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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2020 
in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 - 
- ISIN DE0006969603 - Einladung HAUPTVERSAMMLUNG AM 7. 
MAI 2020 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der am 7. Mai 2020 um 11:00 Uhr als 
*virtuelle *Hauptversammlung stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* eingeladen. 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 
570; nachfolgend 'COVID-19-Gesetz') als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz* der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
(AktG)1 ist PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der 
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. 
Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, wird 
kein Zutritt gewährt. Die virtuelle Hauptversammlung 
wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über 
das PUMA InvestorPortal live im Internet übertragen.* 
 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten sowie zu der Möglichkeit der 
Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung über das 
PUMA InvestorPortal entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 
'Weitere Angaben und Hinweise', der sich an die 
Tagesordnung und den Bericht des Vorstands zu 
Tagesordnungspunkt 6 anschließt. 
 
1 Die Vorschriften des AktG finden auf die Gesellschaft 
gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der 
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der 
SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der PUMA SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichtes für die PUMA SE 
   und den PUMA-Konzern (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   übernahmerechtlichen Angaben) sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019_ 
 
   Die genannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an 
   über die Internetseite der Gesellschaft 
 
   http://about.puma.com 
 
   dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / 
   GESETZLICH ERFORDERLICHE UNTERLAGEN, zugänglich. 
   Sie werden dort auch während der virtuellen 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. _Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   160.664.215,72 vollständig auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. _Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020_ 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
 
    Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Rosenheimer Platz 4 
    81669 München 
    Deutschland 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an 
   den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
   Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen 
   Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine 
   Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags eine Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. _Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien_ 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien läuft am 5. Mai 2020 aus. Die 
   Gesellschaft soll erneut zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      6. Mai 2025 eigene Aktien mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu 
      erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und 
      jeweils noch besitzt oder die ihr nach §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
      darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck 
      des Handels in eigenen Aktien genutzt 
      werden. 
   b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse (nachfolgend lit. aa)) oder 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
      (nachfolgend lit. bb)). Öffentliche 
      Kaufangebote können auch mittels einer an 
      alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
      erfolgen. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien 
          über die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert des 
          Schlusskurses für die Aktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten drei 
          (3) Handelstagen vor der 
          Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
          mehr als 10 % über- und nicht um 
          mehr als 20 % unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
          öffentlichen Kaufangebots, kann ein 
          bestimmter Kaufpreis oder eine 
          Kaufpreisspanne festgelegt werden. 
          Dabei darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert des 
          Schlusskurses für die Aktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten fünf 
          (5) Handelstagen vor dem Tag der 
          Veröffentlichung oder - falls früher 
          - der öffentlichen Ankündigung des 
          Angebots bzw. der Aufforderung dazu 
          um nicht mehr als 10 % über- und um 
          nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines öffentlichen 
          Kaufangebots nicht unerhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann der Kaufpreis bzw. 
          die Kaufpreisspanne angepasst 
          werden. In diesem Fall wird auf den 
          Schlusskurs im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse am letzten 
          Handelstag vor der Veröffentlichung 
          oder - falls früher - der 
          öffentlichen Ankündigung einer 
          etwaigen Anpassung abgestellt. 
 
          Das Volumen des öffentlichen 
          Kaufangebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Gesamtzahl der 
          angedienten Aktien das festgelegte 
          Rückkaufvolumen überschreitet, muss 
          die Annahme im Verhältnis der 
          jeweils angedienten Aktien erfolgen; 
          darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen (bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär) 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist in diesen Fällen 
          ausgeschlossen. Das öffentliche 
          Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
          vorsehen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
      Aktien auch in anderer Weise als durch 
      Veräußerung über die Börse oder durch 
      Angebot an alle Aktionäre zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken, 
      insbesondere auch wie folgt zu verwenden: 
 
