DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.05.2020 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-04-16 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SMT Scharf AG Hamm
ISIN DE0005751986 - WKN 575198 Einberufung der
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 26. Mai 2020, 10:00 Uhr (MESZ),
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten stattfindenden *ordentlichen
Hauptversammlung* ein.
Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernlageberichts und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2019*
Die vorstehenden Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung' zugänglich und werden den
Aktionären während der Hauptversammlung auch
weiterhin auf diesem Wege zur Verfügung stehen.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine
Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2019 am 30. März 2020
gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen
gemäß § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses zu beschließen hat,
liegen damit nicht vor.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der SMT
Scharf AG in Höhe von EUR 4.838.791,01
vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl &
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung
Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl
& Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung
Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Neufassung von § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung
(Teilnahmerechte) und Streichung von § 14 Abs.
4 der Satzung (Mitteilungen an Aktionäre)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem
geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 15
Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist
entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden
Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut notwendig.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren
soll eine Streichung von § 14 Abs. 4 der
Satzung, der regelt, dass Mitteilungen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation übermittelt werden, beschlossen
werden, da diese Regelung durch den
neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September
2020 keine Grundlage mehr hat. Der Vorstand
soll durch die entsprechend aufgeschobene
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen,
dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3.
September 2020 wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
a) § 15 Abs. 1 der Satzung wird ein neuer
Satz 3 hinzugefügt:
'(1) _Der Vorstand ist ermächtigt, statt
der gesetzlichen Frist eine
kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorzusehen.'_
b) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(2) Die Aktionäre müssen des Weiteren
die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG
erforderlich. Der Nachweis muss
sich auf einen gemäß den
gesetzlichen Vorgaben in der
Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt
beziehen und der Gesellschaft oder
einer der sonst in der Einladung
bezeichneten Stellen innerhalb der
gesetzlichen Frist vor der
Hauptversammlung zugehen. Der
Vorstand ist ermächtigt, statt der
gesetzlichen Frist eine kürzere, in
Tagen zu bemessende Frist
vorzusehen.'
c) § 14 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos
gestrichen.
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderungen der Satzung erst nach dem 3.
September 2020 zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
7. *Satzungsänderungen bezüglich Online-Teilnahme*
Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es
möglich, den Aktionären die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte
im Wege der elektronischen Kommunikation zu
ermöglichen, sofern eine entsprechende
Satzungsermächtigung besteht. Um diese
Möglichkeiten auch bei der Gesellschaft zu
schaffen, grundsätzlich und unabhängig von den
Möglichkeiten, welche das Gesetz zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom
27. März 2020 vorsieht, soll die nachfolgende
Ergänzung der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
In § 18 der Satzung wird Abs. 2 wie folgt neu
gefasst und es werden folgende Absätze 3 und 4
ergänzt:
'(2) _Die Hauptversammlung kann auszugsweise
oder vollständig in Bild und Ton
übertragen werden, wenn der Vorstand
dies im Einzelfall beschließt und
mit der Einberufung bekannt macht._
(3) _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme)._
(4) _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne
an der Hauptversammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl).'_
*Vorlagen an die Aktionäre*
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der
Gesellschaft unter
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung' eingestellt und stehen den
Aktionären dort auch während der Hauptversammlung zur
Verfügung:
- festgestellter Jahresabschluss der SMT Scharf
AG für das Geschäftsjahr 2019,
- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2019,
- Lagebericht und Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2019,
- Bericht des Aufsichtsrats an die
Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2019,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
- Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns,
- aktuelle Satzung.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
*Virtuelle Hauptversammlung*
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrates entschieden, dass die diesjährige
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs.
1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der
Mitglieder des Vorstands, des Stimmrechtsvertreters
sowie der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates -
teils unter Hinzuschaltung durch Videokonferenz - in
den Geschäftsräumen (Verwaltung) der SMT Scharf AG,
Alfred-Fischer-Weg 11a, 59073 Hamm, statt. Ein mit der
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar
wird dort ebenfalls anwesend sein.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in
Bild und Ton im Internet übertragen, die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre, über elektronische
Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung
wird ermöglicht, den Aktionären wird eine
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung erheben.
