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DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Schaeffler AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Schaeffler AG Herzogenaurach ISIN (Stammaktien): 
DE000SHA0019 / WKN SHA001 
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 / WKN SHA015 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Schaeffler AG am 8. Mai 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Freitag, den 8. Mai 2020, 10:00 Uhr (MESZ), 
 
unter 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
('*virtuelle Hauptversammlung*') ein. Der Aufenthaltsort des 
Versammlungsleiters ist das Schaeffler-Konferenzzentrum, 
Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach. 
 
*Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der 
Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese 
Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; das 
'*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist 
ausgeschlossen.* 
 
Die Mitglieder des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung 
durchführende Notar werden am Aufenthaltsort des 
Versammlungsleiters zugegen sein. Nach Art. 2 § 1 Absatz 1 
COVID-19-Abmilderungsgesetz in Verbindung mit § 118 Absatz 3 
Satz 2 des Aktiengesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die 
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der 
Bild- und Tonübertragung stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1.*    *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
        und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
        Dezember 2019 sowie des für die Gesellschaft und 
        den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie 
        des Berichts des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019* 
 
        Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
        aufgestellten Jahresabschluss und den 
        Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
        ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
        Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
        Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. 
        Die vorgenannten Unterlagen sind über die 
        Internetseite der Gesellschaft unter 
 
        www.schaeffler.com/hv 
 
        zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
        Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
        erläutert werden. 
 
*2.*    *Beschlussfassung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Jahresabschluss der Schaeffler AG ausgewiesenen 
        Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
        von EUR 453.809.423,22 wie folgt zu verwenden: 
 
        Ausschüttung einer       EUR 74.700.000,00 
        Dividende von EUR 0,45 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Vorzugsaktie, 
        bei 166.000.000 
        Vorzugsaktien sind das: 
 
        Ausschüttung einer       EUR 220.000.000,00 
        Dividende von EUR 0,44 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Stammaktie, 
        bei 500.000.000 
        Stammaktien sind das: 
 
        Einstellung in die       EUR 159.109.423,22 
        Gewinnrücklage: 
 
        Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
        Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs. 
        4 Satz 2 AktG am dritten auf den 
        Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
        Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020, 
        fällig. 
 
*3.*    *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
        2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
        Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
        erteilen. 
 
*4.*    *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
        Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
        erteilen. 
 
*5.*    *Beschlussfassung über die Bestellung des 
        Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
        sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
        des verkürzten Abschlusses und des 
        Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
        prüferische Durchsicht zusätzlicher 
        unterjähriger Finanzinformationen* 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
        Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
        München, 
 
        a) zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2020; 
        b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
           des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 
           117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr 
           des Geschäftsjahrs 2020; sowie 
        c) für den Fall einer prüferischen 
           Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
           Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
           für das erste und/oder dritte Quartal des 
           Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
           erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
           zum Prüfer für eine solche prüferische 
           Durchsicht 
 
        zu bestellen. 
 
*6.*    *Beschlussfassung über die Billigung des 
        Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
        Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die 
        Hauptversammlung der börsennotierten 
        Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
        bei jeder wesentlichen Änderung über die 
        Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
        Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. 
        Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der 
        Schaeffler AG noch nicht zwingend in der 
        Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein 
        solcher Beschluss bereits jetzt gefasst werden, 
        zumal der Aufsichtsrat rückwirkend zum 1. Januar 
        2020 für alle Vorstandsmitglieder, deren 
        Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus besteht, 
        Änderungen des Vergütungssystems für die 
        Vorstandsmitglieder beschlossen hat. 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend 
        wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 
        1. Januar 2020 für alle Vorstandsmitglieder, 
        deren Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus 
        besteht, beschlossene Vergütungssystem zu 
        billigen. 
 
        *System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        gemäß § 87a AktG* 
 
        Inhaltsverzeichnis 
 
        Präambel 
 
        A. GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
        FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER 
        AG 
 
        B. VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE 
        ZUR ÜBERPRÜFUNG DES 
        VERGÜTUNGSSYSTEMS 
 
        C. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN 
 
        I. Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 
        3 AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG) 
 
        1. Überblick über die 
        Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger 
        relativer Anteil an der Vergütung 
 
        2. Feste Vergütungsbestandteile 
 
        3. Variable Vergütungsbestandteile 
 
        II. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
        AktG) 
 
        III. Möglichkeiten der Schaeffler AG, variable 
        Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a 
        Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG) 
 