      aa) Sie können gegen Barzahlung und zu 
          einem Preis (ohne Nebenkosten der 
          Verwertung) veräußert werden, 
          der den Börsenpreis der Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
          jeweiligen Ausnutzung aus 
          genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts gemäß § 186 
          Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. 
          Ferner sind auf diese Begrenzung 
          diejenigen Aktien anzurechnen, die 
          zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus von der 
          Gesellschaft oder einer 
          Konzerngesellschaft während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
          Zeitpunkt ihrer jeweiligen 
          Ausnutzung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
          ausgegebenen Schuldverschreibungen 
          (einschließlich Genussrechten) 
          auszugeben sind. 
      bb) Sie können Dritten gegen nicht in 
          Geld bestehende Leistung 
          (Sachleistung), insbesondere im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen und 
          beim unmittelbaren oder mittelbaren 
          Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder 
          Unternehmensbeteiligungen sowie 
          anderen materiellen oder 
          immateriellen Wirtschaftsgütern 
          (einschließlich Beratungs- und 
          sonstigen Dienstleistungen) 
          angeboten und auf sie übertragen 
          werden. 
      cc) Sie können zur Erfüllung von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus von der 
          Gesellschaft oder einer 
          Konzerngesellschaft ausgegebenen 
          oder noch auszugebenden 
          Schuldverschreibungen 
          (einschließlich Genussrechten) 
          verwendet werden. Darüber hinaus 
          kann den Inhabern von durch die 
          Gesellschaft oder eine 
          Konzerngesellschaft ausgegebenen 
          oder noch auszugebenden 
          Schuldverschreibungen 
          (einschließlich Genussrechten) 
          nach Maßgabe der einschlägigen 
          Anleihebedingungen ein Bezugsrecht 
          auf die Aktien in dem Umfang gewährt 
          werden, wie es ihnen nach Ausübung 
          von Options- oder Wandlungsrechten 
          bzw. Erfüllung von 
          Wandlungspflichten aus solchen 
          Schuldverschreibungen als Aktionär 
          zustehen würde. 
      dd) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder deren 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Herabsetzung des Grundkapitals um 
          den auf die eingezogenen Aktien 
          entfallenden Anteil. Abweichend 
          hiervon kann der Vorstand bestimmen, 
          dass das Grundkapital bei der 
          Einziehung unverändert bleibt und 
          sich stattdessen der Anteil der 
          nicht eingezogenen Aktien am 
          Grundkapital entsprechend erhöht; 
          der Vorstand ist für diesen Fall 
          ermächtigt, die Zahl der Stückaktien 
          in der Satzung anzupassen. 
   d) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
      c) erfassen auch die Verwendung von Aktien 
      der Gesellschaft, die aufgrund früherer 
      Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG erworben wurden, und von 
      solchen Aktien, die durch abhängige oder 
      im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehende 
      Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
      oder auf Rechnung der Gesellschaft 
      handelnde Dritte oder gemäß § 71d S. 
      5 AktG erworben wurden. 
   e) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, 
      für einen oder mehrere Zwecke durch die 
      Gesellschaft und, mit Ausnahme der 
      Ermächtigung unter lit. c) dd), auch durch 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz der PUMA 
      SE stehende Unternehmen oder auf deren 
      Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
      insoweit ausgeschlossen, als die Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      nach den lit. c) aa) bis lit. c) cc) 
      verwendet werden. Darüber hinaus kann der 
      Vorstand im Fall der Veräußerung der 
      Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
7. _Beschlussfassung über die Änderung von § 
   15 der Satzung (Streichung der variablen 
   Aufsichtsratsvergütung)_ 
 
   Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 ('DCGK') steht 
   variablen Komponenten in der Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich kritisch 
   gegenüber. Gemäß dem DCGK sollte die 
   Vergütung des Aufsichtsrats ausschließlich 
   in einer Festvergütung bestehen. Zudem empfiehlt 
   der DCGK bereits seit einiger Zeit, dass eine 
   etwaige erfolgsorientierte Vergütung des 
   Aufsichtsrats auf eine nachhaltige Entwicklung 
   des Unternehmens ausgerichtet sein soll; diese 
   Empfehlung wird auch in der Neufassung des DCGK 
   im Wesentlichen unverändert beibehalten. Die 
   derzeit in § 15.3 der Satzung der PUMA SE 
   festgelegte erfolgsorientierte Vergütung des 
   Aufsichtsrats genügt dieser Empfehlung nicht 
   (weshalb die PUMA SE bisher insoweit eine 
   Abweichung vom DCGK erklärt hat). 
 
