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DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -11-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK-100 
ISIN: DE000CBK1001 Einladung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung *der Commerzbank 
Aktiengesellschaft ein, *die am Mittwoch, den 13. Mai 2020, ab 12.00 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)* als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Commerzbank Aktiengesellschaft live im 
Internet übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ausgeübt werden. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist 
ausgeschlossen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. 
 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
    (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a HGB) 
    für das Geschäftsjahr 2019, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
    Angaben nach § 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
    Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts zum 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss 
    damit festgestellt ist. § 175 Absatz 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der 
    Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des festgestellten 
    Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
    Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
    Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
    Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
    Hauptversammlung näher erläutert. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von Euro 187.853.645,10 
    vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020 und die Quartale des 
    Geschäftsjahres 2021 bis zur Hauptversammlung 2021* 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
       Young GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Eschborn/Frankfurt a.M., zum 
       Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       nach §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG zum 
       30. Juni 2020 sowie zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen nach §§ 
       115 Absatz 7 WpHG, 340i Absatz 4 HGB im 
       Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
       Young GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Eschborn/Frankfurt a.M., zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen nach §§ 
       115 Absatz 7 WpHG, 340i Absatz 4 HGB zu 
       wählen, die für Perioden nach dem 31. 
       Dezember 2020 und vor der ordentlichen 
       Hauptversammlung des Jahres 2021 
       aufgestellt werden. 
 
    Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der 
    Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der 
    EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel der in 
    Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 
6.  *Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
    Frau Anja Mikus und Herr Dr. Markus Kerber haben am 2. April 2020 ihre 
    Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zur nächsten Hauptversammlung niedergelegt. Der 
    Hauptversammlung soll daher vorgeschlagen werden, Frau Dr. Jutta Dönges als 
    Nachfolgerin für Frau Mikus und Herrn Dr. Frank Czichowski als Nachfolger von 
    Herrn Dr. Kerber in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 
    Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG und § 11 Absatz 1 der Satzung aus je zehn 
    Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 
    Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also 
    mindestens 6) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens 6) 
    zusammensetzen. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen 
    (Gesamterfüllung). Nach der Wahl der beiden vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Kandidaten würden dem Aufsichtsrat weiterhin insgesamt acht Frauen und zwölf 
    Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot erfüllt bliebe. 
 
    Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die 
    Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
    für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils an. Ziele und Kompetenzprofil wurden 
    vom Aufsichtsrat nach C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex am 6. 
    November 2019 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung 
    im Corporate Governance-Bericht / Erklärung zur Unternehmensführung zum 
    Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den 
    vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden 
    Zeitaufwand für ihr Aufsichtsratsmandat aufbringen können. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
    Die nachfolgend genannten Personen werden gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung 
    für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 13. Mai 2020 bis zum Ablauf der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 
    entscheidet, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt: 
 
    a) Dr. Jutta Dönges 
       Geschäftsführerin der Bundesrepublik 
       Deutschland - Finanzagentur GmbH 
       Frankfurt am Main 
    b) Dr. Frank Czichowski 
       Senior Vice President/Treasurer 
       KfW Bankengruppe 
       Bad Vilbel 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die 
    Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Zu C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass Frau Dr. 
    Dönges und Herr Dr. Czichowski auf Anregung des Finanzmarktstabilisierungsfonds, 
    vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, zur Wahl in 
    den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds ist 
    am Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft mit 15,6 % beteiligt. Nach 
    der Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Gewährung von 
    Stabilisierungsmaßnahmen zwischen dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und 
    der Commerzbank Aktiengesellschaft vom 19. Mai 2009 kann der 
    Finanzmarktstabilisierungsfonds zwei Kandidaten für den Aufsichtsrat benennen, 
    solange die o.g. Kapitalbeteiligung besteht und nicht unter 10 % fällt. Frau Dr. 
    Dönges ist Geschäftsführerin der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur 
    GmbH, die u.a. den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet. Insofern besteht 
    eine geschäftliche Beziehung zwischen Frau Dr. Dönges und einem wesentlich an 
    der Commerzbank beteiligten Aktionär. Zwischen Frau Dr. Dönges und der 
    Commerzbank Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen oder den Organen der 
    Commerzbank Aktiengesellschaft bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -2-

Zwischen Herrn Dr. Czichowski und der Commerzbank Aktiengesellschaft, deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Commerzbank Aktiengesellschaft oder einem 
    wesentlich an der Commerzbank Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär bestehen 
    keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Herr 
    Dr. Czichowski Treasurer bei der KfW Bankengruppe ist, welche vielfältige 
    Geschäftsbeziehungen zur Commerzbank Aktiengesellschaft, deren 
    Konzernunternehmen und zur Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH 
    unterhält. 
 
    Die Mitgliedschaften der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
    in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Absatz 1 Satz 5 
    AktG) sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 angegeben. 
 
    Nähere Angaben zu den Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der 
    vorgeschlagenen Kandidaten sowie ihren wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
    jeweiligen Aufsichtsratsmandat sind den auf der Internetseite der Commerzbank 
    Aktiengesellschaft 
 
    www.commerzbank.de/hv 
 
    eingestellten Lebensläufen zu entnehmen. 
7.  *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder* 
 
    Das seit dem 1. Januar 2015 geltende und zuletzt im März 2020 angepasste System 
    zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll der Hauptversammlung gemäß § 
    120a Absatz 1 AktG zur Billigung vorgelegt werden. Das Vergütungssystem 
    berücksichtigt die regulatorischen Vorgaben von § 87a AktG sowie der 
    Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die 
    zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) zur 
    Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 
    3042) geändert worden ist, sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex (DCGK 2020). 
 
    Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird nachfolgend dargestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in der Einberufung zu dieser Hauptversammlung 
    dargestellte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
    *Vorstandsvergütungssystem* 
 
    Der Aufsichtsrat der Commerzbank Aktiengesellschaft hat im Dezember 2014 das 
    seit dem 1. Januar 2015 geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des 
    Vorstands beschlossen. Die Anpassung des Vergütungssystems an die Neufassung der 
    Institutsvergütungsverordnung vom 4. August 2017 hat der Aufsichtsrat am 7. 
    November 2018 beschlossen. Zuvor hatte der Vergütungskontrollausschuss des 
    Aufsichtsrats sich eingehend mit dem Vergütungssystem befasst und zur Frage der 
    Marktüblichkeit der Vergütung einen Vergütungsberater hinzugezogen. Im März 2020 
    hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung durch den 
    Vergütungskontrollausschuss das Vergütungssystem an die neuen Anforderungen des 
    Aktiengesetzes infolge der Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
    angepasst und dabei auch die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (DCGK) vom 16. Dezember 2019 berücksichtigt. 
 
    *A. Grundzüge des Vergütungssystems* 
 
    *1. Bestandteile des Vergütungssystems* 
 
    Die Vergütung des Vorstands der Commerzbank Aktiengesellschaft besteht aus 
    festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Die festen Vergütungsbestandteile 
    umfassen das Jahresgrundgehalt sowie die Sachbezüge und die Zusagen für die 
    Altersversorgung. Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einem 
    Short Term Incentive ('STI') und einem Long Term Incentive ('LTI'). Ferner sieht 
    das Vergütungssystem marktübliche Zusagen hinsichtlich der Beendigung der 
    Vorstandstätigkeit vor. Die Vergütungsbestandteile sind nachfolgend dargestellt. 
    Ihr relativer Anteil an der Vergütung und die Höhe sind beispielhaft auf das 
    Jahr 2019 bezogen: 
 
    Beispiel: 
 
    *Vergütungsbestandteile* *Ordentliches *Relativer *VS-Vorsitzender* *Relativer 
    *(Beträge in TEUR)*      VS-Mitglied*  Anteil *                     Anteil * 
                                           *an                          *an 
                                           Vergütung*                   Vergütung* 
    Festes Jahresgrundgehalt 990           44%        1.674             41% 
    Sachbezüge               126*          6%         126*              3% 
    Zusagen für die          392**         18%        1.065***          26% 
    Altersversorgung 
    Kurz- und langfristige 
    variable Vergütung 
    (Short Term Incentive 
    'STI' und Long Term 
    Incentive 'LTI'): 
    Zielbetrag bei 100 %     660           30%        1.116             27% 
    Zielerreichung, davon: 
    STI (hälftig in bar,     (264)         (12%)      (446)             (11%) 
    hälftig aktienbasiert): 
    LTI (hälftig in bar,     (396)         (18%)      (670)             (16%) 
    hälftig aktienbasiert) 
    Übergangsgeld****   62            3%         105               3% 
    *Vergütung*              *2.230*                  *4.086* 
 
    * Durchschnitt aller VS-Mitglieder für das Geschäftsjahr 2019 inklusiv der 
    Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung (diese 
    berücksichtigt mit pauschal 20 TEUR). 
 
    ** Durchschnitt des Dienstzeitaufwands nach IAS 19 aller ordentlichen 
    VS-Mitglieder für das Geschäftsjahr 2019 
 
    *** Dienstzeitaufwand nach IAS 19 des Vorsitzenden des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    **** Wird nur einmal nach Beendigung der Organstellung gezahlt; der angegebene 
    Betrag ist heruntergerechnet auf einen fiktiven jährlichen Anteil bei einer 
    durchschnittlichen Vorstandszugehörigkeit von 8 Jahren 
 
    Ferner kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen und sofern dies nach den 
    aufsichtsrechtlichen Vorgaben zulässig ist zur Gewinnung neuer 
    Vorstandsmitglieder Vereinbarungen zum Ausgleich entfallender 
    Vergütungsansprüche aus einem vorangehenden Dienstverhältnis treffen sowie 
    Sign-Ons und garantierte variable Vergütungen in angemessener Höhe mit dem neuen 
    Vorstandsmitglied vereinbaren. Schließlich kann die Commerzbank 
    Aktiengesellschaft die Kosten eines Wohnsitzwechsels von neuen 
    Vorstandsmitgliedern erstatten. 
 
