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DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK-100 
ISIN: DE000CBK1001 Einladung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung *der Commerzbank 
Aktiengesellschaft ein, *die am Mittwoch, den 13. Mai 2020, ab 12.00 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)* als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Commerzbank Aktiengesellschaft live im 
Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ausgeübt werden. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist 
ausgeschlossen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. 
 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
    (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a HGB) 
    für das Geschäftsjahr 2019, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
    Angaben nach § 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
    Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts zum 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss 
    damit festgestellt ist. § 175 Absatz 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der 
    Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des festgestellten 
    Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
    Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
    Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
    Hauptversammlung näher erläutert. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von Euro 187.853.645,10 
    vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020 und die Quartale des 
    Geschäftsjahres 2021 bis zur Hauptversammlung 2021* 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
       Young GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Eschborn/Frankfurt a.M., zum 
       Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       nach §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG zum 
       30. Juni 2020 sowie zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen nach §§ 
       115 Absatz 7 WpHG, 340i Absatz 4 HGB im 
       Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
       Young GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Eschborn/Frankfurt a.M., zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen nach §§ 
       115 Absatz 7 WpHG, 340i Absatz 4 HGB zu 
       wählen, die für Perioden nach dem 31. 
       Dezember 2020 und vor der ordentlichen 
       Hauptversammlung des Jahres 2021 
       aufgestellt werden. 
 
    Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der 
    Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der 
    EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel der in 
    Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 
6.  *Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
    Frau Anja Mikus und Herr Dr. Markus Kerber haben am 2. April 2020 ihre 
    Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zur nächsten Hauptversammlung niedergelegt. Der 
    Hauptversammlung soll daher vorgeschlagen werden, Frau Dr. Jutta Dönges als 
    Nachfolgerin für Frau Mikus und Herrn Dr. Frank Czichowski als Nachfolger von 
    Herrn Dr. Kerber in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 
    Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG und § 11 Absatz 1 der Satzung aus je zehn 
    Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 
    Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also 
    mindestens 6) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens 6) 
    zusammensetzen. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen 
    (Gesamterfüllung). Nach der Wahl der beiden vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Kandidaten würden dem Aufsichtsrat weiterhin insgesamt acht Frauen und zwölf 
    Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot erfüllt bliebe. 
 
    Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die 
    Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
    für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils an. Ziele und Kompetenzprofil wurden 
    vom Aufsichtsrat nach C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex am 6. 
    November 2019 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung 
    im Corporate Governance-Bericht / Erklärung zur Unternehmensführung zum 
    Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den 
    vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden 
    Zeitaufwand für ihr Aufsichtsratsmandat aufbringen können. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
    Die nachfolgend genannten Personen werden gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung 
    für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 13. Mai 2020 bis zum Ablauf der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
    entscheidet, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt: 
 
    a) Dr. Jutta Dönges 
       Geschäftsführerin der Bundesrepublik 
       Deutschland - Finanzagentur GmbH 
       Frankfurt am Main 
    b) Dr. Frank Czichowski 
       Senior Vice President/Treasurer 
       KfW Bankengruppe 
       Bad Vilbel 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die 
    Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass Frau Dr. 
    Dönges und Herr Dr. Czichowski auf Anregung des Finanzmarktstabilisierungsfonds, 
    vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, zur Wahl in 
    den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds ist 
    am Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft mit 15,6 % beteiligt. Nach 
    der Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Gewährung von 
    Stabilisierungsmaßnahmen zwischen dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und 
    der Commerzbank Aktiengesellschaft vom 19. Mai 2009 kann der 
    Finanzmarktstabilisierungsfonds zwei Kandidaten für den Aufsichtsrat benennen, 
    solange die o.g. Kapitalbeteiligung besteht und nicht unter 10 % fällt. Frau Dr. 
    Dönges ist Geschäftsführerin der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur 
    GmbH, die u.a. den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet. Insofern besteht 
    eine geschäftliche Beziehung zwischen Frau Dr. Dönges und einem wesentlich an 
    der Commerzbank beteiligten Aktionär. Zwischen Frau Dr. Dönges und der 
    Commerzbank Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen oder den Organen der 
    Commerzbank Aktiengesellschaft bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -2-

Zwischen Herrn Dr. Czichowski und der Commerzbank Aktiengesellschaft, deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Commerzbank Aktiengesellschaft oder einem 
    wesentlich an der Commerzbank Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär bestehen 
    keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Herr 
    Dr. Czichowski Treasurer bei der KfW Bankengruppe ist, welche vielfältige 
    Geschäftsbeziehungen zur Commerzbank Aktiengesellschaft, deren 
    Konzernunternehmen und zur Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 
    unterhält. 
 
    Die Mitgliedschaften der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
    in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Absatz 1 Satz 5 
    AktG) sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 angegeben. 
 
    Nähere Angaben zu den Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der 
    vorgeschlagenen Kandidaten sowie ihren wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
    jeweiligen Aufsichtsratsmandat sind den auf der Internetseite der Commerzbank 
    Aktiengesellschaft 
 
    www.commerzbank.de/hv 
 
    eingestellten Lebensläufen zu entnehmen. 
7.  *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder* 
 
    Das seit dem 1. Januar 2015 geltende und zuletzt im März 2020 angepasste System 
    zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll der Hauptversammlung gemäß § 
    120a Absatz 1 AktG zur Billigung vorgelegt werden. Das Vergütungssystem 
    berücksichtigt die regulatorischen Vorgaben von § 87a AktG sowie der 
    Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die 
    zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) zur 
    Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 
    3042) geändert worden ist, sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex (DCGK 2020). 
 
    Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird nachfolgend dargestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in der Einberufung zu dieser Hauptversammlung 
    dargestellte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
    *Vorstandsvergütungssystem* 
 
    Der Aufsichtsrat der Commerzbank Aktiengesellschaft hat im Dezember 2014 das 
    seit dem 1. Januar 2015 geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des 
    Vorstands beschlossen. Die Anpassung des Vergütungssystems an die Neufassung der 
    Institutsvergütungsverordnung vom 4. August 2017 hat der Aufsichtsrat am 7. 
    November 2018 beschlossen. Zuvor hatte der Vergütungskontrollausschuss des 
    Aufsichtsrats sich eingehend mit dem Vergütungssystem befasst und zur Frage der 
    Marktüblichkeit der Vergütung einen Vergütungsberater hinzugezogen. Im März 2020 
    hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung durch den 
    Vergütungskontrollausschuss das Vergütungssystem an die neuen Anforderungen des 
    Aktiengesetzes infolge der Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
    angepasst und dabei auch die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (DCGK) vom 16. Dezember 2019 berücksichtigt. 
 
    *A. Grundzüge des Vergütungssystems* 
 
    *1. Bestandteile des Vergütungssystems* 
 
    Die Vergütung des Vorstands der Commerzbank Aktiengesellschaft besteht aus 
    festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Die festen Vergütungsbestandteile 
    umfassen das Jahresgrundgehalt sowie die Sachbezüge und die Zusagen für die 
    Altersversorgung. Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einem 
    Short Term Incentive ('STI') und einem Long Term Incentive ('LTI'). Ferner sieht 
    das Vergütungssystem marktübliche Zusagen hinsichtlich der Beendigung der 
    Vorstandstätigkeit vor. Die Vergütungsbestandteile sind nachfolgend dargestellt. 
    Ihr relativer Anteil an der Vergütung und die Höhe sind beispielhaft auf das 
    Jahr 2019 bezogen: 
 
    Beispiel: 
 
    *Vergütungsbestandteile* *Ordentliches *Relativer *VS-Vorsitzender* *Relativer 
    *(Beträge in TEUR)*      VS-Mitglied*  Anteil *                     Anteil * 
                                           *an                          *an 
                                           Vergütung*                   Vergütung* 
    Festes Jahresgrundgehalt 990           44%        1.674             41% 
    Sachbezüge               126*          6%         126*              3% 
    Zusagen für die          392**         18%        1.065***          26% 
    Altersversorgung 
    Kurz- und langfristige 
    variable Vergütung 
    (Short Term Incentive 
    'STI' und Long Term 
    Incentive 'LTI'): 
    Zielbetrag bei 100 %     660           30%        1.116             27% 
    Zielerreichung, davon: 
    STI (hälftig in bar,     (264)         (12%)      (446)             (11%) 
    hälftig aktienbasiert): 
    LTI (hälftig in bar,     (396)         (18%)      (670)             (16%) 
    hälftig aktienbasiert) 
    Übergangsgeld****   62            3%         105               3% 
    *Vergütung*              *2.230*                  *4.086* 
 
    * Durchschnitt aller VS-Mitglieder für das Geschäftsjahr 2019 inklusiv der 
    Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung (diese 
    berücksichtigt mit pauschal 20 TEUR). 
 
    ** Durchschnitt des Dienstzeitaufwands nach IAS 19 aller ordentlichen 
    VS-Mitglieder für das Geschäftsjahr 2019 
 
    *** Dienstzeitaufwand nach IAS 19 des Vorsitzenden des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    **** Wird nur einmal nach Beendigung der Organstellung gezahlt; der angegebene 
    Betrag ist heruntergerechnet auf einen fiktiven jährlichen Anteil bei einer 
    durchschnittlichen Vorstandszugehörigkeit von 8 Jahren 
 
    Ferner kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen und sofern dies nach den 
    aufsichtsrechtlichen Vorgaben zulässig ist zur Gewinnung neuer 
    Vorstandsmitglieder Vereinbarungen zum Ausgleich entfallender 
    Vergütungsansprüche aus einem vorangehenden Dienstverhältnis treffen sowie 
    Sign-Ons und garantierte variable Vergütungen in angemessener Höhe mit dem neuen 
    Vorstandsmitglied vereinbaren. Schließlich kann die Commerzbank 
    Aktiengesellschaft die Kosten eines Wohnsitzwechsels von neuen 
    Vorstandsmitgliedern erstatten. 
 