   Aus den genannten Erwägungen soll die Vergütung 
   des Aufsichtsrats auf eine reine Festvergütung 
   umgestellt werden. Zu diesem Zweck soll § 15.3 
   der Satzung gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   § 15.3 der Satzung der Gesellschaft wird 
   gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden 
   Absätze des § 15 der Satzung der Gesellschaft 
   ändert sich entsprechend. 
8. _Beschlussfassung über die Änderung von § 
   18.2 der Satzung_ _(Nachweis der Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung)_ 
 
   § 18.2 der Satzung der PUMA SE sieht derzeit 
   vor, dass das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts durch einen in deutscher oder 
   englischer Sprache schriftlich oder in Textform 
   (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   nachzuweisen ist. Diese Regelung entspricht den 
   Vorgaben der derzeit noch anwendbaren Fassung 
   des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG. 
 
   § 123 Abs. 4 S. 1 AktG wurde durch das Gesetz 
   zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst. 
   Demnach soll bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts künftig ein Nachweis des sog. 
   Letztintermediärs (§ 67a Abs. 5 S. 2 AktG) 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
   ausreichen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. § 123 Abs. 4 S. 1 AktG n.F. und § 67c 
   Abs. 3 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
   und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Sie werden damit aber bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2021 anwendbar sein. Um in deren Vorfeld 
   ein Abweichen der Satzungsregelung zum Nachweis 
   des Anteilsbesitzes als Voraussetzung für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder die Ausübung des Stimmrechts 
   vom Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt eine 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll die Satzungsänderung so zum 
   Handelsregister anmelden, dass sie erst nach dem 
   3. September 2020 eingetragen und damit wirksam 
   wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   § 18.2 Sätze 1 bis 3 der Satzung der 
   Gesellschaft erhalten folgenden Wortlaut: 
 
   '_Das Recht zur Teilnahme und Abstimmung sind 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist ein in 
   Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   oder in sonstiger rechtlich zulässiger Weise 
   durch den Letztintermediär erforderlich. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   beziehen._' 
 
   Die übrigen Sätze des § 18.2 der Satzung der 
   Gesellschaft bleiben unverändert. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Satzungsänderung so zum Handelsregister 
   anzumelden, dass sie so schnell wie möglich nach 
   dem 3. September 2020 eingetragen wird. 
 
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
6 der Tagesordnung (Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien)_ 
 
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft zu ermächtigen, selbst oder über abhängige 
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung 
handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 
% des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll 
bis einschließlich 6. Mai 2025 gelten und damit 
den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. Die zuvor 
durch die Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 erteilte 
Ermächtigung wird am 5. Mai 2020 auslaufen. Von dieser 
Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. 
 
1. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem 
   Erwerb über die Börse auch andere Formen des 
   Erwerbs vorzusehen. Der Beschlussvorschlag 
   sieht vor, dass der Erwerb der Aktien auch 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   (gemeinsam 'öffentliches Kaufangebot') 
   erfolgen kann. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG 
   stellt klar, dass der Erwerb über die Börse 
   dem aktienrechtlichen 
   Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53a 
   AktG genügt. Ausreichend ist der Erwerb in 
   einem beliebigen Marktsegment im In- und 
   Ausland, in dem ein Börsenpreis zustande 
   kommt. Auch im Fall eines öffentlichen 
   Kaufangebots ist eine Benachteiligung von 
   Aktionären aufgrund des aktienrechtlichen 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es 
   dazu kommen, dass die von den Aktionären 
   angediente Menge an Aktien der Gesellschaft 
   die von der Gesellschaft zum Erwerb 
   vorgesehene Aktienanzahl übersteigt. In diesem 
   Fall muss eine Zuteilung nicht nach dem 
   Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern 
   nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
   erfolgen. Dies dient der Vereinfachung des 
   Zuteilungsverfahrens. Hierbei soll es 
   außerdem möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme von Angeboten bis zu 
   maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
   der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
   kleinere Restbestände zu vermeiden und damit 
   die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
   zu erleichtern. Auch eine faktische 
   Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
   vermieden werden. Schließlich soll eine 
   Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
   vorgesehen werden können. Insoweit können die 
   Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
   andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
   so gerundet werden, wie es erforderlich ist, 
   um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. Der 
   Vorstand hält einen hierin liegenden 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
   für angemessen. 
2. *Ermächtigung zur Verwendung der von der 
   Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien* 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet 
   werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   - § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG gestattet es, 
     die eigenen Aktien über die Börse zu 
     veräußern. Darüber hinaus soll die 
     Hauptversammlung den Vorstand ermächtigen, 
     die eigenen Aktien durch ein Angebot an 
     alle Aktionäre zu veräußern. In 
     beiden vorgenannten Fällen ist der 
     aktienrechtliche 
     Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
   - Die Gesellschaft soll ferner in der Lage 
     sein, die eigenen Aktien unter den 
     Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
     veräußern. 
 
     Damit soll es der Gesellschaft 
     insbesondere ermöglicht werden, 
     kurzfristig Aktien der Gesellschaft zu 
     platzieren. Die vorgeschlagene 
     Ermächtigung dient der Sicherung einer 
     dauerhaften und angemessenen 
     Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. 
     Sie ermöglicht es in geeigneten Fällen 
     beispielsweise, eigene Aktien an 
     institutionelle Anleger zu veräußern 
     oder neue Investorenkreise zu 
     erschließen. 
 
     Voraussetzung ist, dass die Aktien gegen 
     Barzahlung zu einem Preis veräußert 
     werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
     Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
     Veräußerung nicht wesentlich 
     unterschreitet. Die endgültige Festlegung 
     des Veräußerungspreises für die 
     eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
     Veräußerung. Der Vorstand wird einen 
     eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so 
     niedrig bemessen wie möglich. Der Abschlag 
     darf keinesfalls mehr als 5 % des 
     Börsenkurses zum Zeitpunkt der Ausübung 
     der Ermächtigung betragen. Der auf die zu 
     veräußernden Aktien entfallende 
     anteilige Betrag des Grundkapitals darf 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
     überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
     Begrenzung sind diejenigen Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit der 
     Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
     jeweiligen Ausnutzung aus genehmigtem 
     Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
     ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
     Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, 
     die zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
     von der Gesellschaft oder einer 
     Konzerngesellschaft während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
     ihrer jeweiligen Ausnutzung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     S. 4 AktG ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) auszugeben sind. Durch die 
     Begrenzung der Zahl der gemäß dieser 
     Verwendungsermächtigung veräußerbaren 
     Aktien und die Verpflichtung zur 
     Festlegung des Veräußerungspreises 
     der Aktien nahe am Börsenkurs werden 
     Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer 
     Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig 
     wird sichergestellt, dass die von der 
     Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung 
     angemessen ist. 
   - Des Weiteren soll die Möglichkeit 
     bestehen, eigene Aktien Dritten gegen 
     andere als Geldleistungen (Sachleistungen) 
     anzubieten. Eine solche Möglichkeit kann 
     insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen und beim 
     unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Unternehmensbeteiligungen Bedeutung 
     erlangen. Die Gesellschaft muss in der 
     Lage sein, sich zur Verbesserung ihrer 
     Wettbewerbsposition mit anderen 
     Unternehmen zusammenzuschließen und 
     Unternehmen, Unternehmensteile oder 
     Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. In 
     der Praxis wird in solchen Fällen die 
     Gewährung von Aktien der erwerbenden 
     Gesellschaft als Gegenleistung für das 
     Akquisitionsobjekt nicht selten 
     ausdrücklich verlangt. Darüber hinaus kann 
     es für die Gesellschaft aber auch in 
     weiteren Fällen sinnvoll sein, einem 
     Vertragspartner eigene Aktien als 
     liquiditätsschonende und für den 
     Vertragspartner attraktive Gegenleistung 
     für den Erwerb materieller oder auch 
     immaterieller Wirtschaftsgüter zu 
     gewähren. Das gilt etwa beim Erwerb von 
     Schutzrechten oder Lizenzen daran, aber 
     auch im Zusammenhang mit der Vergütung von 
     Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen. 
     Eigene Aktien als Akquisitionswährung 
     können auch unter dem Gesichtspunkt einer 
     optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll 
     sein. Bei der Festlegung der 
     Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei 
     wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie 
     der Gesellschaft berücksichtigen. 
   - Sofern Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen 
     (einschließlich Genussrechte) 
     ausgegeben sind, kann es ferner 
     zweckmäßig sein, die sich aus solchen 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug 
     von Aktien der Gesellschaft nicht durch 
     eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

