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Dow Jones News
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DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.05.2020 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dürr Aktiengesellschaft Stuttgart - 
Wertpapierkennnummer 556 520 - 
- ISIN DE0005565204 - *Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr 
geehrte Aktionäre,* wir laden Sie ein zu unserer 31. 
ordentlichen Hauptversammlung *am 28. Mai. 2020, 14.00 
Uhr* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('COVID-19-Gesetz') findet die ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(virtuelle Hauptversammlung) statt. Nähere 
Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt _Weitere 
Angaben zur Einberufung_. Ort der Hauptversammlung im 
Sinne des Aktiengesetzes ist Carl-Benz-Straße 34, 
74321 Bietigheim-Bissingen. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte 
Versammlung wird auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.durr-group.com/hv/ 
 
in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung 
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung 
i.S.v. § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz. 
 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Dürr Aktiengesellschaft, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   und des zusammengefassten Lageberichts der 
   Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a 
   Absatz 1 Handelsgesetzbuch für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind den 
   Aktionären im Internet unter 
 
   www.durr-group.com/hv/ 
 
   zugänglich. Sie werden dort auch während der 
   virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 
   2019 in Höhe von 569.859.885,10 Euro wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer     55.361.664,00 Euro 
     Dividende von 0,80 
     Euro je Stückaktie 
     (ISIN DE0005565204) 
     auf 69.202.080 
     Stückaktien 
   - Vortrag auf neue       514.498.221,10 Euro 
     Rechnung 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 
   Mittwoch, den 3. Juni 2020. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für unterjährige 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2021* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - für 
   die prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 
   2021 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Karl-Heinz Streibich hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 25. März 
   2020 mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 zur Wahrung der 
   Corporate Governance, insbesondere um ein 
   Overboarding zu vermeiden, niedergelegt. In 
   der virtuellen Hauptversammlung soll deshalb 
   ein Nachfolger für Herrn Karl-Heinz Streibich 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 
   Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und 
   §§ 1, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 
   Mitbestimmungsgesetz aus sechs von den 
   Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären zu 
   wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % 
   aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
   zusammen. 
 
   Da der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 
   Satz 1 Aktiengesetz der Gesamterfüllung mit 
   einstimmigem Beschluss vom 29. Juli 2015 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   widersprochen hat, müssen im Aufsichtsrat 
   sowohl auf der Seite der Anteilseigner als 
   auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens 
   zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei 
   Sitze mit Männern besetzt sein, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 
   Aktiengesetz zu erfüllen. Die Zusammensetzung 
   des Aufsichtsrats entspricht den gesetzlichen 
   Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und 
   Männern bereits ohne Berücksichtigung der zur 
   Wahl stehenden Person. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Nominierungsausschusses - unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, 
   Herrn Arnd Zinnhardt als Nachfolger für Herrn 
   Karl-Heinz Streibich als Vertreter der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit 
   Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu 
   wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 10 
   Absatz 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit 
   des ausscheidenden Herrn Karl-Heinz Streibich, 
   also bis zum Ende der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2021. 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
   * Mitglied des Aufsichtsrats der Warth & 
     Klein Grant Thornton 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, 
     Düsseldorf 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Mitglied des Verwaltungsrats sowie des 
     Risiko- und Kreditausschusses der Helaba, 
     Frankfurt am Main 
 
   Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten kann auf der Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   www.durr-group.com/hv/ 
 
   eingesehen und heruntergeladen werden. 
 
   Die virtuelle Hauptversammlung ist nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Zinnhardt 
   vergewissert, dass er den für das Mandat zu 
   erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Nach 
   Ansicht des Aufsichtsrats steht Herr Zinnhardt 
   in keinen persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zur Gesellschaft oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach 
   C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   in der Fassung vom 20. März 2020 offenzulegen 
   wären. 
7. *Neufassung des § 17 der Satzung (Teilnahme an 
   der Hauptversammlung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz 
   ausreichen. Nach § 17 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 
   Satz 1 Aktiengesetz zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 
   4 Satz 1 Aktiengesetz und der neu vorgesehene 
   § 67c Aktiengesetz finden erst ab dem 3. 
   September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um ein Abweichen der 
   Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Regelungen zur Ausübung 
   des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zur 
   Eintragung im Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   § 17 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   _'§ 17_ 
   _Teilnahme an der Hauptversammlung_ 
 
