DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Centrotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-16 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Centrotec SE Brilon ISIN DE 0005407506 WKN 540750 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. Mai 2020, um 10:00 Uhr, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre aus den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaft Wolf GmbH, Industriestraße 1, 84048 Mainburg, live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung übertragen. *Tagesordnung* TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und 1 des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019, des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. TOP *Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 2 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 9.621.558,56 in andere Gewinnrücklagen einzustellen. TOP *Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 3 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP *Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 4 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP *Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 5 Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechtes* Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals wurde durch den im August/September 2019 durchgeführten Aktienrückkauf nahezu vollständig ausgeschöpft. Um der Gesellschaft den mit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien verbundenen Gestaltungsspielraum für ein aktives Kapitalmanagement wieder im vollem Umfang zu erschließen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut für die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung zu ermächtigen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: (a) Die Gesellschaft wird bis zum 27. Mai 2025 ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in ihrem Besitz befinden oder ihr nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. (b) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. (c) Der Erwerb der Aktien kann über die Börse mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. (i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Kurse der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. (ii) Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebotes an alle Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspannen je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten nicht unerhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem Kurs der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten können weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebotes bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten abgegebenen Verkaufsangebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, kann die Annahme auch nach dem Verhältnis der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquote) erfolgen; darüber hinaus kann auch eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. (d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines Angebotes an alle Aktionäre zu veräußern. Bei einem Angebot an alle Aktionäre kann das Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu verwenden: (i) Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels
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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Angebot an sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit die Veräußerung gegen bar zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Verwendungsermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechteausschluss börsenkursnah veräußerter eigener Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden sowie Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes begebener Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes oder Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegeben wurden oder noch auszugeben sind. (ii) Sie können Dritten gegen Sachleistungen angeboten und übertragen werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. (iii) Sie können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (_scrip dividend_) gegen vollständige oder teilweise Übertragung des Dividendenanspruches des Aktionärs verwendet werden. (iv) Sie können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann im Wege der Kapitalherabsetzung oder ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrages der übrigen Aktien am Grundkapital erfolgen. Der Vorstand ist in diesem Fall auch zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. (d) (i) und (ii) auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. (f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. (d) (i) bis (iii) verwendet werden. (g) Die durch die Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit noch nicht ausgeschöpft, mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. Der schriftliche Bericht des Vorstandes über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugs- und Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 4 AktG) ist im Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an unter auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung abrufbar. TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 6 Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)* Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit in § 5 Abs. 6 ein bis zum 30. Mai 2022 befristetes genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 3.000.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 2017). Dieser Betrag entspricht rund 20,5 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand sieht es - nicht zuletzt auch mit Blick auf die derzeitige weltweite Corona-Pandemie - als seine Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft jederzeit über ausreichende Handlungsoptionen und die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung verfügt. Vor diesem Hintergrund soll unter weitgehender Ausschöpfung des gesetzlich zulässigen Rahmens ein neues genehmigtes Kapital mit einem Volumen von insgesamt EUR 7.000.000,00 (entsprechend 47,8% des derzeitigen Grundkapitals) beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: (a) Das in § 5 Abs. 6 geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung von § 5 Abs. 6 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. (b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 7.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre geschaffen (Genehmigtes Kapital 2020). § 5 Abs. 6 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst: '6. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27. Mai 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.000.000,00 (in Worten: Euro sieben Millionen) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 7.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 bis zu seiner Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes ausgegeben oder veräußert sowie (ii) Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 bis zu seiner Ausnutzung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes begebener Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
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