    *2. Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der 
    Arbeitnehmer* 
 
    Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des festen 
    Jahresgrundgehalts und der variablen Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat 
    auch die Vergütung von Vorstandsmitgliedern anderer Kreditinstitute 
    vergleichbarer Größe und die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft der 
    Commerzbank. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass die Zielvergütung der 
    Vorstandsmitglieder marktüblich ist. Die Marktüblichkeit wird somit zum einen 
    durch einen externen Vergleich ('Horizontalvergleich') über die Vergütung von 
    Vorstandsmitgliedern anderer Kreditinstitute vergleichbarer Größe 
    überprüft. Die Vergleichsgruppe kann sowohl inländische als auch ausländische 
    Kreditinstitute umfassen, die in der Größe mit der Commerzbank vergleichbar 
    sind. Mit dem Horizontalvergleich überprüft der Aufsichtsrat, dass die Höhe der 
    Zielvergütungen des Vorstands und die Relation zwischen Grundvergütung und 
    variabler Zielvergütung im horizontalen Marktvergleich üblich sind. Zum anderen 
    erfolgt ein interner Vergleich ('Vertikalvergleich'). In diesen 
    Vertikalvergleich bezieht der Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütung des 
    'Oberen Führungskreises' ein. Dies sind diejenigen Mitarbeiter, die direkt an 
    Vorstandsmitglieder berichten (1. Führungsebene). Des Weiteren bezieht er die 
    Vergütung der außertariflich vergüteten Mitarbeiter im Inland und der 
    Tarifmitarbeiter ein. Mit dem Vertikalvergleich überprüft der Aufsichtsrat, ob 
    die Vergütungsabstände zur Belegschaft Hinweise auf eine unangemessene Vergütung 
    des Vorstands ergeben. Zudem achtet der Aufsichtsrat darauf, dass das 
    Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder an das Vergütungssystem der 
    außertariflich bezahlten Mitarbeiter anschlussfähig ist. So entspricht die 
    Struktur der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder - abgesehen von 
    aufsichtsrechtlich erforderlichen Abweichungen - im Wesentlichen der Struktur 
    der variablen Vergütung der außertariflich vergüteten Mitarbeiter. Auch die 
    Versorgungszusagen der Vorstandsmitglieder sind an denjenigen der 
    außertariflich vergüteten Mitarbeiter orientiert. 
 
    *3. Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
    Entwicklung der Gesellschaft* 
 
    Das *Vergütungssystem* unterstützt die nachhaltige Entwicklung der 
    Konzernstrategien der Commerzbank. Es ist auf die Vorgaben der strategischen 
    Agenda sowie auf die Gesamtrisikostrategie ausgerichtet und steht im Einklang 
    mit der Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur der Bank: 
 
    So unterstützt die Struktur der variablen Vergütung die nachhaltige Entwicklung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -3-

der Commerzbank. 60 Prozent der variablen Vergütung sind als LTI ausgestaltet. 
    Das LTI unterliegt einer nachträglichen Leistungsbewertung nach Ablauf von 
    regelmäßig 5 Jahren. Bei Mitgliedern, die erstmals als Vorstandsmitglied 
    bestellt werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf 7 bzw. 6 Jahre. Mit der 
    nachträglichen Leistungsbewertung überprüft der Aufsichtsrat, ob die 
    ursprünglich ermittelte Zielerreichung auch rückblickend noch zutreffend ist, 
    z.B. ob Risiken unterschätzt oder nicht erkannt wurden oder unerwartete Verluste 
    eingetreten sind. Sofern sich die durch die variable Vergütung honorierten 
    Erfolge nicht als nachhaltig erwiesen haben, hat der Aufsichtsrat die 
    Möglichkeit, seine ursprüngliche Bewertung der Zielerreichung zu korrigieren. 
    Dies kann zu einer Reduzierung bis hin zu einem vollständigen Entfall des LTIs 
    führen. 
 
    Ferner hat der Aufsichtsrat insbesondere bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines 
    Vorstandsmitglieds die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütung (STI 
    und LTI) vom Vorstandsmitglied zurück zu fordern bzw. noch nicht ausgezahlte 
    variable Vergütungsbestandteile zu streichen. Weitere Einzelheiten zu dieser 
    Clawback-Regelung sind im Abschnitt zu den Einzelheiten des Vergütungssystems 
    dargestellt. 
 
    Durch diese Malus- und Clawback-Regelungen hinsichtlich der variablen Vergütung 
    wird die Nachhaltigkeit der Zielerreichung verstärkt und incentiviert. 
 
    Ferner sind *50 Prozent der variablen Vergütung aktienbasiert* ausgestaltet. Der 
    entsprechende Betrag der variablen Vergütung wird auf Grundlage des Aktienkurses 
    der Commerzbank-Aktie in virtuelle Aktien umgewandelt und nach Ablauf der 
    Wartezeit von einem Jahr (STI) bzw. des Zurückbehaltungszeitraums von 5 Jahren 
    und der zusätzlichen Wartezeit von einem Jahr (LTI) zu dem dann aktuellen Kurs 
    der Commerzbank-Aktie wieder in einen Geldbetrag umgerechnet. Weitere 
    Einzelheiten zur Ausgestaltung finden sich im Abschnitt zu den Einzelheiten des 
    Vergütungssystems. Durch diese aktienbasierte Gewährung und die Berücksichtigung 
    der Kursentwicklung nach Ermittlung der Zielerreichung werden die nachhaltige 
    Unternehmensentwicklung sowie die Identifikation der Vorstandsmitglieder mit dem 
    Unternehmen gestärkt. 
 
    Schließlich orientieren sich die vom Aufsichtsrat gesetzten 
    *Vergütungsparameter* an den Konzernstrategien und unterstützen damit die 
    strategischen Ziele der Commerzbank: 
 
    Die jährlich gesetzten Ziele für die variable Vergütung fördern die langfristige 
    Entwicklung der Commerzbank. Zu den Zielen gehören auch Ziele hinsichtlich 
    Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Ziele). Dies sind beispielsweise 
    spezifische Ziele zur Nachhaltigkeit, zur Kunden- und zur 
    Mitarbeiterzufriedenheit, Ziele hinsichtlich des demographischen Wandels, 
    spezifische Ziele hinsichtlich Risiko- und Reputationsmanagement sowie 
    Compliance-Ziele. 
 
    Der Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats stellt durch regelmäßige 
    Überprüfungen sicher, dass das Vorstandsvergütungssystem auf die 
    langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bank ausgerichtet bleibt. 
 
    *B. Einzelheiten des Vergütungssystems* 
 
    *1. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile* 
 
    Zu den erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen zählen das feste 
    Jahresgrundgehalt und die Sachbezüge. Das Jahresgrundgehalt beträgt 990 Tsd. 
    Euro für die ordentlichen Vorstandsmitglieder. Der Vorstandsvorsitzende erhält 
    1.674.247 Euro. Es wird in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt. Die 
    Sachbezüge bestehen im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung mit Fahrer, 
    Sicherheitsmaßnahmen, Versicherungsbeiträgen (Unfallversicherung) und 
    Zuschüssen zu Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung sowie den darauf 
    anfallenden Steuern. Die Vorstandsmitglieder haben ferner Ansprüche auf 
    betriebliche Altersversorgung, die in Pensionsverträgen geregelt ist und 
    nachfolgend in einem gesonderten Abschnitt beschrieben wird. 
 
    *2. Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)* 
 
    Das Vergütungssystem sieht eine variable Vergütungskomponente vor, die an die 
    Erreichung jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegter 
    Ziele geknüpft ist. Die variable Vergütung wird ermittelt aus (i) der 
    Zielerreichung des Commerzbank-Konzerns, (ii) der Zielerreichung der Ressorts 
    (Segmente und/oder Querschnittsfunktionen), die ein Vorstandsmitglied 
    verantwortet, und (iii) der Erreichung individueller Leistungsziele. Die 
    Zielerreichung kann für Konzern, Ressorts und individuelle Leistung jeweils 
    zwischen 0 % und 200 % liegen. Der Gesamtzielerreichungsgrad, der aus diesen 
    drei Komponenten ermittelt wird, ist jedoch auf höchstens 150 % begrenzt. Aus 
    der Multiplikation des Gesamtzielerreichungsgrads mit dem Zielbetrag ergibt sich 
    der Gesamtzielerreichungsbetrag der variablen Vergütung. Der 
    Gesamtzielerreichungsbetrag ist daher auf maximal 150 % des Zielbetrags des 
    Vorstandsmitglieds begrenzt. Die variable Vergütung ist auf maximal 140 % der 
    fixen Vergütung begrenzt. Die Hauptversammlung 2015 hat diese Obergrenze 
    gebilligt. 
 
    *Zielbetrag *Der Zielbetrag der variablen Vergütung beträgt 660 Tsd. Euro für 
    die ordentlichen Vorstandsmitglieder und 1.116.165 Euro für den 
    Vorstandsvorsitzenden bei einer Zielerreichung von 100 %. 
 
    *Zielfestlegung* Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat 
    Ziele für die Vorstandsmitglieder fest. Die Zielfestlegung orientiert sich an 
    der Unternehmensstrategie sowie der Mehrjahresplanung und zielt auf eine 
    erfolgsorientierte und nachhaltige Unternehmensführung. Die Ziele unterstützen 
    dadurch die Förderung der Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung 
    der Commerzbank. 
 
    *Unternehmensbezogene Ziele* Der Aufsichtsrat legt anhand des Economic Value 
    Added (EVA) oder einer anderen von ihm bestimmten Kennzahl Zielwerte für den 
    Konzern und Ressorts, die ein Vorstandsmitglied verantwortet, fest und bestimmt, 
    bei welchem Ergebnis das jeweilige Ziel zu wie viel Prozent erreicht ist. 
 
    *Konzernziel *Der Aufsichtsrat legt vor jedem Geschäftsjahr auf Vorschlag des 
    Vergütungskontrollausschusses das Konzernziel für sämtliche Vorstandsmitglieder 
    einheitlich auf Basis von EVA-Werten oder einer anderen vom Aufsichtsrat 
    bestimmten Kennzahl als Performancegerade fest und bestimmt den Zielwert für 
    eine 100 %-Zielerreichung sowie die Werte für eine Zielerreichung von 0 % und 
    200 %. Das Konzernziel ist mit einer Gewichtung von 70 % der 
    unternehmensbezogenen Zielerreichung der maßgebliche Faktor für die 
    Gesamtzielerreichung der Vorstandsmitglieder für ein Geschäftsjahr. Die variable 
    Vergütung ist damit zum größten Teil an den geschäftlichen Erfolg des 
    Konzerns geknüpft. 
 
    *Ressortziele* Neben dem Konzernziel werden mit jedem Vorstandsmitglied 
    gemäß den im Geschäftsverteilungsplan definierten Verantwortlichkeiten 
    Ressortziele vereinbart. Die Ressortziele fließen insgesamt zu 30 % in die 
    unternehmensbezogene Zielerreichung ein und leiten sich aus der Unternehmens- 
    und Segmentstrategie sowie der Mehrjahresplanung ab. Um die Ziele der jeweiligen 
    Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen, 
    können ein oder mehrere Ziele pro Ressort definiert werden. Der Aufsichtsrat 
    legt auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses quantitative und 
    qualitative Ziele sowie entsprechende Bemessungsgrundlagen fest. Für die 
    Segmente bemessen sich die Ziele zudem nach Performancegeraden auf Basis von 
    EVA-Werten oder einer anderen vom Aufsichtsrat bestimmten Kennzahl. Für diese 
    Performancegeraden werden die Zielwerte für eine Zielerreichung von 100 % sowie 
    für 0 % und 200 % definiert. 
 
