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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Centrotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Centrotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in 
Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Centrotec SE Brilon ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, den 28. Mai 2020, um 10:00 Uhr, ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre aus den 
Geschäftsräumen der Tochtergesellschaft Wolf GmbH, Industriestraße 1, 
84048 Mainburg, live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und 
1   des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichtes des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu 
    den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu 
    diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
2 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 9.621.558,56 in andere 
    Gewinnrücklagen einzustellen. 
TOP *Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019* 
3 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
TOP *Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
4 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
5   Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss 
    des Bezugs- und des Andienungsrechtes* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 erteilte Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des 
    Grundkapitals wurde durch den im August/September 2019 durchgeführten 
    Aktienrückkauf nahezu vollständig ausgeschöpft. Um der Gesellschaft 
    den mit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien verbundenen 
    Gestaltungsspielraum für ein aktives Kapitalmanagement wieder im 
    vollem Umfang zu erschließen, soll der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut für die gesetzlich 
    zulässige Höchstdauer von fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung zu 
    ermächtigen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    (a) Die Gesellschaft wird bis zum 27. Mai 2025 
        ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen 
        von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        bestehenden Grundkapitals oder - falls 
        dieser Betrag geringer ist - des zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
        jedem gesetzlich zulässigen Zweck im 
        Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu 
        erwerben. Auf die aufgrund dieser 
        Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
        zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
        Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des 
        Erwerbs in ihrem Besitz befinden oder ihr 
        nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, 
        zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
        jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
    (b) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        kann einmal oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder 
        durch von der Gesellschaft abhängige oder 
        im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
        Rechnung der Gesellschaft oder von ihr 
        abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
        stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
        Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
        sind zu beachten. 
    (c) Der Erwerb der Aktien kann über die Börse 
        mittels eines an sämtliche Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Kaufangebotes 
        oder mittels einer öffentlichen 
        Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
        (i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
             die Börse darf der gezahlte 
             Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             letzten drei Börsenhandelstage vor 
             dem Erwerb der Aktien um nicht mehr 
             als 10 % über- oder unterschreiten. 
        (ii) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebotes an alle 
             Aktionäre oder einer an die 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten dürfen der 
             gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspannen je 
             Aktie (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion 
             im Xetra-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             öffentlichen Ankündigung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten um 
             nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
             Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung eines 
             Kaufangebotes bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten nicht 
             unerhebliche Kursabweichungen vom 
             gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder den Grenzwerten der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Angebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. 
             In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Betrag nach dem 
             Kurs der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) am letzten 
             Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung der Anpassung; die 
             10 %-Grenze für das Über- oder 
             Unterschreiten ist auf diesen 
             Betrag anzuwenden. 
 
             Das Kaufangebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten können weitere 
             Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
             des Erwerbs kann begrenzt werden. 
             Sofern die gesamte Annahme des 
             Angebotes bzw. die bei einer 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten abgegebenen 
             Verkaufsangebote der Aktionäre 
             dieses Volumen überschreitet, kann 
             die Annahme auch nach dem 
             Verhältnis der jeweils angedienten 
             bzw. angebotenen Aktien 
             (Andienungsquote) erfolgen; darüber 
             hinaus kann auch eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung 
             bzw. Annahme geringer Stückzahlen 
             bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
             je Aktionär sowie eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             erfolgen. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der 
             Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. 
    (d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
        dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
        Aktien über die Börse oder mittels eines 
        Angebotes an alle Aktionäre zu 
        veräußern. Bei einem Angebot an alle 
        Aktionäre kann das Bezugsrecht für etwaige 
        Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der 
        Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
        aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
        eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
        zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
        den folgenden, zu verwenden: 
 
        (i)   Sie können auch in anderer Weise 
              als über die Börse oder mittels 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der -2-

Angebot an sämtliche Aktionäre 
              veräußert werden, soweit die 
              Veräußerung gegen bar zu 
              einem Preis erfolgt, der den 
              Börsenpreis von Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Ausstattung 
              zum Zeitpunkt der Veräußerung 
              nicht wesentlich unterschreitet. 
              Diese Verwendungsermächtigung gilt 
              mit der Maßgabe, dass der 
              rechnerische Anteil am 
              Grundkapital der in entsprechender 
              Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Bezugsrechteausschluss 
              börsenkursnah veräußerter 
              eigener Aktien insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals nicht überschreiten 
              darf, und zwar weder zum Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch - falls 
              dieser Wert geringer ist - zum 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
              sind Aktien anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung in direkter oder 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
              veräußert werden sowie 
              Aktien, die aufgrund von während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              bis zu ihrer Ausnutzung 
              entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechtes begebener Wandel- 
              bzw. Optionsschuldverschreibungen 
              bei Ausübung des Options- bzw. 
              Wandlungsrechtes oder Erfüllung 
              einer Wandlungs- bzw. 
              Optionspflicht ausgegeben wurden 
              oder noch auszugeben sind. 
        (ii)  Sie können Dritten gegen 
              Sachleistungen angeboten und 
              übertragen werden, insbesondere im 
              Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
              Unternehmen, Betrieben, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              Vermögensgegenständen 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft oder ihre 
              im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
              verbundenen Unternehmen. 
        (iii) Sie können zur Durchführung einer 
              sogenannten Aktiendividende 
              (_scrip dividend_) gegen 
              vollständige oder teilweise 
              Übertragung des 
              Dividendenanspruches des Aktionärs 
              verwendet werden. 
        (iv)  Sie können ganz oder teilweise 
              eingezogen werden, ohne dass die 
              Einziehung oder ihre Durchführung 
              eines weiteren 
              Hauptversammlungsbeschlusses 
              bedarf. Die Einziehung kann im 
              Wege der Kapitalherabsetzung oder 
              ohne Kapitalherabsetzung durch 
              Anpassung des anteiligen Betrages 
              der übrigen Aktien am Grundkapital 
              erfolgen. Der Vorstand ist in 
              diesem Fall auch zur Anpassung der 
              Angabe der Zahl der Aktien in der 
              Satzung ermächtigt. 
    (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) können 
        einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
        Ermächtigungen gemäß lit. (d) (i) und 
        (ii) auch durch von der Gesellschaft 
        abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
        Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
        deren Rechnung oder auf Rechnung der 
        Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
        werden. 
    (f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
        eigenen Aktien wird insoweit 
        ausgeschlossen, wie diese Aktien 
        gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
        gemäß lit. (d) (i) bis (iii) 
        verwendet werden. 
    (g) Die durch die Hauptversammlung am 18. Juni 
        2019 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte 
        Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        wird, soweit noch nicht ausgeschöpft, mit 
        Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
        aufgehoben. 
 