teilweise durch eigene Aktien zu bedienen; 
     dem dient eine entsprechende 
     Verwendungsermächtigung. Darüber hinaus 
     gewähren die Anleihebedingungen den 
     Inhabern der entsprechenden 
     Schuldverschreibungen häufig ein 
     Bezugsrecht auf Aktien des 
     Anleiheemittenten oder eines mit ihm 
     verbundenen Unternehmens in dem Umfang, 
     wie es den Inhabern nach Ausübung von 
     Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
     Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
     solchen Schuldverschreibungen als Aktionär 
     des betreffenden Unternehmens zustehen 
     würde. Durch die Einräumung einer 
     entsprechenden Verwendungsermächtigung 
     soll es der Gesellschaft ermöglicht 
     werden, solche Bezugsrechte durch eigene 
     Aktien zu bedienen. 
   - Schließlich sieht die Ermächtigung 
     vor, dass erworbene eigene Aktien auch 
     eingezogen werden können. Dabei soll die 
     Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, 
     dass dabei das Grundkapital der 
     Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch 
     entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne 
     eine solche Kapitalherabsetzung durch 
     reine Einziehung der Aktien unter 
     gleichzeitiger Erhöhung des auf die 
     verbleibenden Aktien entfallenden 
     anteiligen Betrages des Grundkapitals 
     (sog. Amortisation). Die Rechte der 
     Aktionäre werden in keinem der beiden 
     vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
   In allen genannten Fällen (außer im Fall 
   der Einziehung) muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf die eigenen Aktien 
   ausgeschlossen sein, damit sie wie beschrieben 
   verwendet werden können. Nach Abwägung 
   sämtlicher Umstände hält der Vorstand den 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
   Fällen aus den aufgezeigten Gründen für 
   sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, 
   ob eigene Aktien der Gesellschaft für die 
   genannten Maßnahmen verwendet werden 
   sollen. Bei seiner Entscheidung wird er sich 
   von den Interessen der Aktionäre und der 
   Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig 
   abwägen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch 
   machen sollte. Nur in diesem Fall wird die 
   Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen. 
 
   Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten 
   kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch 
   gemacht werden, die aufgrund von 
   Ermächtigungsbeschlüssen früherer 
   Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworben wurden. Dies gilt auch für Aktien, 
   die durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
   der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
   durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
   Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß 
   § 71d S. 5 AktG erworben wurden. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG 
   über eine etwaige Ausnutzung der 
   Rückerwerbsermächtigung und die näheren 
   Umstände des Erwerbs berichten. 
 
