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DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: 4SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in 
Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
4SC AG Planegg Wertpapier-Kennnummer A14KL7 
ISIN DE000A14KL72 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der 4SC AG, die am Freitag, den 8. Mai 
2020, um 11:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre aus den Geschäftsräumen der 4SC AG, 
Fraunhoferstraße 22, 82152 Planegg-Martinsried, 
live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.4sc.de/investoren/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 
    2a des Handelsgesetzbuches jeweils zum 31. 
    Dezember 2019 sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des 
    Handelsgesetzbuches am 13. März 2020 gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist 
    deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten 
    Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass 
    es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
    bedarf, zugänglich zu machen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2:  Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4:  Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
    Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des 
    Handelsgesetzbuches für das am 31. Dezember 2020 
    ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der 
    Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
    und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 
    gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls 
    i.V.m. § 117 WpHG) bestellt. 
TOP *Beschlussfassung über Änderungen der 
5:  Satzung in § 15 Abs. 5 (Sitzungsort und 
    Einberufung) und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 
    (Bekanntmachungen) zur Anpassung an 
    Gesetzesänderungen* 
 
    Die Anforderungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
    Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch 
    das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
    Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
    nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
    zukünftig für den Nachweis der Berechtigung zur 
    Teilnahme an der Hauptversammlung oder der 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten 
    § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 5 
    Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat 
    entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung 
    in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG der Nachweis der 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder der Ausübung des 
    Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen. 
 
    Darüber hinaus wurden durch das ARUG II auch die 
    Regelungen über Mitteilungen für die Aktionäre 
    und an Aufsichtsratsmitglieder in § 125 AktG und 
    die Übermittlung der entsprechenden 
    Mitteilungen geändert und in diesem Zuge unter 
    anderem auch der bisherige § 128 AktG gestrichen. 
    § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der entsprechend 
    den bisherigen Regelungen die Übermittlung 
    von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 
    Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG auf den 
    Weg der elektronischen Kommunikation beschränken 
    sowie die in Satz 3 von § 4 Abs. 2 der Satzung 
    vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, auch auf 
    anderem Weg zu übermitteln, sind damit überholt. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    Satz 1 AktG, der neu vorgesehene § 67c AktG und 
    die Änderungen des § 125 AktG sowie 
    Streichung von § 128 AktG finden nach der 
    Übergangsvorschrift zum ARUG II erst ab dem 
    3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. Sie werden 
    damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft anwendbar 
    sein. 
 
    Um eine Abweichung zwischen den 
    Satzungsregelungen und den gesetzlichen 
    Regelungen zu vermeiden, soll bereits jetzt eine 
    Anpassung der Satzung beschlossen werden, wobei 
    der Vorstand durch eine entsprechende Anmeldung 
    zum Handelsregister sicherstellen soll, dass die 
    Satzungsänderungen nicht vor dem 3. September 
    2020 wirksam werden. 
 
    Zudem soll in diesem Zuge auch der Verweis in § 4 
    Abs. 3 der Satzung auf die Regelung in § 27a Abs. 
    1 WpHG angepasst werden auf die durch das Zweite 
    Finanzmarktnovellierungsgesetz mit Wirkung zum 3. 
    Januar 2018 erfolgte Neunummerierung der 
    Paragraphen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). 
    Der bisherige § 27a WpHG wurde ohne inhaltliche 
    Änderung umnummeriert in § 43 WpHG 
    (Mitteilungs- und Meldepflichten für Inhaber 
    wesentlicher Beteiligungen). 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 15 Abs. 5 der Satzung wird geändert und 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Die Aktionäre müssen außerdem 
            die Berechtigung zur Teilnahme an 
            der Hauptversammlung oder zur 
            Ausübung des Stimmrechts durch 
            einen in Textform erstellten 
            Nachweis des Anteilsbesitzes 
            nachweisen. Hierfür reicht ein 
            Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 
            AktG aus. Der Nachweis des 
            Anteilbesitzes hat sich auf den 
            Beginn des 21. Tages vor der 
            Hauptversammlung zu beziehen und 
            muss der Gesellschaft unter der 
            hierfür in der Einberufung 
            mitgeteilten Adresse mindestens 
            sechs Tage vor der Hauptversammlung 
            zugehen. In der Einberufung der 
            Hauptversammlung kann eine kürzere, 
            in Tagen zu bemessende Frist für 
            den Zugang des Nachweises des 
            Anteilsbesitzes vorgesehen werden.' 
    b) § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung 
       werden ersatzlos gestrichen. 
    c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(3) § 43 Abs. 1 WpHG findet auf die 
       Gesellschaft keine Anwendung.' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung in § 15 Abs. 5 
       und § 4 Abs. 2 gemäß lit. a) und b) 
       so zum Handelsregister anzumelden, dass 
       die Eintragung erst nach dem 3. September 
       2020 erfolgt. 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 
6:  Abs. 1 (Vorsitz in der Hauptversammlung)* 
 
    Die Regelung zum Versammlungsleiter der 
    Hauptversammlung in § 16 Abs. 1 der Satzung sieht 
    vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der 
    rangnächste anwesende Stellvertreter oder ein 
    sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes 
    Mitglied den Vorsitz in der Hauptversammlung hat, 
    für den Fall, dass kein Mitglied des 
    Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, hat eine 
    Wahl des Versammlungsleiters durch die 
    Hauptversammlung zu erfolgen. Diese Regelung soll 
    flexibilisiert werden und auch die Möglichkeit 
    vorgesehen werden, dass bereits im Vorfeld ein 
    außenstehender Dritter mit der 
    Versammlungsleitung betraut werden kann. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 16 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
         führt der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats, sofern dieser kein 
         anderes Aufsichtsratsmitglied oder 
         einen Dritten zum Vorsitzenden 
         bestimmt. Für den Fall, dass weder der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrats noch eine 

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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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