    *Individuelle Ziele *Zusätzlich setzt der Aufsichtsrat den Vorstandsmitgliedern 
    individuelle Ziele und legt entsprechende Bemessungsgrundlagen fest. Die 
    Zielerreichung der individuellen Ziele fließt über einen Faktor von 0,7 bis 
    1,3 in die Gesamtzielerreichung ein, indem das Ergebnis der mehrjährigen 
    unternehmensbezogenen Zielerreichung mit dem entsprechenden Faktor multipliziert 
    wird. 
 
    *Zielerreichung* Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres entscheidet der 
    Aufsichtsrat auf Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses, inwieweit die 
    Ziele erreicht wurden. Die Messung der Zielerreichung für die 
    unternehmensbezogenen Ziele knüpft zu 70 % an den geschäftlichen Erfolg des 
    Konzerns sowie zu 30 % an die Ergebnisse und Zielerreichungen der vom 
    betreffenden Vorstandsmitglied verantworteten Ressorts an. Die Zielerreichung 
    für die einzelnen Kennzahlen bzw. Ziele wird zum einen anhand der 
    Performancegeraden (für das Konzernziel und Segmentziele) und zum anderen auf 
    Basis festgelegter Bemessungsgrundlagen ermittelt. 
 
    Um die Anforderung einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage der variablen 
    Vergütung zu erfüllen, wird zur Ermittlung der unternehmensbezogenen 
    Zielerreichung grundsätzlich der Prozentsatz der unternehmensbezogenen 
    Zielerreichung (bestehend aus der Konzern- und Ressortzielerreichung) des 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -4-

jeweiligen Geschäftsjahres mit 3/6, des Vorjahres mit 2/6 und des Vor-Vorjahres 
    mit 1/6 berücksichtigt. Für neu bestellte Vorstandsmitglieder besteht für die 
    ersten zwei Jahre eine Übergangsregelung: Bei ihnen richtet sich die 
    unternehmensbezogene Zielerreichung im ersten Jahr ihrer Vorstandsbestellung 
    ausschließlich nach der unternehmensbezogenen Zielerreichung des 
    Geschäftsjahres (zum Ausgleich verlängert sich der Zurückbehaltungszeitraum für 
    das LTI der variablen Vergütung um 2 Jahre auf 7 Jahre). Für das Folgejahr wird 
    zu 2/6 auf die unternehmensbezogene Zielerreichung im ersten Geschäftsjahr der 
    Bestellung und zu 4/6 auf die unternehmensbezogene Zielerreichung im Folgejahr 
    abgestellt (Zurückbehaltungszeitraum für das LTI verlängert sich um 1 auf 6 
    Jahre). Das Ergebnis dieser mehrjährigen unternehmensbezogenen Zielerreichung 
    wird anschließend mit einem Faktor zwischen 0,7 und 1,3 multipliziert, der 
    von der Erreichung der individuellen Ziele des jeweiligen Vorstandsmitglieds 
    abhängig ist. 0,7 entspricht einer individuellen Zielerreichung von 0 % 
    (Minimum), 1,0 einer individuellen Zielerreichung von 100 % und 1,3 einer 
    individuellen Zielerreichung von 200 % (Maximum). Für Zwischenwerte bestimmt der 
    Aufsichtsrat den Faktor bei der Zielfestlegung in Stufen. Die Systematik ist in 
    der folgenden Abbildung dargestellt: 
 
    *Maximalvergütung / Ziel-Gesamtvergütung *Der Aufsichtsrat hat für die 
    Mitglieder des Vorstands eine Maximalvergütung festgelegt. Sie liegt für jedes 
    Mitglied des Vorstands bei 6 Millionen Euro pro Geschäftsjahr. Die 
    Maximalvergütung beschränkt den maximalen Zufluss aller Vergütungsbestandteile 
    für das jeweilige Geschäftsjahr ('Zufluss-Cap'). Zusätzlich legt der 
    Aufsichtsrat entsprechend den Anforderungen des DCGK für das bevorstehende 
    Geschäftsjahr eine Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die 
    Ziel-Gesamtvergütung ist die Summe aller Vergütungsbeträge eines Jahres 
    (einschließlich Altersversorgung und Nebenleistungen) für den Fall einer 
    hundertprozentigen Zielerreichung. 
 
    Die Maximalvergütung stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte oder zwingend 
    als angemessen angesehene Vergütungshöhe dar. Sie setzt lediglich einen 
    absoluten Rahmen nach oben, um eine unverhältnismäßig hohe 
    Vorstandsvergütung zu vermeiden. Sie ist daher deutlich von der 
    Ziel-Gesamtvergütung zu unterscheiden. 
 
    *Poolvorbehaltsprüfung / Anpassungsvorbehalte* Der Aufsichtsrat kann die 
    variable Vergütung herabsetzen oder entfallen lassen, soweit dies erforderlich 
    ist, um die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung oder die 
    Ertragslage der Bank zu berücksichtigen oder die Fähigkeit der Bank 
    sicherzustellen, eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung oder 
    die Kapitalpufferanforderungen des Kreditwesengesetzes dauerhaft 
    aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sofern vorab definierte Quoten nicht 
    erreicht werden, muss der Aufsichtsrat die variable Vergütung grundsätzlich 
    entfallen lassen (sog. 'Poolvorbehaltsprüfung'). Darüber hinaus kann der 
    Aufsichtsrat die variable Vergütung eines Vorstandsmitglieds reduzieren oder 
    entfallen lassen, wenn sich das Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner 
    Tätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr sitten- oder pflichtwidrig 
    verhalten hat. Darüber hinaus entfällt die variable Vergütung, wenn das 
    Vorstandsmitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr an einem 
    Verhalten, das für die Bank zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen 
    regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür 
    verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf 
    Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maß verletzt hat. In diesen Fällen 
    kann die Bank bereits ausgezahlte variable Vergütung bis zu zwei Jahre nach 
    Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums für den jeweiligen LTI-Anteil der variablen 
    Vergütung für das entsprechende Geschäftsjahr zurückfordern (sog. 'Clawback'). 
 
    Sollten außergewöhnliche Rahmenbedingungen eintreten, die außerhalb 
    des Einflussbereichs der Bank liegen, kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung 
    für den Konzern um bis zu 20 Prozentpunkte erhöhen oder reduzieren, um positive 
    wie negative Auswirkungen auf die Konzernzielerreichung in angemessener Weise zu 
    neutralisieren. Die Institutsvergütungsverordnung nennt als Anwendungsbeispiele 
    einen Ergebnisrückgang wegen eines Reputationsverlusts der gesamten 
    Bankenbranche durch einen Skandal bei einem Wettbewerber oder Schäden aufgrund 
    extremer Naturkatastrophen oder wenn Ziele gänzlich ohne eigenes Zutun des 
    Vorstands erreicht oder sogar übertroffen worden sind, sogenannte 'windfall 
    profits'. 
 
    *Short Term Incentive (STI)* Von der variablen Vergütung sind 40 % als Short 
    Term Incentive ausgestaltet. Der Anspruch darauf entsteht mit der Feststellung 
    des Gesamtzielerreichungsbetrags der variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat 
    und der Mitteilung an das Vorstandsmitglied. Davon wird die Hälfte als Barbetrag 
    ausgezahlt, die andere Hälfte aktienbasiert nach einer Wartezeit von 12 Monaten 
    ebenfalls in bar. Diese Hälfte wird an die Wertentwicklung der Commerzbank-Aktie 
    seit der Auszahlung des Baranteils gekoppelt. 
 
    *Long Term Incentive (LTI)* Die verbleibenden 60 % der variablen Vergütung sind 
    als Long Term Incentive ausgestaltet. Der Anspruch auf das LTI entsteht, unter 
    dem Vorbehalt einer nachträglichen Leistungsbewertung, erst nach dem Ablauf 
    eines Zurückbehaltungszeitraums von 5 Jahren. Mit der nachträglichen 
    Leistungsbewertung prüft der Aufsichtsrat, ob die Ermittlung des 
    Gesamtzielerreichungsbetrags auch rückblickend noch zutreffend ist, z.B. ob 
    Risiken unterschätzt oder nicht erkannt wurden oder unerwartete Verluste 
    eingetreten sind. Ferner passt der Aufsichtsrat das LTI an, sofern dies aufgrund 
    der erneut durchzuführenden Poolvorbehaltsprüfung erforderlich ist. 
 
    Die nachträgliche Leistungsbewertung kann daher zu einer Reduzierung bis hin zur 
    vollständigen Streichung des gesamten LTI führen. Das sich nach der 
    nachträglichen Leistungsbewertung ergebende LTI wird zur Hälfte in bar und zur 
    Hälfte aktienbasiert nach einer Wartezeit von zusätzlichen 12 Monaten ebenfalls 
    in bar ausgezahlt. Ebenso wie beim aktienbasierten Anteil des STI wird die 
    Wertentwicklung der Commerzbank-Aktie seit der Auszahlung des Baranteils des STI 
    des betreffenden Performancejahrs berücksichtigt. Somit wird bei der 
    aktienbasierten Hälfte des LTI die Wertentwicklung der Commerzbank-Aktie während 
    des Zurückbehaltungszeitraums von 5 Jahren und der sich anschließenden 
    Wartezeit berücksichtigt. 
 
    *3. Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen bei konsolidierten 
    Unternehmen* 
 
    Die einem Vorstandsmitglied zufließende Vergütung aus der Wahrnehmung von 
    Organfunktionen bei konsolidierten Unternehmen wird auf die Gesamtbezüge des 
    Vorstandsmitglieds angerechnet. 
 
    *4. Altersversorgung* 
 
    *Regelung für bis einschließlich 2011 bestellte Vorstandsmitglieder *Das im 
    Jahr 2011 vom Aufsichtsrat beschlossene System der betrieblichen 
    Altersversorgung für Vorstandsmitglieder beinhaltet für damals bereits bestellte 
    Vorstandsmitglieder eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die bis zur 
    Überleitung in dieses System erworbenen Anwartschaften auf betriebliche 
    Altersversorgung aus dem abgelösten System sind mit einem Initialbaustein in 
    dieses neue System überführt worden. Der Initialbaustein wird nach Maßgabe 
    des Pensionsvertrags dynamisiert, da das abgelöste System eine 
    endgehaltsabhängige Leistungszusage vorsah. 
 
