DGAP-News: 4SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in
Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-04-15 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
4SC AG Planegg Wertpapier-Kennnummer A14KL7
ISIN DE000A14KL72 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der 4SC AG, die am Freitag, den 8. Mai
2020, um 11:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete
Aktionäre aus den Geschäftsräumen der 4SC AG,
Fraunhoferstraße 22, 82152 Planegg-Martinsried,
live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung
übertragen.
*Tagesordnung*
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
1: des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs.
2a des Handelsgesetzbuches jeweils zum 31.
Dezember 2019 sowie des zusammengefassten
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019,
einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuches am 13. März 2020 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist
deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass
es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
2: Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
3: Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des
4: Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuches für das am 31. Dezember 2020
ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der
Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020
gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls
i.V.m. § 117 WpHG) bestellt.
TOP *Beschlussfassung über Änderungen der
5: Satzung in § 15 Abs. 5 (Sitzungsort und
Einberufung) und § 4 Abs. 2 und Abs. 3
(Bekanntmachungen) zur Anpassung an
Gesetzesänderungen*
Die Anforderungen für den zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch
das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll
nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG
zukünftig für den Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung oder der
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten
§ 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 5
Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat
entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung
in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder der Ausübung des
Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen.
Darüber hinaus wurden durch das ARUG II auch die
Regelungen über Mitteilungen für die Aktionäre
und an Aufsichtsratsmitglieder in § 125 AktG und
die Übermittlung der entsprechenden
Mitteilungen geändert und in diesem Zuge unter
anderem auch der bisherige § 128 AktG gestrichen.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der entsprechend
den bisherigen Regelungen die Übermittlung
von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128
Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG auf den
Weg der elektronischen Kommunikation beschränken
sowie die in Satz 3 von § 4 Abs. 2 der Satzung
vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, auch auf
anderem Weg zu übermitteln, sind damit überholt.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG, der neu vorgesehene § 67c AktG und
die Änderungen des § 125 AktG sowie
Streichung von § 128 AktG finden nach der
Übergangsvorschrift zum ARUG II erst ab dem
3. September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. Sie werden
damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft anwendbar
sein.
Um eine Abweichung zwischen den
Satzungsregelungen und den gesetzlichen
Regelungen zu vermeiden, soll bereits jetzt eine
Anpassung der Satzung beschlossen werden, wobei
der Vorstand durch eine entsprechende Anmeldung
zum Handelsregister sicherstellen soll, dass die
Satzungsänderungen nicht vor dem 3. September
2020 wirksam werden.
Zudem soll in diesem Zuge auch der Verweis in § 4
Abs. 3 der Satzung auf die Regelung in § 27a Abs.
1 WpHG angepasst werden auf die durch das Zweite
Finanzmarktnovellierungsgesetz mit Wirkung zum 3.
Januar 2018 erfolgte Neunummerierung der
Paragraphen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Der bisherige § 27a WpHG wurde ohne inhaltliche
Änderung umnummeriert in § 43 WpHG
(Mitteilungs- und Meldepflichten für Inhaber
wesentlicher Beteiligungen).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) § 15 Abs. 5 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'(5) Die Aktionäre müssen außerdem
die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts durch
einen in Textform erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes
nachweisen. Hierfür reicht ein
Nachweis gemäß § 67c Abs. 3
AktG aus. Der Nachweis des
Anteilbesitzes hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen und
muss der Gesellschaft unter der
hierfür in der Einberufung
mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung der
Hauptversammlung kann eine kürzere,
in Tagen zu bemessende Frist für
den Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes vorgesehen werden.'
b) § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung
werden ersatzlos gestrichen.
c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'(3) § 43 Abs. 1 WpHG findet auf die
Gesellschaft keine Anwendung.'
d) Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderungen der Satzung in § 15 Abs. 5
und § 4 Abs. 2 gemäß lit. a) und b)
so zum Handelsregister anzumelden, dass
die Eintragung erst nach dem 3. September
2020 erfolgt.
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 16
6: Abs. 1 (Vorsitz in der Hauptversammlung)*
Die Regelung zum Versammlungsleiter der
Hauptversammlung in § 16 Abs. 1 der Satzung sieht
vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der
rangnächste anwesende Stellvertreter oder ein
sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes
Mitglied den Vorsitz in der Hauptversammlung hat,
für den Fall, dass kein Mitglied des
Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, hat eine
Wahl des Versammlungsleiters durch die
Hauptversammlung zu erfolgen. Diese Regelung soll
flexibilisiert werden und auch die Möglichkeit
vorgesehen werden, dass bereits im Vorfeld ein
außenstehender Dritter mit der
Versammlungsleitung betraut werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 16 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie
folgt neu gefasst:
'(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats, sofern dieser kein
anderes Aufsichtsratsmitglied oder
einen Dritten zum Vorsitzenden
bestimmt. Für den Fall, dass weder der
Vorsitzende des Aufsichtsrats noch eine
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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