DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Energiekontor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020
in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-16 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Energiekontor AG Bremen ISIN: DE0005313506 Einladung zur
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft
zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am *20. Mai 2020* um 10.30
Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Weg der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der
Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist der Sitz der
Gesellschaft, Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen. Die
Einberufung erfolgt unter Verkürzung der Einberufungsfrist.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Energiekontor
AG zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die
Energiekontor AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der Energiekontor AG und den Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 172 AktG gebilligt und
den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1
Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der
Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des
festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei
einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2,
176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des
Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie
bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert. Sie liegen vom Tag der Einberufung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mary-Somerville-Straße 5,
28359 Bremen, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich
gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen
unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 6.750.027,72
(a) einen Betrag von EUR 5.871.264,00 zur
Zahlung einer Dividende von EUR 0,40 je
dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden,
(b) einen Betrag von EUR 878.763,72 in die
Gewinnrücklagen einzustellen und
(c) den aus der Dividendenausschüttung
gemäß lit. a) auf eigene Aktien
rechnerisch entfallenden Betrag auf neue
Rechnung vorzutragen.
Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von EUR 0,40 je
Stückaktie auf das gezeichnete Kapital von EUR 14.678.160,00,
eingeteilt in 14.678.160 Stückaktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 26. Mai 2020, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 zu bewilligen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das Geschäftsjahr
2019 insgesamt eine Vergütung von EUR 135.000,00 zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung teilt sich nach näherer
Maßgabe der Regelung in § 15 der Satzung auf.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020
enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
zu wählen.
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien, neue Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der
Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des
Grundkapitals*
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die
Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals zu
erwerben. Auch die Energiekontor AG hat von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015
die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese
Ermächtigung endet am 20. Mai 2020.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
1. Die von der Hauptversammlung am 21. Mai
2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG wird aufgehoben.
2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die
Ermächtigung ist auf den Erwerb von
eigenen Aktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von bis zu 10%
beschränkt. Auf die hiernach erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien,
die sich bereits im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder
in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
durch die Gesellschaft oder für ihre
Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die
Ermächtigung gilt bis zum 19. Mai 2025.
Sie kann auch durch Konzernunternehmen
oder durch Dritte ausgeübt werden, die für
Rechnung der Gesellschaft oder eines
Konzernunternehmens handeln.
3. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots.
a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so
darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den an der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem Erwerb der Aktien ermittelten
durchschnittlichen Schlusskurs
(XETRA-Handel oder vergleichbares
Nachfolgesystem) für Aktien gleicher
Ausstattung um nicht mehr als 10%
über- und nicht mehr als 10%
unterschreiten.
b) Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, darf der
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den an der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots ermittelten
durchschnittlichen Schlusskurs
(XETRA-Handel oder vergleichbares
Nachfolgesystem) für Aktien gleicher
Ausstattung um nicht mehr als 10%
über- und nicht mehr als 10%
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -2-
unterschreiten. Das Kaufangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die Gesamtzahl der von
den Aktionären zum Erwerb angebotenen
Aktien dieses Volumen überschreitet,
erfolgt die Annahme im Verhältnis der
zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum
Erwerb angebotener Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien kann vorgesehen werden.
Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist
insoweit ausgeschlossen.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben werden oder aufgrund
früherer Ermächtigungen erworben wurden,
neben der Veräußerung durch Angebot
an alle Aktionäre oder der
Veräußerung über die Börse
a) Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen, beim
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen oder
Unternehmensteilen sowie beim Erwerb
von Forderungen gegen die
Gesellschaft als Gegenleistung
anzubieten;
b) an Dritte zu veräußern. Der
Preis, zu dem die Aktien der
Gesellschaft an Dritte abgegeben
werden, darf den Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreiten. Beim Gebrauch machen
dieser Ermächtigung ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen;
c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Die Aktien
können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrages der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die
Einziehung kann auf einen Teil der
erworbenen Aktien beschränkt werden.
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die
Verwendung der erworbenen eigenen Aktien
können einmal oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
erworbene eigene Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
unter lit. a) und b) verwendet werden. Der
Vorstand wird die Hauptversammlung über
die Gründe und den Zweck des Erwerbs
eigener Aktien, über die Zahl der
erworbenen Aktien und den auf sie
entfallenden Betrag des Grundkapitals
sowie über den Gegenwert, der für die
Aktien gezahlt wurde, jeweils
unterrichten.
5. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Inanspruchnahme der
Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des
Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7*
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die
Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals zu
erwerben.
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche
Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt
ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage
versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe
von insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu
können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen
Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus
auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung
vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an
die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu
erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen
Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines
öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% über- und nicht mehr
als 10% unterschreiten.
