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Dow Jones News
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DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Centrotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in 
Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Centrotec SE Brilon ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 28. Mai 2020, um 10:00 Uhr, ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre aus den 
Geschäftsräumen der Tochtergesellschaft Wolf GmbH, Industriestraße 1, 
84048 Mainburg, live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und 
1   des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichtes des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu 
    den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
    diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
2 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 9.621.558,56 in andere 
    Gewinnrücklagen einzustellen. 
TOP *Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
3 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
TOP *Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
4 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
5   Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss 
    des Bezugs- und des Andienungsrechtes* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 erteilte Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des 
    Grundkapitals wurde durch den im August/September 2019 durchgeführten 
    Aktienrückkauf nahezu vollständig ausgeschöpft. Um der Gesellschaft 
    den mit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien verbundenen 
    Gestaltungsspielraum für ein aktives Kapitalmanagement wieder im 
    vollem Umfang zu erschließen, soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut für die gesetzlich 
    zulässige Höchstdauer von fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung zu 
    ermächtigen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    (a) Die Gesellschaft wird bis zum 27. Mai 2025 
        ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen 
        von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        bestehenden Grundkapitals oder - falls 
        dieser Betrag geringer ist - des zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
        jedem gesetzlich zulässigen Zweck im 
        Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu 
        erwerben. Auf die aufgrund dieser 
        Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
        zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
        Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des 
        Erwerbs in ihrem Besitz befinden oder ihr 
        nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, 
        zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
        jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
    (b) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        kann einmal oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder 
        durch von der Gesellschaft abhängige oder 
        im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
        Rechnung der Gesellschaft oder von ihr 
        abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
        stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
        Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
        sind zu beachten. 
    (c) Der Erwerb der Aktien kann über die Börse 
        mittels eines an sämtliche Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Kaufangebotes 
        oder mittels einer öffentlichen 
        Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
        (i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
             die Börse darf der gezahlte 
             Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             letzten drei Börsenhandelstage vor 
             dem Erwerb der Aktien um nicht mehr 
             als 10 % über- oder unterschreiten. 
        (ii) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebotes an alle 
             Aktionäre oder einer an die 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten dürfen der 
             gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspannen je 
             Aktie (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion 
             im Xetra-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             öffentlichen Ankündigung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten um 
             nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
             Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung eines 
             Kaufangebotes bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten nicht 
             unerhebliche Kursabweichungen vom 
             gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder den Grenzwerten der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Angebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. 
             In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Betrag nach dem 
             Kurs der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) am letzten 
             Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung der Anpassung; die 
             10 %-Grenze für das Über- oder 
             Unterschreiten ist auf diesen 
             Betrag anzuwenden. 
 
             Das Kaufangebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten können weitere 
             Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
             des Erwerbs kann begrenzt werden. 
             Sofern die gesamte Annahme des 
             Angebotes bzw. die bei einer 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten abgegebenen 
             Verkaufsangebote der Aktionäre 
             dieses Volumen überschreitet, kann 
             die Annahme auch nach dem 
             Verhältnis der jeweils angedienten 
             bzw. angebotenen Aktien 
             (Andienungsquote) erfolgen; darüber 
             hinaus kann auch eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung 
             bzw. Annahme geringer Stückzahlen 
             bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
             je Aktionär sowie eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             erfolgen. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der 
             Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. 
    (d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
        dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
        Aktien über die Börse oder mittels eines 
        Angebotes an alle Aktionäre zu 
        veräußern. Bei einem Angebot an alle 
        Aktionäre kann das Bezugsrecht für etwaige 
        Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der 
        Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
        aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
        eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
        zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
        den folgenden, zu verwenden: 
 
