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DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Schaeffler AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Schaeffler AG Herzogenaurach ISIN (Stammaktien): 
DE000SHA0019 / WKN SHA001 
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 / WKN SHA015 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Schaeffler AG am 8. Mai 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Freitag, den 8. Mai 2020, 10:00 Uhr (MESZ), 
 
unter 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
('*virtuelle Hauptversammlung*') ein. Der Aufenthaltsort des 
Versammlungsleiters ist das Schaeffler-Konferenzzentrum, 
Industriestraße 1-3, 91074 Herzogenaurach. 
 
*Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der 
Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese 
Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; das 
'*COVID-19-Abmilderungsgesetz*'). 
 
*Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist 
ausgeschlossen.* 
 
Die Mitglieder des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und der die Niederschrift der Hauptversammlung 
durchführende Notar werden am Aufenthaltsort des 
Versammlungsleiters zugegen sein. Nach Art. 2 § 1 Absatz 1 
COVID-19-Abmilderungsgesetz in Verbindung mit § 118 Absatz 3 
Satz 2 des Aktiengesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die 
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der 
Bild- und Tonübertragung stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1.*    *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
        und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
        Dezember 2019 sowie des für die Gesellschaft und 
        den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie 
        des Berichts des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019* 
 
        Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
        aufgestellten Jahresabschluss und den 
        Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
        ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
        Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
        Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. 
        Die vorgenannten Unterlagen sind über die 
        Internetseite der Gesellschaft unter 
 
        www.schaeffler.com/hv 
 
        zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
        Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
        erläutert werden. 
 
*2.*    *Beschlussfassung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Jahresabschluss der Schaeffler AG ausgewiesenen 
        Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
        von EUR 453.809.423,22 wie folgt zu verwenden: 
 
        Ausschüttung einer       EUR 74.700.000,00 
        Dividende von EUR 0,45 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Vorzugsaktie, 
        bei 166.000.000 
        Vorzugsaktien sind das: 
 
        Ausschüttung einer       EUR 220.000.000,00 
        Dividende von EUR 0,44 
        je 
        dividendenberechtigter 
        Stammaktie, 
        bei 500.000.000 
        Stammaktien sind das: 
 
        Einstellung in die       EUR 159.109.423,22 
        Gewinnrücklage: 
 
        Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
        Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs. 
        4 Satz 2 AktG am dritten auf den 
        Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
        Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2020, 
        fällig. 
 
*3.*    *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
        2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
        Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
        erteilen. 
 
*4.*    *Beschlussfassung über die Entlastung der 
        Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
        Geschäftsjahr 2019* 
 
        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
        Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
        Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
        erteilen. 
 
*5.*    *Beschlussfassung über die Bestellung des 
        Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
        sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
        des verkürzten Abschlusses und des 
        Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
        prüferische Durchsicht zusätzlicher 
        unterjähriger Finanzinformationen* 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
        Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
        KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
        München, 
 
        a) zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2020; 
        b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
           des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 
           117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr 
           des Geschäftsjahrs 2020; sowie 
        c) für den Fall einer prüferischen 
           Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
           Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
           für das erste und/oder dritte Quartal des 
           Geschäftsjahres 2020 und/oder für das 
           erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 
           zum Prüfer für eine solche prüferische 
           Durchsicht 
 
        zu bestellen. 
 
*6.*    *Beschlussfassung über die Billigung des 
        Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
        Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die 
        Hauptversammlung der börsennotierten 
        Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie 
        bei jeder wesentlichen Änderung über die 
        Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
        Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. 
        Auch wenn eine solche Beschlussfassung bei der 
        Schaeffler AG noch nicht zwingend in der 
        Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein 
        solcher Beschluss bereits jetzt gefasst werden, 
        zumal der Aufsichtsrat rückwirkend zum 1. Januar 
        2020 für alle Vorstandsmitglieder, deren 
        Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus besteht, 
        Änderungen des Vergütungssystems für die 
        Vorstandsmitglieder beschlossen hat. 
 
        Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend 
        wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 
        1. Januar 2020 für alle Vorstandsmitglieder, 
        deren Amtszeit über den 31. Juli 2020 hinaus 
        besteht, beschlossene Vergütungssystem zu 
        billigen. 
 
        *System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        gemäß § 87a AktG* 
 
        Inhaltsverzeichnis 
 
        Präambel 
 
        A. GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
        FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER 
        AG 
 
        B. VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE 
        ZUR ÜBERPRÜFUNG DES 
        VERGÜTUNGSSYSTEMS 
 
        C. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN 
 
        I. Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 
        3 AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG) 
 
        1. Überblick über die 
        Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger 
        relativer Anteil an der Vergütung 
 
        2. Feste Vergütungsbestandteile 
 
        3. Variable Vergütungsbestandteile 
 
        II. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
        AktG) 
 
        III. Möglichkeiten der Schaeffler AG, variable 
        Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a 
        Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG) 
 
        IV. Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung 
 
        V. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a 
        Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG) 
 
        1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung 
        vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, 
        einschließlich der jeweiligen 
        Kündigungsfristen (Nr. 8a) 
 
        2. Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b) 
 
        3. Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen (Nr. 
        8c) 
 
        D. ÜBERPRÜFUNG UND OFFENLEGUNG 
 
        *Präambel* 
 
        Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG hat das 
        nachfolgende System zur Vergütung der 
        Vorstandsmitglieder der Schaeffler AG mit 
        Rückwirkung zum 1. Januar 2020 beschlossen. Das 
        Vergütungssystem setzt die geänderten 
        regulatorischen Anforderungen zur 
        Vorstandvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung 
        der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
        um. 
 
        Das Vergütungssystem stellt zunächst die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -2-

Grundsätze des Vorstandsvergütungssystems und 
        das Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und 
        Überprüfung des Vergütungssystems dar. Im 
        Weiteren werden die einzelnen 
        Vergütungsbestandteile beschrieben und die 
        Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder 
        festgelegt. Ferner werden die Möglichkeiten der 
        Reduzierung und Rückforderung variabler 
        Vergütungsbestandteile (Malus und Clawback), die 
        Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung, 
        sowie die Regelungen zur Laufzeit und Beendigung 
        von Vorstandsdienstverträgen erläutert. 
 
        Das Vergütungssystem gilt für alle 
        Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31. 
        Juli 2020 hinaus besteht, sowie für alle neu 
        abzuschließenden oder zu verlängernden 
        Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei 
        Wiederbestellungen. 
 
*A.*    *GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS 
        FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER SCHAEFFLER 
        AG* 
 
        Der Aufsichtsrat der Schaeffler AG setzt die 
        Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung der 
        folgenden Grundsätze fest: 
 
        * *Koppelung von Leistung und Vergütung:* 
          Die variablen leistungsabhängigen 
          Vergütungsbestandteile sollen die festen 
          Vergütungsbestandteile in Bezug auf die 
          Ziel-Gesamtvergütung übersteigen, um eine 
          leistungsgerechte Vergütung zu 
          gewährleisten. 
        * *Wertschaffung und Free Cash Flow:* Die 
          Vergütung soll die Erreichung der 
          übergeordneten Ziele der Schaeffler AG, 
          nachhaltig Wert zu schaffen und Free Cash 
          Flow zu generieren, fördern. Die damit 
          verbundenen strategischen und operativen 
          Leistungsindikatoren sollen als 
          Leistungskriterien in der variablen 
          Vergütung der Vorstandsmitglieder 
          verankert werden. 
        * *Fokus der variablen Vergütung auf eine 
          langfristige und nachhaltige 
          Unternehmenswertentwicklung:* Die variable 
          Vergütung soll mehrheitlich langfristig 
          ausgestaltet und an die 
          Unternehmenswertentwicklung gekoppelt 
          sein. Um der wachsenden Bedeutung von 
          Nachhaltigkeit als Teil der 
          Unternehmensstrategie gerecht zu werden, 
          sollen Nachhaltigkeitsziele in der 
          variablen Vergütung adressiert werden. 
        * *Stärkung der Kapitalmarktorientierung und 
          des Interessengleichklangs mit den 
          Aktionären:* Vorstandsmitglieder sind 
          verpflichtet, Aktien der Schaeffler AG in 
          einer zuvor festgelegten Höhe zu erwerben 
          und bis zur Beendigung des 
          Dienstverhältnisses mit der Schaeffler AG 
          zu halten (Aktienerwerbs- und 
          Aktienhalteverpflichtung). 
 
        Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        ist klar und verständlich gestaltet. Die 
        Vergütung eines Vorstandsmitglieds setzt sich 
        aus einer Festvergütung sowie aus kurz- und 
        langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen 
        zusammen. 
 
        Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des 
        Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur 
        Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
        vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 
        vom 19. Dezember 2019) und bietet dem 
        Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität, auf 
        organisatorische Änderungen zu reagieren 
        und diverse Marktgegebenheiten zu 
        berücksichtigen. 
 
*B.*    *VERFAHREN ZUR FEST- UND ZUR UMSETZUNG SOWIE ZUR 
        ÜBERPRÜFUNG DES 
        VERGÜTUNGSSYSTEMS* 
 
        Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe 
        der Vorstandsvergütung einschließlich der 
        Maximalvergütung fest (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 
        AktG). Der Präsidialausschuss bereitet die 
        Entscheidungen des Aufsichtsrats über das System 
        der Vergütung und die Vergütungen der einzelnen 
        Vorstandsmitglieder vor. Das vorliegende 
        Vergütungssystem wurde mit Unterstützung 
        unabhängiger, externer Berater entwickelt. Der 
        Aufsichtsrat achtet auf die Unabhängigkeit 
        hinzugezogener externer Berater. 
 
        Die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
        für den Fall von Interessenkonflikten 
        vorgesehenen Maßnahmen finden auch beim 
        Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
        Überprüfung des Vergütungssystems 
        Anwendung. 
 
        Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene 
        Vergütungssystem der Hauptversammlung zur 
        Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft System 
        und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig 
        auf ihre Angemessenheit. Hierzu führt er zum 
        einen einen Horizontalvergleich der 
        Vergütungshöhe und -struktur der einzelnen 
        Vorstandsmitglieder anhand der Marktdaten einer 
        vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus 
        Unternehmen des MDAX sowie branchenspezifischen 
        internationalen Unternehmen durch. Zum anderen 
        berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der 
        Überprüfung und Beurteilung der 
        Angemessenheit der Vorstandsvergütung die Höhe 
        der Vorstandsvergütung in Relation zum 
        Vergütungsniveau innerhalb der Schaeffler AG. 
        Für diesen Vertikalvergleich wird die 
        durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der 
        Schaeffler Gruppe weltweit (Gesamtbelegschaft) 
        herangezogen, was die Internationalität des 
        Unternehmens adressiert. Das Verhältnis der 
        Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder zur 
        durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird 
        mit den entsprechenden Verhältnissen in MDAX 
        Unternehmen verglichen. 
 
        Im Fall von wesentlichen Änderungen, 
        mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das 
        Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur 
        Billigung vorgelegt. 
 
        Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur 
        Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der 
        Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in 
        der darauffolgenden ordentlichen 
        Hauptversammlung ein überprüftes 
        Vergütungssystem zur Billigung vor. 
 
        Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle 
        Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit über den 31. 
        Juli 2020 hinaus besteht, rückwirkend zum 1. 
        Januar 2020 sowie für alle neu 
        abzuschließenden oder zu verlängernden 
        Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei 
        Wiederbestellungen. 
 
        Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem 
        Vergütungssystem (Regelungen zum Verfahren und 
        zur Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen 
        Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne 
        Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems 
        abweichen oder neue Vergütungsbestandteile 
        einführen, wenn dies im Interesse des 
        langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft 
        notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich 
        solche Abweichungen für außergewöhnliche 
        Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- 
        oder Unternehmenskrise vor. Solche Abweichungen 
        können vorübergehend für den 
        Vorstandsvorsitzenden oder weitere 
        Vorstandsmitglieder zu einer Abweichung von der 
        Maximalvergütung führen. 
 
*C.*    *DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN* 
 
*I.*    *Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 
        AktG und § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)* 
 
*1.*    *Überblick über die Vergütungsbestandteile 
        und deren jeweiliger relativer Anteil an der 
        Vergütung* 
 
        Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich 
        aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. 
        Zu den festen Bestandteilen gehören das feste 
        Jahresgehalt, Nebenleistungen und die 
        betriebliche Altersversorgung. Variable 
        Bestandteile sind die kurzfristige variable 
        Vergütung (der Short-Term-Bonus, STB) und die 
        langfristige variable Vergütung (der 
        Long-Term-Bonus, LTB) sowie für das 
        Geschäftsjahr 2020 die einmalige 
        Glättungskomponente. 
 
        Der relative Anteil der festen und variablen 
        Vergütungsbestandteile wird nachfolgend bezogen 
        auf die Ziel-Gesamtdirektvergütung sowie die 
        Ziel-Gesamtvergütung erläutert. 
 
        Die Ziel-Gesamtdirektvergütung für die 
        Geschäftsjahre ab 2021 setzt sich zusammen aus 
        dem festen Jahresgehalt, beim STB aus dem 
        Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim LTB 
        aus dem Gewährungswert, der dem 100 %-Zielbetrag 
        entspricht. Für das Geschäftsjahr 2020 kommt der 
        Gewährungswert für die einmalige 
        Glättungskomponente hinzu. Sowohl für das 
        Geschäftsjahr 2020 als auch für die Folgejahre 
        übersteigt der Anteil der variablen Vergütung an 
        der Ziel-Gesamtdirektvergütung den der festen 
        Vergütung. 
 
        Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus dem 
        festen Jahresgehalt, den Versorgungsbeiträgen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -3-

den Nebenleistungen sowie den variablen 
        Vergütungsbestandteilen zusammen. Beim STB wird 
        der Zielwert bei 100 % Zielerreichung und beim 
        LTB der Gewährungswert, der dem 100 %-Zielbetrag 
        entspricht, berücksichtigt. Für das 
        Geschäftsjahr 2020 wird zusätzlich der 
        Gewährungswert für die einmalige 
        Glättungskomponente mit einbezogen. Der Anteil 
        der festen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung 
        liegt derzeit bei ca. 35 % (ab dem Geschäftsjahr 
        2021: ca. 40 %). Der Anteil der variablen 
        Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung liegt 
        entsprechend bei ca. 65 % (ab dem Geschäftsjahr 
        2021: ca. 60 %) der Ziel-Gesamtvergütung. 
        Innerhalb der variablen Vergütung liegt der 
        Anteil des STB derzeit bei ca. 25 % (ab dem 
        Geschäftsjahr 2021: ca. 29 %), der Anteil des 
        LTB derzeit bei ca. 27 % (ab dem Geschäftsjahr 
        2021: ca. 31 %) und der Anteil der einmaligen 
        Glättungskomponente im Geschäftsjahr 2020 bei 
        ca. 13 % der Ziel-Gesamtvergütung. 
 
        Aufgrund bestehender vertraglicher Zusagen 
        weichen die prozentualen Anteile einzelner 
        Vergütungsbestandteile an der 
        Ziel-Gesamtvergütung für Herrn Dr. Spindler von 
        den oben beschriebenen Anteilen ab. 
 
        Dass die variable Vergütung die feste Vergütung 
        in Bezug auf die Ziel-Gesamtvergütung 
        übersteigt, ist in jedem Fall sichergestellt. 
 
