DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Schaeffler AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-16 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Schaeffler AG Herzogenaurach ISIN (Stammaktien):
DE000SHA0019 / WKN SHA001
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 / WKN SHA015 Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung der
Schaeffler AG am 8. Mai 2020
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 8. Mai 2020, 10:00 Uhr (MESZ),
unter
www.schaeffler.com/hv
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
('*virtuelle Hauptversammlung*') ein. Der Aufenthaltsort des
Versammlungsleiters ist das Schaeffler-Konferenzzentrum,
Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach.
*Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung*
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der
Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese
Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in
Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; das
'*COVID-19-Abmilderungsgesetz*').
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.*
Die Mitglieder des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung
durchführende Notar werden am Aufenthaltsort des
Versammlungsleiters zugegen sein. Nach Art. 2 § 1 Absatz 1
COVID-19-Abmilderungsgesetz in Verbindung mit § 118 Absatz 3
Satz 2 des Aktiengesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der
Bild- und Tonübertragung stattfindet.
*Tagesordnung*
*1.* *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019 sowie des für die Gesellschaft und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.schaeffler.com/hv
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden.
*2.* *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Schaeffler AG ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 453.809.423,22 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 74.700.000,00
Dividende von EUR 0,45
je
dividendenberechtigter
Vorzugsaktie,
bei 166.000.000
Vorzugsaktien sind das:
Ausschüttung einer EUR 220.000.000,00
Dividende von EUR 0,44
je
dividendenberechtigter
Stammaktie,
bei 500.000.000
Stammaktien sind das:
Einstellung in die EUR 159.109.423,22
Gewinnrücklage:
Bei entsprechender Beschlussfassung ist der
Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs.
4 Satz 2 AktG am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020,
fällig.
*3.* *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
*4.* *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
*5.* *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München,
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020;
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und
117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2020; sowie
c) für den Fall einer prüferischen
Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen
Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG)
für das erste und/oder dritte Quartal des
Geschäftsjahres 2020 und/oder für das
erste Quartal des Geschäftsjahres 2021
zum Prüfer für eine solche prüferische
Durchsicht
zu bestellen.
*6.* *Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder*
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die
Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der
Schaeffler AG noch nicht zwingend in der
Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein
solcher Beschluss bereits jetzt gefasst werden,
zumal der Aufsichtsrat rückwirkend zum 1. Januar
2020 für alle Vorstandsmitglieder, deren
Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus besteht,
Änderungen des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder beschlossen hat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend
wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum
1. Januar 2020 für alle Vorstandsmitglieder,
deren Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus
besteht, beschlossene Vergütungssystem zu
billigen.
*System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
gemäß § 87a AktG*
Inhaltsverzeichnis
Präambel
A. GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER
AG
B. VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE
ZUR ÜBERPRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSSYSTEMS
C. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN
I. Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr.
3 AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)
1. Überblick über die
Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger
relativer Anteil an der Vergütung
2. Feste Vergütungsbestandteile
3. Variable Vergütungsbestandteile
II. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
AktG)
III. Möglichkeiten der Schaeffler AG, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a
Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)
IV. Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung
V. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a
Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)
1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung
vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte,
einschließlich der jeweiligen
Kündigungsfristen (Nr. 8a)
2. Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b)
3. Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen (Nr.
8c)
D. ÜBERPRÜFUNG UND OFFENLEGUNG
*Präambel*
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat das
nachfolgende System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder der Schaeffler AG mit
Rückwirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen. Das
Vergütungssystem setzt die geänderten
regulatorischen Anforderungen zur
Vorstandvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
um.
Das Vergütungssystem stellt zunächst die
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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -2-
Grundsätze des Vorstandsvergütungssystems und
das Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und
Überprüfung des Vergütungssystems dar. Im
Weiteren werden die einzelnen
Vergütungsbestandteile beschrieben und die
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
festgelegt. Ferner werden die Möglichkeiten der
Reduzierung und Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile (Malus und Clawback), die
Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung,
sowie die Regelungen zur Laufzeit und Beendigung
von Vorstandsdienstverträgen erläutert.