        IV. Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung 
 
        V. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a 
        Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG) 
 
        1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung 
        vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, 
        einschließlich der jeweiligen 
        Kündigungsfristen (Nr. 8a) 
 
        2. Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b) 
 
        3. Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen (Nr. 
        8c) 
 
        D. ÜBERPRÜFUNG UND OFFENLEGUNG 
 
        *Präambel* 
 
        Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat das 
        nachfolgende System zur Vergütung der 
        Vorstandsmitglieder der Schaeffler AG mit 
        Rückwirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen. Das 
        Vergütungssystem setzt die geänderten 
        regulatorischen Anforderungen zur 
        Vorstandvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung 
        der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
        um. 
 
        Das Vergütungssystem stellt zunächst die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Grundsätze des Vorstandsvergütungssystems und 
        das Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und 
        Überprüfung des Vergütungssystems dar. Im 
        Weiteren werden die einzelnen 
        Vergütungsbestandteile beschrieben und die 
        Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder 
        festgelegt. Ferner werden die Möglichkeiten der 
        Reduzierung und Rückforderung variabler 
        Vergütungsbestandteile (Malus und Clawback), die 
        Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung, 
        sowie die Regelungen zur Laufzeit und Beendigung 
        von Vorstandsdienstverträgen erläutert. 
 
        Das Vergütungssystem gilt für alle 
        Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31. 
        Juli 2020 hinaus besteht, sowie für alle neu 
        abzuschließenden oder zu verlängernden 
        Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei 
        Wiederbestellungen. 
 
*A.*    *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
        FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER 
        AG* 
 
        Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG setzt die 
        Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung der 
        folgenden Grundsätze fest: 
 
        * *Koppelung von Leistung und Vergütung:* 
          Die variablen leistungsabhängigen 
          Vergütungsbestandteile sollen die festen 
          Vergütungsbestandteile in Bezug auf die 
          Ziel-Gesamtvergütung übersteigen, um eine 
          leistungsgerechte Vergütung zu 
          gewährleisten. 
        * *Wertschaffung und Free Cash Flow:* Die 
          Vergütung soll die Erreichung der 
          übergeordneten Ziele der Schaeffler AG, 
          nachhaltig Wert zu schaffen und Free Cash 
          Flow zu generieren, fördern. Die damit 
          verbundenen strategischen und operativen 
          Leistungsindikatoren sollen als 
          Leistungskriterien in der variablen 
          Vergütung der Vorstandsmitglieder 
          verankert werden. 
        * *Fokus der variablen Vergütung auf eine 
          langfristige und nachhaltige 
          Unternehmenswertentwicklung:* Die variable 
          Vergütung soll mehrheitlich langfristig 
          ausgestaltet und an die 
          Unternehmenswertentwicklung gekoppelt 
          sein. Um der wachsenden Bedeutung von 
          Nachhaltigkeit als Teil der 
          Unternehmensstrategie gerecht zu werden, 
          sollen Nachhaltigkeitsziele in der 
          variablen Vergütung adressiert werden. 
        * *Stärkung der Kapitalmarktorientierung und 
          des Interessengleichklangs mit den 
          Aktionären:* Vorstandsmitglieder sind 
          verpflichtet, Aktien der Schaeffler AG in 
          einer zuvor festgelegten Höhe zu erwerben 
          und bis zur Beendigung des 
          Dienstverhältnisses mit der Schaeffler AG 
          zu halten (Aktienerwerbs- und 
          Aktienhalteverpflichtung). 
 
        Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        ist klar und verständlich gestaltet. Die 
        Vergütung eines Vorstandsmitglieds setzt sich 
        aus einer Festvergütung sowie aus kurz- und 
        langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen 
        zusammen. 
 
        Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des 
        Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur 
        Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
        vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 
        vom 19. Dezember 2019) und bietet dem 
        Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität, auf 
        organisatorische Änderungen zu reagieren 
        und diverse Marktgegebenheiten zu 
        berücksichtigen. 
 
*B.*    *VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE ZUR 
        ÜBERPRÜFUNG DES 
        VERGÜTUNGSSYSTEMS* 
 
        Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe 
        der Vorstandsvergütung einschließlich der 
        Maximalvergütung fest (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 
        AktG). Der Präsidialausschuss bereitet die 
        Entscheidungen des Aufsichtsrats über das System 
        der Vergütung und die Vergütungen der einzelnen 
        Vorstandsmitglieder vor. Das vorliegende 
        Vergütungssystem wurde mit Unterstützung 
        unabhängiger, externer Berater entwickelt. Der 
        Aufsichtsrat achtet auf die Unabhängigkeit 
        hinzugezogener externer Berater. 
 