    Dem Versorgungskonto jedes Vorstandsmitglieds wird ferner bis zur Beendigung der 
    Bestellung als Vorstandsmitglied jährlich ein Versorgungsbaustein 
    gutgeschrieben. Der Versorgungsbaustein eines Kalenderjahres ergibt sich durch 
    Umwandlung des jeweiligen Jahresbeitrags in eine Anwartschaft auf Alters-, 
    Invaliden- und Hinterbliebenenpension. Das Versorgungskonto stellt die erreichte 
    Pensionsanwartschaft des Vorstandsmitglieds auf jährliche Altersrente dar. Seit 
    dem Jahr 2015 führen Erhöhungen des festen Jahresgrundgehaltes nur dann zu einem 
    erhöhten Versorgungsbaustein, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt. 
 
    Das Vorstandsmitglied erhält eine Altersversorgung in Form einer lebenslangen 
    Pension unter den nachfolgenden Voraussetzungen, sofern das 
    Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied beendet ist: 
 
    * als Alterspension, wenn das 
      Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr 
      vollendet hat, oder 
    * als vorzeitige Alterspension, wenn (i) das 
      Vorstandsmitglied das 62. aber noch nicht 
      das 65. Lebensjahr vollendet hat oder (ii) 
      nach mindestens 10-jähriger Zugehörigkeit 
      zum Vorstand und Vollendung des 58. 
      Lebensjahres oder (iii) nach mindestens 
      15-jähriger Zugehörigkeit zum Vorstand, 
      oder 
    * als Invalidenpension bei dauernder 
      Dienstunfähigkeit. 
 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -5-

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalls aus der Bank 
    aus, so bleibt ihm eine bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft auf 
    Versorgungsleistungen erhalten. 
 
    Der Monatsbetrag der Alterspension errechnet sich als ein Zwölftel des Standes 
    des Versorgungskontos bei Eintritt des Versorgungsfalls. 
 
    Zur Ermittlung der vorzeitigen Alterspension wird die Pension im Hinblick auf 
    den früheren Zahlungsbeginn gekürzt. 
 
    Bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Invalidität vor Vollendung des 55. 
    Lebensjahres wird der Monatsbetrag der Invalidenpension um einen 
    Zurechnungsbetrag aufgestockt. 
 
    Bei Ausscheiden nach Vollendung des 62. Lebensjahres kann jedes 
    Vorstandsmitglied anstatt einer laufenden Pension eine Einmalzahlung oder eine 
    Auszahlung in 9 Jahresraten wählen. Dabei errechnet sich der Auszahlbetrag nach 
    einem Kapitalisierungsfaktor in Abhängigkeit vom Alter des Vorstandsmitglieds. 
 
    Den Vorstandsmitgliedern wird für die Dauer von 6 Monaten anstelle der Pension 
    das anteilige Grundgehalt als Übergangsgeld fortbezahlt, wenn sie mit oder 
    nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit 
    aus dem Vorstand ausscheiden. Insbesondere bei Fehlverhalten kann das 
    Übergangsgeld reduziert werden. Sofern ein Vorstandsmitglied eine 
    vorzeitige Alterspension erhält und noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet hat, 
    werden erzielte Einkünfte aus anderen Tätigkeiten bis zu diesem Alter zur Hälfte 
    auf die Pensionsansprüche angerechnet. 
 
    Ferner sieht das Altersversorgungssystem Hinterbliebenenleistungen vor. 
 
    *Regelungen für nach 2011 bestellte Vorstandsmitglieder* Die Altersversorgung 
    für nach der Neuregelung bestellte Vorstandsmitglieder wurde am 
    Commerzbank-Kapitalplan zur betrieblichen Altersvorsorge für außertariflich 
    vergütete Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft ausgerichtet. Das 
    Vorstandsmitglied erhält eine Altersversorgung in Form einer Kapitalleistung, 
    sofern das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied beendet ist und das 
    Vorstandsmitglied 
 
    * das 65. Lebensjahr vollendet hat 
      (Alterskapital) oder 
    * das 62., aber noch nicht das 65. 
      Lebensjahr vollendet hat (vorzeitiges 
      Alterskapital) oder 
    * vor Vollendung des 62. Lebensjahres 
      dauernd dienstunfähig ist. 
 
    Alternativ zur Kapitalzahlung kann das Vorstandsmitglied eine lebenslange 
    Pension wählen. Die Kapitalleistung wird in diesem Fall nach 
    versicherungsmathematischen Regeln verrentet. 
 
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalls aus der Bank 
    aus, so bleibt ihm eine bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft auf 
    Versorgungsleistungen erhalten. 
 
    Für jedes Kalenderjahr während des bestehenden Anstellungsverhältnisses bis zum 
    Eintritt des Versorgungsfalls wird jedem nach der Neuregelung bestellten 
    Vorstandsmitglied ein Jahresbaustein gutgeschrieben, der 40 % des 
    pensionsfähigen festen Jahresgrundgehalts (Jahresbeitrag) multipliziert mit 
    einem altersabhängigen Transformationsfaktor beträgt. Auch in diesem System 
    werden Erhöhungen des festen Jahresgrundgehaltes seit dem Jahr 2015 nur dann im 
    Jahresbaustein berücksichtigt, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt. 
 
    Die Jahresbausteine werden bis zum Ausscheiden des Vorstandsmitglieds auf einem 
    Versorgungskonto geführt. Nach Vollendung des 61. Lebensjahres wird dem 
    Versorgungskonto des Vorstandsmitglieds bis zum Eintritt des Versorgungsfalls 
    jährlich ein Zuschlag von 2,5 % des jeweils vorangegangenen Jahresschlussstands 
    des Versorgungskontos gutgeschrieben. 
 
    Der Jahresbeitrag wird in Investmentfonds angelegt und in ein virtuelles Depot 
    eingebracht. 
 
    Die Höhe des Alterskapitals beziehungsweise des vorzeitigen Alterskapitals 
    entspricht dem Stand des virtuellen Depots, mindestens jedoch dem Stand des 
    Versorgungskontos bei Eintritt des Versorgungsfalls. Der Stand des 
    Versorgungskontos stellt bei dieser Regelung die Höhe der Mindestkapitalleistung 
    dar, sofern der Stand des virtuellen Depots geringer ist. Für die ersten beiden 
    Monate nach Eintritt des Versorgungsfalls erhält das Vorstandsmitglied ein 
    Übergangsgeld in Höhe von monatlich einem Zwölftel des festen 
    Jahresgrundgehalts. Insbesondere bei Fehlverhalten kann das Übergangsgeld 
    reduziert werden. 
 
    Ferner sieht auch dieses Altersversorgungssystem Hinterbliebenenleistungen vor. 
 
    Die zur Absicherung dieser Pensionsverpflichtungen dienenden Vermögenswerte 
    wurden auf der Grundlage eines sogenannten Contractual Trust Arrangements auf 
    den Commerzbank Pension-Trust e. V. übertragen. 
 
    *5. Regelungen für den Fall der Beendigung der Organstellung* 
 
    Für den Fall der Beendigung der Organstellung als Mitglied des Vorstands gilt 
    Folgendes: 
 
    Falls die Bestellung zum Mitglied des Vorstands vorzeitig endet, endet der 
    Anstellungsvertrag grundsätzlich 6 Monate später (Koppelungsklausel). Dem 
    Vorstandsmitglied werden in diesem Fall das Jahresgrundgehalt und die variable 
    Vergütung vorbehaltlich § 615 Satz 2 BGB (Anrechnung von Vergütung aus 
    anderweitigem Erwerb) über das Ende des Anstellungsvertrags hinaus bis zum Ende 
    der ursprünglichen Bestellungsperiode weiter bezahlt. Ab dem Zeitpunkt der 
    Beendigung der Organstellung wird für die Zielerreichung auf den Durchschnitt 
    der Zielerreichung der übrigen Vorstandsmitglieder für das jeweilige 
    Geschäftsjahr abgestellt. Im Übrigen unterliegt die variable Vergütung 
    unverändert den Regelungen des Vergütungssystems, also auch der nachträglichen 
    Leistungsbewertung. 
 
    Endet der Anstellungsvertrag bei vorzeitiger Beendigung der Organstellung aus 
    anderen Gründen als nach der oben beschriebenen Koppelungsklausel, wird das 
    feste Jahresgrundgehalt gegebenenfalls zeitanteilig bis zur Beendigung des 
    Anstellungsvertrages bezahlt. Die für Geschäftsjahre vor Beendigung des 
    Anstellungsvertrages mitgeteilte variable Vergütung bleibt unberührt. Die 
    variable Vergütung des Beendigungsjahres wird gegebenenfalls zeitanteilig 
    reduziert. Die variable Vergütung unterliegt auch in diesem Fall unverändert den 
    Regelungen des Vergütungssystems, also auch der nachträglichen 
    Leistungsbewertung. 
 
    Wird der Anstellungsvertrag zum Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode nicht 
    verlängert, ohne dass ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vorliegt, oder 
    endet der Anstellungsvertrag nach der oben beschriebenen Koppelungsklausel, 
    erhält das Vorstandsmitglied für die Dauer von maximal 6 Monaten nach Ablauf der 
    ursprünglichen Bestellungsperiode weiterhin das Jahresgrundgehalt (sogenanntes 
    'Übergangsgeld'). Diese Zahlung endet, sobald das Vorstandsmitglied 
    Pensionszahlungen erhält. 
 
    In jedem dieser Fälle werden die genannten Bezüge für die Zeit nach wirksamer 
    Beendigung der Organstellung höchstens bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2 
    Jahresvergütungen gezahlt (Cap). Das Cap berechnet sich aus dem Zweifachen des 
    Jahresgrundgehalts einschließlich Nebenleistungen (insbesondere 
    Dienstwagennutzung mit Fahrer, Sicherheitsmaßnahmen und 
    Versicherungsbeiträgen (Unfallversicherung) sowie den darauf anfallenden 
    Steuern) zuzüglich des Durchschnitts der mitgeteilten variablen Vergütung der 
    grundsätzlich drei vorausgegangenen Geschäftsjahre vor Beendigung der 
    Organstellung. 
 
    Sofern bei Beendigung der Organstellung oder bei Nichtverlängerung einer 
    Bestellung die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des 
    Anstellungsvertrages nach § 626 BGB vorliegen, erhält das Vorstandsmitglied 
    keine variable Vergütung mehr für das Jahr, in dem die Organstellung endet. 
    Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied sein Mandat ohne einen 
    durch die Bank veranlassten wichtigen Grund niedergelegt hat. Gleiches gilt in 
    den beiden genannten Fällen für das feste Jahresgrundgehalt ab dem Ende des 
    Monats, in dem die Organstellung endet. Sofern die Organstellung aufgrund eines 
    schwerwiegenden Pflichtverstoßes beendet wird, entfallen die variable 
    Vergütung für das Jahr der Beendigung der Organstellung und die Leistung noch 
    nicht ausgezahlter variabler Vergütung für vorangegangene Jahre. 
 