    Der schriftliche Bericht des Vorstandes über die Gründe, aus denen er 
    ermächtigt sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugs- 
    und Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 71 Abs. 1 
    Nr. 8 S. 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 4 AktG) ist im 
    Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung 
    der Hauptversammlung an unter auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    abrufbar. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
6   Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 
    mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre 
    und die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und 
    Einteilung des Grundkapitals)* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit in § 5 Abs. 6 ein bis zum 
    30. Mai 2022 befristetes genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
    3.000.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 2017). Dieser Betrag entspricht 
    rund 20,5 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft. Der 
    Vorstand sieht es - nicht zuletzt auch mit Blick auf die derzeitige 
    weltweite Corona-Pandemie - als seine Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, 
    dass die Gesellschaft jederzeit über ausreichende Handlungsoptionen 
    und die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung verfügt. Vor 
    diesem Hintergrund soll unter weitgehender Ausschöpfung des 
    gesetzlich zulässigen Rahmens ein neues genehmigtes Kapital mit einem 
    Volumen von insgesamt EUR 7.000.000,00 (entsprechend 47,8% des 
    derzeitigen Grundkapitals) beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (a) Das in § 5 Abs. 6 geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes 
        Kapital 2017) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
        der nachfolgenden Neufassung von § 5 Abs. 6 der Satzung im 
        Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. 
    (b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
        7.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
        Bezugsrechtes der Aktionäre geschaffen (Genehmigtes Kapital 
        2020). § 5 Abs. 6 der Satzung wird hierzu wie folgt neu 
        gefasst: 
 
        '6. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 
            27. Mai 2025 einmalig oder mehrmals um 
            bis zu insgesamt EUR 7.000.000,00 (in 
            Worten: Euro sieben Millionen) gegen 
            Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
            Ausgabe von bis zu 7.000.000 neuen, auf 
            den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
            neuen Aktien sind grundsätzlich den 
            Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
            können auch von Kreditinstituten oder 
            Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
            Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            zum Bezug anzubieten. 
 
            Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das 
            gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
            auszuschließen: 
 
            - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen; 
            - bei Kapitalerhöhungen gegen 
              Bareinlage, wenn der Ausgabepreis 
              der neuen Aktien den Börsenpreis 
              der bereits börsennotierten Aktien 
              der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
              endgültigen Festlegung des 
              Ausgabepreises durch den Vorstand 
              nicht wesentlich unterschreitet und 
              der rechnerisch auf die unter 
              Ausschluss des Bezugsrechtes 
              gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              ausgegebenen neuen Aktien 
              entfallende Anteil am Grundkapital 
              insgesamt die Grenze von 10 % des 
              Grundkapitals der Gesellschaft 
              weder im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens noch - falls dieser 
              Betrag geringer ist - im Zeitpunkt 
              der Ausübung dieser Ermächtigung 
              überschreitet. Auf diese 
              Höchstgrenze von 10 % des 
              Grundkapitals sind diejenigen 
              Aktien anzurechnen, die (i) während 
              der Laufzeit des Genehmigten 
              Kapitals 2020 bis zu seiner 
              Ausnutzung in direkter oder 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
              des Bezugsrechtes ausgegeben oder 
              veräußert sowie (ii) Aktien, 
              die aufgrund von während der 
              Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
              2020 bis zu seiner Ausnutzung 
              entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechtes begebener Wandel- 
              bzw. Optionsschuldverschreibungen 

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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der -3-