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien
beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage
versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der
Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen
Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die
eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre wieder veräußern. Das Bezugsrecht der Aktionäre
auf erworbene eigene Aktien soll insoweit ausgeschlossen werden,
als diese Aktien dazu verwendet werden,
* sie Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb
von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie
beim Erwerb von Forderungen gegen die
Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten.
Der Vorstand soll in die Lage versetzt
werden, die erworbenen Aktien
außerhalb der Börse Dritten als
Gegenleistung bei
Unternehmenszusammenschlüssen, für den
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Forderungen gegen die Gesellschaft als
Akquisitionswährung anbieten zu können,
ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten
Kapital schaffen zu müssen, was zu einer
Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre
führen würde. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form
der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft daher
die notwendige Flexibilität geben, um
derartige sich bietende Gelegenheiten
schnell und flexibel ohne Belastung der
Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu
können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen
dieser Ermächtigung bestehen zurzeit
nicht. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt werden. In
der Regel wird er sich bei der Bemessung
des Wertes der als Gegenleistung
hingegebenen Aktien an deren Börsenkurs
orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenkurs ist indes nicht
vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht
durch Schwankungen des Börsenkurses zu
gefährden.
* sie an Dritte zu veräußern. Der
Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft
an Dritte abgegeben werden, darf den
Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreiten. Beim Gebrauch machen
dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG zu berücksichtigen. Diese
Ermächtigung ermöglicht es der
Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem
Geschäftszweck der Gesellschaft dienende
Beteiligungsnachfragen von Investoren
kurzfristig reagieren zu können. Im
Interesse der Erweiterung der
Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit
insbesondere die Möglichkeit geschaffen
werden, institutionellen Investoren im In-
und Ausland Aktien der Gesellschaft
anzubieten und/oder neue Investorenkreise
zu erschließen. Die Vermögens- und
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden
dabei angemessen gewahrt. Beim Gebrauch
machen dieser Ermächtigung ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zu berücksichtigen. So
verringert sich das Ermächtigungsvolumen
um den anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt oder auf den sich
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw.
-pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder
veräußert worden sind. Durch die
Anrechnungen wird sichergestellt, dass
erworbene eigene Aktien nicht unter
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
werden, wenn dies dazu führen würde, dass
insgesamt für mehr als 10 % des
Grundkapitals das Bezugsrecht der
Aktionäre in unmittelbarer oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Den
Vermögensinteressen der Aktionäre und dem
Gedanken des Verwässerungsschutzes wird
zudem dadurch Rechnung getragen, dass die
Veräußerung in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur
zu einem Preis erfolgen darf, der den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der
Veräußerung. Der Vorstand wird sich
dabei - unter Berücksichtigung der
aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen,
einen eventuellen Abschlag auf den
Börsenkurs so niedrig wie möglich zu
halten.
* Die auf Grund dieses oder eines früheren
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen
eigenen Aktien können von der Gesellschaft
ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung eingezogen werden. Die
Einziehung führt zu einer Herabsetzung des
Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3
Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der
Gesellschaft die Einziehung ihrer voll
eingezahlten Stückaktien beschließen,
auch ohne dass damit eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft
erforderlich wird. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht neben der Einziehung
mit Kapitalherabsetzung diese Alternative
ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung
der eigenen Aktien ohne
Kapitalherabsetzung erhöht sich
automatisch der rechnerische Anteil der
übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft.
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die
Ausnutzung der Ermächtigung informieren.
8. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (Teilnahmerecht)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll
nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem
neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 18 Abs. 2
der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der
derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG als
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das ein zur
Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut zu erbringen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die
Änderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu
vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor
der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden,
soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden.
Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab
dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 18 Absatz 2 der Satzung (Teilnahmerecht) wird wie folgt neu
gefasst:
"(2) Als Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein Nachweis
des Anteilsbesitzes in Textform durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG erforderlich. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis erbracht hat. Der Nachweis muss in
deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein."
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst
nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister
anzumelden.
*I. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung*
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai 2020 wird
mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts,
BGBl. I 2020, S. 569), nachfolgend "*Covid-19-Gesetz*", als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 20. Mai 2020 ab 10.30 Uhr (MESZ) live im
Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
im passwortgeschützten *Internetservice* in Bild und Ton übertragen.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Abschnitt IV.
beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Über den passwortgeschützten *Internetservice* können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter
anderem ihre ihnen eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten
erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
*II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren
zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat
sich auf den Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf
den Beginn des 8. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu
beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. Mai 2020 bei folgender Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens 16.
Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die Zugangsdaten für
die Nutzung des passwortgeschützten *Internetservice* auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.energiekontor.de/investor-relations/hauptversammlung
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstich haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und
fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2020 Dow Jones News