    *C. Verfahren zur Festlegung und Umsetzung sowie zur Überprüfung des 
    Vorstandsvergütungssystems* 
 
    Das Vorstandsvergütungssystem wird vom Aufsichtsrat beschlossen. Bei der 
    angemessenen Ausgestaltung des Vergütungssystems wird der Aufsichtsrat von 
    seinem Vergütungskontrollausschuss unterstützt. Dieser bereitet die Beschlüsse 
    des Aufsichtsrats über die Vergütung der Vorstandsmitglieder vor, wozu auch 
    Beschlussempfehlungen zu den Zielen und der Zielerreichung der 
    Vorstandsmitglieder gehören. Dabei berücksichtigt er insbesondere die 
    Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement der 
    Commerzbank. Der Vergütungskontrollausschuss überprüft, ob das 
    Vorstandsvergütungssystem den regulatorischen Anforderungen entspricht. Unter 
    anderem bereitet er die Beschlüsse über die Festsetzung des Gesamtbetrags der 
    variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie zur Festlegung von 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -6-

angemessenen Vergütungsparametern vor und überprüft einmal jährlich, ob die 
    beschlossenen Festlegungen noch angemessen sind. Zusätzlich überprüft der 
    Vergütungskontrollausschuss im Abstand von zwei Jahren die Angemessenheit des 
    festen Jahresgrundgehalts und der variablen Vergütung. Dabei werden insbesondere 
    die wirtschaftliche Situation der Bank, die Vergütung von Vorstandsmitgliedern 
    anderer Kreditinstitute vergleichbarer Größe, die Entwicklung der Vergütung 
    der Belegschaft sowie die allgemeine Entwicklung des Preisniveaus 
    berücksichtigt. 
 
    Die Beschlussempfehlungen des Vergütungskontrollausschusses werden im 
    Aufsichtsrat vor entsprechender Beschlussfassung eingehend beraten. Bei Bedarf 
    kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Sofern ein externer 
    Vergütungsexperte mandatiert wird, achtet der Aufsichtsrat auf dessen 
    Unabhängigkeit. 
 
    Bei wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle 
    vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung 
    vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird 
    spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
    Vergütungssystem vorgelegt. 
 
    Für das gesamte Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des 
    Vorstandsvergütungssystems gelten die Regelungen des Aufsichtsrats zur 
    Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten. So ist beispielsweise ein 
    Aufsichtsratsmitglied der Commerzbank Aktiengesellschaft, das zuvor Mitglied des 
    Vorstands war, von der Beschlussfassung über noch zu seinen Gunsten 
    auszuzahlende Vergütungsbestandteile ausgeschlossen. 
 
    *D. Vorbehalt vorübergehender Abweichungen vom Vergütungssystem* 
 
    Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses 
    vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung bezüglich 
    Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie den einzelnen 
    Vergütungsbestandteilen abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen 
    Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist (z.B. zur Umsetzung 
    aufsichtsrechtlicher Anforderungen). Sofern ein neues Vorstandsmitglied gewonnen 
    werden soll, kann der Aufsichtsrat von der Maximalvergütung abweichen, wenn die 
    Maximalvergütung wegen Vereinbarungen zum Ausgleich entfallender 
    Vergütungsansprüche aus einem vorangehenden Dienstverhältnis überschritten 
    würde. 
8.  *Beschlussfassung über das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und 
    über eine Satzungsänderung zur Aufsichtsratsvergütung* 
 
    Das seit dem 1. Januar 2016 geltende System zur Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder soll von der Hauptversammlung gemäß § 113 Absatz 3 
    AktG beschlossen werden. 
 
    Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist § 15 der Satzung. Er hat 
    derzeit folgenden Wortlaut: 
 
     '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
     erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe 
     von Euro 80.000,00. Der 
     Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
     Dreifache, sein Stellvertreter das Doppelte 
     dieser Vergütung. 
     (2) Für die Mitgliedschaft im 
     Prüfungsausschuss und für die 
     Mitgliedschaft im Risikoausschuss erhalten 
     die Aufsichtsratsmitglieder jeweils 
     zusätzlich eine Vergütung von jährlich Euro 
     30.000,00. Für die Mitgliedschaft in einem 
     anderen Aufsichtsratsausschuss, der 
     mindestens einmal im Kalenderjahr tagt, 
     erhalten die Ausschussmitglieder zusätzlich 
     eine Vergütung von jährlich Euro 20.000,00. 
     Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das 
     Doppelte dieser Beträge. 
     (3) Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats 
     mehrere der in Absatz 2 genannten 
     Ämter inne, so werden höchstens drei 
     dieser Ämter vergütet. Dafür werden 
     die drei am höchsten vergüteten Ämter 
     herangezogen. Die Vergütung für jedes 
     weitere Amt in einem Aufsichtsratsausschuss 
     ist damit abgegolten. 
     (4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
     während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
     Aufsichtsrat beziehungsweise einem 
     Aufsichtsratsausschuss angehört haben, 
     erhalten für dieses Geschäftsjahr eine im 
     Verhältnis der Zeit geringere Vergütung 
     nach den Absätzen 1 bis 3. 
     (5) Darüber hinaus erhält jedes 
     Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in 
     Höhe von Euro 1.500,00 je Teilnahme an 
     einer Sitzung oder Telefonkonferenz des 
     Aufsichtsrats oder eines 
     Aufsichtsratsausschusses. Für mehrere 
     Sitzungen oder Telefonkonferenzen, die an 
     einem Tag stattfinden, wird das 
     Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. 
     (6) Die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 
     und das Sitzungsgeld sind jeweils zum 
     Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. 
     (7) Die Gesellschaft erstattet den 
     Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
     Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und 
     eine etwaige auf die Vergütung oder den 
     Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. 
     Dem Aufsichtsratsvorsitzenden werden in 
     angemessenem Umfang personelle und 
     sachliche Ausstattung zur Verfügung 
     gestellt sowie insbesondere Reisekosten für 
     durch seine Funktion veranlasste 
     Repräsentationsaufgaben und Kosten für 
     aufgrund seiner Funktion gebotene 
     Sicherheitsmaßnahmen erstattet. 
     (8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
     in eine von der Gesellschaft in 
     angemessener Höhe unterhaltene 
     Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
     mit Selbstbehalt einbezogen. Für den 
     Vorsitzenden des Aufsichtsrats besteht 
     darüber hinaus Unfallversicherungsschutz in 
     angemessener Höhe. Die Prämien hierfür 
     entrichtet jeweils die Gesellschaft. 
     (9) Die vorstehenden Regelungen sind 
     erstmals für das am 1. Januar 2016 
     beginnende Geschäftsjahr anwendbar und 
     ersetzen ab diesem Zeitpunkt die bisherige 
     Satzungsregelung.' 
 
    Die durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 20. April 2016 an den 
    gestiegenen Umfang der Verantwortung und den hohen Arbeitsaufwand angepasste 
    Höhe der Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen 
    ist weiterhin angemessen und soll nicht verändert werden. Die unter lit. a) 
    vorgeschlagene Beschlussfassung soll daher der Bestätigung der 
    Aufsichtsratsvergütung gemäß § 113 Abs. 3 AktG dienen. 
 
    Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ist nachfolgend entsprechend §§ 87a 
    Absatz 1 Satz 2, 113 Absatz 3 Satz 3 AktG dargestellt: 
 
    Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die 
    Aufsichtsratsmitglieder erhalten die in der Satzung festgelegte Festvergütung. 
    Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das 
    Doppelte dieser Vergütung. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine 
    zusätzliche Vergütung gewährt. Darüber hinaus erhalten die 
    Aufsichtsratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen ein in der Satzung 
    festgelegtes Sitzungsgeld. Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß der 
    Satzung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft 
    einbezogen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist anders als der Vorstand nicht operativ tätig und trifft 
    keine Entscheidungen zur Geschäftsstrategie. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat 
    durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen 
    Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AktG). 
 
    Die Gewährung einer reinen Festvergütung ohne variable Bestandteile hat sich 
    bewährt und entspricht der gängigen Praxis in anderen börsennotierten 
    Gesellschaften. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine 
    Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, der unabhängig 
    vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats 
    Rechnung zu tragen. Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält daher keine 
    variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4 und 6 AktG) 
    und auch keine aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 
    AktG). 
 
    Die Vergütung und das Sitzungsgeld sind gemäß § 15 Absatz 6 der Satzung 
    jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Es bestehen folglich keine 
    Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Absatz 1 
    Satz 2 Nummer 5 AktG). 
 
    Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung 
    geregelt; Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der 
    Bestellung gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und 
    Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AktG). 
 
    Sowohl die Anteilseignervertreter als auch die Arbeitnehmervertreter im 
    Aufsichtsrat erhalten die gleiche Vergütung. Die Vergütungs- und 
    Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das 
    Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung (§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 
    9 AktG). 
 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -7-

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats (§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 AktG) 
    wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats 
    beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In 
    regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und 
    Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der 
    Vergütung noch marktgerecht sind. Da die Vergütung in der Satzung geregelt ist, 
    ist bei Änderung des Vergütungssystems zugleich eine Satzungsänderung 
    erforderlich. 
 
    Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter 
 
    www.commerzbank.de/hv 
 
    verfügbar. Die sich aufgrund der Satzungsregelung ergebende Vergütung der 
    einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wird zudem im Vergütungsbericht dargestellt. 
    Der Vergütungsbericht ist Teil des Geschäftsberichts 2019, der über die 
    Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft 
 
    www.commerzbank.de/hv 
 
    zugänglich ist. 
 