        Die für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 
        genannten Anteile können für künftige 
        Geschäftsjahre oder für etwaige Neubestellungen 
        um einige Prozentpunkte abweichen. Abweichungen 
        können sich insbesondere aus den sich ggf. 
        ändernden Aufwendungen für Nebenleistungen 
        ergeben. 
 
*2.*    *Feste Vergütungsbestandteile* 
 
*2.1*   *Festes Jahresgehalt* 
 
        Das feste Jahresgehalt ist eine fixe, auf das 
        Gesamtjahr bezogene Barvergütung. Es wird in 
        zwölf gleichen Monatsraten als Gehalt gezahlt. 
 
*2.2*   *Versorgungszusage* 
 
        Die Gesellschaft gewährt den 
        Vorstandsmitgliedern eine betriebliche 
        Altersversorgung, bestehend aus einer Alters-, 
        Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die 
        Versorgungsbeiträge je Geschäftsjahr betragen 
        195.000 EUR für ordentliche Vorstandsmitglieder 
        und 390.000 EUR für den Vorstandsvorsitzenden. 
        Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine 
        weiteren Versorgungsbeiträge mehr für das 
        Vorstandsmitglied entrichtet - auch, wenn das 
        Dienstverhältnis länger dauert. 
 
        Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhält das 
        Vorstandsmitglied eine Einmalzahlung in Höhe des 
        zu diesem Zeitpunkt angesparten 
        Versorgungsguthabens. Das Versorgungsguthaben 
        ergibt sich aus der Summe aller bis dahin in die 
        Rückdeckungsversicherung eingebrachten 
        Versorgungsbeiträge zuzüglich der nicht 
        garantierten Überschussbeteiligungen aus 
        dem Versicherungstarif der 
        Rückdeckungsversicherung. Alternativ kann das 
        Vorstandsmitglied die Auszahlung in zehn 
        Jahresraten oder als lebenslange monatliche 
        Rente verlangen. Die Höhe der Ratenzahlung oder 
        der monatlichen Rente ergibt sich jeweils aus 
        der Einbringung des Versorgungsguthabens in eine 
        dann abzuschließende temporäre oder 
        lebenslange Rentenversicherung. 
 
*2.3*   *Nebenleistungen* 
 
        Als Nebenleistungen der Schaeffler AG steht den 
        Vorstandsmitgliedern jeweils ein Dienstfahrzeug, 
        auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. 
        Darüber hinaus besteht eine D&O-Versicherung mit 
        einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des 
        Aktiengesetzes in Höhe von 10 % des Schadens bis 
        mindestens zur Höhe von 150 % des festen 
        Jahresgehalts. Die Vorstandsmitglieder erhalten 
        zudem einen Zuschuss zur Kranken- und 
        Pflegeversicherung sowie zur Einzahlung in das 
        persönliche Vorsorgekonzept (PVK). Die 
        Vorstandsmitglieder sind ferner in die 
        Gruppenunfallversicherung einbezogen. Bei 
        Neubestellungen können weitere Nebenleistungen 
        einzelvertraglich vereinbart werden. 
 
*3.*    *Variable Vergütungsbestandteile* 
 
*3.1*   *Kurzfristige variable Vergütung (der STB)* 
 
        Der STB ist ein leistungsabhängiger Bonus mit 
        einem einjährigen Bemessungszeitraum. Im Rahmen 
        dieses kurzfristigen variablen 
        Vergütungsbestandteils soll der jährliche 
        Beitrag zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung 
        und zur operativen Umsetzung der 
        Unternehmensstrategie vergütet werden. Grundlage 
        für die Auszahlung des STB ist die Erreichung 
        der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr 
        festgesetzten Leistungskriterien. Berücksichtigt 
        werden dabei in erster Linie die aus der 
        Unternehmensstrategie abgeleiteten finanziellen 
        Ziele. Der Aufsichtsrat kann daneben zusätzliche 
        strategische Ziele und in diesem Fall eine 
        abweichende Gewichtung der Ziele festlegen. 
        Zudem kann die individuelle Leistung der 
        Vorstandsmitglieder nach billigem Ermessen des 
        Aufsichtsrats zur Bestimmung der Auszahlungshöhe 
        des STB herangezogen werden. 
 
        Der Zielwert des STB wird im Dienstvertrag 
        festgelegt und beträgt 100 % der jährlichen 
        Grundvergütung. Für Herrn Dr. Spindler gelten 
        abweichende Regelungen aufgrund bestehender 
        vertraglicher Zusagen. Der STB ist auf maximal 
        150 % des Zielwerts begrenzt. Dies gilt auch im 
        Fall der Anpassung des STB mittels eines 
        Multiplikators oder bei außergewöhnlichen 
        Entwicklungen. Wird der Mindestzielwert nicht 
        erreicht, kann der STB vollständig entfallen. 
 
*3.1.1* *Finanzielle Leistungskriterien* 
 
        Soweit nichts anderes festgelegt ist, beziehen 
        sich die finanziellen Ziele für den 
        Vorstandsvorsitzenden und die 
        Funktionsvorstände1 auf die gleichgewichteten 
        Leistungskriterien Schaeffler Value Added der 
        Schaeffler Gruppe (SVA Gruppe) und Free Cash 
        Flow der Schaeffler Gruppe (FCF Gruppe). Für 
        Spartenvorstände2 wird zusätzlich die 
        Verantwortung für einzelne Sparten 
        berücksichtigt und die finanziellen 
        Leistungskriterien deshalb sowohl auf Gruppen- 
        als auch auf Spartenebene gemessen. Die 
        Leistungskriterien SVA Gruppe, Schaeffler Value 
        Added der Sparte (SVA Sparte), FCF Gruppe und 
        Divisional Cash-Flow der Sparte (DCF Sparte) 
        werden für die Spartenvorstände jeweils gleich 
        gewichtet. 
 
        1 Funktionsvorstände sind die 
        Vorstandsmitglieder, die jeweils für eines oder 
        mehrere der nachfolgenden Ressorts zuständig 
        sind: Forschung & Entwicklung (CTO), Produktion, 
        Supply Chain Management & Einkauf (COO), 
        Finanzen & IT (CFO) oder Personal (CHRO). 
 
        2 Spartenvorstände sind die Vorstandsmitglieder, 
        die jeweils für eines oder mehrere der 
        nachfolgenden Ressorts zuständig sind: 
        Automotive OEM (CEO Automotive OEM), Automotive 
        Aftermarket (CEO Automotive Aftermarket) oder 
        Industrie (CEO Industrial). 
 
        *Schaeffler Value Added:* Der Schaeffler Value 
        Added dient als zentraler Leistungsindikator für 
        den im Geschäftsjahr erbrachten Beitrag zur 
        nachhaltigen Unternehmenswertentwicklung. Um 
        profitabel zu wachsen und nachhaltig Wert zu 
        schaffen, soll das erwirtschaftete Ergebnis die 
        Kapitalkosten übersteigen. Das 
        Leistungskriterium SVA Gruppe basiert auf dem 
        EBIT der Schaeffler Gruppe nach Abzug von 
        Kapitalkosten. Der SVA Sparte ermittelt sich 
        entsprechend auf Grundlage der gemäß IFRS 8 
        segmentierten Größen. 
 
        *Free Cash Flow: *Der Free Cash Flow ist der 
        bedeutsamste operative Leistungsindikator laut 
        der aktuellen Unternehmensstrategie und misst 
        die Fähigkeit, den operativen Erfolg in 
        Mittelzuflüsse umzuwandeln. Grundlage für die 
        Ermittlung des FCF Gruppe sind grundsätzlich die 
        Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit 
        sowie aus Investitionstätigkeiten der Schaeffler 
        Gruppe für das jeweilige Geschäftsjahr. Der DCF 
        Sparte ergibt sich als Summe aus EBIT zuzüglich 
        Abschreibungen, zuzüglich Veränderungen im 
        Working Capital abzüglich der Zugänge bei 
        Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten. 
 