bei Ausübung des Options- bzw. 
              Wandlungsrechtes oder Erfüllung 
              einer Wandlungs- bzw. 
              Optionspflicht ausgegeben wurden 
              oder noch auszugeben sind; 
            - bei Kapitalerhöhungen gegen 
              Sacheinlage zum Zwecke des (auch 
              mittelbaren) Erwerbs von 
              Unternehmen, Betrieben, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an anderen Unternehmen oder 
              sonstigen Vermögensgegenständen 
              oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
              Vermögensgegenständen 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft oder ihre 
              Konzerngesellschaften; 
            - zur Ausgabe an Arbeitnehmer der 
              Gesellschaft oder mit ihr 
              verbundenen in- und ausländischen 
              Unternehmen (§ 202 Abs. 4 AktG); 
            - sowie zur Durchführung einer 
              sogenannten Aktiendividende (_scrip 
              dividend_), bei der den Aktionären 
              angeboten wird, ihren 
              Dividendenanspruch ganz oder 
              teilweise als Sacheinlage gegen 
              Gewährung neuer Aktien in die 
              Gesellschaft einzubringen. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrates den 
            weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
            die Bedingungen der Aktienausgabe aus 
            dem Genehmigten Kapital 2020 
            festzulegen. Dabei kann die 
            Gewinnberechtigung der neuen Aktien 
            auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
            ausgestaltet werden; die neuen Aktien 
            können insbesondere auch mit 
            Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer 
            Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
            ausgestalten werden, wenn im Zeitpunkt 
            ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
            Hauptversammlung über die Verwendung 
            des Bilanzgewinnes dieses 
            Geschäftsjahres gefasst worden ist. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung der Gesellschaft 
            nach vollständiger oder teilweiser 
            Durchführung der Erhöhung des 
            Grundkapitals aus dem Genehmigten 
            Kapital 2020 und nach Ablauf der 
            Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
            Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem 
            Genehmigten Kapital 2020 anzupassen.' 
 
        Der schriftliche Bericht des Vorstandes über die Gründe, aus 
        denen er ermächtigt sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen 
        das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 203 Abs. 2 
        S. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG), ist im Anschluss an 
        diese Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der 
        Hauptversammlung an unter auf der Internetseite der 
        Gesellschaft unter 
 
        https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
        abrufbar. 
TOP *Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 20 
7   (Einberufung, Teilnahmerecht, Mitteilungen)* 
 
    Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) wurden die Anforderungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechtes zu erbringenden 
    Anteilsbesitznachweis geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
    Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
    zukünftig für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechtes der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. § 20 Abs. 2 der Satzung sieht entsprechend der bisherigen 
    gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG die 
    Erforderlichkeit eines in Textform in deutscher oder englischer 
    Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut vor. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in 
    Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
    der neu vorgesehene § 67c AktG finden nach der 
    Übergangsvorschrift zum ARUG II erst ab dem 3. September 2020 
    und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft anwendbar sein. 
    Um eine Abweichung zwischen den Satzungsregelungen und den 
    gesetzlichen Regelungen zu vermeiden, soll bereits jetzt eine 
    Anpassung der Satzung beschlossen werden, wobei der Vorstand durch 
    eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen soll, 
    dass die Satzungsänderungen nicht vor dem 3. September 2020 wirksam 
    werden. 
 
    Darüber hinaus soll durch Schaffung entsprechender Satzungsgrundlagen 
    dem Vorstand die Möglichkeit eröffnet werden, im Zusammenhang mit 
    Hauptversammlungen und der Kommunikation mit Aktionären künftig auch 
    elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (a) § 20 Abs. 2 der Satzung wird geändert und 
        wie folgt neu gefasst: 
 
        '2. Aktionäre, die an der 
            Hauptversammlung teilnehmen oder das 
            Stimmrecht ausüben wollen, müssen 
            sich vor der Versammlung anmelden 
            und ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
            Für den Nachweis des Anteilsbesitzes 
            reicht ein Nachweis des 
            Letztintermediärs gemäß § 67c 
            Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des 
            Anteilsbesitzes hat sich auf den 
            Beginn des 21. Tages vor der 
            Hauptversammlung zu beziehen. Die 
            Anmeldung und der Nachweis des 
            Anteilsbesitzes bedürfen der 
            Textform und müssen der Gesellschaft 
            unter der in der Einberufung hierfür 
            mitgeteilten Adresse mindestens 
            sechs Tage vor der Versammlung 
            (Anmeldefrist) zugehen. In der 
            Einberufung kann eine kürzere, in 
            Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
            werden. Bei der Berechnung der 
            Anmeldefrist ist weder der Tag des 
            Zugangs noch der Tag der 
            Hauptversammlung mitzurechnen.' 
 
        Der Vorstand wird angewiesen, die 
        Änderung in § 20 Abs. 2 der Satzung so 
        zum Handelsregister anzumelden, dass die 
        Eintragung erst nach dem 3. September 2020 
        erfolgt. 
    (b) In § 20 der Satzung wird ein neuer Absatz 3 
        mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
        '3. Der Vorstand ist ermächtigt 
            vorzusehen, dass die Aktionäre an 
            der Hauptversammlung auch ohne 
            Anwesenheit an deren Ort und ohne 
            einen Bevollmächtigten teilnehmen 
            und sämtliche oder einzelne ihrer 
            Rechte ganz oder teilweise im Wege 
            elektronischer Kommunikation ausüben 
            können (elektronische Teilnahme). 
            Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
            Bestimmungen zum Umfang und zum 
            Verfahren der Teilnahme und 
            Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
            treffen.' 
    (c) In § 20 der Satzung wird ein neuer Absatz 4 
        mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
        '4. Der Vorstand ist ermächtigt 
            vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
            Stimmen auch ohne an der 
            Hauptversammlung teilzunehmen, 
            schriftlich oder im Wege 
            elektronischer Kommunikation abgeben 
            dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist 
            auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
            Umfang und Verfahren der 
            Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
            treffen.' 
    (d) In § 20 der Satzung wird ein neuer Absatz 5 
        mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
        '5. Der Vorstand ist ermächtigt, die 
            vollständige oder teilweise Bild- 
            und Tonübertragung der 
            Hauptversammlung zuzulassen. Die 
            näheren Einzelheiten regelt der 
            Vorstand.' 
    (e) In § 20 der Satzung wird ein neuer Absatz 6 
        mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
        '6. Informationen an Aktionäre können 
            soweit gesetzlich zulässig auch im 
            Wege der Datenfernübertragung 
            übermittelt werden.' 
 
