
DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-16 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Dürr Aktiengesellschaft Stuttgart - Wertpapierkennnummer 556 520 - - ISIN DE0005565204 - *Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,* wir laden Sie ein zu unserer 31. ordentlichen Hauptversammlung *am 28. Mai. 2020, 14.00 Uhr* Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('COVID-19-Gesetz') findet die ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung) statt. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt _Weitere Angaben zur Einberufung_. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr-group.com/hv/ in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dürr Aktiengesellschaft, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2019 Die vorgenannten Unterlagen sind den Aktionären im Internet unter www.durr-group.com/hv/ zugänglich. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von 569.859.885,10 Euro wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung einer 55.361.664,00 Euro Dividende von 0,80 Euro je Stückaktie (ISIN DE0005565204) auf 69.202.080 Stückaktien - Vortrag auf neue 514.498.221,10 Euro Rechnung Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am Mittwoch, den 3. Juni 2020. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Herr Karl-Heinz Streibich hat sein Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 25. März 2020 mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 zur Wahrung der Corporate Governance, insbesondere um ein Overboarding zu vermeiden, niedergelegt. In der virtuellen Hauptversammlung soll deshalb ein Nachfolger für Herrn Karl-Heinz Streibich gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und §§ 1, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz aus sechs von den Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz der Gesamterfüllung mit einstimmigem Beschluss vom 29. Juli 2015 gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen hat, müssen im Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei Sitze mit Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und Männern bereits ohne Berücksichtigung der zur Wahl stehenden Person. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, Herrn Arnd Zinnhardt, Aufsichtsrat, Königstein im Taunus, als Nachfolger für Herrn Karl-Heinz Streibich als Vertreter der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Herrn Karl-Heinz Streibich, also bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021. Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: * Mitglied des Aufsichtsrats der Warth & Klein Grant Thornton Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Düsseldorf Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Mitglied des Verwaltungsrats sowie des Risiko- und Kreditausschusses der Helaba, Frankfurt am Main Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten kann auf der Internetseite der Gesellschaft www.durr-group.com/hv/ eingesehen und heruntergeladen werden. Die virtuelle Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Zinnhardt vergewissert, dass er den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Nach Ansicht des Aufsichtsrats steht Herr Zinnhardt in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 20. März 2020 offenzulegen wären. 7. *Neufassung des § 17 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)* Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausreichen. Nach § 17 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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