        Der Aufsichtsrat setzt die Zielstaffeln für die 
        finanziellen Leistungskriterien, inklusive des 
        Mindestzielwerts und des Maximalzielwerts, 
        jährlich fest. Die Zielerreichung für das 
        entsprechende Geschäftsjahr wird anhand des 
        Vergleichs des jeweiligen Istwerts mit dem 
        festgelegten Zielwert ermittelt. Der 
        Aufsichtsrat ist im Falle von 
        außergewöhnlichen Entwicklungen während des 
        Vergütungsjahrs berechtigt, die Zielerreichung 
        des STB nach billigem Ermessen zugunsten oder 
        zulasten der Vorstandsmitglieder anzupassen. 
 
*3.1.2* *Strategische Ziele* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -4-

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, ergänzend 
        strategische Ziele und damit unter Umständen 
        auch nicht-finanzielle Ziele zu definieren. Dem 
        Aufsichtsrat steht es dabei frei, die 
        strategischen Ziele entweder als zusätzliche 
        Leistungskriterien (dabei werden die 
        Gewichtungen finanzieller Leistungskriterien 
        entsprechend reduziert) oder als Multiplikator 
        auf die Gesamtzielerreichung des STB zu 
        definieren. 
 
        Um die Nachhaltigkeitsstrategie und die damit 
        verbundenen unternehmerischen Maßnahmen 
        entsprechend in der Vergütung zu verankern, hat 
        der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2020 als 
        weiteres Leistungskriterium ein 
        Nachhaltigkeitsziel festgelegt. Das 
        Nachhaltigkeitsziel setzt sich aus den beiden 
        Teilzielen Verbesserung des CDP Ratings der 
        Schaeffler Gruppe auf mindestens 'B' und 
        Umsetzung von Maßnahmen im Geschäftsjahr 
        2020 zur jährlichen Steigerung der 
        Energieeffizienz um mindestens 25 GWh zusammen. 
        Das Nachhaltigkeitsziel wird als Multiplikator 
        mit einem Hebel von +/- 10 % (Multiplikator 0,9 
        bis 1,1) auf die Zielerreichung der jeweiligen 
        Erfolgskriterien für den Vorstandsvorsitzenden 
        und die Funktionsvorstände bzw. die 
        Spartenvorstände angewandt. 
 
*3.1.3* *Individuelle Leistung* 
 
        Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in Abhängigkeit 
        von der individuellen Leistung des einzelnen 
        Vorstandsmitglieds, die gesamte 
        STB-Zielerreichung für dieses Vorstandsmitglied 
        nach billigem Ermessen mit einem Multiplikator 
        zwischen 0,8 und 1,2 anzupassen. Der 
        Aufsichtsrat wird bei Ausübung seines billigen 
        Ermessens insbesondere die übergangsweise 
        Wahrnehmung von Aufgaben anderer Ressorts durch 
        das Vorstandsmitglied berücksichtigen. 
 
*3.1.4* *Auszahlungsmodalitäten* 
 
        Der STB wird vom Aufsichtsrat innerhalb der 
        ersten drei Monate des auf das Vergütungsjahr 
        folgenden Geschäftsjahres festgelegt und wird am 
        31. März des auf das Vergütungsjahr folgenden 
        Geschäftsjahres zur Zahlung in bar fällig. Ist 
        das Vorstandsmitglied nicht für volle zwölf 
        Monate in einem Geschäftsjahr für die Schaeffler 
        AG tätig, wird der STB entsprechend zeitanteilig 
        gewährt und am üblichen Auszahlungstermin 
        ausbezahlt. 
 
        Endet das Dienstverhältnis in Folge einer 
        Kündigung seitens der Schaeffler AG aus 
        wichtigem Grund oder widerruft die Schaeffler AG 
        die Bestellung des Vorstandsmitglieds aus 
        wichtigem Grund oder legt das Vorstandsmitglied 
        sein Amt ohne wichtigen Grund nieder, verfällt 
        ein etwaiger Anspruch des Vorstandsmitglieds auf 
        einen STB für das entsprechende Geschäftsjahr. 
        Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der 
        Kündigung, der Abberufung oder der 
        Amtsniederlegung. 
 
*3.2*   *Langfristige variable Vergütung (der LTB)* 
 
        Mittels des LTB soll die langfristige 
        Unternehmenswertentwicklung gefördert werden. 
        Die Vorstandsmitglieder partizipieren durch die 
        aktienbasierte Ausgestaltung an der 
        langfristigen Unternehmenswertentwicklung. 
        Anhand der Leistungskriterien werden 
        entsprechend der Unternehmensstrategie 
        nachhaltiges profitables Wachstum sowie eine 
        Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit incentiviert. 
        Außerdem stärkt die aktienbasierte 
        Ausgestaltung den Interessengleichklang zwischen 
        Vorstand und Aktionären. 
 
        Der LTB ist als aktienbasierter Performance 
        Share Unit Plan (PSUP) mit einer vierjährigen 
        Performanceperiode für jede Tranche konzipiert. 
        LTB Tranchen werden jährlich aufgelegt. Jede 
        Performanceperiode beginnt am 1. Januar des 
        jeweiligen Jahres. Im Rahmen des LTB werden 
        jedem Vorstandmitglied jährlich virtuelle Aktien 
        (Performance Share Units, PSUs) gewährt. Die 
        Anzahl der PSUs wird anhand des individuellen 
        Gewährungswerts in Euro und des Aktienkurses bei 
        Gewährung ermittelt. Der Aktienkurs bei 
        Gewährung entspricht dem durchschnittlichen 
        Schlusskurs der Vorzugsaktie der Schaeffler AG 
        im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Börse 
        (oder einem Nachfolgesystem) der letzten 60 
        Börsenhandelstage vor Beginn einer 
        Performanceperiode. 
 
        Grundlage der Erdienung der PSUs nach Ablauf 
        einer vierjährigen Performanceperiode ist die 
        Erfüllung der Dienstbedingung (Service 
        Condition) sowie die Erreichung der vom 
        Aufsichtsrat festgesetzten Leistungskriterien, 
        die als TSR-Outperformance und EPS-Wachstum 
        festgelegt wurden. 
 
        Der Aufsichtsrat setzt die Zielstaffeln für die 
        Leistungskriterien jährlich fest. Die 
        Zielstaffeln bestimmen, bei welcher 
        Outperformance des Total Shareholder Return bzw. 
        bei welcher durchschnittlichen jährlichen 
        Wachstumsrate des EPS eine bestimmte 
        Prozentanzahl an PSUs erdient wird. Die maximale 
        Anzahl an zu erdienenden PSUs, die an die 
        Leistungskriterien gekoppelt sind, liegt jeweils 
        bei 200 %. 
 
*3.2.1* *Dienstbedingung (Service Condition)* 
 
        Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur dann, 
        wenn der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds 
        mit der Schaeffler AG während der gesamten 
        Performanceperiode besteht. Bei unterjährigem 
        Eintritt des Vorstandsmitglieds gilt die Service 
        Condition für die im Eintrittsgeschäftsjahr 
        beginnende Performanceperiode als erfüllt, wenn 
        der Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied am 
        Ende des letzten Geschäftsjahres dieser 
        Performanceperiode besteht. Sofern nicht anders 
        festgelegt, beträgt die Gewichtung der 
        Dienstbedingung 50 %. 
 