    *2. Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der 
    Arbeitnehmer* 
 
    Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des festen 
    Jahresgrundgehalts und der variablen Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat 
    auch die Vergütung von Vorstandsmitgliedern anderer Kreditinstitute 
    vergleichbarer Größe und die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft der 
    Commerzbank. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass die Zielvergütung der 
    Vorstandsmitglieder marktüblich ist. Die Marktüblichkeit wird somit zum einen 
    durch einen externen Vergleich ('Horizontalvergleich') über die Vergütung von 
    Vorstandsmitgliedern anderer Kreditinstitute vergleichbarer Größe 
    überprüft. Die Vergleichsgruppe kann sowohl inländische als auch ausländische 
    Kreditinstitute umfassen, die in der Größe mit der Commerzbank vergleichbar 
    sind. Mit dem Horizontalvergleich überprüft der Aufsichtsrat, dass die Höhe der 
    Zielvergütungen des Vorstands und die Relation zwischen Grundvergütung und 
    variabler Zielvergütung im horizontalen Marktvergleich üblich sind. Zum anderen 
    erfolgt ein interner Vergleich ('Vertikalvergleich'). In diesen 
    Vertikalvergleich bezieht der Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütung des 
    'Oberen Führungskreises' ein. Dies sind diejenigen Mitarbeiter, die direkt an 
    Vorstandsmitglieder berichten (1. Führungsebene). Des Weiteren bezieht er die 
    Vergütung der außertariflich vergüteten Mitarbeiter im Inland und der 
    Tarifmitarbeiter ein. Mit dem Vertikalvergleich überprüft der Aufsichtsrat, ob 
    die Vergütungsabstände zur Belegschaft Hinweise auf eine unangemessene Vergütung 
    des Vorstands ergeben. Zudem achtet der Aufsichtsrat darauf, dass das 
    Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder an das Vergütungssystem der 
    außertariflich bezahlten Mitarbeiter anschlussfähig ist. So entspricht die 
    Struktur der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder - abgesehen von 
    aufsichtsrechtlich erforderlichen Abweichungen - im Wesentlichen der Struktur 
    der variablen Vergütung der außertariflich vergüteten Mitarbeiter. Auch die 
    Versorgungszusagen der Vorstandsmitglieder sind an denjenigen der 
    außertariflich vergüteten Mitarbeiter orientiert. 
 
    *3. Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
    Entwicklung der Gesellschaft* 
 
    Das *Vergütungssystem* unterstützt die nachhaltige Entwicklung der 
    Konzernstrategien der Commerzbank. Es ist auf die Vorgaben der strategischen 
    Agenda sowie auf die Gesamtrisikostrategie ausgerichtet und steht im Einklang 
    mit der Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur der Bank: 
 
    So unterstützt die Struktur der variablen Vergütung die nachhaltige Entwicklung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -3-

der Commerzbank. 60 Prozent der variablen Vergütung sind als LTI ausgestaltet. 
    Das LTI unterliegt einer nachträglichen Leistungsbewertung nach Ablauf von 
    regelmäßig 5 Jahren. Bei Mitgliedern, die erstmals als Vorstandsmitglied 
    bestellt werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf 7 bzw. 6 Jahre. Mit der 
    nachträglichen Leistungsbewertung überprüft der Aufsichtsrat, ob die 
    ursprünglich ermittelte Zielerreichung auch rückblickend noch zutreffend ist, 
    z.B. ob Risiken unterschätzt oder nicht erkannt wurden oder unerwartete Verluste 
    eingetreten sind. Sofern sich die durch die variable Vergütung honorierten 
    Erfolge nicht als nachhaltig erwiesen haben, hat der Aufsichtsrat die 
    Möglichkeit, seine ursprüngliche Bewertung der Zielerreichung zu korrigieren. 
    Dies kann zu einer Reduzierung bis hin zu einem vollständigen Entfall des LTIs 
    führen. 
 
    Ferner hat der Aufsichtsrat insbesondere bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines 
    Vorstandsmitglieds die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütung (STI 
    und LTI) vom Vorstandsmitglied zurück zu fordern bzw. noch nicht ausgezahlte 
    variable Vergütungsbestandteile zu streichen. Weitere Einzelheiten zu dieser 
    Clawback-Regelung sind im Abschnitt zu den Einzelheiten des Vergütungssystems 
    dargestellt. 
 
    Durch diese Malus- und Clawback-Regelungen hinsichtlich der variablen Vergütung 
    wird die Nachhaltigkeit der Zielerreichung verstärkt und incentiviert. 
 
    Ferner sind *50 Prozent der variablen Vergütung aktienbasiert* ausgestaltet. Der 
    entsprechende Betrag der variablen Vergütung wird auf Grundlage des Aktienkurses 
    der Commerzbank-Aktie in virtuelle Aktien umgewandelt und nach Ablauf der 
    Wartezeit von einem Jahr (STI) bzw. des Zurückbehaltungszeitraums von 5 Jahren 
    und der zusätzlichen Wartezeit von einem Jahr (LTI) zu dem dann aktuellen Kurs 
    der Commerzbank-Aktie wieder in einen Geldbetrag umgerechnet. Weitere 
    Einzelheiten zur Ausgestaltung finden sich im Abschnitt zu den Einzelheiten des 
    Vergütungssystems. Durch diese aktienbasierte Gewährung und die Berücksichtigung 
    der Kursentwicklung nach Ermittlung der Zielerreichung werden die nachhaltige 
    Unternehmensentwicklung sowie die Identifikation der Vorstandsmitglieder mit dem 
    Unternehmen gestärkt. 
 
    Schließlich orientieren sich die vom Aufsichtsrat gesetzten 
    *Vergütungsparameter* an den Konzernstrategien und unterstützen damit die 
    strategischen Ziele der Commerzbank: 
 
    Die jährlich gesetzten Ziele für die variable Vergütung fördern die langfristige 
    Entwicklung der Commerzbank. Zu den Zielen gehören auch Ziele hinsichtlich 
    Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Ziele). Dies sind beispielsweise 
    spezifische Ziele zur Nachhaltigkeit, zur Kunden- und zur 
    Mitarbeiterzufriedenheit, Ziele hinsichtlich des demographischen Wandels, 
    spezifische Ziele hinsichtlich Risiko- und Reputationsmanagement sowie 
    Compliance-Ziele. 
 
    Der Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats stellt durch regelmäßige 
    Überprüfungen sicher, dass das Vorstandsvergütungssystem auf die 
    langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bank ausgerichtet bleibt. 
 