   (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
       nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
       sich unter Nachweis ihres 
       Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung 
       angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
       Gesellschaft unter der in der 
       Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
       in Textform und in deutscher oder 
       englischer Sprache mindestens sechs Tage 
       vor der Hauptversammlung zugehen, wobei 
       der Tag des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
       sind. 
   (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
       Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
       Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür 
       ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
       erforderlich. Der Nachweis kann entweder 
       durch den Letztintermediär gemäß 
       den Anforderungen des § 67 c Absatz 3 
       Aktiengesetz oder durch den 
       Letztintermediär anderweitig in Textform 
       in deutscher oder englischer Sprache 
       erfolgen. Der Nachweis des 
       Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
       des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
       zu beziehen und muss der Gesellschaft 
       unter der in der Einberufung 
       mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
       der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
       sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
       gilt für die Teilnahme an der 
       Hauptversammlung oder für die Ausübung 
       des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
       den Nachweis form- und fristgerecht 
       erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung so zur Eintragung im 
   Handelsregister anzumelden, dass die 
   Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. 
   September 2020 erfolgt. 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1.  *Durchführung der Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten (virtuelle 
    Hauptversammlung)* 
 
    Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der 
    Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats entschieden, eine 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
    abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
    Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle 
    Interessierten live auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    übertragen. 
 
    Über den passwortgeschützten 
    Internetservice können die ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre (bzw. ihre 
    Bevollmächtigten) gemäß dem dafür 
    vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr 
    Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
    Fragen einreichen, Anträge stellen oder 
    Widerspruch zu Protokoll erklären. 
2.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
    Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen 
    Hauptversammlung* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    177.157.324,80 Euro und ist in 69.202.080 
    Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie 
    gewährt in der virtuellen Hauptversammlung 
    eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und 
    Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
    virtuellen Hauptversammlung beträgt damit 
    69.202.080. Die Gesellschaft hält im 
    Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen 
    Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
3.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des 
    Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 
    Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz und dessen 
    Bedeutung)* 
 
    Zur Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nach den unten näher ausgeführten 
    Regelungen sind nur diejenigen Personen 
    berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor 
    der virtuellen Hauptversammlung, d. h. am 
    *Donnerstag, den 7. Mai 2020, 00.00 Uhr* 
    (Nachweisstichtag), Aktionäre der 
    Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
    virtuellen Hauptversammlung unter Nachweis 
    ihrer Berechtigung anmelden. Die Anmeldung 
    und der Nachweis der Berechtigung bedürfen 
    der Textform und müssen in deutscher oder 
    englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis der 
    Berechtigung ist durch einen in Textform 
    erstellten besonderen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut zu führen. Die Anmeldung und der auf 
    den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des 
    Anteilsbesitzes müssen spätestens bis 
    *Donnerstag, den 21. Mai 2020, 24.00 Uhr*, 
    bei der nachstehend genannten Anmeldestelle 
    eingehen. 
 
    Anmeldestelle: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München oder 
 
    Telefax: +49 89 889 690 633 oder 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    oder die Ausübung des Stimmrechts als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
    Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang 
    des Stimmrechts bemessen sich dabei 
    ausschließlich nach dem im Nachweis 
    enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
    geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
    im Falle der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung der Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
    den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag 
    maßgeblich, d. h. Veräußerungen von 
    Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
    Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
    Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
    Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
    von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
    Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
    Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
    werden, sind nicht teilnahme- und 
    stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im 
    Übrigen kein relevantes Datum für die 
    Dividendenberechtigung. 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden 
    den Aktionären Anmeldebestätigungen für die 
    virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der 
    Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter 
    der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. Die 
    Anmeldebestätigung enthält die Zugangsdaten 
    für die Nutzung des passwortgeschützten 
    Internetservices auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    Die Ausübung sowohl des Fragerechts als auch 
    des Widerspruchsrechts sind 
    ausschließlich über den 
    passwortgeschützten Internetservice möglich. 
4.  *Bevollmächtigung* 
 
    Aktionäre können sich in der virtuellen 
    Hauptversammlung auch durch einen 
    Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
    Kreditinstitut oder einen Intermediär, einen 
    Stimmrechtsberater oder eine 
    Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und 
    ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten 
    ausüben lassen. Auch dann sind eine 
    fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
    des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn 
    keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz 
    erteilt wird. Aktionäre können für die 
    Erteilung der Vollmacht das 
    Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen 
    mit der Anmeldebestätigung erhalten; möglich 
    ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
    Vollmacht in Textform ausstellen. Darüber 
    hinaus kann ein Formular auch im Internet 
    unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    abgerufen werden. Das Formular wird auf 
    Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich 
    und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist 
    an die folgende Adresse zu richten: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

81241 München oder 
 
    Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
    E-Mail: durr@better-orange.de 
 
    Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten 
    vorzugsweise über den passwortgeschützten 
    Internetservice unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    oder mittels des von der Gesellschaft zur 
    Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu 
    erteilen. 
 
