DGAP-News: 4SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-15 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 4SC AG Planegg Wertpapier-Kennnummer A14KL7 ISIN DE000A14KL72 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 4SC AG, die am Freitag, den 8. Mai 2020, um 11:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre aus den Geschäftsräumen der 4SC AG, Fraunhoferstraße 22, 82152 Planegg-Martinsried, live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.4sc.de/investoren/hauptversammlung übertragen. *Tagesordnung* TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 1: des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches jeweils zum 31. Dezember 2019 sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches am 13. März 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 2: Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 3: Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 4: Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches für das am 31. Dezember 2020 ablaufende Geschäftsjahr zu bestellen. Der Abschlussprüfer wird auch zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls i.V.m. § 117 WpHG) bestellt. TOP *Beschlussfassung über Änderungen der 5: Satzung in § 15 Abs. 5 (Sitzungsort und Einberufung) und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 (Bekanntmachungen) zur Anpassung an Gesetzesänderungen* Die Anforderungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erfolgen. Darüber hinaus wurden durch das ARUG II auch die Regelungen über Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder in § 125 AktG und die Übermittlung der entsprechenden Mitteilungen geändert und in diesem Zuge unter anderem auch der bisherige § 128 AktG gestrichen. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, der entsprechend den bisherigen Regelungen die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränken sowie die in Satz 3 von § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, auch auf anderem Weg zu übermitteln, sind damit überholt. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG, der neu vorgesehene § 67c AktG und die Änderungen des § 125 AktG sowie Streichung von § 128 AktG finden nach der Übergangsvorschrift zum ARUG II erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft anwendbar sein. Um eine Abweichung zwischen den Satzungsregelungen und den gesetzlichen Regelungen zu vermeiden, soll bereits jetzt eine Anpassung der Satzung beschlossen werden, wobei der Vorstand durch eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen soll, dass die Satzungsänderungen nicht vor dem 3. September 2020 wirksam werden. Zudem soll in diesem Zuge auch der Verweis in § 4 Abs. 3 der Satzung auf die Regelung in § 27a Abs. 1 WpHG angepasst werden auf die durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz mit Wirkung zum 3. Januar 2018 erfolgte Neunummerierung der Paragraphen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Der bisherige § 27a WpHG wurde ohne inhaltliche Änderung umnummeriert in § 43 WpHG (Mitteilungs- und Meldepflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) § 15 Abs. 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(5) Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der hierfür in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.' b) § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung werden ersatzlos gestrichen. c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(3) § 43 Abs. 1 WpHG findet auf die Gesellschaft keine Anwendung.' d) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung in § 15 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 gemäß lit. a) und b) so zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung erst nach dem 3. September 2020 erfolgt. TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 16 6: Abs. 1 (Vorsitz in der Hauptversammlung)* Die Regelung zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung in § 16 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der rangnächste anwesende Stellvertreter oder ein sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied den Vorsitz in der Hauptversammlung hat, für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, hat eine Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung zu erfolgen. Diese Regelung soll flexibilisiert werden und auch die Möglichkeit vorgesehen werden, dass bereits im Vorfeld ein außenstehender Dritter mit der Versammlungsleitung betraut werden kann. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 16 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sofern dieser kein anderes Aufsichtsratsmitglied oder einen Dritten zum Vorsitzenden bestimmt. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch eine
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April 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)