    *B. Einzelheiten des Vergütungssystems* 
 
    *1. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile* 
 
    Zu den erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen zählen das feste 
    Jahresgrundgehalt und die Sachbezüge. Das Jahresgrundgehalt beträgt 990 Tsd. 
    Euro für die ordentlichen Vorstandsmitglieder. Der Vorstandsvorsitzende erhält 
    1.674.247 Euro. Es wird in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt. Die 
    Sachbezüge bestehen im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung mit Fahrer, 
    Sicherheitsmaßnahmen, Versicherungsbeiträgen (Unfallversicherung) und 
    Zuschüssen zu Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung sowie den darauf 
    anfallenden Steuern. Die Vorstandsmitglieder haben ferner Ansprüche auf 
    betriebliche Altersversorgung, die in Pensionsverträgen geregelt ist und 
    nachfolgend in einem gesonderten Abschnitt beschrieben wird. 
 
    *2. Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)* 
 
    Das Vergütungssystem sieht eine variable Vergütungskomponente vor, die an die 
    Erreichung jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegter 
    Ziele geknüpft ist. Die variable Vergütung wird ermittelt aus (i) der 
    Zielerreichung des Commerzbank-Konzerns, (ii) der Zielerreichung der Ressorts 
    (Segmente und/oder Querschnittsfunktionen), die ein Vorstandsmitglied 
    verantwortet, und (iii) der Erreichung individueller Leistungsziele. Die 
    Zielerreichung kann für Konzern, Ressorts und individuelle Leistung jeweils 
    zwischen 0 % und 200 % liegen. Der Gesamtzielerreichungsgrad, der aus diesen 
    drei Komponenten ermittelt wird, ist jedoch auf höchstens 150 % begrenzt. Aus 
    der Multiplikation des Gesamtzielerreichungsgrads mit dem Zielbetrag ergibt sich 
    der Gesamtzielerreichungsbetrag der variablen Vergütung. Der 
    Gesamtzielerreichungsbetrag ist daher auf maximal 150 % des Zielbetrags des 
    Vorstandsmitglieds begrenzt. Die variable Vergütung ist auf maximal 140 % der 
    fixen Vergütung begrenzt. Die Hauptversammlung 2015 hat diese Obergrenze 
    gebilligt. 
 
    *Zielbetrag *Der Zielbetrag der variablen Vergütung beträgt 660 Tsd. Euro für 
    die ordentlichen Vorstandsmitglieder und 1.116.165 Euro für den 
    Vorstandsvorsitzenden bei einer Zielerreichung von 100 %. 
 
    *Zielfestlegung* Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat 
    Ziele für die Vorstandsmitglieder fest. Die Zielfestlegung orientiert sich an 
    der Unternehmensstrategie sowie der Mehrjahresplanung und zielt auf eine 
    erfolgsorientierte und nachhaltige Unternehmensführung. Die Ziele unterstützen 
    dadurch die Förderung der Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung 
    der Commerzbank. 
 
    *Unternehmensbezogene Ziele* Der Aufsichtsrat legt anhand des Economic Value 
    Added (EVA) oder einer anderen von ihm bestimmten Kennzahl Zielwerte für den 
    Konzern und Ressorts, die ein Vorstandsmitglied verantwortet, fest und bestimmt, 
    bei welchem Ergebnis das jeweilige Ziel zu wie viel Prozent erreicht ist. 
 
    *Konzernziel *Der Aufsichtsrat legt vor jedem Geschäftsjahr auf Vorschlag des 
    Vergütungskontrollausschusses das Konzernziel für sämtliche Vorstandsmitglieder 
    einheitlich auf Basis von EVA-Werten oder einer anderen vom Aufsichtsrat 
    bestimmten Kennzahl als Performancegerade fest und bestimmt den Zielwert für 
    eine 100 %-Zielerreichung sowie die Werte für eine Zielerreichung von 0 % und 
    200 %. Das Konzernziel ist mit einer Gewichtung von 70 % der 
    unternehmensbezogenen Zielerreichung der maßgebliche Faktor für die 
    Gesamtzielerreichung der Vorstandsmitglieder für ein Geschäftsjahr. Die variable 
    Vergütung ist damit zum größten Teil an den geschäftlichen Erfolg des 
    Konzerns geknüpft. 
 
    *Ressortziele* Neben dem Konzernziel werden mit jedem Vorstandsmitglied 
    gemäß den im Geschäftsverteilungsplan definierten Verantwortlichkeiten 
    Ressortziele vereinbart. Die Ressortziele fließen insgesamt zu 30 % in die 
    unternehmensbezogene Zielerreichung ein und leiten sich aus der Unternehmens- 
    und Segmentstrategie sowie der Mehrjahresplanung ab. Um die Ziele der jeweiligen 
    Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen, 
    können ein oder mehrere Ziele pro Ressort definiert werden. Der Aufsichtsrat 
    legt auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses quantitative und 
    qualitative Ziele sowie entsprechende Bemessungsgrundlagen fest. Für die 
    Segmente bemessen sich die Ziele zudem nach Performancegeraden auf Basis von 
    EVA-Werten oder einer anderen vom Aufsichtsrat bestimmten Kennzahl. Für diese 
    Performancegeraden werden die Zielwerte für eine Zielerreichung von 100 % sowie 
    für 0 % und 200 % definiert. 
 
    *Individuelle Ziele *Zusätzlich setzt der Aufsichtsrat den Vorstandsmitgliedern 
    individuelle Ziele und legt entsprechende Bemessungsgrundlagen fest. Die 
    Zielerreichung der individuellen Ziele fließt über einen Faktor von 0,7 bis 
    1,3 in die Gesamtzielerreichung ein, indem das Ergebnis der mehrjährigen 
    unternehmensbezogenen Zielerreichung mit dem entsprechenden Faktor multipliziert 
    wird. 
 