    Eine Lesefassung der Satzung, in der die vorgeschlagenen 
    Änderungen kenntlich gemacht sind, ist von der Einberufung der 
    Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    abrufbar. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
8   Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2020 endende 
    Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung zum 
    Prüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen Durchsicht 
    von Zwischenfinanzberichten des Geschäftsjahres 2020. 
 
*Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 

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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der -4-

Tagesordnungspunkt 5 vor, die Gesellschaft erneut gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
8 AktG zum Erwerb von eigenen Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des 
Grundkapitals und zu deren Verwendung zu ermächtigen. Der Vorstand erstattet 
der für den 28. Mai 2020 einberufenen Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den vorliegenden schriftlichen 
Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes 
und des Andienungsrechtes beim Erwerb und der Veräußerung eigener 
Aktien. 
 
_Überblick_ 
 
Die Hauptversammlung hat am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 die 
Gesellschaft, befristet bis zum 17. Juni 2024, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG zum Erwerb eigener Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des zum 
damaligen Zeitpunkt bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Betrag 
geringer ist, des bei Ausnutzung bestehenden Grundkapitals und zu deren 
Verwendung ermächtigt. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat die 
Gesellschaft, wie bereits ausführlich im Geschäftsbericht 2019 dargelegt, im 
Wege eines öffentlichen Aktienrückkaufangebotes im Sommer 2019 insgesamt 
1.625.517 eigene Aktien erworben und damit das Ermächtigungsvolumen nahezu 
vollständig ausgeschöpft. Die auf der Grundlage der Ermächtigung erworbenen 
1.625.517 eigenen Aktien wurden im Februar 2020 unter Herabsetzung des 
Grundkapitals eingezogen. 
 
Zur Wahrung der Flexibilität der Gesellschaft bei ihrem Kapitalmanagement 
soll daher unter ausdrücklicher Aufhebung der 2019 erteilten Ermächtigung 
eine neue Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag 
am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung, also der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung am 28. Mai 2020, oder - falls dieser Betrag geringer ist - 
des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
Gesellschaft erteilt werden. Die neue Ermächtigung soll dabei bis zum 27. Mai 
2025 gelten und damit den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren nutzen. 
Auf die gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich zum Zeitpunkt des 
Erwerbs bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d, 71e 
AktG zugerechnet werden, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
entfallen. 
 
_Erwerb und Ausschluss des Andienungsrechtes_ 
 
Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse, mittels eines an 
sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder mittels einer 
öffentlichen Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre die Gelegenheit, Aktien an die 
Gesellschaft zu veräußern. Bei einem Erwerb mittels eines öffentlichen 
Kaufangebotes bzw. einer öffentlichen Aufforderung an alle Aktionäre zur 
Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die Anzahl der von den 
Aktionären angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der Gesellschaft 
insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt. In diesem Fall kann 
anstelle eines Erwerbes nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten der 
andienenden bzw. anbietenden Aktionäre auch eine Zuteilung im Verhältnis der 
angedienten bzw. zum Verkauf angebotenen Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. 
Dies dient ebenso wie die Möglichkeit der bevorrechtigten Berücksichtigung 
von geringen Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter bzw. angebotener Aktien 
(Mindestzuteilung) der Vereinfachung der Durchführung des Aktienrückkaufes. 
Weiterhin soll auch eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden. Insoweit 
können die Erwerbsquote und die Anzahl der von den einzelnen andienenden bzw. 
anbietenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
darzustellen. Der Vorstand hält einen insoweit hierin liegenden Ausschluss 
eines etwaigen weiteren Andienungsrechtes der Aktionäre für sachlich 
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
_Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechtes_ 
 
Die Ermächtigung erfasst auch die Verwendung bzw. Veräußerung eigener 
Aktien, die nachfolgend näher beschrieben wird, insbesondere soweit sie mit 
einem Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre verbunden ist: 
 
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur 
erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Als Möglichkeiten des 
Wiederverkaufs sieht die Ermächtigung eine - bereits nach der gesetzlichen 
Definition die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellende - 
Veräußerung über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. Bei 
einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die Aktionäre 
gerichteten Angebotes soll der Vorstand ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um 
die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebotes an die Aktionäre 
technisch durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an 
der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der Ermächtigung eigene Aktien auch 
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
veräußern, wenn dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von 
Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, 
die einem Bezugsrechteausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 
8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechteausschluss Gebrauch gemacht. Die 
Gesellschaft soll dadurch in die Lage versetzt werden, auf günstige 
Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können und die 
zurückerworbenen eigenen Aktien zum bestmöglichen Preis wieder zu platzieren. 
Denn durch den Ausschluss des Bezugsrechtes wird eine Platzierung der Aktien 
nahe am Börsenpreis ermöglicht, so dass der bei Bezugsrechteemissionen 
übliche Abschlag vermieden werden kann. Durch den umgehenden Mittelzufluss 
wird die Unsicherheit der künftigen Börsenentwicklung vermieden. Darüber 
hinaus eröffnet diese Ermächtigung die Möglichkeit, im Interesse der 
Gesellschaft institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft zum Kauf 
anzubieten und/oder den Aktionärskreis zu erweitern. Den Interessen der 
Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft 
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
Verwendungsermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter 
Bezugsrechteausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG börsenkursnah 
veräußerten eigenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
Ermächtigung noch - sofern dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % sind Aktien 
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
ihrer Ausnutzung in direkter oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden_. _Anzurechnen sind 
hiernach also insbesondere auch Aktien, die im Rahmen einer 
Barkapitalerhöhung mit einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals 
börsenkursnah aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes 
ausgegeben würden. Ferner sind auch Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
unter Ausschluss des Bezugsrechtes entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung bei Ausübung des Wandlungs- 
bzw. Optionsrechtes oder Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- bzw. 
Optionspflicht jeweils auszugeben wären. Mit dieser Beschränkung und dem 
Umstand, dass sich der Veräußerungspreis am Börsenkurs zu orientieren 
hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtesinteressen der Aktionäre 
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch Zukäufe von 
CENTROTEC-Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Die Ermächtigung liegt 
im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität 
verhilft. Sie ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle 
Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen. 
 