_Weitere Angaben und Hinweise_ 
 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte_ 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 
150.824.640,00 und ist eingeteilt in 150.824.640 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen 
Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Jede 
Aktie gewährt eine Stimme (s. § 20.1 der Satzung der 
Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
somit 150.824.640. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt 
der Einberufung 1.270.793 eigene Aktien, aus denen der 
Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG). 
 
_Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der virtuellen 
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts_ 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, dass die Hauptversammlung gemäß § 1 
Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten wird. Die physische Präsenz 
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist zulässig. 
 
Zur Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß §§ 18.1 
bis 18.3 der Satzung der Gesellschaft diejenigen 
Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
berechtigt, die sich schriftlich oder in Textform (s. § 
126b BGB) unter der nachstehenden Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und ihre 
Berechtigung durch Übermittlung eines besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes nachweisen: 
 
 PUMA SE 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 General Meetings 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
 E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Als Nachweis genügt ein in deutscher oder englischer 
Sprache schriftlich oder in Textform (s. § 126b BGB) 
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 
COVID-19-Gesetz auf den Beginn des zwölften Tages vor 
der Hauptversammlung, d.h. 
 
auf den 25. April 2020 (0:00 Uhr), 
 
beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der zuvor 
genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
spätestens bis zum Ablauf des 30. April 2020 (24:00 
Uhr) 
 
zugehen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft 
unter der zuvor genannten Anschrift, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 
COVID-19-Gesetz spätestens am vierten Tag vor der 
Hauptversammlung, also 
 
bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 (24:00 Uhr), 
 
zugehen. 
 
Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
Kreditinstitute die Übermittlung der Anmeldung und 
des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die 
Aktionäre werden gebeten, sich möglichst frühzeitig an 
ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden, um 
eine rechtzeitige Übermittlung der Anmeldung und 
des Nachweises des Anteilsbesitzes und damit auch den 
rechtzeitigen Erhalt einer Anmeldebestätigung (siehe 
unten '_Anmeldebestätigung_') sicherzustellen. Bitte 
beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es aufgrund 
aktueller Entwicklungen der COVID-19-Pandemie zu 
Verzögerungen im Postverkehr kommen kann. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung 
zu der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung 
des Stimmrechts nur als Aktionär, wer einen Nachweis 
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerung oder den Erwerb von Aktien einher. 
Aktionäre können nach erfolgter Anmeldung deshalb 
weiterhin über ihre Aktien frei verfügen. Personen, die 
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind nicht 
stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
bevollmächtigen lassen oder sind zur Rechtsausübung 
ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
_Anmeldebestätigung; PUMA InvestorPortal_ 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung für die 
virtuelle Hauptversammlung übersandt. Auf der 
Anmeldebestätigung sind die Daten enthalten, die der 
Aktionär für den Zugang zum PUMA InvestorPortal 
benötigt, über das er die Möglichkeit hat, 
 
- sich zur Live-Übertragung der gesamten 
  virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton 
  zuzuschalten (siehe unten 
  '_Live-Übertragung der virtuellen 
  Hauptversammlung im PUMA InvestorPortal_'), 
- seine Stimmen im Wege der elektronischen 
  Briefwahl abzugeben (siehe unten '_Verfahren 
  für die Stimmabgabe durch elektronische 
  Briefwahl_'), 
- Vollmacht und Weisungen an die 
  Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu 
  erteilen (siehe unten '_Verfahren für die 
  Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung - 
  Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
  Gesellschaft_'), 
- Fragen einzureichen (siehe unten 
  '_Fragemöglichkeit gemäß Art. 53 SE-VO, § 
  1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz_') und 
- Widerspruch gegen die Beschlüsse der 
  virtuellen Hauptversammlung zu erklären (siehe 
  unten _'Möglichkeit zum Widerspruch gegen 
  Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung 
  gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 
  4 COVID-19-Gesetz')._ 
 
Aktionäre, die diese Möglichkeiten nicht persönlich, 
sondern durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen 
möchten, werden gebeten, die ihnen übersandten 
Zugangsdaten dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu 
stellen (siehe unten '_Verfahren für die Stimmabgabe 
aufgrund Vollmachtserteilung - Bevollmächtigung eines 
Dritten_'). 
 