        Die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
        für den Fall von Interessenkonflikten 
        vorgesehenen Maßnahmen finden auch beim 
        Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
        Überprüfung des Vergütungssystems 
        Anwendung. 
 
        Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene 
        Vergütungssystem der Hauptversammlung zur 
        Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft System 
        und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig 
        auf ihre Angemessenheit. Hierzu führt er zum 
        einen einen Horizontalvergleich der 
        Vergütungshöhe und -struktur der einzelnen 
        Vorstandsmitglieder anhand der Marktdaten einer 
        vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus 
        Unternehmen des MDAX sowie branchenspezifischen 
        internationalen Unternehmen durch. Zum anderen 
        berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der 
        Überprüfung und Beurteilung der 
        Angemessenheit der Vorstandsvergütung die Höhe 
        der Vorstandsvergütung in Relation zum 
        Vergütungsniveau innerhalb der Schaeffler AG. 
        Für diesen Vertikalvergleich wird die 
        durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der 
        Schaeffler Gruppe weltweit (Gesamtbelegschaft) 
        herangezogen, was die Internationalität des 
        Unternehmens adressiert. Das Verhältnis der 
        Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder zur 
        durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird 
        mit den entsprechenden Verhältnissen in MDAX 
        Unternehmen verglichen. 
 
        Im Fall von wesentlichen Änderungen, 
        mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das 
        Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur 
        Billigung vorgelegt. 
 
        Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur 
        Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der 
        Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in 
        der darauffolgenden ordentlichen 
        Hauptversammlung ein überprüftes 
        Vergütungssystem zur Billigung vor. 
 
        Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle 
        Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31. 
        Juli 2020 hinaus besteht, rückwirkend zum 1. 
        Januar 2020 sowie für alle neu 
        abzuschließenden oder zu verlängernden 
        Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei 
        Wiederbestellungen. 
 
        Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem 
        Vergütungssystem (Regelungen zum Verfahren und 
        zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen 
        Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne 
        Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems 
        abweichen oder neue Vergütungsbestandteile 
        einführen, wenn dies im Interesse des 
        langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft 
        notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich 
        solche Abweichungen für außergewöhnliche 
        Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- 
        oder Unternehmenskrise vor. Solche Abweichungen 
        können vorübergehend für den 
        Vorstandsvorsitzenden oder weitere 
        Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der 
        Maximalvergütung führen. 
 
*C.*    *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN* 
 
*I.*    *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 
        AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)* 
 
*1.*    *Überblick über die Vergütungsbestandteile 
        und deren jeweiliger relativer Anteil an der 
        Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich 
        aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. 
        Zu den festen Bestandteilen gehören das feste 
        Jahresgehalt, Nebenleistungen und die 
        betriebliche Altersversorgung. Variable 
        Bestandteile sind die kurzfristige variable 
        Vergütung (der Short-Term-Bonus, STB) und die 
        langfristige variable Vergütung (der 
        Long-Term-Bonus, LTB) sowie für das 
        Geschäftsjahr 2020 die einmalige 
        Glättungskomponente. 
 
        Der relative Anteil der festen und variablen 
        Vergütungsbestandteile wird nachfolgend bezogen 
        auf die Ziel-Gesamtdirektvergütung sowie die 
        Ziel-Gesamtvergütung erläutert. 
 
        Die Ziel-Gesamtdirektvergütung für die 
        Geschäftsjahre ab 2021 setzt sich zusammen aus 
        dem festen Jahresgehalt, beim STB aus dem 
        Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim LTB 
        aus dem Gewährungswert, der dem 100 %-Zielbetrag 
        entspricht. Für das Geschäftsjahr 2020 kommt der 
        Gewährungswert für die einmalige 
        Glättungskomponente hinzu. Sowohl für das 
        Geschäftsjahr 2020 als auch für die Folgejahre 
        übersteigt der Anteil der variablen Vergütung an 
        der Ziel-Gesamtdirektvergütung den der festen 
        Vergütung. 
 
        Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus dem 
        festen Jahresgehalt, den Versorgungsbeiträgen, 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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