*3.2.2* *TSR-Outperformance* 
 
        Das Leistungskriterium TSR-Outperformance misst 
        die sich über die jeweilige Performanceperiode 
        ergebende Aktienrendite (Total Shareholder 
        Return oder TSR) im Vergleich zu einer 
        relevanten Vergleichsgruppe (Peer Group). Durch 
        dieses relative Leistungskriterium wird die 
        langfristige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit 
        reflektiert und entsprechend honoriert. 
 
        Um das branchenspezifische Marktumfeld der 
        Schaeffler AG - Automotive OEM, Automotive 
        Aftermarket und Industrie - abzubilden, besteht 
        die Peer Group aus einem Sector Basket. Der 
        Sector Basket bildet die Performance der Indizes 
        STOXX Europe 600 Automobiles and Parts Gross 
        Return (SXAGR) und STOXX Europe 600 Industrial 
        Goods and Services Gross Return (SXNGR) im 
        Verhältnis 75 % zu 25 % ab. Diese Gewichtungen 
        entsprechen der derzeitigen Umsatzstruktur der 
        einzelnen Geschäftsfelder innerhalb der 
        Schaeffler AG. Die TSR-Outperformance wird dabei 
        als Differenz zwischen dem TSR der 
        Schaeffler-Aktie und dem TSR der Peer Group 
        ermittelt. Mit Blick auf etwaige sich zukünftig 
        ändernde Markt- bzw. Unternehmensbedingungen 
        können die Zusammensetzung der sowie die 
        Gewichtung innerhalb der Peer Group 
        einvernehmlich angepasst werden. 
 
        Sofern nicht anders festgelegt, beträgt die 
        Gewichtung der TSR-Outperformance 25 %. 
 
*3.2.3* *EPS-Wachstum* 
 
        Das jährliche EPS-Wachstum gemessen über die 
        vierjährige Performanceperiode bildet die 
        operative Performance der Schaeffler AG ab, 
        reflektiert langfristiges profitables Wachstum 
        und stellt in Kombination mit der 
        TSR-Outperformance eine ausgewogene 
        Performancemessung sicher. Das EPS-Wachstum wird 
        anhand der durchschnittlichen jährlichen 
        Wachstumsrate (CAGR) des Gewinns pro 
        Vorzugsaktie (EPS) während der 
        Performanceperiode errechnet. Das EPS wird 
        definiert als das im gebilligten und geprüften 
        Konzernabschluss der Schaeffler AG ausgewiesene 
        Ergebnis je Vorzugsaktie (unverwässert) aus 
        fortzuführenden Geschäftsbereichen. 
 
        Sofern nicht anders festgelegt, beträgt die 
        Gewichtung des EPS-Wachstums 25 %. 
 
*3.2.4* *Weitere Leistungskriterien* 
 
        Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für künftige 
        Performanceperioden andere oder weitere 
        geeignete Leistungskriterien, insbesondere 
        Kriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales und 
        Unternehmensführung (Nachhaltigkeitsziele), und 
        eine andere Gewichtung für die 
        Leistungskriterien festzulegen. 
 
*3.2.5* *Auszahlungsmodalitäten* 
 
        Die erdienten PSUs werden in bar ausbezahlt. Die 
        Höhe der Auszahlung ermittelt sich aus der 
        Multiplikation der finalen Anzahl der erdienten 
        PSUs mit dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
        Vorzugsaktie der Schaeffler AG im 
        XETRA-Handelssystem der Frankfurter Börse (oder 
        einem Nachfolgesystem) der letzten 60 
        Börsenhandelstage der jeweiligen 
        Performanceperiode. Der Aktienkurs ist dabei auf 
        das Doppelte des Aktienkurses bei Gewährung der 
        jeweiligen Tranche begrenzt. Der LTB wird mit 
        dem nächsten ordentlichen Gehaltslauf nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -5-

Billigung des Konzernabschlusses der Schaeffler 
        AG zur Zahlung fällig. 
 
        Im Fall von außergewöhnlichen Entwicklungen 
        ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Zuteilung 
        der Performance Share Units und/oder den 
        Auszahlungsbetrag des LTB nach billigem Ermessen 
        zu begrenzen oder, sofern das Vorstandsmitglied 
        aufgrund der außergewöhnlichen Entwicklung 
        keine oder eine reduzierte Anzahl an Performance 
        Share Units zugeteilt erhält, die Anzahl der 
        Performance Share Units nach billigem Ermessen 
        neu festzusetzen. 
 
*3.2.6* *Sonstige Regelungen: Beendigung des 
        Dienstverhältnisses und Kapital- und 
        Strukturmaßnahmen* 
 
        Der PSUP enthält Regelungen zum Ausscheiden der 
        Vorstandsmitglieder, die zwischen 'Good 
        Leaver'-Fällen und 'Bad Leaver'-Fällen 
        differenzieren. Endet das Dienstverhältnis mit 
        dem Vorstandsmitglied in einem 'Good Leaver 
        Fall' (u.a. Ablauf der Vertragslaufzeit, 
        Vertragsaufhebung, Erreichen der Altersgrenze) 
        wird die Anzahl der gewährten Performance Share 
        Units grundsätzlich am jeweils letzten Tag der 
        Performanceperiode pro rata temporis erdient. 
        Der Barausgleich erfolgt grundsätzlich nach den 
        vertraglich vereinbarten Bedingungen. Endet das 
        Dienstverhältnis in einem 'Bad Leaver Fall' 
        (insbesondere Kündigung der Schaeffler AG aus 
        wichtigem Grund), verfallen alle Performance 
        Share Units, deren Performanceperiode im 
        Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht 
        abgelaufen ist. 
 
        Der PSUP enthält für Kapital- und 
        Strukturmaßnahmen (u.a. Kapitalerhöhung, 
        Umwandlung der Schaeffler AG) Regelungen, die 
        eine entsprechende Anpassung der Anzahl der 
        gewährten virtuellen Aktien vorsehen. Im Fall 
        eines Delistings verfallen die Ansprüche auf 
        Auszahlung des Gegenwerts der Performance Share 
        Units und die Schaeffler AG gewährt den 
        Vorstandsmitgliedern ein wirtschaftlich zum LTB 
        gleichwertiges Programm. 
 
*3.3*   *Einmalige Glättungskomponente* 
 
        Als Kompensation für die mit der Umstellung des 
        Versorgungssystems zum 1. Januar 2020 
        verbundenen finanziellen Nachteile erhalten die 
        Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2020 
        einmalig einen Betrag in Höhe von 50 % des 
        festen Brutto-Jahresgehalts (Gewährungswert) in 
        Form von virtuellen Aktien (Performance Share 
        Units, PSUs), der in drei Tranchen zur 
        Auszahlung kommt. Die Anzahl der PSUs wird 
        anhand des Gewährungswerts in Euro und des 
        Aktienkurses bei Gewährung ermittelt. Der 
        Aktienkurs bei Gewährung entspricht dem 
        durchschnittlichen Schlusskurs der Vorzugsaktie 
        der Schaeffler AG im XETRA-Handelssystem der 
        Frankfurter Börse (oder einem Nachfolgesystem) 
        der letzten 60 Börsenhandelstage vor dem 1. 
        Januar 2020. Die PSUs werden zu gleichen Teilen 
        über einen Zeitraum von ein, zwei und drei 
        Kalenderjahren (Tranchen), gerechnet ab dem 
        Beginn der Performanceperiode, erdient. Der 
        Barausgleich am Ende der jeweiligen 
        Performanceperiode orientiert sich am 
        durchschnittlichen Aktienkurs der Vorzugsaktie 
        der Schaeffler AG der letzten 60 
        Börsenhandelstage der Performanceperiode der 
        jeweiligen Tranche. Der Aktienkurs ist dabei auf 
        das Doppelte des Aktienkurses bei Gewährung 
        begrenzt. Der Barausgleich für eine Tranche 
        hängt zudem von der Erfüllung der 
        Dienstbedingung ab. Endet der Dienstvertrag des 
        Vorstandsmitglieds vor Ablauf der 
        Performanceperiode der jeweiligen Tranche, 
        verfällt die jeweilige Tranche vollständig. Der 
        Auszahlungsbetrag wird mit dem nächsten 
        ordentlichen Gehaltslauf nach Billigung des 
        Konzernabschlusses der Schaeffler AG zur Zahlung 
        fällig. 
 
