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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.05.2020 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SMT Scharf AG Hamm 
 
ISIN DE0005751986 - WKN 575198 Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Dienstag, den 26. Mai 2020, 10:00 Uhr (MESZ), 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen 
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. 
   Januar bis 31. Dezember 2019* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.smtscharf.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden den 
   Aktionären während der Hauptversammlung auch 
   weiterhin auf diesem Wege zur Verfügung stehen. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2019 am 30. März 2020 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 der SMT 
   Scharf AG in Höhe von EUR 4.838.791,01 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl 
   & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung 
   Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Neufassung von § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung 
   (Teilnahmerechte) und Streichung von § 14 Abs. 
   4 der Satzung (Mitteilungen an Aktionäre)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 15 
   Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist 
   entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
   zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Des Weiteren 
   soll eine Streichung von § 14 Abs. 4 der 
   Satzung, der regelt, dass Mitteilungen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
   ausschließlich im Wege der elektronischen 
   Kommunikation übermittelt werden, beschlossen 
   werden, da diese Regelung durch den 
   neugefassten § 125 AktG nach dem 3. September 
   2020 keine Grundlage mehr hat. Der Vorstand 
   soll durch die entsprechend aufgeschobene 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) § 15 Abs. 1 der Satzung wird ein neuer 
      Satz 3 hinzugefügt: 
 
      '(1) _Der Vorstand ist ermächtigt, statt 
           der gesetzlichen Frist eine 
           kürzere, in Tagen zu bemessende 
           Frist vorzusehen.'_ 
   b) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(2) Die Aktionäre müssen des Weiteren 
           die Berechtigung zur Teilnahme an 
           der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts 
           nachweisen. Hierfür ist ein 
           Nachweis des Anteilsbesitzes in 
           Textform durch den Letztintermediär 
           gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
           erforderlich. Der Nachweis muss 
           sich auf einen gemäß den 
           gesetzlichen Vorgaben in der 
           Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt 
           beziehen und der Gesellschaft oder 
           einer der sonst in der Einladung 
           bezeichneten Stellen innerhalb der 
           gesetzlichen Frist vor der 
           Hauptversammlung zugehen. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, statt der 
           gesetzlichen Frist eine kürzere, in 
           Tagen zu bemessende Frist 
           vorzusehen.' 
   c) § 14 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderungen der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. 
7. *Satzungsänderungen bezüglich Online-Teilnahme* 
 
   Gemäß § 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ist es 
   möglich, den Aktionären die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte 
   im Wege der elektronischen Kommunikation zu 
   ermöglichen, sofern eine entsprechende 
   Satzungsermächtigung besteht. Um diese 
   Möglichkeiten auch bei der Gesellschaft zu 
   schaffen, grundsätzlich und unabhängig von den 
   Möglichkeiten, welche das Gesetz zur 
   Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
   Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 
   27. März 2020 vorsieht, soll die nachfolgende 
   Ergänzung der Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   In § 18 der Satzung wird Abs. 2 wie folgt neu 
   gefasst und es werden folgende Absätze 3 und 4 
   ergänzt: 
 
   '(2) _Die Hauptversammlung kann auszugsweise 
        oder vollständig in Bild und Ton 
        übertragen werden, wenn der Vorstand 
        dies im Einzelfall beschließt und 
        mit der Einberufung bekannt macht._ 
   (3) _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
       auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
       ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
       und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme)._ 
   (4) _Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne 
       an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl).'_ 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der 
Gesellschaft unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' eingestellt und stehen den 
Aktionären dort auch während der Hauptversammlung zur 
Verfügung: 
 
- festgestellter Jahresabschluss der SMT Scharf 
  AG für das Geschäftsjahr 2019, 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss 
  für das Geschäftsjahr 2019, 
- Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
  Geschäftsjahr 2019, 
- Bericht des Aufsichtsrats an die 
  Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2019, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -2-

- Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
  Bilanzgewinns, 
- aktuelle Satzung. 
 
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Virtuelle Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates entschieden, dass die diesjährige 
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 
1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter 
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der 
Mitglieder des Vorstands, des Stimmrechtsvertreters 
sowie der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates - 
teils unter Hinzuschaltung durch Videokonferenz - in 
den Geschäftsräumen (Verwaltung) der SMT Scharf AG, 
Alfred-Fischer-Weg 11a, 59073 Hamm, statt. Ein mit der 
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar 
wird dort ebenfalls anwesend sein. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in 
Bild und Ton im Internet übertragen, die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre, über elektronische 
Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
wird ermöglicht, den Aktionären wird eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr 
Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische 
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erheben. 
 