Das Vergütungssystem gilt für alle
Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31.
Juli 2020 hinaus besteht, sowie für alle neu
abzuschließenden oder zu verlängernden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei
Wiederbestellungen.
*A.* *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER
AG*
Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG setzt die
Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung der
folgenden Grundsätze fest:
* *Koppelung von Leistung und Vergütung:*
Die variablen leistungsabhängigen
Vergütungsbestandteile sollen die festen
Vergütungsbestandteile in Bezug auf die
Ziel-Gesamtvergütung übersteigen, um eine
leistungsgerechte Vergütung zu
gewährleisten.
* *Wertschaffung und Free Cash Flow:* Die
Vergütung soll die Erreichung der
übergeordneten Ziele der Schaeffler AG,
nachhaltig Wert zu schaffen und Free Cash
Flow zu generieren, fördern. Die damit
verbundenen strategischen und operativen
Leistungsindikatoren sollen als
Leistungskriterien in der variablen
Vergütung der Vorstandsmitglieder
verankert werden.
* *Fokus der variablen Vergütung auf eine
langfristige und nachhaltige
Unternehmenswertentwicklung:* Die variable
Vergütung soll mehrheitlich langfristig
ausgestaltet und an die
Unternehmenswertentwicklung gekoppelt
sein. Um der wachsenden Bedeutung von
Nachhaltigkeit als Teil der
Unternehmensstrategie gerecht zu werden,
sollen Nachhaltigkeitsziele in der
variablen Vergütung adressiert werden.
* *Stärkung der Kapitalmarktorientierung und
des Interessengleichklangs mit den
Aktionären:* Vorstandsmitglieder sind
verpflichtet, Aktien der Schaeffler AG in
einer zuvor festgelegten Höhe zu erwerben
und bis zur Beendigung des
Dienstverhältnisses mit der Schaeffler AG
zu halten (Aktienerwerbs- und
Aktienhalteverpflichtung).
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
ist klar und verständlich gestaltet. Die
Vergütung eines Vorstandsmitglieds setzt sich
aus einer Festvergütung sowie aus kurz- und
langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen
zusammen.
Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50
vom 19. Dezember 2019) und bietet dem
Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität, auf
organisatorische Änderungen zu reagieren
und diverse Marktgegebenheiten zu
berücksichtigen.
*B.* *VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE ZUR
ÜBERPRÜFUNG DES
VERGÜTUNGSSYSTEMS*
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe
der Vorstandsvergütung einschließlich der
Maximalvergütung fest (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10
AktG). Der Präsidialausschuss bereitet die
Entscheidungen des Aufsichtsrats über das System
der Vergütung und die Vergütungen der einzelnen
Vorstandsmitglieder vor. Das vorliegende
Vergütungssystem wurde mit Unterstützung
unabhängiger, externer Berater entwickelt. Der
Aufsichtsrat achtet auf die Unabhängigkeit
hinzugezogener externer Berater.
Die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
für den Fall von Interessenkonflikten
vorgesehenen Maßnahmen finden auch beim
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems
Anwendung.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur
Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft System
und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig
auf ihre Angemessenheit. Hierzu führt er zum
einen einen Horizontalvergleich der
Vergütungshöhe und -struktur der einzelnen
Vorstandsmitglieder anhand der Marktdaten einer
vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus
Unternehmen des MDAX sowie branchenspezifischen
internationalen Unternehmen durch. Zum anderen
berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der
Überprüfung und Beurteilung der
Angemessenheit der Vorstandsvergütung die Höhe
der Vorstandsvergütung in Relation zum
Vergütungsniveau innerhalb der Schaeffler AG.
