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DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Schaeffler AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Schaeffler AG Herzogenaurach ISIN (Stammaktien): 
DE000SHA0019 / WKN SHA001 
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 / WKN SHA015 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Schaeffler AG am 8. Mai 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Freitag, den 8. Mai 2020, 10:00 Uhr (MESZ), 
 
unter 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
('*virtuelle Hauptversammlung*') ein. Der Aufenthaltsort des 
Versammlungsleiters ist das Schaeffler-Konferenzzentrum, 
Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach. 
 
*Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der 
Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese 
Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; das 
'*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist 
ausgeschlossen.* 
 
Die Mitglieder des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung 
durchführende Notar werden am Aufenthaltsort des 
Versammlungsleiters zugegen sein. Nach Art. 2 § 1 Absatz 1 
COVID-19-Abmilderungsgesetz in Verbindung mit § 118 Absatz 3 
Satz 2 des Aktiengesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die 
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der 
Bild- und Tonübertragung stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1.*    *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
        und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
        Dezember 2019 sowie des für die Gesellschaft und 
        den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie 
        des Berichts des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019* 
 
        Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
        aufgestellten Jahresabschluss und den 
        Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
        ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
        Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
        Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. 
        Die vorgenannten Unterlagen sind über die 
        Internetseite der Gesellschaft unter 
 
        www.schaeffler.com/hv 
 
        zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
        Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
        erläutert werden. 
 
*2.*    *Beschlussfassung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Jahresabschluss der Schaeffler AG ausgewiesenen 
        Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
        von EUR 453.809.423,22 wie folgt zu verwenden: 
 
        Ausschüttung einer       EUR 74.700.000,00 
        Dividende von EUR 0,45 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Vorzugsaktie, 
        bei 166.000.000 
        Vorzugsaktien sind das: 
 
        Ausschüttung einer       EUR 220.000.000,00 
        Dividende von EUR 0,44 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Stammaktie, 
        bei 500.000.000 
        Stammaktien sind das: 
 
        Einstellung in die       EUR 159.109.423,22 
        Gewinnrücklage: 
 
        Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
        Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs. 
        4 Satz 2 AktG am dritten auf den 
        Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
        Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020, 
        fällig. 
 
*3.*    *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
        2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
        Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
        erteilen. 
 
*4.*    *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
        Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
        erteilen. 
 
*5.*    *Beschlussfassung über die Bestellung des 
        Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
        sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
        des verkürzten Abschlusses und des 
        Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
        prüferische Durchsicht zusätzlicher 
        unterjähriger Finanzinformationen* 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
        Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
        München, 
 
        a) zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2020; 
        b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
           des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 
           117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr 
           des Geschäftsjahrs 2020; sowie 
        c) für den Fall einer prüferischen 
           Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
           Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
           für das erste und/oder dritte Quartal des 
           Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
           erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
           zum Prüfer für eine solche prüferische 
           Durchsicht 
 
        zu bestellen. 
 
*6.*    *Beschlussfassung über die Billigung des 
        Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
        Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die 
        Hauptversammlung der börsennotierten 
        Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
        bei jeder wesentlichen Änderung über die 
        Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
        Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. 
        Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der 
        Schaeffler AG noch nicht zwingend in der 
        Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein 
        solcher Beschluss bereits jetzt gefasst werden, 
        zumal der Aufsichtsrat rückwirkend zum 1. Januar 
        2020 für alle Vorstandsmitglieder, deren 
        Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus besteht, 
        Änderungen des Vergütungssystems für die 
        Vorstandsmitglieder beschlossen hat. 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend 
        wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 
        1. Januar 2020 für alle Vorstandsmitglieder, 
        deren Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus 
        besteht, beschlossene Vergütungssystem zu 
        billigen. 
 
