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DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Energiekontor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 
in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Energiekontor AG Bremen ISIN: DE0005313506 Einladung zur 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am *20. Mai 2020* um 10.30 
Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Weg der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung 
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der 
Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist der Sitz der 
Gesellschaft, Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen. Die 
Einberufung erfolgt unter Verkürzung der Einberufungsfrist. 
 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Energiekontor 
   AG zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Energiekontor AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
   289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss der Energiekontor AG und den Konzernabschluss 
   für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 172 AktG gebilligt und 
   den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 
   Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der 
   Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 
   176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie 
   bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
   zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   näher erläutert. Sie liegen vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mary-Somerville-Straße 5, 
   28359 Bremen, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich 
   gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
   unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für 
   das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 6.750.027,72 
 
   (a) einen Betrag von EUR 5.871.264,00 zur 
       Zahlung einer Dividende von EUR 0,40 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie zu 
       verwenden, 
   (b) einen Betrag von EUR 878.763,72 in die 
       Gewinnrücklagen einzustellen und 
   (c) den aus der Dividendenausschüttung 
       gemäß lit. a) auf eigene Aktien 
       rechnerisch entfallenden Betrag auf neue 
       Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von EUR 0,40 je 
   Stückaktie auf das gezeichnete Kapital von EUR 14.678.160,00, 
   eingeteilt in 14.678.160 Stückaktien. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 26. Mai 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung 
   abstimmen zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 zu bewilligen: 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das Geschäftsjahr 
   2019 insgesamt eine Vergütung von EUR 135.000,00 zzgl. 
   gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung teilt sich nach näherer 
   Maßgabe der Regelung in § 15 der Satzung auf. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, 
 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien, neue Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
   Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des 
   Grundkapitals* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
   eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals zu 
   erwerben. Auch die Energiekontor AG hat von dieser Möglichkeit 
   Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 
   die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese 
   Ermächtigung endet am 20. Mai 2020. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   1. Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 
      2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG wird aufgehoben. 
   2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von bis zu 10% 
      beschränkt. Auf die hiernach erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
      die sich bereits im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      durch die Gesellschaft oder für ihre 
      Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung gilt bis zum 19. Mai 2025. 
      Sie kann auch durch Konzernunternehmen 
      oder durch Dritte ausgeübt werden, die für 
      Rechnung der Gesellschaft oder eines 
      Konzernunternehmens handeln. 
   3. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
         darf der von der Gesellschaft 
         gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten drei Börsenhandelstage 
         vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10% 
         über- und nicht mehr als 10% 
         unterschreiten. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
         gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten drei Börsenhandelstage 
         vor dem Tag der Veröffentlichung des 
         Angebots ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10% 
         über- und nicht mehr als 10% 

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April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
         weitere Bedingungen vorsehen. Das 
         Volumen des Angebots kann begrenzt 
         werden. Sofern die Gesamtzahl der von 
         den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
         Aktien dieses Volumen überschreitet, 
         erfolgt die Annahme im Verhältnis der 
         zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
         Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
         sowie eine Rundung nach 
         kaufmännischen Grundsätzen zur 
         Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
         von Aktien kann vorgesehen werden. 
         Ein etwaiges weitergehendes 
         Andienungsrecht der Aktionäre ist 
         insoweit ausgeschlossen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
      früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
      neben der Veräußerung durch Angebot 
      an alle Aktionäre oder der 
      Veräußerung über die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
         an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
         von Forderungen gegen die 
         Gesellschaft als Gegenleistung 
         anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der 
         Preis, zu dem die Aktien der 
         Gesellschaft an Dritte abgegeben 
         werden, darf den Börsenpreis der 
         Aktien zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreiten. Beim Gebrauch machen 
         dieser Ermächtigung ist der 
         Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
         anderer Ermächtigungen nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
         berücksichtigen; 
      c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         oder ihre Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Die Einziehung führt zur 
         Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
         können auch im vereinfachten 
         Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
         durch Anpassung des anteiligen 
         rechnerischen Betrages der übrigen 
         Stückaktien am Grundkapital der 
         Gesellschaft eingezogen werden. Die 
         Einziehung kann auf einen Teil der 
         erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
      Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. a) und b) verwendet werden. Der 
      Vorstand wird die Hauptversammlung über 
      die Gründe und den Zweck des Erwerbs 
      eigener Aktien, über die Zahl der 
      erworbenen Aktien und den auf sie 
      entfallenden Betrag des Grundkapitals 
      sowie über den Gegenwert, der für die 
      Aktien gezahlt wurde, jeweils 
      unterrichten. 
   5. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Inanspruchnahme der 
      Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
   eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals zu 
   erwerben. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche 
   Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt 
   ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage 
   versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe 
   von insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu 
   können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen 
   Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus 
   auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung 
   vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an 
   die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu 
   erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis 
   je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
   Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines 
   öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% über- und nicht mehr 
   als 10% unterschreiten. 
 
   Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
   beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage 
   versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der 
   Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen 
   Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die 
   eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
   Aktionäre wieder veräußern. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf erworbene eigene Aktien soll insoweit ausgeschlossen werden, 
   als diese Aktien dazu verwendet werden, 
 
   * sie Dritten im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb 
     von Unternehmen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
     beim Erwerb von Forderungen gegen die 
     Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten. 
     Der Vorstand soll in die Lage versetzt 
     werden, die erworbenen Aktien 
     außerhalb der Börse Dritten als 
     Gegenleistung bei 
     Unternehmenszusammenschlüssen, für den 
     Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
     Forderungen gegen die Gesellschaft als 
     Akquisitionswährung anbieten zu können, 
     ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten 
     Kapital schaffen zu müssen, was zu einer 
     Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre 
     führen würde. Der internationale 
     Wettbewerb und die Globalisierung der 
     Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form 
     der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
     Ermächtigung soll der Gesellschaft daher 
     die notwendige Flexibilität geben, um 
     derartige sich bietende Gelegenheiten 
     schnell und flexibel ohne Belastung der 
     Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu 
     können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen 
     dieser Ermächtigung bestehen zurzeit 
     nicht. Bei der Festlegung der 
     Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Aktionäre angemessen gewahrt werden. In 
     der Regel wird er sich bei der Bemessung 
     des Wertes der als Gegenleistung 
     hingegebenen Aktien an deren Börsenkurs 
     orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
     an einen Börsenkurs ist indes nicht 
     vorgesehen, insbesondere um einmal 
     erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
     durch Schwankungen des Börsenkurses zu 
     gefährden. 
   * sie an Dritte zu veräußern. Der 
     Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft 
     an Dritte abgegeben werden, darf den 
     Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der 
     Veräußerung nicht wesentlich 
     unterschreiten. Beim Gebrauch machen 
     dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des 
     Bezugsrechts aufgrund anderer 
     Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
     AktG zu berücksichtigen. Diese 
     Ermächtigung ermöglicht es der 
     Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem 
     Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
     Beteiligungsnachfragen von Investoren 
     kurzfristig reagieren zu können. Im 
     Interesse der Erweiterung der 
     Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit 
     insbesondere die Möglichkeit geschaffen 
     werden, institutionellen Investoren im In- 
     und Ausland Aktien der Gesellschaft 
     anzubieten und/oder neue Investorenkreise 
     zu erschließen. Die Vermögens- und 
     Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
     dabei angemessen gewahrt. Beim Gebrauch 
     machen dieser Ermächtigung ist der 
     Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
     anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG zu berücksichtigen. So 
     verringert sich das Ermächtigungsvolumen 
     um den anteiligen Betrag am Grundkapital, 
     der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
     Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
     -pflichten aus Schuldverschreibungen 
     beziehen, die in unmittelbarer oder 
     entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
     veräußert worden sind. Durch die 
     Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
     erworbene eigene Aktien nicht unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
     werden, wenn dies dazu führen würde, dass 
     insgesamt für mehr als 10 % des 
     Grundkapitals das Bezugsrecht der 
     Aktionäre in unmittelbarer oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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