        (i)   Sie können auch in anderer Weise 
              als über die Börse oder mittels 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Angebot an sämtliche Aktionäre 
              veräußert werden, soweit die 
              Veräußerung gegen bar zu 
              einem Preis erfolgt, der den 
              Börsenpreis von Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Ausstattung 
              zum Zeitpunkt der Veräußerung 
              nicht wesentlich unterschreitet. 
              Diese Verwendungsermächtigung gilt 
              mit der Maßgabe, dass der 
              rechnerische Anteil am 
              Grundkapital der in entsprechender 
              Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Bezugsrechteausschluss 
              börsenkursnah veräußerter 
              eigener Aktien insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals nicht überschreiten 
              darf, und zwar weder zum Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch - falls 
              dieser Wert geringer ist - zum 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
              sind Aktien anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung in direkter oder 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
              veräußert werden sowie 
              Aktien, die aufgrund von während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              bis zu ihrer Ausnutzung 
              entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechtes begebener Wandel- 
              bzw. Optionsschuldverschreibungen 
              bei Ausübung des Options- bzw. 
              Wandlungsrechtes oder Erfüllung 
              einer Wandlungs- bzw. 
              Optionspflicht ausgegeben wurden 
              oder noch auszugeben sind. 
        (ii)  Sie können Dritten gegen 
              Sachleistungen angeboten und 
              übertragen werden, insbesondere im 
              Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
              Unternehmen, Betrieben, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              Vermögensgegenständen 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft oder ihre 
              im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
              verbundenen Unternehmen. 
        (iii) Sie können zur Durchführung einer 
              sogenannten Aktiendividende 
              (_scrip dividend_) gegen 
              vollständige oder teilweise 
              Übertragung des 
              Dividendenanspruches des Aktionärs 
              verwendet werden. 
        (iv)  Sie können ganz oder teilweise 
              eingezogen werden, ohne dass die 
              Einziehung oder ihre Durchführung 
              eines weiteren 
              Hauptversammlungsbeschlusses 
              bedarf. Die Einziehung kann im 
              Wege der Kapitalherabsetzung oder 
              ohne Kapitalherabsetzung durch 
              Anpassung des anteiligen Betrages 
              der übrigen Aktien am Grundkapital 
              erfolgen. Der Vorstand ist in 
              diesem Fall auch zur Anpassung der 
              Angabe der Zahl der Aktien in der 
              Satzung ermächtigt. 
    (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) können 
        einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
        Ermächtigungen gemäß lit. (d) (i) und 
        (ii) auch durch von der Gesellschaft 
        abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
        Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
        deren Rechnung oder auf Rechnung der 
        Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
        werden. 
    (f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
        eigenen Aktien wird insoweit 
        ausgeschlossen, wie diese Aktien 
        gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
        gemäß lit. (d) (i) bis (iii) 
        verwendet werden. 
    (g) Die durch die Hauptversammlung am 18. Juni 
        2019 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte 
        Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        wird, soweit noch nicht ausgeschöpft, mit 
        Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
        aufgehoben. 
 
    Der schriftliche Bericht des Vorstandes über die Gründe, aus denen er 
    ermächtigt sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugs- 
    und Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 71 Abs. 1 
    Nr. 8 S. 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 4 AktG) ist im 
    Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung 
    der Hauptversammlung an unter auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    abrufbar. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
6   Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 
    mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre 
    und die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und 
    Einteilung des Grundkapitals)* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit in § 5 Abs. 6 ein bis zum 
    30. Mai 2022 befristetes genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
    3.000.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 2017). Dieser Betrag entspricht 
    rund 20,5 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft. Der 
    Vorstand sieht es - nicht zuletzt auch mit Blick auf die derzeitige 
    weltweite Corona-Pandemie - als seine Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, 
    dass die Gesellschaft jederzeit über ausreichende Handlungsoptionen 
    und die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung verfügt. Vor 
    diesem Hintergrund soll unter weitgehender Ausschöpfung des 
    gesetzlich zulässigen Rahmens ein neues genehmigtes Kapital mit einem 
    Volumen von insgesamt EUR 7.000.000,00 (entsprechend 47,8% des 
    derzeitigen Grundkapitals) beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (a) Das in § 5 Abs. 6 geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes 
        Kapital 2017) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
        der nachfolgenden Neufassung von § 5 Abs. 6 der Satzung im 
        Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. 
    (b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
        7.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
        Bezugsrechtes der Aktionäre geschaffen (Genehmigtes Kapital 
        2020). § 5 Abs. 6 der Satzung wird hierzu wie folgt neu 
        gefasst: 
 
        '6. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 
            27. Mai 2025 einmalig oder mehrmals um 
            bis zu insgesamt EUR 7.000.000,00 (in 
            Worten: Euro sieben Millionen) gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
            Ausgabe von bis zu 7.000.000 neuen, auf 
            den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
            neuen Aktien sind grundsätzlich den 
            Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
            können auch von Kreditinstituten oder 
            Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
            Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            zum Bezug anzubieten. 
 
            Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
            gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
            auszuschließen: 
 
            - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen; 
            - bei Kapitalerhöhungen gegen 
              Bareinlage, wenn der Ausgabepreis 
              der neuen Aktien den Börsenpreis 
              der bereits börsennotierten Aktien 
              der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
              endgültigen Festlegung des 
              Ausgabepreises durch den Vorstand 
              nicht wesentlich unterschreitet und 
              der rechnerisch auf die unter 
              Ausschluss des Bezugsrechtes 
              gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              ausgegebenen neuen Aktien 
              entfallende Anteil am Grundkapital 
              insgesamt die Grenze von 10 % des 
              Grundkapitals der Gesellschaft 
              weder im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens noch - falls dieser 
              Betrag geringer ist - im Zeitpunkt 
              der Ausübung dieser Ermächtigung 
              überschreitet. Auf diese 
              Höchstgrenze von 10 % des 
              Grundkapitals sind diejenigen 
              Aktien anzurechnen, die (i) während 
              der Laufzeit des Genehmigten 
              Kapitals 2020 bis zu seiner 
              Ausnutzung in direkter oder 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
              des Bezugsrechtes ausgegeben oder 
              veräußert sowie (ii) Aktien, 
              die aufgrund von während der 
              Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
              2020 bis zu seiner Ausnutzung 
              entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechtes begebener Wandel- 
              bzw. Optionsschuldverschreibungen 

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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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