        *System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        gemäß § 87a AktG* 
 
        Inhaltsverzeichnis 
 
        Präambel 
 
        A. GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
        FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER 
        AG 
 
        B. VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE 
        ZUR ÜBERPRÜFUNG DES 
        VERGÜTUNGSSYSTEMS 
 
        C. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN 
 
        I. Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 
        3 AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG) 
 
        1. Überblick über die 
        Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger 
        relativer Anteil an der Vergütung 
 
        2. Feste Vergütungsbestandteile 
 
        3. Variable Vergütungsbestandteile 
 
        II. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
        AktG) 
 
        III. Möglichkeiten der Schaeffler AG, variable 
        Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a 
        Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG) 
 
        IV. Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung 
 
        V. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a 
        Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG) 
 
        1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung 
        vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, 
        einschließlich der jeweiligen 
        Kündigungsfristen (Nr. 8a) 
 
        2. Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b) 
 
        3. Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen (Nr. 
        8c) 
 
        D. ÜBERPRÜFUNG UND OFFENLEGUNG 
 
        *Präambel* 
 
        Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat das 
        nachfolgende System zur Vergütung der 
        Vorstandsmitglieder der Schaeffler AG mit 
        Rückwirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen. Das 
        Vergütungssystem setzt die geänderten 
        regulatorischen Anforderungen zur 
        Vorstandvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung 
        der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
        um. 
 
        Das Vergütungssystem stellt zunächst die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -2-

Grundsätze des Vorstandsvergütungssystems und 
        das Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und 
        Überprüfung des Vergütungssystems dar. Im 
        Weiteren werden die einzelnen 
        Vergütungsbestandteile beschrieben und die 
        Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder 
        festgelegt. Ferner werden die Möglichkeiten der 
        Reduzierung und Rückforderung variabler 
        Vergütungsbestandteile (Malus und Clawback), die 
        Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung, 
        sowie die Regelungen zur Laufzeit und Beendigung 
        von Vorstandsdienstverträgen erläutert. 
 
        Das Vergütungssystem gilt für alle 
        Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31. 
        Juli 2020 hinaus besteht, sowie für alle neu 
        abzuschließenden oder zu verlängernden 
        Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei 
        Wiederbestellungen. 
 
*A.*    *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
        FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER 
        AG* 
 
        Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG setzt die 
        Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung der 
        folgenden Grundsätze fest: 
 
        * *Koppelung von Leistung und Vergütung:* 
          Die variablen leistungsabhängigen 
          Vergütungsbestandteile sollen die festen 
          Vergütungsbestandteile in Bezug auf die 
          Ziel-Gesamtvergütung übersteigen, um eine 
          leistungsgerechte Vergütung zu 
          gewährleisten. 
        * *Wertschaffung und Free Cash Flow:* Die 
          Vergütung soll die Erreichung der 
          übergeordneten Ziele der Schaeffler AG, 
          nachhaltig Wert zu schaffen und Free Cash 
          Flow zu generieren, fördern. Die damit 
          verbundenen strategischen und operativen 
          Leistungsindikatoren sollen als 
          Leistungskriterien in der variablen 
          Vergütung der Vorstandsmitglieder 
          verankert werden. 
        * *Fokus der variablen Vergütung auf eine 
          langfristige und nachhaltige 
          Unternehmenswertentwicklung:* Die variable 
          Vergütung soll mehrheitlich langfristig 
          ausgestaltet und an die 
          Unternehmenswertentwicklung gekoppelt 
          sein. Um der wachsenden Bedeutung von 
          Nachhaltigkeit als Teil der 
          Unternehmensstrategie gerecht zu werden, 
          sollen Nachhaltigkeitsziele in der 
          variablen Vergütung adressiert werden. 
        * *Stärkung der Kapitalmarktorientierung und 
          des Interessengleichklangs mit den 
          Aktionären:* Vorstandsmitglieder sind 
          verpflichtet, Aktien der Schaeffler AG in 
          einer zuvor festgelegten Höhe zu erwerben 
          und bis zur Beendigung des 
          Dienstverhältnisses mit der Schaeffler AG 
          zu halten (Aktienerwerbs- und 
          Aktienhalteverpflichtung). 
 
        Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        ist klar und verständlich gestaltet. Die 
        Vergütung eines Vorstandsmitglieds setzt sich 
        aus einer Festvergütung sowie aus kurz- und 
        langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen 
        zusammen. 
 
        Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des 
        Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur 
        Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
        vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 
        vom 19. Dezember 2019) und bietet dem 
        Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität, auf 
        organisatorische Änderungen zu reagieren 
        und diverse Marktgegebenheiten zu 
        berücksichtigen. 
 
*B.*    *VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE ZUR 
        ÜBERPRÜFUNG DES 
        VERGÜTUNGSSYSTEMS* 
 
        Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe 
        der Vorstandsvergütung einschließlich der 
        Maximalvergütung fest (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 
        AktG). Der Präsidialausschuss bereitet die 
        Entscheidungen des Aufsichtsrats über das System 
        der Vergütung und die Vergütungen der einzelnen 
        Vorstandsmitglieder vor. Das vorliegende 
        Vergütungssystem wurde mit Unterstützung 
        unabhängiger, externer Berater entwickelt. Der 
        Aufsichtsrat achtet auf die Unabhängigkeit 
        hinzugezogener externer Berater. 
 
        Die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
        für den Fall von Interessenkonflikten 
        vorgesehenen Maßnahmen finden auch beim 
        Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
        Überprüfung des Vergütungssystems 
        Anwendung. 
 
        Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene 
        Vergütungssystem der Hauptversammlung zur 
        Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft System 
        und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig 
        auf ihre Angemessenheit. Hierzu führt er zum 
        einen einen Horizontalvergleich der 
        Vergütungshöhe und -struktur der einzelnen 
        Vorstandsmitglieder anhand der Marktdaten einer 
        vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus 
        Unternehmen des MDAX sowie branchenspezifischen 
        internationalen Unternehmen durch. Zum anderen 
        berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der 
        Überprüfung und Beurteilung der 
        Angemessenheit der Vorstandsvergütung die Höhe 
        der Vorstandsvergütung in Relation zum 
        Vergütungsniveau innerhalb der Schaeffler AG. 
        Für diesen Vertikalvergleich wird die 
        durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der 
        Schaeffler Gruppe weltweit (Gesamtbelegschaft) 
        herangezogen, was die Internationalität des 
        Unternehmens adressiert. Das Verhältnis der 
        Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder zur 
        durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird 
        mit den entsprechenden Verhältnissen in MDAX 
        Unternehmen verglichen. 
 
        Im Fall von wesentlichen Änderungen, 
        mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das 
        Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur 
        Billigung vorgelegt. 
 
        Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur 
        Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der 
        Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in 
        der darauffolgenden ordentlichen 
        Hauptversammlung ein überprüftes 
        Vergütungssystem zur Billigung vor. 
 
        Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle 
        Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31. 
        Juli 2020 hinaus besteht, rückwirkend zum 1. 
        Januar 2020 sowie für alle neu 
        abzuschließenden oder zu verlängernden 
        Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei 
        Wiederbestellungen. 
 
        Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem 
        Vergütungssystem (Regelungen zum Verfahren und 
        zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen 
        Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne 
        Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems 
        abweichen oder neue Vergütungsbestandteile 
        einführen, wenn dies im Interesse des 
        langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft 
        notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich 
        solche Abweichungen für außergewöhnliche 
        Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- 
        oder Unternehmenskrise vor. Solche Abweichungen 
        können vorübergehend für den 
        Vorstandsvorsitzenden oder weitere 
        Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der 
        Maximalvergütung führen. 
 
*C.*    *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN* 
 
*I.*    *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 
        AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)* 
 
*1.*    *Überblick über die Vergütungsbestandteile 
        und deren jeweiliger relativer Anteil an der 
        Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich 
        aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. 
        Zu den festen Bestandteilen gehören das feste 
        Jahresgehalt, Nebenleistungen und die 
        betriebliche Altersversorgung. Variable 
        Bestandteile sind die kurzfristige variable 
        Vergütung (der Short-Term-Bonus, STB) und die 
        langfristige variable Vergütung (der 
        Long-Term-Bonus, LTB) sowie für das 
        Geschäftsjahr 2020 die einmalige 
        Glättungskomponente. 
 