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, deren in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte Anmeldung 
zusammen mit einem Berechtigungsnachweis der 
Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung zugeht, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung jeweils nicht mitzählt. 
Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu 
erbringen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag, den 5. Mai 
2020, 0:00 Uhr (MESZ) als den sogenannten 
'Nachweisstichtag' zu beziehen. Entgegen den im 
COVID-19-Gesetz vorgesehenen Regelungen hat die 
Gesellschaft im Rahmen dieser virtuellen 
Hauptversammlung nicht von der Möglichkeit verkürzter 
Fristen Gebrauch gemacht. Dementsprechend haben die 
Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend dargelegt, anhand der 
allgemeinen aktienrechtlichen Regelungen und der 
Regelung in der Satzung der Gesellschaft zu erfolgen. 
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens 
am Dienstag, den 19. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
zugehen: 
 
*SMT Scharf AG* 
*c/o Deutsche Bank AG* 
*Securities Production * 
*General Meetings * 
*Postfach 20 01 07* 
*60605 Frankfurt am Main* 
*Telefax: +49 69 12012-86045* 
*E-Mail: WP.HV@db-is.com* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung 
von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im 
Rahmen der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von 
Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Insbesondere haben Veräußerungen oder 
sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von 
Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen 
Aktien für diese diesjährige virtuelle Hauptversammlung 
keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht 
herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
die Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach, 
wer zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung Eigentümer 
der Aktien ist. 
 
Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis 
bei der Gesellschaft unter der o.g. Adresse, 
Telefaxnummer oder E-Mailadresse erhalten die 
angemeldeten Aktionäre sog. Zugangskarten, auf denen 
die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die 
erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und 
PIN) für das internetbasierte Aktionärsportal 
*('HV-Aktionärsportal*') abgedruckt sind. Der Zugang zu 
dem HV-Aktionärsportal erfolgt über die Internetseite 
der Gesellschaft 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung'. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr erstmals 
im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind 
eine fristgemäße Anmeldung und der 
fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. 
 
Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das 
HV-Aktionärsportal über das Internet oder unter 
Verwendung des hierfür auf den Zugangskarten 
vorgesehenen und auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' zur Verfügung gestellten 
Briefwahlformulars abgegeben werden. 
 
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das 
internetbasierte *HV-Aktionärsportal* muss spätestens 
bis zum Ende der Abstimmung auf der Hauptversammlung 
vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist 
auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das 
Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die 
Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es 
der Zugangskarte, auf der die erforderlichen 
Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN) abgedruckt 
sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über 
die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung'. 
 
Die mittels des *Briefwahlformulars* abgegebenen 
Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen bis 
spätestens zum Ablauf des Montag, den 25. Mai 2020 
(24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender 
Postadresse, per Telefax unter der untenstehenden 
Telefaxnummer oder elektronisch unter der nachfolgenden 
E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
*SMT Scharf AG* 
*c/o UBJ. GmbH* 
*SMT HV 2020* 
*Kapstadtring 10* 
*22297 Hamburg* 
*Telefax: 040 - 6378-5423* 
*E-Mail: hv@ubj.de* 
 
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl 
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten 
der Übermittlung der Stimmabgabe und zu den 
Fristen entsprechend. 
 
Auch Bevollmächtigte, einschließlich 
Intermediären, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, 
können sich der Briefwahl bedienen. 
 
In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des 
Stimmrechtes wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 33 
ff. Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen. 
 
*Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch eine Aktionärsvereinigung 
oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Der Bevollmächtigte darf die Rechte des 
Aktionärs jedoch ebenfalls nur im Wege der Briefwahl 
oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an den 
Stimmrechtsvertreter) wie in diesen 
Teilnahmebedingungen angegeben ausüben. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn 
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Ein 
Vollmachtsformular, das hierfür verwendet werden kann, 
findet sich auf den den Aktionären zugesandten 
Zugangskarten und steht unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Bei der 
Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 
AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder 
geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig 
sein und darf ausschließlich mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abstimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss durch den 
Aktionär oder den entsprechenden Bevollmächtigten aus 
organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 
Montag, den 25. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) im 
internetbasierten HV-Aktionärsportal hochgeladen worden 
oder bei der Gesellschaft unter folgender Adresse 
eingegangen sein: 
 
*SMT Scharf AG* 
*c/o UBJ. GmbH* 
*SMT HV 2020* 
*Kapstadtring 10* 
*22297 Hamburg* 
*Telefax: 040 - 6378-5423* 
*E-Mail: hv@ubj.de* 
 
Erfolgt der Nachweis der Bevollmächtigung nicht 
fristgemäß wie vorstehend beschrieben, gilt das 
Folgende: 
 
Durch Verwendung des HV-Aktionärsportals und Eingabe 
von Vor- und Nachnamen und Wohnort des Bevollmächtigten 
erklärt der Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß 
bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der 
Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der 
Bevollmächtigung bis zum Ende der Abstimmung auf der 
Hauptversammlung zu übermitteln. Für die 
Übermittlung dieses Nachweises bitten wir darum, 
die Möglichkeit des Uploads über das HV-Aktionärsportal 
zu nutzen oder die vorstehend genannte E-Mail-Adresse 
zu verwenden. 
 
*Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären auch in 
diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur 
für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung 
sonstiger Rechte, zur Verfügung. Die Aktionäre, die den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen möchten, müssen sich wie vorstehend 
beschrieben fristgemäß zur Hauptversammlung 
anmelden sowie fristgemäß den 
Berechtigungsnachweis erbringen. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die 
Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den 
Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den 
Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der 
Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen 
der Verwaltung (einschließlich etwaiger 
Anpassungen) auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht 
bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
Ermessenspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine 
ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die 
Stimmrechtsvertreter der Stimme. 
 
Ein Formular, das zur Vollmacht- und Weisungserteilung 
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet 
werden kann, findet sich auf den den Aktionären 
übersandten Zugangskarten und steht unter der 
Internetadresse der Gesellschaft unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
 
Die Vollmacht und die Weisungen für den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus 
organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des Montag, 
den 25. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft 
unter folgender Adresse eingegangen sein: 
 
*SMT Scharf AG* 
*c/o UBJ. GmbH* 
*SMT HV 2020* 
*Kapstadtring 10* 
*22297 Hamburg* 
*Telefax: 040 - 6378-5423* 
*E-Mail: hv@ubj.de* 
 
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, den von der 
Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter über das 
HV-Aktionärsportal, wie nachstehend beschrieben, auch 
noch während der laufenden Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. 
 
Alternativ kann der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch über das internetbasierte 
HV-Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das 
Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an 
den von der Gesellschaft bestellten 
Stimmrechtsvertreter müssen bis zum Ende der Abstimmung 
auf der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis 
zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das 
Internet erteilten Vollmachten oder eine Änderung 
über das Internet erteilter Weisungen möglich. Um das 
HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der 
Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-In-Daten 
(Zugangskartennummer und PIN). Den Zugang erhalten die 
Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung'. 
 
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden 
Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu 
bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch 
berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen 
zurückzuweisen. 
 
*Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den 
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand 
hat vorgegeben, dass zur Hauptversammlung angemeldete 
Aktionäre ihre Fragen bis spätestens Montag, den 25. 
Mai 2020, 12:00 Uhr MESZ, der Gesellschaft im Wege 
elektronischer Kommunikation über das 
HV-Aktionärsportal übermitteln können. 
 
Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
*Erklärung Widerspruch* 
 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert per 
Briefwahl oder über einen Bevollmächtigten ausgeübt 
haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die 
Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung 
Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der 
Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. 
Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt neben dem 
Erfordernis der Stimmabgabe voraus, dass der Aktionär 
oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe 
des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch 
richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung per E-Mail 
an die nachfolgende E-Mail-Adresse schickt: 
 
t.veltmann@streitboerger.de 
 
Mit der Erklärung des Widerspruchs ist zudem als 
Nachweis der Aktionärseigenschaft die entsprechende 
Zugangskartenummer anzugeben. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (entspricht 
zurzeit 231.000 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag 
von EUR 500.000,00 (entspricht zurzeit 500.000 
Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse 
 
*SMT Scharf AG* 
*c/o UBJ. GmbH* 
*SMT HV 2020* 
*Kapstadtring 10* 
*22297 Hamburg* 
 
schriftlich bis zum Ablauf des Samstag, den 25. April 
2020, 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein. 
 
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die 
Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien 
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist § 121 Abs. 
7 AktG entsprechend anzuwenden. 
 
*Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Gegenanträge von Aktionären gegen einen 
Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG 
müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge 
nebst Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zur 
Wahl des Abschlussprüfers sowie - sofern dies 
Gegenstand der Tagesordnung ist - zur Wahl des 
Aufsichtsrats gemäß § 127 AktG sind 
ausschließlich an die folgende Adresse zu 
übersenden: 
 
*SMT Scharf AG* 
*c/o UBJ. GmbH* 
*SMT HV 2020* 
*Kapstadtring 10* 
*22297 Hamburg* 
*Telefax: 040 - 6378-5423* 
*E-Mail: hv@ubj.de* 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum Ablauf 
des Montag, den 11. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ) 
eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der 
§§ 126, 127 AktG im Internet unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Dort finden Sie 
auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. Über die vorgenannten 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus 
braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl 
vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und 
beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
*Weitergehende Informationen auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 
Satz 3 Nr. 3 AktG und Informationen gemäß § 124a 
AktG sind im Internet unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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