        Die Regelungen der einmaligen 
        Glättungskomponente für Kapital- und 
        Strukturmaßnahmen entsprechen den 
        Regelungen des LTB. 
 
*II.*   *Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 
        AktG)* 
 
        Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende 
        Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende 
        Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, 
        einschließlich festem Jahresgehalt, 
        variabler Vergütungsbestandteile, 
        Versorgungsbeiträge und Nebenleistungen) der 
        Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie 
        in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren 
        Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist für die 
        einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen 
        Maximalbetrag begrenzt ('Maximalvergütung'). Die 
        Maximalvergütung beträgt für den 
        Vorstandsvorsitzenden für das Geschäftsjahr 2020 
        EUR 8.590.000 und ab dem Geschäftsjahr 2021 EUR 
        7.390.000 und für die ordentlichen 
        Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 
        jeweils EUR 4.345.000 und ab dem Geschäftsjahr 
        2021 jeweils EUR 3.745.000. Für Herrn Dr. 
        Spindler gelten abweichende Regelungen aufgrund 
        bestehender vertraglicher Zusagen: Für das 
        Geschäftsjahr 2020 beträgt die Maximalvergütung 
        EUR 5.020.000 und ab dem Geschäftsjahr 2021 EUR 
        4.420.000. 
 
*III.*  *Möglichkeiten der Schaeffler AG, variable 
        Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a 
        Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)* 
 
        Der Aufsichtsrat kann den Auszahlungsbetrag aus 
        dem STB und dem LTB bei schwerwiegendem 
        Verstoß eines Vorstandsmitglieds gegen 
 
        - den Unternehmenskodex der Schaeffler 
          Gruppe, 
        - Sorgfaltspflichten bei der Leitung des 
          Unternehmens oder 
        - bei schwerwiegenden Verstoß gegen den 
          Unternehmenskodex der Schaeffler Gruppe 
          durch Arbeitnehmer der Schaeffler AG oder 
          durch Organmitglieder oder Arbeitnehmer 
          von mit der Schaeffler AG verbundenen 
          Unternehmen, wenn das Vorstandsmitglied 
          seine Organisations- und 
          Überwachungspflicht in 
          schwerwiegendem Maße verletzt hat, 
 
        während des Bemessungszeitraums eines variablen 
        Vergütungsbestandteils - beim STB während des 
        maßgeblichen einjährigen 
        Bemessungszeitraums, beim LTB während des 
        jeweils maßgeblichen vierjährigen 
        Bemessungszeitraums - um bis zu 100 % reduzieren 
        bzw. ganz oder teilweise zurückfordern. 
 
        Eine Reduzierung um bis zu 100 % ist bei 
        einzelnen oder sämtlichen variablen 
        Vergütungselementen des STB und des LTB, in 
        deren Bemessungszeitraum einer der drei oben 
        genannten Verstöße fällt, und die zu dem 
        Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung des 
        Aufsichtsrats noch nicht ausgezahlt sind, 
        möglich. Im Falle eines nachträglichen 
        Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen 
        Aufdeckung eines Verstoßes können bereits 
        ausgezahlte variable Vergütungselemente des STB 
        und des LTB ganz oder teilweise zurückgefordert 
        werden, wenn seit der Auszahlung noch nicht mehr 
        als fünf Jahre vergangen sind. 
 
        Die Reduzierung um bis zu 100 % oder 
        Rückforderung ist auch dann möglich, wenn das 
        Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der 
        Rückforderungsentscheidung bereits beendet ist. 
 
        Die Reduzierung oder Rückforderung des 
        Auszahlungsbetrags steht im pflichtgemäßen 
        Ermessen des Aufsichtsrats. 
 
*IV.*   *Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung* 
 
        Die ordentlichen Vorstandsmitglieder sind 
        verpflichtet, Vorzugsaktien in Höhe von 100 % 
        des festen Jahresgehalts (Bruttobetrag) zu 
        erwerben und während der Dauer ihrer Bestellung 
        zum Vorstandsmitglied zu halten (Aktien-Ziel). 
        Für den Vorstandsvorsitzenden besteht eine 
        entsprechende Verpflichtung in Höhe von 200 % 
        des festen Jahresgehalts (Bruttobetrag). 
        Maßgeblich ist der Wert der Vorzugsaktien 
        zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die derzeit 
        amtierenden Vorstandsmitglieder haben die 
        Verpflichtung erstmals bis zum 31. Dezember 2023 
        zu erfüllen. Bei unterjährigem Eintritt eines 
        Vorstandsmitglieds ist die Verpflichtung bis zum 
        Ablauf der ersten vierjährigen 
        Performanceperiode des LTB zu erfüllen, die mit 
        dem auf den Beginn des Dienstvertrags folgenden 
        Kalenderjahr beginnt. Die Auszahlung des LTB ist 
        abhängig von dem Nachweis der Erfüllung der 
        Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung zum 
        Ende der jeweiligen Performanceperiode. Endet 
        der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds vor 
        dem Ende der ersten Performanceperiode, 
        reduziert sich das Aktien-Ziel zeitanteilig im 
        Verhältnis der Dauer des Dienstvertrages zur 
        vierjährigen Performanceperiode des LTB. Endet 
        der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds nach 
        dem Ende der ersten Performanceperiode und hat 
        das Vorstandsmitglied die Erfüllung des 
        Aktien-Ziels ordnungsgemäß nachgewiesen, 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -6-

hängt die Auszahlung für die folgenden 
        Performanceperioden nicht mehr vom Nachweis der 
        Erfüllung der Aktienerwerbs- und 
        Aktienhalteverpflichtung ab. 
 
        Mit der Aktienerwerbs- und 
        Aktienhalteverpflichtung wird neben dem LTB ein 
        zusätzlicher und über die jeweilige vierjährige 
        Performanceperiode hinausgehender Anreiz für die 
        langfristige Entwicklung des Unternehmenswerts 
        gesetzt. Darüber hinaus dient diese 
        Verpflichtung der Stärkung der 
        Kapitalmarktorientierung und des 
        Interessengleichklangs zwischen dem Vorstand und 
        den Aktionären der Schaeffler AG. 
 
*V.*    *Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 
        1 S. 2 Nr. 8 AktG)* 
 
*1.*    *Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung 
        vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, 
        einschließlich der jeweiligen 
        Kündigungsfristen (Nr. 8a)* 
 
        Die Dienstverträge der derzeitigen 
        Vorstandsmitglieder haben folgende Laufzeiten 
        und Beendigungsregelungen: 
 
        Der Dienstvertrag mit Herrn Rosenfeld hat 
        aktuell eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2024. Der 
        Dienstvertrag mit Herrn Schick hat eine Laufzeit 
        bis zum 31. März 2021. Der Dienstvertrag mit 
        Frau Schittenhelm hat eine Laufzeit bis zum 31. 
        Dezember 2023. Der Dienstvertrag mit Herrn 
        Söding hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 
        2023. Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. Spindler 
        hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2023. Der 
        Dienstvertrag mit Herrn Wagner hat eine Laufzeit 
        bis zum 30. September 2022. Der Dienstvertrag 
        mit Herrn Zink hat eine Laufzeit bis zum 31. 
        Dezember 2024. Die Dienstverträge verlängern 
        sich jeweils für den Zeitraum, für den der 
        Aufsichtsrat mit Zustimmung des 
        Vorstandsmitglieds seine Wiederbestellung zum 
        Mitglied des Vorstands der Gesellschaft 
        beschließt. 
 