        Der relative Anteil der festen und variablen 
        Vergütungsbestandteile wird nachfolgend bezogen 
        auf die Ziel-Gesamtdirektvergütung sowie die 
        Ziel-Gesamtvergütung erläutert. 
 
        Die Ziel-Gesamtdirektvergütung für die 
        Geschäftsjahre ab 2021 setzt sich zusammen aus 
        dem festen Jahresgehalt, beim STB aus dem 
        Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim LTB 
        aus dem Gewährungswert, der dem 100 %-Zielbetrag 
        entspricht. Für das Geschäftsjahr 2020 kommt der 
        Gewährungswert für die einmalige 
        Glättungskomponente hinzu. Sowohl für das 
        Geschäftsjahr 2020 als auch für die Folgejahre 
        übersteigt der Anteil der variablen Vergütung an 
        der Ziel-Gesamtdirektvergütung den der festen 
        Vergütung. 
 
        Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus dem 
        festen Jahresgehalt, den Versorgungsbeiträgen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

den Nebenleistungen sowie den variablen 
        Vergütungsbestandteilen zusammen. Beim STB wird 
        der Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim 
        LTB der Gewährungswert, der dem 100 %-Zielbetrag 
        entspricht, berücksichtigt. Für das 
        Geschäftsjahr 2020 wird zusätzlich der 
        Gewährungswert für die einmalige 
        Glättungskomponente mit einbezogen. Der Anteil 
        der festen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung 
        liegt derzeit bei ca. 35 % (ab dem Geschäftsjahr 
        2021: ca. 40 %). Der Anteil der variablen 
        Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung liegt 
        entsprechend bei ca. 65 % (ab dem Geschäftsjahr 
        2021: ca. 60 %) der Ziel-Gesamtvergütung. 
        Innerhalb der variablen Vergütung liegt der 
        Anteil des STB derzeit bei ca. 25 % (ab dem 
        Geschäftsjahr 2021: ca. 29 %), der Anteil des 
        LTB derzeit bei ca. 27 % (ab dem Geschäftsjahr 
        2021: ca. 31 %) und der Anteil der einmaligen 
        Glättungskomponente im Geschäftsjahr 2020 bei 
        ca. 13 % der Ziel-Gesamtvergütung. 
 
        Aufgrund bestehender vertraglicher Zusagen 
        weichen die prozentualen Anteile einzelner 
        Vergütungsbestandteile an der 
        Ziel-Gesamtvergütung für Herrn Dr. Spindler von 
        den oben beschriebenen Anteilen ab. 
 
        Dass die variable Vergütung die feste Vergütung 
        in Bezug auf die Ziel-Gesamtvergütung 
        übersteigt, ist in jedem Fall sichergestellt. 
 
        Die für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 
        genannten Anteile können für künftige 
        Geschäftsjahre oder für etwaige Neubestellungen 
        um einige Prozentpunkte abweichen. Abweichungen 
        können sich insbesondere aus den sich ggf. 
        ändernden Aufwendungen für Nebenleistungen 
        ergeben. 
 
*2.*    *Feste Vergütungsbestandteile* 
 
*2.1*   *Festes Jahresgehalt* 
 
        Das feste Jahresgehalt ist eine fixe, auf das 
        Gesamtjahr bezogene Barvergütung. Es wird in 
        zwölf gleichen Monatsraten als Gehalt gezahlt. 
 
