, sind nicht 
 stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
 bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
 ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
 Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, Telefax, E-Mail oder 
Internetservice* 
 
 Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben, unter 
 der Voraussetzung einer fristgemäßen Anmeldung zur 
 Hauptversammlung und eines fristgerechten Nachweises des 
 Anteilsbesitzes (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur 
 virtuellen Hauptversammlung'). 
 Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen und der 
 Widerruf können bis spätestens *Dienstag, den 12. Mai, 24:00 
 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), *postalisch, per Telefax *oder 
 *per E-Mail* an 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  81241 München 
  Deutschland 
  Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
  E-Mail: encavis@better-orange.de 
 erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf 
 der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar 
 vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung 
 übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 Ein entsprechendes Briefwahl-Formular wird nach 
 fristgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und dem 
 fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt. Ein 
 entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der 
 Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 zum Download zur Verfügung. Bei mehrfach eingehenden 
 Stimmabgaben hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. 
 Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung 
 über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung 
 bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
 Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der 
 Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten 
 Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
*Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
 Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. 
 durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
 Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten ausüben 
 lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine 
 fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
 fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich 
 (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen 
 Hauptversammlung'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
 Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
 zurückweisen. 
 Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
 Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
 Textform (§ 126b BGB), es sei denn, der Bevollmächtigte ist 
 ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
 Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
 gleichgestellte Person oder Institution; hier können 
 Besonderheiten gelten. 
 Der Nachweis der Vollmacht sowie Änderungen und der 
 Widerruf können bis spätestens *Dienstag, den 12. Mai, 24:00 
 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), *postalisch, per Telefax *oder 
 *per E-Mail* an 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  81241 München 
  Deutschland 
  Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
  E-Mail: encavis@better-orange.de 
 erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf 
 der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar 
 vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung 
 übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, 
 können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular 
 verwenden, das nach fristgemäßer Anmeldung zur 
 Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des 
 Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular 
 steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 zum Download zur Verfügung. 
 Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den 
 vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die 
 Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
 Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
 Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
 Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
 Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
 Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend 
 genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
 erklärt werden. 
 Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der 
 Hauptversammlung teilnehmen. Sie können ihr Stimmrecht für von 
 ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl 
 oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der 
 Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
 der Gesellschaft ausüben. 
 
*Weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
 Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren 
 Bevollmächtigten an, sich durch einen von der Gesellschaft 
 benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der 
 Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Falle einer 
 Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -11-

sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und 
 ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich 
 (siehe hierzu oben im Abschnitt 'Anmeldung zur virtuellen 
 Hauptversammlung'). Der Stimmrechtsvertreter nimmt weder vor 
 noch während der virtuellen Hauptversammlung Aufträge zu 
 Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
 Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder 
 von Anträgen entgegen. 
 Vollmachten und Weisungen an die weisungsgebundenen 
 Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie Änderungen 
 und der Widerruf können bis spätestens *Dienstag, den 12. Mai, 
 24:00 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), *postalisch, per Telefax 
 *oder *per E-Mail* an 
 
  ENCAVIS AG 
  c/o Better Orange IR & HV AG 
  Haidelweg 48 
  81241 München 
  Deutschland 
  Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
  E-Mail: encavis@better-orange.de 
 erfolgen oder über den passwortgeschützten Internetservice auf 
 der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar 
 vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung 
 übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 Aktionäre, die die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der 
 Gesellschaft bevollmächtigen und Weisungen erteilen möchten, 
 können für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen das 
 Formular verwenden, das nach fristgemäßer Anmeldung zur 
 Hauptversammlung und dem fristgerechten Nachweis des 
 Anteilsbesitzes zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular 
 steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 zum Download zur Verfügung. 
 Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht 
 ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär oder 
 Bevollmächtigten erteilten Weisungen zu den in der Einberufung 
 zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten 
 Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf 
 mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von 
 Aktionären aus. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine 
 Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei 
 diesen Punkten der Stimme enthalten. Bei mehrfach eingehenden 
 Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 
1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 PandemieG* 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 
127 AktG* 
 
 Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären 
 zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 
 1, 127 AktG werden unter der Internetadresse 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 veröffentlicht. 
 Voraussetzung dafür ist, dass sie der Gesellschaft spätestens 
 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei wegen der 
 gesetzlichen Bestimmungen der Tag der Hauptversammlung selbst 
 nicht mitgezählt wird), also bis *Dienstag, den 28. April 
 2020, 24:00 Uhr*, unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer 
 oder E-Mail-Adresse zugegangen sind: 
 