    *Zielerreichung* Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres entscheidet der 
    Aufsichtsrat auf Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses, inwieweit die 
    Ziele erreicht wurden. Die Messung der Zielerreichung für die 
    unternehmensbezogenen Ziele knüpft zu 70 % an den geschäftlichen Erfolg des 
    Konzerns sowie zu 30 % an die Ergebnisse und Zielerreichungen der vom 
    betreffenden Vorstandsmitglied verantworteten Ressorts an. Die Zielerreichung 
    für die einzelnen Kennzahlen bzw. Ziele wird zum einen anhand der 
    Performancegeraden (für das Konzernziel und Segmentziele) und zum anderen auf 
    Basis festgelegter Bemessungsgrundlagen ermittelt. 
 
    Um die Anforderung einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage der variablen 
    Vergütung zu erfüllen, wird zur Ermittlung der unternehmensbezogenen 
    Zielerreichung grundsätzlich der Prozentsatz der unternehmensbezogenen 
    Zielerreichung (bestehend aus der Konzern- und Ressortzielerreichung) des 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -4-

jeweiligen Geschäftsjahres mit 3/6, des Vorjahres mit 2/6 und des Vor-Vorjahres 
    mit 1/6 berücksichtigt. Für neu bestellte Vorstandsmitglieder besteht für die 
    ersten zwei Jahre eine Übergangsregelung: Bei ihnen richtet sich die 
    unternehmensbezogene Zielerreichung im ersten Jahr ihrer Vorstandsbestellung 
    ausschließlich nach der unternehmensbezogenen Zielerreichung des 
    Geschäftsjahres (zum Ausgleich verlängert sich der Zurückbehaltungszeitraum für 
    das LTI der variablen Vergütung um 2 Jahre auf 7 Jahre). Für das Folgejahr wird 
    zu 2/6 auf die unternehmensbezogene Zielerreichung im ersten Geschäftsjahr der 
    Bestellung und zu 4/6 auf die unternehmensbezogene Zielerreichung im Folgejahr 
    abgestellt (Zurückbehaltungszeitraum für das LTI verlängert sich um 1 auf 6 
    Jahre). Das Ergebnis dieser mehrjährigen unternehmensbezogenen Zielerreichung 
    wird anschließend mit einem Faktor zwischen 0,7 und 1,3 multipliziert, der 
    von der Erreichung der individuellen Ziele des jeweiligen Vorstandsmitglieds 
    abhängig ist. 0,7 entspricht einer individuellen Zielerreichung von 0 % 
    (Minimum), 1,0 einer individuellen Zielerreichung von 100 % und 1,3 einer 
    individuellen Zielerreichung von 200 % (Maximum). Für Zwischenwerte bestimmt der 
    Aufsichtsrat den Faktor bei der Zielfestlegung in Stufen. Die Systematik ist in 
    der folgenden Abbildung dargestellt: 
 
    *Maximalvergütung / Ziel-Gesamtvergütung *Der Aufsichtsrat hat für die 
    Mitglieder des Vorstands eine Maximalvergütung festgelegt. Sie liegt für jedes 
    Mitglied des Vorstands bei 6 Millionen Euro pro Geschäftsjahr. Die 
    Maximalvergütung beschränkt den maximalen Zufluss aller Vergütungsbestandteile 
    für das jeweilige Geschäftsjahr ('Zufluss-Cap'). Zusätzlich legt der 
    Aufsichtsrat entsprechend den Anforderungen des DCGK für das bevorstehende 
    Geschäftsjahr eine Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die 
    Ziel-Gesamtvergütung ist die Summe aller Vergütungsbeträge eines Jahres 
    (einschließlich Altersversorgung und Nebenleistungen) für den Fall einer 
    hundertprozentigen Zielerreichung. 
 
    Die Maximalvergütung stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte oder zwingend 
    als angemessen angesehene Vergütungshöhe dar. Sie setzt lediglich einen 
    absoluten Rahmen nach oben, um eine unverhältnismäßig hohe 
    Vorstandsvergütung zu vermeiden. Sie ist daher deutlich von der 
    Ziel-Gesamtvergütung zu unterscheiden. 
 
    *Poolvorbehaltsprüfung / Anpassungsvorbehalte* Der Aufsichtsrat kann die 
    variable Vergütung herabsetzen oder entfallen lassen, soweit dies erforderlich 
    ist, um die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung oder die 
    Ertragslage der Bank zu berücksichtigen oder die Fähigkeit der Bank 
    sicherzustellen, eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung oder 
    die Kapitalpufferanforderungen des Kreditwesengesetzes dauerhaft 
    aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sofern vorab definierte Quoten nicht 
    erreicht werden, muss der Aufsichtsrat die variable Vergütung grundsätzlich 
    entfallen lassen (sog. 'Poolvorbehaltsprüfung'). Darüber hinaus kann der 
    Aufsichtsrat die variable Vergütung eines Vorstandsmitglieds reduzieren oder 
    entfallen lassen, wenn sich das Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner 
    Tätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr sitten- oder pflichtwidrig 
    verhalten hat. Darüber hinaus entfällt die variable Vergütung, wenn das 
    Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr an einem 
    Verhalten, das für die Bank zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen 
    regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür 
    verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf 
    Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maß verletzt hat. In diesen Fällen 
    kann die Bank bereits ausgezahlte variable Vergütung bis zu zwei Jahre nach 
    Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums für den jeweiligen LTI-Anteil der variablen 
    Vergütung für das entsprechende Geschäftsjahr zurückfordern (sog. 'Clawback'). 
 