*2.2*   *Versorgungszusage* 
 
        Die Gesellschaft gewährt den 
        Vorstandsmitgliedern eine betriebliche 
        Altersversorgung, bestehend aus einer Alters-, 
        Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die 
        Versorgungsbeiträge je Geschäftsjahr betragen 
        195.000 EUR für ordentliche Vorstandsmitglieder 
        und 390.000 EUR für den Vorstandsvorsitzenden. 
        Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine 
        weiteren Versorgungsbeiträge mehr für das 
        Vorstandsmitglied entrichtet - auch, wenn das 
        Dienstverhältnis länger dauert. 
 
        Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhält das 
        Vorstandsmitglied eine Einmalzahlung in Höhe des 
        zu diesem Zeitpunkt angesparten 
        Versorgungsguthabens. Das Versorgungsguthaben 
        ergibt sich aus der Summe aller bis dahin in die 
        Rückdeckungsversicherung eingebrachten 
        Versorgungsbeiträge zuzüglich der nicht 
        garantierten Überschussbeteiligungen aus 
        dem Versicherungstarif der 
        Rückdeckungsversicherung. Alternativ kann das 
        Vorstandsmitglied die Auszahlung in zehn 
        Jahresraten oder als lebenslange monatliche 
        Rente verlangen. Die Höhe der Ratenzahlung oder 
        der monatlichen Rente ergibt sich jeweils aus 
        der Einbringung des Versorgungsguthabens in eine 
        dann abzuschließende temporäre oder 
        lebenslange Rentenversicherung. 
 
*2.3*   *Nebenleistungen* 
 
        Als Nebenleistungen der Schaeffler AG steht den 
        Vorstandsmitgliedern jeweils ein Dienstfahrzeug, 
        auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. 
        Darüber hinaus besteht eine D&O-Versicherung mit 
        einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des 
        Aktiengesetzes in Höhe von 10 % des Schadens bis 
        mindestens zur Höhe von 150 % des festen 
        Jahresgehalts. Die Vorstandsmitglieder erhalten 
        zudem einen Zuschuss zur Kranken- und 
        Pflegeversicherung sowie zur Einzahlung in das 
        persönliche Vorsorgekonzept (PVK). Die 
        Vorstandsmitglieder sind ferner in die 
        Gruppenunfallversicherung einbezogen. Bei 
        Neubestellungen können weitere Nebenleistungen 
        einzelvertraglich vereinbart werden. 
 
*3.*    *Variable Vergütungsbestandteile* 
 
*3.1*   *Kurzfristige variable Vergütung (der STB)* 
 
        Der STB ist ein leistungsabhängiger Bonus mit 
        einem einjährigen Bemessungszeitraum. Im Rahmen 
        dieses kurzfristigen variablen 
        Vergütungsbestandteils soll der jährliche 
        Beitrag zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung 
        und zur operativen Umsetzung der 
        Unternehmensstrategie vergütet werden. Grundlage 
        für die Auszahlung des STB ist die Erreichung 
        der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr 
        festgesetzten Leistungskriterien. Berücksichtigt 
        werden dabei in erster Linie die aus der 
        Unternehmensstrategie abgeleiteten finanziellen 
        Ziele. Der Aufsichtsrat kann daneben zusätzliche 
        strategische Ziele und in diesem Fall eine 
        abweichende Gewichtung der Ziele festlegen. 
        Zudem kann die individuelle Leistung der 
        Vorstandsmitglieder nach billigem Ermessen des 
        Aufsichtsrats zur Bestimmung der Auszahlungshöhe 
        des STB herangezogen werden. 
 
        Der Zielwert des STB wird im Dienstvertrag 
        festgelegt und beträgt 100 % der jährlichen 
        Grundvergütung. Für Herrn Dr. Spindler gelten 
        abweichende Regelungen aufgrund bestehender 
        vertraglicher Zusagen. Der STB ist auf maximal 
        150 % des Zielwerts begrenzt. Dies gilt auch im 
        Fall der Anpassung des STB mittels eines 
        Multiplikators oder bei außergewöhnlichen 
        Entwicklungen. Wird der Mindestzielwert nicht 
        erreicht, kann der STB vollständig entfallen. 
 
