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DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Centrotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in 
Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Centrotec SE Brilon ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 28. Mai 2020, um 10:00 Uhr, ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre aus den 
Geschäftsräumen der Tochtergesellschaft Wolf GmbH, Industriestraße 1, 
84048 Mainburg, live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und 
1   des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichtes des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu 
    den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
    diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
2 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 9.621.558,56 in andere 
    Gewinnrücklagen einzustellen. 
TOP *Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
3 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
TOP *Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
4 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
5   Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss 
    des Bezugs- und des Andienungsrechtes* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 erteilte Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des 
    Grundkapitals wurde durch den im August/September 2019 durchgeführten 
    Aktienrückkauf nahezu vollständig ausgeschöpft. Um der Gesellschaft 
    den mit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien verbundenen 
    Gestaltungsspielraum für ein aktives Kapitalmanagement wieder im 
    vollem Umfang zu erschließen, soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut für die gesetzlich 
    zulässige Höchstdauer von fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung zu 
    ermächtigen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    (a) Die Gesellschaft wird bis zum 27. Mai 2025 
        ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen 
        von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        bestehenden Grundkapitals oder - falls 
        dieser Betrag geringer ist - des zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
        jedem gesetzlich zulässigen Zweck im 
        Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu 
        erwerben. Auf die aufgrund dieser 
        Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
        zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
        Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des 
        Erwerbs in ihrem Besitz befinden oder ihr 
        nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, 
        zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
        jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
    (b) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        kann einmal oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder 
        durch von der Gesellschaft abhängige oder 
        im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
        Rechnung der Gesellschaft oder von ihr 
        abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
        stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
        Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
        sind zu beachten. 
    (c) Der Erwerb der Aktien kann über die Börse 
        mittels eines an sämtliche Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Kaufangebotes 
        oder mittels einer öffentlichen 
        Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
        (i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
             die Börse darf der gezahlte 
             Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             letzten drei Börsenhandelstage vor 
             dem Erwerb der Aktien um nicht mehr 
             als 10 % über- oder unterschreiten. 
        (ii) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebotes an alle 
             Aktionäre oder einer an die 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten dürfen der 
             gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspannen je 
             Aktie (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion 
             im Xetra-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             öffentlichen Ankündigung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten um 
             nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
             Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung eines 
             Kaufangebotes bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten nicht 
             unerhebliche Kursabweichungen vom 
             gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder den Grenzwerten der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Angebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. 
             In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Betrag nach dem 
             Kurs der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) am letzten 
             Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung der Anpassung; die 
             10 %-Grenze für das Über- oder 
             Unterschreiten ist auf diesen 
             Betrag anzuwenden. 
 
             Das Kaufangebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten können weitere 
             Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
             des Erwerbs kann begrenzt werden. 
             Sofern die gesamte Annahme des 
             Angebotes bzw. die bei einer 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten abgegebenen 
             Verkaufsangebote der Aktionäre 
             dieses Volumen überschreitet, kann 
             die Annahme auch nach dem 
             Verhältnis der jeweils angedienten 
             bzw. angebotenen Aktien 
             (Andienungsquote) erfolgen; darüber 
             hinaus kann auch eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung 
             bzw. Annahme geringer Stückzahlen 
             bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
             je Aktionär sowie eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             erfolgen. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der 
             Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. 
    (d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
        dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
        Aktien über die Börse oder mittels eines 
        Angebotes an alle Aktionäre zu 
        veräußern. Bei einem Angebot an alle 
        Aktionäre kann das Bezugsrecht für etwaige 
        Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der 
        Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
        aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
        eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
        zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
        den folgenden, zu verwenden: 
 
        (i)   Sie können auch in anderer Weise 
              als über die Börse oder mittels 

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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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