Das PUMA InvestorPortal ist ab dem 25. April 2020 (0:00 
Uhr) - entsprechend dem Nachweisstichtag - 
freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt und damit bereits 
vor dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 7. 
Mai 2020 um 11:00 Uhr steht es angemeldeten Aktionären 
und Bevollmächtigten für die Stimmabgabe, die Erteilung 
von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft und die Einreichung von Fragen zur 
Verfügung. 
 
_Live-Übertragung der virtuellen Hauptversammlung 
im PUMA InvestorPortal_ 
 
Die Hauptversammlung findet als virtuelle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Hauptversammlung statt. Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können sich jedoch 
nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung zu 
der gesamten virtuellen Hauptversammlung am 7. Mai 2020 
ab 11:00 Uhr live in Bild und Ton im Internet 
zuschalten. Die Zuschaltung erfolgt über das PUMA 
InvestorPortal (erreichbar unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA 
InvestorPortal). Die hierfür erforderlichen 
Zugangsdaten sind auf der Anmeldebestätigung 
abgedruckt. 
 
Die Zuschaltung ermöglicht keine Online-Teilnahme 
i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG. 
 
_Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische 
Briefwahl_ 
 
Nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung 
können Aktionäre ihre Stimmen im Wege der 
elektronischen Briefwahl abgeben (zur ebenfalls 
möglichen Vollmachtserteilung siehe unten '_Verfahren 
für die Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung_'). 
 
Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich 
über das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA 
InvestorPortal). Die hierfür erforderlichen 
Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit ihrer 
Anmeldebestätigung. 
 
Die Stimmabgabe ist noch während der virtuellen 
Hauptversammlung möglich und muss spätestens bis zum 
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits 
in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung 
stattfinden, gilt eine hierzu bereits durch 
elektronische Briefwahl abgegebene Stimme für jeden 
einzelnen Unterpunkt. 
 
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl 
schließt eine Stimmabgabe aufgrund 
Vollmachtserteilung nicht aus (siehe hierzu unten 
'_Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund 
Vollmachtserteilung_'). 
 
Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl finden 
sich auf der Anmeldebestätigung. 
 
_Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund 
Vollmachtserteilung_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch 
Bevollmächtigte ausüben lassen (zur ebenfalls möglichen 
Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen 
Briefwahl siehe oben '_Verfahren für die Stimmabgabe 
durch elektronische Briefwahl_'). Auch in diesem Fall 
sind fristgerechte Anmeldung und Nachweiserbringung 
erforderlich. 
 
 _Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Möchte ein Aktionär einem Dritten Vollmacht erteilen, 
ist die Vollmacht in Textform (s. § 126b BGB) zu 
erteilen, sofern nicht ein Kreditinstitut, ein 
sonstiger Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine gemäß Art. 53 SE-VO, 
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigt werden soll (siehe hierzu 
unten). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht 
und den Nachweis der Bevollmächtigung. Die 
Bevollmächtigung kann unter Verwendung des von der 
Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformulars erfolgen, das bei der Gesellschaft 
unter der im folgenden Absatz genannten Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angefordert oder von 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / FORMULAR ZUR 
BEVOLLMÄCHTIGUNG, direkt heruntergeladen und 
ausgedruckt werden kann. Alternativ kann die 
Bevollmächtigung mit dem in der Anmeldebestätigung 
enthaltenen Vollmachtsformular erfolgen. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder 
gegenüber der Gesellschaft unter der Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
 PUMA SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: puma-hv2020@computershare.de 
 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. 
 