*3.1.1* *Finanzielle Leistungskriterien* 
 
        Soweit nichts anderes festgelegt ist, beziehen 
        sich die finanziellen Ziele für den 
        Vorstandsvorsitzenden und die 
        Funktionsvorstände1 auf die gleichgewichteten 
        Leistungskriterien Schaeffler Value Added der 
        Schaeffler Gruppe (SVA Gruppe) und Free Cash 
        Flow der Schaeffler Gruppe (FCF Gruppe). Für 
        Spartenvorstände2 wird zusätzlich die 
        Verantwortung für einzelne Sparten 
        berücksichtigt und die finanziellen 
        Leistungskriterien deshalb sowohl auf Gruppen- 
        als auch auf Spartenebene gemessen. Die 
        Leistungskriterien SVA Gruppe, Schaeffler Value 
        Added der Sparte (SVA Sparte), FCF Gruppe und 
        Divisional Cash-Flow der Sparte (DCF Sparte) 
        werden für die Spartenvorstände jeweils gleich 
        gewichtet. 
 
        1 Funktionsvorstände sind die 
        Vorstandsmitglieder, die jeweils für eines oder 
        mehrere der nachfolgenden Ressorts zuständig 
        sind: Forschung & Entwicklung (CTO), Produktion, 
        Supply Chain Management & Einkauf (COO), 
        Finanzen & IT (CFO) oder Personal (CHRO). 
 
        2 Spartenvorstände sind die Vorstandsmitglieder, 
        die jeweils für eines oder mehrere der 
        nachfolgenden Ressorts zuständig sind: 
        Automotive OEM (CEO Automotive OEM), Automotive 
        Aftermarket (CEO Automotive Aftermarket) oder 
        Industrie (CEO Industrial). 
 
        *Schaeffler Value Added:* Der Schaeffler Value 
        Added dient als zentraler Leistungsindikator für 
        den im Geschäftsjahr erbrachten Beitrag zur 
        nachhaltigen Unternehmenswertentwicklung. Um 
        profitabel zu wachsen und nachhaltig Wert zu 
        schaffen, soll das erwirtschaftete Ergebnis die 
        Kapitalkosten übersteigen. Das 
        Leistungskriterium SVA Gruppe basiert auf dem 
        EBIT der Schaeffler Gruppe nach Abzug von 
        Kapitalkosten. Der SVA Sparte ermittelt sich 
        entsprechend auf Grundlage der gemäß IFRS 8 
        segmentierten Größen. 
 
        *Free Cash Flow: *Der Free Cash Flow ist der 
        bedeutsamste operative Leistungsindikator laut 
        der aktuellen Unternehmensstrategie und misst 
        die Fähigkeit, den operativen Erfolg in 
        Mittelzuflüsse umzuwandeln. Grundlage für die 
        Ermittlung des FCF Gruppe sind grundsätzlich die 
        Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit 
        sowie aus Investitionstätigkeiten der Schaeffler 
        Gruppe für das jeweilige Geschäftsjahr. Der DCF 
        Sparte ergibt sich als Summe aus EBIT zuzüglich 
        Abschreibungen, zuzüglich Veränderungen im 
        Working Capital abzüglich der Zugänge bei 
        Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten. 
 
        Der Aufsichtsrat setzt die Zielstaffeln für die 
        finanziellen Leistungskriterien, inklusive des 
        Mindestzielwerts und des Maximalzielwerts, 
        jährlich fest. Die Zielerreichung für das 
        entsprechende Geschäftsjahr wird anhand des 
        Vergleichs des jeweiligen Istwerts mit dem 
        festgelegten Zielwert ermittelt. Der 
        Aufsichtsrat ist im Falle von 
        außergewöhnlichen Entwicklungen während des 
        Vergütungsjahrs berechtigt, die Zielerreichung 
        des STB nach billigem Ermessen zugunsten oder 
        zulasten der Vorstandsmitglieder anzupassen. 
 
*3.1.2* *Strategische Ziele* 
 

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