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DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.05.2020 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dürr Aktiengesellschaft Stuttgart - 
Wertpapierkennnummer 556 520 - 
- ISIN DE0005565204 - *Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr 
geehrte Aktionäre,* wir laden Sie ein zu unserer 31. 
ordentlichen Hauptversammlung *am 28. Mai. 2020, 14.00 
Uhr* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('COVID-19-Gesetz') findet die ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(virtuelle Hauptversammlung) statt. Nähere 
Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt _Weitere 
Angaben zur Einberufung_. Ort der Hauptversammlung im 
Sinne des Aktiengesetzes ist Carl-Benz-Straße 34, 
74321 Bietigheim-Bissingen. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte 
Versammlung wird auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.durr-group.com/hv/ 
 
in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung 
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung 
i.S.v. § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz. 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Dürr Aktiengesellschaft, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   und des zusammengefassten Lageberichts der 
   Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a 
   Absatz 1 Handelsgesetzbuch für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind den 
   Aktionären im Internet unter 
 
   www.durr-group.com/hv/ 
 
   zugänglich. Sie werden dort auch während der 
   virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 
   2019 in Höhe von 569.859.885,10 Euro wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer     55.361.664,00 Euro 
     Dividende von 0,80 
     Euro je Stückaktie 
     (ISIN DE0005565204) 
     auf 69.202.080 
     Stückaktien 
   - Vortrag auf neue       514.498.221,10 Euro 
     Rechnung 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 
   Mittwoch, den 3. Juni 2020. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für unterjährige 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - für 
   die prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2021 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 

6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Karl-Heinz Streibich hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 25. 
   März 2020 mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 zur 
   Wahrung der Corporate Governance, 
   insbesondere um ein Overboarding zu 
   vermeiden, niedergelegt. In der virtuellen 
   Hauptversammlung soll deshalb ein Nachfolger 
   für Herrn Karl-Heinz Streibich gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 
   Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 Aktiengesetz 
   und §§ 1, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 
   Mitbestimmungsgesetz aus sechs von den 
   Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären zu 
   wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % 
   aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
   zusammen. 
 
   Da der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 
   Satz 1 Aktiengesetz der Gesamterfüllung mit 
   einstimmigem Beschluss vom 29. Juli 2015 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   widersprochen hat, müssen im Aufsichtsrat 
   sowohl auf der Seite der Anteilseigner als 
   auch auf der Seite der Arbeitnehmer 
   mindestens zwei Sitze mit Frauen und 
   mindestens zwei Sitze mit Männern besetzt 
   sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 
   Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht 
   den gesetzlichen Vorgaben zur Mindestquote 
   von Frauen und Männern bereits ohne 
   Berücksichtigung der zur Wahl stehenden 
   Person. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Nominierungsausschusses - unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, 
   Herrn Arnd Zinnhardt, Aufsichtsrat, 
   Königstein im Taunus, als Nachfolger für 
   Herrn Karl-Heinz Streibich als Vertreter der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit 
   Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu 
   wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 10 
   Absatz 3 der Satzung für den Rest der 
   Amtszeit des ausscheidenden Herrn Karl-Heinz 
   Streibich, also bis zum Ende der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2021. 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
   * Mitglied des Aufsichtsrats der Warth & 
     Klein Grant Thornton 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, 
     Düsseldorf 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Mitglied des Verwaltungsrats sowie des 
     Risiko- und Kreditausschusses der Helaba, 
     Frankfurt am Main 
 
   Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten kann auf der Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   www.durr-group.com/hv/ 
 
   eingesehen und heruntergeladen werden. 
 
   Die virtuelle Hauptversammlung ist nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Zinnhardt 
   vergewissert, dass er den für das Mandat zu 
   erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Nach 
   Ansicht des Aufsichtsrats steht Herr 
   Zinnhardt in keinen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft 
   oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach 
   C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   in der Fassung vom 20. März 2020 offenzulegen 
   wären. 
 
7. *Neufassung des § 17 der Satzung (Teilnahme an 
   der Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz 
   ausreichen. Nach § 17 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 
   Satz 1 Aktiengesetz zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 

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April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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