Die eigenen Aktien sollen ferner der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, 
um diese Dritten als Sachleistung anbieten und übertragen zu können, 
insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der -5-

einschließlich Forderungen der Gesellschaft oder ihrer im Sinne von §§ 
15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
Akquisitionsmöglichkeiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen 
zu können. Der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Form 
von Gegenleistung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird die 
Gesellschaft sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessenen 
gewahrt werden. 
 
Weiterhin sollen eigene Aktien von der Gesellschaft bei der etwaigen 
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (_scrip dividend_) verwendet 
werden können. Bei dieser wird den Aktionären angeboten, ihren 
Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) gegen Gewährung von Aktien 
der Gesellschaft zu übertragen. Diese Aktien können entweder im Wege einer 
Kapitalerhöhung geschaffen werden - dann wird der Dividendenspruch als 
Sacheinlage eingelegt - oder es werden vorhandene eigene Aktien verwendet. 
Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien kann 
dabei beispielsweise als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung 
ihres Bezugsrechtes und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
AktG) erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach 
Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer 
Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der 
Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum 
Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruches anbietet, jedoch formal das 
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der 
Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechtes ermöglicht die 
Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des 
Umstandes, dass allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten und 
überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der vorgesehene 
Bezugsrechteausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Bei der 
Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung oder eine Kombination 
verschiedener Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher 
Maßnahmen wird sich der Vorstand allein von den Interessen der 
Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen. 
 
Schließlich sollen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
Aktien von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
eingezogen werden können. Die Einziehung kann dabei im Wege der 
Kapitalherabsetzung oder ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
anteiligen Betrages der übrigen Aktien am Grundkapital erfolgen. Eine solche 
Ermächtigung ist üblich und entspricht dem Marktstandard. 
 
Der Vorstand wird jeweils die nächstfolgende Hauptversammlung über eine 
Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten. 
 
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
Tagesordnungspunkt 6 vor, das Genehmigte Kapital 2017 in Höhe von EUR 
3.000.000,00 aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
EUR 7.000.000,00 mit der erneuten Möglichkeit zum Ausschluss des 
Bezugsrechtes der Aktionäre zu ersetzen (Genehmigtes Kapital 2020). Der 
Vorstand erstattet der für den 28. Mai 2020 einberufenen Hauptversammlung 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den 
vorliegenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien aus 
dem Genehmigten Kapital 2020. 
 
_Überblick_ 
 
Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit in § 5 Abs. 6 ein Genehmigtes 
Kapital in Höhe EUR 3.000.000,00, entsprechend rund 20,5 % des derzeitigen 
Grundkapitals, vor, verbunden mit der Möglichkeit, die Aktien auch unter 
Ausschluss des Bezugsrechtes auszugeben (Genehmigtes Kapital 2017). Der 
Vorstand sieht es - nicht zuletzt auch mit Blick auf die derzeitige weltweite 
Corona-Pandemie - als seine Aufgabe dafür Sorge zu tragen, dass die 
Gesellschaft über ausreichende Handlungsoptionen und die notwendige 
Flexibilität bei ihrer Finanzierung verfügt. Vor diesem Hintergrund soll das 
derzeitige Genehmigte Kapital 2017 unter weitgehender Ausschöpfung des 
gesetzlich zulässigen Rahmens durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020 mit 
einem Volumen von EUR 7.000.000,00, entsprechend rund 47,8 % des derzeitigen 
Grundkapitales, ersetzt und dabei erneut auch die Möglichkeit zum Ausschluss 
des Bezugsrechtes vorgesehen werden. Die Gesellschaft muss jederzeit in der 
Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im Interesse der Gesellschaft und 
damit ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln und die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit den geschäftlichen 
Erfordernissen anpassen zu können. Da die Entscheidung über die Deckung eines 
Kapitalbedarfes oder der Wahrnehmung einer strategischen Option in der Regel 
kurzfristig zu treffen sind, ist es von enormer Bedeutung, dass die 
Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung 
abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals, das bis zu 50 % 
des Grundkapitals betragen kann, hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
Rechnung getragen. 
 