  ENCAVIS AG 
  Hauptversammlung 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
  Telefax: +49 (0)40 37 85 62 129 
  E-Mail: HV2020@encavis.com 
 Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 veröffentlichen. 
 Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag 
 brauchen in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 
 AktG nicht zugänglich gemacht werden, die Begründung eines 
 Gegenantrags braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht 
 zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen 
 des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. 
 Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschlage werden in der 
 Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der 
 Konzeption des PandemieG nicht zur Abstimmung gestellt und 
 auch nicht anderweitig behandelt. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 PandemieG* 
 
 Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
 Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
 Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die 
 Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG 
 nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
 des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an 
 Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
 Vorstands über das Verlangen halten. Auf die Fristberechnung 
 ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Das Verlangen 
 muss schriftlich (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 BGB) 
 an die Gesellschaft unter der folgenden Anschrift: 
 
  ENCAVIS AG 
  Vorstand 
  Große Elbstraße 59 
  22767 Hamburg 
 gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens 14 Tage 
 vor der Versammlung, also bis *Dienstag, den 28. April 2020 
 (24:00 Uhr)* zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
 Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
 soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
 wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
 Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
 Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
 werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
 Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
 der Internetadresse 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 
 AktG mitgeteilt. 
 
*Fragemöglichkeiten der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG* 
 
 Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre 
 haben ausschließlich die Möglichkeit, Fragen im Vorfeld 
 der virtuellen Hauptversammlung zu stellen. Hierfür müssen 
 sich Aktionäre zuvor anmelden (siehe hierzu oben im Abschnitt 
 'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung'). Fragen der 
 Aktionäre sind bis spätestens *Montag, den 11. Mai 2020, 24:00 
 Uhr* (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege elektronischer 
 Kommunikation per E-Mail unter 
 
 encavis@better-orange.de 
 unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft und 
 Angabe des Namens oder über den passwortgeschützten 
 Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. 
 Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG entscheidet der 
 Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche 
 Fragen er wie beantwortet. Ausweislich der Gesetzesbegründung 
 ist der Vorstand nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten; 
 er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der 
 anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei 
 Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit 
 bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen 
 werden nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass die 
 Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich 
 namentlich zu nennen. Der Vorstand behält sich vor, Fragen 
 vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG und § 1 
PandemieG sind im Internet unter 
 
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 
abrufbar. 
 
*Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* 
 
 Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der 
 Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 
 Satz 1 Nr. 4 PandemieG kann von Aktionären oder 
 Bevollmächtigen, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn 
 der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen 
 Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation per 
 E-Mail unter 
 
 encavis@better-orange.de 
 
 unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft und 
 Angabe des Namens oder über den passwortgeschützten 
 Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
 Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
 Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von 
 der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und 
 Stimmrechte 137.039.147. Bei den Aktien handelt 
 es sich um auf den Inhaber lautende 
 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum 
 Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 keine eigenen Aktien. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* 
 
 Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
 machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
 nach § 124a AktG zu veröffentlichende Informationen sind unter 
 der Internetadresse 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 veröffentlicht und dort zugänglich. Die unter 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ENCAVIS AG: Bekanntmachung der -12-

Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Vorschlag 
 des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und die zu 
 den Tagesordnungspunkten 11 bis 14 genannten Unterlagen bzw. 
 Vorstandsberichte sind auf der Internetseite unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 veröffentlicht und dort zugänglich. 
 Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung 
 unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur 
 Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
 werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
 Europäischen Union verbreiten. 
 
*Hinweis auf §§ 33 ff. WpHG* 
 
 Auf die nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz 
 ('WpHG') bestehenden Mitteilungspflichten und 
 die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des 
 Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei 
 Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht 
 wird hingewiesen. 
 
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
 Zur Vorbereitung und Durchführung unserer Hauptversammlung 
 werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber 
 hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende 
 Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. 
 Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere 
 Informationen zum Datenschutz sind unter 
 
 https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/ 
 abrufbar. Die Gesellschaft sendet Ihnen diese Informationen 
 auf Anforderung auch in gedruckter Form zu. 
 
*Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG 
und der Capital Stage Solar IPP vom 12. März 2020* 
 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
 
*Encavis AG, *eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg 
unter HRB 63197 
 
nachfolgend 'Organträger' genannt und der 
 
*Capital Stage Solar IPP GmbH, *eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts Hamburg unter HRB 83271 
 
nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt § 1 
Vorbemerkung 
 
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft. 
Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. 
 
Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 
Körperschaftsteuergesetz ("*KStG*") wird der nachfolgende 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 
'*Vertrag*' genannt) geschlossen. 
 
§ 2 
Leitung 
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die 
    Leitung ihres Unternehmens dem Organträger. 
(2) Der Organträger ist berechtigt, der 
    Geschäftsführung der Organgesellschaft 
    allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene 
    Weisungen für die Leitung der 
    Organgesellschaft zu erteilen. Die 
    Geschäftsführung und die Vertretung der 
    Organgesellschaft obliegen weiterhin der 
    Geschäftsführung der Organgesellschaft. Ihre 
    Eigenverantwortlichkeit wird durch den 
    Abschluss dieses Vertrages nicht berührt. 
(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den 
    Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht 
    Folge zu leisten, soweit dem nicht 
    zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder 
    Bilanzrecht entgegensteht. Die 
    Änderung, Aufrechterhaltung oder 
    Beendigung dieses Vertrages ist vom 
    Weisungsrecht nicht umfasst. 
(4) Der Organträger ist laufend über alle 
    wesentlichen Angelegenheiten der 
    Organgesellschaft und die 
    Geschäftsentwicklung zu informieren. Die 
    Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen 
    des Organträgers und deren Beauftragten über 
    die Gesellschafterrechte hinaus zu 
    umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme 
    in die Bücher und sonstigen Unterlagen der 
    Gesellschaft verpflichtet. 
§ 3 
Gewinnabführung und Verlustübernahme 
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
    ihren gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1 
    Satz 2 bestimmten Zeitpunkt an den 
    Organträger abzuführen. Abzuführen ist, 
    vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von 
    Rücklagen nach Absatz 2, der ohne die 
    Gewinnabführung entstehende 
    Jahresüberschuss, vermindert um einen 
    etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um 
    gegebenenfalls einen nach § 300 AktG in die 
    gesetzlichen Rücklagen einzustellenden 
    Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
    ausschüttungsgesperrten Betrag. Der Betrag 
    der Abführung darf den sich aus § 301 AktG 
    in seiner jeweils geltenden Fassung 
    ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf 
    die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird 
    verwiesen. 
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
    des Organträgers Beträge aus dem 
    Jahresüberschuss insoweit in andere 
    Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB 
    einstellen, als dies gesetzlich zulässig und 
    bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist. Während der 
    Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
    Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind 
    auf Verlangen des Organträgers aufzulösen 
    und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
    verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
(3) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
    von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
    3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags 
    gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen 
    nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. 
    Entsprechendes gilt für einen 
    vorvertraglichen Gewinnvortrag. 
(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
    zum Ende des Geschäftsjahres der 
    Organgesellschaft. Der Zahlungsanspruch ist 
    6 Wochen nach Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
    fällig. 
(5) Für die Verlustübernahme gelten die 
    Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils 
    gültigen Fassung entsprechend. 
§ 4 
Wirksamwerden und Vertragsdauer 
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
    Zustimmung der Hauptversammlung des 
    Organträgers und der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der 
    Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit 
    Eintragung in das Handelsregister der 
    Organgesellschaft wirksam und gilt - mit 
    Ausnahme der Beherrschung nach § 2 - 
    rückwirkend von Beginn des bei der 
    Eintragung laufenden Geschäftsjahres. 
(2) Der auf unbestimmte Zeit geschlossene 
    Vertrag kann unter Einhaltung einer 
    Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum 
    jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt 
    werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5 
    Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der 
    Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht 
    gekündigt, so verlängert er sich bei 
    gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
    Jahr. Die Kündigung hat schriftlich zu 
    erfolgen. Maßgeblich für die 
    Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren 
    Zugang bei dem jeweils anderen Vertragsteil. 
(3) Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von 
    einer formwechselnden oder übertragenden 
    Änderung der Vertragsteile oder des 
    Unternehmens der Vertragsteile nach den 
    Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder 
    des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt 
    (z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel 
    etc.). 
(4) Im Falle der außerordentlichen, 
    fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund 
    durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag 
    für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die 
    außerordentliche Kündigung 
    ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies 
    rechtlich zulässig vereinbart werden kann. 
    Als wichtiger Grund gilt insbesondere der 
    Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft 
    steuerlich erforderlichen finanziellen 
    Eingliederung der Organgesellschaft in den 
    Organträger durch 
 
    a) die Veräußerung von Anteilen an der 
    Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder 
    der Einbringung oder 
 