    Daneben soll unter lit. b) vorsorglich in § 15 Abs. 7 der Satzung eine 
    Präzisierung betreffend die funktionsbedingten Aufwendungen beschlossen werden. 
    Nach ausländischen Gesetzen kann die für die Aufsichtsratstätigkeit gezahlte 
    Vergütung sozialversicherungspflichtig sein. Um hiervon betroffene 
    Aufsichtsratsmitglieder mit den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern gleich zu 
    stellen, ist es üblich, dass etwaige nach ausländischen Gesetzen für die 
    Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen 
    von der Gesellschaft bezahlt werden. Dies soll durch den neuen Satz 2 in Absatz 
    7 klargestellt werden. Die außerdem vorgeschlagene Änderung in § 15 
    Abs. 9 der Satzung hält lediglich fest, dass die satzungsmäßige Vergütung 
    mit dem geänderten Absatz 7 ab dem 1. Januar 2020 gelten soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
    a) Das in der Einberufung zu dieser 
       Hauptversammlung dargestellte System zur 
       Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, 
       das in § 15 der Satzung geregelt ist, 
       wird - einschließlich der Neufassung 
       der Absätze 7 und 9 des § 15 der Satzung 
       - beschlossen. 
    b) Die Absätze 7 und 9 des § 15 der Satzung 
       werden wie folgt neu gefasst: 
 
       '(7) Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
       Ausübung des Amts entstehenden Auslagen 
       und eine etwaige auf die Vergütung oder 
       den Auslagenersatz entfallende 
       Umsatzsteuer. Außerdem werden für 
       jedes Mitglied des Aufsichtsrats etwaige 
       nach ausländischen Gesetzen für die 
       Aufsichtsratstätigkeit entstehende 
       Arbeitgeberbeiträge für 
       Sozialversicherungen bezahlt. Dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden werden in 
       angemessenem Umfang personelle und 
       sachliche Ausstattung zur Verfügung 
       gestellt sowie insbesondere Reisekosten 
       für durch seine Funktion veranlasste 
       Repräsentationsaufgaben und Kosten für 
       aufgrund seiner Funktion gebotene 
       Sicherheitsmaßnahmen erstattet.' 
 
       '(9) Die vorstehenden Regelungen sind 
       erstmals für das am 1. Januar 2020 
       beginnende Geschäftsjahr anwendbar und 
       ersetzen ab diesem Zeitpunkt die 
       bisherige Satzungsregelung.' 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
    Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Die Commerzbank Aktiengesellschaft wird 
       ermächtigt, bis zum 12. Mai 2025 eigene 
       Aktien im Volumen von bis zu 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
       Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
       Zusammen mit den aus anderen Gründen 
       erworbenen eigenen Aktien, die sich im 
       Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
       nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
       dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % 
       des jeweiligen Grundkapitals der 
       Gesellschaft übersteigen. 
 
       Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots vorgenommen werden. 
 
       Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb 
       über die Börse den Mittelwert der 
       Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
       Commerzbank-Aktie im XETRA-Handel bzw. in 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
       dem jeweiligen Erwerb vorangehenden drei 
       Handelstagen nicht um mehr als 10 % über- 
       und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. 
       Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er 
       den Mittelwert der Aktienkurse 
       (Schlussauktionspreise der 
       Commerzbank-Aktie im XETRA-Handel bzw. in 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
       letzten drei Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots nicht um 
       mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 
       20 % unterschreiten. Sollte bei einem 
       öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
       angebotenen Aktien das vorgesehene 
       Rückkaufvolumen überschreiten, kann die 
       Annahme im Verhältnis der jeweils 
       angebotenen Aktien vorgenommen werden. 
       Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
       Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
       angebotener Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär kann vorgesehen werden 
       (Mindestzuteilung). 
 
       Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       kann einmalig oder mehrfach, ganz oder in 
       Teilbeträgen, durch die Commerzbank 
       Aktiengesellschaft oder durch unmittelbare 
       oder mittelbare 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
       Commerzbank Aktiengesellschaft 
       (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
       AktG) oder für ihre oder deren Rechnung 
       durch Dritte und in Kombination aller 
       vorbezeichneten Erwerbsmöglichkeiten 
       ausgenutzt werden. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
       Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
       - Veräußerung der eigenen Aktien 
         über die Börse oder durch ein Angebot 
         an alle Aktionäre; 
       - Veräußerung der eigenen Aktien 
         gegen Sachleistung zum Zwecke des 
         Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen sowie anderen 
         Wirtschaftsgütern; 
       - bei Veräußerung der eigenen 
         Aktien durch ein Angebot an alle 
         Aktionäre Einräumung eines 
         Bezugsrechts für Inhaber der von der 
         Commerzbank Aktiengesellschaft oder 
         unmittelbaren oder mittelbaren 
         Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
         der Commerzbank Aktiengesellschaft 
         (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
         1 AktG) ausgegebenen oder noch 
         auszugebenden Wandlungs- oder 
         Optionsrechten, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Wandlungs- oder 
         Optionsrechts oder nach Erfüllung 
         einer entsprechenden Wandlungs- oder 
         Optionspflicht zustehen würde; 
       - Ausgabe der eigenen Aktien (i) als 
         Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der 
         Commerzbank Aktiengesellschaft und 
         unmittelbarer oder mittelbarer 
         Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
         der Commerzbank Aktiengesellschaft 
         (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
         1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag 
         am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 
         oder (ii) als Bestandteil der 
         Vergütung durch Leistung von Aktien an 
         Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
         Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
         vorgenannten Unternehmen; 
       - Veräußerung der eigenen Aktien in 
         anderer Weise als über die Börse oder 
         durch ein Angebot an alle Aktionäre, 
         sofern der Kaufpreis den Börsenpreis 
         der Aktien zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreitet. Von dieser 
         Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
         werden, wenn sichergestellt ist, dass 
         die Zahl der aufgrund dieser 
         Ermächtigung veräußerten Aktien 
         zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
         Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
         geringer ist - zum Zeitpunkt der 
         Ausübung der Ermächtigung 10 % des 
         vorhandenen Grundkapitals der 
         Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die 
         Höchstgrenze von 10 % des 
         Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
         die während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden. Ebenfalls 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -8-

anzurechnen sind Aktien, die zur 
         Bedienung von Wandlungs- oder 
         Optionsrechten aus Finanzinstrumenten 
         auszugeben sind, sofern diese 
         Finanzinstrumente während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
         AktG ausgegeben werden. 
 
       Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts für die Verwendung eigener 
       Aktien als Belegschaftsaktien, als 
       Bestandteil der Vergütung durch Leistung 
       von Aktien an Vorstandsmitglieder, 
       Mitglieder der Geschäftsführung oder 
       Mitarbeiter sowie für die Ausgabe der 
       eigenen Aktien gegen Sachleistung an 
       Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
       Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
       Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer 
       Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
       AktG durch die Einbringung von Ansprüchen 
       auf variable Vergütungsbestandteile, 
       Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
       gegen die Gesellschaft oder ihre 
       Konzernunternehmen darf der Vorstand nur 
       bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 3 
       % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       der Hauptversammlung bestehenden 
       Grundkapitals Gebrauch machen. Auf diese 3 
       %-Grenze ist das anteilige Grundkapital 
       anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit der Ermächtigung 
       unter einer anderen Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
       Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
       Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
       i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen ausgegeben oder 
       veräußert werden. 
 
       Die vorgenannten Ermächtigungen zur 
       Verwendung eigener Aktien können einmalig 
       oder mehrfach, ganz oder in Teilen, 
       einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
       Die eigenen Aktien dürfen jeweils für 
       einen oder mehrere der vorgenannten Zwecke 
       verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf wieder veräußerte 
       Commerzbank-Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, als diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       unter den Spiegelstrichen 2 bis 5 
       verwendet werden. 
    c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
       aufgrund dieser Ermächtigung erworbene 
       Aktien einzuziehen, ohne dass die 
       Durchführung der Einziehung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des 
    Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
    Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Commerzbank 
    Aktiengesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Derivaten zu erwerben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 
       9 zu beschließenden Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 
       Nr. 8 AktG darf der Aktienerwerb 
       außer auf der dort beschriebenen 
       Weise auch unter Einsatz von Put- oder 
       Call-Optionen sowie Terminkaufverträgen 
       durchgeführt werden. Die Gesellschaft 
       kann auf physische Belieferung gerichtete 
       Put-Optionen an Dritte verkaufen und 
       Call-Optionen von Dritten kaufen sowie 
       Terminkaufverträge abschließen, bei 
       denen zwischen Abschluss des Kaufvertrags 
       über die eigenen Aktien und der Erfüllung 
       durch Lieferung der Aktien mehr als zwei 
       Börsentage liegen (nachfolgend zusammen 
       'Derivate'), wenn durch die Bedingungen 
       dieser Derivate sichergestellt ist, dass 
       die Derivate nur mit Aktien beliefert 
       werden, die ihrerseits unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
       wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien 
       über die Börse. Unter dieser 
       Voraussetzung kann auch eine Kombination 
       der vorgenannten Derivate eingesetzt 
       werden. Die Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten kann einmalig oder mehrfach, 
       ganz oder in Teilbeträgen, durch die 
       Commerzbank Aktiengesellschaft oder durch 
       unmittelbare oder mittelbare 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
       Commerzbank Aktiengesellschaft 
       (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
       AktG) oder für ihre oder deren Rechnung 
       durch Dritte ausgenutzt werden. 
    b) Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
       Derivaten sind auf Aktien im Umfang von 
       höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung vorhandenen 
       Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
       Laufzeit der einzelnen Derivate darf 
       jeweils höchstens 18 Monate betragen und 
       muss so bestimmt werden, dass der 
       Aktienerwerb in Ausübung der Derivate 
       spätestens am 12. Mai 2025 erfolgt. 
    c) Der in einem Derivat vereinbarte Preis 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb 
       einer Aktie bei Ausübung von Optionen 
       oder Erfüllung von Terminkäufen darf den 
       Mittelwert der Aktienkurse 
       (Schlussauktionspreise der 
       Commerzbank-Aktie im XETRA-Handel bzw. in 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
       letzten drei Handelstagen vor Abschluss 
       des betreffenden Geschäfts nicht um mehr 
       als 10 % überschreiten und 10 % dieses 
       Mittelwerts nicht unterschreiten. 
 
       Der von der Gesellschaft für Optionen zu 
       zahlende Erwerbspreis darf nicht 
       wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen darf 
       nicht wesentlich unter dem nach 
       anerkannten finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Marktwert des 
       jeweiligen Derivats liegen, bei dessen 
       Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
       Entsprechend darf der von der 
       Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte 
       Terminkurs nicht wesentlich über dem nach 
       anerkannten finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Terminkurs 
       liegen, bei dessen Ermittlung unter 
       anderem der aktuelle Börsenkurs und die 
       Laufzeit des Terminkaufs zu 
       berücksichtigen sind. 
    d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche 
       Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, in entsprechender 
       Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
       auf Andienung ihrer Aktien der 
       Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    e) Für die Verwendung von Aktien, die unter 
       Einsatz von Derivaten erworben werden, 
       gelten die zu Tagesordnungspunkt 9 
       festgesetzten Regeln. 
11. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Schaffung besonderer 
    Einberufungsregeln für eine Sanierungshauptversammlung* 
 
    Das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für 
    Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG) vom 23. Dezember 
    2016 eröffnet CRR-Kreditinstituten unter bestimmten Voraussetzungen die 
    Möglichkeit, in der Satzung eine verkürzte Einberufungsfrist von mindestens zehn 
    Tagen für Hauptversammlungen zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung 
    vorzusehen (§ 36 Absätze 5 bis 7 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)). 
    Dadurch wird der durch Art. 121 Nr. 2 der Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) 
    eingefügte Art. 5 Absatz 5 der Aktionärsrechterichtlinie umgesetzt. 
 