Die Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals 2020 orientiert sich entsprechend 
der üblichen Praxis an der gesetzlichen Höchstlaufzeit von fünf Jahren (§ 202 
Abs. 2 Satz 1 AktG), um der Gesellschaft insoweit zeitliche Flexibilität 
einzuräumen. Der weitere Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
Aktienausgabe werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
festgelegt. Dies umfasst, wie ausdrücklich klargestellt wird, insbesondere 
auch die Festlegung der Gewinnberechtigung der neuen Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital 2020, die auch abweichend von der gesetzlichen Grundregel 
in § 60 Abs. 2 AktG, wonach sich der Beginn der Gewinnberechtigung neuer 
Aktien grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einlageleistung richtet, 
festgelegt werden kann. Letzteres würde bei einer unterjährigen Aktienausgabe 
dazu führen, dass die neuen Aktien im Jahr ihrer Ausgabe zunächst noch eine 
von den bereits bestehenden Aktien abweichende Gewinnberechtigung haben. 
Durch die Rückbeziehung des Beginns der Gewinnberechtigung auf den Beginn 
eines Geschäftsjahres kann dies auch bei unterjähriger Ausgabe vermieden 
werden. Die neuen Aktien können dabei auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn 
des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im 
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die 
Verwendung des Bilanzgewinnes dieses Geschäftsjahres gefasst worden ist. 
Dadurch kann bei der Ausgabe neuer Aktien im Zeitraum zwischen dem Ende eines 
Geschäftsjahres und der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung 
erreicht werden, dass die neuen Aktien von vornherein mit derselben 
Gewinnberechtigung ausgestattet sind wie die bereits bestehenden Aktien und 
hierdurch insbesondere auch von vornherein in den Handel mit den bestehenden 
Aktien einbezogen werden können. Hierdurch wird die Platzierung der neuen 
Aktien erleichtert. 
 
_Möglichkeit zum Bezugsrechteausschluss_ 
 
Den Aktionären steht bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen neuen Genehmigten 
Kapitals 2020 grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Die 
neuen Aktien können hierbei auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im 
Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder 
teilweise auszuschließen: 
 
(i)   Bezugsrechteausschluss für Spitzenbeträge 
 
      Der Vorstand soll die Möglichkeit 
      erhalten, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom 
      Bezugsrecht auszunehmen. Diese 
      Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick 
      auf den Betrag der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung ein praktikables 
      Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. 
      Ohne den Ausschluss des Bezugsrechtes 
      hinsichtlich des Spitzenbetrages würde 
      insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um 
      runde Beträge die technische Durchführung 
      der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. 
      Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch den Verkauf über die 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Vorstand 
      und Aufsichtsrat halten daher den 
      möglichen Ausschluss des Bezugsrechtes für 
      sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung 
      mit den Interessen der Aktionäre auch für 
      angemessen. 
(ii)  Bezugsrechteausschluss bei 
      Barkapitalerhöhungen zu einem den 
      Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitenden Ausgabepreis 
 
      Weiterhin soll das Bezugsrecht bei 
      Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden 
      können, wenn die Volumenvorgaben und die 
      übrigen Anforderungen für einen 
      Bezugsrechteausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese 
      Ermächtigung zum sog. vereinfachten 
      Bezugsrechteausschluss soll die Verwaltung 

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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec SE: Bekanntmachung der -6-

in die Lage versetzen, kurzfristig 
      günstige Börsensituationen ausnutzen zu 
      können und dabei durch die marktnahe 
      Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
      Ausgabepreis und damit eine 
      größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel zu erreichen. Der Verzicht auf 
      die Durchführung einer sowohl kosten- als 
      auch zeitaufwendigen Bezugsrechteemission 
      ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres 
      Agieren, sondern auch eine Platzierung der 
      neuen Aktien zu einem börsenkursnäheren 
      Preis mit in der Regel geringerem Abschlag 
      als bei einer Bezugsrechteemission. Zudem 
      kann hierdurch auch die Gewinnung neuer 
      Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
      angestrebt werden. Sie liegt somit im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre. Die 
      Interessen der Aktionäre werden unter 
      anderem dadurch gewahrt, dass die Aktien 
      nicht wesentlich unter dem Marktwert 
      ausgegeben werden. Hierdurch wird 
      sichergestellt, dass eine nennenswerte 
      wirtschaftliche Verwässerung des Wertes 
      der Aktien nicht eintritt. Die 
      Ermächtigung stellt sicher, dass die unter 
      Ausschluss des Bezugsrechtes entsprechend 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
      Aktien hierbei insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch, sofern dieser Betrag niedriger sein 
      sollte, im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
      % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechtes in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
      werden. Weiterhin sind auf die Begrenzung 
      Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen (einschließlich 
      Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
      ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
      werden können oder müssen, sofern die 
      entsprechenden Schuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
      von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
      Ausschluss des Bezugsrechtes ausgegeben 
      werden. Durch diese Vorgaben wird im 
      Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem 
      Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick 
      auf eine Verwässerung ihres 
      Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Es 
      kommt zwar zu einer Verringerung der 
      relativen Beteiligungsquote und des 
      relativen Stimmrechtsanteiles der 
      vorhandenen Aktionäre, Aktionäre, die ihre 
      relative Beteiligungsquote und ihren 
      relativen Stimmrechtsanteil erhalten 
      möchten, haben indessen regelmäßig 
      die Möglichkeit, die hierfür erforderliche 
      Aktienzahl über die Börse zu annähernd 
      gleichen Bedingungen zu erwerben. Es ist 
      daher sichergestellt, dass in 
      Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
      Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
      Vermögens- und Stimmrechtesinteressen der 
      Aktionäre bei der Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechtes angemessen gewahrt 
      werden, während der Gesellschaft im 
      Interesse aller Aktionäre weitere 
      Handlungsspielräume eröffnet werden. 
(iii) Bezugsrechteausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage 
 