Für diesen Vertikalvergleich wird die
durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der
Schaeffler Gruppe weltweit (Gesamtbelegschaft)
herangezogen, was die Internationalität des
Unternehmens adressiert. Das Verhältnis der
Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder zur
durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird
mit den entsprechenden Verhältnissen in MDAX
Unternehmen verglichen.
Im Fall von wesentlichen Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur
Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der
Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in
der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Billigung vor.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle
Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31.
Juli 2020 hinaus besteht, rückwirkend zum 1.
Januar 2020 sowie für alle neu
abzuschließenden oder zu verlängernden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei
Wiederbestellungen.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem
Vergütungssystem (Regelungen zum Verfahren und
zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen
Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne
Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems
abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich
solche Abweichungen für außergewöhnliche
Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts-
oder Unternehmenskrise vor. Solche Abweichungen
können vorübergehend für den
Vorstandsvorsitzenden oder weitere
Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der
Maximalvergütung führen.
*C.* *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN*
*I.* *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)*
*1.* *Überblick über die Vergütungsbestandteile
und deren jeweiliger relativer Anteil an der
Vergütung*
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich
aus festen und variablen Bestandteilen zusammen.
Zu den festen Bestandteilen gehören das feste
Jahresgehalt, Nebenleistungen und die
betriebliche Altersversorgung. Variable
Bestandteile sind die kurzfristige variable
Vergütung (der Short-Term-Bonus, STB) und die
langfristige variable Vergütung (der
Long-Term-Bonus, LTB) sowie für das
Geschäftsjahr 2020 die einmalige
Glättungskomponente.
Der relative Anteil der festen und variablen
Vergütungsbestandteile wird nachfolgend bezogen
auf die Ziel-Gesamtdirektvergütung sowie die
Ziel-Gesamtvergütung erläutert.
Die Ziel-Gesamtdirektvergütung für die
Geschäftsjahre ab 2021 setzt sich zusammen aus
dem festen Jahresgehalt, beim STB aus dem
Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim LTB
aus dem Gewährungswert, der dem 100 %-Zielbetrag
entspricht. Für das Geschäftsjahr 2020 kommt der
Gewährungswert für die einmalige
Glättungskomponente hinzu. Sowohl für das
Geschäftsjahr 2020 als auch für die Folgejahre
übersteigt der Anteil der variablen Vergütung an
der Ziel-Gesamtdirektvergütung den der festen
Vergütung.
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus dem
festen Jahresgehalt, den Versorgungsbeiträgen,
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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
den Nebenleistungen sowie den variablen
Vergütungsbestandteilen zusammen. Beim STB wird
der Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim
LTB der Gewährungswert, der dem 100 %-Zielbetrag
entspricht, berücksichtigt. Für das
Geschäftsjahr 2020 wird zusätzlich der
Gewährungswert für die einmalige
Glättungskomponente mit einbezogen. Der Anteil
der festen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung
liegt derzeit bei ca. 35 % (ab dem Geschäftsjahr
2021: ca. 40 %). Der Anteil der variablen
Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung liegt
entsprechend bei ca. 65 % (ab dem Geschäftsjahr
2021: ca. 60 %) der Ziel-Gesamtvergütung.
Innerhalb der variablen Vergütung liegt der
Anteil des STB derzeit bei ca. 25 % (ab dem
Geschäftsjahr 2021: ca. 29 %), der Anteil des
LTB derzeit bei ca. 27 % (ab dem Geschäftsjahr
2021: ca. 31 %) und der Anteil der einmaligen
Glättungskomponente im Geschäftsjahr 2020 bei
ca. 13 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Aufgrund bestehender vertraglicher Zusagen
weichen die prozentualen Anteile einzelner
Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung für Herrn Dr. Spindler von
den oben beschriebenen Anteilen ab.
Dass die variable Vergütung die feste Vergütung
in Bezug auf die Ziel-Gesamtvergütung
übersteigt, ist in jedem Fall sichergestellt.