    Sollten außergewöhnliche Rahmenbedingungen eintreten, die außerhalb 
    des Einflussbereichs der Bank liegen, kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung 
    für den Konzern um bis zu 20 Prozentpunkte erhöhen oder reduzieren, um positive 
    wie negative Auswirkungen auf die Konzernzielerreichung in angemessener Weise zu 
    neutralisieren. Die Institutsvergütungsverordnung nennt als Anwendungsbeispiele 
    einen Ergebnisrückgang wegen eines Reputationsverlusts der gesamten 
    Bankenbranche durch einen Skandal bei einem Wettbewerber oder Schäden aufgrund 
    extremer Naturkatastrophen oder wenn Ziele gänzlich ohne eigenes Zutun des 
    Vorstands erreicht oder sogar übertroffen worden sind, sogenannte 'windfall 
    profits'. 
 
    *Short Term Incentive (STI)* Von der variablen Vergütung sind 40 % als Short 
    Term Incentive ausgestaltet. Der Anspruch darauf entsteht mit der Feststellung 
    des Gesamtzielerreichungsbetrags der variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat 
    und der Mitteilung an das Vorstandsmitglied. Davon wird die Hälfte als Barbetrag 
    ausgezahlt, die andere Hälfte aktienbasiert nach einer Wartezeit von 12 Monaten 
    ebenfalls in bar. Diese Hälfte wird an die Wertentwicklung der Commerzbank-Aktie 
    seit der Auszahlung des Baranteils gekoppelt. 
 
    *Long Term Incentive (LTI)* Die verbleibenden 60 % der variablen Vergütung sind 
    als Long Term Incentive ausgestaltet. Der Anspruch auf das LTI entsteht, unter 
    dem Vorbehalt einer nachträglichen Leistungsbewertung, erst nach dem Ablauf 
    eines Zurückbehaltungszeitraums von 5 Jahren. Mit der nachträglichen 
    Leistungsbewertung prüft der Aufsichtsrat, ob die Ermittlung des 
    Gesamtzielerreichungsbetrags auch rückblickend noch zutreffend ist, z.B. ob 
    Risiken unterschätzt oder nicht erkannt wurden oder unerwartete Verluste 
    eingetreten sind. Ferner passt der Aufsichtsrat das LTI an, sofern dies aufgrund 
    der erneut durchzuführenden Poolvorbehaltsprüfung erforderlich ist. 
 
    Die nachträgliche Leistungsbewertung kann daher zu einer Reduzierung bis hin zur 
    vollständigen Streichung des gesamten LTI führen. Das sich nach der 
    nachträglichen Leistungsbewertung ergebende LTI wird zur Hälfte in bar und zur 
    Hälfte aktienbasiert nach einer Wartezeit von zusätzlichen 12 Monaten ebenfalls 
    in bar ausgezahlt. Ebenso wie beim aktienbasierten Anteil des STI wird die 
    Wertentwicklung der Commerzbank-Aktie seit der Auszahlung des Baranteils des STI 
    des betreffenden Performancejahrs berücksichtigt. Somit wird bei der 
    aktienbasierten Hälfte des LTI die Wertentwicklung der Commerzbank-Aktie während 
    des Zurückbehaltungszeitraums von 5 Jahren und der sich anschließenden 
    Wartezeit berücksichtigt. 
 
    *3. Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten 
    Unternehmen* 
 
    Die einem Vorstandsmitglied zufließende Vergütung aus der Wahrnehmung von 
    Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen wird auf die Gesamtbezüge des 
    Vorstandsmitglieds angerechnet. 
 
    *4. Altersversorgung* 
 
    *Regelung für bis einschließlich 2011 bestellte Vorstandsmitglieder *Das im 
    Jahr 2011 vom Aufsichtsrat beschlossene System der betrieblichen 
    Altersversorgung für Vorstandsmitglieder beinhaltet für damals bereits bestellte 
    Vorstandsmitglieder eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die bis zur 
    Überleitung in dieses System erworbenen Anwartschaften auf betriebliche 
    Altersversorgung aus dem abgelösten System sind mit einem Initialbaustein in 
    dieses neue System überführt worden. Der Initialbaustein wird nach Maßgabe 
    des Pensionsvertrags dynamisiert, da das abgelöste System eine 
    endgehaltsabhängige Leistungszusage vorsah. 
 
    Dem Versorgungskonto jedes Vorstandsmitglieds wird ferner bis zur Beendigung der 
    Bestellung als Vorstandsmitglied jährlich ein Versorgungsbaustein 
    gutgeschrieben. Der Versorgungsbaustein eines Kalenderjahres ergibt sich durch 
    Umwandlung des jeweiligen Jahresbeitrags in eine Anwartschaft auf Alters-, 
    Invaliden- und Hinterbliebenenpension. Das Versorgungskonto stellt die erreichte 
    Pensionsanwartschaft des Vorstandsmitglieds auf jährliche Altersrente dar. Seit 
    dem Jahr 2015 führen Erhöhungen des festen Jahresgrundgehaltes nur dann zu einem 
    erhöhten Versorgungsbaustein, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt. 
 