      Ferner soll der Vorstand die Möglichkeit 
      erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen, sofern diese zum 
      Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder von 
      sonstigen Vermögensgegenständen oder 
      Ansprüchen auf den Erwerb von 
      Vermögensgegenständen einschließlich 
      Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
      ihre Konzerngesellschaften erfolgen. Die 
      Gesellschaft steht im Wettbewerb mit 
      anderen Unternehmen und muss daher 
      jederzeit in der Lage sein, an den Märkten 
      im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
      flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
      auch die Möglichkeit, zur Verbesserung der 
      Wettbewerbsposition Unternehmen, Teile von 
      Unternehmen - wie etwa 
      Unternehmensbereiche oder Beteiligungen an 
      Unternehmen - oder einzelne besonders 
      wesentliche Vermögensgegenstände oder 
      Rechtspositionen zu erwerben. Häufig liegt 
      es dabei im Interesse der Aktionäre und 
      der Gesellschaft, den Erwerb eines 
      Unternehmens, den Teil eines Unternehmens 
      oder einer Beteiligung hieran oder 
      sonstiger Vermögensgegenstände über die 
      Gewährung von Aktien der erwerbenden 
      Gesellschaft durchzuführen. Vor dem 
      Hintergrund der zunehmend zu beobachtenden 
      Konsolidierung auf den Märkten, auf denen 
      sich die Gesellschaft bewegt, ist eine 
      flexible Reaktionsfähigkeit für den 
      Vorstand im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre besonders wichtig. Die 
      allgemeine Praxis und auch die bisherige 
      Erfahrung der Gesellschaft auf den von der 
      Gesellschaft bearbeiteten Märkten zeigt, 
      dass die Inhaber attraktiver 
      Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
      eine Veräußerung häufig die 
      Verschaffung von stimmberechtigten Aktien 
      der erwerbenden Gesellschaft verlangen, um 
      den durch die Akquisition zu schaffenden 
      Mehrwert mitgestalten und an ihm 
      partizipieren zu können. Die Möglichkeit, 
      Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu 
      können, verschafft der Gesellschaft somit 
      einen strategischen Vorteil im Wettbewerb 
      um interessante Akquisitionsobjekte sowie 
      eine Stärkung ihrer Verhandlungsposition. 
      Darüber hinaus liegt es häufig auch im 
      Interesse der Gesellschaft, die bisherigen 
      Eigentümer von zu übernehmenden 
      Unternehmen als Mitaktionäre der 
      Gesellschaft auch zukünftig einzubinden 
      und damit von ihrem Wissen, ihren 
      Erfahrungen und Kontakten auch nach einer 
      Übernahme zu profitieren. 
 
      Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der 
      mit dem vorgeschlagenen Genehmigten 
      Kapital 2020 eingeräumten Möglichkeit 
      Gebrauch gemacht werden soll, bestehen 
      zurzeit nicht. Die Verwaltung wird im 
      Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die 
      Ausnutzung der Ermächtigung im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft liegt und dabei 
      berücksichtigen, dass der Wert der neuen 
      Aktien und der Wert der Gegenleistung in 
      einem angemessenen Verhältnis stehen. Die 
      durch einen Bezugsrechteausschluss 
      bedingte Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteiles der vorhandenen 
      Aktionäre wird dadurch aufgewogen, dass 
      die Geschäftsausweitung durch Dritte im 
      Wege der Eigenkapitalstärkung finanziert 
      wird und die vorhandenen Aktionäre - mit 
      einer zwar geringeren Quote als vorher - 
      an einem Unternehmenswachstum teilhaben, 
      das sie bei Einräumung eines Bezugsrechtes 
      aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. 
      Durch die Börsennotierung der Gesellschaft 
      ist jedem Aktionär zudem die 
      grundsätzliche Möglichkeit gegeben, seine 
      Beteiligungsquote durch Hinzuerwerb von 
      Aktien wieder zu erhöhen. 
(iv)  Bezugsrechteausschluss zur Ausgabe von 
      Aktien an Arbeitnehmer 
 
      Der Vorstand soll zudem die Möglichkeit 
      erhalten, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates das Bezugsrecht zum Zwecke 
      der Aktienausgabe an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft oder mit ihr verbundenen in- 
      und ausländischen Unternehmen 
      auszuschließen. Die Gesellschaft 
      steht in einem intensiven Wettbewerb um 
      Führungskräfte und qualifizierte 
      Mitarbeiter. Diesem Wettbewerb muss und 
      will sich die Gesellschaft stellen, um 
      ihre eigene Entwicklung nachhaltig zu 
      fördern und zu stärken. Die Ausgabe von 
      Aktienoptionen ist ein oft üblicher 
      Bestandteil der Vergütung von Mitarbeitern 
      und Organmitgliedern und wird auch vom 
      Vorstand und vom Aufsichtsrat als eine 
      sinnvolle Möglichkeit zur Setzung 
      langfristig orientierter finanzieller 
      Anreize angesehen. Neben der Möglichkeit 
      zur Ausgabe von Aktienoptionen sieht das 
      Gesetz auch die Möglichkeit zur Ausgabe 
      von Aktien an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
      Unternehmen - unter Ausschluss von 
      Vorständen bzw. Geschäftsführern der 
      Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
      Unternehmen - aus einem genehmigten 
      Kapital zu günstigen Konditionen vor. Um 
      den Vorstand in die Lage zu versetzen, 
      flexibel auf die Bedürfnisse bei der 
      Gewinnung und fortwährenden Motivation von 
      Arbeitnehmern reagieren zu können, soll 
      die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien aus 
      dem Genehmigten Kapital 2020 eröffnet 
      werden. Hierzu ist es erforderlich, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