    b) die Verschmelzung, Spaltung oder 
    Auflösung von Organträger oder 
    Organgesellschaft oder wenn ein anderer in 
    den jeweils geltenden 
    Körperschaftsteuerrichtlinien ("KStR"; 
    derzeit: Abschnitt R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) 
    als wichtiger Grund anerkannter Umstand 
    eintritt. Abschnitt R 14.5 Abs. 6 Satz 3 und 
    4 KStR 2015 (oder entsprechende 
    Nachfolgeregelungen) bleiben unberührt. 
(5) Bei Vertragsende ist der Organträger 
    entsprechend der Vorschriften des § 303 
    AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung 
    auf diesen Vertrag anzuwenden sind, 
    verpflichtet, den Gläubigern der 
    Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. 
§ 5 
Salvatorische Klausel 
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses 
    Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies 
    gilt auch für das vorbenannte 
    Schriftformerfordernis. 
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
    oder teilweise unwirksam oder undurchführbar 
    sein oder werden, so bleiben die übrigen 
    Vertragsbestimmungen wirksam. Die 
    Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle 
    der ganz oder teilweise unwirksamen oder 
    undurchführbaren Bestimmung eine solche 
    wirksame oder durchführbare Bestimmung zu 
    treffen, die dem mit der ganz oder teilweise 
    unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
    erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck 
    in zulässiger Weise am nächsten kommt. 
    Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem 
    Fall sind die Vertragsteile zur Einführung 
    die jeweilige Lücke schließender 
    Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet. 
 
*Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Encavis AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

und der SOLARPARK NEUHAUSEN GmbH vom 12. März 2020* 
 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
 
*Encavis AG, *eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg 
unter HRB 63197 
 
nachfolgend 'Organträger' genannt und der 
 
*SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH, *eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts Stendal unter HRB 19007 
 
nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt § 1 
Vorbemerkung 
 
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft. 
Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. 
 
Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 
Körperschaftsteuergesetz ("*KStG*") wird der nachfolgende 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 
'*Vertrag*' genannt) geschlossen. 
 
§ 2 
Leitung 
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die 
    Leitung ihres Unternehmens dem Organträger. 
(2) Der Organträger ist berechtigt, der 
    Geschäftsführung der Organgesellschaft 
    allgemeine oder auf den Einzelfall bezogene 
    Weisungen für die Leitung der 
    Organgesellschaft zu erteilen. Die 
    Geschäftsführung und die Vertretung der 
    Organgesellschaft obliegen weiterhin der 
    Geschäftsführung der Organgesellschaft. Ihre 
    Eigenverantwortlichkeit wird durch den 
    Abschluss dieses Vertrages nicht berührt. 
(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den 
    Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht 
    Folge zu leisten, soweit dem nicht 
    zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder 
    Bilanzrecht entgegensteht. Die 
    Änderung, Aufrechterhaltung oder 
    Beendigung dieses Vertrages ist vom 
    Weisungsrecht nicht umfasst. 
(4) Der Organträger ist laufend über alle 
    wesentlichen Angelegenheiten der 
    Organgesellschaft und die 
    Geschäftsentwicklung zu informieren. Die 
    Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen 
    des Organträgers und deren Beauftragten über 
    die Gesellschafterrechte hinaus zu 
    umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme 
    in die Bücher und sonstigen Unterlagen der 
    Gesellschaft verpflichtet. 
§ 3 
Gewinnabführung und Verlustübernahme 
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
    ihren gesamten Gewinn ab dem in § 4 Absatz 1 
    Satz 2 bestimmten Zeitpunkt an den 
    Organträger abzuführen. Abzuführen ist, 
    vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von 
    Rücklagen nach Absatz 2, der ohne die 
    Gewinnabführung entstehende 
    Jahresüberschuss, vermindert um einen 
    etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um 
    gegebenenfalls einen nach § 300 AktG in die 
    gesetzlichen Rücklagen einzustellenden 
    Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
    ausschüttungsgesperrten Betrag. Der Betrag 
    der Abführung darf den sich aus § 301 AktG 
    in seiner jeweils geltenden Fassung 
    ergebenden Betrag nicht überschreiten. Auf 
    die Vorschriften der §§ 300 ff. AktG wird 
    verwiesen. 
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
    des Organträgers Beträge aus dem 
    Jahresüberschuss insoweit in andere 
    Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB 
    einstellen, als dies gesetzlich zulässig und 
    bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist. Während der 
    Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
    Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind 
    auf Verlangen des Organträgers aufzulösen 
    und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
    verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
(3) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
    von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 
    3 HGB, welche vor Beginn dieses Vertrags 
    gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen 
    nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. 
    Entsprechendes gilt für einen 
    vorvertraglichen Gewinnvortrag. 
(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
    zum Ende des Geschäftsjahres der 
    Organgesellschaft. Der Zahlungsanspruch ist 
    6 Wochen nach Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
    fällig. 
(5) Für die Verlustübernahme gelten die 
    Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils 
    gültigen Fassung entsprechend. 
§ 4 
Wirksamwerden und Vertragsdauer 
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
    Zustimmung der Hauptversammlung des 
    Organträgers und der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der 
    Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit 
    Eintragung in das Handelsregister der 
    Organgesellschaft wirksam und gilt - mit 
    Ausnahme der Beherrschung nach § 2 - 
    rückwirkend von Beginn des bei der 
    Eintragung laufenden Geschäftsjahres. 
(2) Der auf unbestimmte Zeit geschlossene 
    Vertrag kann unter Einhaltung einer 
    Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum 
    jeweiligen Geschäftsjahresende gekündigt 
    werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 5 
    Zeitjahren (5 x 12 Monate) ab der 
    Wirksamkeit dieses Vertrages. Wird er nicht 
    gekündigt, so verlängert er sich bei 
    gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
    Jahr. Die Kündigung hat schriftlich zu 
    erfolgen. Maßgeblich für die 
    Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren 
    Zugang bei dem jeweils anderen Vertragsteil. 
(3) Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird von 
    einer formwechselnden oder übertragenden 
    Änderung der Vertragsteile oder des 
    Unternehmens der Vertragsteile nach den 
    Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder 
    des Umwandlungssteuergesetzes nicht berührt 
    (z.B. Verschmelzung, Rechtsformwechsel 
    etc.). 
(4) Im Falle der außerordentlichen, 
    fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund 
    durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag 
    für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die 
    außerordentliche Kündigung 
    ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies 
    rechtlich zulässig vereinbart werden kann. 
    Als wichtiger Grund gilt insbesondere der 
    Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft 
    steuerlich erforderlichen finanziellen 
    Eingliederung der Organgesellschaft in den 
    Organträger durch 
 