Die für die Geschäftsjahre 2020 und 2021
genannten Anteile können für künftige
Geschäftsjahre oder für etwaige Neubestellungen
um einige Prozentpunkte abweichen. Abweichungen
können sich insbesondere aus den sich ggf.
ändernden Aufwendungen für Nebenleistungen
ergeben.
*2.* *Feste Vergütungsbestandteile*
*2.1* *Festes Jahresgehalt*
Das feste Jahresgehalt ist eine fixe, auf das
Gesamtjahr bezogene Barvergütung. Es wird in
zwölf gleichen Monatsraten als Gehalt gezahlt.
*2.2* *Versorgungszusage*
Die Gesellschaft gewährt den
Vorstandsmitgliedern eine betriebliche
Altersversorgung, bestehend aus einer Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die
Versorgungsbeiträge je Geschäftsjahr betragen
195.000 EUR für ordentliche Vorstandsmitglieder
und 390.000 EUR für den Vorstandsvorsitzenden.
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine
weiteren Versorgungsbeiträge mehr für das
Vorstandsmitglied entrichtet - auch, wenn das
Dienstverhältnis länger dauert.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhält das
Vorstandsmitglied eine Einmalzahlung in Höhe des
zu diesem Zeitpunkt angesparten
Versorgungsguthabens. Das Versorgungsguthaben
ergibt sich aus der Summe aller bis dahin in die
Rückdeckungsversicherung eingebrachten
Versorgungsbeiträge zuzüglich der nicht
garantierten Überschussbeteiligungen aus
dem Versicherungstarif der
Rückdeckungsversicherung. Alternativ kann das
Vorstandsmitglied die Auszahlung in zehn
Jahresraten oder als lebenslange monatliche
Rente verlangen. Die Höhe der Ratenzahlung oder
der monatlichen Rente ergibt sich jeweils aus
der Einbringung des Versorgungsguthabens in eine
dann abzuschließende temporäre oder
lebenslange Rentenversicherung.
*2.3* *Nebenleistungen*
Als Nebenleistungen der Schaeffler AG steht den
Vorstandsmitgliedern jeweils ein Dienstfahrzeug,
auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung.
Darüber hinaus besteht eine D&O-Versicherung mit
einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des
Aktiengesetzes in Höhe von 10 % des Schadens bis
mindestens zur Höhe von 150 % des festen
Jahresgehalts. Die Vorstandsmitglieder erhalten
zudem einen Zuschuss zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie zur Einzahlung in das
persönliche Vorsorgekonzept (PVK). Die
Vorstandsmitglieder sind ferner in die
Gruppenunfallversicherung einbezogen. Bei
Neubestellungen können weitere Nebenleistungen
einzelvertraglich vereinbart werden.
*3.* *Variable Vergütungsbestandteile*
*3.1* *Kurzfristige variable Vergütung (der STB)*
Der STB ist ein leistungsabhängiger Bonus mit
einem einjährigen Bemessungszeitraum. Im Rahmen
dieses kurzfristigen variablen
Vergütungsbestandteils soll der jährliche
Beitrag zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung
und zur operativen Umsetzung der
Unternehmensstrategie vergütet werden. Grundlage
für die Auszahlung des STB ist die Erreichung
der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr
festgesetzten Leistungskriterien. Berücksichtigt
werden dabei in erster Linie die aus der
Unternehmensstrategie abgeleiteten finanziellen
Ziele. Der Aufsichtsrat kann daneben zusätzliche
strategische Ziele und in diesem Fall eine
abweichende Gewichtung der Ziele festlegen.
Zudem kann die individuelle Leistung der
Vorstandsmitglieder nach billigem Ermessen des
Aufsichtsrats zur Bestimmung der Auszahlungshöhe
des STB herangezogen werden.