    Das Vorstandsmitglied erhält eine Altersversorgung in Form einer lebenslangen 
    Pension unter den nachfolgenden Voraussetzungen, sofern das 
    Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied beendet ist: 
 
    * als Alterspension, wenn das 
      Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr 
      vollendet hat, oder 
    * als vorzeitige Alterspension, wenn (i) das 
      Vorstandsmitglied das 62. aber noch nicht 
      das 65. Lebensjahr vollendet hat oder (ii) 
      nach mindestens 10-jähriger Zugehörigkeit 
      zum Vorstand und Vollendung des 58. 
      Lebensjahres oder (iii) nach mindestens 
      15-jähriger Zugehörigkeit zum Vorstand, 
      oder 
    * als Invalidenpension bei dauernder 
      Dienstunfähigkeit. 
 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalls aus der Bank 
    aus, so bleibt ihm eine bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft auf 
    Versorgungsleistungen erhalten. 
 
    Der Monatsbetrag der Alterspension errechnet sich als ein Zwölftel des Standes 
    des Versorgungskontos bei Eintritt des Versorgungsfalls. 
 
    Zur Ermittlung der vorzeitigen Alterspension wird die Pension im Hinblick auf 
    den früheren Zahlungsbeginn gekürzt. 
 
    Bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Invalidität vor Vollendung des 55. 
    Lebensjahres wird der Monatsbetrag der Invalidenpension um einen 
    Zurechnungsbetrag aufgestockt. 
 
    Bei Ausscheiden nach Vollendung des 62. Lebensjahres kann jedes 
    Vorstandsmitglied anstatt einer laufenden Pension eine Einmalzahlung oder eine 
    Auszahlung in 9 Jahresraten wählen. Dabei errechnet sich der Auszahlbetrag nach 
    einem Kapitalisierungsfaktor in Abhängigkeit vom Alter des Vorstandsmitglieds. 
 
    Den Vorstandsmitgliedern wird für die Dauer von 6 Monaten anstelle der Pension 
    das anteilige Grundgehalt als Übergangsgeld fortbezahlt, wenn sie mit oder 
    nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit 
    aus dem Vorstand ausscheiden. Insbesondere bei Fehlverhalten kann das 
    Übergangsgeld reduziert werden. Sofern ein Vorstandsmitglied eine 
    vorzeitige Alterspension erhält und noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet hat, 
    werden erzielte Einkünfte aus anderen Tätigkeiten bis zu diesem Alter zur Hälfte 
    auf die Pensionsansprüche angerechnet. 
 
    Ferner sieht das Altersversorgungssystem Hinterbliebenenleistungen vor. 
 
    *Regelungen für nach 2011 bestellte Vorstandsmitglieder* Die Altersversorgung 
    für nach der Neuregelung bestellte Vorstandsmitglieder wurde am 
    Commerzbank-Kapitalplan zur betrieblichen Altersvorsorge für außertariflich 
    vergütete Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft ausgerichtet. Das 
    Vorstandsmitglied erhält eine Altersversorgung in Form einer Kapitalleistung, 
    sofern das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied beendet ist und das 
    Vorstandsmitglied 
 
    * das 65. Lebensjahr vollendet hat 
      (Alterskapital) oder 
    * das 62., aber noch nicht das 65. 
      Lebensjahr vollendet hat (vorzeitiges 
      Alterskapital) oder 
    * vor Vollendung des 62. Lebensjahres 
      dauernd dienstunfähig ist. 
 
    Alternativ zur Kapitalzahlung kann das Vorstandsmitglied eine lebenslange 
    Pension wählen. Die Kapitalleistung wird in diesem Fall nach 
    versicherungsmathematischen Regeln verrentet. 
 
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalls aus der Bank 
    aus, so bleibt ihm eine bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft auf 
    Versorgungsleistungen erhalten. 
 
    Für jedes Kalenderjahr während des bestehenden Anstellungsverhältnisses bis zum 
    Eintritt des Versorgungsfalls wird jedem nach der Neuregelung bestellten 
    Vorstandsmitglied ein Jahresbaustein gutgeschrieben, der 40 % des 
    pensionsfähigen festen Jahresgrundgehalts (Jahresbeitrag) multipliziert mit 
    einem altersabhängigen Transformationsfaktor beträgt. Auch in diesem System 
    werden Erhöhungen des festen Jahresgrundgehaltes seit dem Jahr 2015 nur dann im 
    Jahresbaustein berücksichtigt, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt. 
 
    Die Jahresbausteine werden bis zum Ausscheiden des Vorstandsmitglieds auf einem 
    Versorgungskonto geführt. Nach Vollendung des 61. Lebensjahres wird dem 
    Versorgungskonto des Vorstandsmitglieds bis zum Eintritt des Versorgungsfalls 
    jährlich ein Zuschlag von 2,5 % des jeweils vorangegangenen Jahresschlussstands 
    des Versorgungskontos gutgeschrieben. 
 
    Der Jahresbeitrag wird in Investmentfonds angelegt und in ein virtuelles Depot 
    eingebracht. 
 
    Die Höhe des Alterskapitals beziehungsweise des vorzeitigen Alterskapitals 
    entspricht dem Stand des virtuellen Depots, mindestens jedoch dem Stand des 
    Versorgungskontos bei Eintritt des Versorgungsfalls. Der Stand des 
    Versorgungskontos stellt bei dieser Regelung die Höhe der Mindestkapitalleistung 
    dar, sofern der Stand des virtuellen Depots geringer ist. Für die ersten beiden 
    Monate nach Eintritt des Versorgungsfalls erhält das Vorstandsmitglied ein 
    Übergangsgeld in Höhe von monatlich einem Zwölftel des festen 
    Jahresgrundgehalts. Insbesondere bei Fehlverhalten kann das Übergangsgeld 
    reduziert werden. 
 