    a) die Veräußerung von Anteilen an der 
    Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder 
    der Einbringung oder 
 
    b) die Verschmelzung, Spaltung oder 
    Auflösung von Organträger oder 
    Organgesellschaft oder wenn ein anderer in 
    den jeweils geltenden 
    Körperschaftsteuerrichtlinien ("KStR"; 
    derzeit: Abschnitt R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) 
    als wichtiger Grund anerkannter Umstand 
    eintritt. Abschnitt R 14.5 Abs. 6 Satz 3 und 
    4 KStR 2015 (oder entsprechende 
    Nachfolgeregelungen) bleiben unberührt. 
(5) Bei Vertragsende ist der Organträger 
    entsprechend der Vorschriften des § 303 
    AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung 
    auf diesen Vertrag anzuwenden sind, 
    verpflichtet, den Gläubigern der 
    Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. 
§ 5 
Salvatorische Klausel 
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses 
    Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies 
    gilt auch für das vorbenannte 
    Schriftformerfordernis. 
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
    oder teilweise unwirksam oder undurchführbar 
    sein oder werden, so bleiben die übrigen 
    Vertragsbestimmungen wirksam. Die 
    Vertragsteile sind verpflichtet, anstelle 
    der ganz oder teilweise unwirksamen oder 
    undurchführbaren Bestimmung eine solche 
    wirksame oder durchführbare Bestimmung zu 
    treffen, die dem mit der ganz oder teilweise 
    unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
    erstrebten wirtschaftlichen Ziel und Zweck 
    in zulässiger Weise am nächsten kommt. 
    Gleiches gilt für Vertragslücken; in diesem 
    Fall sind die Vertragsteile zur Einführung 
    die jeweilige Lücke schließender 
    Bestimmungen in den Vertrag verpflichtet. 
 
Hamburg, im April 2020 
 
*ENCAVIS AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ENCAVIS AG 
             Große Elbstr. 59 
             22767 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@encavis.com 
Internet:    https://www.encavis.com/investor-relations/ 
ISIN:        DE0006095003, DE000A254047 
WKN:         609500, A25404 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Hamburg, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1022025 2020-04-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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