Der Zielwert des STB wird im Dienstvertrag
festgelegt und beträgt 100 % der jährlichen
Grundvergütung. Für Herrn Dr. Spindler gelten
abweichende Regelungen aufgrund bestehender
vertraglicher Zusagen. Der STB ist auf maximal
150 % des Zielwerts begrenzt. Dies gilt auch im
Fall der Anpassung des STB mittels eines
Multiplikators oder bei außergewöhnlichen
Entwicklungen. Wird der Mindestzielwert nicht
erreicht, kann der STB vollständig entfallen.
*3.1.1* *Finanzielle Leistungskriterien*
Soweit nichts anderes festgelegt ist, beziehen
sich die finanziellen Ziele für den
Vorstandsvorsitzenden und die
Funktionsvorstände1 auf die gleichgewichteten
Leistungskriterien Schaeffler Value Added der
Schaeffler Gruppe (SVA Gruppe) und Free Cash
Flow der Schaeffler Gruppe (FCF Gruppe). Für
Spartenvorstände2 wird zusätzlich die
Verantwortung für einzelne Sparten
berücksichtigt und die finanziellen
Leistungskriterien deshalb sowohl auf Gruppen-
als auch auf Spartenebene gemessen. Die
Leistungskriterien SVA Gruppe, Schaeffler Value
Added der Sparte (SVA Sparte), FCF Gruppe und
Divisional Cash-Flow der Sparte (DCF Sparte)
werden für die Spartenvorstände jeweils gleich
gewichtet.
1 Funktionsvorstände sind die
Vorstandsmitglieder, die jeweils für eines oder
mehrere der nachfolgenden Ressorts zuständig
sind: Forschung & Entwicklung (CTO), Produktion,
Supply Chain Management & Einkauf (COO),
Finanzen & IT (CFO) oder Personal (CHRO).
2 Spartenvorstände sind die Vorstandsmitglieder,
die jeweils für eines oder mehrere der
nachfolgenden Ressorts zuständig sind:
Automotive OEM (CEO Automotive OEM), Automotive
Aftermarket (CEO Automotive Aftermarket) oder
Industrie (CEO Industrial).
*Schaeffler Value Added:* Der Schaeffler Value
Added dient als zentraler Leistungsindikator für
den im Geschäftsjahr erbrachten Beitrag zur
nachhaltigen Unternehmenswertentwicklung. Um
profitabel zu wachsen und nachhaltig Wert zu
schaffen, soll das erwirtschaftete Ergebnis die
Kapitalkosten übersteigen. Das
Leistungskriterium SVA Gruppe basiert auf dem
EBIT der Schaeffler Gruppe nach Abzug von
Kapitalkosten. Der SVA Sparte ermittelt sich
entsprechend auf Grundlage der gemäß IFRS 8
segmentierten Größen.
*Free Cash Flow: *Der Free Cash Flow ist der
bedeutsamste operative Leistungsindikator laut
der aktuellen Unternehmensstrategie und misst
die Fähigkeit, den operativen Erfolg in
Mittelzuflüsse umzuwandeln. Grundlage für die
Ermittlung des FCF Gruppe sind grundsätzlich die
Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit
sowie aus Investitionstätigkeiten der Schaeffler
Gruppe für das jeweilige Geschäftsjahr. Der DCF
Sparte ergibt sich als Summe aus EBIT zuzüglich
Abschreibungen, zuzüglich Veränderungen im
Working Capital abzüglich der Zugänge bei
Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten.
Der Aufsichtsrat setzt die Zielstaffeln für die
finanziellen Leistungskriterien, inklusive des
Mindestzielwerts und des Maximalzielwerts,
jährlich fest. Die Zielerreichung für das
entsprechende Geschäftsjahr wird anhand des
Vergleichs des jeweiligen Istwerts mit dem
festgelegten Zielwert ermittelt. Der
Aufsichtsrat ist im Falle von
außergewöhnlichen Entwicklungen während des
Vergütungsjahrs berechtigt, die Zielerreichung
des STB nach billigem Ermessen zugunsten oder
zulasten der Vorstandsmitglieder anzupassen.
*3.1.2* *Strategische Ziele*
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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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