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur
Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.*
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, deren in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellte Anmeldung
zusammen mit einem Berechtigungsnachweis der
Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugeht, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung jeweils nicht mitzählt.
Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu
erbringen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag, den 5. Mai
2020, 0:00 Uhr (MESZ) als den sogenannten
'Nachweisstichtag' zu beziehen. Entgegen den im
COVID-19-Gesetz vorgesehenen Regelungen hat die
Gesellschaft im Rahmen dieser virtuellen
Hauptversammlung nicht von der Möglichkeit verkürzter
Fristen Gebrauch gemacht. Dementsprechend haben die
Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des
Anteilsbesitzes, wie vorstehend dargelegt, anhand der
allgemeinen aktienrechtlichen Regelungen und der
Regelung in der Satzung der Gesellschaft zu erfolgen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens
am Dienstag, den 19. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen:
*SMT Scharf AG*
*c/o Deutsche Bank AG*
*Securities Production *
*General Meetings *
*Postfach 20 01 07*
*60605 Frankfurt am Main*
*Telefax: +49 69 12012-86045*
*E-Mail: WP.HV@db-is.com*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung
von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im
Rahmen der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von
Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Insbesondere haben Veräußerungen oder
sonstige Übertragungen der Aktien nach dem
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine
Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von
Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem
Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen
Aktien für diese diesjährige virtuelle Hauptversammlung
keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht
herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach,
wer zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung Eigentümer
der Aktien ist.
Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis
bei der Gesellschaft unter der o.g. Adresse,
Telefaxnummer oder E-Mailadresse erhalten die
angemeldeten Aktionäre sog. Zugangskarten, auf denen
die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die
erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und
PIN) für das internetbasierte Aktionärsportal
*('HV-Aktionärsportal*') abgedruckt sind. Der Zugang zu
dem HV-Aktionärsportal erfolgt über die Internetseite
der Gesellschaft
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung'.
*Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr erstmals
im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind
eine fristgemäße Anmeldung und der
fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das
HV-Aktionärsportal über das Internet oder unter
Verwendung des hierfür auf den Zugangskarten
vorgesehenen und auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung' zur Verfügung gestellten
Briefwahlformulars abgegeben werden.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das
internetbasierte *HV-Aktionärsportal* muss spätestens
bis zum Ende der Abstimmung auf der Hauptversammlung
vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist
auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das
Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die
Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es
der Zugangskarte, auf der die erforderlichen
Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN) abgedruckt
sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung'.
Die mittels des *Briefwahlformulars* abgegebenen
Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen bis
spätestens zum Ablauf des Montag, den 25. Mai 2020
(24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender
Postadresse, per Telefax unter der untenstehenden
Telefaxnummer oder elektronisch unter der nachfolgenden
E-Mail-Adresse eingegangen sein:
*SMT Scharf AG*
*c/o UBJ. GmbH*
*SMT HV 2020*
*Kapstadtring 10*
*22297 Hamburg*
*Telefax: 040 - 6378-5423*
*E-Mail: hv@ubj.de*
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung der Stimmabgabe und zu den
Fristen entsprechend.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich
Intermediären, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen,
können sich der Briefwahl bedienen.
In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des
Stimmrechtes wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 33
ff. Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen.
*Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Aktionärsvereinigung
oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der
fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Der Bevollmächtigte darf die Rechte des
Aktionärs jedoch ebenfalls nur im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an den
Stimmrechtsvertreter) wie in diesen
Teilnahmebedingungen angegeben ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3
AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Ein
Vollmachtsformular, das hierfür verwendet werden kann,
findet sich auf den den Aktionären zugesandten
Zugangskarten und steht unter
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Bei der
Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135
AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder
geschäftsmäßig Handelnde) ist die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig
sein und darf ausschließlich mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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