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DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.05.2020 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SMT Scharf AG Hamm 
 
ISIN DE0005751986 - WKN 575198 Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Dienstag, den 26. Mai 2020, 10:00 Uhr (MESZ), 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen 
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. 
   Januar bis 31. Dezember 2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.smtscharf.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden den 
   Aktionären während der Hauptversammlung auch 
   weiterhin auf diesem Wege zur Verfügung stehen. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2019 am 30. März 2020 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der SMT 
   Scharf AG in Höhe von EUR 4.838.791,01 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl 
   & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Neufassung von § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung 
   (Teilnahmerechte) und Streichung von § 14 Abs. 
   4 der Satzung (Mitteilungen an Aktionäre)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 15 
   Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren 
   soll eine Streichung von § 14 Abs. 4 der 
   Satzung, der regelt, dass Mitteilungen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
   ausschließlich im Wege der elektronischen 
   Kommunikation übermittelt werden, beschlossen 
   werden, da diese Regelung durch den 
   neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September 
   2020 keine Grundlage mehr hat. Der Vorstand 
   soll durch die entsprechend aufgeschobene 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) § 15 Abs. 1 der Satzung wird ein neuer 
      Satz 3 hinzugefügt: 
 
      '(1) _Der Vorstand ist ermächtigt, statt 
           der gesetzlichen Frist eine 
           kürzere, in Tagen zu bemessende 
           Frist vorzusehen.'_ 
   b) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(2) Die Aktionäre müssen des Weiteren 
           die Berechtigung zur Teilnahme an 
           der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts 
           nachweisen. Hierfür ist ein 
           Nachweis des Anteilsbesitzes in 
           Textform durch den Letztintermediär 
           gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
           erforderlich. Der Nachweis muss 
           sich auf einen gemäß den 
           gesetzlichen Vorgaben in der 
           Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt 
           beziehen und der Gesellschaft oder 
           einer der sonst in der Einladung 
           bezeichneten Stellen innerhalb der 
           gesetzlichen Frist vor der 
           Hauptversammlung zugehen. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, statt der 
           gesetzlichen Frist eine kürzere, in 
           Tagen zu bemessende Frist 
           vorzusehen.' 
   c) § 14 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderungen der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. 
7. *Satzungsänderungen bezüglich Online-Teilnahme* 
 
   Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es 
   möglich, den Aktionären die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte 
   im Wege der elektronischen Kommunikation zu 
   ermöglichen, sofern eine entsprechende 
   Satzungsermächtigung besteht. Um diese 
   Möglichkeiten auch bei der Gesellschaft zu 
   schaffen, grundsätzlich und unabhängig von den 
   Möglichkeiten, welche das Gesetz zur 
   Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
   Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
   27. März 2020 vorsieht, soll die nachfolgende 
   Ergänzung der Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   In § 18 der Satzung wird Abs. 2 wie folgt neu 
   gefasst und es werden folgende Absätze 3 und 4 
   ergänzt: 
 
   '(2) _Die Hauptversammlung kann auszugsweise 
        oder vollständig in Bild und Ton 
        übertragen werden, wenn der Vorstand 
        dies im Einzelfall beschließt und 
        mit der Einberufung bekannt macht._ 
   (3) _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
       auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
       ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
       und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme)._ 
   (4) _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne 
       an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl).'_ 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der 
Gesellschaft unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' eingestellt und stehen den 
Aktionären dort auch während der Hauptversammlung zur 
Verfügung: 
 
- festgestellter Jahresabschluss der SMT Scharf 
  AG für das Geschäftsjahr 2019, 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss 
  für das Geschäftsjahr 2019, 
- Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2019, 
- Bericht des Aufsichtsrats an die 
  Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2019, 

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