auszuschließen. Die sachliche 
      Rechtfertigung eines solchen 
      Bezugsrechteausschlusses folgt aus § 202 
      Abs. 4 AktG. Nach dieser Bestimmung kann 
      die Satzung vorsehen, dass die neuen, aus 
      der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals 
      resultierenden Aktien an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft ausgegeben werden dürfen. 
      Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, 
      dass er die Möglichkeit einer 
      kapitalmäßigen Beteiligung der 
      Arbeitnehmer an ihrem Unternehmen fördern 
      will. Um sicherzustellen, dass der Umfang 
      einer Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer 
      aufgrund dieser Ermächtigung auch im 
      Hinblick auf die Interessen der Aktionäre 
      angemessen ist, wird dieser jedoch nicht 
      den Umfang überschreiten, in dem - bezogen 
      auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und ihrer verbundenen 
      Unternehmen - durch steuerliche oder 
      andere gesetzliche Regelungen eine Ausgabe 
      von Aktien an Arbeitnehmer besonders 
      gefördert werden. 
(v)   Bezugsrechteausschluss zur Durchführung 
      einer sogenannten Aktiendividende 
 
      Schließlich soll der Vorstand 
      ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, um eine 
      sogenannte Aktiendividende (_scrip 
      dividend_) zu optimalen Bedingungen 
      durchführen zu können. Bei der 
      Aktiendividende wird den Aktionären 
      angeboten, ihren mit dem 
      Gewinnverwendungsbeschluss der 
      Hauptversammlung entstehenden Anspruch auf 
      Auszahlung der beschlossenen Bardividende 
      nach ihrer Wahl ganz oder teilweise gegen 
      eigene Aktien der Gesellschaft oder gegen 
      neue Aktien, die aus einem genehmigten 
      Kapital geschaffen werden, einzutauschen. 
      Im letzteren Fall wird der 
      Dividendenauszahlungsanspruch als 
      Sacheinlage in die Gesellschaft 
      eingebracht. 
 
      Die Durchführung einer Aktiendividende aus 
      genehmigtem Kapital kann auch als echte 
      Bezugsrechtesemmission erfolgen. Dies 
      setzt insbesondere voraus, dass die 
      Bestimmungen über die Mindestbezugsfrist 
      von zwei Wochen in § 186 Abs. 1 AktG und 
      über die Bekanntgabe des Ausgabebetrages 
      spätestens drei Tage vor Ablauf der 
      Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 AktG 
      eingehalten werden. Dabei werden 
      Aktionären jeweils ganze Aktien zum Bezug 
      angeboten. Hinsichtlich des Teils des 
      Dividendenanspruches, der den Bezugspreis 
      für eine ganze Aktie nicht erreicht, sind 
      die Aktionäre auf den Bezug der 
      Bardividende angewiesen und können 
      insoweit keine Aktien zeichnen. Ein 
      Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig 
      vorgesehen wie die Einrichtung eines 
      Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen 
      davon. Da die Aktionäre anstelle des 
      Bezuges neuer Aktien die Bardividende 
      erhalten, erscheint dies als 
      gerechtfertigt und angemessen. Im 
      Einzelfall kann es jedoch - je nach 
      Kapitalmarktsituation - im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre sein, die 
      Gewährung einer Aktiendividende 
      anzubieten, ohne insoweit die 
      Beschränkungen in § 186 Abs. 1 AktG 
      (Mindestbezugsfrist) und § 186 Abs. 2 AktG 
      (spätester Zeitpunkt für Bekanntgabe des 
      Ausgabebetrags) gebunden zu sein. Der 
      Vorstand soll deshalb auch ermächtigt 
      sein, zwar allen Aktionären, die 
      dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
      des allgemeinen 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes neue Aktien 
      zum Bezug gegen Einlage ihres 
      Bardividendenanspruches anzubieten, jedoch 
      formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
      insgesamt auszuschließen. Die 
      Durchführung einer Aktiendividende unter 
      formalem Ausschluss des Bezugsrechtes 
      ermöglicht es, die entsprechende 
      Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen 
      durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass 
      allen Aktionären die Möglichkeit angeboten 
      wird, neue Aktien gegen Einlage ihres 
      Dividendenanspruches zu erhalten und 
      überschießende Dividendenteilbeträge 
      durch Zahlung der Bardividende abgegolten 
      werden, erscheint auch insoweit der 
      Bezugsrechteausschluss gerechtfertigt und 
      angemessen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der 
Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn dies nach 
Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Er wird der jeweils nächsten 
Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*I. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Mai 2020 wird mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates nach Maßgabe des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 
2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, nach Maßgabe der 
nachfolgenden Bestimmungen am 28. Mai 2020 ab 10.00 Uhr aus den 
Geschäftsräumen der CENTROTEC-Tochtergesellschaft Wolf GmbH, 
Industriestraße 1, 84048 Mainburg, live im Internet auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen. Eine 
physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist 
ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der 
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
*II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechtes* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
Gesellschaft fristgerecht angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der Gesellschaft spätestens am 
 
21. Mai 2020 (24:00 Uhr) 
 
unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
CENTROTEC SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
oder per Telefax unter: +49 (0)89 30903 74675 
oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine Bestätigung des 
depotführenden Institutes zu erfolgen und muss sich auf den Beginn des 7. Mai 
2020 (0:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die 
Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportales (siehe nachstehend unter 
Abschnitt III.) übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer 
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (7. Mai 2020, 0:00 
Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien 
erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen 
Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt 
sind, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst 
Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den 
neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, 
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
*III. Details zum passwortgeschützten Aktionärsportal* 
 
Ab dem 7. Mai 2020 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.centrotec.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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