    Die Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung ist 
    ausschließlich für den Ausnahmefall vorgesehen, dass sich die Finanzlage 
    des Instituts signifikant verschlechtert hat oder in naher Zukunft signifikant 
    verschlechtern wird und damit die Voraussetzungen für aufsichtsbehördliches 
    Tätigwerden nach dem SAG gegeben sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, 
    um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von § 62 SAG 
    eintreten. 
 
    Die Europäische Zentralbank (EZB) hat wiederholt zu erkennen gegeben, sie 
    erwarte von den betroffenen CRR-Kreditinstituten, dass diese den neuen 
    rechtlichen Rahmen ausschöpften, auch wenn das Gesetz sie dazu nicht 
    verpflichte. Die Commerzbank Aktiengesellschaft hatte einen entsprechenden 
    Vorschlag zur Änderung ihrer Satzung bereits der Hauptversammlung 2017 zur 
    Entscheidung vorgelegt. Der Beschluss hatte jedoch die erforderliche Mehrheit 
    von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sehr knapp verfehlt. Zugleich war von 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -9-

zahlreichen Aktionären mitgeteilt worden, dass einer Einladungsfrist von 
    vierzehn Tagen, die den Aktionären etwas mehr Reaktionszeit einräume, zugestimmt 
    worden wäre. 
 
    Durch die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen soll vorsorglich von 
    der in § 36 Absätze 5 bis 7 SAG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht 
    werden. Dabei soll unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von Aktionärsseite 
    der gesetzliche Rahmen von zehn Tagen nicht ausgeschöpft, sondern eine 
    Einladungsfrist von vierzehn Tagen vorgesehen werden. 
 
    Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter 
 
    www.commerzbank.de/hv 
 
    verfügbar. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die 
       folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt: 
 
       'Abweichend von den vorstehenden 
       Regelungen ist eine Hauptversammlung, 
       deren Tagesordnung allein oder neben 
       anderen Gegenständen die Beschlussfassung 
       über eine Kapitalerhöhung enthält, 
       mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der 
       Hauptversammlung einzuberufen, wenn (1) 
       die Voraussetzungen für ein 
       aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach § 
       36 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 
       Sanierungs- und Abwicklungsgesetz erfüllt 
       sind und (2) eine Kapitalerhöhung 
       erforderlich ist, um zu verhindern, dass 
       die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne 
       von § 62 Sanierungs- und 
       Abwicklungsgesetz eintreten. Diese 
       Mindestfrist verlängert sich nicht um die 
       Tage der Anmeldefrist.' 
    b) Nach § 17 Absatz 2 Satz 3 wird der 
       folgende Satz 4 eingefügt: 
 
       'Für eine nach § 17 Absatz 1 Satz 3 der 
       Satzung einberufene Hauptversammlung kann 
       die erforderliche Anmeldung abweichend 
       von Satz 1 auch noch mindestens drei Tage 
       vor der Hauptversammlung vorgenommen 
       werden.' 
12. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)* 
 
    Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
    Dezember 2019 ist am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht 
    worden und überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Das ARUG II führt 
    unter anderem zu Änderungen der Vorschriften des Aktiengesetzes betreffend 
    den Legitimationsnachweis zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die 
    Informationsübermittlung über Intermediäre und die Ausübung des Stimmrechts. 
    Diese sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. September 
    2020 einberufen werden (§ 26j Abs. 4 EGAktG). Durch die vorgeschlagenen 
    Änderungen soll die Satzung der Gesellschaft mit Wirkung zum 3. September 
    2020 an die neue Rechtslage angepasst werden. Dabei geht es neben einer 
    Anpassung an die Neuregelung des Legitimationsnachweises vor allem darum, den 
    Wortlaut der Satzung an die neue Terminologie des Gesetzes anzupassen. Die 
    Begriffe 'depotführendes Institut' und 'Kreditinstitut' werden durch die 
    Begriffe 'Letztintermediär' bzw. 'Intermediär' ersetzt. 
 
    Die anzupassenden Absätze 2 und 3 des § 17 der Satzung haben zur Zeit folgenden 
    Wortlaut: 
 
    '(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
         und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
         diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
         sich bei der Gesellschaft oder einer 
         anderen in der 
         Einberufungsbekanntmachung genannten 
         Stelle unter Nachweis ihres 
         Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage 
         vor der Hauptversammlung angemeldet 
         haben. Der Anteilsbesitz muss durch 
         eine Bestätigung des depotführenden 
         Instituts nachgewiesen werden; dieser 
         Nachweis hat sich auf den Beginn des 
         einundzwanzigsten Tages vor der 
         Hauptversammlung zu beziehen. Die 
         Anmeldung und der Nachweis über den 
         Anteilsbesitz bedürfen der Textform und 
         müssen in deutscher oder englischer 
         Sprache abgefasst sein. 
    (3) Das Stimmrecht kann durch 
        Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der 
        Bevollmächtigte kann auch ein durch die 
        Gesellschaft benannter 
        Stimmrechtsvertreter sein. Wenn weder 
        ein Kreditinstitut, ein gemäß §§ 
        135, 125 Aktiengesetz gleichgestelltes 
        Institut oder Unternehmen noch ein 
        anderer der in § 135 Aktiengesetz 
        Genannten bevollmächtigt wird, ist die 
        Vollmacht in Textform zu erteilen. Die 
        Einzelheiten der Vollmachtserteilung 
        gegenüber der Gesellschaft werden mit 
        der Einberufung der Hauptversammlung 
        bekannt gemacht.' 
 
    Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter 
 
    www.commerzbank.de/hv 
 
    verfügbar. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    a) § 17 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 der Satzung 
       werden wie folgt neu gefasst: 
 
       'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
       diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
       bei der Gesellschaft oder einer anderen 
       in der Einberufungsbekanntmachung 
       genannten Stelle unter Nachweis ihres 
       Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor 
       der Hauptversammlung in Textform in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       angemeldet haben. Der Anteilsbesitz muss 
       durch einen Nachweis des 
       Letztintermediärs in Textform in 
       deutscher oder englischer Sprache 
       nachgewiesen werden; ein Nachweis des 
       Anteilsbesitzes durch den 
       Letztintermediär gemäß den 
       Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG 
       reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den 
       Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
       der Hauptversammlung zu beziehen.' 
    b) § 17 Absatz 3 Satz 3 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Wenn weder ein Intermediär noch eine 
       andere in § 135 Absatz 8 AktG genannte 
       Person bevollmächtigt wird, ist die 
       Vollmacht in Textform zu erteilen.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Satzungsänderungen so zur 
    Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass sie für eine nach dem 3. 
    September 2020 einzuberufende Hauptversammlung wirksam sind. 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die 
zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten* 
 
Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
in welchen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten 
jeweils Mitglied sind (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
_Dr. Frank Czichowski_ 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten* 
_keine_ 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen* 
_keine_ 
 
_Dr. Jutta Dönges_ 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten* 
Deutsche Pfandbriefbank AG, Garching, (börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen* 
FMS Wertmanagement AöR, München, Stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats 
 
*Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10* 
 
Unter Tagesordnungspunkt 9 soll die Commerzbank Aktiengesellschaft ermächtigt werden, 
eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben und diese 
insbesondere zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern, 
zur Weitergabe an Arbeitnehmer und Organmitglieder oder zur Wiederveräußerung an 
Dritte gegen Barzahlung zu verwenden oder die Aktien einzuziehen. Durch 
Tagesordnungspunkt 10 werden die Erwerbsmöglichkeiten um den Einsatz von Derivaten 
erweitert. Beides kann im Interesse der Gesellschaft liegen, um ihre Kapitalstruktur zu 
optimieren. 
 
Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots durch die Commerzbank Aktiengesellschaft selbst 
oder durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
Gesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) oder für ihre oder deren 
Rechnung handelnde Dritte vorgenommen werden. 
 
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das 
vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils 
angebotenen Aktien vorgenommen werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann 
vorgesehen werden (Mindestzuteilung). 
 
*Erwerb über Derivate* 
 
Der Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkäufen (zusammen 'Derivate') beim 
Erwerb eigener Aktien gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf eigener 
Aktien zu optimieren. Wie die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals 
verdeutlicht, sollen Derivate nur ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf eingesetzt 
werden. 
 
Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Optionen das 
Recht ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis 
('Ausübungspreis') an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als sogenannter 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -10-

Stillhalter verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien der 
Gesellschaft zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die 
Gesellschaft beim Verkauf der Put-Option eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung 
des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Commerzbank-Aktie 
im Wesentlichen dem Wert des Veräußerungsrechtes entspricht. Wird die Put-Option 
ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie die von der 
Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachte Gegenleistung. Die Ausübung der 
Put-Option ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
Commerzbank-Aktie unter dem Ausübungspreis liegt, da er dann die Aktien zu dem höheren 
Ausübungspreis an die Gesellschaft verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der 
Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis 
bereits am Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die Liquidität fließt hingegen 
erst am Ausübungstag ab. Darüber hinaus liegt der Erwerbspreis der Aktien für die 
Gesellschaft auf Grund der vereinnahmten Optionsprämie unter dem Aktienkurs bei Abschluss 
der Option. Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über dem 
Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien 
erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. Beim 
Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das 
Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis 
('Ausübungspreis') vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die 
Gesellschaft kauft damit das Recht, eigene Aktien zu erwerben. Die Ausübung der 
Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
Commerzbank-Aktien über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem 
niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Beim Terminkauf erwirbt die 
Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem 
bestimmten, in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs 
festgelegten Erwerbspreis ('Terminkurs'). Der Abschluss von Terminkäufen kann für die 
Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem 
bestimmten Preisniveau sichern will. 
 
Der von der Gesellschaft für Optionen zu zahlende Erwerbspreis darf nicht wesentlich über 
und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht 
wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
theoretischen Marktwert des jeweiligen Derivats liegen, bei dessen Ermittlung unter 
anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Entsprechend darf der von 
der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs nicht wesentlich über dem nach 
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, 
bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des 
Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
 
Die Laufzeit der einzelnen Derivate wird 18 Monate nicht übersteigen. Auf diese Weise 
wird sichergestellt, dass Verpflichtungen aus den einzelnen Derivatgeschäften zeitlich 
angemessen begrenzt werden. 
 
Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate als auch die Vorgaben für die zur 
Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem 
Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen wird und die Aktionäre 
durch den Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich nicht 
benachteiligt werden. Es ist daher gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, die 
vorgenannten Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender 
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen ist. 
 