    Der Nachweis einer erteilten 
    Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr 
    Widerruf kann der Gesellschaft bis spätestens 
    *Mittwoch, den 27. Mai 2020, 24:00 Uhr*, 
    unter der nachstehenden Adresse: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München oder 
 
    Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
    E-Mail: durr@better-orange.de 
 
    oder über den passwortgeschützten 
    Internetservice auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
    bis zum Beginn der Abstimmung in der 
    virtuellen Hauptversammlung übermittelt 
    werden. 
 
    Vorstehende Übermittlungswege stehen 
    jeweils bis zu den vorstehend genannten 
    Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die 
    Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
    gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
    gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
    Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem 
    Fall. Der Widerruf oder die Änderung 
    einer bereits erteilten Vollmacht kann 
    ebenfalls auf den vorgenannten 
    Übermittlungswegen jeweils bis zu den 
    vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar 
    gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
    Bei der Bevollmächtigung zur 
    Stimmrechtsausübung nach § 135 Aktiengesetz 
    (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
    Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen 
    oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
    Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festzuhalten. Die 
    Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
    sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
    verbundene Erklärungen enthalten. Bitte 
    stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit 
    dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
    Vollmacht ab. 
 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
    Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
    mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    Bevollmächtigte können ebenfalls nicht 
    physisch an der virtuellen Hauptversammlung 
    teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von 
    ihnen vertretene Aktionäre daher lediglich im 
    Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von 
    (Unter-)Vollmachten an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    gemäß den nachfolgenden Bestimmungen 
    ausüben. 
5.  *Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch 
    mittels elektronischer Kommunikation) durch 
    die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten* 
 
    Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können 
    ihre Stimmen im Wege der Briefwahl (auch 
    mittels elektronischer Kommunikation) 
    abgeben. Auch dafür sind eine 
    ordnungsgemäße Anmeldung und der 
    Nachweis der Teilnahmeberechtigung nach den 
    vorstehenden Bestimmungen unter II.3. 
    erforderlich. 
 
    Briefwahlstimmen können bis spätestens 
    *Mittwoch, den 27. Mai 2020, 24:00 Uhr*, per 
    Post, per Fax oder per E-Mail unter der 
    nachstehenden Adresse abgegeben, geändert 
    oder widerrufen werden: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München oder 
 
    Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
    E-Mail: durr@better-orange.de 
 
    Darüber hinaus können Briefwahlstimmen bis 
    zum *Beginn der Abstimmung* in der virtuellen 
    Hauptversammlung über den passwortgeschützten 
    Internetservice auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
    abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
    Diejenigen, die ihr Stimmrecht im Wege der 
    Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, 
    hierzu den passwortgeschützten 
    Internetservice unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    oder das gemeinsam mit den Zugangsdaten für 
    den passwortgeschützten Internetservice 
    übersandte Briefwahlformular zu verwenden. 
    Das Briefwahlformular wird den Aktionären 
    bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit 
    auf Verlangen zugesandt und ist außerdem 
    im Internet unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    abrufbar. 
 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
    dass dies im Vorfeld der virtuellen 
    Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
    eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt 
    insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe 
    für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
    Auch bevollmächtigte Intermediäre, 
    Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater 
    oder sonstige Personen nach § 135 Absatz 8 
    Aktiengesetz, die sich geschäftsmäßig 
    gegenüber Aktionären zur Ausübung des 
    Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
    können sich der Briefwahl bedienen. 
 
    Wenn auf unterschiedlichen 
    Übermittlungswegen voneinander 
    abweichende Briefwahlstimmen eingehen und 
    nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben 
    wurde, werden diese in folgender Reihenfolge 
    berücksichtigt: 1. über den 
    passwortgeschützten Internetservice, 2. per 
    E-Mail, 3. per Telefax und 4. auf dem Postweg 
    übersandte Erklärungen. 
6.  *Stimmrechtsausübung durch die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter* 
 
    Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, 
    von der Gesellschaft benannte 
    weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit 
    der Ausübung ihres Stimmrechts zu 
    bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft 
    benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
    werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen 
    für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
    werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
    verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; 
    sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
    Ermessen ausüben. Wird zu einem 
    Tagesordnungspunkt keine eindeutige Weisung 
    erteilt, werden die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter sich zum 
    jeweiligen Beschlussgegenstand enthalten. 
    Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte 
    Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
    Bestimmungen über die Voraussetzungen für die 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts 
    erforderlich. 
 
    Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass 
    die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld 
    noch während der virtuellen Hauptversammlung 
    Weisungen zu Verfahrensanträgen 
    entgegennehmen können. Ebenso wenig können 
    die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur 
    Einlegung von Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
    von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. 
 
    Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit 
    Weisungen an die weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter wahlweise per Post, per 
    Telefax oder elektronisch (per E-Mail oder 
    unter Nutzung des nachfolgend genannten 
    Internetservice für Aktionäre) bis *Mittwoch, 
    den 27. Mai 2020, 24.00 Uhr*, an folgende 
    Adresse zu übermitteln: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München oder 
 
    Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
    E-Mail: durr@better-orange.de 
 
    Darüber hinaus können Vollmachten und 
    Weisungen an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter *bis zum 
    Beginn der Abstimmung* über den 
    passwortgeschützten Internetservice auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
    abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
    Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen 
    an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    erteilen wollen, werden gebeten, hierzu den 
    passwortgeschützten Internetservice unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    oder das ihnen gemeinsam mit den Zugangsdaten 
    für den passwortgeschützten Internetservice 
    übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. 
    Das Vollmachtsformular wird den Aktionären 
    bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit 
    auf Verlangen zugesandt und ist außerdem 
    im Internet unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    abrufbar. 
 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne 
    dass dies im Vorfeld der virtuellen 
    Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
    eine Vollmacht/Weisung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Vollmacht/Weisung für jeden 
    Punkt der Einzelabstimmung. 
 
    Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen 
    an die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar ist, 
    welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets 
    Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. 
    Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen 
    Übermittlungswegen voneinander 
    abweichende Erklärungen eingehen und nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben 
    wurde, werden diese in folgender Reihenfolge 
    berücksichtigt: 1. über den 
    passwortgeschützten Internetservice, 2. per 
    E-Mail, 3. per Telefax und 4. auf dem Postweg 
    übersandte Erklärungen. 
 
    Ein Formular für die Vollmachts- und 
    Weisungserteilung sowie weitere Informationen 
    zur Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts erhalten die Aktionäre zusammen 
    mit der Anmeldebestätigung übermittelt. 
7.  *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 
    126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
    _Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
    Absatz 2 Aktiengesetz_ 
 
    Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
    anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
    erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf 
    die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden (Ergänzungsantrag). Jedem neuen 
    Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
    Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
    schriftlich oder in elektronischer Form nach 
    § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit 
    qualifizierter elektronischer Signatur) zu 
    stellen und muss der Gesellschaft bis 
    *Montag, den 27. April 2020, 24.00 Uhr*, 
    zugegangen sein. Ein Ergänzungsverlangen ist 
    an folgende Adresse zu richten: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    Rechtsabteilung 
    Carl-Benz-Straße 34 
    74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
    E-Mail: hv2020@durr.com (mit qualifizierter 
    elektronischer Signatur) 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
    sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von 
    Aktien für die Dauer der gesetzlich 
    angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 
    90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
    Verlangens sind und dass sie die Aktien bis 
    zur Entscheidung des Vorstands über den 
    Antrag halten und, soweit dem Antrag vom 
    Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur 
    Entscheidung des Gerichts über das 
    Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Absatz 2, 
    122 Absatz 1 Satz 3, 122 Absatz 3 sowie 70 
    Aktiengesetz). Die Regelung des § 121 Absatz 
    7 Aktiengesetz findet entsprechende 
    Anwendung. 
 
    _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz_ 
 
    Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
    Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch 
    für Vorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
    Abschlussprüfern. 
 
    Anträge von Aktionären einschließlich 
    des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
    einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
    werden den in § 125 Absätze 1 bis 3 
    Aktiengesetz genannten Berechtigten unter den 
    dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. 
    Aktionäre, die es verlangen) zugänglich 
    gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage 
    vor der virtuellen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen 
    Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
    zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
    mit Begründung an die unten stehende Adresse 
    übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht 
    mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
    ist somit *Mittwoch, der 13. Mai 2020, 24.00 
    Uhr*. Ein Gegenantrag und/oder dessen 
    Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht 
    zu werden, wenn einer der 
    Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 
    2 Aktiengesetz vorliegt. 
 
    Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 
    Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu 
    werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich 
    gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
    Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
    Person und, im Falle einer Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren 
    Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 
    127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 
    126 Absatz 2 Aktiengesetz gibt es weitere 
    Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
    nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im 
    Übrigen gelten die Voraussetzungen und 
    Regelungen für das Zugänglichmachen von 
    Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch 
    hier *Mittwoch, der 13. Mai 2020, 24.00 Uhr*, 
    als letztmöglicher Termin, bis zu dem 
    Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten 
    Adresse eingegangen sein müssen, um noch 
    zugänglich gemacht zu werden. 
 
    Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder 
    Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
    126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz sind 
    ausschließlich zu richten an: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München oder 
 
    Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
    E-Mail: durr@better-orange.de 
 
    Zugänglich zu machende Anträge und 
    Wahlvorschläge von Aktionären 
    (einschließlich des Namens des Aktionärs 
    und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
    werden nach ihrem Eingang im Internet unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen 
    der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
    genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
    Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß 
    gestellte, zulässige Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie in 
    der virtuellen Hauptversammlung mündlich 
    vorgebracht worden wären. 
 
    _Fragemöglichkeit der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten_ 
 
    Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ist den 
    Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung 
    zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 
    Aktiengesetz, jedoch die Möglichkeit 
    einzuräumen, Fragen zu stellen. 
 
    Die Fragemöglichkeit der ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten wird ausschließlich im 
    Wege der elektronischen Kommunikation über 
    den passwortgeschützten Internetservice auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
    eingeräumt. 
 
    Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär 
    oder sein Bevollmächtigter kann der 
    Gesellschaft bis zum *Montag, 25. Mai 2020, 
    24.00 Uhr*, Fragen zu den Gegenständen der 
    Tagesordnung über den passwortgeschützten 
    Internetservice auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
    übermitteln. Während der virtuellen 
    Hauptversammlung können keine Fragen gestellt 
    werden. 
 
    Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des 
    COVID-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand 
    nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, 
    welche Fragen er wie beantwortet. Er kann 
    dabei insbesondere Fragen zusammenfassen und 
    im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle 
    Fragen auswählen. Weiter kann der Vorstand 
    Aktionärsvereinigungen und institutionelle 
    Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen 
    bevorzugen. Fragen in Fremdsprachen werden 
    nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält 
    sich vor, wiederholt auftretende Fragen in 
    allgemeiner Form vorab auf der Internetseite 
    der Gesellschaft zu beantworten. Der Vorstand 
    kann auch vorgeben, dass Fragen bis 
    spätestens zwei Tage vor der Versammlung im 
    Wege elektronischer Kommunikation 
    einzureichen sind; dazu hat sich der 
    Vorstand, wie vorstehend beschrieben, 
    entschieden. 
8.  *Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder 
    ihrer Bevollmächtigten* 
 
    Die Möglichkeit der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege 
    der oben beschriebenen elektronischen 
    Kommunikation (Briefwahl) ausgeübt haben, 
    Widerspruch gegen einen Beschluss der 
    Hauptversammlung einzulegen, wird 
    ausschließlich im Wege der 
    elektronischen Kommunikation eingeräumt. 
 
    Der Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann 
    über den passwortgeschützten Internetservice 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.durr-group.com/hv/ 
 
    gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren 
    dem amtierenden Notar gegenüber bis zur 
    Beendigung der virtuellen Hauptversammlung 
    durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur 
    Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 
    Aktiengesetz gegen einen Beschluss der 
    Hauptversammlung einlegen. Die Erklärung ist 
    von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an 
    bis zu deren Ende möglich. 
 
    Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, 
    dass die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum 
    Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. 
9.  *Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
    Gesellschaft* 
 
    Alsbald nach der Einberufung der virtuellen 
    Hauptversammlung werden über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    folgende Informationen und Unterlagen 
    zugänglich sein (vgl. § 124a Aktiengesetz): 
 
    * der Inhalt der Einberufung mit der 
      Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

zu Punkt 1 der Tagesordnung und der 
      Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
      im Zeitpunkt der Einberufung; 
    * die der Versammlung zugänglich zu 
      machenden Unterlagen; 
    * das Formular, das bei Stimmabgabe durch 
      Stimmrechtsvertreter verwendet werden 
      kann. 
 
    Diese Informationen und Unterlagen werden 
    dort auch während der virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
    Nähere Erläuterungen und Informationen zu den 
    Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 
    126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 
    Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.durr-group.com/hv/ 
 
    zur Verfügung. 
 
    Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen 
    rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende 
    und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
    Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
    Aktionären werden ebenfalls über die oben 
    genannte Internetseite zugänglich gemacht 
    werden. 
 
    Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
    virtuellen Hauptversammlung unter der 
    gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
10. *Bild- und Tonübertragung der 
    Hauptversammlung* 
 
    Über den Link 
 
    www.durr-group.com/hv 
 
    kann die Hauptversammlung im Internet von 
    ihrem Beginn bis zu ihrem Ende 
    (Schließung der Versammlung durch den 
    Versammlungsleiter) live verfolgt werden. 
11. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
    Die Dürr Aktiengesellschaft, 
    Carl-Benz-Straße 34, 74321 
    Bietigheim-Bissingen, verarbeitet als 
    Verantwortlicher personenbezogene Daten der 
    Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, 
    E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
    Besitzart der Aktien und Nummer der 
    Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls 
    personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter 
    auf Grundlage der geltenden 
    Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der 
    personenbezogenen Daten ist für die 
    ordnungsgemäße Vorbereitung und 
    Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, 
    für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
    sowie für die Verfolgung im Wege der 
    elektronischen Zuschaltung rechtlich zwingend 
    erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
    Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 
    Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung 
    ('DS-GVO') in Verbindung mit §§ 67, 118 ff. 
    Aktiengesetz sowie in Verbindung mit § 1 des 
    COVID-19-Gesetzes. Darüber hinaus können 
    Datenverarbeitungen, die der Organisation der 
    virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, 
    auf Grundlage überwiegender berechtigter 
    Interessen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 
    1 Buchstabe f DS-GVO). Die Dürr 
    Aktiengesellschaft erhält die 
    personenbezogenen Daten der Aktionäre in der 
    Regel über die Anmeldestelle von dem 
    Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der 
    Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben 
    (sog. Depotbank). 
 
    Die von der Dürr Aktiengesellschaft für den 
    Zweck der Ausrichtung der virtuellen 
    Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
    verarbeiten die personenbezogenen Daten der 
    Aktionäre ausschließlich nach Weisung 
    der Dürr Aktiengesellschaft und nur, soweit 
    dies für die Ausführung der beauftragten 
    Dienstleistung erforderlich ist. Alle 
    Mitarbeiter der Dürr Aktiengesellschaft und 
    die Mitarbeiter der beauftragten 
    Dienstleister, die Zugriff auf 
    personenbezogene Daten der Aktionäre haben 
    und/oder diese verarbeiten, sind 
    verpflichtet, diese Daten vertraulich zu 
    behandeln. Darüber hinaus sind 
    personenbezogene Daten von Aktionären bzw. 
    Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht 
    ausüben und im Wege elektronischer 
    Zuschaltung die virtuelle Hauptversammlung 
    verfolgen, im Rahmen der gesetzlichen 
    Vorschriften (insbesondere das 
    Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) 
    für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter 
    einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die 
    Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter 
    gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 
    Absatz 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Die Dürr 
    Aktiengesellschaft löscht die 
    personenbezogenen Daten der Aktionäre im 
    Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, 
    insbesondere wenn die personenbezogenen Daten 
    für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung 
    oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, 
    die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit 
    etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren 
    benötigt werden und keine gesetzlichen 
    Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
    Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben 
    die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre 
    verarbeiteten personenbezogenen Daten zu 
    erhalten und die Berichtigung oder Löschung 
    ihrer personenbezogenen Daten oder die 
    Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. 
    Zudem steht den Aktionären ein 
    Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. 
 
    Werden personenbezogene Daten auf Grundlage 
    von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f 
    DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. 
    Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen 
    Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht 
    zu. 
 
    Für Anmerkungen und Rückfragen zu der 
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten 
    erreichen Aktionäre den 
    Datenschutzbeauftragten der Dürr 
    Aktiengesellschaft unter: 
 
    Dürr Aktiengesellschaft 
    - Datenschutzbeauftragter - 
    Carl-Benz-Straße 34 
    74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
    Telefon: +49 71 42 78 13 80 oder 
    E-Mail: dataprotection@durr.com 
 
Bietigheim-Bissingen, im April 2020 
 
* 
Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2020-04-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Dürr Aktiengesellschaft 
             Carl-Benz-Str. 34 
             74321 Bietigheim-Bissingen 
             Deutschland 
E-Mail:      hv2020@durr.com 
Internet:    http://www.durr-group.com 
ISIN:        DE0005565204 
WKN:         556520 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1023045 2020-04-16 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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