    Ferner sieht auch dieses Altersversorgungssystem Hinterbliebenenleistungen vor. 
 
    Die zur Absicherung dieser Pensionsverpflichtungen dienenden Vermögenswerte 
    wurden auf der Grundlage eines sogenannten Contractual Trust Arrangements auf 
    den Commerzbank Pension-Trust e. V. übertragen. 
 
    *5. Regelungen für den Fall der Beendigung der Organstellung* 
 
    Für den Fall der Beendigung der Organstellung als Mitglied des Vorstands gilt 
    Folgendes: 
 
    Falls die Bestellung zum Mitglied des Vorstands vorzeitig endet, endet der 
    Anstellungsvertrag grundsätzlich 6 Monate später (Koppelungsklausel). Dem 
    Vorstandsmitglied werden in diesem Fall das Jahresgrundgehalt und die variable 
    Vergütung vorbehaltlich § 615 Satz 2 BGB (Anrechnung von Vergütung aus 
    anderweitigem Erwerb) über das Ende des Anstellungsvertrags hinaus bis zum Ende 
    der ursprünglichen Bestellungsperiode weiter bezahlt. Ab dem Zeitpunkt der 
    Beendigung der Organstellung wird für die Zielerreichung auf den Durchschnitt 
    der Zielerreichung der übrigen Vorstandsmitglieder für das jeweilige 
    Geschäftsjahr abgestellt. Im Übrigen unterliegt die variable Vergütung 
    unverändert den Regelungen des Vergütungssystems, also auch der nachträglichen 
    Leistungsbewertung. 
 
    Endet der Anstellungsvertrag bei vorzeitiger Beendigung der Organstellung aus 
    anderen Gründen als nach der oben beschriebenen Koppelungsklausel, wird das 
    feste Jahresgrundgehalt gegebenenfalls zeitanteilig bis zur Beendigung des 
    Anstellungsvertrages bezahlt. Die für Geschäftsjahre vor Beendigung des 
    Anstellungsvertrages mitgeteilte variable Vergütung bleibt unberührt. Die 
    variable Vergütung des Beendigungsjahres wird gegebenenfalls zeitanteilig 
    reduziert. Die variable Vergütung unterliegt auch in diesem Fall unverändert den 
    Regelungen des Vergütungssystems, also auch der nachträglichen 
    Leistungsbewertung. 
 
    Wird der Anstellungsvertrag zum Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode nicht 
    verlängert, ohne dass ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vorliegt, oder 
    endet der Anstellungsvertrag nach der oben beschriebenen Koppelungsklausel, 
    erhält das Vorstandsmitglied für die Dauer von maximal 6 Monaten nach Ablauf der 
    ursprünglichen Bestellungsperiode weiterhin das Jahresgrundgehalt (sogenanntes 
    'Übergangsgeld'). Diese Zahlung endet, sobald das Vorstandsmitglied 
    Pensionszahlungen erhält. 
 
    In jedem dieser Fälle werden die genannten Bezüge für die Zeit nach wirksamer 
    Beendigung der Organstellung höchstens bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2 
    Jahresvergütungen gezahlt (Cap). Das Cap berechnet sich aus dem Zweifachen des 
    Jahresgrundgehalts einschließlich Nebenleistungen (insbesondere 
    Dienstwagennutzung mit Fahrer, Sicherheitsmaßnahmen und 
    Versicherungsbeiträgen (Unfallversicherung) sowie den darauf anfallenden 
    Steuern) zuzüglich des Durchschnitts der mitgeteilten variablen Vergütung der 
    grundsätzlich drei vorausgegangenen Geschäftsjahre vor Beendigung der 
    Organstellung. 
 
    Sofern bei Beendigung der Organstellung oder bei Nichtverlängerung einer 
    Bestellung die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des 
    Anstellungsvertrages nach § 626 BGB vorliegen, erhält das Vorstandsmitglied 
    keine variable Vergütung mehr für das Jahr, in dem die Organstellung endet. 
    Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied sein Mandat ohne einen 
    durch die Bank veranlassten wichtigen Grund niedergelegt hat. Gleiches gilt in 
    den beiden genannten Fällen für das feste Jahresgrundgehalt ab dem Ende des 
    Monats, in dem die Organstellung endet. Sofern die Organstellung aufgrund eines 
    schwerwiegenden Pflichtverstoßes beendet wird, entfallen die variable 
    Vergütung für das Jahr der Beendigung der Organstellung und die Leistung noch 
    nicht ausgezahlter variabler Vergütung für vorangegangene Jahre. 
 
    *C. Verfahren zur Festlegung und Umsetzung sowie zur Überprüfung des 
    Vorstandsvergütungssystems* 
 
    Das Vorstandsvergütungssystem wird vom Aufsichtsrat beschlossen. Bei der 
    angemessenen Ausgestaltung des Vergütungssystems wird der Aufsichtsrat von 
    seinem Vergütungskontrollausschuss unterstützt. Dieser bereitet die Beschlüsse 
    des Aufsichtsrats über die Vergütung der Vorstandsmitglieder vor, wozu auch 
    Beschlussempfehlungen zu den Zielen und der Zielerreichung der 
    Vorstandsmitglieder gehören. Dabei berücksichtigt er insbesondere die 
    Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement der 
    Commerzbank. Der Vergütungskontrollausschuss überprüft, ob das 
    Vorstandsvergütungssystem den regulatorischen Anforderungen entspricht. Unter 
    anderem bereitet er die Beschlüsse über die Festsetzung des Gesamtbetrags der 
    variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie zur Festlegung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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