*Verwendung unter Bezugsrechtsausschluss* 
 
Die Gesellschaft wird darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu 
veräußern. Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zu 
erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Damit kann der Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre verbunden sein: 
 
- Neben der - die Gleichbehandlung der Aktionäre 
  bereits nach der gesetzlichen Definition 
  sicherstellenden - Veräußerung über die 
  Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
  sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die 
  eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur 
  Verfügung stehen, um sie beim Erwerb von 
  Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen sowie anderen 
  Wirtschaftsgütern unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung 
  anbieten zu können. Der Vorstand erhält somit 
  die Möglichkeit, auf vorteilhafte Angebote 
  oder sich bietende Gelegenheiten auf dem 
  nationalen oder internationalen Markt rasch zu 
  reagieren und Akquisitionsmöglichkeiten mit 
  der erforderlichen Flexibilität wahrzunehmen. 
  Nicht selten ergibt sich in den Verhandlungen 
  die Notwendigkeit oder ein auch beiderseitiges 
  Interesse, den Verkäufern als Gegenleistung 
  (auch) neue Commerzbank-Aktien anbieten zu 
  können. Zugleich liegt der Erwerb von 
  Wirtschaftsgütern gegen die Überlassung 
  von Aktien im unmittelbaren Interesse der 
  Gesellschaft: Anders als eine Geldzahlung 
  schont die Veräußerung eigener Aktien die 
  Liquidität und stellt damit häufig die 
  günstigere Finanzierungsform dar. Diesem 
  Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung. 
  Außerdem soll der Vorstand beispielsweise 
  auch berechtigt sein, eigene Aktien zu 
  verwenden, um Inhabern von verbrieften oder 
  unverbrieften Geldforderungen gegen die 
  Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen 
  oder sonstige Dritte, anstelle der Geldzahlung 
  ganz oder zum Teil Aktien der Gesellschaft zu 
  gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch die 
  Möglichkeit, im Rahmen von Maßnahmen zur 
  Verbesserung ihrer Kapitalstruktur, 
  Kernkapital zu schaffen. Schließlich soll 
  die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der 
  Verwendung der eigenen Aktien gegen 
  Sachleistungen der Gesellschaft die 
  Möglichkeit geben, Aktien an 
  Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
  Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft und 
  unmittelbarer oder mittelbarer 
  Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft 
  (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) 
  gegen die Einbringung von Ansprüchen auf 
  variable Vergütungsbestandteile, 
  Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
  gegen die Gesellschaft oder Konzernunternehmen 
  auszugeben. Die Möglichkeit zur Ausgabe von 
  Aktien gegen Einbringung variabler 
  Vergütungsbestandteile an den berechtigten 
  Personenkreis liegt im Interesse der 
  Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie bietet 
  die Möglichkeit einer leistungsgerechten 
  Entlohnung, die die Liquidität des 
  Unternehmens nicht belastet, seinen Risiken 
  Rechnung trägt und sein Eigenkapital stärkt. 
  Die Berechtigten übernehmen zugleich 
  finanzielle Mitverantwortung. Bei der 
  Festlegung des Ausgabepreises darf gegenüber 
  dem Börsenkurs allenfalls ein geringfügiger 
  Abschlag vorgenommen werden, um den 
  Mitarbeitern einen Anreiz zu bieten, variable 
  Vergütungsbestandteile in die Gesellschaft 
  einzubringen. 
- Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die 
  Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
  einer Veräußerung der Aktien durch ein 
  Angebot an alle Aktionäre zugunsten der 
  Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
  unmittelbaren oder mittelbaren 
  Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
  (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) 
  ausgegebenen oder auszugebenden Wandlungs- 
  oder Optionsrechten teilweise 
  auszuschließen. Hintergrund dafür ist, 
  dass Wandel- und Optionsanleihebedingungen 
  nach der Marktpraxis Regelungen enthalten, 
  wonach für den Fall eines Bezugsangebots an 
  die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien 
  der Wandlungs- oder Optionspreis nach 
  Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel 
  zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der 
  Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein 
  Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang 
  eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
  ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
  Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht 
  zustehen würde. Die hier vorgeschlagene 
  Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gibt 
  dem Vorstand die Wahl zwischen beiden 
  Gestaltungsvarianten. 
- Weiter wird durch die Ermächtigung die 
  Möglichkeit geschaffen, die eigenen Aktien als 
  Belegschaftsaktien für Mitarbeiter der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft und 
  unmittelbarer oder mittelbarer 
  Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft 
  (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) 
  zu Vorzugskonditionen bis zu einem anteiligen 
  Betrag am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 
  auszugeben. Bei der Ausgabe kann eine bei 
  Belegschaftsaktien übliche Vergünstigung 
  gewährt werden, die in einem angemessenen 
  Verhältnis zu dem Vorteil eines 
  Belegschaftsaktienprogramms für das 
  Unternehmen sowie zu einer gegebenenfalls 
  bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
  Mindesthaltedauer steht. Die Ausgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Belegschaftsaktien an Mitarbeiter ist ein 
  wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung 
  und Mitarbeitermotivation. Zugleich wird die 
  Übernahme von Mitverantwortung gefördert. 
  Die Übertragung eigener Aktien anstelle 
  der Inanspruchnahme des ebenfalls zur 
  Verfügung stehenden Genehmigten Kapitals 
  2019/I (vgl. § 4 Abs. 3 der Satzung) kann eine 
  wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, da 
  sie den mit einer Kapitalerhöhung und der 
  Zulassung neuer Aktien verbundenen Aufwand 
  sowie den sonst eintretenden 
  Verwässerungseffekt vermeidet. Eigene Aktien 
  können außerdem als Bestandteil der 
  Vergütung durch Leistung von Aktien an 
  Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
  Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
  vorgenannten Unternehmen ausgegeben werden. 
  Nach der Verordnung über die 
  aufsichtsrechtlichen Anforderungen an 
  Vergütungssysteme von Instituten 
  (InstitutsVergV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. 
  I S. 4270), zuletzt geändert durch die Zweite 
  Verordnung zur Änderung der 
  InstitutsVergV vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 
  486), muss sich ein erheblicher Teil, 
  mindestens aber 50 Prozent, jeder 
  zurückbehaltenen und jeder nicht 
  zurückbehaltenen variablen Vergütung von 
  sogenannten Risikoträgern je nach Rechtsform 
  des jeweiligen Instituts aus Aktien oder 
  gleichwertigen Beteiligungen oder aus 
  aktienbasierten oder gleichwertigen 
  Instrumenten, die den Wert des Unternehmens 
  nachhaltig widerspiegeln, zusammensetzen. Für 
  diesen Teil der Vergütung kommt grundsätzlich 
  auch eine Leistung von Aktien in Betracht. Für 
  eine teilweise Leistung der Vergütung der 
  Vorstandsmitglieder müsste ein entsprechend 
  geändertes Vergütungssystem der 
  Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG 
  zur Billigung vorgelegt werden. 
- Schließlich ist vorgesehen, der 
  Verwaltung auch im Hinblick auf die 
  Wiederveräußerung der Aktien, die 
  aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
  gegen Barzahlung die Möglichkeit zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
  Absatz 3 Satz 4 AktG zu geben. Dies versetzt 
  den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige 
  Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
  die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
  hohen Ausgabebetrag und damit eine 
  größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
  erreichen. Die Nutzung dieser Möglichkeit auch 
  für eigene Aktien erweitert die Wege für eine 
  Kapitalstärkung auch bei wenig 
  aufnahmebereiten Märkten. Die Ermächtigung 
  stellt sicher, dass nach ihr, gestützt auf § 
  186 Absatz 3 Satz 4 AktG, Aktien nur in dem 
  Umfang und nur bis zu der dort festgelegten 
  Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
  verkauft werden können. Auf die Höchstgrenze 
  von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während 
  der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts in direkter oder 
  entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
  Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
  wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze 
  anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
  Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
  Finanzinstrumenten auszugeben sind, sofern 
  diese Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
  186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
  der Ermächtigung ausgegeben wurden. Der 
  Vorstand wird im Falle der Ausnutzung dieser 
  Möglichkeit der Wiederveräußerung der 
  Aktien einen etwaigen Abschlag des 
  Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs auf 
  voraussichtlich höchstens 3 %, jedenfalls aber 
  nicht mehr als 5 %, beschränken. 
 
  Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts für die Verwendung eigener Aktien 
  als Belegschaftsaktien, als Bestandteil der 
  Vergütung durch Leistung von Aktien an 
  Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
  Geschäftsführung oder Mitarbeiter sowie für 
  die Ausgabe eigener Aktien gegen 
  Sachleistungen an Vorstandsmitglieder, 
  Mitglieder der Geschäftsführung oder 
  Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft 
  und ihrer Konzernunternehmen durch die 
  Einbringung von Ansprüchen auf variable 
  Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder 
  ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft 
  oder ihre Konzernunternehmen darf der Vorstand 
  zusammen nur bis zu einer Höhe von insgesamt 
  maximal 3 % des im Zeitpunkt der 
  Beschlussfassung der Hauptversammlung 
  bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. Auf 
  diese 3 %-Grenze ist das anteilige 
  Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
  entfällt, die während der Laufzeit der 
  Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung 
  unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
  Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitglieder 
  der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
  Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
  i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder 
  Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
  werden. 
 
*Berichterstattung* 
 
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen jeweils in der nächsten 
Hauptversammlung berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung Euro 1.252.357.634,00 und ist eingeteilt in 1.252.357.634 
Stückaktien mit grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes 
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des 
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, Covid-19-Gesetz) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher 
ausgeschlossen. 
 
Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2020, ab 12.00 Uhr (MESZ), live im Internet 
übertragen: 
 
www.commerzbank.de/hv 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur 
Hauptversammlung anmelden. Den für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode 
erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den 
Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen 
Interessenten live im Internet verfolgt werden: 
 
www.commerzbank.de/hv 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vorgenommen 
werden. Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis 
spätestens zum 10. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter Angabe der Nummer der 
Anmeldebestätigung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Hierfür steht unter 
 
www.commerzbank.de/hv 
 
ein elektronisches System zur Verfügung. Auf anderen Wegen eingereichte Fragen werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand 
entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der 
Anmeldebestätigung im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt 
werden. Hierfür steht unter 
 
www.commerzbank.de/hv 
 
ein elektronisches System zur Verfügung. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
spätestens bis zum *6. Mai 2020, 24.00 Uhr *(MESZ), angemeldet haben, wobei der Nachweis 
des Anteilsbesitzes bis zum 9. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), erfolgen kann. 
 
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen 
werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung 
(*1. Mai 2020, 0.00 Uhr *(MESZ)) zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und 
der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung 
zur virtuellen Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre 
Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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