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilt, so bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, ein sonstiger 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine gemäß Art. 53 SE-VO, 
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigt werden. Dieser Nachweis ist 
an die vorstehende Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zu übermitteln. Gleiches gilt für den 
Widerruf der Vollmacht. Ein separater Nachweis der 
Bevollmächtigung ist dagegen nicht erforderlich, wenn 
der Bevollmächtigte das PUMA InvestorPortal (zur 
elektronischen Briefwahl oder zur 
(Unter-)Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) nutzt. Insoweit gilt die Nutzung der 
Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten 
als Nachweis. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
sonstigen Intermediären, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern oder gemäß Art. 53 SE-VO, § 
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer 
solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere Art. 53 SE-VO, § 135 AktG, 
die u.a. verlangen, dass die Vollmacht von dem 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. 
 
Auch bevollmächtigte Dritte können ihre Stimmen nur im 
Wege der elektronischen Briefwahl abgeben oder die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
weisungsgebundenen Stimmabgabe (unter-)bevollmächtigen. 
 
 _Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
 Gesellschaft_ 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären 
auch im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung an, sich durch Mitarbeiter der PUMA 
SE, die das Stimmrecht gemäß den ausdrücklichen 
Weisungen der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu 
lassen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft ist entweder in Textform unter 
Verwendung des hierfür von der Gesellschaft zur 
Verfügung gestellten Vollmachts- und Weisungsformulars 
oder über das PUMA InvestorPortal möglich. 
 
Das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte 
Vollmachts- und Weisungsformular kann bei der 
Gesellschaft unter der Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse 
 
 PUMA SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: puma-hv2020@computershare.de 
 
angefordert oder von der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / FORMULAR ZUR 
BEVOLLMÄCHTIGUNG, direkt heruntergeladen und 
ausgedruckt werden. Alternativ kann das auf der 
Anmeldebestätigung vorgesehene Vollmachts- und 
Weisungsformular verwendet werden. Das ausgefüllte und 
unterschriebene Vollmachts- und Weisungsformular ist an 
folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
zu richten: 
 
 PUMA SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: puma-hv2020@computershare.de 
 
Es muss 
 
spätestens bis zum 6. Mai 2020 (18:00 Uhr) 
 
bei dieser Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingetroffen sein. 
 
Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ist auch über das PUMA InvestorPortal 
(erreichbar unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA 
InvestorPortal) möglich. Diese kann auch noch während 
der virtuellen Hauptversammlung spätestens bis zum 
Beginn der Abstimmungen erfolgen. Bis zu diesem 
Zeitpunkt ist über das PUMA InvestorPortal auch ein 
Widerruf einer erteilten Vollmacht oder eine 
Änderung erteilter Weisungen möglich. 
 
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft schließt eine Stimmabgabe durch 
elektronische Briefwahl nicht aus (siehe hierzu oben 
'_Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische 
Briefwahl_'). 
 
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher 
und eindeutiger Weisungen ausüben werden. Ohne solche 
Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das 
Stimmrecht nicht ausüben. Zu Verfahrensanträgen können 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine 
Weisungen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen sie 
Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
_Fragemöglichkeit gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 
S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz_ 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer 
virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 
COVID-19-Gesetz erheblich eingeschränkt. Danach haben 
die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege 
der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 
S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Der Vorstand kann zudem 
festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der 
Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der 
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. 
 
Die Fragemöglichkeit besteht nur, wenn sich der Fragen 
stellende Aktionär oder sein Bevollmächtigter 
fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung 
angemeldet und fristgemäß den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. 
 
Fragen können nur 
 
bis zum 5. Mai 2020 (18:00 Uhr) 
 
eingereicht werden, und zwar ausschließlich über 
das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter 
 
http://about.puma.com 
 
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA 
InvestorPortal). Die hierfür erforderlichen 
Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit ihrer 
Anmeldebestätigung. 
 
Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.