        Der Dienstvertrag endet automatisch mit Ablauf 
        des Monats, in dem das Vorstandsmitglied das 68. 
        Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus endet der 
        Dienstvertrag im Falle einer 
        außerordentlichen Kündigung aus wichtigem 
        Grund. 
 
        Ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines 
        Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine 
        Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen 
        Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 
        Kontrollwechsels bestehen nicht. 
 
*2.*    *Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b)* 
 
        Bei einer vorzeitigen Beendigung des 
        Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende 
        Zahlungen nicht den Wert von zwei 
        Jahresvergütungen und nicht den Wert der 
        Vergütung für die Restlaufzeit des 
        Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap). Im 
        Fall einer vorzeitigen Beendigung aus einem vom 
        Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen 
        Grund ist eine Abfindung ausgeschlossen. Für die 
        Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die 
        Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres 
        und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche 
        Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr 
        abgestellt. 
 
        Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach 
        Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für 
        den Zeitraum von zwei Jahren einem 
        nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Während 
        dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine 
        Karenzentschädigung in Höhe von 50 % des zuletzt 
        vereinbarten festen Jahresgehalts zuzüglich 50 % 
        des letzten vor Beendigung des Dienstvertrags 
        ausgezahlten STB. Für einige Vorstandsmitglieder 
        gelten abweichende Regelungen aufgrund 
        bestehender vertraglicher Zusagen. Diese 
        Vorstandsmitglieder erhalten eine 
        Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der 
        vertraglichen Vergütung, die dem jeweiligen 
        Vorstandsmitglied im Durchschnitt der letzten 12 
        Monate vor seinem Ausscheiden gewährt worden 
        ist. Etwaige erzielte Einkünfte aus einer nicht 
        unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot 
        fallenden Tätigkeit werden auf die 
        Karenzentschädigung angerechnet, soweit die 
        Entschädigung unter Hinzurechnung der erzielten 
        Einkünfte den Betrag der zuletzt vom 
        Vorstandsmitglied bezogenen vertragsmäßigen 
        Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen 
        würde. 
 
*3.*    *Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen (Nr. 
        8c)* 
 
        Die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und 
        Vorruhestandsregelungen sind bereits bei den 
        Angaben unter B.II.2 erläutert. 
 
*D.*    *ÜBERPRÜFUNG UND OFFENLEGUNG* 
 
        Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem 
        sowie die Höhe der Vorstandsvergütung 
        regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Zur 
        Entwicklung des Vergütungssystems und zur 
        Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung 
        zieht der Aufsichtsrat einen externen 
        Vergütungsexperten hinzu, wobei der Aufsichtsrat 
        auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom 
        Unternehmen achtet. 
 
        Die Schaeffler AG veröffentlicht die 
        Vorstandsvergütung jährlich in einem 
        Vergütungsbericht. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 666.000.000,00 und ist 
eingeteilt in 666.000.000 Stückaktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
Stückaktie. Von den 666.000.000 Stückaktien sind 500.000.000 
Stück Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten und 
166.000.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die 
Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung auch nach § 140 
Abs. 2 Satz 1 AktG kein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der 
Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser 
Beschluss erfolgte auf Grundlage des am 28. März 2020 in 
Kraft getretenen COVID-19-Abmilderungsgesetzes. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als 
virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Abmilderungsgesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben 
die nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zum Verfolgen der 
gesamten virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im 
Internet, zur Stimmrechtsausübung über elektronische 
Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
(Stammaktionäre), zum Stellen von Fragen im Wege der 
elektronischen Kommunikation und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erheben. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimm- und 
Fragerechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur 
Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts 
über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung sind diejenigen Stammaktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre 
Berechtigung zur virtuellen Teilnahme nachweisen. 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung (siehe unten) sind diejenigen 
Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden 
und ihre Berechtigung zur virtuellen Teilnahme nachweisen. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
 
Schaeffler AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
Fax: +49 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 
*1. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, zugehen. Nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung sowie ordnungsgemäßem 
Nachweis des Anteilsbesitzes werden automatisch 
Zugangsberechtigungskarten mit den Zugangsdaten an Aktionäre 
versendet. Um einen rechtzeitigen Erhalt der 
Zugangsberechtigungskarten zu gewährleisten, werden 
Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen und im Zuge der Anmeldung auch 
eine E-Mail-Adresse anzugeben. 
 
Der Nachweis der Berechtigung muss der Gesellschaft unter 
derselben Adresse spätestens am vierten Tage vor der 
Hauptversammlung, d.h. am *4. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, 
zugehen, sofern er nicht bereits mit der Anmeldung 
übermittelt wurde. Für den Nachweis der Berechtigung reicht 
ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -7-

muss sich auf den Beginn des zwölften Tages vor der 
Versammlung, d.h. den *26. April 2020 (00:00 Uhr MESZ)*, 
beziehen ('*Nachweisstichtag*'). 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Frage- und 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis 
der Berechtigung zur virtuellen Teilnahme an der 
Hauptversammlung über das Internet bzw. zur Ausübung des 
Frage- und Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 00:00 Uhr MESZ an dem 
Nachweisstichtag erworben haben, in Bezug auf diese Aktien 
nur virtuell teilnahme-, frage- und stimmberechtigt 
(Stammaktionäre) sind, soweit sie sich bevollmächtigen oder 
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach 00:00 Uhr MESZ an 
dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern, 
sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
Gesellschaft gleichwohl zur Übermittlung von Fragen und 
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und - 
soweit sie Stammaktionäre sind - zur Ausübung ihres 
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein 
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung der Aktien. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der 
Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer 
Kommunikation (Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung 
ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die spätestens am 1. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes bis spätestens 4. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben angegeben). Für 
die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum 
Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand 
maßgeblich. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die 
Abstimmung über die in der Einladung zur Hauptversammlung 
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte 
Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann mittels 
elektronischer Kommunikation unter folgender E-Mail Adresse 
erfolgen: 
 
E-Mail: schaeffler-HV2020@computershare.de 
 
Briefwahlstimmen können (per E-Mail) noch bis zum Ende der 
Abstimmung am Hauptversammlungstag abgegeben oder geändert 
werden. Zur wirksamen Ausübung ihres Stimmrechts per 
Briefwahl sind Stammaktionäre gehalten, bei ihrer 
Stimmabgabe ihren vollständigen Namen (und bei juristischen 
Personen oder Personengesellschaften die vollständige 
Firma), ihre Anschrift sowie die auf der 
Zugangsberechtigungskarte angegebene Stimmkartennummer 
anzugeben. 
 
*Vertretung bei Stimmrechtsausübung, Fragerecht oder 
virtueller Teilnahme* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. 
seine sonstigen Teilnahmerechte wie insbesondere das 
Fragerecht (Stamm- und Vorzugsaktionäre) im Zusammenhang mit 
der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person seiner Wahl, 
ausüben lassen. Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen 
möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt 
fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt 
unberührt. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. 
 
Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie der Widerruf und 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
können bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung durch 
Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) an die folgende 
Adresse erfolgen: 
 
Schaeffler AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: schaeffler-HV2020@computershare.de 
 
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können vorgenannte 
Handlungen mit Bezug zur Vollmacht nur noch an die folgende 
Adresse erfolgen: 
 
E-Mail: schaeffler-HV2020@computershare.de 
 
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts findet die 
unten angegebene Frist gleichermaßen auf 
Bevollmächtigte der Aktionäre Anwendung. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre 
sowie an Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, 
Personen oder Institutionen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein 
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen 
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG 
gleichgestellten Personen und Institutionen mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der 
genannten Frist der Briefwahl bedienen. 
 
Stammaktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in 
der virtuellen Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen 
durch Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen, die von der 
Gesellschaft zu diesem Zweck benannt sind. Auch in diesem 
Fall muss sich der Stammaktionär - wie zuvor beschrieben - 
fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen 
Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein 
Stammaktionär die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen 
zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, 
Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten 
Weisungen abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem 
Ermessen ist nicht möglich. 
 
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur 
Ausübung des Fragerechts unter den in dieser Einladung 
wiedergegebenen Voraussetzungen entgegennehmen. 
 
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter für Stammaktionäre kann das Formular 
verwendet werden, das Stammaktionäre bei rechtzeitiger 
Anmeldung und Nachweiserbringung mit der 
Zugangsberechtigungskarte zur Hauptversammlung erhalten. 
 
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie die Erteilung von 
Weisungen können auch schon vor der Hauptversammlung in 
Textform bis zum 7. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) an folgende 
Adresse erfolgen: 
 
Schaeffler AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: schaeffler-HV2020@computershare.de 
 
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können die 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf sowie die Erteilung von 
Weisungen bis zum Ende der Abstimmung nur noch an die 
folgende Adresse erfolgen: 
 
E-Mail: schaeffler-HV2020@computershare.de 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den 
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder allein oder 
zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 87 
Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die 
nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegte 
Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 23. April 
2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugehende 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die 
Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen 
an die folgende Adresse zu richten: 
 
Schaeffler AG 
Vorstand 
z. Hd. Rechtsabteilung 
Industriestr. 1-3 
91074 Herzogenaurach 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie 
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Ergänzungsverlangen halten, wobei § 70 AktG für die 
Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine 
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend 
anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung 
werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf der 
Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 
127 AktG). 
 
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 
2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 
127 Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 des 
Aktiengesetzes ausschließlich im Internet unter 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen 
Voraussetzungen eingehalten werden. Das Zugänglichmachen 
erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung. 
 
Danach zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat richten 
und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
Begründung übersandt werden. Zugänglich zu machende 
Wahlvorschläge müssen zu den auf der Tagesordnung stehenden 
Wahlen übersandt werden; sie müssen nicht mit einer 
Begründung versehen werden. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von 
Aktionären zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen 
müssen der Gesellschaft spätestens am 23. April 2020, 24:00 
Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein. 
 
Schaeffler AG 
Rechtsabteilung 
Industriestr. 1-3 
91074 Herzogenaurach 
Fax: +49 9132 82-4963 
E-Mail: OR-HZA-Legal-Team-DE-HZA@schaeffler.com 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. 
 
*Fragemöglichkeit gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 
COVID-19-Abmilderungsgesetz* 
 
Gemäß den Vorgaben des COVID-19-Abmilderungsgesetzes 
besteht für Aktionäre, die sich bis zum 1. Mai 2020 (24:00 
Uhr MESZ) ordnungsgemäß angemeldet und bis zum 4. Mai 
2020 (24:00 Uhr MESZ) ordnungsgemäß den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht haben (wie oben angegeben), im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung die Möglichkeit, im 
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen, 
ohne dass dieses Fragerecht zugleich ein Auskunftsrecht 
darstellt. 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, dass alle Fragen vor der Hauptversammlung und 
bis spätestens *6. Mai 2020 (14:00 Uhr MESZ)* elektronisch 
unter 
 
SchaefflerHV2020-Fragen@computershare.de 
 
auf Deutsch einzureichen sind. Im Zusammenhang mit der 
Übermittlung von Fragen an die Gesellschaft sollten 
Aktionäre ihren vollständigen Namen (und bei juristischen 
Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) 
und Wohnort/Sitz sowie die Zugangskartennummer - wie auf der 
Zugangsberechtigungskarte abgedruckt - angeben. Bei 
fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von 
Aktionären unberücksichtigt gelassen werden. 
 
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der Frist und während der 
virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Die 
Beantwortung der Fragen erfolgt 'in' der Versammlung - 
sofern nicht FAQ schon vorab auf der Website beantwortet 
sind. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Die Verwaltung hat nicht alle Fragen zu beantworten, sie 
kann zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre 
sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit 
bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
*Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite 
der Gesellschaft* 
 
Der Inhalt der Einberufung der über das Internet 
abzuhaltenden Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
Unterlagen (insbesondere die unter Tagesordnungspunkt 1 
vorzulegenden Unterlagen), veröffentlichungspflichtige 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der virtuellen 
Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden 
dort auch während der virtuellen Hauptversammlung am 8. Mai 
2020 einsehbar sein. 
 
Die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung ist im 
Bundesanzeiger vom 16. April 2020 veröffentlicht und wurde 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
*Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung* 
 
Die Aktionäre der Schaeffler AG können die gesamte 
Hauptversammlung (einschließlich Generaldebatte und 
Abstimmungen) am 8. Mai 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) nach 
Eingabe der Zugangsdaten im Internet verfolgen: 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
Erforderliche Zugangsdaten sind neben einem Passwort der 
Name, Vorname und Wohnort der Person (und bei juristischen 
Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma 
und der Firmensitz), auf die die Zugangsberechtigungskarte 
ausgestellt ist, jeweils so, wie auf der 
Zugangsberechtigungskarte abgedruckt. Das Passwort wird auf 
der Zugangsberechtigungskarte abgedruckt, die an alle Stamm- 
und Vorzugsaktionäre, die sich ordnungsgemäß zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung angemeldet 
haben, rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung versandt 
wird. 
 
Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter, der Bericht des 
Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des 
Vorstandsvorsitzenden werden unter 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
für die interessierte Öffentlichkeit direkt übertragen 
und stehen auch nach der virtuellen Hauptversammlung im 
Internet unter der genannten Adresse als Aufzeichnung zur 
Verfügung. 
 
*Widerspruch* 
 
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder 
per Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird unter Verzicht 
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung 
eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der 
Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist bis zum 
Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege der 
elektronischen Kommunikation zu erklären. 
 
Zu diesem Zwecke können Aktionäre, die ihr Stimmrecht im 
oben genannten Sinne ausgeübt haben, Widerspruch bis zum 
Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation 
unter folgender E-Mail-Adresse erklären: 
 
SchaefflerHV2020-Widerspruch-beim-Notar@computershare.de 
 
*Herzogenaurach, im April 2020* 
 
Der Vorstand 
 
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 Nr. 
7 Datenschutz-Grundverordnung verantwortliche Stelle 
personenbezogene Daten (Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und 
Zugangskartennummer) auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze. Zudem verarbeitet die Gesellschaft auch 
die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär etwaig 
benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen 
sowie dessen Wohnort). Sofern ein Aktionär oder ein 
Vertreter von der Fragemöglichkeit nach Art. 2 § 1 Abs. 2 
Nr.3 COVID-19-Abmilderungsgesetz Gebrauch macht oder sonst 
mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die 
Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die 
erforderlich oder sinnvoll sind, um etwaige Anliegen zu 
beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern 
angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern). 
 
In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere 
personenbezogene Daten in Betracht. Die Gesellschaft 
verarbeitet beispielsweise Informationen zu Fragen und 
Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Im Falle 
von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen 
oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich 
des Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht 
unter 
 
www.schaeffler.com/hv 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre 
ist nach den §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich, um die 
virtuellen Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und 
nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne 
die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist eine 
Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung 
und die Ausübung von Stimmrechten und anderen 
versammlungsbezogenen Rechten nicht möglich. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit 
Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Da 
sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist 
die Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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